L503 2009364-1•BVwG L503 2009364-1
L503 2009364-1Tribunale amministrativo federale12 nov 2014
Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXY, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Mag. Werner OBERMÜLLER, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.05.2014 zur BeitragskontonummerXXXY zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "OÖGKK") hat mit Bescheid vom 10.03.2014 ausgesprochen, dass von der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: „BF''), der XXXY, auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 1.800 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei. Als Rechtsgrundlagen führte die OÖGKK die §§ 33, 35, 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 und 410 Abs. 1 Z 5 ASVG an.
Begründend führte die OÖGKK aus, dass anlässlich einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 06.02.2014 festgestellt worden sei, dass die beiden Dienstnehmer XXXY, VSNr.XXXY und XXXY, VSNr. XXXY, bei der BF beschäftigt seien, ohne bei der Kasse gemeldet worden zu sein.
2. Im vorliegenden Verwaltungsakt der OÖGKK befinden sich jeweils Protokolle über die niederschriftliche Einvernahme durch die Finanzpolizei von XXXYund XXXY vom 06.02.2014 und dem Geschäftsführer der BF, Herrn XXXY, vom 11.02.2014; weiters befindet sich im Akt ein Strafantrag der Finanzpolizei an die BH XXXY vom 03.03.2014.
2.1. In der niederschriftlichen Einvernahme von XXXY wurde diesem vorgehalten, dass er gemeinsam mit XXXY beim Abrichten (Zuschneiden) von Holzlatten in der Werkstätte angetroffen worden sei. Dazu gab er an, er kenne den Geschäftsführer der BF schon länger und sie seien auch befreundet. Er wolle sich einen Zählerkasten für Strom anfertigen und habe daher den Geschäftsführer der BF gefragt, ob er dies in dessen Werkstätte machen könne. Dies sei ihm dann zugesagt worden und sei auch ausgemacht worden, dass er gemeinsam mit dem nunmehr ebenfalls betretenen XXXY dort hinkommt, damit dieser ihm helfe bzw. auch andere Arbeiten machen könne. Der Geschäftsführer der BF habe ihm die Maschinen gezeigt bzw. erklärt und sei dann wieder weggefahren; es sei vereinbart worden, dass XXXY den Geschäftsführer der BF wieder anruft, wenn er fertig sei, damit dieser wieder zusperren könne. Das von ihm bearbeitete Holz sei im Übrigen in der Werkstätte gelagert gewesen und habe der BF gehört; der Geschäftsführer der BF habe ihm gesagt, dass das Holz übrig geblieben sei und er es „haben könne''. Über einen Preis sei nicht gesprochen worden, auch nicht über die Benutzung der Werkstätte oder der Maschinen. Im Übrigen sei er arbeitslos gemeldet, habe dem AMS die heutigen Tätigkeiten jedoch nicht gemeldet, da er für sich selbst arbeite.
2.2. XXXY gab in seiner niederschriftlichen Befragung an, er würde an diesem Tag gemeinsam mit XXXY seit etwa 08:00 Uhr hier arbeiten; sie hätten einen Anhänger mit Werkzeug und Material geschlichtet und für die Montage vorbereitet; das Material samt Werkzeug im Anhänger sei für eine Baustelle in der XXXY in Wien bestimmt, zumal es sich dort um eine Baustelle der BF handle, wobei er und XXXYfür Tätigkeiten auf dieser Baustelle vorgesehen seien. Am heutigen Tag hätten sie beide „noch den Anhänger fertig machen'' sollen, was bis ca. 12:00 Uhr gedauert hätte. Über eine Entlohnung sei mit dem Geschäftsführer der BF noch nicht gesprochen worden, aber gratis würden sie jedenfalls nicht arbeiten.
Abschließend gab XXXYan, er sei derzeit arbeitslos und bekomme Arbeitslosengeld vom AMS; seine nunmehrige Tätigkeit habe er dem AMS nicht gemeldet, da es sich nur um einen halben Tag handle.
