L510 2009190-1•BVwG L510 2009190-1
L510 2009190-1Tribunale amministrativo federale12 nov 2014
Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde der Firma XXXX, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.08.2013, Beitragskontonummer XXXX, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 2.800,-- vorgeschrieben.
Anlässlich einer Kontrolle am 13.06.2013 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass folgende Dienstnehmer bei der bP beschäftigt waren, ohne bei der Kasse gemeldet zu sein.
Name VSNR
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Begründend verwies die GKK auf die Bestimmungen der §§ 33, 113 und 35 (1) ASVG. Die bP sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt der GKK ist ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 25.07.2013 zu entnehmen. Ebenso liegen Niederschriften mit XXXX und XXXX bei.
Demnach waren am 13.06.2013, um 11.05 Uhr, in XXXX, auf der Baustelle "Neubau Reihenhäuser", die vier oben angeführten Personen bei Innenverputzarbeiten angetroffen und kontrolliert worden.
Über Befragung, für wen sie die Innenverputzarbeiten durchführen würden, hätten diese angegeben, dass sie für eine Firma in Wien tätig seien, jedoch den Namen und die Adresse nicht zu wissen. Sie hätten aber eine Visitenkarte mit der genauen Firmenbezeichnung und der Adresse. In der Folge hätten sie Visitenkarten der XXXX mit Sitz in XXXX, und XXXX, mit Sitz in XXXX, vorgelegt.
Im Zuge der Ermittlungen habe festgestellt werden können, dass die angeführten Arbeiter mit dem Lastkraftwagen, pol. Kz. XXXX, Zulassungsbesitzer XXXX, von XXXX auf die Baustelle nach XXXX gekommen seien.
Eine Abfrage beim Hauptverband der öst. Sozialversicherungsträger habe ergeben, dass die angetroffenen Arbeiter seit 08.04.2013 bei der XXXX zur Sozialversicherung angemeldet seien.
XXXX habe in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift angegeben, dass ihnen ein gewisser "XXXX" gesagt habe, dass sie bei der XXXX arbeiten könnten. Sie würden weder den Firmenchef der XXXX kennen, noch hätten sie jemals das Firmengebäude gesehen.
Die Arbeiten auf der Baustelle kontrolliere XXXX, Inhaber der XXXX
Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass das Büro der XXXXin XXXXam 17.05.2013 von der Wiener Finanzpolizei aufgeschlossen worden sei. Es sei eine leerstehende Wohnung vorgefunden worden, wo keinerlei Unterlagen bzw. Einrichtungsgegenstände vorhanden gewesen seien, die auf ein Baubüro hätten schließen lassen.
Da der begründete Verdacht bestanden habe, dass es sich bei der XXXXum eine "Scheinfirma" handle, sei im Zuge der Erhebungen XXXX niederschriftlich einvernommen worden. Dieser habe angegeben, dass er den Auftrag für die Innenverputzarbeiten auf der o.a. Baustelle an die XXXXvergeben habe. Er habe nie einen direkten Kontakt zur XXXX gehabt. Seine Ansprechperson sei XXXX gewesen. Er habe erst nach der Kontrolle Erkundigungen über die XXXX eingeholt und erst dann bemerkt, dass es sich um eine Betrugsfirma handeln dürfte. Er habe versucht nach der Kontrolle mehrmals mit der XXXX in Kontakt zu treten, doch bei dieser Firma sei niemand erreichbar gewesen. Die Arbeitsanweisungen und Qualitätsüberwachungen für die Innenverputzarbeiten auf der Baustelle seien von ihm durchgeführt worden.
Da es sich bei der XXXX offensichtlich um eine Betrugsfirma handle, welche Scheinanmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung durchführe, werde auf § 539a ASVG verwiesen, worin die Beurteilung des wahren wirtschaftlichen Gehalts und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend sei.
