W217 2003717-1•BVwG W217 2003717-1
W217 2003717-1Tribunale amministrativo federale12 nov 2014
Angehörigeneigenschaft, Beitragsgrundlagen, Pensionsversicherung,<br/>Revision zulässig
W217 2003717-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 11.06.2012, VSNR XXXX, Mitgliedzahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9, 10 , 14 und 65a des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG 1972), BGBl. 66/1972 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 11.06.2012, zugestellt am 13.06.2012, VSNR XXXX, Mitgliedszahl XXXX, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 9, 10 und 14 NVG 1972 ein nachzuzahlender Beitrag zur Pensionsversicherung in der Höhe von € 20.608,00 für das Jahr 2010 vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 NVG 1972 die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat als Beitragsgrundlage heranzuziehen seien. Als Monatseinkünfte würden bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates zählen. Wenn sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehöre, gemäß § 10 Abs. 2 NVG 1972 einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) bediene und diese durch ein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 erbracht werde, so könne die versicherte Person nur 75 % des hierfür von ihr bezahlten Betrages exkl. Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen. Der Beschwerdeführer, öffentlicher Notar, bediene sich der "XXXX GmbH" für organisatorische und administrative Angelegenheiten. An dieser genannten GmbH sei er über die "XXXXPrivatstiftung" mittelbar beteiligt. Im Beitragsjahr 2010 habe die "XXXX GmbH" Fremdleistungen in der Höhe von € 791.600,00 verrechnet; somit seien zur Berechnung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2010 25 % der Fremdleistungen, daher € 197.900,00, hinzuzurechnen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.07.2012 innerhalb offener Frist den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch, welcher am 10.07.2012 bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates einlangte. Unter Verweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20.12.2011, 10 Ob S 113/11g, wonach der OGH als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen über die Auslegung des Gesetzeswortlautes "und/oder" in § 255 Abs. 3b ASVG abgesprochen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 2a NVG die Beteiligung am Vermögen oder Gewinn (alternativ) eines Unternehmens, welches Fremdleistungen erbringe, sei. Die Beteiligung am Gewinn und am Vermögen (kumulativ) schließe daher die Anwendung des § 5 Abs. 2a NVG 1972 aus. Die "XXXXPrivatstiftung" sei Alleingesellschafterin der "XXXX GmbH" und daher zu 100% am Vermögen und am Gewinn der "XXXX GmbH" unmittelbar beteiligt. Da zwar Fremdleistungen gemäß § 2 Z 19 NVG 1972 in Anspruch genommen würden, welche aber nicht durch ein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a erbracht würden, sei § 10 Abs. 2 NVG 1972 in seinem Fall nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass § 5 Abs. 2a NVG auch deshalb in seinem Fall nicht anwendbar sei, da die taxative Aufzählung naher Angehöriger des § 25 BAO eine Privatstiftung, deren Stifter bzw. Begünstigte nicht enthalte. Er selbst sei an der "XXXX GmbH" nicht beteiligt und seien weder er noch seine Ehegattin oder seine beiden Kinder Begünstigte der "XXXXPrivatstiftung". Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen auch darauf, dass § 121a Abs. 2 BAO zwischen nahen Angehörigen nach § 25 BAO und anderen Personen unterscheide und eine Privatstiftung somit kein "naher Angehöriger" sei.
Außerdem sei § 65a NVG 1972, welcher für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinungsform abstelle - entgegen § 59 Abs. 1 AVG - nicht im bekämpften Bescheid angeführt.
Überdies führte der Beschwerdeführer aus, dass gerade in einem Sozialversicherungsgesetz wie dem NVG der Begriff "Angehörige" jedenfalls im Zweifel nur natürliche Personen meinen könne, nicht aber juristische Personen, da nur Erstere in den Genuss von Leistungen der Sozialversicherung kommen könnten. Hätte der Gesetzgeber Privatstiftungen als Angehörige qualifizieren wollen, hätte er sich eines anderen Ausdrucks bedienen müssen, also etwa die Privatstiftung in den Gesetzestext aufnehmen müssen, zumal man aus rechtsstaatlichen Gründen dem Gesetzgeber ein Minimum an Sprach- bzw. Formulierungsgenauigkeit zumuten könne.
Im Ergebnis sei daher § 10 Abs. 2 NVG 1972 im Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar, da die "XXXXPrivatstiftung" kein naher Angehöriger im Sinne des § 25 BAO sei und der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten einer Privatstiftung rechtlich auch nicht "mittelbar" an der "XXXX GmbH" beteiligt sei.
Gegen die Art und Weise der Berechnung und die Höhe des nachzuzahlenden Betrages wurden keine Einwände vorgebracht.
