L510 2011836-1•BVwG L510 2011836-1
L510 2011836-1Tribunale amministrativo federale13 nov 2014
Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER und Mag. Peter WOLFARTSBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steyr vom 30.07.2014, GZ.:
LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000352-HD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 iVm § 38 AlVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steyr (folgend kurz: AMS) vom 28.04.2014, VNR:
XXXX, wurde gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP), XXXX, ausgesprochen, dass sie den Anspruch auf Notstandhilfe gem. § 38 iVm § 10 des AlVG für den Zeitraum 02.04.2014 - 27.05.2014 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Nachsicht werde nicht erteilt.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP in die Kursmaßnahme zur Wiedereingliederung Zukunft aktiv beim BFI Steyr mit Beginn 02.04.2014 nicht eingestiegen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet u. a. ein berufskundlich - arbeitspsychologisches Sachverständigengutachten vom 05.02.2014 zur Frage einer etwaigen Berufsunfähigkeit der bP. Darin wird zusammenfassend im Wesentlichen festgestellt, dass die bP, welche weder Berufsschutz, noch Tätigkeitsschutz genießt (den ursprünglich erlernten Beruf Einzelhandelskaufmann hat sie im Beobachtungszeitraum nicht ausgeübt), noch vielfältig auf leichte Hilfstätigkeiten am bundesweiten Arbeitsmarkt verweisbar ist. Sie ist auch durch die bestehende Restarbeitsfähigkeit nicht als Härtefall zu qualifizieren.
Eine beabsichtigte Klage gegen die zuständige Pensionsversicherungsanstalt gegen den Ablehnungsbescheid wurde laut Akteninhalt zurückgezogen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die bP am 28.03.2014 durch eine Beraterin des AMS persönlich zur Teilnahme am Kurs "Zukunft Aktiv (BFI/WIFI Steyr)", Kursstart am 02.04.2014, eingeladen wurde. Im entsprechenden Schreiben des AMS vom 28.03.2014, welches die bP auch unterfertigte, wurde insbesondere die lange Dauer der Arbeitslosigkeit angesprochen und weiter dargelegt, dass trotz umfangreicher Bemühungen (Auftrag zur Durchführung von Eigenbewerbungen, Vermittlungsvorschlägen vom AMS...) eine Vermittlung am regionalen Arbeitsmarkt bisher nicht gelungen sei und erscheine die Teilnahme am angebotenen Kurs zur Verbesserung der Beschäftigungschancen durch intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche, Bewerbungscoaching und die aktive Bearbeitung des regionalen Arbeitsmarktes bzw. Qualifizierung notwendig.
Seitens der bP wurde dazu trotz Möglichkeit keine Stellungnahme abgegeben.
Es erfolgte der Hinweis, dass die Teilnahme verpflichtend ist und im Fall einer Ablehnung bzw. Vereitelung eine Sanktion iSd § 10 AlVG verhängt werden muss.
Da die bP wie im o. a. Bescheid dargelegt am genannten Kurs nicht teilnahm, wurde mit ihr am 22.04.2014 beim AMS eine Niederschrift aufgenommen. Dabei erklärte die bP nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, dass sie nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da sie den Kurs bereits mehrmals absolviert habe und sie keinen Sinn darin sehe, da sie ihre Chancen am Arbeitsmarkt aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen als gering ansehe und ihr der Kurs bei der Stellensuche nichts gebracht hätte.
