I405 1432587-1•BVwG I405 1432587-1
I405 1432587-1Tribunale amministrativo federale13 nov 2014
Glaubwürdigkeit, Haft, mangelnde Asylrelevanz, politische Aktivität
I405 1432587-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2013, Zahl 11 04.469-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger des Sudan, Angehöriger der Volksgruppe der Gimir und moslemischen Glaubens, stellte am 09.05.2011 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren
2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens. Er habe lediglich eine Koranschule besucht und spreche nur Arabisch. Er habe im November 2010 seine Heimat verlassen und sei über Libyen mit einem Fischerboot nach Italien gefahren, wo er vor etwa einem Monat angekommen sei. Danach sei er gemeinsam mit fünf anderen Schwarzafrikanern abgeholt und bis hier her zum Lager gebracht worden. Die anderen wären vorher ausgestiegen. Er habe eigentliche nach England gewollt, was ihm vom Schlepper auch versprochen worden sei, da die Sudanesen dort automatisch Asyl bekommen würden. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass im Jahre 2004 sein Haus vom Militär niedergebrannt worden sei. Sie hätten ihm die Ernte weggenommen, seine Frau und zwei Brüder umgebracht. Er sei damals verhaftet worden und nach eineinhalb Jahren wegen Krankheit entlassen worden. Er sei drei Monate im Spital gewesen, danach sei er nachhause gegangen. Er sei sodann erneut festgenommen worden, weil er sich für den Darfur-Stamm politisch betätigt habe. In Haft sei er gefoltert und krank geworden und sei wieder im Spital gewesen. Er sei 20 Tage in Haft und 24 Tage im Spital gewesen. Da er nicht mehr in Haft gehen wollte, habe er sein Land verlassen. Seine Kinder habe er bei seiner Mutter zurückgelassen.
3. Bei seiner darauffolgenden Einvernahme am 13.05.2011 in der Erstaufnahmestelle Ost führte der Beschwerdeführer zunächst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden, welche ihm jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er sei in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, dass er Probleme mit dem Magen habe, vermutlich Gastritis. Des Weiteren habe er Durchblutungsprobleme im linken Bein. Er sei diesbezüglich in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente ein.
Er gehöre der Volksgruppe der Al Kimir an. Seine Kinder seien derzeit bei seiner Mutter. Sein Onkel habe sie in einen anderen Teil des Sudan gebracht - wohin, wisse er nicht.
Er habe im November 2010 Darfur nach Libyen verlassen. Dort habe er vier bis fünf Monate gearbeitet und sei dann mit einem Boot losgefahren. Sie seien etwa fünf bis sechs Tage unterwegs gewesen, wobei ihnen gesagt worden sei, dass sie nach Großbritannien gebracht werden würden. Schließlich seien sie an einem ihm unbekannten Ort angekommen, wo sie etwa einen Monat aufhältig gewesen seien. Danach sei er mit einem Auto nach Österreich gefahren. Er habe bis zu seiner Asylantragstellung nicht gewusst, wo er sei. Er habe zuletzt gedacht, dass er in Großbritannien sei. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, von Libyen aus nach Italien gebracht worden zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er es nicht gesagt habe. Vielmehr habe der Dolmetscher gemeint, er könne nur in Italien angekommen sein. Er habe erstmals in Österreich seine Fingerabdrücke abgegeben.
Es gebe in Darfur große Probleme zwischen den Stämmen. Seine Brüder und seine Frau seien umgebracht worden. Sein Haus sei niedergebrannt worden. Nach einiger Zeit sei das Militär zu ihm gekommen und habe ihn festgenommen. Er sei etwa eineinhalb Jahre inhaftiert gewesen. Er sei gefoltert worden. Sein linker Ringfinger sei angeschossen und sein rechter Daumen gebrochen worden. Er sei im Gefängnis krank geworden, er meine damit seine Magenprobleme. Er sei dann drei Monate im Spital gewesen. Nachdem es ihm etwas besser gegangen sei, sei er in seine Stadt zurückgegangen, da er zu seiner Mutter gewollt habe. Etwa 20 Tage später sei er vom Militär abermals festgenommen worden, da ihm vorgeworfen worden sei, bewaffnete Gruppierungen unterstützt zu haben. Er sei dann erneut krank geworden und sei etwa 20 Tage im Krankenhaus gewesen. Nachdem es ihm besser gegangen sei, sei er aus dem Krankenhaus geflüchtet. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass das mit seinen Brüdern und seiner Frau im Jahr 2004 gewesen sei. Das Haus sei zweimal niedergebrannt worden, 2004 und 2008. Genauere Zeitangaben könne er nicht machen, da sie unter sehr einfachen Verhältnissen leben, ohne Radio und so.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen sudanesischen Staatsbürgerschaftsnachweis vor, der in Kopie zum Akt genommen wurde.
4. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.11.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Zunächst führte der Beschwerdeführer an, dass seine bisher gemachten Angaben der Wahrheit entsprochen haben, er aber damals aufgeregt gewesen sei und deshalb vergessen habe anzugeben, dass das Militär damals auch einen Hund auf ihn gehetzt hätte und er eine Narbe am rechten Fuß davontrage. Befragt, ob seine bisher getätigten Angaben richtig niedergeschrieben worden seien bzw. er letztmalig etwas berichtigen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass alles stimmen würde. Die Niederschriften seien ihm jeweils rückübersetzt worden und nachdem alles richtig gewesen sei, habe er sie unterschrieben.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in einem Dorf namens XXXX in Darfur geboren sei. Er habe lediglich eine Koranschule besucht. Er sei Landwirt gewesen und habe Feldanbau und Viehzucht betrieben.
Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass sein an der Grenze zum Tschad liegendes Dorf 2003/2004 von der Dschandschawid überfallen worden sei. Sie nennen sich so, weil sie auf Pferden kommen. Sie seien Beduinen und vom Staat bewaffnet worden. Sie hätten herum geschossen und Häuser niedergebrannt. Sie hätten zwischen Alt und Jung nicht unterschieden. Auf die Beschwerden der Dorfbewohner hin habe der Staat gesagt, dass es nicht die Dschandschawid, sondern irgendwelche Terroristen gewesen seien. Seine beiden Brüder und seine Frau seien im Winter 2010 getötet worden. Er sei von der Dschandschawid ins Gefängnis gebracht worden, weil er gesagt habe, dass sie seine Frau getötet haben. Bei seiner Verhaftung hätten sie ihm gesagt, er solle sagen, dass nicht die Dschandschawid, sondern die Terroristen seine Frau getötet hätten. Er habe jedoch darauf beharrt, dass die Dschandschawid seine Frau getötet habe. Deshalb sei er Anfang 2010 ins Gefängnis gebracht worden. Man habe ihn dort geschlagen und in eine Einzelzelle gesteckt, wo es sehr schlecht, sehr feucht gewesen sei. Dass Wasser habe gestunken und es sei durch die Sonne sehr heiß gewesen. Das Essen sei sehr schlecht gewesen, man habe ihm täglich zweimal altes trockenes Brot gegeben. Er sei durch das Schlagen krank geworden. Er habe im Gefängnis Zwangsarbeit leisten und schwere Steine schleppen müssen. Sie hätten diese Steine mit einem großen Hammer zerkleinert. Er habe große Probleme mit seinem linken Fuß gehabt, dieser sei angeschwollen. Man habe mit einer Pistole auf seinen Finger geschlagen und seinen rechten Daumen gebrochen; dies sei geschehen, weil er keine Zwangsarbeit mehr leisten habe können. Er glaube aber, dass es unabsichtlich gewesen sei. Sein Magen sei gerissen und er sei im Militärkrankenhaus operiert worden. Er sei etwa 15 bis 20 Tage dort gewesen. Nach seiner Genesung sei er aus dem Gefängnis entlassen worden und nachhause zurückgegangen. Er habe das Haus neu aufbauen wollen. Seine Mutter und Kinder seien mit ihm gewesen, alle anderen aus der direkten Familie seien getötet worden.
