W216 2011277-1•BVwG W216 2011277-1
W216 2011277-1Tribunale amministrativo federale11 nov 2014
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W216 2011277-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX,
SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2014, GZ: XXXX, betreffend den Verlust des Anspruches auf
Notstandshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht mit Unterbrechungen seit 21.07.2013 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) und dem Beschwerdeführer am 28.04.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen und der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Stelle sei. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als Elektrowarenverkäufer und Teamleiter im Außendienst für Elektrogeräte. Als Ziel der Betreuung wurde die Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter oder in jedem anderen geeigneten Bereich nach Notstandshilfebestimmungen sowie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch passende Förderungen, vereinbart. Es sei eine Vollzeittätigkeit am gewünschten Arbeitsort Wien möglich. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Um den zukünftigen Arbeitsplatz erreichen zu können, stünden dem Beschwerdeführer sein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung.
In der Betreuungsvereinbarung wurde weiters festgehalten, was das AMS vom Beschwerdeführer erwarte. So habe sich der Beschwerdeführer unter anderem auch auf Stellenangebote zu bewerben, die ihm vom AMS übermittelt würden. Er habe Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von 14 Tagen zu geben und sich sonst ergebende zumutbare Dienstverhältnisse anzunehmen. Weiters erwarte das AMS vom Beschwerdeführer, dass dieser selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen setze, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme, die Selbstbedienungsangebote des AMS nutze und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagiere.
Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Am 28.04.2014 wurden dem Beschwerdeführer darüber hinaus fünf Vermittlungsvorschläge ausgefolgt. Darunter befand sich auch jener als Mitarbeiter für Kundenberatung und Verkauf im Außendienst bei der Firma XXXX (im Folgenden: XXXX), auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung und kollektivvertraglicher Bezahlung, mit Bereitschaft zur Überzahlung.
Über den Verlauf des Gespräches am 28.04.2014 wurde seitens der Mitarbeiterin des AMS noch am selben Tag ein EDV-mäßig erfasstes ausführliches Gesprächsprotokoll (unter teilweise wörtlicher Wiedergabe des Gesprochenen) erstellt, dem - auf das Wesentlichste zusammengefasst - zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die Vermittlungsvorschläge, die er bisher erhalten habe, ihm alle nicht zugesagt hätten, weshalb er sich bisher auch kaum auf einen beworben habe. Auch die Wiedereingliederungsmaßnahmen hätten ihm nichts gebracht. Die Mitarbeiterin des AMS hielt unter anderem weiters fest, mit dem Beschwerdeführer über die Bestimmungen der Notstandshilfe gesprochen zu haben. Trotz seines Notstandshilfebezuges sei der Beschwerdeführer bisher aus Kulanz nur in seinem Berufswunsch vermittelt worden, er habe sich seinen Angaben zufolge aber kaum beworben, weshalb nun nach Notstandhilfebestimmungen vermittelt werde. Die Reaktion des Beschwerdeführers sei entsprechend ausgefallen. Dem Beschwerdeführer seien fünf Vermittlungsvorschläge ausgefolgt worden, welche ihm - trotz in seinem Beruf - fast alle nicht gepasst hätten (teilweise hinsichtlich der Branche, teilweise wegen der Entlohnung). Der Beschwerdeführer habe in der Folge aus dem Block der zusammengehefteten fünf Vermittlungsvorschläge dreieinhalb Stück (drei Deckblätter und vier Inserate) heruntergerissen und habe sie der Mitarbeiterin des AMS über den Tisch geworfen. Darüber hinaus ist der Gesprächsnotiz auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert wurde, sich die Vermittlungsvorschläge mitzunehmen. Der Beschwerdeführer habe jedoch immer wieder kundgetan, dass er das in keinem Fall tun werde.
2. Bei der am 19.05.2014 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der ihm am 28.04.2014 als Mitarbeiter für Kundenberatung und Verkauf im Außendienst beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung mit einer Entlohnung von brutto nach Kollektivvertrag, mit Bereitschaft zur Überzahlung, zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 07.05.2014 aufgenommen Niederschrift gab der Beschwerdeführer - nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG - an, den gegenständlichen Job nie vom AMS angeboten bekommen zu haben.