2. Gegen den Bescheid des AMS vom 28.04.2014 wurde seitens der bP mit Schreiben vom 22.05.2014 Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass sie seit 2008 beim AMS Steyr gemeldet sei. Sie sei für den Kurs "Zukunft Aktiv" ab 02.04.2014 für 5 Wochen eingeteilt worden, obwohl sie den gleichen Kurs bereits 2x gemacht habe. Ein Kurs könne nur angeordnet werden, wenn die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichen würden. Es handle sich daher keinesfalls um eine in der Sanktion des § 10 AlVG stehende ungerechtfertigte Verweigerung, da es keine Maßnahmenbelehrung dahingehend gegeben habe, dass die Inhalte der Maßnahme dem Arbeitslosen fehlen und dadurch die Wiedereingliederung erheblich verbessern würden. Eine dritte Wiederholung des Kurses sei daher nicht möglich. Sie habe sich von März 2012 bis 27.12.2012 im Krankenstand aufgrund eines Wirbelbruches befunden und sei bis dato nicht in der Lage, länger als eine 3/4 Stunde zu sitzen. Der Kurs sei ihr daher gesundheitlich nicht zumutbar, weil er 4 Stunden von MO bis FR Sitzen erfordere. Der Antrag auf Invaliditätspension sei ihr im Februar 2014 abgelehnt worden. Sie stelle die Anträge, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr die Notstandshilfe von 02.04.2014 bis 27.05.2014 gewährt werde. Sie beantrage zum Beweis des bisherigen Vorbringens:
Arztbefund, sie beantrage, ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie rege weiters an, das BVwG möge ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmung des § 56 Abs. 3 AlVG einleiten.
3. Am 11.06.2014 wurde ein arbeitsmedizinisches Gutachten die bP betreffend angefertigt. Das arbeitsmedizinische Leistungskalkül lautet wie folgt:
"Der Klient ist für leichte körperliche Arbeit, vorwiegend im Sitzen, einsetzbar. Gehen und Stehen insgesamt bis zur Hälfte der Arbeitszeit möglich. Körperhaltungswechsel sollte stündlich für mindestens 5 Minuten möglich sein. Ausschluss von hockender und kniender tätigkeit, Überkopfarbeiten oder nach vorne gebeugte Körperhaltung nur selten möglich, keine Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Keine Arbeit mit besonderem Zeitdruck, keine Nacht- und Schichtarbeit. Einschränkung extremer Hitze-, Nässe und Kälteexposition sowie Exposition mit chemischen Dämpfen, Gasen und Staub. Teilzeitarbeit 6 Stunden täglich, 30 Stunden pro Woche sind möglich. Eine Stunde durchgehend Sitzen im Kurs ist möglich."
4. Mit Schreiben vom 27.06.2014 bzw. 02.07.2014 wurde der bP seitens des AMS das Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit gegeben, zu sämtlichen verfahrensgegenständlichen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 06.07.2014 wurde seitens der bP eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie im Jahr 2001 über das AMS-Steyr den Europäischen Computerführerschein gemacht habe, welchen sie innerhalb von 7 Tagen erfolgreich absolvierte habe. Danach habe sie um Weiterbildung als Netztechniker oder Computeradministrator angesucht. Dies sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass diese Kurse zu teuer wären. Sie habe daraufhin mindestens 14 vom AMS-Steyr auferlegte Kurse, die mehr oder weniger den selben Inhalte gehabt hätten, besucht (Bewerbungsgespräche, Rechentests, Belastungstests, usw.). Auch habe sie einen vierwöchigen Italienischkurs gemacht, bei dem der Lehrer ihnen schon zu Beginn gesagt hätte, dass man in dieser Zeit diese Sprache nicht erlernen könne. Der letzte Kurs zu dem sie nicht schienen sei, "Zukunft aktiv", habe dieselben Inhalte wie z.B. "50 PULS" und andere von ihr absolvierte Kurse. Zum Beispiel Staplerschein (besitze sie schon seit dem Jahre 1986, EDV-Grundkurs, habe ECDL, Bewerbungsgespräche, Lebenslauf schreiben, schon x-mal gemacht). Im Jahr 2001 sei sie 48 Jahre alt gewesen und habe noch eine Chance zur Umschulung gehabt. Leider habe ihr zu dieser Zeit das Geld gefehlt um sich eine Ausbildung als Netzwerktechniker selbst finanzieren zu können. Trotz vieler Bewerbungen bei verschiedenen Firmen habe sie keine neue Stelle gefunden. Dies sei aber sicherlich nicht an den im Schreiben angeführten Gründen (Qualifikation, Abwesenheit vom Arbeitsmarkt) gelegen, sondern meistens an ihrem Alter. Mittlerweile sei sie im einundsechzigsten Lebensjahr und habe sie sich am 14.06.2012 den 1. Lendenwirbel gebrochen. Sie glaube kaum, dass nach einer 10minütigen Untersuchung am BBRZ ihr wirklicher derzeitiger Gesundheitszustand beurteilt werden könne, da das Resultat fast zu 100% mit ihren alten Befunden übereinstimme. Abschließend wolle sie noch auf die menschliche Seite hinweisen, die durch Entzug der Unterstützung (Mietrückstand, sozialer Totalabsturz usw.) entstehe. Ihre Meinung sei, und da sei sie sicher nicht alleine, dass das Geld, das dem Arbeitsmarktservice zu Weiterbildung zur Verfügung stehe, in wirkliche Bildungsmaßnahmen eingebettet werden solle und nicht so wie jetzt, zum Beispiel für arbeitslose und abgehalfterte Ex-Fußballer, verschwendet werde.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 30.07.2014 hat das AMS die Beschwerde der bP abgewiesen und dem Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben.
Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die bP im Jahr 2001 die letzte Anwartschaft für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld erworben habe. Im Anschluss habe sie im Jahr 2005 ein kurzes Dienstverhältnis (23 Tage) bei der Fa. XXXX und in den Jahren 2003, 2007 bzw. 2008, Dienstverhältnisse im Ausmaß von insgesamt 23 und 120 Tagen bei einem Sozialökonomischen Betrieb am 2. Arbeitsmarkt (BASAR) gehabt. Seit 09.02.2002 beziehe sie (mit Unterbrechungen) Notstandhilfe. Mehrere Anträge auf Zuerkennung der Invaliditätspension seien abgelehnt worden bzw. zuletzt die Klage seitens der bP zurückgezogen worden. Vom 10.04.2012 - 26.04.2012 habe sie eine Qualifizierungsmaßnahme (e-learning) besucht. Dieses AMS-Angebot habe sie aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Die letzte davorliegende AMS Schulung sei im Zeitraum 05.02.2007 - 09.03.2007 (aktion-job) gewesen.
Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass aufgrund der lange andauernden Arbeitslosigkeit im Sinne der Judikatur des VwGH ohne Notwendigkeit einer besonderen Begründung das Erfordernis der angebotenen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt als notwendig und rechtmäßig erachtet werde. Die davor liegenden AMS Schulungsangebote (e-learning 2012, aktion-Job 2007) würden in keinem Zusammenhang zum aktuellen Arbeitsmarktintegrationsangebot stehen und würden auch zeitlich so lange zurück liegen, dass dadurch die Unzumutbarkeit des aktuellen Angebots nicht begründet werden könne. E-learning sei von der bP aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden. Auch die mit Schreiben vom 06.07.2014 vorgebrachten Einwendungen würden die Unzumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd § 9 Abs. 1 AlVG nicht begründen können.
Nach der Rechtsprechung des VwGH bestehe eine Verpflichtung von Arbeitslosen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu lassen, unter der Voraussetzung, dass sie mit ihren bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden könnten. Davon sei in ihrem fall auszugehen.
Die bP sei gesundheitlich in der Lage dem Angebot folge zu leisten (Gutachten vom 11.06.2014). Das Angebot hätte den Zumutbarkeitskriterien entsprochen.
Arbeitswilligkeit fordere die Bereitschaft, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu besuchen und am Maßnahmeerfolg mitzuwirken. Sie habe ein zumutbares Angebot des AMS zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht angenommen, weshalb im genannten Zeitraum kein Anspruch auf Notstandhilfe bestehe.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde keine Folge gegeben und zur Begründung auf die in der Sache ergangene Entscheidung verwiesen.
6. Dieser Bescheid wurde der bP mit Wirksamkeit vom 01.08.2014 zugestellt.
7. Mit Schreiben vom 04.08.2014, eingelangt am 11.08.2014, brachte die bP einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Sie führte im Wesentlichen aus, dass überhaupt nicht auf ihre Stellungnahme eingegangen worden sei. Das arbeitsmedizinische Gutachten sei ohne Untersuchung, sondern nur in einem Gespräch erstellt worden. Jedem normalen Menschen müsse klar sein, dass man mit 61 Jahren keine Chance mehr habe. Hier werde Geld sinnlos verschwendet nur um die Arbeitslosenstatistik aufzubessern.
