BVwG W208 1436593-1

W208 1436593-1Tribunale amministrativo federale12 nov 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, soziale Gruppe, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W208 1436593-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.1436593.1.00

Spruch

W208 1436596-1/8E

W208 1436593-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX(alias XXXX), geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2013, GZ. 12 12.140-BAG und XXXX (alias XXXX), geb.XXXX, StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2013, GZ. 12 12.143-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

XXXX(alias XXXX):

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

XXXX (alias XXXX):

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer 1 (BF 1) und der Beschwerdeführer 2 (BF 2) sind Brüder und Staatsbürger von Afghanistan. Sie reisten am 06.09.2012 illegal und schlepperunterstützt in das Staatsgebiet von Österreich ein. Am selben Tag stellten sie einen Asylantrag.

2. Bei seiner Erstbefragung am am 06.09.2012 vor der Polizei gab der BF 1 Folgendes an: Er sei am XXXX in Kabul geboren, ledig, spreche Dari und sei Muslim. Er habe zwölf Jahre Schulbildung und eine Berufsausbildung als Kraftfahrer. In Kabul würden noch seine Eltern, seine fünf Brüder und seine Schwester leben, einen Onkel habe er in Großbritannien. Er sei vor ca. zwei Monaten in Kabul aufgebrochen und über Griechenland nach Österreich eingereist, er habe $ 6000,-

einem Freund für den Schlepper bezahlt und weitere € 3000 an Schlepperkosten gehabt. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er wörtlich an:

"Ich wollte nicht mehr mit der afghanischen Sicherheitsbehörde zusammenarbeiten. Von diesen Leuten wurde ich mit dem Leben bedroht. Aus diesem Grund beschloss sich vor ca. vier Monaten mein Land zu verlassen. Mir war egal in welches Land ich flüchte. Dem Schlepper sagte ich, dass ich nach Europa will."

Der BF 2 gab befragt zu seinen Fluchtgründen wörtlich an:

"Ich war in der Schule. Mein Bruder ist gekommen und hat mir gesagt, dass wir unser Land verlassen müssen, weil unser Leben in Gefahr sei. Der Bruder hatte mit den Sicherheitsbehörden Probleme. Unsere ganze Familie wurde bedroht. Ich habe daraufhin meinen Bruder bei der Flucht begleitet. Meine restliche Familie ist bei den Sicherheitsbehörden nicht bekannt, deshalb blieben sie dort."

3. Am 20.02.2013 fand in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine Einvernahme durch Bundesasylamt (BAA) statt. Der BF 1 legte dabei eine Tazkira, Datum 02.10.1391(= 22.12.2012), einen Führerschein Datum 10.02.1391 (= 29.04.2012), eine Bankkarte, eine Ambulanzkarte und Fotografien von einem Ausweis der XXXX (W), Datum 01.01.1391 (21.03.2012) und einer Identitätskarte der W., Datum 09.07.1390 (= 23.09.2011). Laut Poststempel am Kuvert wurden diese Dokumente am 24.12.2012 geschickt. Der BF 1 gab dazu an, die Dokumente würden aus seinem Büro stammen, sein Bruder (BF 2) habe keine Dokumente weil er nicht gearbeitet habe.

Er habe mit seiner Familie in Kabul gelebt. Ihre wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Sein Vater sei vor fünf Jahren gestorben. Mit seiner Mutter, den fünf Brüdern und zwei Schwestern habe er dort gewohnt. Er habe väterlicherseits acht Onkeln, einer davon lebe in England und eine Tante, zwei Onkel mütterlicherseits und auch noch zwei Tanten. Seine Schwestern seien schon verheiratet. Seine Mutter sei Hausfrau. Er sei zwölf Jahre in die Schule gegangen. Zwei Brüder hätten ein Lebensmittelgeschäft und weitere zwei Brüder hätten in Steinbrüchen gearbeitet. Er sei Mitarbeiter der W. In Kabul gewesen, dort sei er Chauffeur für den Chef gewesen. Er habe dort vom dritten Monat 1387 (März 2008) bis 1390 (2011), bis acht Monate vor seiner Ausreise gearbeitet. Danach befragt nannte er den Namen seines Chefs XXXX (R) und dessen Mobiltelefonnummer; die Nummer des Büros konnte er nicht nennen. Sein Chef habe ihn bei Gericht als Spion angezeigt. Sein Chef habe ihm das gesagt, der Sicherheitsdienst habe nach ihm gesucht. Er sei von seiner Wohnadresse nur mehr zu Schule seines Bruders gegangen, habe diesen abgeholt und sei danach geflüchtet.

Dazu aufgefordert seine Fluchtgründe detailliert zu schildern gab er folgendes an:

"Der Geheimdienst hat mich gezwungen ihnen alles über meinen Chef mitzuteilen. Ich sollte seine Tätigkeit ausspionieren. Sie haben mir gedroht, wenn ich nicht mitarbeite, werden sie mich umbringen oder für ewig ins Gefängnis stecken. Sie haben mich gezwungen zu unterschreiben, dass ich niemandem etwas erzähle. Mein Chef hat das erfahren und mir gesagt, er wird mich anzeigen. Ich hatte jemanden chauffieren müssen, der hat mich geschlagen, seitdem habe ich nur mehr einen Hoden. Ich bin operiert worden. Dies hat sich vor 15 Monaten ereignet. Die mich geschlagen haben, haben von mir verlangt, ich soll ihnen meinen Chef bringen, tue ich das nicht, werden sie mich umbringen. Das habe ich meinem Chef erzählt. Mein Chef hat gesagt, er wird sie anzeigen, aber es war erfolglos. Ich bin zweimal davon gekommen, dann bin ich geflüchtet. Nachdem ich meinem Chef alles erzählt habe, haben sie mich noch einmal bedroht. Dann war ich gezwungen zu flüchten."

Näher dazu befragt, gab er an, der Geheimdienst sei auf ihn zugekommen, diesen gebe es in allen größeren Ministerien. Er habe ca. ein Monat spioniert. Befragt wann er begonnen habe zu spionieren, gab er an er, er habe von neun Monaten begonnen, der Geheimdienst habe ihn in sein Zimmer geholt. Auf hingewiesen dass er vorhin gesagt habe er wäre bereits vor 15 Monaten bedroht und zur Spionage aufgefordert worden, erklärte er, sie hätten ihm eine Telefonnummer gegeben und gemeint er solle anrufen und dann würden sie ihm sagen, wo er seinen Chefin hin bringen solle. Es seien fünf Leute gewesen, die ihn ins Auto geworfen hätten. Er sei 17 Tage lang festgehalten worden, von vier Personen in einem Haus, er wisse nicht wo. Es sein kleiner Raum gewesen, er sei nicht gefesselt gewesen und er habe zu essen bekommen. Er sei dort zwei oder drei Tage ohnmächtig gewesen, da sie ihm einen Hoden entfernt hätten. Er sei vor diesen Geheimdienstleuten geflüchtet.

Er habe seinen Bruder mitnehmen müssen, weil dieser öfters mit ihm mitgegangen sei und diese ihn gekannt hätten.

Gefragt wie oft er bedroht worden sei, führte er an, zweimal. Letztmalig sei das vor acht Monaten gewesen, das Haus sei beobachtet worden. Er sei nicht direkt bedroht worden, danach sei er geflüchtet. Habe seinen Bruder am Abend mit einem Taxi von der Schule abgeholt. Das Gericht und der Geheimdienst würden zusammengehören.

Der vorgelegten Ambulanzkarte (Behandlungsbeginn 05.02.2013) ist zu entnehmen, dass der BF vor ca. 1,5 Jahren eine Herniotomie links erlitten und nun Schmerzen beim Heben schwerer Lasten habe. Als Diagnose wurde einer Leistenzerrung angeführt.

Der BF 2 hatte bei dessen Einvernahme, die bereits am 07.01.2013 stattgefunden hatte, ergänzend zu seinem Bruder angeführt, es werde nach ihm gefahndet, er wisse nicht warum. Er habe dies von einem Burschen erfahren der mit ihm in die Schule gegangen sei, sein Bruder habe für dessen Vater gearbeitet. Er sei in der Schule gewesen als sein Bruder ihn abgeholt habe, seien sie mit dem Auto weggefahren und irgendwann habe er bemerkt, dass sie mir Iran gewesen sein. Gefragt warum sie geflohen seien, gab er an, dass wisse er nicht, dass müsse man seinen Bruder fragen. Er habe keine eigenen Fluchtgründe. Gefragt, warum der Bruder gerade ihn mitgenommen habe, führte er an, weil er mit dem Sohn des Chefs seines Bruders in die Schule gegangen sei und dieser ihn gekannt habe.

4. Am 01.03.2013 ist der BF 1 einem Untersuchungstermin beim Polizeiarzt, zur Überprüfung der gewaltsamen Entfernung des Hodens durch Folterung, ferngeblieben, obwohl er von dem Termin wusste und zuhause in der Flüchtlingsunterkunft war.