Aufgrund der Erhebungen vor Ort und der in Folge durchgeführten Ermittlungen seien aus Sicht der Abgabenbehörde XXXX, XXXX, XXXX und XXXXDienstnehmer der XXXX
XXXX, Inhaber der XXXX, habe es somit zu verantworten, dass von ihm als Dienstgeber unterlassen wurde, die Dienstnehmer XXXX, XXXX und XXXX, welche jedenfalls beschäftigt waren und somit eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestand, diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Da sich XXXX Arbeitskräfte einer Betrugsfirma bedient habe, liege ein Verstoß nach § 111 Abs. 1 ASVG mit dem Verweis auf § 539a ASVG vor und es werde die Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
XXXX hatte am 13.06.2013 vor Organen der Finanzpolizei niederschriftlich angegeben, dass ein Freund namens XXXX, den sie auf einer Tankstelle in XXXX kennengelernt hätten, angegeben habe, dass er ihnen jemand vermitteln könne, der ihnen bei einer Firma in Wien Arbeit verschaffen könne. Am nächsten Tag hätten sie sich mit einem gewissen "XXXX" auf einer Tankstelle getroffen. Dieser habe angegeben, dass er bei der Fa. XXXX als Vorarbeiter beschäftigt sei und sie nach Quadratmeter entlohnt werden würden. Sie hätten einen Preis von € 3,50 pro Quadratmeter vereinbart. Dieser "XXXX" habe ihnen gesagt, dass sie bei der Firma arbeiten könnten. Er habe sich alle ihre Dokumente bei der Postfiliale kopiert.
Eine Woche später habe er ihnen dann die Anmeldungen der Gebietskrankenkasse übergeben; dieser "XXXX" habe ihnen auch die Visitenkarte der Fa.XXXX übergeben.
Er kenne weder den Firmenchef der Firma XXXX, noch habe er das Firmengebäude gesehen. Für die Baustelle in XXXX hätten sie bisher pro Person € 500,-- in bar erhalten. Wenn die Baustelle fertig sei, würden sie den Rest in Höhe von € 1.100,-- pro Person in bar ausbezahlt bekommen.
Er habe von "XXXX" eine Telefonnummer, jedoch erreiche er diesen nicht mehr. Dieser wechsle die Telefonnummern öfters. XXXX, Chef der Firma XXXX habe ihnen am ersten Tag auf der gegenständlichen Baustelle gewartet und gesagt, was sie genau zu tun hätten. Das zu verarbeitende Material sei von der Firma XXXX. Die Maschinen gehörten der Firma XXXX. Diese seien mit einem Bus mit Wiener Kennzeichen angeliefert worden. Die Kleinwerkzeuge würden ihnen selber gehören.
XXXX sei noch einmal auf der Baustelle gewesen, da seine Dienstnehmer die Vollwärmeschutzarbeiten durchführen würden.XXXX oder der Chef der Firma XXXX kontrolliere ihre Arbeiten. Wenn sie kein Geld mehr von "XXXX" erhalten würden, dann müsse sie der Chef der Firma XXXX, XXXX bezahlen. Ob XXXX einen Vertrag mit XXXX habe, sei ihm nicht bekannt.
XXXX hatte am 01.07.2013 vor Organen der Finanzpolizei niederschriftlich angegeben, er sei Inhaber der Firma XXXX Den Auftrag für die Innenverputzarbeiten auf der Baustelle in XXXX habe er von der Firma XXXX erhalten. Da er zu wenig Personal habe, habe er den Auftrag an die Firma XXXX weiter gegeben.
Befragt, wie er zur Firma XXXX gekommen sei, gab er an, dass die 4 genannten Arbeiter bei ihm im März 2013 als Dienstnehmer hätten anfangen sollen. Da er keine Aufträge für Innenverputzarbeiten in den Monaten März und April gehabt habe, seien keine Dienstverhältnisse zustande gekommen. Die Auftragslage sei im Mai besser geworden, daher habe er XXXXkontaktiert, ob er und die anderen 3 Personen bei ihm arbeiten wollten. Diese seien jedoch bereits bei der Fa. XXXX als Dienstnehmer beschäftigt gewesen. Er habe die 4 Arbeiter gefragt, ob sie zu seiner Firma wechseln wollten, dies sei jedoch von ihnen verneint worden.
Seine Kontaktperson der 4 genannten Personen sei XXXX. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er den Auftrag an die Firma XXXX vergeben solle. Er habe einen Vorvertrag (Subunternehmer, lt. Beilage) angefertigt und XXXXmitgegeben. Dieser habe ihm den unterschriebenen Vertrag wieder übergeben. Er habe keinen direkten Kontakt mit der Firma XXXX gehabt. Zwischen der Firma XXXX und ihm habe es bisher keinen Geldfluss gegeben.