8. Am 15.09.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP hat im Jahr 2001 die letzte Anwartschaft für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld erworben. Im Anschluss hatte sie im Jahr 2005 ein kurzes Dienstverhältnis (23 Tage) bei der XXXX und in den Jahren 2003, 2007 bzw. 2008, Dienstverhältnisse im Ausmaß von insgesamt 23 und 120 Tagen bei einem Sozialökonomischen Betrieb am 2. Arbeitsmarkt (BASAR). Seit 09.02.2002 bezieht sie, mit Unterbrechungen, Notstandhilfe. Ihr Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension ist im Februar 2014 abgelehnt worden. Vom 10.04.2012 - 26.04.2012 besuchte sie eine Qualifizierungsmaßnahme (e-learning). Dieses AMS-Angebot hat sie aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Die letzte davorliegende AMS Schulung erfolgte im Zeitraum 05.02.2007 - 09.03.2007 (aktion-job). Die bP wurde am 28.03.2014 durch eine Beraterin des AMS persönlich zur Teilnahme am Kurs "Zukunft Aktiv (BFI/WIFI Steyr)", Kursstart am 02.04.2014, eingeladen. Im verfassten Schreiben des AMS vom 28.03.2014, welches die bP unterfertigte, wurde insbesondere die lange Dauer der Arbeitslosigkeit angesprochen und weiter dargelegt, dass trotz umfangreicher Bemühungen (Auftrag zur Durchführung von Eigenbewerbungen, Vermittlungsvorschlägen vom AMS...) eine Vermittlung am regionalen Arbeitsmarkt bisher nicht gelungen sei und erscheine die Teilnahme am angebotenen Kurs zur Verbesserung der Beschäftigungschancen durch intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche, Bewerbungscoaching und die aktive Bearbeitung des regionalen Arbeitsmarktes bzw. Qualifizierung notwendig. Es erfolgte der Hinweis, dass die Teilnahme verpflichtend ist und im Fall einer Ablehnung bzw. Vereitelung eine Sanktion iSd § 10 AlVG verhängt werden muss. Seitens der bP wurde dazu trotz Möglichkeit keine Stellungnahme abgegeben.
Die bP nahm an dem angebotenen Kurs nicht teil und gab am 22.04.2014 niederschriftlich dazu an, dass sie den Kurs bereits mehrmals absolviert hätte und darin keinen Sinn sehen würde. Sie würde ihre Chancen am Arbeitsmarkt aufgrund ihres Alters und gesundheitlicher Einschränkungen als gering ansehen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Obige Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten. Parteiengehör wurde in vollem Umfang gewährt und wurden die verfassten Niederschriften seitens der bP unterfertigt. Der maßgebliche Sachverhalt steht somit fest.
Zum Beweisantrag in der Beschwerde, die bP beantrage zum Beweis des bisherigen Vorbringens: Arztbefund, wird festgestellt, dass ein tauglicher Beweisantrag nach der Rsp des VwGH nur dann vorliegt, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserhelbich ist (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Gegenständlich blieb es die bP jedoch schuldig darzulegen, was durch einen Arztbefund im Verfahren festgestellt bzw. bewiesen werden solle bzw. welche Art von Befund sie beantrage, weshalb dem Beweisantrag mangels Konkretheit nicht zu folgen war.
Falls die bP jedoch mit diesem Antrag vermeint, dass erst durch einen geeigneten Befund ihr Vorbringen untermauert werden solle, so liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig. Daher ist die Behörde einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A)
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
...
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10 AlVG
(1) Wenn die arbeitslose Person
...
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder ein Erfolg der Maßnahme vereitelt oder
...
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
...
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalberaters ganz oder teilweise nachzusehen.
2. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Erkenntnisses vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0035, u.a.).
Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint (VwGH v. 20. April 2005, Zl. 2004/08/0031, mwN).