2.3. Der Geschäftsführer der BF, Herr XXXY, gab bei der Finanzpolizei zu Protokoll, XXXY habe sich bei seiner Betretung selbst ein Regal zuschneiden wollen; als Gegenleistung hätte er ihm beim Zuschnitt von Ausstellungsständern geholfen; zur Gegenleistung sei es auf Grund der Kontrolle nicht mehr gekommen.
Herr XXXY habe den Montageanhänger der BF zusammengeräumt; diese Tätigkeit hätte er eigentlich noch im Herbst machen sollen, als er noch Leasingarbeiter der BF gewesen sei; er habe ihn zwei Tage vor der Kontrolle angerufen und ihm gesagt, dass der Anhänger noch zusammengeräumt werden müsse.
XXXY sei nicht angemeldet gewesen, da er ja privat tätig gewesen sei; als Gegenleistung für das Material und die Benutzung der Maschinen hätte er dem Geschäftsführer der BF dann bei den Ausstellungsständern geholfen.
Herrn XXXY hätte er „sowieso nicht bezahlt'', da dieser ja die Unordnung im Montageanhänger im Herbst hinterlassen habe; im Herbst wäre diese Arbeit auch noch unter Bezahlung erfolgt. Eine Abmeldung bei der OÖGKK würde ja auch 130 Euro kosten.
2.4. Im Strafantrag der Finanzpolizei an die BH XXXY vom 03.03.2014 wird ausgeführt, dass anlässlich einer Kontrolle die beiden kroatischen Staatsangehörigen XXXY und XXXY bei „Abrichtarbeiten'' (Zuschnitt von Holzlatten an einer Säge) betreten worden seien. Die getrennte Befragung von XXXY und XXXY habe zu unterschiedlichen Angaben geführt. Auch der Geschäftsführer der BF sei befragt worden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Geschäftsführer der BF zumindest XXXY beauftragt habe, den Montagewagen aufzuräumen bzw. für den weiteren Einsatz aufzurüsten. Als Arbeitsbeginn sei der 06.02.2014, 08:00 Uhr, telefonisch vereinbart worden; der Geschäftsführer der BF habe die Werkstatt aufgesperrt und sie für die beiden Personen zugänglich gemacht; er habe ihnen gesagt, was zu machen sei und ihnen auch gezeigt, wie die dort befindlichen Maschinen zu betätigen seien.
Im Hinblick auf die Entlohnung habe es unterschiedliche Angaben gegeben. So habe XXXYeine Entlohnung für sich und XXXY erwartet, wobei darüber mit dem Geschäftsführer der BF aber noch nicht gesprochen worden sei. Der Geschäftsführer der BF habe angegeben, dass er von XXXY für die Benutzung der Maschinen und für das Material eine Gegenleistung erwarte und dass XXXYdie Aufräumarbeiten sowieso zu erledigen gehabt hätte.
Fest stehe, dass der Geschäftsführer der BF XXXYund XXXY gesagt habe, was zu machen sei und ihnen den Zutritt zur Werkstatt ermöglicht habe. Der Geschäftsführer der BF habe den beiden die entsprechenden Anweisungen gegeben und sei dann wieder weggefahren. Sowohl der Geschäftsführer der BF, als auch XXXY und XXXY hätten sich eine Gegenleistung für ihre Arbeiten erwartet. Der Geschäftsführer der BF habe auch angegeben, dass er sich eine Anmeldung bei der GKK ersparen wolle, weil eine Abmeldung 130 Euro kosten würde. Weder XXXY noch XXXY seien hinsichtlich ihrer Tätigkeit zur Sozialversicherung angemeldet worden; es liege somit eine Übertretung der Bestimmungen des ASVG vor und es werde die Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, wobei eine Strafhöhe von insgesamt 1.460 Euro für angemessen erachtet werde.