Er sei ca. neun Monate inhaftiert gewesen, danach sei er vom Krankenhaus entlassen worden. Er sei jedoch nach 15 bis 20 Tagen in Freiheit erneut verhaftet worden und für etwa fünf Monate inhaftiert worden. Er habe wieder Magenprobleme bekommen und sei in ein Zivilkrankenhaus namens Allgemeines Krankenhaus XXXX (phon.) gebracht worden, wo er ca. drei Wochen aufhältig gewesen und danach Anfang (Februar oder März) 2011 geflüchtet sei. Erneut befragt, ob es stimme, dass er im Februar bzw. März 2011 Darfur verlassen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es stimmen würde. Er sei aus dem Spital zunächst zu einem Freund, den er im Spital kennengelernt habe, geflüchtet. Von dort sei er dann nach Kufra gereist, von wo er nach Libyen gelangt sei. Er habe dort etwa zwei Monate auf einer Plantage gearbeitet. Danach sei er mit Schleppern in Kontakt getreten, die ihm gesagt hätten, dass sie ihn nach Großbritannien bringen würden. Er sei insgesamt ca. drei Monate in Libyen gewesen.
Befragt, wie lange es gedauert habe, bis er nach dem Tod seiner Angehörigen verhaftet worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er am nächsten Tag verhaftet und in ein militärisches Lager namens XXXX gebracht worden sei. XXXX sei eine Stadt, an deren Grenze sich das Lager befunden habe. Beim zweiten Mal sei er auch dort inhaftiert gewesen. Er sei beide Male 2010 festgenommen worden, davor nicht.
Auf Nachfrage führte er an, dass er sich von den Leuten bedroht fühle, die ihn eingesperrt haben. Beim zweiten Mal hätten sie ihm gesagt, dass er im Gefängnis sterben würde. Nur wegen seiner Magenprobleme habe er entkommen können, da er in ein Zivilkrankenhaus zur Pflege überstellt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er getötet zu werden.
Es gebe bei ihnen "quasi ethnische Säuberungen". Wenn jemand dort nicht arabisch spreche, werde er angegriffen. Er könne deshalb so gut Arabisch, da er den Koran studiert habe und immer unter Muslimen bzw. Arabern gewesen sei. Er gehöre der Volksgruppe der Al Quimer an. Sie hätte ihren Ursprung im Sudan, an der Grenze zum Tschad. Sie seien hauptsächlich sesshafte Bauern. Seine Stammessprache sei Arabisch bzw. ein arabischer Dialekt. Er habe die ganze Zeit in seinem Dorf gelebt und sei sonst nirgendwo anders im Sudan gewesen. Auch XXXX habe er das erste Mal gesehen, als er im Gefängnis gewesen sei. Sie hätten im Dorf keine Straßennamen oder dergleichen. Ihr Haus sei damals zerstört worden. Seine Mutter lebe jetzt mit seinen Kindern in XXXX bei einem namentlich genannten Cousin seiner Mutter. Er habe sonst keine ihm bekannten Verwandte oder Geschwister im Sudan. Er habe zuletzt vor etwa zwei Wochen Kontakt zu seiner Mutter gehabt.
Er sei seit 2009, bevor seine Frau gestorben sei, mit XXXX, einer Studentin, verlobt.
5. Am 27.12.2011 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage zum vom Beschwerdeführer vorgelegten sudanesischen Staatsbürgerschaftsnachweis an die Staatendokumentation. Aus der entsprechenden Anfragebeantwortung geht zusammenfassend hervor, dass der Staatsbürgerschaftsnachweis in Khartoum ausgestellt worden sei, wofür die persönliche Anwesenheit des Betroffenen erforderlich sei.
6. Am 24.01.2012 wurde der Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs vor der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes einvernommen. Auf Vorhalt, ob er mit seiner Aussage bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.11.2011, in Darfur gelebt und Darfur zuvor nie verlassen zu haben, gemeint habe, dass er vor seiner jetzigen Ausreise aus dem Sudan nie in Khartoum gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer: "Nein, ich habe immer in Darfur gelebt. Und dort eigentlich nur in meinem Dorf." Auf weiteren Vorhalt, dass aufgrund der Anfragebeantwortung nunmehr anzunehmen sei, dass er bezüglich seines Wohnortes nicht die Wahrheit gesagt habe, er nicht in Darfur, sondern Khartoum gelebt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass es richtig sei, dass er aus dem Sudan stamme und in Darfur gelebt habe. Das Dokument sei 1983 oder 1984 ausgestellt worden. Er sei damals noch jung gewesen und sei damals mit seinem Vater nach Khartoum gereist. Er habe gedacht, dass es "als Erwachsener gemeint" gewesen sei.
Befragt, ob er beim Militär oder bei der Polizei inhaftiert gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass es beide Male beim Militär gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er angegeben habe, dass ihm während seiner Inhaftierung gesagt worden sei, dass er das Gefängnis nicht mehr verlassen und dort sterben würde, jedoch kurz darauf lediglich wegen Magenproblemen in ein Privatkrankenhaus gebracht worden sei, was jedoch keinen Sinn ergebe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe gesagt, dass er aus einem Zivilkrankenhaus geflohen sei. Auf erneuten Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass es gute und schlechte Menschen gebe, auch bei der Armee. Er sei beim ersten Mal ca. neun Monate und beim zweiten Mal viereinhalb bis fünf Monate im Gefängnis gewesen. Insgesamt habe er diese Zeit mit eineinhalb Jahren in Erinnerung.
7. In der Folge veranlasste das Bundesasylamt bei einem Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Gutachten vom 06.10.2012 stellte der Sachverständige zusammengefasst fest, dass aufgrund der Sprachprobe mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Sudan auszugehen sei, wobei seine Hauptsozialisierung in Darfur jedenfalls wahrscheinlich und keinesfalls auszuschließen sei. Es sei in Betracht zu ziehen, dass sich der Proband schon seit einer Zeit vor 2007 außerhalb des Sudan aufgehalten habe, da er nur sehr unvollständige und z.T. unzutreffende Kenntnisse zu den verschiedenen sudanesischen Landeswährungen, Dinar und neues Pfund, sowie zu deren Konversion, die im ersten Halbjahr 2007 erfolgt sei, demonstriert habe. Diese Unkenntnis einer im sudanesischen Alltagsleben höchst bedeutsamen und allgemein wahrnehmbaren Veränderung bzw. die weitgehende Unkenntnis der Stückelung selbst der bis 2007 in Umlauf befindlichen Geldscheine stelle einen deutlichen Hinweis auf eine möglicherweise langjährigen Abwesenheit des Probanden vom Sudan dar.
8. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse vorgehalten. Der Beschwerdeführer erklärte hierauf, er habe erlebt, dass die Währung zweimal gewechselt worden sei. Im Jahre 1992 sei die Währung von Pfund auf Dinar umgestellt worden. Nach dem Sieg sei die Währung 2007 von Dinar auf Pfund wieder umgestellt worden. Er habe Darfur 2011 verlassen. Auf weiteren Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, dass nur die Viehhändler die Währungsumstellung erfahren hätten, die anderen Bauern hätten davon nichts mitbekommen. Er sei bis zum Jahr 2011 im Sudan gewesen.
9. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.01.2014 erteilt.
Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass Beschwerdeführer den im Spruch genannten Namen trage, am XXXX geboren sei und sudanesischer Staatsangehöriger sei. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass ihm im Sudan keine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Auch aus den sonstigen Umständen hätte eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden können.
Zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in Verbindung mit der derzeitigen Lage in Darfur einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 09.05.2011 angegeben habe, dass sein Haus im Jahr 2004 von Angehörigen des Militärs niedergebrannt worden sei. Diese hätten auch seine Frau und seine beiden Brüder umgebracht. Er sei damals verhaftet und eineinhalb Jahre inhaftiert worden. Daraufhin sei er drei Monate im Spital gewesen. Er sei neuerlich festgenommen und für 20 Tage inhaftiert worden und danach wieder wegen Krankheit 24 Tage im Spital gewesen. Bei der Befragung vor der Erstaufnahmestelle Ost am 13.05.2011 habe er angegeben, dass das Haus zweimal niedergebrannt worden sei, einmal 2004 und einmal 2008. Seine Frau und Brüder seien dabei 2004 umgebracht worden. Er sei für eineinhalb Jahre inhaftiert worden. Daraufhin sei er drei Monate im Spital gewesen. Nach 20 Tagen sei er vom Militär neuerlich festgenommen worden und anschließend wieder für 20 Tage im Krankenhaus gewesen. Bei der Befragung vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 29.11.2011 habe er angegeben, dass im Jahr 2003 und 2004 jeweils ein Überfall auf sein Dorf stattgefunden habe. Die Überfälle hätten die Dschandschawid verübt. Seine beiden Brüder und seine Frau seien im Winter Anfang 2010 getötet worden. Einen Tag nach dem Tod seiner Angehörigen sei er verhaftet worden. Auf die Frage wie lange er im Gefängnis gewesen sei, habe er angeführt, dass dies neun Monate gewesen seien, dann sei er aus dem Militärkrankenhaus entlassen worden. 15 bis 20 Tage später sei er neuerlich verhaftet worden. Er sei wieder krank geworden, in ein Zivilkrankenahaus gebracht worden und sei dort nach drei Wochen Aufenthalt geflüchtet. Auf die Frage, ob er vor dem Jahr 2010 jemals festgenommen worden sei, habe er mit "Nein, es waren nur diesen Male im Jahr 2010." geantwortet. Bei einem Vergleich seiner Angaben werde klar, dass sich diese in grundlegenden Aussagen in keiner Weise decken und diesen somit nach Ansicht der erkennenden Behörde schlichtweg keinerlei taugliche Beweiskraft beigemessen werden könne. Hätte er tatsächlich dies in den von ihm behaupteten Zeiträumen erlitten, wären seine diesbezüglichen Angaben dazu wohl jeweils gleich erfolgt. Ob im oder um das Jahr 2004, wie von ihm vorerst behauptet, etwas Einschneidendes in seinem Leben geschehen sei, vermöge die belangte Behörde nicht zu widerlegen, aber auch nicht zu bestätigen. Seine Behauptungen diesbezüglich der von ihm angegebenen Ereigniszeiträume jedoch im Zuge der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 29.11.2001 entbehren jeglicher Glaubwürdigkeit und sollten offenbar dazu dienen, einen für ihn vernünftig erscheinenden zeitlichen Zusammenhang zu seinen behaupteten Fluchtgründen herzustellen, um einen tauglichen als aktuell erscheinenden Asylgrund vorzutäuschen. Diesbezüglich sei dem Sprachgutachten von Dr. Gottschligg vom 06.10.2012 glaubhafte Beweiskraft zuzumessen. Der Beschwerdeführer sei im Zuge der Befundaufnahme zur Erstellung dieses Gutachtens nicht in der Lage gewesen, Angaben zur Währungsumstellung im Jahr 2007 zu tätigen, was den nachvollziehbaren Schluss zulasse, dass er bereits seit mehreren Jahren nicht mehr im Sudan aufhältig gewesen sei und nicht wie von ihm behauptet, Darfur im Februar oder März 2011 verlassen habe. Hierzu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vorbefragung als Ausreisezeitraum den November 2010 benannt habe, was wiederum seine Unglaubwürdigkeit unterstreiche. Er habe auch den Tatzeitraum letztendlich in das Jahr 2010 verlegt. Der Tod seiner Gattin und seiner Brüder sei von ihm vom Jahr 2004 auch in das Jahr 2010 verlegt worden. Ob diese nun tatsächlich tot seien, wäre von ihm nie bewiesen bzw. nachgewiesen worden, wogegen von der belangten Behörde seine Unglaubwürdigkeit als be- und erwiesen anzusehen sei.
10. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. In der Beschwerdeergänzung vom 04.02.2013 wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde unzureichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus seien keine Feststellungen zu Dschandschawid, zum sudanesischen Militär sowie ihrem Verhältnis zueinander und unmenschlichen und rechtswidrigen Behandlungen, die durch sie begangen worden seien, getroffen worden. Des Weiteren seien auch keinerlei Feststellungen über die Volksgruppe des Beschwerdeführers getroffen worden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde angemerkt, dass dieses wahrheitsgemäß und glaubwürdig sei sowie mit anerkannten Länderberichten über die Situation in Darfur konsistent seien. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass sein Haus zweimal niedergebrannt worden sei, zunächst im Jahr 2003 bzw. 2004 und dann nochmal im Jahr 2010 bzw. 2011. Seine Frau und seine Brüder seien beim zweiten Mal umgebracht worden. Aufgrund der mangelnden Schulbildung des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass diese Vorfälle bereits vor langer Zeit passiert seiend, sei der Beschwerdeführer leider nicht in der Lage, ein genaueres Datum zu nennen. Um die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die ihm in Darfur zugefügten Verletzungen zu untermauern, wurde ein Antrag auf Einholung eines fachkundigen medizinischen Gutachtens gestellt. Insoweit die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers unter anderem auf das Sprachgutachten stützte, sei dem entgegenzuhalten, dass sich dieses als unschlüssig erweise, da der Gutachter zunächst im Punkt (2.3.11.) feststelle, dass ein deutlicher Hinweis auf eine möglicherweise langjährige Abwesenheit seiner Person vom Sudan bestehe, und daraufhin im Punkt (4.6.) wiederum feststelle, dass es in Betracht zu ziehen sei, dass er sich schon seit langer Zeit vor 2007 außerhalb des Sudans aufgehalten habe. Dies sei lediglich aus dem Grund behauptet worden, da der Beschwerdeführer "nur sehr unvollständige und zum Teil unzutreffende Kenntnisse zu den verschiedenen sudanesischen Landeswährungen, Dinar (3.3.12.) und neues Pfund (3.3.13.), sowie deren Konversion, die im ersten Halbjahr 2007 erfolgt sei (3.3.11.) demonstriert habe. Es sei jedoch äußerst verfehlt, dass der Beschwerdeführer die vom Gutachter gestellten Fragen über die Währung in Sudan nicht vollkommend beantworten habe können, von seiner langjährigen Abwesenheit vom Sudan auszugehen. Es sei nochmals zu betonen, dass der Beschwerdeführer bis zum Tag seiner Flucht im Februar bzw. März 2011 in Darfur gelebt habe. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Schulbildung verfüge und in seinem Heimatstaat als einfacher Landwirt, der Feldanbau und Viehzucht betrieben habe, tätig gewesen sei, was mit Sicherheit einen gravierenden Einfluss auf die von ihm getätigten Aussagen bezüglich der Währungsumstellung gehabt hätte. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer anlaste, dass er in den Vorbefragungen als Ausreisezeitraum den November 2010 benannt habe, sei dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es sich nicht anders erklären könne, als dass der damals bestellte Dolmetscher die von ihm in Wirklichkeit getätigte Zeitangabe falsch verstanden bzw. falsch übersetzt habe oder die richtig verstandene und richtig übersetzte Zeitangabe falsch protokolliert worden sei und ihm dann im Zuge der Rückübersetzung nicht aufgefallen sei. Der Beschwerdeergänzung wurden Auszüge aus Wikipedia zu Dschandschawid und diverse Berichte zur Lage in Darfur beigelegt.