3. Mit Stellungnahme vom 06.08.2012 führte die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, § 5 Abs. 2a NVG 1972 sei derart auszulegen, dass die Bestimmung dann nicht zur Anwendung gelange, wenn eine Beteiligung sowohl am Vermögen als auch am Gewinn vorliege, aus, dass den Erläuterungen zur 13. Novelle zum NVG 1972 zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber mit der Einschränkung der Beitragsgrundlagenänderung auf Grund von Fremdleistungen, die von Unternehmen erbracht würden, welche in einem bestimmten Naheverhältnis zum jeweiligen Notar/ zur jeweiligen Notarpartnerschaft stehen würden, der Verlagerung von Gewinnen in solche Unternehmen und der damit verbundenen Minderung der Beitragsgrundlagen nach dem NVG 1972 entgegenwirken habe wollen. Es könne nicht Sinn und Zweck der entsprechenden Bestimmungen sein, dass es nur im Falle der Beteiligung eines Notares entweder am Vermögen oder am Gewinn des Unternehmens, dessen Fremdleistungen er sich bediene, die Einschränkung der auf Grund solcher Fremdleistungen eintretenden Minderung der Beitragsgrundlage eintreten solle, nicht aber für den Fall, dass die Beteiligung sowohl am Vermögen als auch am Gewinn bestehe. Eine solche Interpretation des Gesetzeswillens wiederspräche zudem dem Gleichheitsgrundsatz und sei somit verfassungswidrig.
Zum Begriff "naher Angehöriger" des § 5 Abs. 2a NVG 1972 führte die belangte Behörde aus, dass die Beziehungen "Stifter zur Stiftung" und "Begünstigte zur Stiftung" zwar nicht von der Aufzählung des § 25 BAO explizit umfasst seien, § 5 Abs. 2a NVG 1972 jedoch von nahen Angehörigen "im Sinne des" § 25 BAO spreche und somit die sinngemäße Anwendung des § 25 BAO und damit die Anwendung der im Steuerecht zur Angehörigenjudikatur entwickelten Grundsätze, zulasse. Diesen Grundsätzen entsprechend würden nicht nur die in § 25 BAO aufgezählten, sondern auch alle in den EStR 2000, Rz 1129, genannten Personen, somit auch Privatstiftungen und Stifter bzw. Begünstigte, als "nahe Angehörige" gelten. Die in der EStR 2000, RZ 1129, enthaltene Aufzählung "naher Angehöriger" sei durchwegs mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes belegt und habe dieser in seinem Erkenntnis vom 28.11.2002, Zl. 2002/13/0045, eine Privatstiftung als nahe Angehörige beurteilt. Die "XXXXPrivatstiftung" sei daher als "nahe Angehörige" im Sinne des § 25 BAO zu qualifizieren und (wohl gemeint: die "XXXX GmbH") gemäß § 10 Abs. 2 NVG 1972 als Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 anzusehen.
Hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers, dass § 121a Abs. 2 BAO zwischen Angehörigen (§ 25 BAO) und anderen Personen unterscheide, führte die belangte Behörde weiters aus, dass § 121a Abs. 2 BAO in seiner lit a) und lit d) einerseits einen Tatbestand für Angehörige (§ 25 BAO) und andererseits einen für andere Personen regle. Da der Begriff "andere Personen" negativ von den Angehörigen (§ 25 BAO) abgegrenzt sei und somit alle Personen umfasse, die nicht Angehörige nach § 25 BAO seien, ergebe sich zwingend, dass von diesen beiden Tatbestände alle natürlichen und juristische Personen umfasst seien, also auch Privatstiftungen. Der Angehörigen-Begriff des § 121a Abs. 2 BAO unterscheide sich von dem des § 5 Abs. 2a NVG 1972 dahingehend, dass § 121a Abs. 2 BAO von "Angehörigen (§ 25)" spreche, § 5 Abs. 2a NVG 1972 hingegen von "nahen Angehörigen (im Sinne des § 25 BAO)". Dies bedeute, dass die lit. a) des § 121a Abs. 2 BAO auf die Angehörigen abstelle, die im § 25 BAO genannt seien, also die Angehörigen gemäß § 25 BAO, während § 5 Abs. 2a NVG 1972 mit der Wortfolge "Angehörige (im Sinne des § 25 BAO)" über den § 25 BAO hinaus auch alle natürlichen und juristischen Personen erfasse, die aufgrund der Angehörigen-Judikatur des VwGH als "nahe Angehörige" zu gelten hätten. Somit könnten auch Privatstiftungen "nahe Angehörige" gemäß § 5 Abs. 2a NVG 1972 sein, obwohl sie als solche von § 121a Abs 2 lit. a) BAO nicht erfasst seien. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Bestimmung des § 121a Abs 2 BAO lediglich den Zweck habe, im Zusammenhang mit der Befreiung von der Anzeigepflicht unterschiedliche Betragsgrenzen für die in § 25 BAO genannten Angehörigen einerseits und die anderen Personen, die aber - wie vorstehend dargestellt - zum Kreis der Angehörigen gemäß § 5 Abs. 2a NVG 1972 gehören könnten, andererseits festzulegen.
