I406 2014004-1•BVwG I406 2014004-1
I406 2014004-1Tribunale amministrativo federale13 nov 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Privatleben
I406 2014004-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2014, Zl. 830428801 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte am 05.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.04.2013, Zl 13 04.288-BAT, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.08.2014, GZ I 407 1434634-1/8E, gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2014 wurde sowohl dem BFA als auch dem Beschwerdeführer am 25.08.2014 zugestellt.
1.3. Ohne weiteren Verfahrensschritt wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.10.2014, Zl. 830428801, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1.4. Der Bescheid des BFA vom 18.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 22.10.2014 ordnungsgemäß zugestellt.
1.5. Mit Schriftsatz vom 22.10.2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor, im Falle einer Rückkehr drohe eine Verletzung des Art. 3 EMRK, er habe etwas Deutsch gelernt und eine Freundin in Österreich und verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, die belangte Behörde habe keine Ermittlungen hinsichtlich seiner Integration in Österreich unternommen.
1.6. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsverfahrensakt des BFA der Aktenlage nach am 11.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.7. In der Beschwerde wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge auf Grund von Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
2.1. Grundsätzliches zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren
2.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
2.2. Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.2.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.2.2. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.3. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
2.2.4. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
2.2.5. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.2.6. Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs 2 leg cit die Voraussetzungen von § 66 Abs 2 und Abs 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
2.2.7. Eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages hat daher, weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgehend, nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen.
2.2.8. Zum gegenständlichen Verfahren
2.2.8.1. Mit den Ausführungen, die belangte Behörde habe keine Ermittlungen hinsichtlich einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich unternommen, ist die Beschwerde im Recht. Weiters wurde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit geboten, zu den Länderfeststellungen und zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen.
2.2.8.2. Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Absatz 20 AsylG zweite Variante ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen. Da der rechtliche und tatsächliche Rahmen, in dem sich die belangte Behörde ua im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bewegt, über jenen, den sie vor dem 1.1.2014 gem § 10 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 anzuwenden hatte, hinausgeht, kann über die Frage Rückkehrentscheidung bzw der weiteren spruchgemäß entschiedenen Sachverhalte erst dann bescheidmäßig abgesprochen werden, wenn dieser weitergehende Sachverhalt ermittelt wurde.
2.2.8.3. Aus diesem Grund wird sich das BFA im Rahmen der im fortgesetzten Verfahren nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und den für die Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des Beschwerdeführers erforderlichen Faktoren im Rahmen einer Einvernahme hinreichend auseinanderzusetzen haben.
2.2.8.4. Nach der Durchführung aller dazu erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.2.8.5. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
2.3.1. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.3.2. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Da die Beschwerde spruchgemäß zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war, kommt eine Gewährung einer aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
Zu B)
2.5.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.5.2. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH (II.2.2.1-2.2.7) ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.5.3. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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