11. Am 24.04.2014 stellte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage zur Volksgruppe der "Al-Gimir" auch "Al-Qimir" im Sudan/Darfur an die Staatendokumentation. Am 19.05.2014 langte die entsprechende Anfragebeantwortung ein.
12. In der am 28.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe bei der Durchsicht des Protokolls seiner Einvernahme nach Zulassung seines Asylverfahrens bemerkt, dass vieles unrichtig protokolliert worden sei bzw. Dinge protokolliert worden seien, die er nicht gesagt habe. So sei festgehalten worden, dass er bei der Dschandschawid gewesen sei, was jedoch nicht stimme. Vielmehr habe die Dschandschawid seine Frau und Brüder umgebracht. Sie arbeite mit der Regierung zusammen. Auf Vorhalt, dass dies den Einvernahmeprotokollen nicht zu entnehmen sei, vielmehr sich sein Vorbringen zum Tod seiner Verwandten darin wiederfinde, entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Rechtsanwältin ihm dies damals so übersetzt habe. Ein anderer Fehler im Protokoll beziehe sich auf seinen Aufenthalt in Libyen, welcher einmal mit drei bis vier Monaten und einmal mit drei Monaten protokolliert worden sei. Tatsächlich sei er zwei Monate dort gewesen. Außerdem seien ihm nirgends die Fingerabdrücke abgenommen worden, außer in Österreich. Befragt, ob ihm damals die Protokolle rückübersetzt worden seien, entgegnete der Beschwerdeführer, dass damals der Dolmetscher alles ganz schnell übersetzt habe. Bei der Ersteinvernahme in Linz habe der Einvernahmeleiter gesagt, dass er nicht die Wahrheit sage. Nachdem er diesem seine Narben gezeigt habe, hätte dieser daraufhin gesagt, dass jeder sich Verletzungen zufügen könne. Er sei dort nicht gut behandelt worden.
Zu seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, dass er Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Gimir sei. Er komme aus dem Dorf XXXX, welches zu XXXX gehöre. Er habe nur die Koranschule besucht und sei Landwirt gewesen. Seine Mutter und Kinder leben in XXXX bei einem Cousin von seiner Mutter. Seine vor dem Bundesasylamt erwähnte Verlobte habe fertig studiert und einen anderen Mann geheiratet.
Er habe den Sudan im November 2010 verlassen und sei mit dem Auto nach Libyen gefahren, wo er zwei Monate auf dem Feld gearbeitet habe. Danach habe er eine Person getroffen, die ihn mit einem Boot in ein unbekanntes Land gebracht habe. Nach der Ankunft sei er mit weiteren sieben Personen in Richtung England gefahren, weil er dorthin gewollt habe. Nach einer gewissen Zeit sei er ausgestiegen, da man ihm gesagt habe, dass er in Großbritannien angekommen sei. Tatsächlich sei es aber Österreich gewesen. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Zeitangaben zu seiner Ausreise vor der belangten Behörde, erklärte der Beschwerdeführer, dass der Dolmetscher falsch übersetzt habe. Er habe so etwas nicht gesagt. Zum Beispiel sei protokolliert worden, dass er nach England gewollt habe, weil man dort schneller Asyl bekommt. Er habe den Sudan im November 2010 verlassen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass im Sudan Krieg herrsche und es dort nicht sicher wäre. Es gebe zwei Möglichkeiten, entweder mit den Dschandschawid zu kämpfen oder das Land zu verlassen. Seine Familie sei getötet worden. Er sei verhaftet und misshandelt worden, weshalb er gesundheitliche Probleme bekommen habe und ins Krankenhaus gebracht worden sei. Danach sei er geflüchtet.
Aufgefordert seine Fluchtgründe umfassend und konkret darzulegen, erklärte der Beschwerdeführer, dass der Krieg ungefähr zwischen 2004 und 2005 begonnen habe. Damals sei sein Haus das erste Mal angezündet worden, danach nochmal. Beim zweiten Mal wären seine Verwandte umgebracht und er festgenommen worden. Bei der Festnahme seien ihm die Augen verbunden worden, um nicht zu sehen, wohin sie fahren. Er habe auch nicht gewusst, wo sie mit ihm hingegangen seien. Er habe auch nicht gewusst, ob es Tag oder Nacht gewesen sei. Er sei in einer Einzelzelle festgehalten worden, wo es kalt und dunkel gewesen sei. Dort habe man ihn schlecht behandelt. Er habe trockenes Brot zu essen bekommen, wodurch er Magenprobleme bekommen habe und deshalb ins Krankenhaus gebracht und operiert worden sei. Von dort sei er dann geflüchtet.
Nach dem ersten Überfall habe es in seinem Dorf keine Probleme mehr gegeben, jedoch in der Gegend.
Er sei etwa zwei oder drei Tagen nach der Ermordung seiner Familienangehörigen festgenommen worden, an das genaue Datum könne er sich aber nicht mehr erinnern. Er wolle sich auch daran nicht mehr erinnern, weil es eine schmerzhafte Zeit gewesen sei. Nach entsprechender Belehrung führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage nach den konkreten Umständen des Überfalles auf sein Dorf aus, dass es am Abend gewesen sei. Sie - er, seine Brüder und seine Frau - hätten bei seiner Mutter zu Abend gegessen. Danach seien die anderen gegangen, er sei aber bei ihr geblieben und habe gewartet, bis sie ins Bett geht. Sie hätten sich unterhalten und dann plötzlich Schüsse wahrgenommen. Es sei eine Gruppe gewesen, die geschossen und Häuser angezündet habe. Daraufhin hätten sie sich außerhalb des Hauses seiner Mutter in einer Grube versteckt. Die Grube sei durch abgetragenen Sand entstanden, den sie für ihre Hausfassaden verwendet hätten. Die Grube sei so groß gewesen, dass sich darin 10 bis 12 Personen verstecken hätten können. Bei Regen habe sie sich in einen kleinen See verwandelt. Auf Vorhalt, dass wenn die Grube so groß gewesen sei, die Angreifer sie leicht finden hätten müssen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es dunkel gewesen sei und sie keinen Strom hätten. Der Überfall sei recht schnell gegangen, sodass sie unentdeckt geblieben seien. Jeder, der sich nicht verstecken habe können, sei umgebracht worden.
Seine Frau und Brüder seien erschossen worden. Seine Frau sei in ihrem gemeinsamen Haus gewesen, seine Brüder seien in ihren eigenen Häusern gewesen. Ihre Häuser seien nebeneinander. Das Haus seiner Mutter sei ein paar Meter weiter weg von seinem Haus bzw. den Häusern seiner Brüder. Die Frage, ob seine Brüder eigene Familie gehabt hätten, bejahte der Beschwerdeführer. Ein Bruder hätte zwei Kinder, der zweite Bruder drei Kinder gehabt. Sie seien mit Ihren Kindern und Frauen umgebracht worden. Befragt weshalb er bisher immer nur angegeben habe, dass seine zwei Brüder und seine Frau umgebracht worden wären, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nur nach seinen Verwandten befragt worden sei. Er habe damals auch angegeben, dass seine Brüder mit ihren Familien getötet worden seien, dazu sei er aber nicht näher befragt worden.
Sie seien drei bis vier Stunden bzw. bis es hell geworden sei in ihrem Versteck geblieben. Danach hätten sie die Leichen gesehen und diese begraben. Die Angreifer hätten alles genommen, Geld, Gold. Sie hätten das Dorf geplündert.