Die genannten Arbeiter wollten auch jetzt nicht bei ihm angemeldet werden, da sie sich selbständig machen wollten.
Von ihm seien die Anmeldungen zur Sozialversicherung der 4 Arbeiter vor Arbeitsbeginn überprüft worden.
Er habe erst nach der Kontrolle Erkundigungen über die Firma XXXX eingeholt und habe erst dann bemerkt, dass es sich bei der Firma offensichtlich um eine Betrugsfirma handeln dürfte, da eine Person namens "XXXX" (genauer Name sei ihm nicht bekannt) in der Firma XXXX mitinvolviert sei. Dieser habe schon im Jahr 2003 Firmen gegründet, mit der Absicht Scheinanmeldungen durchzuführen. Daraufhin habe dieser ein Aufenthaltsverbot für die Republik Österreich erhalten.
Er habe nach der Kontrolle noch mehrmals versucht, mit der Firma XXXXin Kontakt zu treten. Jedoch sei bei dieser Firma niemand mehr erreichbar.
Die Arbeitsanweisungen und die Qualitätsüberwachungen für die Innenverputzarbeiten auf der Baustelle seien von ihm erteilt bzw. durchgeführt worden.
Es sei eine Auftragssumme in Höhe von ca. € 7.000,-- an die Firma XXXX offen. Er möchte diesen Geldbetrag an die angetroffenen Dienstnehmer der Firma XXXX ausbezahlen. Da ihm die Dienstnehmer keine Rechnung schreiben könnten, werde er sich noch bei seinem Steuerberater erkundigen, wie er am besten vorgehen solle.
Soweit die Niederschrift auf eine Beilage (Subunternehmer) verweist, fehlt diese im Akt.
2. Der angefochtene Bescheid vom 20.08.2013 wurde am 26.08.2013 rechtswirksam zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 09.09.2013 erklärte sich die bP mit diesem Bescheid nicht einverstanden und führte aus, dass man sich keiner Schuld bewusst sei, bis auf die Prüfung der XXXX, welche nicht durchgeführt worden sei. Es sei ihnen damals mitgeteilt worden, dass die Arbeiter bei der XXXX beschäftigt seien und dass diese ganz normal die Entlohnung bekommen würden. Nach Prüfung der Anmeldungen hätten sie dann den Arbeitern einen Vertrag gegeben, dass dieser von ihrem Chef unterzeichnet werde.
Es sei ein Einheitspreis vereinbart worden und dieser sollte auch von der Fa. XXXX an sie in Rechnung gestellt werden.
Die Arbeiten seien begonnen worden nach Vorlage der Anmeldungen sowie des Vertrages.
In der Beilage findet sich ein Vorvertrag - Subunternehmer vom 31.05.2013.
4. Mit Schreiben vom 24.06.2014 legte die GKK die Verwaltungsakte samt Stellungnahme in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Neben einer zusammenfassenden Darstellung des Sachverhalts wurden auch Beweis würdigende Überlegungen angestellt und eine rechtliche Beurteilung vorgenommen.
Unter dem Punkt "Beweiswürdigung" wurde dargelegt, dass die Einspruchswerberin im Rahmen des Einspruchs eine Vereinbarung mit dem Titel "Vorvertrag - Subunternehmer" vom 31.05.2013 vorgelegt habe, die seitens der Einspruchswerberin und der XXXX unterzeichnet worden sei. Gegenstand des Vertrages sei die Ausführung von Innenputzarbeiten am Bauvorhaben XXXX.
Im Zuge der Kontrolle seien mit Herrn XXXX und Herrn XXXXNiederschriften aufgenommen worden. Herr XXXX habe angegeben, über einen Mann namens "Roland" zur Verna Bau GmbH gekommen zu sein. Dieser "XXXX" habe ihm die Anmeldung bei der XXXXGKK und eine Visitenkarte der XXXX übergeben. Herr XXXX habe alle vier Personen am ersten Tag, dem 05.06.2013, auf der Baustelle in XXXX erwartet und ihnen mitgeteilt, was zu tun sei. Er oder der Chef der Firma XXXX hätten die Arbeit auch kontrolliert. Bislang habe er das Geld von "XXXX" erhalten. Wenn "XXXX" nicht bezahle, würde er sich an Herrn XXXX wenden und er müsse bezahlen. Von einem Subunternehmervertrag wisse er nichts.