Mit BGBl. Nr. 104/2007 wurde - mit Wirksamkeit mit 1. Jänner 2008 (§ 79 Abs. 91 AlVG) - die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (298 Blg. NR 23. Gesetzgebungsperiode, 9) wird hiezu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführliche) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und so in die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (VwGH v. 24. November 2010, Zl. 2008/08/0230, mwN).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht vorliegen würden. Dazu bringt die bP zusammengefasst vor, sie habe den Kurs bereits mehrmals absolviert und sehe sie keinen Sinn darin, da sie ihre Chancen am Arbeitsmarkt aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen als gering ansehe und ihr der Kurs bei der Stellensuche nichts gebracht hätte. Ein Kurs könne nur angeordnet werden, wenn die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichen würden. Es handle sich daher keinesfalls um eine in der Sanktion des § 10 AlVG stehende ungerechtfertigte Verweigerung, da es keine Maßnahmenbelehrung dahingehend gegeben habe, dass die Inhalte der Maßnahme dem Arbeitslosen fehlen und dadurch die Wiedereingliederung erheblich verbessern würden. Eine dritte Wiederholung des Kurses sei daher nicht möglich. Sie habe sich von März 2012 bis 27.12.2012 im Krankenstand aufgrund eines Wirbelbruches befunden und sei bis dato nicht in der Lage, länger als eine 3/4 Stunde zu sitzen. Der Kurs sei ihr daher gesundheitlich nicht zumutbar, weil er 4 Stunden von MO bis FR Sitzen erfordere.
Seitens des AMS wurde dazu dargelegt, dass die davor liegenden AMS Schulungsangebote (e-learning 2012, aktion-Job 2007) in keinem Zusammenhang zum aktuellen Arbeitsmarktintegrationsangebot stehen würden und würden diese auch zeitlich so lange zurück liegen, dass dadurch die Unzumutbarkeit des aktuellen Angebots nicht begründet werden könne. E-learning sei zudem von der bP aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden. Diesen Darlegungen widersprach die bP in ihrer Stellungname nicht.
Zu den Ausführungen der bP wird festgestellt, dass die bP im Jahr 2001 die letzte Anwartschaft für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld erworben hat. Im Anschluss hatte sie im Jahr 2005 ein kurzes Dienstverhältnis (23 Tage) bei der XXXX und in den Jahren 2003, 2007 bzw. 2008, Dienstverhältnisse im Ausmaß von insgesamt 23 und 120 Tagen bei einem Sozialökonomischen Betrieb am 2. Arbeitsmarkt (BASAR). Seit 09.02.2002 bezieht sie, mit Unterbrechungen, Notstandhilfe. Ihr Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension ist im Februar 2014 abgelehnt worden. Vom 10.04.2012 - 26.04.2012 besuchte sie eine Qualifizierungsmaßnahme (e-learning). Dieses AMS-Angebot hat sie aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Die letzte davorliegende AMS Schulung erfolgte im Zeitraum 05.02.2007 - 09.03.2007 (aktion-job). Die bP wurde am 28.03.2014 durch eine Beraterin des AMS persönlich zur Teilnahme am Kurs "Zukunft Aktiv (BFI/WIFI Steyr)", Kursstart am 02.04.2014, eingeladen. Im verfassten Schreiben des AMS vom 28.03.2014, welches die bP unterfertigte, wurde insbesondere die lange Dauer der Arbeitslosigkeit angesprochen und weiter dargelegt, dass trotz umfangreicher Bemühungen (Auftrag zur Durchführung von Eigenbewerbungen, Vermittlungsvorschlägen vom AMS...) eine Vermittlung am regionalen Arbeitsmarkt bisher nicht gelungen sei und erscheine die Teilnahme am angebotenen Kurs zur Verbesserung der Beschäftigungschancen durch intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche, Bewerbungscoaching und die aktive Bearbeitung des regionalen Arbeitsmarktes bzw. Qualifizierung notwendig. Es erfolgte der Hinweis, dass die Teilnahme verpflichtend ist und im Fall einer Ablehnung bzw. Vereitelung eine Sanktion iSd § 10 AlVG verhängt werden muss. Seitens der bP wurde damals dazu trotz Möglichkeit keine Stellungnahme abgegeben. Als das AMS der bP die gegenständliche Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt am 28.03.2014 vorgeschrieben hat, waren jahrelange Vermittlungs- und Bewerbungsbemühungen des AMS und der bP erfolglos geblieben. Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt, den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann.
