BVwG G306 1254732-2

G306 1254732-2Tribunale amministrativo federale12 nov 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel

Testo completo

BVwG G306 1254732-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.1254732.2.00

Spruch

G306 1254732-2/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2014 Zl. 732205307 - 2356910, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 18.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.

2. Mit Bescheid vom 05.10.2004, Zahl: 03 22.053-BAL des damaligen Bundesasylamtes, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und wurde der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 14.05.2014, Zahl: G305 1254732-0/23E abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.

4. Am 15.06.2014 wurde der BF vor dem BFA betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er nicht verheiratet sei jedoch in Österreich eine Freundin habe, mit der er beabsichtige zusammenzuziehen. Er gehe zur Zeit keiner Beschäftigung nach. Er habe in Österreich Verwandte, seine zwei Brüder würden hier leben und würden im Heimatland noch seine Eltern, Onkel und Cousins leben. Er habe keine Obsorge pflichten. In Österreich sei er 2008 mit dem Gesetz in Konflikt geraten und sei zu 4 Jahren Haft verurteilt worden. Er würde mittlerweile seit 11 Jahren in Österreich leben und würde gut Deutsch sprechen. Einer freiwilligen Rückkehr in den Kosovo werde er nicht zustimmen.

5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist. Gleichzeitig wurde für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG, ab Rechtskraft, eine 2-wöchige Frist eingeräumt.

Die abweisende Entscheidung des BFA wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2014, trotz Einvernahme am 15.06.2014, keine neuen Aspekte einer schützenswerten Integration zu entnehmen seien. Der BF sei in den letzten Jahren in Deutschland und in Österreich zu mehrjährige Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Es würde sich dabei um Straftaten im Bereich des Drogenhandels handeln und wären diese als besonders schwere Verbrechen zu qualifizieren. Auch sei gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen worden. Der BF habe im Verfahren nur einen Gehaltszettel aus dem Jahr 2008 sowie eine abgelaufene Arbeitserlaubnis aus dem Jahr 2005 zur Vorlage gebracht und wäre nicht ersichtlich, wie der BF seinen Unterhalt bestreitet. Der BF würde sich zwar seit 11 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, habe sich jedoch im Arbeitsmarkt nicht integriert und könne er auch seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht nachweisen. Der BF gehe zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfüge zwar über gute Deutschkenntnisse, könne jedoch kein Sprachzertifikat vorweisen. Der BF würde keine Kurse besuchen, gehe kein Studium nach und übe keine Tätigkeit in einem Verein aus. Trotz langer Aufenthaltsdauer könne daher keine besondere Integration des BF im Bundesgebiet festgestellt werden. Außerdem hätte der BF während des laufenden Asylverfahrens eine 4 jährige Haftstrafe abgebüßt.

Mit dem am 23.07.2014 beim BFA eingebrachten und mit 22.07.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als festgestellt werde, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo nicht zulässig sei; in eventu den Bescheid aufzuheben.

Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass es die belangte Behörde außer Acht gelassen habe, dass der BF Ende Jänner 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen habe welche bis in den März 2008 aufrecht gewesen sei. In Österreich würden sich die Brüder des BF befinden und wären durch die beabsichtigte Ausweisung nachteilige Folgen auf die Lebenssituation des BF zu erwarten. Der BF sei in Österreich sozial integriert. Der BF würde bei seinen Brüdern wohnen, spreche sehr gut Deutsch und wäre dies auch von der belangen Behörde zugestanden worden. Irrtümlicher Weise ginge die Behörde von einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aus. Der BF stamme jedoch aus dem Kosovo, sodass eine Prüfung der Rückkehr in den Kosovo zu prüfen gewesen wäre. Die Behörde sei daher von falschen Tatsachen ausgegangen und wäre das Erkenntnis (gemeint wohl: Bescheid) rechtswidrig. Der BF würde sich seit 11 Jahren in Österreich befinden. Die strafrechtliche Verurteilung würde diesen einschneidenden Eingriff nicht rechtfertigen. Im gegenständlichen Verfahren würde die überlange Verfahrensdauer definitiv einzig und allein auf die mangelnde Tätigkeit der Behörde zurückzuführen sein. Angemerkt werde auch, dass der BF seit dem Jahr 1992 nicht mehr im Kosovo aufhältig gewesen wäre, da er sich lange Zeit, nämlich von 1992 bis 2002 in Deutschland aufgehalten habe.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 31.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

3. Am 28.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Die Ladung zur Verhandlung wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 02.09.2014 nachweislich zugestellt.

Am 27.10.2014, um 14.36 Uhr langte am Bundesverwaltungsgericht ein Mail des Rechtsvertreters ein in dem dieser mitteilte, dass der BF an der Verhandlung am 28.10.2014 nicht teilnehmen könne, da sich dieser zur Zeit in der XXXX aufhalten würde. Der BF ersuche daher um Entschuldigung und Bitte um eine Terminverlegung.

Nachdem die Absage an der Teilnahme des BF (der Verhandlungstermin bzw. die Ladung dafür wurde am 02.09.2014 nachweislich zugestellt) an der Verhandlung erst 21 Stunden vor dem Verhandlungstermin bekanntgegeben wurde und auch der ausgewiesene Rechtsvertreter den Verhandlungstermin trotz Vertretungsmöglichkeit nicht wahrnahm, wurde die Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt, da auch das Vorgebrachte (BF befindet sich in Untersuchungshaft) kein entschuldbare Fernbleiben darstellte.

Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil und legte eine schriftliche Stellungnahme vor in der sie beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

Am 28.10.2014, um 11.15 Uhr wurde die Verhandlung in Abwesenheit eröffnet, der Verhandlungsgegenstand verlesen, dass Ermittlungsverfahren und die Beweisaufnahme geschlossen. Das erkennende Gericht entscheidet aufgrund der vorliegenden Akten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu Spruchteil A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

2. Der Beschwerde ist beizutreten wenn diese anführt, dass die belangte Behörde ihre Rückkehrentscheidung auf den Staat Bosnien und Herzegowina (im Spruch angeführt) bezogen habe und diesbezüglich auch ihre Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf diesen Staat vornahm. Beim BF handle es sich jedoch um einen Staatsangehörigen des Kosovo und sei daher die belangte Behörde von falschen Tatsachen ausgegangen. Die belangte Behörde hat es in ihrem bekämpften Bescheid auch gänzlich unterlassen, obwohl dies der BF in seiner niederschriftlichen Befragung am 15.06.2014 angab, zu prüfen, ob der BF tatsächlich mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt ist und insbesondere auch zu berücksichtigen gewesen wäre, ob es sich dabei um eine Form der Lebensgemeinschaft handelt und somit eine weitere Familiäre Bindung zum Bundesgebiet bestehen könnte.

Das erkennende Gericht beraumte für den 28.10.2014 eine Verhandlung an zu der weder der BF noch der ausgewiesene Rechtsvertreter erschienen war. Wie bereits unter Punkt 2. Angeführt, war der Sachverhalt nicht entscheidungsreif und wird die belangte Behörde noch weitere Ermittlungen tätigen müssen. Es hat sich auch nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

2.2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Neuerungsverbot abgeht.

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