Außer ihnen habe es auch andere Überlebende gegeben. Einige von ihnen hätten daraufhin das Dorf verlassen, andere - etwa 15 Personen - seien geblieben, um das Dorf wieder aufzubauen. Nach etwa zwei Tagen sei er festgenommen worden. Seine Mutter sei dann mit seinen Kindern zu einem Verwandten nach XXXX gegangen.
Auf die Frage weshalb ihr Dorf überfallen worden sei bzw. wie sein Dorf eingestellt gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sie unparteiisch gewesen seien. Sie hätten zu keiner Partei gehalten und friedlich mit allen in der Umgebung zusammengelebt. Die Dschandschawid habe alle Dörfer attackiert, nicht nur ihr Dorf. Sie seien gegen alle, die nicht Hocharabisch sprechen.
Nach dem Grund seiner Festnahme befragt, führte er an, dass die Dschandschawid Angst gehabt hätte, dass er vom Überfall anderen Gruppen erzähle. Nachgefragt erklärte er, dass es viele Gruppen seien. Wiederholt befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass es viele Gruppen gebe, die gegen die Dschandschawid seien bzw. auch gegeneinander kämpfen. Sie hätten Angst gehabt, dass er zu einer Gruppe gehen und kämpfen könnte. Es gebe eine Gruppe, die sehr stark sei und viele Waffen besitze. Ihr Führer heiße XXXX. Nach seinem Tod hätte sein Bruder seine Position übernommen. Die Gruppe nenne sich
XXXX.
Befragt, weshalb die Dschandschawid zuerst alle Dorfbewohner tötet, die sie fasst und dann ein zweites Mal kommt und Überlebende verhaftet, erklärte der Beschwerdeführer, dass er festgenommen worden sei, damit er ein Mitglied der Dschandschawid werde. Sie hätten vor allem junge Männer gefangengenommen, von denen viele im Gefängnis gestorben seien.
Sie seien immer gefragt worden, wo die anderen Gruppen zu finden seien bzw. wo sie sich verstecken, die gegen die Regierung seien. Sie seien auch nach XXXX gefragt worden. Die Befragungen hätten ein- oder zweimal pro Woche stattgefunden. Dabei sei er immer geschlagen oder mit kaltem Wasser bespritzt worden, weswegen er immer noch Beinprobleme habe. Näher befragt, legte der Beschwerdeführer dar, dass es in einem Raum im Keller gewesen sei. Er wisse nicht, an welchem Ort sie gewesen seien, da sie ihn mit verbundenen Augen dorthin gebracht hätten, aber er glaube, dass es irgendwo außerhalb der Stadt Al Fasher gewesen sei. In XXXX gebe es auch ein Gefängnis, aber er sei vermutlich in Al Fasher gewesen.
Er sei ungefähr eineinhalb Jahre bzw. 16 Monate im Gefängnis gewesen. Er sei dann ins Krankenhaus gebracht worden, von wo er geflüchtet sei. Er sei eigentlich zweimal festgenommen worden. Näher befragt, legte der Beschwerdeführer dar, dass er das erste Mal 2009 festgenommen worden sei. Danach sei es ihm nicht gut gegangen, weshalb er ins Krankenhaus gebracht worden sei. Anschließend sei er zu seiner Familie gegangen. Nach etwa zwei Wochen habe man ihn erneut festgenommen. Danach sei es ihm wieder schlecht gegangen und er sei abermals in ein Krankenhaus gebracht worden. Er sei dann von dort geflüchtet. Seine zweite Festnahme sei etwa 2010 gewesen, ungefähr 15 bis 20 Tage nach seiner Entlassung aus dem ersten Krankenhausaufenthalt. Auf Vorhalt, weshalb man ihn entlassen habe, wenn er nach 20 Tagen wieder festgenommen worden sei, führte der Beschwerdeführer an, dass er operiert worden sei. Außerdem habe er seine Kinder sehen wollen. Nach seinen Beschwerden befragt, aufgrund derer er ins Krankenhaus gebracht worden sei, führte der Beschwerdeführer an, dass er Schmerzen an der operierten Stelle gehabt hätte. Im Krankenhaus habe man gedacht, dass es mit der Leber zu tun hätte. Sie hätten jedoch nichts Konkretes festgestellt. Er sei beide Male im selben Krankenhaus aufhältig gewesen. Befragt, ob er bewacht worden sei, meinte der Beschwerdeführer, es nicht zu wissen, da es ihm schlecht gegangen sei. Auf wiederholte Nachfrage merkte der Beschwerdeführer an, dass er im Krankenhaus in einem 2- bzw. 3-Bett-Zimmer gewesen sei. Es seien zwar Wachleute dort gewesen, aber er wisse nicht, wo sie gewesen seien. Er habe jedenfalls fliehen können. Beim ersten Krankenhausaufenthalt habe er jemanden namens XXXX (phon.) kennengelernt, der beim zweiten Krankenhausaufenthalt ihm zur Flucht verholfen habe. Der Genannte sei ein Besucher im Krankenhaus gewesen, dessen Verwandte dort behandelt worden seien. Es sei ein Zivilkrankenhaus in Al Fasher gewesen. Er sei in der Nacht, als die Leute geschlafen hätten, auf die Toilette gegangen und habe das Krankenhaus verlassen. Er sei mit XXXX in ein Taxi gestiegen und sei zu dessen Bekannten gefahren. Am nächsten Abend seien sie mit einem Auto nach Kufra, zur libyschen Grenze gefahren, von wo er ausgereist sei.
Zu seiner zweiten Festnahme befragt, replizierte der Beschwerdeführer, dass man ihn mit dem Tod bedroht habe. Sie hätten von ihm Informationen über andere Gruppen verlangt. Normalerweise werde man umgebracht, wenn man keine Informationen liefere.
Beim ersten Mal sei er ungefähr neun Monate und beim zweiten Mal fünf bis sechs Monate in Haft gewesen. Nach der Berechnung seiner Mutter sei er ungefähr eineinhalb Jahre im Gefängnis, nach seiner ungefähr ein Jahr und vier Monate.
Er habe kein gutes Essen bekommen und habe bei der Arbeit sehr schwere Steine aufheben müssen, was zum Magenriss geführt habe. Darüber hinaus habe er geschwollene Beine gehabt, deswegen sei er ins Krankenhaus gebracht worden.
Zu den Misshandlungen im Gefängnis führte der Beschwerdeführer an, dass es laute, starke Geräusche gewesen wären, die ihn verrückt gemacht hätten. Sie hätten ihm auch angedroht, seiner Familie etwas anzutun. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt erklärt habe, dass man ihn angeschossen bzw. am Daumen verletzt habe und dass die Zelle gestunken habe, feucht und durch die Sonne sehr heiß gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er bei seinen Angaben bleibe. Die Zelle sei kalt und dunkel gewesen. Draußen, wo sie die Zwangsarbeit verrichtet hätten, sei es heiß und staubig gewesen. Zur Zwangsarbeit befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sie außerhalb des Gefängnisses auf einem Berg gewesen seien und dort sehr große Steine zum Transportwagen getragen hätten. Er habe während der Haft Verletzungen an seinem Daumen erlitten. Ein Soldat habe seinen Daumen überdehnt und gebrochen, seinen Ringfinger habe er angeschossen. Man habe auch einen Hund auf ihn gehetzt.
Auf Vorhalt, dass er einerseits angebe, dass er festgenommen worden sei, weil man Angst gehabt hätte, dass er Information bezüglich des Überfalles auf sein Dorf an andere Gruppen weitergebe, andererseits erkläre er, dass man ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass jede Person, die festgenommen worden sei, zur Zwangsarbeit gezwungen worden sei. Sie hätten ihn in der Hoffnung festgenommen, dass er sich ihnen anschließt. Sie hätten schon einen konkreten Plan gehabt, aber den kenne er nicht.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe ihm beim letzten Telefonat gesagt, dass Zivilisten nach ihn fragen würden. Die Leute dort (gemeint: in XXXX) kennen sich untereinander bzw. kennen die Dschandschawid viele Leute.