3. Mit Schriftsatz vom 24.03.2014 erhob die BF durch ihren steuerlichen Vertreter "Einspruch" (richtig: Beschwerde) gegen den erwähnten Bescheid der OÖGKK vom 10.03.2014.
In der Beschwerde wurde eingangs beantragt, den Beitragszuschlag in Höhe von 1.800 Euro „mit Euro 0'' festzusetzen. Begründend wurde zunächst auf eine eidesstattliche Erklärung von XXXY verwiesen, der zufolge dieser lediglich privat eine Besorgung getätigt habe und keineswegs für die Firma tätig gewesen sei; diese Erklärung von XXXY wurde der Beschwerde beigelegt.
In der Erklärung gab XXXY an, dass er am 06.02.2014 in der Werkstatt des Geschäftsführers der BF zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht für die BF tätig gewesen sei, sondern habe ihm der Geschäftsführer der BF erlaubt, einen Zählerverbau aus Massivholz für sich selbst zu Hause zu errichten. Die Finanzpolizisten hätten sich vor Ort scheinbar ein falsches Bild gemacht; es sei nicht richtig, dass er für die BF tätig gewesen sei, da er ja auch eine Arbeitsstelle bei einer anderen Firma in XXXY habe. Er habe die Zeit bis zur Wiederanstellung nur nützen wollen, um bei sich im Haus noch ein paar Arbeiten fertigzustellen, wozu auch ein Zählerkastenverbau zähle.
Im Hinblick auf Herrn XXXY machte der rechtsfreundliche Vertreter der BF in der Beschwerde geltend, dieser sei bei der Kontrolle zugegen gewesen und habe eine kleine Reparatur am Anhänger vorgenommen, wobei diesbezüglich keine Geldleistung vereinbart worden sei, sondern es habe sich vielmehr um einen "Freundschaftsdienst" gehandelt.
Abschließend wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der OÖGKK vom 19.05.2014 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 24.03.2014 teilweise stattgegeben und wurde der Beitragszuschlag wegen Nichtanmeldung des Dienstnehmers XXXY auf 1.300 Euro herabgesetzt; der ursprünglich für Herrn XXXY vorgeschriebene Teilbetrag in Höhe von 500 Euro wurde nicht aufrecht erhalten.
In ihrer Begründung stellte die OÖGKK zunächst ausführlich den bisherigen Verfahrensgang, darunter insbesondere die niederschriftlichen Angaben des Geschäftsführers der BF sowie von XXXY und XXXY dar.
Zum Sachverhalt stellte die OÖGKK fest, Herr XXXY sei Geschäftsführer der XXXY, der XXXYsowie Komplementär der XXXY. Er habe am 04.02.2014 Herrn XXXY damit beauftragt, einen Montagewagen aufzuräumen bzw. für den weiteren Einsatz in Wien im Rahmen der XXXY aufzurüsten. Darüber hinaus hätten Herr XXXY und Herr XXXY telefonisch vereinbart, dass Herr XXXY sich in der Werkstätte des Herrn XXXYbzw. seines Unternehmens aus kostenlos zur Verfügung gestellten Holzlatten aus einem übriggebliebenen Restbestand einen Zählerkasten zimmern dürfe; eine Benützungsgebühr für die Maschinen habe Herr XXXY auf Grund seiner Freundschaft zu Herrn XXXYnicht zahlen müssen. Als Gegenleistung sei eine Hilfe seitens Herrn XXXY beim Zuschneiden von Ausstellungsständern für die neu gegründete Firma XXXY angedacht gewesen.