5. In der Folge wurde dem BF ein neuerlicher Untersuchungstermin (16.04.2013) mittels RSA mitgeteilt. Zu dieser Untersuchung ist der BF erschienen und hat der Polizeiarzt im Wesentlichen festgestellt, dass eine Narbe nach Herniotomie links festgestellt werden habe können. Der rechte Hoden sei vorhanden gewesen, ein linker Hoden sei nicht tastbar gewesen. Eine Hodenentfernung sei nur im Rahmen einer Herniotomie möglich bzw. könne über einen operativen Zugang über die Leiste durchgeführt werden. Der BF habe angegeben er sei vor ca. 15 Monaten in Afghanistan von mehreren Personen für ca. zwei Wochen bis zu einem Monat entführt worden, dabei seien der linke Hoden in einem Versteck durch eine Operation entfernt worden.

6. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF 1 mitgeteilt dass bei der ärztlichen Untersuchung nicht festgestellt werden habe können dass die Narbe durch Folter und die Operation nicht fachkundig durchgeführt worden sei. Der BF gab dazu an, er wiese nicht welcher Art es gewesen sei, doch sei der Hoden gewaltsam in einem Keller entfernt worden.

7. Mit Bescheiden vom 05.07.2103 wies das BAA den Antrag auf Zuerkennung der Status des Asylberechtigten sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies sowohl den BF1 als auch den BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

Zum BF 1 wurde im Wesentlichen festgestellt, dass dessen Identität feststehe. Er sei in Kabul geboren, habe in Kabul gelebt, wo noch seine Eltern und Geschwister leben würden. Er sei gesund und arbeitsfähig und hätte Berufserfahrung als Kraftfahrer. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Herkunftsland aus wohl begründeter Furcht verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr. Es habe auch keine Bedrohungssituation im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden können. Er könne Kabul von Österreich aus erreichen und sei keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Er halte sich seit September 2012 in Österreich auf, sei nicht erwerbstätig besuche einen Deutschkurs. Im Bundesgebiet habe er seinen Bruder, der mit ihm eingereist sei und mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe.

Im Bescheid wurden sodann Feststellungen zur Lage im Herkunftsland getroffen und beweiswürdigend ausgeführt, dass seine Fluchtgeschichte nicht glaubhaft sei, weil er die Entführung und die Folter bei seiner ersten Einvernahme am 06.09.2012 nicht erwähnt habe. Bei der Befragung am 20.02.2013 habe er widersprüchliche Angaben dahingehend gemacht, dass er vorerst angegeben habe er hätte sich vor ca. eineinhalb Jahren einer Operation unterzogen bei der ihm in Hoden entfernt worden sei und zu einem späteren Zeitpunkt behauptet habe, er sei gefoltert und ihm der Hoden mit Gewalt entfernt worden. Die amtsärztliche Untersuchung habe aber ergeben, dass er sich bei seiner Narbe an der Leiste, um eine fachkundig durchgeführte Operationsnarbe handle; diese somit nicht durch Folter und Gewalt unsachgemäß herbeigeführt worden sei.

Ein weiterer Widerspruch seien die Angaben des Bruders (BF 2) bei dessen Einvernahme am 07.01.2013, der angegeben habe, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Der BF 1 jedoch gemeint habe, dass dieser in Gefahr sei, weil er mit dem Sohn des Chefs die Schule besucht habe. Ein junger Mann im Alter des Bruders müsse wissen, wann er sich in Gefahr befände und sich zumindest erkundigt haben, weshalb er den BF auf der Flucht habe begleiten sollen.

Die vorgelegten Dokumente seien nicht geeignet die Glaubwürdigkeit des BF zu untermauern, da es sich bei diesen nicht um Originalurkunden, sondern ausschließlich um Fotos von Dokumenten und Kopien gehandelt habe. Auf die Frage, warum nicht die Originale geschickt worden seien, habe der BF nur ausgeführt, dass sich diese in seinem Büro befänden und ein Mitarbeiter der Post ihnen nur Fotos geschickt habe.

Es sei nicht schlüssig, dass der BF nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sein Büro nicht geräumt habe und persönliche Dokumente an seiner Arbeitsstelle zurückgelassen haben. Weiters habe er diese Beweismittel erst Monate nach seiner Ankunft in Österreich zugesandt erhalten, was für die Behörde nur den Schluss zu lasse, dass diese für die Aussagen zur Fluchtgeschichte auftragsgemäß "zurechtgeschnitten" worden seien, um die Angaben zu beweisen. Es sei amtsbekannt, dass es Agenturen gäbe, die sich selbst "Reiseberater" nennen würden und die Asylgeschichten sowie die dazugehörigen Dokumente, um die Geschichte zu belegen, an Afghanen verkaufen würden. Es sei weiters amtsbekannt, dass in Ländern wie Afghanistan jegliche Urkunden und alle Arten von gefälschten Dokumenten verfügbar seien. Je nach Bezahlung (Bestechung) könnten solche Urkunden als echte Urkunden ausgestellt werden. Es werde daher angenommen, dass es sich bei den Urkunden um ebensolche Gefälligkeitsurkunden handle.

Der BF 1 habe im Übrigen auch seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt, da er sich der ersten Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung am 01.03.2013 ohne Angaben von Gründen entzogen habe.

Zum BF 2 wurde festgestellt, dass er in Kabul geboren sei und auch dort gelebt habe. Er habe zehn Jahre die Schule besucht, sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es drohe ihm im Falle seiner Rückkehr keine Gefahr und es läge keine asylrelevante Verfolgung vor. Er habe keinen eigenen Fluchtgrund geltend gemacht. Bei seiner Einvernahme am 07.01.2013, habe er die bereits dargestellten widersprüchlichen Angaben zu den Aussagen seines Bruders gemacht.

8. Mit Schriftsatz vom 15.07.2013 brachten die BF, unterstützt vom Verein XXXX Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide ein. Angefochten wurden die Spruchpunkte I., II. und III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und mangelnder Beweiswürdigung.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz Vorlage von Originalunterlagen (Geburtsurkunde, Führerschein und Bankkarte) die Unterlagen, ohne deren Echtheit überprüfen zu lassen oder Erhebungen zu tätigen als gekauft angesehen worden seien. Ein Original des Dienstausweises habe nicht vorgelegt werden können, weil dieser um Missbräuche zu vermeiden, nur am Arbeitsplatz und während der Arbeit zu tragen gewesen sei und nicht mit nachhause genommen habe werde dürfen. Daher habe nur eine Kopie vorgelegt werden können, die er sich deshalb ersten Monate nach seiner Ankunft habe nachsenden lassen können, weil er vorher keine feste Unterkunft gehabt habe. Er stimme Erhebungen im Afghanistan ausdrücklich zu.

Der BF 1 sei von unbekannten Personen entführt und im Zuge dessen gefoltert worden, weil er für den Geheimdienst in Afghanistan spioniert habe. Bei seiner Erstbefragung am 06.09.2012 vor der Polizei, habe er diesen Vorfall nicht erwähnt, weil er da seine Asylgründe kurz und zusammengefasst schildern habe müssen. Daraus habe die Behörde zu Unrecht geschlossen, dass diese nicht vorgelegen seien.

Zur gewaltsamen Entfernung seines Hodens, gäbe er an, dass er von den Entführern in Vollnarkose versetzt worden und dieser ihm gegen seinen Willen entfernt worden sei. Es liege also kein Widerspruch vor. Ob ein Arzt seinen Hoden fachkundig entfernt habe, könne er nicht feststellen.

Sein Bruder habe wegen ihm das Land verlassen müssen, da er mit dem Sohn seines Chefs die Schule besucht habe. In Afghanistan sei es üblich, dass wenn ein Familienmitglied mit dem Tod bedroht werde, auch alle anderen Familienangehörigen in Gefahr seien.

Er könne sich auch nicht in einem anderen Landesteil niederlassen, da die Sicherheitsdienste in seinem Heimatstaat über ein gut strukturiertes Netz verfügen würden und ihn daher überall finden könnten. Im Übrigen sei kein Landesteil sicher und der Staat sei nicht in der Lage ihn vor Verfolgung zu schützen.

An den Länderfeststellungen könne man erkennen dass sich die Situation nicht gebessert habe. Er verweise auf ein aktuelles Judikat des Asylgerichtshofes vom 23.04.2013, C 20 414521-1/2010.

Er stelle den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Abänderung des Bescheides der Erstbehörde dahingehend, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu jener des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu der angefochtene Bescheid behoben und an die Behörde zurückverwiesen werde.

