BVwG W108 2008644-1

W108 2008644-1Tribunale amministrativo federale12 nov 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Kritik, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion, Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W108 2008644-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.2008644.1.00

Spruch

W108 2008644-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2014, Zl. 831729810/1758211/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 24.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei arabischer Abstammung und syrisch orthodoxen Glaubens und sei legal aus Syrien ausgereist, und zwar sei sie mit dem Auto in den Libanon gefahren. Den Asylantrag stelle sie, weil sie seit Anfang der Revolution bei den friedlichen Demonstrationen dabei gewesen sei und deshalb vom Sicherheitsdienst verhaftet und verwahrt worden sei. Am XXXX sei der Sicherheitsdienst zu ihr nach Hause gekommen, weil sie nach ihr gefahndet hätten. Seit dieser Zeit habe sich die Beschwerdeführerin versteckt gehalten und habe erst am 02.05.2013 Syrien verlassen können. Überdies legte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Personalausweis vor.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) legte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Führerschein sowie die Kopie eines Auszugs aus ihrem Familienbuch samt Übersetzung vor und sagte aus, ihr Mann und die gemeinsame Tochter würden noch in Syrien leben. Zum Fluchtgrund brachte sie vor, sie habe sich mit vielen Freundinnen gemeinsam für einen demokratischen Staat Syrien eingesetzt und an zwei oder drei Demonstrationen teilgenommen. Nach der letzten Demonstration habe die Staatssicherheit nach ihr zu suchen begonnen und die Beschwerdeführerin habe sich elf Monate lang verstecken müssen. Sie habe in dieser Zeit Kontakt mit einem Rechtsanwalt gehabt, der herausfinden habe können, dass ihr Name auf den Suchlisten der Regierung stehe. Er habe sie davor gewarnt, ihr Versteck zu verlassen. Viele ihrer Freundinnen seien im Zuge der Demonstrationen festgenommen worden und seien immer noch im Gefängnis. Einige seien entlassen worden und hätten berichtet, wie es im Gefängnis zugehe. Da die Beschwerdeführerin diese Situation nicht mehr ausgehalten habe, habe sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Die syrischen Behörden hätten bereits zu Hause nach ihr gesucht. Sie hätte deshalb ausgeforscht werden können, weil sich unter den Demonstrationsteilnehmern auch Spione befunden hätten und ihre politischen Aktivitäten teilweise auch über das Internet bekannt gegeben worden seien. Sie werde in Syrien allerdings nicht nur von der Regierung wegen der Demonstrationsteilnahmen gesucht, sondern laufe als Christin überdies auch Gefahr, von den Islamisten verfolgt zu werden. Sie sei illegal in den Libanon eingereist. Wenn sie bei der Erstbefragung angegeben habe, sie sei legal ausgereist, sei es so gewesen, dass der Taxilenker den Sicherheitsleuten Geld für ihre Ausreise bezahlt habe. Sie habe sich im Libanon illegal aufgehalten und habe Trost in der Kirche gefunden. Über einen Priester sei sie zu einer Konferenz über den Dialog der Religionen in Wien eingeladen worden, so habe sie nach Österreich gelangen können.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihr unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte zur Person der Beschwerdeführerin auf Grund der vorgelegten Dokumente (syrischer Personalausweis, Kopie eines Auszuges aus dem Familienbuch samt Übersetzung, Führerschein) deren angegebene Identität und ihre syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass die Beschwerdeführerin der arabischen Volksgruppe angehöre und syrisch orthodoxen Glaubens sei. Ihr Ehemann und die gemeinsame Tochter würden nach wie vor in Syrien leben.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin Syrien auf Grund der vorherrschenden Situation verlassen habe und keine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete "Verfolgungsmotivation" vorliege. Es drohe der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefahr. Es seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde dazu aus, dass es glaubhaft und nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen habe. Soweit die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, auf Grund der Teilnahme an Demonstrationen von den Staatssicherheitsbehörden gesucht worden zu sein, so könne diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommen, da die diesbezüglichen Ausführungen als wenig detailreich und oberflächlich zu qualifizieren seien und nicht davon überzeugen hätten können, dass die Beschwerdeführerin namentlich als Demonstrantin bekannt sei. Es sei vollkommen unerklärlich, dass die Beschwerdeführerin, nachdem man den Behauptungen der Beschwerdeführerin zufolge sogar zuhause nach ihr gesucht habe, um sie festzunehmen, noch fast ein Jahr lang mit der Ausreise aus Syrien zugewartet und im Großraum von XXXX versteckt gelebt habe. Das Zuwarten mit der Ausreise über einen so langen Zeitraum spreche gegen die akute Bedrohung der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus spreche gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin der Umstand, dass sie widersprüchliche Angaben gemacht habe: In der Erstbefragung habe sie ausgeführt, vom Sicherheitsdienst verhaftet und verwahrt worden zu sein sowie legal mit ihrem Reisepass aus Syrien ausgereist zu sein, wogegen sie in der Einvernahme vor der belangten Behörde eine Festnahme verneint und ausgeführt habe, illegal gegen Bezahlung von Bestechungsgeld mit ihrem Personalausweis ausgereist zu sein. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit werde in diesem Zusammenhang auch durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Reisepass vernichtet habe, erschüttert, weil der Verdacht nahe liege, damit etwaige Reisebewegungen verschleiern zu wollen.