Aus der Niederschrift mit Herrn XXXX, dem Inhaber der XXXX ergebe sich zweifelsfrei, dass er keinerlei Angaben zur Firma XXXX machen könne und es sich dabei um eine Scheinfirma handle. Er gebe selbst an, Arbeiter für Verputzarbeiten gesucht zu haben und von Herrn XXXX an die Firma XXXX verwiesen worden zu sein.
Die Erhebungen der Finanzpolizei hätten ergeben, dass es sich bei der XXXX um eine Betrugsfirma handle. Das angebliche Büro sei seitens der Wiener Finanzpolizei aufgeschlossen worden - es sei eine leerstehende Wohnung, in der weder Unterlagen noch Einrichtungsgegenstände, die auf eine Firmentätigkeit schließen lassen, vorgefunden worden.
Aufgrund der Feststellungen der Finanzpolizei sowie der Niederschriften mit den beiden Auskunftspersonen stehe für die Kasse fest, dass alle angeführten Personen für die Beschwerdeführerin tätig geworden seien. Die Anmeldung bei der XXXX sei nur zum Schein erfolgt.
Unter dem Punkt "Rechtliche Beurteilung" wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Dienstgeber durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldung der Dienstnehmer zur Sozialversicherung vor Dienstantritt zu sorgen habe. Auf ein Verschulden komme es nicht an.
Eine Person sei bereits dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch (zB aufgrund des geltenden Kollektivvertrages) habe, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausgezahlt worden sei oder nicht (VwGH, 22.12.19983, 08/0150/80). Der VwGH folge somit dem "Anspruchslohnprinzip", wobei die Höhe des Entgeltanspruchs nach arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sei. Auch wenn der Beschäftigte die ihm gebührende Bezahlung ausgeschlagen habe, komme dem keinerlei Bedeutung zu, da er Anspruch darauf gehabt habe und damit die erforderliche Entgeltlichkeit der Beschäftigung gegeben sei (E-MVB 004-02-00-008). Seien auf das Dienstverhältnis kollektivvertragliche Vereinbarungen anzuwenden, habe zumindest das nach diesen Vereinbarungen dem Dienstnehmer zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zu bilden. In diesem Fall sei auch die Zulässigkeit vertraglicher Dispositionen zwischen dem Dienstgeber und Dienstnehmer in Ansehung der dort geregelten Mindestentgelte nicht gegeben (E-MVB 044-01-00-003). Maßgeblich sei der Arbeitsverdienst, auf den im Beitragszeitraum gemäß gesetzlicher oder lohngestaltender Vorschriften ein Anspruch bestehe und nicht der allenfalls geringere tatsächlich erzielte (vereinbarte) Arbeitsverdienst, wohl aber ein etwa vereinbarter höherer Verdienst als der gebührende (E-MVB- 044-01-00-004).
Laut Richtlinien der Kasse liege ein erstmaliger Meldeverstoß vor, wenn es sich um den ersten Meldeverstoß dieser Art handle und der letzte Meldeverstoß dieser Art (im Zuge einer Betretung) mehr als 12 Monate zurück liege. Unbedeutende Folgen würden vorliegen, wenn bei einer Kontrolle gleichzeitig nicht mehr als zwei Dienstnehmer ohne Anmeldung betreten und die betretenen Personen vom Dienstgeber selbst nachträglich zur Sozialversicherung angemeldet werden.
Im vorliegenden Fall handle es sich um die gleichzeitige Betretung von vier nicht zur Sozialversicherung gemeldeter Personen. Daher sei ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.800,00 vorzuschreiben und jedenfalls gerechtfertigt.
Auch würden keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen; weiterführend wurde auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH, wonach bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen sei, verwiesen.
Es werde daher beantragt, den Einspruch vom 09.09.2013 als unbegründet abzuweisen.
Im Akt liegen weiter Sozialversicherungsdatenauszüge vom 23.06.2014 der vier genannten Personen auf.
5. Am 27.06.2014 lange der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der GKK.
Die GKK hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und sind ergänzende Ermittlungsschritte erforderlich.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Zudem erging auch kein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch einen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
§ 37 AVG
Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
[....]