Der BF 2 verwies in seiner Beschwerde dem Grunde nach auf die Beschwerdegründe seines Bruders und führte ergänzend dazu an, dass es in Afghanistan üblich sei, dass wenn ein Familienmitglied mit dem Tod bedroht werde, auch alle anderen Familienmitglieder in Gefahr seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausdrücklich festgehalten, dass die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention für die Gewährung von Asyl, auch durch das Bestehen einer im Herkunftsland allgemein praktizierten "Familienhaftung" oder "Sippenhaftung" erfüllt werden könnte. Wenn sich also die Gründe, weswegen nahe Angehörige verfolgt werden, aufgrund einer von der Behörde des Herkunftsstaates, wegen des Verwandtschaftsverhältnisses regelmäßig unterstellten Gesinnung des Beschwerdeführers, auch auf diesen selbst bezögen, er deshalb Verfolgung erleiden oder befürchten müsste (VwGH 25.03.1999, 98/20/0327). Im Rahmen einer Beurteilung der Gesamtsituation eines Asylwerbers, sei die einem Familienangehörigen drohende Verfolgung insofern nicht außer Betracht zu lassen, als diese grundsätzlich geeignet wäre, eine dem Asylwerber selbst drohende individuelle Verfolgung zu untermauern (VwGH 14.10.1998, 98/01/0271 mit weiteren Hinweisen). Angriffe gegen Familienmitglieder könnten dann auch zur Beurteilung der dem Asylwerber drohenden individuellen Verfolgung herangezogen werden, wenn aufgrund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität von Verfolgungshandlung erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit führen würden (VwGH 22.12.1999, 99/0/0334).

9. Am 22.07.2013 langte die Beschwerde und der diesbezüglichen Verwaltungsakt beim Asylgerichtshof ein.

10. Am 05.11.2014 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der die BF im Wesentlichen angaben, sie hätten 12 (BF 1) bzw. 10 Jahre (BF 2) die Schule in der Heimat besucht und diese wegen der beginnenden Probleme abgebrochen und die Heimat verlassen müssen.

Der BF 1 verwies noch einmal auf die bereits vorgelegten Identitätsdokumente und brachte die Originale dem Richter und dem Dolmetscher zur Ansicht:

Tazkira am 02.10.1391 (= 23. Dezember 2012) ausgestellt, im Jahr 2008 bzw. 2009, 20 Jahre alt gewesen. Ausgestellt wegen der Anstellung bei der W.

Führerschein ausgestellt von der Verkehrsdirektion Kabul am 10.02.1391 (=30.04.2012), gültig von 10.02.1391 - 09.02.1394 (=30.04.2012 - 29.04.2015).

Bankomatkarte Kabulbank, mit ua. Foto und Namen des BF, Anführung der W., und dem Hinweis "GOVT SALARY A" (kein Datum, Rückseite blank)

Die weiteren ua. Dokumente sind nur als Fotografien im Akt vorhanden, der BF gab dazu an, diese haben ihm ein Bediensteter des Büros in der W., dem er zu einer Arbeitsstelle dort verholfen habe, nachgeschickt, als er schon in Österreich gewesen sei. Gefragt, wieso dieser zu seiner Bankomatkarte im Original gekommen sei, erklärte er, diese habe er im Sekretariat verwahrt gehabt. Er habe sie nach dem Geld abheben immer wieder dorthin zurückgebracht, um sie nicht zu verlieren. Folgende Fotos finden sich im Akt:

Personalausweis/Dienstausweis mit Foto, dass er beim Staat angestellt ist und Lohn bekommt; ausgestellt von der W. am 09.07.1390 (= 01.10.2011). Der BF erklärte dazu, dass er mit diesem Dienstausweis und der Bankomatkarte, Geld bei der Bank bekommen habe.

VIP-Karte für Fahrzeuge, für die Eröffnung des 16. Zyklus des Nationalrates (1389/2011) von Afghanistan; Name des Chefs, seine Funktion und die Automarke Prado, weiße Farbe und das Kennzeichen. Der BF erklärte dazu, dass sei die Zutrittskarte gewesen, um hineinfahren zu dürfen.

Sonderkarte der W. Konferenz "Die Rolle des Friedensmärtyrers". Datum 19.07.1390 (= 11. 10. 2011), Name des BF und ein Stempel. Der BF erklärt dazu, dass er diese Karte gebraucht habe, damit die Staatssicherheit sie zur Konferenz vorgelassen und gewusst habe, dass er zur W. gehöre.

Eintrittskarte für Fahrzeuge der W., Registrierung 21.03.2012, Name seines Chef, Name des BF als Chauffeur, Automarke, -farbe, Kennzeichen, Foto und Unterschrift des Transportdirektors und des Verwaltungsdirektors.

Gefragt, warum nur Fotos vorgelegt werden könnten, gab er an, die oa. Dokumente seien staatliche Dokumente die nicht aus der Akademie hinausgeschickt werden dürften.

Gefragt, ob er beschimpft oder bedroht wurde, weil er ein Tadschike sei, führte er aus, ab und zu sei er von anderen verhöhnt worden, das sei üblich und normal. Wegen sein Religion sei er nicht bedroht worden.

Politisch sei er nicht tätig gewesen, er habe nur für die Regierung, als Chauffeur für den Generalpräsidenten der W. gearbeitet.

Ihm sei seine Familie wichtig, sein Vater sei vor fünf Jahren verstorben; in Kabul würden noch seine 4 Brüder, (zwischen 32 und 25 Jahre alt), seine 2 Schwestern (34, 33) und seine Mutter leben. Zwei Brüder würden in einer Steinmetzfirma arbeiten, zwei seien Ladenbesitzer. Die Schwestern seien verheiratet. Er habe noch 7 Onkel väterlicherseits in Kabul, einen in England, weiters 2 Onkel mütterlicherseits und 2 Tanten, ebenfalls in der Stadt Kabul.

Gefragt, ob er mit seiner Familie in Kontakt stehe, gab er an, er habe seit er Afghanistan verlassen habe, keinen Kontakt. Mit einigen Freunden und Schulkollegen stehe er über Facebook in Kontakt. Er könne den Kontakt mit seinen Verwandten nicht herstellen, weil er dessen Telefonnummern nicht habe.

Darauf hingewiesen, dass er ja seine Freunde zu seinen Verwandten schicken könne, gab er an, dass an der Adresse ihres Hauses, die er Ihnen gegeben habe, dies nicht gewesen seien.

In Österreich habe er Kontakt zu österr. Nachbarn und über 100 Facebook-Freunde. Einer sei so gut mit ihm befreundet, dass er angeboten habe ihm die Dokumente zu überlassen. Er wolle soviel wie möglich Kontakt haben, um die Sprache zu lernen. In Österreich wolle er als Mechaniker arbeiten, er kenne sich mit Fahrzeugen aus. [Anmerkung BVwG: Der BF macht den Eindruck, dass meiste in Deutsch Gesprochene zu verstehen und ist in der Lage sich in gebrochenem Deutsch verständlich zu machen. Er legte auch verschiedene Teilnahmebestätigungen für Integrations- und Deutschkurse in den Jahren 2013/2014 vor.]

Zu den Einvernahmen vor der Polizei und dem BAA gab er an, dort die Wahrheit gesagt zu haben und es sei auch mit Ausnahme, des Wortes "Injektion", dass er er mit viel Mühe dem Dolmetscher erklären habe müssen und einem Missverständnis zum Vorfall der 8 Monate bevor er nach Österreich gekommen sei gewesen sei und bei der 2. Einvernahme seien weitere 7 Monate vergangenen gewesen, deshalb habe er 15 Monate gesagt, alles richtig gewesen.

Dazu aufgefordert seine Fluchtgründe zu schildern gab der BF 1 wörtlich an:

"Ich habe ca. 3 Monate, bevor ich in Österreich angekommen bin, Afghanistan verlassen. Zur gleichen Zeit habe ich den Entschluss zur Ausreise gefasst. Ich habe an dem Tag, meine Heimat verlassen, als ich dieses Problem bekommen habe. Wie ich schon gesagt habe, ich habe als Chauffeur für meinen Chef gearbeitet. Der Staatssicherheitsdienst hat mich engagiert. Es ist üblich, dass der Staatssicherheitsdienst [SD] bei jeder Person, die eine größere Verantwortung trägt, seine Leute hat. Sie haben mich dort sozusagen, als "Spion" engagiert, damit ich alles berichte, was er macht, wen er trifft usw.. Ich wollte nicht für den SD arbeiten, weil ich selbst eine Anstellung als Chauffeur hatte. Der SD hat mir gedroht, dass sie mich in eine Sache verwickeln würden, damit sie mich festnehmen können, wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeite."

Näher dazu befragt, ergänzte er, dass Angebot des SD sei ca. 1 Monat vor der Ausreise gewesen, er habe ca. 1 Monat für sie gearbeitet, weil sie ihm gedroht hätten. Die Anwerbung habe so stattgefunden, dass er, als er im 1. Stock des Gebäudes der W. an einem Zimmer vorbeigegangen sei, an der Hand gepackt uns ins Zimmer gezerrt worden sei, dann sei die Tür zugesperrt worden und er sei von dem im Zimmer befindlichen Mann aufgefordert worden zu kooperieren, sonst würden sie ihm und seiner Familie etwas antun. Es seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe etwas unterschreiben müssen. Er hätte nichts sagen dürfen, kein Dritter habe Bescheid wissen dürfen.