In Bezug auf die Angaben der bP, dass sie sich von März 2012 bis 27.12.2012 aufgrund eines Wirbelbruches im Krankenstand befunden hätte und bis dato nicht in der Lage wäre länger als eine 3/4 Stunde zu sitzen, weshalb ihr der Kurs nicht zumutbar gewesen sei, da dieser 4 Stunden von MO bis FR Sitzen erfordert hätte, wird einerseits auf das berufskundlich - arbeitspsychologische Sachverständigengutachten vom 05.02.2014 zur Frage einer etwaigen Berufsunfähigkeit der bP verwiesen. Darin wird zusammenfassend im Wesentlichen festgestellt, dass die bP, welche weder Berufsschutz, noch Tätigkeitsschutz genießt (den ursprünglich erlernten Beruf Einzelhandelskaufmann hat sie im Beobachtungszeitraum nicht ausgeübt), noch vielfältig auf leichte Hilfstätigkeiten am bundesweiten Arbeitsmarkt verweisbar ist. Sie ist auch durch die bestehende Restarbeitsfähigkeit nicht als Härtefall zu qualifizieren. Weiter wird auf das jüngere arbeitsmedizinische Gutachten vom 11.06.2014 verwiesen, wonach die bP für leichte körperliche Arbeit, vorwiegend im Sitzen, einsetzbar ist. Gehen und Stehen insgesamt bis zur Hälfte der Arbeitszeit ist möglich. Körperhaltungswechsel sollte stündlich für mindestens 5 Minuten möglich sein. Ausschluss von hockender und kniender Tätigkeit, Überkopfarbeiten oder nach vorne gebeugte Körperhaltung nur selten möglich, keine Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Keine Arbeit mit besonderem Zeitdruck, keine Nacht- und Schichtarbeit. Einschränkung extremer Hitze-, Nässe und Kälteexposition sowie Exposition mit chemischen Dämpfen, Gasen und Staub. Teilzeitarbeit 6 Stunden täglich, 30 Stunden pro Woche sind möglich. Eine Stunde durchgehend Sitzen im Kurs ist möglich. Aus den Gutachten, welche umfangreich erhoben wurden und in sich schlüssig sind, geht nach Ansicht der erkennenden Gerichtsabteilung eindeutig hervor, dass der bP der Besuch des Kurses zumutbar gewesen ist. Dies ergibt sich aus den Feststellungen, dass ihr sogar Teilzeitarbeit von 6 Stunden täglich, 30 Stunden die Woche, möglich ist. Auch wurde festgestellt, dass ihre eine Stunde durchgehend Sitzen im Kurs möglich ist und ist es zudem notorisch, dass in Kursen regelmäßige Pausen eingelegt werden, in welchen sich die Kursteilnehmer erheben und bewegen können, weshalb insgesamt gesehen nicht ersichtlich ist, dass der angebotene Kurs die bP stärker körperlich belastet hätte als Teilarbeitszeit von 6 Stunden täglich, 30 Stunden die Woche. Auch hat die bP nicht einmal versucht am Kurs teilzunehmen. Zu den Ausführungen der bP, dass das jüngere arbeitsmedizinische Gutachten ohne Untersuchung, sondern nur in einem Gespräch erstellt worden sei, wird festgestellt, dass die bP damit dem Gutachten nicht ausreichend substantiiert entgegen tritt. Insbesondere deckt sich dieses Gutachten resümierend auch weitgehend mit dem sehr ausführlich erstellten Gutachten vom 05.02.2014 und verwundert dies insofern nicht, als das die bP keine neuen Krankheitssymptome vorbrachte.
Zusammengefasst war damit für die bP im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig, dass sich für sie mit der Maßnahme die Wahrscheinlichkeit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen würde. Davon ausgehend hat das AMS auf Grundlage ausreichender Ermittlungen sowie einer nachvollziehbaren Bescheidbegründung zu Recht die Unterlassung der Teilnahme an der Maßnahme durch die bP als ungerechtfertigte Weigerung gewertet, die den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe nach sich zieht und kamen auch keine Nachsichtsgründe zu Tage.
Zum angeregten Gesetzesprüfungsverfahren in Bezug auf § 56 Abs. 3 ALVG wird festgestellt, dass bereits ein diesbezügliches Prüfungsverfahren beim VfGH anhängig ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme von Niederschriften mit der bP. Es wurde umfassendes Parteiengehör gewährt und wurden Stellungnahmen dazu abgegeben, worin der festgestellte Sachverhalt nicht bestritten wurde. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.
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