Soweit der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass gerade im Sozialversicherungsgesetz der Begriff "Angehörige" jedenfalls im Zweifel nur natürliche Personen meinen könne, nicht aber juristische Personen, da doch nur Erstere in den Genuss von Leistungen der Sozialversicherung kommen würden, so übersehe er, dass es im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen des NVG 1972 nicht darum gehe, eine juristische Person der Pflichtversicherung zu unterwerfen, sondern lediglich darum, die Verringerung der Beitragsgrundlagen mittels Verlagerung von Gewinn in Betriebsgesellschaften u.ä. dadurch zu vermeiden, dass die Ausgaben für von solchen Gesellschaften erbrachten Fremdleistungen nur zu 75 % abzugsfähig seien.
Die "XXXX GmbH" sei deshalb als Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 anzusehen, weil die an ihr zu 100 % beteiligte "XXXXPrivatstiftung" als nahe Angehörige (im Sinne des § 25 BAO) die diesbezüglich Voraussetzung des § 5 Abs. 2a NVG 1972 erfüllt und es darüber hinaus den Sinn und Zweck der Bestimmungen des NVG 1972 in Zusammenhang mit der Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdleistungen widersprechen würde und überdies verfassungsrechtlich bedenklich wäre, wenn Gesellschaften, der Gesellschafter zu den § 25 BAO aufgezählten Angehörigen zählen würden, als Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 angesehen würden, dies aber für Privatstiftungen und deren Organe, bei denen wirtschaftlich betrachtet der Interessengegensatz genauso eingeschränkt sei, nicht gelten sollte.
4. Mit Schreiben vom 16.10.2012, Zl. A11-A5932d45/2012-7, legte die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates eine (vorläufige) Stellungnahme der XXXX Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH vom 16.04.2012 zur Frage, ob eine GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Privatstiftung eines Notars sei, als Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG angesehen werden könne, dem Amt der XXXX Landesregierung vor.
In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, dass § 5 Abs. 2a NVG 1972 von nahen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO spreche und würde somit die sinngemäße Anwendung des § 25 BAO und damit die im Steuerrecht zur Angehörigenjudikatur entwickelten Grundsätze zulassen. Als "nahe Angehörige" würden daher nicht nur die in § 25 BAO aufgezählten Personen sondern auch die in der EStR 2000, RZ 1129, angeführten, darunter auch Privatstiftungen und Stifter bzw. Begünstigter, gelten.
Zur Untermauerung dieser Ausführungen wurden zahlreiche Richtlinien-, Literatur und Judikatur-Fundstellen angeführt, welche für die Anwendung der Angehörigen-Judikatur auf die Beziehung zwischen Privatstiftung und ihrem Stifter bzw. ihren Begünstigten sprechen würden, sodass Privatstiftungen mit einer Konstellation wie der verfahrensgegenständlichen als "nahe Angehörige" zu gelten hätten und als solche behandelt werden könnten.
Im Ergebnis werde davon ausgegangen, dass der Stifter sowie die Begünstigten einer Privatstiftung und damit die Privatstiftung selbst als naher Angehöriger im Sinne des § 25 BAO zu gelten habe, weshalb die GmbH, deren einziger Gesellschafter die Stiftung sei, als Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 anzusehen sei - dies insbesondere unter Berücksichtigung der von § 65a NVG 1972 geforderten wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die eine mittelbare Beteiligung des Notares und seiner Familie an dieser GmbH im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 manifestiere. Es wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich, wenn Gesellschaften, deren Gesellschafter zu den in § 25 BAO aufgezählten Angehörigen zählen würden, als Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 gelten würden und daher die Anwendung der 75%-Regel des § 10 Abs. 2 NVG 1972 in Betracht käme, dies aber für Privatstiftungen und deren Organe, bei denen wirtschaftlich betrachtet der Interessensgegensatz genauso eingeschränkt sei, nicht gelten solle.
5. Zum Vorlagebericht der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2012, erneut Stellung und führte ergänzend zu seinem Einspruch aus, dass sich aus den "Erläuternden Bemerkungen zur 13. NVG-Novelle" nichts entnehmen ließe, wodurch der Rechtsstandpunkt der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates untermauert werden könnte. Die Worte "und" bzw. "oder" seien sprachlich keinesfalls auslegungsbedürftig, sondern eindeutig. Es sei nicht davon auszugehen, dass der österreichische Gesetzgeber die Worte "und" bzw. "oder" deutschsprachlich unrichtig verwende, zumal in derselben Norm und noch dazu im selben Satz nicht nur "und" sondern auch "oder" und schließlich die Wendung "und/oder" verwendet werde. Der Argumentation der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates im Zusammenhang mit dem Wort "oder" könne daher nicht gefolgt werden.
Hinsichtlich der Rechtsfrage zur Angehörigeneigenschaft des § 25 BAO führte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Einspruch aus, dass in Normen, Literatur und in der Rechtsprechung die Begriffe "gemäß" bzw. "im Sinne des" vollkommen ident seien. Unter Verweis auf § 64a NVG 1972 brachte er vor, dass sich die vermeintliche Unterscheidung bereits bei genauerem Studium des NVG auflösen lasse. Da § 25 BAO in seiner taxativen Aufzählung eine Privatstiftung, deren Stifter bzw. deren Begünstigte nicht aufzähle, sei die nahe Angehörigeneigenschaft in diesem Fall nicht gegeben.