Als Beginn der Tätigkeiten sei der 6. Februar 2014, 08:00 Uhr, telefonisch vereinbart worden. An diesem Tag seien Herr XXXY und Herr XXXY gemeinsam zur Werkstatt gefahren, wo sie der Geschäftsführer der BF, Herr XXXY, gegen 08:00 Uhr empfangen und ihnen die Werkstatt aufgesperrt habe; ebenso habe er Herrn XXXY erklärt, wie die dort befindlichen Maschinen zu betätigen seien und habe Herrn XXXY mit den Aufräumarbeiten beim Montageanhänger beauftragt, der für einen Einsatz in Wien vorzubereiten gewesen sei. Mit Herrn XXXY sei über eine Entlohnung nicht gesprochen worden. Nach Beendigung der Aufräumarbeiten, die unter Vorgabe von Herrn XXXYbis Mittag hätten beendet sein müssen, habe Herr XXXY Herrn XXXY beim Zuschneiden der Holzbretter unterstützt.
Weder Herr XXXY, noch Herr XXXY seien zum Zeitpunkt der Kontrolle als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen, sondern hätten Arbeitslosengeld bezogen. Herr XXXY sei sodann vom 24. Februar 2014 bis zum 25.April 2014 als Dienstnehmer der BF gemeldet worden.
Bezüglich der BF liege eine erstmalige Betretung von nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmern vor.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die OÖGKK aus, dass die Aussagen der Herren XXXY, XXXY und XXXY in manchen Punkten voneinander abweichen würden. So habe Herr XXXY angegeben, dass Herr XXXY und er den Montagewagen für einen Baustelleneinsatz in Wien zusammenräumen sollten, für den sie beide auch vorgesehen wären, während Herr XXXY und Herr XXXY eine allfällige künftige Montagetätigkeit des Herrn XXXY bei der BF vollends unerwähnt gelassen hätten. Zudem habe auch den vorliegenden Aussagen zufolge nur Herr XXXY den Montagewagen aufgerüstet; diesbezüglich gehe die Kasse auf Grund der übereinstimmenden Aussagen von Herrn XXXY und Herrn XXXY davon aus, dass tatsächlich nur Herr XXXY den Montagewagen beladen hat.
Was Herrn XXXY anbelange, so habe dieser den Eigennutz seiner Schneidetätigkeiten betont und habe der Geschäftsführer der BF, Herr XXXY, selbst betont, dass er sich seitens Herrn XXXY eine Gegenleistung in Form einer Hilfe bei der Herstellung von Ausstellungsständern für die Firma XXXY erwartet habe. Außerdem sei Herr XXXY später tatsächlich bei der Firma XXXY als Dienstnehmer gemeldet worden, womit ein Zusammenhang seiner Schneidetätigkeit am Kontrolltag mit der BF verneint werden könne.
Anders gestalte sich der Sachverhalt allerdings bei Herrn XXXY. Dieser sei später am 24. Februar 2014 tatsächlich von der BF angemeldet worden, was doch klar dafür sprechen würde, dass die am Kontrolltag durch Herrn XXXY ausgeübte Tätigkeit für die BF erfolgt sei, wobei noch hinzukomme, dass die BF bislang noch nie einen Dienstnehmer angemeldet habe. Hinsichtlich der Entlohnung des Herrn XXXY für seine Tätigkeit würden zwar unterschiedliche Ansichten bestehen, doch gehe aus diesen klar hervor, dass über eine allfällige Entlohnung vorher nicht gesprochen worden sei; eine ausdrückliche Unentgeltlichkeit sei aber auch nicht vereinbart worden. Aus Sicht von Herrn XXXY sei ein Montageeinsatz unmittelbar bevorgestanden; auch habe die Aussage des Geschäftsführers der BF, Herrn XXXY, vor der Finanzpolizei in die Beweiswürdigung einzufließen, wonach eine Abmeldung von Herrn XXXY bei der GKK 130 Euro gekostet hätte. Ein unentgeltlicher Freundschaftsdienst - wie nun in der Beschwerde vorgebracht - könne anhand der niederschriftlichen Erstaussagen von Herrn XXXY und des Geschäftsführers der BF daher ausgeschlossen werden.