§ 58 AVG
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
§ 60 AVG
In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
§ 45 AVG
(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
§ 113 ASVG
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[....]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es kann dem VwGVG nicht entnommen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von § 28 VwGVG generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.
Tatbestandsvoraussetzung für die rechtskonforme Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG ist es jedenfalls, dass die bP im gegenständlichen Fall verpflichtet war, die Anmeldung von XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zur Pflichtversicherung vorzunehmen. Gem. § 33 ASVG haben Dienstgeber ihre "Dienstnehmer" die nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Manz, RZ 1 zu § 33).
Die GKK geht in ihrer Entscheidung davon aus, dass die vier angeführten Personen (XXXX, XXXX, XXXXund XXXX) bei der bP als Dienstnehmer beschäftigt waren.
Dabei erließ sie den angefochtenen Bescheid aufgrund der ihr vorliegenden Sachverhaltselemente. Diese resultieren aus einem Strafantrag der Finanzpolizei an die BH XXXX vom 25.07.2013 (offenbar Kopie oder Zweitschrift; nicht unterfertigt) und zwei Niederschriften (mit XXXX und XXXX), diese jeweils in Kopie. Im Strafantrag sind zwar Anlagen angeführt (4 Identitätsnachweise, 2 Sonstige, 2 Firmenbuch-Abfragen, 6 ZMR-Abfragen, 2 Verträge, 4 SV-Abfragen, 3 Bilder, 2 Niederschriften, 4 ELDA-Abfragen), bis auf die Niederschriften fehlen diese im Akt - sie wurden offenbar nur dem Strafantrag an die BH beigelegt.
In der Beschwerde wurde seitens der bP dargelegt, dass sie mit dem Beitragszuschlagsbescheid nicht einverstanden sei.
Beweiswürdigende Überlegungen fehlen im angefochtenen Bescheid völlig. Soweit die GKK ausführt "Sie sind Dienstgeber, weil der Betrieb auf Ihre Rechnung geführt wird", handelt es sich um eine Scheinbegründung, weil keine Bezugnahme zum Sachverhalt hergestellt wird.
Der der GKK vorliegende Strafantrag ist - wie oben angeführt - nicht unterfertigt und auch unvollständig, weil die angeführten Anlagen großteils fehlen. Die Finanzpolizei geht gemäß dem geschilderten Sachverhalt davon aus, dass es sich bei der Fa. XXXX um eine Betrugsfirma handelt. Sie stützt diese Ansicht v.a. auf Erhebungen bei der Wiener Finanzpolizei, die das Büro der XXXX in XXXX am 17.05.2013 aufgeschlossen und dabei eine leerstehende Wohnung vorgefunden habe. Wer diese Erhebungen der Finanzpolizei wann getätigt hat, geht aus der Darstellung ebenso wenig hervor, wie der Umstand, wer bei der Wiener Finanzpolizei diese Information gegeben hat und ist damit nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar.
Wenn der Inhaber der Fa. XXXX angibt, er könne die Fa. XXXX tel. nicht erreichen, so stellt das ein Indiz in Richtung Scheinfirma dar, allenfalls auch seine spekulativen Überlegungen dahingehend, dass es sich um eine Betrugsfirma handeln dürfte. Gegenständlich - unter Beachtung der dargelegten Umstände [ein Arbeiter hatte niederschriftlich angegeben, die Maschinen gehören der Firma XXXXund seien mit einem Bus mit Wiener Kennzeichen angeliefert worden; es wurde ein mit dieser Firma geschlossener Vorvertrag vorgelegt (ob das dem Beschwerdeschreiben beiliegende Exemplar mit jenem Schriftstück, dass Herr XXXX anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.07.2013 vorlegte, übereinstimmt ist unklar, weil diese Beilage zur Niederschrift im Akt fehlt)] - mit Bestimmtheit davon auszugehen, dass es sich bei der Fa. XXXXum eine Scheinfirma handelt, ist daher nicht möglich, wenngleich die Indizien stark in diese Richtung weisen. Zum einen wäre hier zu ermitteln, um welche Maschinen es sich handelt, ob die Fa. XXXXFahrzeuge besitzt und auch ob die bezeichnete Firma die entsprechenden Beiträge (v.a. für die in Rede stehenden Arbeiter) entrichtet hat.