Weiters legte der Beschwerdeführer ausführlich dar, dass die von der belangten Behörde vielzitierte Angehörigenjudikatur keine solche zu § 25 BAO sei, der ja taxativ die nahen Angehörigen aufzähle, sondern sich vielmehr auf rechtgeschäftliche Beziehungen zwischen - von der Judikatur herausgebildeten - nahen Angehörigen im zu § 25 BAO erweiterten Kreis beziehe. Nach der Einkommensteuerrechtlinie 2000 seien "nahe Angehörige" daher u.a. die in § 25 BAO aufgezählten Personen untereinander, die GmbH und ihr (beherrschender) Gesellschafter untereinander sowie die Privatstiftung und Stifter bzw. Begünstigter untereinander, aber nicht in anderer Richtung. Nach Abschnitt 5.4.4 dieser Richtlinie gehe es um die Erfordernisse für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen (untereinander). Dieses "Untereinander" sei auch der gesamten Argumentationslinie der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu entnehmen. Gerade um die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gehe es jedoch nicht, sondern um die Frage, ob die "XXXXPrivatstiftung" naher Angehöriger der "XXXX GmbH" gemäß § 5 Abs. 2a NVG 1972 sei. Die "XXXXPrivatstiftung" sei daher sowohl dem klaren Wortlaut des Gesetzes nach als auch nach dessen auf natürliche Personen beschränkten Sinn kein naher Angehöriger im Sinne des § 25 BAO, noch über § 65a NVG 1972, dessen Abs. 5 nur die §§ 21 bis 24 BAO übernehme, zu einem solchen machbar. § 10 Abs. 2 NVG 1972 sei im Fall des Beschwerdeführers daher nicht anwendbar.
Betreffend "Letztbegünstigter" der Stiftung brachte der Beschwerdeführer vor, dass gemäß § 35 Abs. 2 PSG der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss unter anderem zu fassen habe, sobald eine nicht gemeinnützige Privatstiftung, deren überwiegender Zweck die Versorgung von natürlichen Personen sei, 100 Jahre gedauert habe, es sei denn, dass alle Letztbegünstigten einstimmig beschließen würden, die Privatstiftung für einen weiteren Zeitraum, längstens jedoch jeweils für 100 Jahre, fortzusetzen. Es sei daher davon auszugehen, dass kein einziger Stifter und auch kein Letztbegünstigter diesen Tag erleben würden.
Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass auch verfassungsrechtlich eine Ausweitung des Angehörigenbegriffes nicht geboten sei. § 10 Abs. 2 NVG 1972 sei vielmehr selbst eine diskriminierend gleichheits- und damit verfassungswidrige Bestimmung, die pauschal von einer Überhöhung der diesbezüglichen Betriebsausgaben ausgehe und den Notar unsachlich mit der Notwendigkeit eines Entlastungsbeweises im Wege des Nachweises höherer Kosten für die Anerkennung innerhalb des Höchstrahmens steuerlich anerkannter Betriebsausgaben belaste. Dies umso mehr, als andere Sozialversicherungsgesetze für Selbstständige keine derartige Missachtung steuerlich anerkannter Betriebsausgaben kenne. Daher sei eine restriktive und keine extensive Auslegung dieser Bestimmung geboten. Die Stellungnahme der belangten Behörde erweise sich daher als verfehlt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist öffentlicher Notar.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 01.02.2009 errichteten die Notare XXXX und der Beschwerdeführer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Führung deren Notarstelle in XXXX (bis 31.01.2014).
Die "XXXX GmbH" (Firmenbuch beim Landesgericht für ZRS XXXX, Firmenbuchnummer XXXX; errichtet am 13.12.2006) erbrachte für die Notargemeinschaft XXXX jedenfalls im Jahr 2010 Fremdleistungen und erhielt von dieser vertraglich vereinbarte Infrastrukturleistungen.
Am 02.03.2007 errichteten der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder (XXXX, XXXX und XXXX) als Stifter die "XXXXPrivatstiftung".
Unter "Drittens" der Stiftungszusatzurkunde ist festgelegt, dass der Beschwerdeführer, solange er lebt - vorbehaltlich seiner anders lautenden Anordnung - Letztbegünstigter ist. Nach seinem Tod ist jeweils ein Familienmitglied bzw. Erbe als Letztbegünstigter vorgesehen.
Die "XXXXPrivatstiftung" ist die alleinige Gesellschafterin der "XXXX GmbH".
Der Beschwerdeführer weist im Jahr 2010 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Notariat in der Höhe von € 63.079,89, abgesetzte Notarversicherungsbeiträge in der Höhe von € 111.800,00, abgesetzte Freibeträge in der Höhe von € 9.007,00 sowie für Fremdleistungen bezahlte Beträge in der Höhe von € 791.600,00 auf.