Gefragt, warum er nach einem Monat Arbeit als Spion nicht mehr kooperieren habe wollen, was den Ausschlag gegeben habe, führte er an:

"Mein Chef war in der iranischen Botschaft in Kabul. Nachdem er die Botschaft verlassen hat, stellte ich ihm Fragen, was er dort gemacht hat. Er hat mich aber verdächtigt und ist draufgekommen. Nachdem er irgendwie misstrauisch wurde, fragte er mich, ob ich für den SD arbeitete, ich verneinte das, weil ich Angst, dass sie ihre Drohungen wahrmachen. Da mein Chef angekündigt hat, am nächsten Tag den SD zu fragen, hatte ich Angst, dass entweder er oder die mich ‚eliminieren' würden."

Gefragt warum er seinen Bruder (BF 2) mitgenommen habe, erklärte er, er hätte diesen öfter in die W. mitgenommen, er sei dort bekannt gewesen. Er habe Angst gehabt, dass sie ihm oder seiner Familie etwas antun würden, wenn sie ihn selbst nicht erwischen würden. Die anderen Familienangehörigen hätten sie allerdings nicht gekannt.

Die weitere Befragung in der Verhandlung durch den Richter (R) gestaltete sich wie folgt:

"Gab es einen Vorfall, sind Sie konkret bedroht worden von den Staatssicherheitsleuten, ist tatsächlich diese Drohung in einem Fall wahrgemacht worden, gab es einen Übergriff auf Sie?

BF: Nein, weil ich für sie auch gearbeitet habe.

R: Sie haben bei der Einvernahme vor dem BAA gesagt, 5 Leute sind gekommen, haben Sie ins Auto "geworfen" und sie 17 Tage festgehalten, warum haben Sie das jetzt nicht erwähnt?

BF: Ich wollte abwarten bis Sie mich fragen, weil ich schlechte Erfahrungen beim BAA gemacht habe.

[ANMERKUNG BVwG: BF kramt einen Zettel aus der Tasche auf dem in Dari von ihm Notizen gemacht worden sind.]

Der Dolmetscher übersetzt auf Aufforderung des R. die Notiz. Sie lautet:

‚17 Tage im Gefängnis und 2 oder 3 Tage war ich nicht bei Sinnen (nicht normal), es waren 5 Personen. Irgendetwas steht dann noch vom 3. Monat 1387 - 1390.

Auf der Rückseite steht genau dasselbe, es unterscheidet sich durch ein Datum nämlich Montag 1391 und auf der anderen Seite steht Montag, 1390.'

BF erklärt dazu, das sollte auch "1390" heißen, irrtümmlich habe ich "1391" geschrieben.

R: Wann haben Sie diese Notiz geschrieben?

BF: Das habe ich sehr lange bei mir. Das habe ich hier in Österreich geschrieben. Ich wollte Ihnen damit zeigen, das ich das angeben wollte.

Die Leute, die mich dort mitgenommen haben, haben einen Hoden von mir entfernt.

R: Beschreiben Sie mir, wie dieser Raum ausgesehen hat und wie Sie dort gefangen gehalten wurden?

BF: Es war ein dunkler Raum, ich weiß nicht, wie groß er war.

R: Hat er Fenster gehabt, Türen?

BF: Dieser Raum hatte eine Türe und ich weiß nicht mehr, ob es ein oder zwei Fenstern waren. Ich stand unter Druck, ich weiß es nicht.

R: Sind Sie auf einem Bett gelegen, waren Sie gefesselt, wie war das?

BF: Ich bin mit verbundenen Augen dorthin gebracht worden. Als mir Augenbinde weggenommen wurde, habe ich gemerkt, dass es ein dunkler Raum war und es waren kleine Fenster.

R: Da sind Sie eingesperrt worden, war ein Bett drinnen?

BF: Ich glaube es war dort ein Bett, sie haben mich darauf gebracht und dann haben Sie mir den Hoden entfernt.

R: Haben Sie eine Injektion bekommen, wurden Sie gefesselt?

BF: Als ich auf dem Bett gelegen bin, habe ich zunächst die Leute sehen können, dann habe ich eine Injektion bekommen und dann bin ich bewusstlos geworden. Sie haben mich auch gefesselt.

R: Sie waren dort 17 Tage. Da war es immer dunkel in diesem Raum, in diesen 17 Tagen?

BF: Es gab schon Licht durch das kleine Fenster, etwas Licht.

R: D. h. es hat ein Fenster gegeben.

BF: Es ist Licht gekommen, es muss ein Fenster gegeben haben. Ein Fenster habe ich nie gesehen, ich habe nur Licht gesehen.

R: Bei der Einvernahme vor dem BAA haben Sie gesagt: ‚es war ein kleiner Raum und ich wurde nicht gefesselt'.

BF: Ich habe gesagt, dass ich bei der Operation gefesselt war.

R: Wieso haben Sie gesagt, es war ein kleiner Raum und jetzt wissen Sie nicht mehr, wie groß der war?

BF: Ich habe auch damals gesagt, dass ich nicht wusste wie große dieser Raum war, es ist schon lange her. Ich weiß nicht mehr, was ich damals gesagt habe.

R: Wenn Sie es erlebt haben, dann können Sie mir auch sagen, was war, es kommt nicht darauf an, was Sie gesagt haben?

BF: Das Schlimmste für mich war, dass ich operiert wurde und ein Hoden gefehlt hat.

R: Warum ist dieser Hoden entfernt worden?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Bei der Einvernahme vor dem BAA haben Sie gesagt, Sie sind geschlagen worden und seitdem haben Sie nur mehr einen Hoden!

BF: Das stimmt nicht, ich wurde nicht geschlagen, ich bin "ganz normal operiert worden". Geschlagen wurde ich nicht, ich wurde inhaftiert, aber das war schlimm genug, sie haben mich operiert. Wenn jemand geschlagen wird, dann kann nicht ein Hoden verschwinden.

R: Jetzt frage ich mich. Sie haben 1 Monat mit dem Sicherheitsdienst kooperiert, dann haben Sie beschlossen nicht mehr mit dem Sicherheitsdienst zu kooperieren, dann sind Sie sofort geflüchtet. Warum sollte Sie der Sicherheitsdienst entführen?

BF: Dies passierte mir vor der Sache mit dem Staatsicherheitsdienst.

R: Dann hatte es mit dem Staatsicherheitsdienst gar nichts zu tun.

BF: Ich weiß nicht, wer diese Leute waren und wer dafür verantwortlich war, aber es war ein Grund, dass ich Angst vor dem Staatsicherheitsdienst bekommen habe und mit ihnen kooperiert habe. Außerdem hatte ich Angst um meine Familie.

R: In den Raum, in dem Sie festgehalten worden sind, sind Sie dort bewacht worden von wie viel Leuten?

BF: Im Zimmer war ich alleine dort, ich konnte mich dort bewegen. Es war außer einer leichten Decke nichts im Zimmer. Es war aber das Zimmer, in dem ich "operiert" worden bin. Ich habe Leute gesehen, sie waren vermummt, ich habe 2 Personen gesehen, von außen waren Stimmen zu hören.

R: Beim BAA haben Sie gesagt es seien vier Personen gewesen, die Augenbinde haben Sie auch nicht erwähnt?

BF: Ich habe dort von 5 Personen gesprochen, die mich entführt haben, von 4 Personen habe ich nicht geredet.

R: Sie waren 2 oder 3 Tage ohnmächtig, sind Sie an irgendwelche Medikamentenflaschen gehangen?

BF: Ich habe eine Infusion bekommen.

R: Gab es sonst irgendwelche Drohungen gegen Sie und Ihren Bruder?

BF: Es war für mich eine sehr große Bedrohung, dass ich vom Staatssicherheitsdienst als auch von meinem Chef bedroht wurde. Ich habe heute auch Angst, dass mir heute was passieren kann.

R: Waren Sie sonst irgendwelchen Drohungen ausgesetzt?

BF: Nein, ich wurde vom Staatsicherheitsdienst und von meinem Chef bedroht, deshalb habe ich Afghanistan verlassen.

R: Sie haben beim BAA gesagt, ‚das Haus sei beobachtet worden'!

BF: Welches Haus meinen Sie?

R: Ihr Haus?

BF: Nachdem wir geflüchtet sind, ist unser Haus auf jeden Fall beobachtet worden, das ist normal.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Ich habe für die Regierung gearbeitet, aus meiner Erfahrung.

R: Jetzt haben Sie an diesem Tag, an dem Sie geflüchtet sind, was gemacht? Sie sind von Ihrem Chef davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er beim Staatssicherheitsdienst nachfragen wird, was haben Sie dann gemacht?

BF: Nachdem ich meinem Chef zu seinem Haus gebracht habe, bin ich zur Schule meines Bruders gegangen und habe ihn abgeholt.

R: Sind Sie zu Fuß von dort hingefahren oder mit einem Auto, wie haben Sie das gemacht?

BF: Mit einem Taxi.

R: Woher hatten Sie so schnell das Geld?

