BVwG W204 2013680-1

W204 2013680-1Tribunale amministrativo federale12 nov 2014

Regest

angemessene Frist, Anlegerschutz, aufschiebende Wirkung,<br/>Bankenaufsicht, Bankgeschäft, Bankkonzession,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Einlagengeschäft, Entgegennahme fremder<br/>Gelder, Finanzmarktaufsicht, Fristverlängerung, Gläubigerschutz,<br/>Halten fremder Gelder, Interessensabwägung, Kapitalmarkt, konkrete<br/>Darlegung, konkreter Schaden, Konkretisierung, Konzession,<br/>öffentliches Interesse, Rückzahlung, Unterlassung,<br/>unverhältnismäßiger Nachteil, Vertrauensschutz

Testo completo

BVwG W204 2013680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W204.2013680.1.00

Spruch

W204 2013680-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über den Antrag der XXX, der Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 09.09.2014, GZ FMA-UB0001.200/0008-BUG/2014, betreffend die Unterlassung des weiteren Haltens von bereits unerlaubt gewerblich entgegengenommenen fremden Geldern von österreichischen Anlegern die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz-FMABG, BGBl I. Nr. 97/2001 idF BGBL I. Nr. 184/2013, wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:

I.1. Mit Bescheid der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA), Abteilung Integrierte Aufsicht, vom 09.09.2014, GZ FMA-UB0001.200/0008-BUG/2014, wurde der Antragstellerin (im Folgenden: AS) aufgetragen, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die unerlaubte gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage in Österreich nach zielgerichtetem Anbieten dieser Bankgeschäfte am österreichischen Markt zu unterlassen und zwar durch Unterlassung des weiteren Haltens von bereits entgegengenommenen fremden Geldern von österreichischen Anlegern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG. Für den Fall des Zuwiderhandelns wurde der AS die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv EUR 10.000,-- angedroht.

Laut dem Bescheid der FMA habe die AS, ohne in Österreich eine Konzession zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 4 BWG zu haben, zumindest im Zeitraum von Dezember 2012 bis April 2013 mindestens EUR 130.000,-- an Geldern im Wege standardisierter Darlehensverträge von zumindest sechs in Österreich aufhältigen österreichischen Anlegern entgegengenommen. Diese fremden Gelder seien den Darlehensgebern noch nicht zurückbezahlt worden und würden nach wie vor von der AS gehalten werden, die ausdrücklich mitgeteilt habe, das Halten bereits entgegengenommener Gelder erst nach Erlass eines entsprechenden Bescheides beenden zu wollen.

Die von der FMA getroffenen Feststellungen seien unstrittig und würden von der AS auch nicht in Abrede gestellt.

Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG iVm § 12 VwGVG komme einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Der Bescheid der FMA wurde der AS am 15.09.2014 zugestellt.

I.2. Dagegen erhob die AS mit Schreiben vom 10.10.2014, einlangend bei der FMA am 13.10.2014, binnen offener Frist Beschwerde und stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Frist zur Rückzahlung der Einlagen bis 31.05.2015 zu verlängern, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem sei die erhobene Beschwerde zu sistieren, bis über ein mit der Beschwerde zeitgleich bei der FMA eingereichtes Wiedererwägungsgesuch, in welchem bei der FMA um Verlängerung der Rückzahlungsfrist bis 31.05.2015 angesucht werde, entschieden worden sei.

Begründend wurde in der Beschwerde zum Antrag, den Bescheid aufzuheben, ausgeführt, dass dem relevanten Schutzzweck, im Konkreten: dem Schutz der Anleger, gegenständlich Genüge getan worden sei, indem die betroffenen Anleger das Recht erhalten hätten, eine außervertragliche Rückzahlung zu verlangen. In Fällen, in denen Anleger dieses Recht bewusst nicht ausüben würden, eine Pflicht zur Rücknahme der Einlagen aufzuerlegen, bedeute nicht einen Schutz der Anleger, sondern stelle eine unnötige und außerhalb des Gesetzeszweckes liegende Bevormundung dar. Hinsichtlich des Eventualantrags, die Frist zur Rückzahlung der Einlagen an die Anleger zu verlängern, wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die AS ihren Geschäftsbetrieb an eine börsennotierte Gesellschaft übertragen und die in diesem Zuge erhaltenen Aktien an der Börse veräußern wolle. Daraus würden Mittel frei werden, um die Einlagen zurückzahlen zu können. Da jedoch die Vorbereitung und Abwicklung noch einige Monate in Anspruch nehmen werde, würde eine erzwungene frühere Rückzahlung bzw. eine zusätzliche Buße das Geschäft gefährden und möglicherweise zu einer Insolvenz der AS führen. Dies sei nicht im Sinne der zu schützenden Anleger.

Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Insolvenz der AS vermieden werden solle und angesichts des einfachen, im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalts und der wenigen sich stellenden Rechtsfragen mit einem raschen Entscheid gerechnet werden könne.

I.3. Mit Schriftsatz der FMA, Abteilung Verfahren, GZ. FMA-UL0001.110/0012-LAW/2014, vom 29.10.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.10.2014, gab die FMA bekannt, dass sie eine Beschwerdevorentscheidung erlassen werde. Gleichzeitig beantragte die FMA, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus folgenden Gründen nicht stattgeben:

Nach Auffassung der FMA würden im konkreten Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Festzuhalten sei, dass die AS in ihrer Beschwerde vorbringe, dass sie bereits begonnen habe, den aufgebauten Geschäftsbetrieb zu veräußern, um die Einlangen zurückzuzahlen. Diese zeige sich sohin grundsätzlich bereit, den rechtskonformen Zustand herzustellen und habe - wenn auch im Eventualbegehren - eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist begehrt. Das Hauptbegehren der Beschwerde selbst richte sich jedoch auf die gänzliche Beseitigung des Bescheides, weil die Rückzahlung der Einlagen als vom Sinn und Zweck des Wortlauts der maßgeblichen Bestimmungen als nicht gedeckt erachtet würden. Die Frage der Angemessenheit der Frist sei jedoch eine Frage, die die Rechtmäßigkeit des Bescheides betreffe und sei allenfalls im Wege einer Beschwerdevorentscheidung zu berücksichtigen. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte hingegen zur Folge, dass die AS bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht weiter konzessionspflichtige Einlagen halten könnte, ohne dass die FMA dagegen eine Handhabe hätte.

Durch die von Seiten der FMA gegenständlich gesetzte Maßnahme werde zwingend öffentlichen Interessen, nämlich dem Gläubigerschutz sowie dem Vertrauen in den Kapitalmarkt, Rechnung getragen. Jedoch selbst wenn man annehmen würde, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht absolut entgegenstünden, wäre mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides der für die AS verbundene Nachteil nicht unverhältnismäßig, weil die notwendigen konkreten nachteiligen Folgen, die sich unmittelbar aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ergeben würden, dem Vorbringen der AS nicht zu entnehmen seien.

Auch das allenfalls mit einem Maßnahmenbescheid verbundene Risiko der Tragung von Kosten, welche in Folge einer erst zu verhängenden Zwangsstrafe im Falle der Nichtbefolgung eines Auftrags begründet wären, stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Allgemeines

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist.

§ 22 Abs. 2a FMABG regelt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist, jedoch wird die Entscheidung über Anträge (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) in dieser Bestimmung nicht angeführt, weshalb die Regelung des § 6 BVwGG greift. Folglich ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde binnen offener Rechtsmittelfrist (unter einem mit der Beschwerde) gegen den Bescheid der FMA erhoben und ist somit zulässig (§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, § 22 Abs. 2 FMABG).

Mit ihrem Schreiben vom 29.10.2014, dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2014 zugegangen, teilte die FMA mit, dass im vorliegenden Fall seitens der FMA beabsichtigt werde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Folglich ist die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gleichzeitig eingebrachte Beschwerde nicht beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und kann mangels diesbezüglicher Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung sein.

II.2. Zu Spruchpunkt A)

Für die Entscheidung, ob ein Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, ist eingangs erforderlich, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Der gegenständliche Bescheid ist jedenfalls einem Vollzug zugänglich, da er einen Auftrag, nämlich die Unterlassung des weiteren Haltens von bereits entgegengenommenen fremden Geldern und somit deren Rückzahlung an die AS enthält, und diese somit zu einem bestimmten Handeln verpflichtet. Es war folglich in die weitere Prüfung einzutreten.

Vorweg ist zu bemerken, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen sind; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa die Beschlüsse vom 30.11.2011, Zl. 2011/04/0036, vom 24.06.2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 06.07.2010, Zl. AW 2010/17/0027; weiters VwGH Zl. AW 2000/17/0037 vom 17.11.2000). Lediglich offenkundig rechtswidrigen Bescheiden wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides lag jedoch nicht vor. Da das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides folglich nicht zu überprüfen hat, hat es, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. dazu etwa Beschlüsse des VwGH vom 04.04.2011, AW 2011/07/0011, vom 06.07.2010, AW 2010/17/0027, vom 22.01.2009, AW 209/17/0002, sowie vom 05.11.2008, Zl. AW 2008/07/0032).