Der Beschwerdeführer hat für das Beitragsjahr 2010 Beiträge in der Höhe von € 36.660,03 entrichtet.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 65 Abs. 1 Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972) bestimmt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit der Maßgabe gilt, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG, welcher eine Senatsentscheidung in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei vorsieht, nicht anzuwenden ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
§ 9 NVG
(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 218,02 €, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v.H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 21,80 € zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.
(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versicherungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (§ 78a) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.
(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.
(4a) [...]
(5) [...]
§ 10 NVG
(1) Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:
2. bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Notariat zählen auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masse-, Ausgleichs- und Zwangsverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Vermögensinsbesondere Hausverwaltungen, Tätigkeiten als MediatorIn und als SchlichterIn, als Stiftungsvorstand und in Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsgremien, als Vortragende/r und AutorIn sowie Funktionsgebühren im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988 und Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16). Kanzleiablösen sind mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens zu erfassen.
(2) Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) und wird diese durch ein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a erbracht, so kann die versicherte Person nur 75 % des hiefür von ihr bezahlten bzw. auf sie anteilig entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages exklusive Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen. Weist die versicherte Person nach, dass die dem/der ErbringerIn der Fremdleistung zu deren Erbringung entstandenen Aufwendungen, ausgenommen die an die versicherte Person bezahlten Geschäftsführungsvergütungen exklusive Umsatzsteuer höher als 75 % der von der versicherten Person oder der Notar-Partnerschaft für diese Fremdleistung an den/die ErbringerIn bezahlten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer sind, so kann die versicherte Person hiefür einen entsprechend höheren Betrag als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen, höchstens aber den von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrag.
(3) [...]
(4) [...]
(5) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.
§ 2 Z 19 NVG
Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung - auch der technischen Einrichtung - und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (§ 2 Z 6) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.
§ 5 Abs. 2a NVG
Bedienen sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, Fremdleistungen (§ 2 Z 19) und werden diese durch ein Unternehmen, an dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person und/oder ein/e nahe/r Angehörige/r (im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung) insgesamt mit mehr als 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, erbracht, so haben die versicherte Person bzw. die an der Notar-Partnerschaft beteiligten Versicherten dies der Versicherungsanstalt unverzüglich zu melden.
§ 14 NVG 1972
(1) Die Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der §§ 9 und 10 neu zu berechnen, und zwar
1. im Falle des § 10 Abs. 1 Z 1 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten und dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ergeben;
2. im Falle des § 10 Abs. 1 Z 2 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ergeben,
a) nicht vermindert um außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben,
b) zuzüglich jener für Fremdleistungen (§ 2 Z 19) bezahlten Beträge, die die versicherte Person nach § 10 Abs. 2 nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann,
c) zuzüglich der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (§ 15 Abs. 3),
d) zuzüglich gewinnmindernd anerkannter Investitions- und sonstiger steuerlicher Freibeträge für Gewinne sowie
e) vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften über die Einkommensteuer entfallenden Beträge, wenn die versicherte Person es beantragt.
Ist ein steuerlicher Freibetrag (lit. d) gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei der Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage im Jahr der Auflösung auf Antrag außer Ansatz zu lassen. Ein solcher Antrag bzw. ein Antrag auf Minderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn (lit. e) sind mit Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides, spätestens bis zur Rechtskraft der Neuberechnung der Beiträge (§ 14 Abs. 1), für das betreffende Kalenderjahr zu stellen.
(2) [...]
(3) [...]
(4) [...]
§ 65a NVG
(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, wie zB die Versicherungs- oder Beitragspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
§ 25 BAO
(1) Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
4. die Wahl-(Pflege)Eltern und die Wahl-(Pflege)Kinder;
5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(3) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
3.2. Beitragsnachzahlung für das Jahr 2010:
Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit den in der Stiftungsurkunde näher angeführten nahen Angehörigen eine Privatstiftung, nämlich die "XXXXPrivatstiftung" gegründet hat, welche die alleinige Gesellschafterin der "XXXX GmbH" ist.
Unstrittig ist weiters, dass sich der Beschwerdeführer bzw. die genannte Notar-Partnerschaft mit XXXX, welcher der Beschwerdeführer angehört, von der "XXXX GmbH" - zumindest im Jahr 2010 - Fremdleistungen im Sinne des § 2 Z 19 NVG 1972 gegen Entgeltleistung bediente.
Mit bekämpftem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2010 eine Nachzahlung in der Höhe von € 20.608,00 vorgeschrieben und beinhaltet die dieser Berechnung zu Grunde liegende Beitragsgrundlage unter anderem 25 % des auf den Beschwerdeführer anteilig entfallenden bezahlten Betrages für die - von der "XXXX GmbH" durchgeführten - Fremdleistungen für das Jahr 2010.
Gemäß § 10 Abs. 2 NVG 1972 kann die versicherte Person nur 75 % des hiefür von ihr bezahlten bzw. auf sie anteilig entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages exklusive Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen, wenn sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) bedient und diese durch ein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 erbracht wird. Ein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 ist eines, an dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person und/oder ein/e nahe/r Angehörige/r (im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung) insgesamt mit mehr als 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
Der Beschwerdeführer bestritt insbesondere die grundsätzliche Anwendbarkeit der im bekämpften Bescheid zitierten Bestimmungen, weil seiner Ansicht nach die "XXXX GmbH", deren Fremdleistungen er bzw. die Notarpartnerschaft XXXX sich unstrittig bedienten, kein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 darstelle.