In einer Stellungnahme des AMS wurde seitens der Betreuerin des Beschwerdeführers der Vorwurf, dass dieser den Vermittlungsvorschlag nie erhalten habe, zurückgewiesen und weiters - unter Verweis auf die am 28.04.2014 erstellte Gesprächsnotiz - erneut dazu festgehalten, dass der Kunde bisher aus Kulanz - trotz seines Notstandshilfebezuges - nur in seinem Berufswunsch vermittelt worden sei. Trotzdem habe er zuletzt angegeben, sich kaum beworben zu haben, da er nur Jobs annehme, die ihm Spaß machen würden und in denen er seinen Vorstellungen entsprechend verdiene. Nach Verweis auf die Notstandhilfebestimmungen seien ihm fünf Vermittlungsvorschläge ausgefolgt worden, die ihm auch - trotz in seinem Beruf - fast alle nicht gepasst hätten (ua. Zitat: "Haha, aber ganz sicher nicht!"). Im Endeffekt habe er aus dem Block von zusammengehefteten fünf Vermittlungsvorschlägen dreieinhalb Stück heruntergerissen und ihr über den Tisch zurückgeworfen. Es habe sich dabei um drei Deckblätter und vier Inserate (ADG Nr. XXXX) gehandelt. Teilweise habe ihm die Branche nicht gefallenen, teilweise die Entlohnung oder die Art der Anstellung. Sie habe ihn mehrmals aufgefordert, sich die Vermittlungsvorschläge mitzunehmen, doch das habe er nicht getan. Er hätte sich die Vermittlungsvorschläge dann auch noch binnen der üblichen Bewerbungsfrist nachdrucken lassen können, was jedoch laut Angabe nicht passiert sei. Der Beschwerdeführer habe sich somit gleich auf mehrere Vermittlungsvorschläge nicht beworben.
3. Der in der Sache einbezogene Regionalbeirat vermeinte in seiner Stellungnahme am 03.06.2014, dass die Rechtsfolgen des § 10 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollten.
4. Mit Bescheid des AMS vom 03.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom 07.05.2014 bis zum 17.06.2014 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien, und auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 und 3 AlVG.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, beim AMS am 04.06.2014 eingelangt, fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass er von seiner Betreuerin nicht fünf sondern lediglich drei Jobvorschläge erhalten habe, die er aus bestimmten Gründen abgelehnt habe. Jenes Stellenangebot der XXXX, für welches er sich nunmehr rechtfertigen müsse, habe er nie erhalten. Eine gewisse Willkür der Mitarbeiterin sei klar zu erkennen gewesen und auch ihr feindseliges Verhalten ihm gegenüber. Weiters hielt er fest, dass er Alleinerzieher sei und dass die XXXX ihre Ausbildung über Wochen in Linz abhalte und er keine Betreuung habe. Das sei der Mitarbeiterin alles egal gewesen. Sie haben darauf hingewiesen, dass er ihr kein Jobprofil erklären müsse und er nicht in der Lage sei, sich einen Job auszusuchen. Das Verhalten der Mitarbeiter des AMS würde seine Existenz willkürlich gefährden und es läge auch eindeutig Amtsmissbrauch vor. Er werde sich in diesem Fall an die Medien wenden und behalte sich rechtliche Schritte vor.
6. Mit Schreiben des AMS vom 10.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs die Stellungnahme seiner Beraterin - unter Setzung einer Frist - zur Stellungnahme übermittelt.
7. Mit Schreiben vom 17.07.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme in der er erneut ausführte, dass ihm seine Betreuerin drei Jobvorschläge persönlich in die Hand gegeben habe, wobei kein Angebot der XXXX dabei gewesen sei. Warum sich fünf Vorschläge in der EDV befänden, entziehe sich seiner Kenntnis und sei für ihn auch nicht kontrollierbar. Diese könnten auch nachträglich eingetragen worden sein oder es seien ihm vorsätzlich nur drei ausgehändigt worden. Weiters habe er die drei Vorschläge voneinander getrennt und unter Erklärung zurückgegeben. Seine Betreuerin habe ihm zur Antwort gegeben, dass er es nicht zu entscheiden habe, ob er die Qualifikationen habe. Weiters habe er sich auch auf freiberufliche Angebote zu bewerben, da er nicht in der Situation sei, sich einen Job auszusuchen und dass er sich auf alles zu bewerben habe, was sie ihm gebe. Das entscheide sie. Dem habe er widersprochen, da er nicht verpflichtet sei, schon gar nicht als Alleinerzieher, sich selbstständig zu machen. Auch habe er noch immer wegen seiner kurzen Zeit als Selbstständiger Schulden und er könne sich nicht leisten, nochmals diese finanzielle Belastung auf sich zu nehmen. Dies sei ihr alles egal gewesen. Er habe jede Ablehnung der Stellenangebote logisch nachvollziehbar begründet und habe nicht einfach aus Langeweile die Angebote abgelehnt. Selbst wenn er das Angebot der XXXX erhalten hätte, führe er hierzu aus, dass die Ausbildung wochenweise in Linz stattfinde, er sich jedoch um seine minderjährige Tochter kümmern müsse. Versicherungstermine fänden meistens abends bzw. am Wochenende statt. Seine Betreuerin habe dazu ausgeführt, dass er ihr kein Jobprofil erklären müsse. Sie habe jedoch den Eindruck erweckt, keine Ahnung von der Versicherungsbranche bzw. von der Arbeitsweise der XXXX zu haben. Da er bereits 2011 dort einen Termin gehabt habe, kenne er die Arbeitsweise, die sich nicht mit seinen Betreuungspflichten vereinbaren ließe. Darauf habe er jedoch vorrangig zu achten, um sich nicht iSd § 1309 ABGB strafbar zu machen.