Befragt, weshalb er nach dem ersten Krankenhausaufenthalt freigelassen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer: "Ich glaube, sie wollten, dass ich mich wieder besser fühle. Sie wollten, dass ich wieder bei ihnen arbeite. Sie haben mich aber beobachtet."
Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt vorgebracht habe, einmal in einem Militär- und einmal in einem Zivilkrankenhaus behandelt worden zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, er habe das nie so gesagt, es müsse ein Übersetzungsfehler sein. Auf weiteren Vorhalt, dass ihm die Protokolle rückübersetzt worden seien und er mit seiner Unterschrift deren Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt habe, er darüber hinaus diese Verständigungsschwierigkeiten weder vor dem Bundesasylamt noch in seiner Beschwerde geltend gemacht habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass der Dolmetscher es nicht genau rückübersetzt habe. Ihm sei zwar eine Kopie der Niederschrift ausgehändigt worden, da er aber die deutsche Sprache nicht beherrsche, habe er keine Fehler erkennen können. Die Dolmetscher kommen aus verschiedenen Ländern und sprechen nicht Hocharabisch. Er habe die Dolmetscher schon verstanden, diese aber ihn nicht.
Zum Ergebnis des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sprachgutachtens, wonach er keine übereinstimmenden Angaben zur zweiten Währungsumstellung im Sudan machen hätte können, weshalb anzunehmen sei, dass er möglicherweise schon seit einer Zeit vor 2007 außerhalb des Sudans aufhältig gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er damals im Sudan gewesen sei. Damals sei auch XXXX nach Omdurman gegangen.
Im Falle seiner Rückkehr würde entweder er umgebracht werden oder er müsse selbst jemanden umbringen. Er wolle das nicht tun, deshalb sei er geflüchtet. Er wolle weit weg vom Sudan bleiben. Nach seiner Religion sei es verboten, andere umzubringen. Aber wenn er müsse, dann tue er es.
Mit dem Beschwerdeführer wurden die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zum Sudan samt den Erkenntnisquellen, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Volksgruppe Al-Gimir vom 19.05.2014, zu Dschandschawid, JEM, Nord-Darfur, Wakheim, PTBS vom 10.03.2011, der Bericht zu Sudan-Darfur (2003 - first combat deaths) von Project Ploughshares erörtert und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer replizierte dazu, im Sudan herrsche nach wie vor Krieg. Die Situation sei dort schlecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität. Er ist Staatsangehöriger des Sudan, gehört der Volksgruppe der Al Gimir an und ist moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer hat eine Koranschule besucht und zuletzt in seiner Heimat als Landwirt seinen Lebensunterhalt bestritten. Der Beschwerdeführer ist mit hoher Wahrscheinlichkeit im Sudan hauptsozialisiert, wobei seine Hauptsozialisierung in Darfur jedenfalls wahrscheinlich und keinesfalls auszuschließen ist.
1.2. Zur Lage im Sudan trifft das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dem Beschwerdeführer am 28.10.2014 vorgehaltenen aktuellen Quellen folgende zusammenfassenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
Der Sudan ist seit Loslösung des Südens im Juli 2011 und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Aufgrund der Sparpläne der Regierung kam zur Jahresmitte 2012 und im September/Oktober 2013 zu großen Protestwellen mit vielen toten Demonstranten. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkordofan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur befinden sich im Ausnahmezustand.
Obwohl die Sudan Armed Forces (SAF) noch fast ein Viertel des Budgets in Anspruch nehmen, erscheinen sie nicht in der Lage, der bewaffneten Rebellengruppen Herr zu werden. Gleichzeitig kommt es vor allem in Darfur immer wieder zu wirtschaftlich und sozial bedingten Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen.
Die Rebellenbewegungen sind ihrerseits aufgrund des Verlusts ihrer ausländischen Unterstützung (Libyen, Tschad und nun zum Teil auch Südsudan) geschwächt, was sie bisher allerdings nicht daran gehindert hat, den Krieg mit Intensität fortzuführen und den Druck auf Khartum aufrecht zu erhalten.
Im politischen Zentrum des Landes hat die Staatspartei National Congress Party (NCP) die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte weiterhin fest im Griff.
Im Jahr 2012 hatte der Sudan sieben ausländische Hilfsorganisationen aus dem ärmlichen Osten des Landes ausgewiesen, drei Jahre zuvor war bereits 13 in Darfur tätigen Organisationen die Arbeit verboten worden, nachdem der Internationale Gerichtshof (ICC) in Den Haag einen Haftbefehl gegen den Präsidenten Omar Al-Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte.
Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein.
Die Menschenrechte sind in der Verfassung garantiert. Der Sudan ratifizierte auch einige internationale Menschenrechtsabkommen. Dennoch bleibt im Sudan die Menschenrechtslage schwierig, zumal willkürliche Verhaftungen von Regimegegnern, massiver Druck auf Presse, Oppositionsparteien und Menschenrechtsaktivisten an der Tagesordnung stehen. Aber auch oppositionelle Gruppen begehen ihrerseits Menschenrechtsverletzungen in von ihnen kontrollierten Gebieten.
Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, so ist diese größtenteils den Einflüssen des Präsidenten und der Sicherheitskräfte unterworfen. Dies insbesondere dann, wenn angebliche Verbrechen gegen den Staat zu judizieren sind.
In weiten Teilen des Landes ist die Versorgungslage kritisch, während in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot besteht. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Außerhalb der Hauptstadt Khartum bestehen nur mäßige medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Während einige Militär- bzw. Polizeikrankenhäuser auf hohem Niveau ausgerüstet sind, sind die öffentlichen Krankenhäuser landesweit in einem schlechten Zustand. Es gibt auch gute Privatkliniken. Die Mehrzahl der Sudanesen kann sich - wenn überhaupt - nur mit finanzieller Unterstützung von Verwandten und Freunden einen Zugang zur medizinischen Versorgung verschaffen. Viele Arzneimittel sind für den Normalverdiener unerschwinglich, wenngleich die Versorgungslage mit Medikamenten gut ist. Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur in Städten und dort nur unzulänglich.