Es war daher zu prüfen, ob die "XXXX GmbH" ein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 darstellt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 NVG 1972 lediglich 75 % des für die von der GmbH erbrachten Fremdleistungen auf ihn anteilig entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages exklusive Umsatzsteuer, als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann.
Da die - vom Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern errichtete - "XXXXPrivatstiftung" zu 100 % Gesellschafterin der "XXXX GmbH" ist, war zu prüfen, ob diese Privatstiftung als "naher Angehöriger" des § 5 Abs. 2a NVG 1972 im Sinne des § 25 BAO zu qualifizieren ist.
Bereits in seinem Erkenntnis vom 28.11.2001, Zl. 2002/13/0045, setzte der Verwaltungsgerichtshof (in Bezug auf § 212a Abs. 2 lit. c BAO) eine Privatstiftung mit einem nahen Angehörigen im Sinne der BAO gleich und führte diesbezüglich aus, dass nicht erkennbar sei, warum - in einem gleichgelagerten Fall - anderes gelten sollte.
Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 wird betreffend die §§ 2 Z 19, 5, 7, 10 Abs. 2, 13 und 14 Abs. 1 NVG 1972 im Originalwortlaut Folgendes ausgeführt (242 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP):
"Diese Änderungen stehen vor allem im Zusammenhang mit der Erweiterung der Beitragsgrundlage durch Verminderung der Abzugsfähigkeit der Kosten von Fremdleistungen unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen.
Bei der Betriebsführung im Einzelunternehmen, wie sie die Grundform notarieller Berufsausübung darstellt, werden Tätigkeiten, wie in § 2 Z 19 NVG 1972 beschrieben, in der Regel durch die ‚Kanzlei' des Notars/der Notarin (§§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 24 Abs. 2 NO) erbracht.
Gerade Notar-Partnerschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Kanzlei gemeinsam betreiben, der zur Berufsausübung erforderliche Hilfsbetrieb wird häufig in einer eigenständigen Rechtsform betrieben (vgl. § 24 Abs. 2 NO). Die eigentliche notarielle Tätigkeit selbst wird nicht durch die Partnerschaft, sondern durch den jeweiligen Notar/die jeweilige Notarin ausgeübt. Die im Betrieb der Partnerschaft erzielten, auf den einzelnen Partner/die einzelne Partnerin entfallenden Gewinnanteile sind aber doch Einkünfte aus dessen/deren Tätigkeit im Notariat und daher in die Beitragsgrundlage einzubeziehen.
Nach der Notariatsordnung ist die Führung des zur Berufsausübung erforderlichen Hilfsbetriebes in einer eigenständigen Rechtsform aber nicht auf die Notar-Partnerschaft beschränkt und daher auch in einer anderen Rechtsform, wie XXXXals Kapitalgesellschaft, zulässig. Der Notar/die Notarin (auch die Notar-Partnerschaft) kann sich hiefür beispielsweise auch einer Betriebsführungs-GmbH bedienen.
Die Tätigkeiten solcher Hilfsbetriebe werden im nachstehenden definierten Umfang als ‚Fremdleistungen' bezeichnet.
Als Fremdleistung im Sinne des vorgeschlagenen § 2 Z 19 NVG 1972 gelten solche zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat dienenden Hilfstätigkeiten, die nicht durch die Notariatskanzlei selbst, sondern sozusagen ausgegliedert vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie XXXXvon einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden, die dafür vom Notar/von der Notarin (von der Partnerschaft) bezahlt werden.
Die Verlagerung von Gewinnen aus den Notariaten in solche Gesellschaften ist als wesentliches Risiko für die Beitragseinnahmen der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates anzusehen, da diese Gewinne nicht unter die Beitragsgrundlage nach dem NVG 1972 fallen. Derartige Rechtskonstruktionen bieten jedoch für die Notare/Notarinnen aus mehreren Gründen, insbesondere aus steuerlichen, attraktive Gestaltungsmöglichkeiten.
So besteht das Risiko, dass solche Gesellschaften gegründet und genutzt werden, vor allem um einen möglichst großen Teil des (Gesamt)Gewinnes in die Gesellschaft (die nicht der Pflichtversicherung nach dem NVG 1972 unterworfen ist) zu verrechnen. Diese Verrechnung umfasst die von einer solchen Gesellschaft für die von ihr erbrachten (in § 2 Z 19 NVG 1972 beispielhaft angeführten) Hilfstätigkeiten dem Notar/der Notarin (der Partnerschaft) in Rechnung gestellten Kosten.
Entsprechend der Verlagerung des Gewinnes in die Gesellschaft verringern sich die der Beitragsgrundlage nach dem NVG 1972 unterliegende Einkünfte des Notars/ der Notarin, wodurch es zu einer Verringerung der Beitragsgrundlage und damit der Beitragseinnahmen der Versicherungsanstalt kommt.