BF: Wenn man für eine wichtige Person arbeitet, muss man Geld bei sich tragen, es kann etwas Unvorhersehbares passieren, z. B. ein Reifenplatten oder dass man eine Telefonkarte braucht, zum Essen braucht man Geld.

R: Sie haben das Geld genommen, dass Sie bei sich hatten und sind dann wohin gefahren?

BF: Ich bin zu einem Schulkollegen, mit dem ich schon immer in Kontakt war, gegangen und der hat mir geholfen. Er hat mich gewarnt, dass es für mich sehr bedrohlich sein wird und er hat mir finanziell geholfen und hat gemeint, dass ich mit meinem Bruder Afghanistan verlassen soll.

R: Am selben Tag sind Sie dann weitergereist?

BF: Ja.

R: Haben Sie sich nicht von Ihrer Familie verabschiedet?

BF: Nein, ich hatte keine Zeit, ich hatte Angst vor dem Staatssicherheitsdienst."

Der BF 2 gab bei seiner Befragung an, er sei nie bedroht worden, weil er Tadschike war oder wegen seiner Religion, politisch sei er auch nicht tätig, er sei Schüler gewesen. Er sei beim Unterricht in der Abendschule gewesen - sein Bruder (BF 1) sei nur in der Schule gewesen, wenn er keinen Dienst gehabt habe - sei gekommen und habe ihn aufgefordert mit ihm mitzukommen. Auch er gab an, obwohl ihm die Familie wichtig sei, habe er seit der Ausreise keinen Kontakt mehr. Sein Bruder habe nur Kontakt zu einem Schulkollegen, mehr wisse er nicht. Die Verwandtschaft habe nicht alle im selben Haus in Kabul gewohnt, sondern an unterschiedlichen Orten. In Österreich habe er Kontakt zu Nachbarn, er versuche Deutsch zu lernen. [Anmerkung: Der BF 2 beschrieb in gebrochenem Deutsch seinen Tagesablauf und legte eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs von März - Juni 2014 vor.] Er würde gerne LKW-Fahrer werden.

Zur Fluchtgeschichte befragt gab er Folgendes an:

"BF: Ich habe deshalb Afghanistan verlassen müssen, weil ich mit dem Sohn des Chefs meines Bruders gemeinsam die Schule besucht habe.

R: Warum war das gefährlich?

BF: Mein Bruder hat Probleme mit seinem Vater gehabt und es war gefährlich für uns, weil sein Sohn mich kannte und wir gemeinsam die Schule besucht haben.

R: Sind Sie mit Ihrem Bruder gemeinsam in der Arbeit gewesen?

BF: Ich war oft dort, gemeinsam mit dem Sohn des Chefs. Es waren Professoren dort, wir haben dort gelernt.

R: Wie haben Sie dort gelernt, wie ist das vor sich gegangen?

BF: Was wir in der Schule gelernt haben, haben wir bei den Professoren wiederholt und gegebenenfalls wurde uns geholfen.

R: Was hat Ihnen Ihr Bruder gesagt, welche Probleme er hatte?

BF: Er sagte, dass er wegen seinem Chef Probleme mit dem Staatsicherheitsdienst bekommen habe, er hatte Angst. Die vom Staatssicherheitsdienst haben meinen Bruder gewarnt, dass niemand erfahren soll, dass er für sie arbeitet. Sein Chef hat es aber erfahren.

R: Beschreiben Sie mir bitte die Situation. Ihr Bruder ist in die Schule gekommen und was hat er da gesagt?

BF: Er sagte zu mir mir, ‚komm mit, ich bring Dich wohin.'

R: Sind Sie bei Ihrern Eltern zu Hause vorbeigefahren und haben sich verabschiedet?

BF: Nein.

R: Wieso nicht?

BF: Ob er vorher dort war, weiß ich nicht, ich bin nicht hingefahren.

R: Wie ist es dann weitergegangen?

BF: Wir sind zu dem Ort gefahren, wo die Autos nach Pakistan fahren. Dort sind wird mit einem Taxi gefahren.

R: Hat Ihnen Ihr Bruder erzählt, dass er vorher schon einmal bedroht worden ist?

BF: Er muss ihnen antworten, er hat mir nichts erzählt.

R: Hat er Ihnen erzählt, dass er entführt worden ist?

BF: Ja, das weiß ich. Er hat mir erzählt, dass er entführt worden ist und verletzt, wie, das hat er nicht erzählt.

R: Sie haben gesagt, dass nach Ihnen gesucht wird beim BAA, woher wussten Sie dies?

BF: Wer sollte nach uns suchen?

R: Das weiß ich nicht, sie haben gesagt: ‚Es wird nach uns gefahndet'.

BF: Es wird nach uns gesucht, sonst wären wir nicht da.

R: Von wem haben Sie erfahren, dass Sie gesucht werden?

BF: Mein Bruder hat mir gesagt, dass wir gesucht werden.

R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass ein Bursche, mit dem Sie in die Schule gegangen sind Ihnen gesagt hat, dass Sie gesucht werden!

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.

R: Auf dem Weg von Kabul in der Schule zu dem Autoplatz, wo man nach Pakistan fahren konnte, sind Sie da stehengeblieben oder sind Sie direkt da hingefahren?

BF: Direkt von der Schule zu dem Autoplatz."

Nachdem dem BF 1 die Aussage des BF 2 zur Fahrt von der Schule zum Autoplatz in Kabul vorgehalten wurden, erklärte der BF 1, als sie dort hingekommen seien, sei sein Freund dort gewesen, er sei ausgestiegen und habe sich mit ihm besprochen, sein Bruder sei im Auto geblieben. Der BF 2 bestätigte, dass er im Auto geblieben sei und nichts gesehen habe.

In der Folge wurden mit den BF die Länderfeststellungen, die bereits mit der Ladung an diese übermittelt worden sind besprochen und zusammengefasst, dass KABUL unter der Kontrolle der Regierung und vergleichsweise sicher ist, es aber immer wieder auch dort zu Anschläge kommt - primär sind Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete, Soldaten, Polizisten und Ausländer insb. sogenannte "high-profile-Ziele" ein Ziel der regierungsfeindlichen Kräfte. Zivilisten können Opfer werden, wenn sie sich zur falschen Zeit in der Nähe von Anschlagsorten auf diese Ziele befinden.

Der BF gab dazu zuerst an, er sei über die Sicherheitslage in Kabul nicht mehr informiert. Auf die Frage, ob ihm sein Freund vor Ort nicht davon berichte, gab er an, dieser sage immer, dass es dort schlecht sei und immer schlimmer werde.

Abschließend ersuchten der BF 2, ihnen einen Status zu gewähren, sie seien jung, hätten einen Beruf und wollten etwas leisten und die Sprache lernen.

Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF 1 und BF 2:

Die BF führen den gleichen Nachnamen XXXX (XXXX war nur der Stammesname der als Alias benutzt wurde) stammen aus der Stadt KABUL, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind sunnitische Muslime. Sie sprechen Dari und können in dieser Sprache lesen und schreiben. Weiters sprechen sie gebrochen Deutsch und können etwas lesen und schreiben. In Afghanistan hat der BF 1, 12 Jahre Schulbildung genossen, der BF 2, 10 Jahre, wobei sie die jeweils letzte Klasse nicht beendet haben.

Alle ihre Familienangehörigen (die Mutter, 4 Brüder, 2 verheiratete Schwestern) befinden sich noch in Kabul. Zwei Brüder sind Ladenbesitzer, zwei arbeiten in einem Steinmetzbetrieb. Das Oberhaupt der Familie ist deren ältester Bruder, da der Vater vor fünf Jahren verstorben ist. Väterlicherseits leben 7 Onkel in Kabul, einer in Großbritanien. Mütterlicherseits leben 2 Onkeln und 2 Tanten ebenfalls in Kabul.

Der BF 1 hat regelmäßig Kontakt zu einem Schulkollegen in Kabul und zu einem ehemaligen Arbeitskollegen. Zu ihrer gesamten Großfamilie wollen beide hingegen keinen Kontakt haben, was nicht glaubhaft ist und daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt wird.

Sie sind gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig.

Ihre Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Die BF sind weder im Heimatland noch in Österreich vorbestraft.

1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Allgemeine Sicherheitslage

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Südosten, in den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

29.09. 2014 Ashraf Ghani gewinnt umstrittene Präsidentschaftswahl mit 55 Prozent der Stimmen; Ergebnis wurde wegen Befürchtungen, Mutmaßungen über Wahlbetrug könnten Ausschreitungen auslösen, geheim gehalten; konkurrierende Kandidaten einigten sich auf "Einheitsregierung.

Der monatelange Machtkampf in Afghanistan ist beigelegt. Die Wahlkommission hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt. Sein Kontrahent bei der Stichwahl, Ex-Außenminister Abdullah Abdullah, wird eine Art Ministerpräsident in einer Einheitsregierung.