In rechtlicher Hinsicht verwies die OÖGKK zunächst auf § 4 Abs. 2 ASVG und die diesbezüglich ergangene Judikatur des VwGH. Konkret führte sie sodann im Hinblick auf Herrn XXXY aus, dass die Finanzpolizei diesen in einer gewerblich genutzten Werkstätte arbeitend angetroffen habe, womit im Sinne der dargestellten Rechtsprechung von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden könne. Aus den Erhebungen der Finanzpolizei würden zudem die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit (Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort, arbeitsbezogenes Verhalten) klar und deutlich hervorgehen. So habe der Geschäftsführer der BF Herrn XXXY die genaue Arbeitszeit (08:00 bis 12:00 Uhr) sowie den Arbeitsort (Werkstätte in XXXY) am 06.02.2014 vorgegeben und habe ihn hinsichtlich der zu erledigenden Tätigkeit die nötigen Weisungen erteilt. Zudem sei festzuhalten, dass es sich beim Aufrüsten eines Montageanhängers um eine Hilfstätigkeit handle, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlaube, womit nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auch deshalb von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden könne.
Anders würde sich die Situation lediglich in Bezug auf Herrn XXXY darstellen; angesichts des Umstands, dass die kostenlose Benützung der Maschinen und Beistellung von Holzlatten als Entgelt für eine noch zur erbringende Arbeitsleistung für die XXXY gewährt worden sei, sei ein Dienstverhältnis zur BF jedenfalls auszuschließen.
Nach Darstellung von § 33 und 113 ASVG führte die OÖGKK näher aus, Herr XXXY sei am 06.02.2014 entgegen § 33 ASVG nicht vor Dienstantritt gemeldet worden und sei folglich ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu verhängen gewesen. Zwar handle es sich bei diesem Meldeverstoß um den erstmaligen Meldeverstoß im Zuge einer Betretung und betreffe dieser nur einen einzelnen Dienstnehmer, dennoch würden keine unbedeutenden Folgen vorliegen; diese seien nämlich nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn nicht das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege, das heißt wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei. Im konkreten Fall sei allerdings das typische Bild eines Meldeverstoßes verwirklicht; mangels unbedeutender Folgen könne daher der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe würden im Übrigen nicht vorliegen.
Aus den dargelegten Gründen sei daher der Beitragszuschlag von 1.800 Euro um 500 Euro (Stattgabe bezüglich Herrn XXXY) auf 1.300 Euro herabzusetzen.
5. Mit Schriftsatz ihres steuerlichen Vertreters vom 04.06.2014 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Beantragt wurde, den Beitragszuschlag in Höhe von 1.300 Euro „mit Euro 0'' festzusetzen. Begründend wurde lediglich ausgeführt, in der Anlage würde eine Stellungnahme von Herrn XXXY mit der Bitte um entsprechende Würdigung übermittelt werden; ausdrücklich werde festgehalten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Werkstatt um eine private Werkstatt handle; die BF sei ausschließlich ein Montageunternehmen.
Abschließend wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Bei der beigefügten Stellungnahme von Herrn XXXY handelt es sich um eine E-Mail, die dieser am 07.04.2014 dem Geschäftsführer der BF, Herrn XXXY, im Hinblick auf den Strafantrag der Finanzpolizei gegen die BF vom 26.02.2014 übermittelte. Darin führt Herr XXXY aus, er habe am 06.02.2014 nicht für die BF gearbeitet. Als die Finanzpolizei gekommen sei, habe er gerade Herrn XXXY, seinem Cousin, beim Zuschneiden von Holz für dessen Kastenverbau geholfen. Es stimme zwar, dass er "kurz den Anhänger aufgeräumt" habe, er habe dies jedoch ohne Bezahlung gemacht, da er diese Arbeit eigentlich bereits letztes Jahr hätte machen müssen, als er praktisch das ganze Jahr lang über Leasing für die BF gearbeitet habe. Der Geschäftsführer der BF habe sich "sehr beschwert", dass sie "einen Saustall hinterlassen" hätten, woraufhin er dem Geschäftsführer der BF, als ihn dieser angerufen habe, zugesagt habe, den Anhänger ohne Bezahlung aufzuräumen. Bei seiner Aussage vor der Finanzpolizei sei er sehr nervös gewesen und habe auf die "komisch gestellten" Fragen nur mit "ja und nein" geantwortet.