Es ist laut den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde festzuhalten, dass die gegenständliche AS weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über eine Konzession zur Entgegennahme fremder Gelder als Einlage oder über eine sonstige Konzession zur gewerblichen Durchführung von Bankgeschäften verfügt. Dennoch hat sie im Zeitraum von Dezember 2012 bis April 2013 im Wege von standardisierten Darlehensverträgen von zumindest sechs in Österreich aufhältigen österreichischen Anlegern gewerblich Gelder entgegengenommen und sich dabei aktiv an den österreichischen Markt gewandt.

Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG, der dem § 30 Abs. 2 VwGG nachgebildet ist, ist die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht dann mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht 1. zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und 2. nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. auch VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Ein Antragsteller muss dabei gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Antrag konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates zur Einbringung von Geldleistungen vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Bundesverwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den VwGH-Beschluss vom 11.03.1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27.06.1996, Zl. AW 96/17/0028; siehe insbesondere auch VwGH Zl. AW/2011/17/0028 vom 10.08.2011).

Zum öffentlichen Interesse führt die FMA zu Recht an, dass das Finanzmarktaufsichtsrecht, insbesondere das Bankenaufsichtsrecht, vom Grundsatz geprägt ist, dass die Ausübung von Bankgeschäften, ua das gegenständlich relevante Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG, nur mit einer staatlichen Konzession zulässig ist. Laut den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 22d FMABG) hat die FMA, um die Wirksamkeit der Konzessionspflicht sicherzustellen, das unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften zu unterbinden, um einen Missbrauch des Finanzmarktes durch persönlich und fachlich ungeeignete Personen oder finanziell unzulänglich ausgestattete Unternehmen zu verhindern. Die Aufforderung zur Unterlassung des unrechtmäßigen Haltens bereits entgegengenommener Gelder österreichischer Anleger liegt im zwingend öffentlichen Interesse des Gläubigerschutzes sowie jenem des Vertrauens in den Kapitalmarkt.

Demgegenüber hat die AS ihren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht im Detail begründet. In ihren Ausführungen brachte die AS lediglich vor, dass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegenständlich als angebracht erscheine, um eine drohende Insolvenz der AS abzuwenden. Eine im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkretisierte Darlegung tunlichst ziffernmäßiger Angaben konnte dem gegenständlichen Vorbringen der AS jedoch in keinster Weise entnommen werden. Damit kann das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die AS erkennen, der im Rahmen der nach § 22 Abs. 2 FMABG erforderlichen Interessenabwägung den Ausschlag zu ihren Gunsten geben könnte (vgl. VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Vielmehr ist festzuhalten, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie oben ausgeführt, auch bereits das übergeordnete öffentliche Interesse der Rückzahlung der unerlaubt gewerblich entgegengenommenen Gelder sowie der Gläubigerschutz und der Schutz des Vertrauens in den Kapitalmarkt entgegenstehen. Aus einer solchen Rückzahlung kann die AS überdies kein eigenes Interesse für eine Abwägung geltend machen. Selbst eine ziffernmäßige Darstellung, weshalb die Rückzahlung der AS schaden würde, könnte nämlich aufgrund der unerlaubten gewerblichen Entgegennahme fremder Gelder keinen für die AS unverhältnismäßigen Nachteil aufzeigen. Damit war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 FMABG nicht stattzugeben.

Die Frage der Angemessenheit einer Frist ist eine solche, die im Wege der beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung durch die FMA zu berücksichtigen sein wird und nicht Eingang in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf aufschiebende Wirkung haben kann. Die FMA hat für die beabsichtigte Beschwerdevorentscheidung die Argumente der AS hinsichtlich einer Fristverlängerung jedenfalls sachlich zu prüfen und diese Prüfung in ihre Entscheidung aufzunehmen und das Ergebnis entsprechend zu begründen.

II.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25 A Abs. 1. VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie des Bundesverwaltungsgerichtes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. AW/2011/17/0028 vom 10.08.2011, AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012, AW/2013/17/0007 vom 24.05.2013, AW/2001/17/0045 vom 03.07.2001, RO/2014/002/0052 vom 20.02.2014; Lehofer; Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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