(AFP - Agence France-Presse: Afghan election results reveal Ghani as clear winner, 26. September 2014 [veröffentlicht von ReliefWeb] http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-election-results-reveal-ghani-clear-winner [Zugriff am 30. September 2014])

Am 30. September 2014 hat Präsident Ashraf Ghani Sicherheitsabkommen mit der NATO und den USA unterzeichnet, durch die der Verbleib ausländischer Truppen im Land nach 2014 ermöglicht wird.

(RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Strikes In Kabul, 2. Oktober 2014

http://www.ecoi.net/local_link/287477/421418_de.html [Zugriff am 7. Oktober 2014])

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Am 5. August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)

Am 9. August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am 10. August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der Nato in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf Busse der afghanischen Armee in der Hauptstadt Kabul sind am Mittwochmorgen mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verwundet worden. Wie das Verteidigungsministerium betonte, handelt es sich dabei um eine vorläufige Bilanz, die Opferzahl könnte noch steigen. Die Taliban, die sich zu den Anschlägen bekannten, sprachen von 20 Toten. (APA, 01.10.2014, Anschlag auf Armeebusse in Kabul - Mindestens 7 Tote)

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Dokumente

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Aufgrund dieser aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen. Nach der Präsidentschaftswahl und der Einigung der beiden Kandidaten auf einen Sieger ist die Lage in Kabul wieder ruhiger geworden. Kabul ist unter Kontrolle der Regierung, wenngleich regierungsfeindliche Kräfte immer wieder öffentlichkeitswirksame Anschläge auf sogenannte "high-profile-Ziele" (Sicherheitskräfte, Armeeangehörige, hohe Regierungsmitarbeiter, Ausländer) durchführen. Einheimische Zivilisten die die Nähe dieser Ziele meiden haben in der Millionenstadt Kabul nichts zu befürchten. Wenn sie über ein familiäres Netzwerk und eine Wohnmöglichkeit verfügen - wie die beiden BF - ist ihnen auch ein menschenwürdiges Leben möglich.

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Eine asylrelevante Verfolgung konnte mangels glaubhafter Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse nicht festgestellt werden.

Die BF haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen im Falle ihrer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation im Zusammenhang mit der Sicherheitslage in ihrer Heimatstadt ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht. Die beiden BF verfügen über eine Großfamilie vor Ort, die ihnen sowohl Unterkunft als auch Einkommensmöglichkeiten gewähren kann.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften insbesondere der Erstbefragung am 06.09.2012 und der Einvernahme vor dem BAA am 20.02.2013, sowie der Beschwerden vom 15.07.2013 und die vom BF1 vorgelegten Dokumente. Der BF 2 hat keine Dokumente vorgelegt.

Einsicht in die aktuellen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF.

Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.11.2014 sowie Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schriftstücke betreffend die Integration der BF. Der Identität des BF 1 und jener über seine angebliche Tätigkeit als Chauffeur.

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus deren Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Aufgrund der glaubhaften Darstellung ihres Verwandtschaftsverhältnisses und der Erklärung der Aliasname XXXX, sei der Stammesname, war der Nachname des BF 2 jenem des BF 1 anzupassen.

Die BF haben zu ihrem Alter im Verfahren übereinstimmende Angaben gemacht und konnte der BF 1 auch eine Taskira vorlegen, die ihm nachgeschickt worden war. Diese trägt allerdings das Ausstellungsdatum 02.10.1391 (= 23.12.2012) und damit ein Datum zu dem sich der BF 1 bereits in Österreich befand. Dies passt daher nicht mit dessen Erklärung in der Verhandlung zusammen, er habe die Taskira aufgrund seiner Anstellung bei den Behörden gebraucht.

An der vorgelegten Bankomatkarte ist auffällig, dass das Bild zwar eine gewisse Ähnlichkeit mit ihm aufweist, aber dennoch nicht auszuschließen ist, dass dies ein naher Verwandter von ihm ist - beispielsweise ein Bruder von ihm. Ein Indiz dafür ist, dass der dort aufgedruckte Vorname "KHAIRUDDEEN" lautet, der BF diesen Namen aber - mit Ausnahme in der Verhandlung - nie korrigiert hat. Der Dolmetscher hat zudem angeführt, dass die richtige Schreibweise "KHAIRUDDIN" lauten müsste. Die Rückseite ist völlig unbeschriftet, was nach den hg. Erfahrungen unüblich ist.

In Verbindung mit den Erkenntnissen aus den Länderinformationen zu gefälschten und verfälschten Dokumenten können diese "Ausweise" daher nicht als echt anerkannt und als Bescheinigungsmittel der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Die Identität der BF steht daher nur mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zur Herkunft aus der Stadt Kabul, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF (Verwandte), stützen sich auf die Angaben der BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Ausführungen der BF keine Informationen über den nunmehrigen Aufenthalt ihrer Großfamilie in Kabul zu haben sind nicht glaubhaft, weil einerseits angegeben wurde, dass diesen die Familie wichtig ist, sie sogar in der Lage waren Kontakt über Facebook zu einem Schulkollegen und einem Arbeitskollegen in Kabul herzustellen. Andererseits diese aber erst auf Nachfrage angaben, dass der Schulkollege an der Wohnadresse ihres Elternhauses niemanden angetroffen habe, obwohl die Familie dort schon immer lebt und auch die Adressen der anderen zahlreichen Verwandtschaft in Kabul den BF bekannt sein müssen, sodass das Gericht davon ausgeht, dass Kontakt zur Familie im Heimatstaat besteht bzw. jederzeit hergestellt werden kann.

Als fluchtauslösendes Ereignis führte der BF 1 in den Einvernahmen im Detail verschiedene Versionen an und schmückte seine Geschichte mit immer weiteren - allerdings widersprüchlichen - Details aus.

Bereits die Vorgeschichte, er habe in der W. als Chauffeur gearbeitet ist nicht glaubhaft, weil der dazu zum Beweis vorgelegte Führerschein, erstens leicht gefälscht werden kann (siehe die Ausführungen zur Taskira die für alle Arten von Dokumenten Gültigkeit haben) und bemerkenswert ist, dass dieser erst am 30.04.2012 (10.02.1391) ausgestellt wurde, der BF 1 aber selbst angab, bereits vom dritten Monat 2008 (=1387) an, als Chauffeur bei der W. gearbeitet zu haben. Dass er den Namen, eine Mobiltelefonnummer und ein Bild seines Chefs aus dem Internet als Bescheinigungsmittel vorgelegt hat, ändert daran nichts. Weil der Name und das Bild von jedermann aus dem Internet beschafft werden können und die Nummer über die Person am Ende der Leitung nichts aussagt, weil sich dahinter jeder verbergen kann.

Die weiteren Dokumente (mit Ausnahme der Bankomatkarte) sind nur Fotos und haben daher schon von daher einen äußerst eingeschränkten Bescheinigungswert. Die Erklärung, diese deshalb nicht im Original vorlegen zu können, weil dies staatliche Dokumenten seien, überzeugt angesichts der Dinge die damit bescheinigt wurden, Zutritts-/Zufahrtsberechtigung für längst vergangene Veranstaltungen (16. Zyklus der Nationalrates, Konferenz vom Oktober 2011) nicht. Das Ausstellungsdatum seines "Personal-/Dienstausweises" von 01.10.2011 korrespondiert - wie auch sein Führerschein - nicht mit seinem oa. Anstellungsdatum (drittes Monat 2008). Weiters ist nicht glaubhaft, dass ein Arbeitskollege noch im Dezember (Poststempel 24.12.2012) Zugriff zu diesen Dokumenten haben sollte - um sie ihm zu schicken bzw. Fotos zu machen -, wenn der BF 1 sich, wenn man seine Angaben zu Grunde legt er sei ca. 2 oder 4 Monate vor der Erstbefragung (war am 06.09.2012), schon mehrere Monate nicht mehr an der Arbeitsstelle befand und der SD bzw. sein ehemaliger Chef bzw. die von diesem alarmierte Polizei bzw. das Gericht hinter ihm her ist. Die diesbezüglichen Aussagen sind daher unplausibel und nicht glaubhaft.

Die konkreten asylrelevanten Verfolgungsgründe - Verfolgung durch den SD für den er spioniert haben will, weil er dabei aufgeflogen ist bzw. seines von ihm ausspionierten Chefs und der Gerichte eben wegen dieser Spionage, sind ebenfalls nicht glaubhaft.

Dies beginnt schon mit der angeblichen Anwerbung, wo er von einem einzelnen Mann des SD im Bürohaus der W. in ein Zimmer hineingezogen worden sein soll, und dieser Dienst ein Büro im 1. Stock der W. gehabt habe. Warum sollte ihn der Dienstangehörige alleine und gewaltsam hineinziehen, wenn der BF dort angestellt war und ohnehin Befehle und Weisungen, wie jederzeit den Standort des Präsidenten mitzuteilen, zu befolgen gehabt hätte. Auch die zeitlichen Angaben passen dazu nicht, so will der BF ein Monat vor der Ausreise angeworben sein und spioniert haben und dann entdeckt worden sein. Hat aber an anderer Stelle angegeben, dass er vor 9 Monaten bereits angeworben sein soll. In der Verhandlung hat der BF zusätzlich ungefragt erwähnt, dass ihm bei der Anwerbung Fingerabdrücke abgenommen worden seien, ein Detail, das er vorher nie angeführt hatte, obwohl er angab anlässlich der Angaben etwas unterschreiben habe müssen, dass er niemandem etwas sagen werde.