Das erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, wenn am Vermögen oder Gewinn dieses Unternehmens die versicherte Person und/oder nahe Angehörige (im Sinne des § 25 BAO) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
Unter diesen Voraussetzungen (§ 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2a NVG 1972) sollen die vom Notar/von der Notarin (von der Notar-Partnerschaft) bezahlten Kosten der Fremdleistung entsprechend der damit auf die Gesellschaft verschobenen Gewinnquote beim Notar/bei der Notarin (bei der Partnerschaft) für Zwecke der Ermittlung der NVG-Beitragsgrundlage nicht abzugsfähig sein.
Nach den von der KMU-Forschung Austria eingeholten Daten liegt bei den rechtsberatenden Berufen das Verhältnis von Ausgaben und Gewinn je nach Umsatz bei etwa 75-80% zu 25-20%.
Um den auf eine Gesellschaft, auf die die Merkmale des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2a NVG 1972 zutreffen, verlagerten Teil des Gesamtgewinnes für die Notarversicherung zu erfassen, soll dieser in einer der obigen Kalkulation entsprechenden Pauschalhöhe (25% der Kosten) in die Beitragsgrundlage einfließen.
Um diese Ziel umzusetzen, sollte diese pauschalierte Gewinnkomponente der Beitragsgrundlage hinzugerechnet werden (womit die ‚Abzugsfähigkeit' derartiger Verrechnungen hinsichtlich der Beitragsgrundlage durch Einfügung des § 10 Abs. 2 NVG 1972 mit 75 % beschränkt wird).
Ist die versicherte Person an einer Notar-Partnerschaft beteiligt, so gelten die vorstehenden Ausführungen für sie bezogen auf ihren Anteil an den von der Notar-Partnerschaft unter dem Titel ‚Fremdleistungen' durch ein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 abgezogenen Betriebsausgaben sinngemäß."
Nach dem Telos des hier anzuwendenden Gesetzes soll bei Verlagerung des Gewinnes in eine Gesellschaft wie XXXXBesitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, wodurch sich die der Beitragsgrundlage nach dem NVG 1972 unterliegenden Einkünfte verringern, eine pauschalierte Gewinnkomponente der Beitragsgrundlage hinzugerechnet werden, wenn der Versicherte oder ein/e nahe/r Angehöriger an dieser Gesellschaft zu mehr als 10% beteiligt ist.
Im Notarversicherungsgesetz wird durch § 65a NVG 1972 unter dem Titel "wirtschaftliche Betrachtungsweise" eine intensive teleologische Auslegung gesetzlich vorgegeben. Diese Rechtsmaterie ist daher nicht zu sehr wörtlich auf die zunächst oft für die spezifischen Zwecke unzureichende Begrifflichkeit der Gesetzesformulierung zu fixieren.
Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der gegenständlichen Fallkonstellation sind der Beschwerdeführer sowie die in der Stiftungsurkunde genannten nahen Angehörigen im Wege der Privatstiftung mittelbar an der leistungserbringenden "XXXX GmbH" beteiligt.
Der Umstand, dass weder der Beschwerdeführer noch ein naher Angehöriger an der leistungserbringenden "XXXX GmbH" unmittelbar beteiligt ist, sondern die "XXXXPrivatstiftung", welche in der taxativen Aufzählung des § 25 BAO nicht explizit erfasst ist, ist nach der teleologischen Auslegungsvorschrift des § 65a NVG 1972 in Verbindung mit der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ohne Bedeutung, zumal für die Beurteilung des Sachverhaltes die wirtschaftliche Betrachtungsweise und der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend sind.
Im vorliegenden Fall ist die gesamte Rechtsstruktur dahingehend zu prüfen, ob nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Beschwerdeführer und die in der Stiftungsurkunde genannten nahen Angehörigen nach der vertraglichen und rechtlichen Verknüpfung mit dem leistungserbringenden Unternehmen derart wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell verflechtet sind, dass man nach der vorgegebenen wirtschaftlichen und einheitlichen Betrachtungsweise von einer Beteiligung an der "XXXX" von mehr als 10 % ausgehen kann. Daher hat bei der Feststellung des Sachverhaltes zur Ermittlung der Beitragshöhe die rechtliche Beteiligungsform an der "XXXX GmbH" unberücksichtigt zu bleiben, denn durch diese Rechtskonstruktion der Beteiligung im Wege einer gegründeten Privatstiftung wird einerseits die Beitragspflicht umgangen bzw. verringert und andererseits würde bei jeder anderen rechtlichen Beteiligungsform am genannten Unternehmen eine Beitragsumgehung bzw. Beitragsverkürzung nicht eintreten.