6. Am 30.06.2014 legte die OÖGKK den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab.
In der Stellungnahme wurde zunächst der bisherige Sachverhalt wiederholt und sodann ausgeführt, dass dem Vorbringen der BF in ihrem Vorlageantrag aus Sicht der Kasse nicht gefolgt werden könne. Wenn die BF darauf hinweise, dass es sich um eine private Werkstätte gehandelt habe, in der Herr XXXY angetroffen worden sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass der von Herrn XXXY aufzuräumende Anhänger allerdings sehr wohl der gewerblichen Nutzung durch die BF unterliege.
Hinsichtlich der Entgeltlichkeit der Tätigkeit von Herrn XXXY sei auf dessen Erstaussage vor Ort am Tag der Kontrolle zu verweisen, in der dieser eindeutig zu Protokoll gegeben habe, dass er jedenfalls nicht gratis arbeiten würde. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am nächsten kommen würden. Insofern sei die nunmehr behauptete Unentgeltlichkeit unglaubwürdig und sei zudem auch aus der Niederschrift ersichtlich, dass Herr XXXY keineswegs nur mit ja oder nein geantwortet, sondern sehr wohl eine umfassende Aussage getätigt habe, welche mit bloßen Entscheidungsfragen durch die Finanzpolizei nicht zustande hätten kommen können. Herr XXXY habe somit Anspruch auf ein Entgelt gem. § 1152 ABGB.
Selbst wenn man aber den nunmehrigen Angaben des Herrn XXXY und des Geschäftsführers der BF folgen sollte und tatsächlich von einer vereinbarten Unentgeltlichkeit für die in Frage stehende Tätigkeit ausginge, so würde dennoch von beiden Beteiligten vorgebracht werden, dass die Aufräumarbeiten mit einem früheren Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang stehen. Demnach wäre keine Unentgeltlichkeit vereinbart, sondern vielmehr einvernehmlich festgehalten worden, dass das Entgelt für diese Tätigkeit im Voraus während des vergangenen Beschäftigungsverhältnisses geleistet worden sei. Dies ändere aber nichts daran, dass die Pflichtversicherung gem. §§ 10 und 11 ASVG für die Tage der tatsächlichen Beschäftigung eintrete.
Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Kassenbescheid vollinhaltlich bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXYwurde am 06.02.2014 von der Finanzpolizei bei der Verrichtung von Arbeiten für die BF als Dienstgeberin betreten. Konkret hat XXXYan diesem Tag einen Anhänger der BF aufgeräumt sowie Material und Werkzeug geschlichtet und für die Montage vorbereitet. XXXY hatte mit diesen Tätigkeiten - wie mit dem Geschäftsführer der BF zuvor telefonisch vereinbart - um 8:00 Uhr begonnen; die Tätigkeit hätte bis 12:00 Uhr dauern sollen. Um 10:35 erfolgte die Kontrolle durch die Finanzpolizei.
XXXY war bereits im Jahr 2013 für die BF als Leasingarbeiter tätig.
Ein Entgelt für die Tätigkeit am 06.02.2014 wurde im Vorhinein nicht vereinbart. Dessen ungeachtet war XXXY am 06.02.2014 bei der BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Die Betretung von Herrn XXXY wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung festgestellt. XXXYgab vor der Finanzpolizei an, er bereite den Anhänger seit ca. 8:00 Uhr für eine Baustelle in Wien vor.