In der Verhandlung hatte der BF - trotz Nachfrage nach Vorfällen und Drohungen - zu erwähnen "vergessen", dass er entführt und ihm anschließenden gewaltsam ein Hoden entfernt worden sei. Diesen hat er erst erwähnt, als er direkt darauf angesprochen worden ist. Details dazu konnte er erst angeben, nachdem er einen Zettel aus der Hosentasche geholt hatte, wo eben diese Details gleich zweimal auf der Vorder- und Rückseite vermerkt worden waren. Dabei war bemerkenswert, dass er dazu angab, er habe die Leute nicht gekannt die ihn entführt hätten und diese hätten mit dem SD nichts zu tun gehabt, obwohl er noch beim BAA angab, er sei vor 15 Monaten von diesen Geheimdienstleuten in ein Auto geworfen, bedroht und zur Spionage aufgefordert worden. Hinsichtlich der weiteren Details seiner Gefangennahme, der 17-tägigen Anhaltung, sowie des Aussehens seines Gefängnisses konnte er keine bzw. keine übereinstimmenden Angaben machen (einmal war es dunkel und er konnte nichts sehen, dann waren da ein oder zwei Fenster, dann wieder nur ein kleines Fenster und etwas Licht; einmal war da ein Bett und er bekam eine Infusion, einmal war er gefesselt, dann wieder nicht; einmal hatten ihn 4 Personen bewacht, dann nur 2 und die anderen will er nur gehört haben, zur Größe des Raumes konnte er einmal etwas sagen, dann wieder nicht). Bemerkenswert ist zur Geschichte mit der Hodenentfernung auch, dass er hier bereits währende der Einvernahme beim BAA unterschiedliche Angaben gemacht hat, so hat er dort anfangs angegeben er sei von jemandem geschlagen worden, den er chauffieren habe müssen, er sei operiert worden und seitdem habe er nur mehr einen Hoden. Erst später brachte er die Hodenentfernung mit einer Entführung und mit Folter durch den Geheimdienst in Verbindung.

Hätte der BF 1 diese Entführung tatsächlich erlebt, hätte er im Wesentlichen einheitliche auch im Detail übereinstimmende Informationen machen können.

Nicht glaubhaft ist der vom BF 1 unmittelbar als Auslöser seiner Flucht angegebene Grund. So hat er vor dem BAA noch ausgesagt, er habe seinem Chef gesagt, dass er dazu aufgefordert worden sei, seinen Chef zum SD zu bringen, sonst würde er umgebracht und dieser habe gesagt er werden diese anzeigen, das habe aber nichts gebracht. Er sei zweimal davon gekommen und sei nun gezwungen gewesen zu flüchten. Gab er in der Verhandlung an, sein Chef sei nach einem Monat Spionage dahinter gekommen und habe sich am nächsten Tag beim SD erkundigen wollen. Er habe dann Angst vor dem SD gehabt, weil er ja nicht hätte sagen dürfen, dass er für diesen spioniert habe, und sei noch am selben Tag geflüchtet. Entweder hätte ihn sein Chef oder der Staatssicherheitsdienst ‚eliminiert'.

Unplausibel ist auch, die Rolle die sein Bruder, der BF 2, gespielt haben soll, dieser habe deshalb mit ihm flüchten müssen, weil er mit dem Sohn des Chefs in der Schule gewesen und auch in der W. bekannt gewesen sei, weil sie dort mit den Professoren gelernt hätten. Der BF 2 gab an, sein Bruder habe ihm dies gesagt. Er wisse nur, dass dieser Schwierigkeiten wegen seines Chefs mit dem SD gehabt habe, man solle ihn fragen, er wisse nicht mehr. Er sei von seinem Bruder in der Schule abgeholt worden, sie hätten sich nicht von der Familie verabschiedet und seien mit dem Taxi direkt zum Autobusplatz in Kabul gefahren, wo sie mit einem Taxi nach Pakistan weitergefahren seien. Sein Bruder habe ihm über Bedrohungen nichts erzählt, man müsse ihn fragen.

In der Einvernahme vor dem BAA gab der BF 2 noch an, er wisse nicht warum nach ihnen gefahndet werde. Er habe vom Sohn des Chefs des Bruders erfahren, dass nach ihnen gefahndet werde. Er sei von seinem Bruder abgeholt worden und irgendwann habe er gemerkt, dass sie im Iran gewesen seien. Einen Zwischenstopp beim Autoplatz in Kabul, hat er dabei ebenso wenig erwähnt wie, das Treffen mit dem Schulkollegen des BF 1. Abgesehen davon, dass kaum plausibel ist, dass die Professoren an der W. mit dem Bruder des Chauffeurs des Chefs gelernt haben und dieser überhaupt in die W. eingelassen wurde, ist nicht nachvollziehbar, warum der BF 1 nicht abgewartet hat, bis der BF 2 zu Hause war und diese nach dem sie sich von der Familie verabschiedet haben, die Flucht angetreten haben. Der BF 1 hatte keinen derartigen Zeitdruck, er hat den Chef nach Hause gebracht und dieser wollte erst am nächsten Tag beim SD nachfragen.

Der BF 1 gab bei der Verhandlung gefragt, wo er das Geld für die Flucht so rasch habe auftreiben können, an, er habe einen Schulkollegen in Kabul am Busparkplatz getroffen und dieser habe ihm ausgeholfen, er habe selbst Geld dabei gehabt, weil er als Chauffeur einer wichtigen Person immer Geld dabei gehabt habe.

Dies ist nicht glaubhaft, weil das Schleppergeld $ 6000 und € 3000 betrug und der BF 1 diesen Schulkollegen zuvor nur in der Form erwähnt hat, dass er diesem $ 6000 für den Schlepper gegeben hat (Aktenseite 27), erst als er mit der Aussage des Bruders konfrontiert wurde, drehte er seine Angaben um. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum sich der BF 1 nicht von der Familie verabschieden hätten können, ein derartiger Zeitdruck bestand wie bereits dargestellt nicht. Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit ist auch, dass der BF 1 die noch vor dem BAA angeführte zweimalige Bedrohung und Beobachtung des Hauses, trotz Nachfrage nicht mehr angeführt hat und auch der BF 2 keinerlei Drohungen wahrgenommen hat.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. So hat der BF 1 bei der ersten ärztlichen Untersuchung nicht mitgewirkt und haben beide falsche Angaben zum nichtvorhandenen Kontakt zur Familie gemacht bzw. hat der BF 1 die Geschichte mit den Hoden mehrmals und immer anders erzählt. Es ist auch nicht glaubhaft, dass er sich von seiner Familie nicht verabschiedet hat und das Schleppergeld von seinem Freund erhalten hat.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.

Aus den oa. Gründen konnte eine konkrete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die BF tätigten - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde - vage, oberflächliche und dort wo sie dazu verhalten wurden, unplausible und unstimmige Aussagen.

Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem BAA und in der Verhandlung vor dem BVwG ergibt, hatten die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Die BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass die volljährigen BF grundsätzlich in der Lage sein mussten, umfassende und inhaltlich korrekte Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Die Angaben der BF folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben jedoch vage, in mehreren Punkten unstimmig und widersprüchlich. Sie wirken bei einer Gesamtbetrachtung konstruiert und nicht glaubhaft. Die BF schilderten an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen, wohingegen man aufgrund der Intensität der geschilderten Vorfälle (insbesondere beim BF 1) davon ausgehen müsste, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben wären, sofern das Geschehen tatsächlich so stattgefunden hätte.

Insgesamt ist das Vorbringen der BF oberflächlich und inhaltsleer. Trotz Nachfragen führten die BF kaum Einzelheiten an oder schilderte persönlich Erlebtes näher. Dort wo sie angehalten wurde Details zu schildern verwickelten sie sich in Widersprüche und erweckten den Eindruck, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben.

Zusammengefasst ist nicht einmal der Kern des Vorbringens gleich geblieben und konnte aufgrund gleichbleibender Stehsätze (die sich der BF 1 sogar aufgeschrieben hatte letztlich aber eingestand, dass dies nicht das fluchtauslösende Ereignis war) sowie wegen eines oberflächlichen, und unkonkreten, aber auch unplausiblen und unstimmigen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF hat überhaupt nur auf die Fluchtgründe seines Bruders verwiesen und eine Verfolgung aufgrund von "Sippenhaftung" angegeben und war ansonsten sehr wortkarg.

Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, die Ausführungen der BF zu unterstützen, die vorgelegten Dokumente haben vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, der nicht plausiblen Ausstellungsdaten und der Tatsache, dass sie zum Teil aus Fotos bestanden keine Aussagekraft und könnten auch nicht auf Echtheit überprüft werden. Die angebotenen Erklärungen zur späten Übersendung der Dokumente überzeugen bei einer Gesamtbetrachtung nicht. Die BF hatte von Anfang an eine feste Unterkunft und hätte sie sich die Unterlagen jederzeit problemlos nachschicken lassen können, der Verdacht des BAA, dass diese zur Untermalung der Fluchtgeschichte im Nachhinein angefertigt wurden, ist nicht unplausibel.

Selbst, wenn man davon ausginge, dass der BF 1 tatsächlich Chauffeur in der W. war, ist sein eigentlichen Fluchtgrund aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft, sodass Erhebungen vor Ort - die mangels einer diplomatischen Vertretung vor Ort nicht unaufwendig und wegen der Involvierung des Geheimdienstes/Staatssicherheitsdienstes auch nicht zielführend wären, weil von diesen keinerlei Auskünfte zu erwarten sind - unterbleiben konnten. Dass der BF bei der Erstbefragung die Folterung (Hodenentfernung) und die Spionage für den Geheimdienst nicht erwähnt hat, fällt angesichts der zu Tage getretenen Widersprüche bei der entscheidenden Einvernahmen vor dem BAA und der Ergebnisse der Verhandlung vor dem BVwG nicht ins Gewicht.

Der BF 2 leitet seine Fluchtgründe von denen des BF 1 ab, bzw. führte an, er sei mit dem Chef des BF 2 in die Schule gegangen. Da die angeführten Fluchtgründe des BF 1 nicht glaubhaft waren und der BF 2 selbst keinerlei sonstige Bedrohung geltend gemacht hat, kann von einer Verfolgung im Rahmen der Sippenhaftung nicht die Rede sein. Dass alle Familienangehörigen in Gefahr seien ist schon deshalb nicht plausibel, weil noch 4 ältere Brüder in Kabul wohnhaft sind. Da keine Fluchtgründe vorlagen, bedarf es auch keiner innerstaatlichen Fluchtalternative, die Sicherheitsbehörden fahnden nicht nach den BF, es gibt dafür keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte.

Der Ermittlungspflicht des BAA steht eine Mitwirkungspflicht der BF gegenüber. Für die Glaubhaftmachung der Angaben ist es erforderlich, dass die BF die für deren drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildern, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussagen der Asylwerber selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht der Antragsteller verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von den BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen diese im Herkunftsland ausgesetzt sind. Die knappen und unstimmigen Angaben der BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die die BF dazu getrieben hätten, ihr Heimatland zu verlassen. Auch in der Verhandlung vor dem BVwG ergab sich bei der Befragung der BF keine andere Einschätzung und Beurteilung.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - nicht oder widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt, dann ist dies geeignet nicht nur die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu erschüttern, sondern auch dessen Glaubwürdigkeit.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant war, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Die oa. Informationen zur Lage in der Heimatstadt gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ziel sind nicht Zivilisten, sondern "high-profile-Ziele" die Stadt ist abgesehen von vereinzelten Anschläge unter Kontrolle der Regierung. Der Großteil der Familie des BF lebt noch in Kabul.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Die bekämpften Bescheide stehen in einem sachlichen Zusammenhang und werden die Verfahren daher gem. § 39 Abs. 2 AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verbunden und gemeinsam entschieden.

Zu A)

3.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Asyl):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dem Fremden nicht einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, soweit der auf internationalen Schutz Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es den BF - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen eine Verfolgung glaubhaft zu machen.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die BF als Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen ihrer Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, zumal der BF eine derartige Verfolgung auch nicht vorgebracht hat.

Sie gaben diesbezüglich lediglich an, dass sie verhöhnt wurden, dass sei üblich und normal; darüber hinaus konnten sie keine konkreten Angaben machen. Die Fluchtgeschichte hinsichtlich der Bedrohung durch den Staatssicherheitsdienst/Geheimdienst bzw. der Verfolgung durch den Chef bzw. die Gerichte war nicht glaubhaft, wie in der Beweiswürdigung dargestellt. Weder war die unmittelbare Bedrohung des BF 1 noch die mittelbare Bedrohung des BF 2 oder weiterer Familienangehörigen glaubhaft.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan und insbesondere in Kabul lässt sich konkret für die BF kein Status von Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz):

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, taten die BF betreffend Afghanistan keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende, Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft dar, da ihr Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet wurde.

Auch eine, sich auf die Vorbringen der BF stützende aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung außerhalb der GFK-Gründe in Afghanistan, ist nicht wahrscheinlich.

Unabhängig vom individuellen Vorbringen der BF sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die den BF im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul (dem Aufenthaltsort der Großfamilie), ist mit Blick auf die individuelle Situation der BF zunächst auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge Kabul zu jenen Gebieten zählt, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

Kabul ist trotz Vorfällen und Angriffen - die sich nicht gegen Zivilisten richten - einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Kabul und andere große Städten in Afghanistan gehören zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Kabul ist trotz spektakuller (Selbstmord)anschläge und Angriffe, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan.

Generell ist nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Appl. Nr. 10611/09, Ziffer 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr des BF nach Kabul im Hinblick auf die Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des BF insgesamt auch zumutbar.

Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Familie der BF und Millionen anderer Afghanen, offenbar ohne größere Probleme in Kabul leben und es diesen auch möglich ist einer Beschäftigung nachzugehen. Der BF hat bis zu seiner Ausreise unbehelligt dort gelebt, die angeführten individuellen Probleme sind nicht glaubhaft. Fallweise Beschimpfungen und Verhöhnungen erreichen nicht das notwendige Ausmaß, für eine Gewährung von subsidiären Schutz und wurden auch nicht hinreichend konkret dargelegt. Der BF 2 hat diese überhaupt nicht erwähnt und ist mangels glaubhaft gemachter Bedrohung auch keine "Sippenhaftung" erkennbar.

Die BF können Kabul problemlos erreichen und sich auf den Schutz und die Unterstüzung ihrer Großfamilie verlassen, die dort lebt. Selbst, wenn sie an der Adresse des Elternhauses niemanden mehr vorfinden sollten - was wie dargestellt nicht glaubwürdig ist - gibt es dort noch zahlreiche andere Verwandte und letztlich die alten Schul- und Arbeitskollegen. Einem davon will der BF 1 sogar einen Job verschafft haben.

Die sicherheitsrelevanten Ereignisse in Kabul führen zu keiner anderen Beurteilung, da diese keinen individuellen Bezug zur Situation der BF aufweisen und die aktuelle Sicherheitslage ohnehin dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Die Anschläge richten sich gegen ganz bestimmte Ziele (im Wesentlichen Ausländer, Armee, Polizei, Politiker, Regierungsbeamte) und gehören die BF keiner dieser Personengruppen an. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF Chauffeur des Leiters der W. war, wird er bei einer Rückkehr kein Ziel von Anschlägen sein, zumal der Fluchtgrund nicht glaubhaft war. Als Zivilisten können die beiden BF, so wie auch alle anderen Millionen Einwohner von Kabul und ihre dortigen Verwandten, die angeführten Anschlagsziele meiden und so einer Bedrohung aus dem Weg gehen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten. Ausgehend von den eigenen Angaben der BF verfügen beide über eine Schulbildung, können lesen und schreiben und hat der BF 1 auch bereits gearbeitet und kennt sich mit LKW und PKW aus. Aus welchen Gründen die BF als junge und gesunde Männer, bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein sollten, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht glaubhaft vorgebracht, zumal die BF über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan verfügt. Die BF sind in Kabul aufgewachsen und haben dort bis zur Ausreise gelebt, das Haus und relativ viele Familienangehörige befindet sich noch dort, der ältere Bruder ist das Familienoberhaut und drei weitere Brüder arbeiten ebenfalls. Es ist auch davon auszugehen, dass die BF solange bei ihren Familienangehörigen wohnen können und versorgt werden, bis sie selbst eine Arbeit und eine Wohnmöglichkeit dort gefunden haben. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass den erwerbsfähigen und gesunden BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere in seine Heimatstadt Kabul, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Die Rückkehrbefürchtung, als Spione getötet oder verhaftet zu werden bzw. vom Chef der W. ‚eliminiert' zu werden, konnten die BF nicht glaubhaft machen und kann dies somit nicht zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Im gegenständlichen Fall ist § 75 Abs. 20 AsylG anzuwenden. Es wurde weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Die BF sind seit September 2012 in Österreich aufhältig. Die BF leben in Österreich gemeinsam und sind gemeinsam geflüchtet, sonst haben sie keine Familienangehörige in Österreich, jedoch noch sehr viele in ihrer Heimatstadt. Die BF sind in Österreich nicht erwerbstätig und in keinen Vereinen tätig, sie sprechen nur gebrochen Deutsch bzw. können in Deutsch nur teilweise lesen und schreiben. Die Basisausbildung für Migranten haben sie absolviert und Facebookfreunde. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte sie sonst keine Integrationsbemühungen glaubhaft machen. Eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens der BF wurde damit nicht dargetan, sodass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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