1.2.1. Zur Lage in Darfur, der Rolle der Dschandschawid und der Volksgruppe der Al Gimir (im Einklang mit den schon in das Verfahren eingeführten Quellen) wird festgestellt:
Der Konflikt in Darfur forderte geschätzte 300.000 Tote und hatte über 2 Mio. Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge zur Folge. Auch 2013 wurden rund 460.000 Menschen vertrieben. Seit Beginn des Konflikts gelingt es nicht, ihn nachhaltig zu lösen. Zur militärischen Befriedung und zum Schutz der Zivilbevölkerung wurde im November 2006 zunächst die AMIS (African Union Mission in Sudan), eine 20.000 Mann umfassende AU-Mission (Mission der Afrikanischen Union) gegründet. Mit der Resolution 1769 etablierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die UNAMID (United Nations Mission in Darfur), eine Hybridoperation der UNO mit der Afrikanischen Union (zuletzt verlängert bis 31. 08. 2014). Die Annäherung des Sudans an den Tschad (und später der Umsturz in Libyen) schwächt seit Mitte 2010 die Rebellenbewegungen. Gleichzeitig wurden internationale Bemühungen zur Erzielung einer politischen Lösung des Konflikts verstärkt. Die Verhandlungen zwischen Liberation and Justice Movement (LJM) und Khartum unter Mithilfe der Vermittlers der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen führten am 14.07.11 zur Unterzeichnung eines Rahmenabkommens in Doha (Durban Declaration and Programme of Action [DDPA]; Folgeabkommen zum nicht umgesetzten Abuja-Abkommen von 2006). Darin erhält Darfur einige Regierungsposten in der Zentralregierung und Zusagen für zukünftige Transfer-leistungen aus dem Staatsbudget. Auch ein Referendum über die Gestalt Darfurs (5 Teilstaaten oder eine Region) ist darin vorgesehen. Im September 2011 wird in Erfüllung des Durban Declaration and Programme of Action die "Transitional Darfur Regional Authority" in die "Darfur Regional Authority" mit exekutiven und legislativen Funktionen unter der Leitung von Tijani Sese umgeformt. Im Dezember 2011 starb JEM-Anführer Khalil Ibrahim bei Kampfhandlungen. Sein Bruder, Gibril Ibrahim, wurde Ende Jänner 2012 sein Nachfolger an der Spitze der JEM. Eine Abspaltung der JEM (JEM-Bashar) begann in Doha im Oktober 2012 und führte im April 2013 zu einem Separatfrieden mit der Splittergruppe. JEM gelang allerdings bereits im Mai 2013 die Tötung Mohamed Bashars und seines Stellvertreters. Die Lage in Darfur bleibt weiterhin aufgrund von regelmäßigen, meist wirtschaftlich motivierten, bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Nomadenstämmen, sowie zwischen lokalen regierungs- bzw. rebellennahen Milizen weiterhin instabil. Die Konflikte haben teils grenzüberschreitenden Charakter (Verbindungen nach Libyen und in den Tschad). Im November 2013 wurde ein Eingreifen von Truppen aus dem Tschad in Kämpfe zwischen Misseriya und Salamat gemeldet.
Weiterhin problematisch bleibt auch die wirtschaftliche Situation. Auf der Doha- Geberkonferenz für Darfur im April 2013 wurden Versprechen für 3,6 Mrd. USD über den Zeitraum von 6 Jahren abgegeben, wobei 7,2 Mrd. USD von Seiten der VN erhofft worden waren (Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Blick, 01.02.2014, Sudan: Rotes Kreuz muss Arbeit im Sudan auf Druck der Behörden einstellen;
http://www.blick.ch/news/ausland/rotes-kreuz-muss-arbeit-im-sudan-auf-druck-der-behoerden-einstellen-id2649615.html [Zugriff 14.02.2014]; Sudan Tribune: Sudanese Political Leaders detained incommunicado and under threat of torture;
http://www.sudantribune.com/spip.php?article45192 , 15.01.2013, [Zugriff 18.02.2014]; Sudan Tribune: Sudan arrests prominent Islamic figure, http://www.sudantribune. com/spip.php?article45524 , 14.02.2013, [Zugriff 18.02.2014]; Human Rights Watch: World Report 2014 - Sudan, 21. 01. 2014, http://www.ecoi.net/local _link /267715/395079_de.html [Zugriff 18.02.2014]; Auswärtiges Amt, Sudan:
Reise- und Sicherheitshinweise, 18.02.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/ 00-SiHi/SudanSicherheit.html , [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; ).
Die Kriegsführung der sudanesischen Regierung in Darfur beinhaltet drei Elemente: die Dschandschawid, die Luftwaffe und den militärischen Geheimdienst. Die traditionellen Führer in Darfur beschreiben die Dschandschawid als Männer, die ein Pferd und ein G-3-Gewehr besitzen, welche Verbrechen an Zivilisten begingen. Außerdem werden die Dschandschawid von den darfurischen Führern mit einem "Quresh" genannten Manifest in Verbindung gebracht. Das prinzipielle Ziel des Quresh ist es, eine eigene Region mit Namen Dar-el-Arab zu schaffen, das "Land der Araber". Die Schöpfer und Unterzeichner des Manifests sind hohe Angehörige der National Islamic Front, die nunmehr als National Congress Party das Land regiert. Die Existenz der Dschandschawid geht auf einen Zeitraum vor längerer Zeit zurück. In der Mitte der 1980er begann die Regierung, arabische Milizen zu bewaffnen, um ethnisch afrikanische Darfuris davon abzuhalten, sich der südsudanesischen Rebellion anzuschließen. Die Dschandschawid werden als vollwertige paramilitärische Kraft ausgerüstet, mit Kommunikationsmaterial, Waffen, Artillerie und militärischen Beratern. Sie wurden exklusiv von arabischen Nomadenstämmen rekrutiert. Traditionell stammen viele der Dschandschawid von den von Kamelzucht lebenden Abbala Rezeigat, deren Begeisterung für eine arabisch-rassistische Ideologie bekannt ist. Ihre Attacken werden mit der sudanesischen Armee, der Popular Defense Force und anderen von der Regierung unterstützten Milizen koordiniert. Hochrangige Regierungsangehörige und Führer der Dschandschawid bestätigen die Kollaboration zwischen Dschandschawid und der Regierung. Wie schon in den 1980er-Jahren, ist ein Hauptziel der Dschandschawid, die ethnisch afrikanischen Darfuris zu vertreiben, um die Kontrolle über deren Gebiete zu erlangen. Berichte über Zwangsrekrutierungen seitens der Dschandschawid liegen nicht vor, vielmehr stehen Eigenmotivation, Plünderung, Sold und andere Zuwendungen durch die Regierung im Vordergrund (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Dschandschawid, JEM, Nord-Darfur, Wakheim, PTBS vom 10.03.2011).
Die Volksgruppe der Al Gimir (Quimir/Gimr) gehört zu der nicht-arabischen Volksgruppe der Tama. Angehörige dieser Volksgruppe praktizieren den Islam und sprechen vorwiegend Arabisch. Ihr Siedlungsgebiet ist neben ihrem angestammten Gebiet der Grenzregion Sudan/Tschad, nach kontinuierlicher Auswanderung auch Darfur. Tendenziell werden in Darfur jene Stämme, welche die Rebellen unterstützen als "afrikanisch" und jene, die die Regierung unterstützen als "arabisch" eingestuft. Die Gimir werden von regimekritischen Stämmen als regierungstreue eingestuft, welche arabisiert worden seien. Die Bündnisse in der Region entsprechen jedoch nicht immer ethnisch klaren Linien. Es ist kein offenes Geheimnis, dass nahezu alle der 80 Stämme und Gruppen in Darfur über Angehörige verfügen, die bewaffnet sind - manche mit Angehörigen auf beiden Seiten des Konflikts. So kämpfen auch die Gimir nicht nur auf der Seite der sudanesischen Regierungstruppen, sondern auch auf der Seite der Rebellen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Volksgruppe Al-Gimir vom 19.05.2014, Project Ploughshares, Sudan-Darfur [2003 - first combat deaths], August 2014, unter:
http://ploughshares.ca/pl_armedconflict/sudan-darfur-2003-first-combat-deaths/).
1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Sudan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Sudan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.10.2014 und den in Vorlage gebrachten Urkunden. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den im Verwaltungsverfahren vorgelegten sudanesischen Staatsbürgerschaftsnachweises sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Ägypten in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestimmte sowie voneinander abweichende Angaben.