In der rechtlichen Beurteilung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können, sie habe Syrien vielmehr aufgrund der derzeitigen Gefahrenlage verlassen. Eine Bürgerkriegssituation stelle für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar.

Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin mit der Begründung zuerkannt, dass im Fall der Beschwerdeführerin die "Kriterien für eine ausweglose Situation" derzeit (noch) vorliegen würden. Dazu stellte die belangte Behörde zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr fest, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine "Bedrohungssituation" vorliege. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde dazu aus, dass "den Feststellungen" sowie aktuellen Medienberichten zufolge in Syrien ein interner Krisenkonflikt vorliege. Der bewaffnete Konflikt in Syrien habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Momentan liege im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin eine Gefahrenlage vor, durch welche praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt.

Feststellungen zur Situation in Syrien wurde von der belangten Behörde nicht getroffen.

3.1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die unter anderem vorbrachte, das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft gewesen; die belangte Behörde habe das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt, insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, die Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme eingehend zur Bedrohung als Christin zu befragen, obwohl diese eine Verfolgung auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit vorgebracht habe. Überdies habe die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht grob verletzt, indem sie es unterlassen habe, konkrete Ermittlungen zur Lage von Regimegegnern und Christen in Syrien zu unternehmen. Der bekämpfte Bescheid enthalte keine Länderfeststellungen, somit sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Behörde der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abspreche.

3.2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die Beschwerdeführerin in drei Beschwerdeergänzungen vor, dass nun auch ihr Mann, der ein Sunnite sei, und die gemeinsame Tochter, die eine römisch-katholische Christin sei, geflüchtet seien, weil diese von den Islamisten bedroht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei von Anfang an aktiv gegen das syrische Regime und gegen die Islamisten aufgetreten. Die Beschwerdeführerin legte Beweismittel für ihre (exil)politische Betätigung gegen das syrische Regime und gegen Islamisten (u.a. Bestätigungen, Fotos, Videos [u.a. auf einer DVD und einem USB-Stick]) vor und erläuterte, sie habe neben Demonstrationen in Syrien, im Libanon und in Jordanien auch in Österreich an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen und befinde sich mit ihrer öffentlich, auch in einem TV-Interview, bekundeten ablehnenden Haltung zum Assad-Regime in einer exponierten Position. Zudem verwies die Beschwerdeführerin zum Beweis für ihr politisches Engagement auf Internetlinks betreffend Petitionen gegen das syrische Regime und gegen ISIS. Es bestehe auch eine Bedrohung von Seiten der in Syrien agierenden islamistischen Gruppierungen wie dem "Islamischen Staat", weil sie Christin sei, aber auch weil sie eine Frau mit westlicher Einstellung und Aussehen sowie politischer Aktivität sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde sowie aus dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Im vorliegenden Fall mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht, nicht möglich ist:

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren lassen sich zwei Verfolgungsbehauptungen entnehmen, die - unabhängig voneinander - Grundlage für die Zuerkennung des Asylstatus sein könnten: Eine Verfolgung durch die syrischen Behörden wegen regimekritischen Verhaltens der Beschwerdeführerin und eine Verfolgung durch Islamisten wegen des christlichen Glaubensbekenntnisses der Beschwerdeführerin.

Die belangte Behörde hat es jedoch hinsichtlich beider Verfolgungsbehauptungen gänzlich unterlassen, die Verhältnisse in Syrien, konkret die Situation von (vermeintlichen) Regimegegnern im Hinblick auf eine Bedrohung durch die syrischen Behörden und die Lage der Christen im Hinblick auf eine Bedrohung durch Islamisten in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise der Beschwerdeführerin nach Syrien) zu ermitteln und festzustellen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keinerlei Länderfeststellungen zu Syrien getroffen, auch dem Inhalt des Verwaltungsaktes kann diesbezüglich keinerlei Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde entnommen werden.

Solche Feststellungen wären fallbezogen schon deshalb zu treffen gewesen, weil die belangte Behörde (bei der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) selbst vom Vorliegen einer "Bedrohungssituation" im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien ausgegangen ist und ausgeführt hat, es liege im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin eine Gefahrenlage vor, durch welche praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt ist. Die Frage, ob eine "Bedrohungssituation" bzw. eine "Gefahrenlage" im Falle einer Rückkehr eines Asylwerbers in den Herkunftsstaat asylrelevant ist (bzw. aus welchen Gründen davon nicht auszugehen ist), hängt (neben dem spezifischen persönlichen/familiären Profil des Asylwerbers auch) vom länderspezifischen Hintergrund ab, dessen Darstellung die belangte Behörde gänzlich unterlassen hat. Im Ergebnis ist die Verneinung der Asylrelevanz der von der belangten Behörde selbst zugrunde gelegten "Bedrohungssituation" bzw. "Gefahrenlage" im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde durch kein Ermittlungsergebnis gedeckt.