In keiner Weise wird zunächst von der BF die Betretung von XXXY beim Aufräumen und Vorbereiten eines Anhängers der BF bestritten. So gab die BF selbst durch ihren steuerlichen Vertreter in ihrer Beschwerde an, XXXY habe eine "kleine Reparatur am Anhänger" gemacht (so in der Beschwerde vom 24.03.2014) bzw. verwies sie sodann in ihrem Vorlageantrag vom 04.06.2014 auf eine Stellungnahm von Miroslav Gavric, in welcher dieser angab, es stimme, dass er "kurz den Anhänger aufgeräumt" habe. Insofern ist die Tätigkeit von XXXYam Anhänger der BF völlig unstrittig.
Der steuerliche Vertreter der BF tritt lediglich der von der OÖGKK angenommenen Entgeltlichkeit der Tätigkeit von XXXY entgegen. So brachte er in der Beschwerde vor, XXXY habe die Reparatur am Anhänger ohne vereinbarte Geldleistung durchgeführt, zumal es sich um einen "Freundschaftsdienst" gehandelt habe; in seinem Vorlageantrag verwies der steuerliche Vertreter der BF dann auf eine Stellungnahme von Herrn XXXY, der zufolge dieser das Jahr zuvor ein Leasingarbeiter der BF gewesen sei und "diese Arbeit eigentlich bereits letztes Jahr hätte machen müssen", sodass sich der Geschäftsführer der BF deshalb bei ihm telefonisch beschwert habe, woraufhin XXXY die Tätigkeit - bei der er dann betreten wurde - "ohne Bezahlung" durchgeführt habe.
Mit diesem Vorbringen vermag der steuerliche Vertreter der BF den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aber nicht in Frage zu stellen, bekräftigt er damit letztlich doch nur vielmehr selbst, dass die Tätigkeit von Herrn XXXY eben nicht als "Freundschaftsdienst" erfolgte, sondern vielmehr aus einer vertraglichen Verpflichtung von Herrn XXXYherrührt, in deren Rahmen Herr XXXY - wenn auch bereits früher - entlohnt wurde.
Was die obige Feststellung zur persönlichen Abhängigkeit von XXXY anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser in unbestrittener Weise am 06.02.2014 um 08:00 erscheinen musste und an einen Arbeitsort (Standplatz des Anhängers) gebunden war; auch hatte er seine Arbeit den Weisungen des Geschäftsführers der BF entsprechend zu verrichten. Im Hinblick auf die oben festgestellte wirtschaftliche Abhängigkeit von Herrn XXXY ist darauf hinzuweisen, dass die BF in unbestrittener Weise die Verfügungsmacht über die Betriebsmittel (Anhänger samt Inhalt) inne hatte und der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit von Herrn XXXYunmittelbar der BF zukam.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
[....]
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zur Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXY:
Gem. § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Zunächst ist die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von Herrn XXXYiSd § 4 Abs 2 ASVG zu bejahen: Wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargestellt, musste dieser am 06.02.2014 um 08:00 erscheinen und war an einen Arbeitsort (Standplatz des Anhängers) gebunden; auch hatte er seine Arbeit den Weisungen des Geschäftsführers der BF entsprechend zu verrichten; darüber hinaus hatte die BF die Verfügungsmacht über die Betriebsmittel (Anhänger samt Inhalt) inne und kam der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit von Herrn XXXY unmittelbar der BF zu, sodass auch die wirtschaftliche Abhängigkeit von Herrn XXXY gegeben ist.