2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht imstande war, eine einzige konkrete zeitliche Angabe zu den von ihm vorgetragenen einschneidenden Erlebnissen zu machen, was jedoch einem durchschnittlichen Menschen aus dem Kulturkreis des Beschwerdeführers vernünftigerweise zugesonnen werden kann. Darüber hinaus waren seine zeitlichen Angaben nicht kongruent. So führte er zunächst in seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme am 13.05.2011 an, dass der erste Überfall auf sein Dorf 2004 und der zweite 2008 gewesen sei und er im November 2010 seine Heimat verlassen habe. Abweichend dazu erklärte er bei seiner Einvernahme am 29.11.2011 und am 03.12.2012, dass der erste Überfall 2003/2004 gewesen sei und der zweite Überfall, bei dem seine Frau und Brüder getötet worden seien, im Winter 2010 gewesen sei sowie er im Februar oder März 2011 seine Heimat verlassen habe. In seiner Beschwerde legte hierzu dar, dass der erste Überfall 2003/2004 und der zweite Überfall 2010/2011 gewesen sei sowie der Beschwerdeführer im Februar/März 2011 ausgereist sei. Insoweit in der Beschwerde des Weiteren ausgeführt wird, dass der in diesem Zusammenhang vom Bundesasylamt aufgegriffene Widerspruch auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen sei, ist hierzu anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt bei seinen Einvernahmen eingangs erklärte, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstehe, ihm alles rückübersetzt bzw. richtig aufgenommen worden sei (AS 37, 85, 139, 281). Er wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen könne (AS 81, 133, 277). Er hat während den Einvernahmen keine Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht und schließlich mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rückübersetzungen bestätigt. In seiner Beschwerde hat er lediglich im Zusammenhang mit seinen widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise Übersetzungsfehler bzw. Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht, nicht jedoch im Hinblick auf die weiteren unten anzuführenden Widersprüche in seinem Vorbringen. Darüber hinaus hat er hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgeführt, den Sudan doch im November 2010 verlassen zu haben, womit der diesbezügliche Einwand der Beschwerde völlig ins Leere geht. Nicht nur aufgrund des dargestellten Widerspruches, sondern auch aufgrund von unten auszuführenden Disparitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers, erweckt er somit den Eindruck, Verständigungsschwierigkeiten nach opportunistischen Erwägungen bzw. zur Klärung der Widersprüche in seinem Vorbringens geltend zu machen, was jedoch nicht überzeugt.
2.2.2. Sofern der Beschwerdeführer betreffend seiner bei dem Überfall der Dschandschawid getöteten Familienangehörigen erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass damals nicht nur seine Frau und seine Brüder umgebracht worden seien, sondern auch die Familien seiner Brüder, stellt dies eine unglaubwürdige Steigerung dar. Die Aussage des Beschwerdeführers auf entsprechenden Vorhalt der erkennenden Richterin, dass er auch vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass seine Brüder mit ihren Familien getötet worden seien, widerspricht der Aktenlage.
2.2.3. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht übereinstimmend darzulegen, was der Grund seiner Verhaftung gewesen sein soll. So führte er hierzu in seiner Erstbefragung aus, dass er verhaftet worden sei, da er sich für den Darfur-Stamm politisch betätigt habe. Bei seiner darauffolgenden Einvernahme am 13.05.2011 brachte er vor, dass er von der Dschandschawid ins Gefängnis gebracht worden sei, weil er auf seiner Aussage, dass die Dschandschawid und nicht die Terroristen seine Frau und Brüder getötet hätten, beharrt habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm er keinen Bezug mehr zu diesen Äußerungen, sondern verstrickte sich in weitere Widersprüche. Einerseits legte hierzu dar, dass er festgenommen worden sei, da die Dschandschawid Angst davor gehabt hätte, dass er anderen Gruppen vom Überfall erzählen könnte, wobei er bzgl. dieser anderen Gruppen erst nach wiederholter Nachfrage angab, dass es sich hierbei um die XXXX handle - tatsächlich heißt sie jedoch XXXX. Andererseits führte der Beschwerdeführer aus, dass er deshalb inhaftiert worden sei, damit er ein Mitglied der Dschandschawid werde, was jedoch mit den getroffenen Länderfeststellungen im Widerspruch steht, wonach die Dschandschawid keine Zwangsrekrutierung vornimmt. Wiederum divergierend dazu führte er im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung aus, dass man ihn mit dem Tod bedroht habe bzw. von ihm Informationen betreffend andere Gruppen verlangt hätte. Wie dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht übereinstimmend und plausibel den Grund seiner Festnahme darlegen, weshalb auch seinem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Es war dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, gleichbleibende Angaben zum Ort seiner Inhaftierung zu machen. Hierzu erklärte vor der Verwaltungsbehörde, dass er beide Male in einem militärischen Lager in XXXX inhaftiert gewesen sei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte er jedoch vor, es gebe zwar in XXXX auch ein Gefängnis, aber er sei vermutlich in Al Fasher gefangen gewesen. Der Beschwerdeführer war auch außerstande bezüglich der Umstände im Gefängnis und seiner Behandlung übereinstimmende Angaben zu machen. Während er noch vor der belangten Behörde erklärte, dass er in einer Einzelzelle festhagelten worden sei, die feucht und durch die Sonne heiß gewesen sei sowie gestunken habe, führte er hierzu vor der erkennen Richterin an, dass die Zelle kalt und dunkel gewesen sei. Betreffend die Zwangsarbeit legte er vor dem Bundesasylamt dar, dass sie im Gefängnis schwere Steine geschleppt und mit einem Hammer zerkleinert hätten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er dazu, dass sie die Zwangsarbeit auf einem Berg verrichtet hätten, wo sie große Steine zum Transportwagen getragen hätten.
Die Einlassungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Entlassung aus seiner ersten Inhaftierung bzw. seiner erneuten Verhaftung sind auch nicht nachvollziehbar, wenn er einerseits erklärt, dass er drei Monate stationär behandelt worden sei und nach der Genesung entlassen worden sei, jedoch dann nach etwa 20 Tagen erneut verhaftet worden sei. Seine Ausführungen bzgl. seiner Freilassung, wonach sie gewollt hätten, dass er sich wieder besser fühle bzw. bei ihnen arbeite, sind nicht plausibel.
2.2.4. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers stellen seine inkongruenten Angaben zum Ort seiner stationären Behandlung im Krankhaus dar. Vor dem Bundesasylamt hat er stets angegeben, dass er in XXXX behandelt worden sei, das erste Mal in einem Militärkrankenhaus und das zweite Mal in einem Zivilkrankenhaus namens "Allgemeines Krankenhaus XXXX". Abweichend davon führte er vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er beide Male in einem Zivilkrankenhaus behandelt worden sei, welches in der Stadt Al Fasher gewesen sei.
2.2.5. Der Beschwerdeführer konnte schließlich auch dem in der Verfahrenserzählung referierten Befund des Sachverständigen, wonach der Beschwerdeführer möglicherweise schon seit einer Zeit vor 2007 außerhalb des Sudans aufhältig gewesen sei, da er keine übereinstimmenden Angaben zur zweiten Währungsumstellung im Sudan machen habe können, nicht substantiiert entgegentreten. Sofern er hierzu angibt, dass die Währungsumstellung nur die Viehhändler betroffen habe, stellt dies eine bloße Schutzbehauptung dar und wiederspricht zudem notorischen Tatsachen, wonach die wiedereingeführte Währung im Sudan, die einzig gültige war bzw. ist. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen betreffend die Abwesenheit des Beschwerdeführers schon seit einer Zeit vor 2007 wird schließlich durch die soeben angeführten unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers untermauert.
2.2.6. Sofern die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Herkunft der Narben des Beschwerdeführers beantragt wurde, war diesem Beweisantrag mangels Entscheidungsrelevanz nicht nachzukommen. Selbst wenn durch ein solches Gutachten noch nach Jahren geklärt werden könnte, dass die Narben des Beschwerdeführers wie von ihm behauptet, durch Misshandlungen während seiner Inhaftierung zustande gekommen sind, würde ja derartiges noch keinen Schluss auf das Zutreffen der entsprechenden Einlassungen des Beschwerdeführers zu den Umständen dieser Verletzung zulassen, als ja etwa eine Verletzung auch durch andere Personen bei einer anderen Gelegenheit möglich gewesen wäre.
2.3. Somit gelangt daher die erkennende Richterin aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten zusammenfassend zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
2.4. Hinsichtlich des Reiseweges vom Sudan nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008)
3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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