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgung durch die syrischen Behörden tritt hinzu, dass die notwendigen Feststellungen zur Situation in Syrien von der belangten Behörde sichtlich ausgehend von einem falschen Verständnis des Verfolgungsbegriffes der GFK bzw. des § 3 Abs. 1 AsylG unterlassen wurden: Die Beschwerdeführerin brachte im behördlichen Verfahren vor, sie sei eine Regimegegnerin und sie habe sich (u.a. im Rahmen von Demonstrationsteilnahmen, wobei ihre regimekritischen Aktivitäten auch im Internet bekannt gegeben worden seien) politisch gegen das syrische Regime engagiert. Diesem Vorbringen trat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht (beweiswürdigend) entgegen, sondern (lediglich) der weiteren Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei deswegen bereits behördlich gesucht worden bzw. den syrischen Behörden namentlich bekannt geworden und folgerte daraus, der Beschwerdeführerin drohe (für den Fall einer Rückkehr) keine Verfolgung. Diese Schlussfolgerung hat allerdings schon deshalb keine Grundlage, weil die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihr zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Eine derartige Befürchtung wäre nämlich auch dann gerechtfertigt, wenn die (von der Behörde allerdings nicht festgestellten) Verhältnisse im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin dergestalt wären, dass bereits (losgelöst von der Frage, ob die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus Syrien bereits ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegnerin geraten ist und gesucht wurde) in einer dem syrischen Regime gegenüber ablehnenden/kritischen Einstellung und/oder in der Teilnahme an regimekritischen Aktivitäten - allenfalls in Verbindung mit anderen risikobegründenden Faktoren - substantielle Gründe für die Bejahung einer Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die syrischen Behörden im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise der Beschwerdeführerin nach Syrien gelegen wären, wenn etwa davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin nunmehr (wegen dieser Faktoren) von den syrischen Behörden als Regimegegnerin wahrgenommen werden würde. Die belangte Behörde hätte sich daher im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer regimekritischen Haltung/Aktivität, dem die belangte Behörde im Bescheid nicht entgegengetreten ist, und zu einer ihr im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohenden Inhaftierung und Verhaftung mit der Situation von regimekritischen (politisch aktiven) Personen bei ihrer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien und mit der diesbezüglichen Berichtslage auseinandersetzen und dazu begründete Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat treffen müssen. In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde auch das spezifische persönliche/familiäre Profil der Beschwerdeführerin, das das Risiko für die Beschwerdeführerin, von den syrischen Behörden als Regimegegnerin/politisch Andersdenkende angesehen zu werden, begründen könnte, erheben und feststellen müssen und hätte bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien die risikobegründenden Faktoren einer Gesamtbewertung unterziehen müssen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Nur auf Grundlage der aufgezeigten Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen, die von der belangten Behörde allerding gänzlich unterlassen wurden, ließe sich die Lage von (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. (exil)politischen Aktivisten in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) beurteilen und ableiten, ob konkret der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgung droht oder nicht.

Die von der Beschwerdeführerin weiters vorgebrachte Verfolgung durch Islamisten wegen ihres christlichen Religionsbekenntnisses hat die belangte Behörde schlichtweg ignoriert. Für die Beantwortung der Frage, ob Christen in (allen Teilen von) Syrien eine - ausreichend wahrscheinliche - asylrelevante Bedrohung seitens islamitischer fundamentalistischer Gruppierungen zu gewärtigen haben und bejahendenfalls, ob eine Betroffenheit der Beschwerdeführerin von dieser Situation vorliegt, bedarf es spezifischer Erhebungen und spezifischer Sachverhaltsfeststellungen zur (möglicherweise auch regional unterschiedlichen) Situation für Christen in Syrien und zum (persönlichen/familiären risikobegründenden) Profil der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde unterließ jedoch (auch) solche Ermittlungen und Feststellungen. Im Zusammenhang mit der Bedrohung der Beschwerdeführerin durch fundamentalistische Islamisten wird sich die belangte Behörde insbesondere auch mit der speziellen (möglicherweise risikoerhöhenden) Situation der Beschwerdeführerin als - aus Sicht fundamentalistischer Islamisten - "ungläubige" und politisch aktive Frau mit "westlicher" Lebensweise auseinandersetzen müssen und wird (auch) dazu den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben.

3.2.3. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa auch durch ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen und die vorgelegten Beweismittel (vgl. oben 3.2.) zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen (hinsichtlich der Beweismittel) ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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