Was das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit anbelangt, so wurde dieses vom steuerlichen Vertreter der BF bestritten. Zunächst geht aus sämtlichen, im Akt befindlichen Protokollen tatsächlich hervor, dass vor Verrichtung der Tätigkeiten durch Herrn XXXY kein bestimmtes Entgelt vereinbart worden war. Herr XXXY gab zwar vor der Finanzpolizei an, er würde jedenfalls "nicht gratis arbeiten"; in der Beschwerde vom 24.03.2014 gab der steuerliche Vertreter der BF sodann an, es habe sich lediglich um einen "Freundschaftsdienst" von Herrn XXXY gehandelt, ohne dass eine Geldleistung vereinbart worden sei. In rechtlicher Hinsicht ändert aber der Umstand, dass vorher eine Geldleistung nicht vereinbart wurde - wobei auch der steuerliche Vertreter in seiner Beschwerde nur davon spricht, dass vorher keine Geldleistung vereinbart worden sei, nicht aber etwa davon, dass ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde - nichts daran, dass Herr XXXY gem. § 1152 ABGB Anspruch auf den kollektivvertraglichen bzw. angemessenen Lohn hatte. Insofern ist dessen ungeachtet von Entgeltlichkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG zu sprechen.
In seinem Vorlageantrag vom 04.06.2014 verwies der steuerliche Vertreter der BF schließlich auf eine Stellungnahme von Herrn XXXY, der zufolge dieser das Jahr zuvor ein Leasingarbeiter der BF gewesen sei und "diese Arbeit eigentlich bereits letztes Jahr hätte machen müssen", sodass sich der Geschäftsführer der BF deshalb bei ihm telefonisch beschwert habe, woraufhin XXXY die Tätigkeit - bei der er dann betreten wurde - "ohne Bezahlung" durchgeführt habe. Mit diesem nachträglich erstatteten Vorbringen bekräftigt der steuerliche Vertreter allerdings vielmehr selbst, dass die Tätigkeit von Herrn XXXY eben nicht als "Freundschaftsdienst" erfolgte, sondern aus einer vertraglichen Verpflichtung herrührt, in deren Rahmen Herr XXXY - wenn auch bereits früher - entlohnt wurde. Aus den §§ 10 und 11 ASVG geht aber klar hervor, dass die Pflichtversicherung (jedenfalls) für die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung besteht, vgl. etwa § 10 Abs 1 erster Satz ASVG ("Die
Pflichtversicherung der Dienstnehmer ... beginnt unabhängig von der
Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses") und § 11 Abs 1 erster Satz ASVG ("Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses"). Das sinngemäße Vorbringen des steuerlichen Vertreters der BF, die Beschäftigung von Herrn XXXY am 06.02.2014 beruhe noch auf einem "alten" Beschäftigungsverhältnis, geht nach Ansicht des BVwG somit in rechtlicher Hinsicht ins Leere.
Schließlich hat der steuerliche Vertreter der BF in seinem Vorlageantrag (erstmals) lapidar vorgebracht, dass es sich bei der Werkstatt, in der die Kontrolle stattgefunden hat, um eine private Werkstatt handle; die BF sei ausschließlich ein Montageunternehmen. Auch dieses Vorbringen geht jedoch ins Leere, da der Anhänger, der bei der Werkstatt abgestellt war und an dem Herr XXXY arbeitete, in unbestrittener Weise von der BF gewerblich genutzt wird. Insofern kommt dem Aufstellungsort des Anhängers zum Zeitpunkt der Betretung keine maßgebliche rechtliche Bedeutung zu.
3.3.2. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlags:
Die BF hat somit als Dienstgeberin am 06.02.2014 Herrn XXXY, der gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als ein der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit insgesamt 1.300 Euro, wurde daher von der OÖGKK gem. § 113 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."
Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist der BF zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der OÖGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ, wobei zudem anzumerken ist, dass die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag zu dieser Frage keinerlei Ausführungen enthalten und sich der Prüfungsumfang (§ 27 VwGVG) somit auch nicht darauf erstrecken würde. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlag von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie insbesondere aus der unter Punkt 3.3.2. zitierten Judikatur ersichtlich ist - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des Vorbringens des steuerlichen Vertreters der BF in seiner Beschwerde und in seinem Vorlageantrag - als geklärt.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.