Dass Herr XXXX keinerlei Angaben zur Firma XXXX machen konnte (vgl. Seite 2 des Begleitschreibens der GKK vom 24.06.2014) ist aktenwidrig; allerdings sind seine Kenntnisse über diese Firma äußerst dürftig.
Aus den niederschriftlichen Angaben des Arbeiters XXXX, ihm sei nicht bekannt, ob XXXX einen Vertrag mit XXXX habe und den Angaben des XXXX, er habe dem XXXX den Vertrag mitgegeben und dieser habe ihm den unterschriebenen Vertrag wieder übergeben ergibt sich noch kein gesicherter Widerspruch, weil (niederschriftliche) Angaben des XXXX fehlen.
Der dem Beschwerdeschreiben beigeschlossene "Vorvertrag - Subunternehmer" vom 31.05.2013 trägt das Logo der XXXX (XXXX). Als vertragsschließende Teile sind einerseits die Fa. XXXX, XXXX(sowohl eingangs, als auch im Text) und andererseits die Firma XXXX, XXXXangeführt. Unterfertigt ist wieder durch Stempel der XXXX sowie Unterschrift. Ob es sich dabei um unterschiedliche Firmen handelt (XXXX bzw. XXXX) ist unklar.
Der angefochtene Bescheid datiert vom 20.08.2013, das dagegen erhobene Rechtsmittel vom 09.09.2013. Mit Schreiben vom 24.06.2014 erfolgte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Ermittlungsschritte der belangten Behörde vor der Bescheiderlassung sind aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich.
Soweit die GKK im Begleitschreiben vom 24.06.2014 ausführt (und sich dabei auf Sozialversicherungsdatenauszüge vom Vortag, also 23.06.2014 bezieht), dass aus den Meldeverläufen der angeführten Personen ersichtlich sei, dass alle vier von 08.04.2013 bis 06.06.2013 bei der Firma XXXX gemeldet waren, so ist das zwar richtig, aber verkürzt, weil aus den Meldeverläufen ebenso ersichtlich ist, dass alle vier benannten Personen vom 10.06.2014 bis 30.09.2013 als Arbeiter bei der Fa. XXXX, XXXX, XXXX, gemeldet waren; die Feststellung der GKK ist damit nur mehr teilweise richtig. Dieser unmittelbar auf den Eintrag zur Fa. XXXX folgende Eintrag in den Sozialversicherungsdatenauszügen blieb vollkommen unbeachtet, Ermittlungen in dieser Hinsicht wurden völlig unterlassen. Der Kontrolltag (13.06.2014) fällt in die Zeit der Meldung durch die Fa. XXXX. Es wurde weder festgestellt, ob von dieser Firma die entsprechenden Beiträge entrichtet wurden, noch sonst Ermittlungen bei den beteiligten Personen geführt, was es mit dieser Firma auf sich habe.
Es ergibt sich daher, dass der Sachverhalt völlig unklar ist, es erfolgte nicht einmal ansatzweise eine ausreichende Ermittlung des relevanten Sachverhalts. Es steht nicht fest, ob die benannten Arbeiter "bei der Kasse nicht gemeldet waren", auch nicht, ob sie Dienstnehmer der bP waren.
Die GKK hat sich im Verfahren mit diesen wesentlichen Punkten nicht entsprechend auseinandergesetzt und finden sich in ihrem Bescheid keine relevanten beweiswürdigenden Überlegungen. Noch weniger kann daher von schlüssiger Beweiswürdigung gesprochen werden.
Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand zu klären (VwGH 14.02.2013, 2010/08/0010) und dies in der Begründung unter Eingehen auf die Einwendungen gegen das Bestehen einer Dienstnehmereigenschaft nachvollziehbar darzustellen (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0078).
Wo widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und dabei der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit grundsätzlich erforderlich, diese Personen förmlich als Zeugen oder Partien niederschriftlich zu vernehmen ([vgl VwGH 12. September 2012, Zl 2009/08/0139, uva] VwGH 15.05.2013, 2011/08/0226).
Die GKK tätigt jedoch erstmals in ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zum Sachverhalt und stellt beweiswürdigende Überlegungen an. Sie versucht damit - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige Begründung nachzuholen. Die Ausführungen sind aber - wie angeführt - unvollständig und nicht zutreffend.
Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum einen die Begründung eines Bescheides so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfende Kontrolle ermöglichen. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier in der Beschwerdevorlage] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu §60 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115).
Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN), wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört.
Nachdem die GKK wie bereits ausgeführt den Bescheid unter Außerachtlassung obiger Darlegungen erließ, äußerte sich die bP mangels anderer Möglichkeit erstmals in der Beschwerde zum Sachverhalt. Die GKK machte auch danach von ihrer Möglichkeit keinen Gebrauch, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen (insb. förmliche Einvernahme des Geschäftsführers) und nachvollziehbare beweiswürdigende Überlegungen anzustellen. Vielmehr legte sie den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht nach mehr als 8 Monaten Untätigkeit vor. Durch dieses Vorgehen würde jedoch für die bP die Situation entstehen, dass ihre Einwendungen im Verfahren vor der Behörde gänzlich unberücksichtigt blieben und sich erstmals das Bundesverwaltungsgericht mit diesen auseinandersetzen würde, wodurch die bP letztlich nach erstmaliger Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen durch das Bundesverwaltungsgericht die daraufhin seitens des Bundesverwaltungsgerichts ergehende Entscheidung nur noch vor dem VfGH und dem VwGH bekämpfen könnte, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Zugang zum VwGH aufgrund des neu geschaffenen Revisionsmodells deutlich verengt wurde und der bP somit letztendlich gleichsam ein grundsätzlich möglicher gewesener Rechtszug vorenthalten werden würde.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles hinreichend feststeht. Die GKK hat - wie angeführt - jegliche Ermittlungstätigkeit im Verfahren unterlassen. Sie hat keine förmliche Einvernahme durchgeführt und auch nicht bescheidmäßig dargelegt, welchen Sachverhalt sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat bzw. aus welchen Erwägungen sie zu ihrer Ansicht gelangt ist und hat durch ihre Verfahrensführung somit die wesentliche Ermittlungstätigkeit in dieser Hinsicht quasi an die Rechtsmittelinstanz delegiert (vgl. VwGH v. 26.6.2014, Zl. 2014/03/0063).
Da der Entscheidung der GKK nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Partei in diesem Verfahren auch im Rahmen des Parteiengehörs äußern konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 30 zu § 45 mwN), ist es der bP seitens der GKK im weiteren Verfahren im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen und ist schon im Bescheid (§ 60 AVG) auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen. Ohne diesen Verfahrensschritt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die GKK den maßgeblichen Sachverhalt feststellte.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die bezeichneten Ermittlungen durchzuführen haben. Im Falle des Verdichtens des vorerst von der GKK angenommenen Sachverhalts - beispielsweise bei nachvollziehbarer Dokumentation, dass die FirmaXXXX im Standort XXXX (zumindest ab 17.05.2013) keine Geschäftstätigkeit entfalten konnte - stehen auch strafrechtlich zu beurteilende Umstände (§§ 223 - Datum des Vorvertrages:
31.05. 2013!!; ev. 147 StGB) im Raum, die in einem solchen Fall den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zu bringen sein werden. Aufklärungsbedürftig ist auch die Diskrepanz zwischen dem von einem Arbeiter behaupteten Lohn von € 3,50 pro Quadratmeter einerseits und der tatsächlichen bzw. zugesagten (€ 500,- + € 1.100,--) Entlohnung für jeden der vier Arbeiter (letztere würde eher den im Subunternehmervertrag angeführten Werten entsprechen) - und auch die Frage, ob eine rechtskonforme diesbezügliche Abrechnung (zwischenzeitlich) erfolgt ist.
Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht und der damit verbundenen Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der GKK für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche aber nicht zwingende) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht, was aber der allgemeinen Lebenserfahrung nach bei einem rechtskonformen Verwaltungsverfahren und rechtsrichtiger, nachvollziehbarer Entscheidung der Behörde wohl von geringerer Wahrscheinlichkeit sein würde - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis und im Hinblick auf eine EMRK-konforme angemessene Verfahrensdauer nicht unbeachtlich (vgl. VwGH v. 26.6.2014, 2014/03/0063), jedoch käme andererseits eine kassatorische Entscheidung nie in Frage, wenn dies das entscheidende Kriterium wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN). Im konkreten Fall kann auch bislang nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden - der Verfahrensakt wurde am 27.06.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen - und wurde dies auch seitens der Verfahrensparteien nicht moniert.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der GKK als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern. Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und an die GKK zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d).
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