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass eine 100%ige Beteiligung der "XXXXPrivatstiftung" an der "XXXX GmbH" vorliegt, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2a NVG 1972 jedenfalls gegeben sind.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die pauschalierte Gewinnkomponente deshalb nicht zur Beitragsgrundlage hinzugerechnet werden könne, weil die Privatstiftung am Vermögen und am Gewinn der leistungserbringenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt ist, ist zu entgegnen, dass der Gesetzgeber mit der Einschränkung der Beitragsgrundlagenänderung auf Grund von Fremdleistungen, die von Unternehmen erbracht werden, die in einem bestimmten Naheverhältnis zum jeweiligen Notar bzw. zur jeweiligen Notarpartnerschaft stehen, der Verlagerung von Gewinnen in solche Unternehmen und der damit verbundenen Minderung der Beitragsgrundlagen nach dem NVG 1972 entgegenwirken wollte. Sinn und Zweck der mit solchen Fremdleistungen zusammenhängenden Bestimmungen im NVG 1972 kann daher nicht sein, dass nur im Falle der Beteiligung eines Notars entweder am Vermögen oder am Gewinn des Unternehmens, dessen Fremdleistungen er sich bedient, eine Einschränkung der auf Grund solcher Fremdleistungen eintretenden Minderung der Beitragsgrundlage eintreten soll, nicht aber für den Fall, dass die Beteiligung sowohl am Vermögen als auch am Gewinn besteht. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere und ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 2a NVG 1972 im gegenständlichen Fall durch die 100%ige Beteiligung der "XXXXPrivatstiftung" am Gewinn und am Vermögen der "XXXX GmbH" jedenfalls erfüllt.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass § 10 Abs. 2 NVG 1972 selbst eine diskriminierend gleichheits- und damit verfassungswidrige Bestimmung sei, die pauschal von einer Überhöhung der diesbezüglichen Betriebsausgaben ausgehe und den Notar unsachlich mit der Notwendigkeit eines Entlastungsbeweises im Wege des Nachweises höherer Kosten für die Anerkennung innerhalb des Höchstrahmens steuerlich anerkannter Betriebsausgaben belaste, ist entgegenzuhalten, dass eine Gleichheitswidrigkeit im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber basierend auf von der KMU-Forschung Austria eingeholten Daten mit der entsprechenden Regelung dem Risiko, dass Gesellschaften zur Führung des zur Berufsausübung erforderlichen Hilfsbetriebes eines Notariates gegründet und genutzt werden, vor allem um einen möglichst großen Teil des (Gesamt)Gewinnes in eine Gesellschaft (die nicht der Pflichtversicherung nach dem NVG 1972 unterworfen ist) zu verrechnen, entgegenwirkt, nicht zu erkennen ist. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers werden daher nicht geteilt.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde deswegen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei, weil im Bescheid der § 65a NVG 1972 nicht angeführt worden sei, entgegenzuhalten ist, dass ein Bescheid durch Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG - hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung - nicht schlechthin unter der Sanktion einer zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichthof führenden Rechtswidrigkeit steht, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt. Lässt der Inhalt des Bescheides eindeutig erkennen, dass sich der Bescheid, abgesehen von der Anführung unzutreffender Bestimmungen, (auch) auf die zutreffende Bestimmung gründet, so kann der Bescheid als in Vollziehung dieser Bestimmung ergangen angesehen werden, auch wenn die Behörden andere Bestimmungen im Spruch angeführt haben (VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2011/05/0093). Im gegenständlichen Fall wurden (etwaige) Zweifel über die angewendeten Vorschriften daher jedenfalls durch die Begründung des bekämpften Bescheides beseitigt.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich die Notar-Partnerschaft mit XXXX, der der Beschwerdeführer angehört, im Beitragsjahr 2010 einer Fremdleistung im Sinne des § 2 Z 19 NVG 1972 bediente, welche von einem Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 erbracht wurde. Daher kann der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 NVG 1972 nur 75 % des hierfür von ihm bezahlten Betrages exklusive Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen, weshalb es zu einer Zurechnung von 25% des auf den Beschwerdeführer entfallenden Betrages zur Beitragsgrundlage kommt. Dies ergibt einen Betrag von € 197.900,00.
Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 NVG 1972 sind im Rahmen der Neuberechnung der Beiträge die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 2010 (€ 63.079,89), zuzüglich jener für Fremdleistungen bezahlten Beträge, die der Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 2 nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann (€ 197.900,00), zuzüglich abgesetzter Notarversicherungsbeiträge (€ 111.800,00) sowie abgesetzter Freibeträge (€ 9.007,00) heranzuziehen. Dies ergibt eine Beitragsgrundlage in der Höhe von € 381.786,89. Auf Grund des Beitragssatzes in der Höhe von 15 % hat der Beschwerdeführer daher für das Beitragsjahr 2010 Beiträge in der Höhe von € 57.268,03 zu entrichten.
Da der Beschwerdeführer bisher nur Beiträge in der Höhe von €
36. 660,03 entrichtet hat, war ihm von der belangten Behörde ein Nachzahlungsbetrag in der Höhe von € 20.608,00 vorzuschreiben.
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der maßgebliche Sachverhalt unbestritten feststeht.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des BF im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. XXXXdie Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der BF grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt und es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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