8. Auf Nachfrage seitens des AMS bei der Firma XXXX teilte diese mit, dass parallel zu dieser Tätigkeit berufsbegleitend eine Ausbildung angeboten werde, die in Wien und Umgebung (z.B. Stockerau) blockweise über mehrere Tage und später tageweise zu absolvieren sei. Eine Ausbildung über Wochen in Linz finde nicht statt.
9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 08.08.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 04.06.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass laut den chronologisch über die EDV geführten Einträgen ersichtlich sei, dass die Mitarbeiterin des AMS am 28.04.2014 im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers unter anderem auch den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag EDV-mäßig aufgerufen und ausgedruckt habe. Weiters sei an diesem Tag und somit zeitgleich eine ausführliche Stellungnahme der Mitarbeiterin ersichtlich, indem diese mehrfach darauf hinweise, dass sie eben versucht habe, dem Beschwerdeführer fünf Vermittlungsvorschläge entsprechend seinem Berufswunsch auszufolgen, dieser jedoch vier dieser Vermittlungsvorschläge, dabei auch den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag, nicht angenommen habe. Der Vermutung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17.07.2014, dass der gegenständliche Vermittlungsvorschlag nachträglich eingetragen worden sei, sei entgegenzuhalten, dass eine derartige Vorgehensweise technisch und EDV-mäßig nicht durchführbar sei und auch gesetzlich nicht zulässig wäre. Der weiteren Vermutung des Beschwerdeführers in derselben Stellungnahme, wonach ihm vorsätzlich nur drei Vermittlungsvorschläge ausgefolgt worden seien, sei entgegenzuhalten, dass kein Mitarbeiter an einer derartigen Vorgehensweisen in irgendeiner Weise ein rechtliches Interesse haben könne und darüber hinaus eine derartige Vorgehensweise dienstrechtliche Konsequenzen hätte. Es sei daher nicht schlüssig, deshalb ihm nur drei Vermittlungsvorschläge ausgefolgt worden sein sollten, zumal eindeutig dokumentiert sei, dass im fünf Vermittlungsvorschläge ausgefolgt worden seien. Das AMS gehe daher davon aus, dass die Behauptung, den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten zu haben, als Schutzbehauptung zu werten sei, um die Sanktion gemäß § 10 AlVG zu verhindern.
Den Bedenken des Beschwerdeführers, dass die Firma XXXX ihre Ausbildung über Wochen in Linz abhalte und er als Alleinerzieher keine Betreuung habe, sei entgegenzuhalten, dass laut Auskunft der Firma XXXX für die gegenständliche Tätigkeit in Wien die Ausbildung blockweise jeweils mehrere Tage tagsüber berufsbegleitend ebenfalls in Wien und der näheren Umgebung stattfinde und eine wochenlange Ausbildung in Linz nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selber, in dem mit ihm vereinbarten Betreuungsplan vom 28.04.2014, angegeben, dass er Berufserfahrung als Teamleiter im Außendienst habe und sofort eine Arbeit annehmen könne. Darüber hinaus habe er als Berufswunsch Teamleiter im Außendienst angegeben und dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien. Die ihm am 28.04.2014 angebotene Tätigkeit bei der Firma XXXX sei dem Beschwerdeführer daher jedenfalls zumutbar gewesen und habe er durch sein Verhalten das Zustandekommen dieser Beschäftigung vereitelt.
10. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Antrag enthält keine weiteren Ausführungen.
11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 28.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer steht mit Unterbrechungen seit 21.07.2013 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde am 28.04.2014 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter oder in jedem anderen geeigneten Bereich nach Notstandshilfebestimmungen. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Elektrowarenverkäufer und Teamleiter im Außendienst für Elektrogeräte. Der Beschwerdeführer hat in dieser Betreuungsvereinbarung u.a. angegeben, dass eine Vollzeittätigkeit am gewünschten Arbeitsort Wien möglich sei und für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien.
Vereinbart wurde weiters u.a., dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote bewerbe, die ihm vom AMS übermittelt werden, wobei er Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von 14 Tagen zu geben habe. Weiters habe er sich sonst ergebende zumutbare Dienstverhältnisse anzunehmen.
Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 28.04.2014 fünf Vermittlungsvorschläge ausgefolgt wurden. Darunter befand sich auch jener als Mitarbeiter für Kundenberatung und Verkauf im Außendienst bei der Firma XXXX, auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung und kollektivvertraglicher Bezahlung, mit Bereitschaft zur Überzahlung.
Der Beschwerdeführer hat aus dem Block der zusammengehefteten fünf Vermittlungsvorschläge dreieinhalb Stück (drei Deckblätter und vier Inserate) heruntergerissen und sie der Mitarbeiterin des AMS über den Tisch geworfen. Der Beschwerdeführer hat sich - trotz mehrfacher Aufforderung hierzu - geweigert, die Vermittlungsvorschläge mitzunehmen. Der Beschwerdeführer hat die zurückgelassenen Vermittlungsvorschläge auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt.
Der Beschwerdeführer hat sich auf mehrere Stellenangebote, darunter auch jenes der Firma XXXX, nicht beworben.
Die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach seinen Fähigkeiten sowie seinem selbst angegebenen Berufswunsch (Teamleiter im Außendienst) und wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass sich der Beschwerdeführerin nicht auf das gegenständliche Stellenangebot beworben hat. Mit dem Beschwerdeführer wurde auch nachweislich am 28.04.2014 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag der Firma XXXX nie erhalten zu haben. Im vorliegenden Fall ist somit strittig, ob eine entsprechende Zuweisung des Stellenangebotes erfolgt ist, wovon die belangte Behörde ausgeht.
Das AlVG enthält keine besonderen Formvorschriften, in welcher Weise die Zuweisung einer Beschäftigung iSd §§ 9 und 10 AlVG zu erfolgen hat. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist somit auch eine mündliche oder telefonische Zuweisung nicht ausgeschlossen (VwGH 26.1.2010, 2008/08/0063) Eine mangelhafte Zustellung der Zuweisung schließt jedoch eine Sanktion gemäß § 10 AlVG aus. Grundsätzlich trifft das AMS im Fall der Bestreitung die Beweislast hinsichtlich des Zuganges von zugewiesenen Stellenangeboten an einen Arbeitslosen.
Im vorliegenden Fall ist in der EDV des AMS ein Eintrag über den Vermittlungsvorschlag der Firma XXXX (neben vier weiteren Vermittlungsvorschlägen) vom 28.04.2014 sowie ein entsprechendes Druckprotokoll vorhanden. Darüber hinaus hat die Mitarbeiterin des AMS in ihrer noch am selben Tag der Vorsprache des Beschwerdeführers, also dem 28.04.2014, erstellten, äußerst detaillierten Gesprächsnotiz, den Gesprächsverlauf umfassend und nachvollziehbar ausgeführt und glaubwürdig festgehalten, dass sie dem Beschwerdeführer an diesem Tag gegenständlichen Vermittlungsvorschlag (zusammen mit vier weiteren Vermittlungsvorschlägen) ausgehändigt hat, dass der Beschwerdeführer jedoch - trotz mehrfacher Aufforderung ihrerseits hierzu - nicht gewillt war, selbigen mitzunehmen, sondern vielmehr diesen sowie drei weitere Vermittlungsvorschläge herausgerissen und ihr über den Tisch zurückgeworfen hat. Auch in ihrer Stellungnahme zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 19.05.2014 erstattete sie ein gleichbleibendes Vorbringen.
Angesichts der daher nach der Aktenlage bestehenden klaren Sachlage ist der belangten Behörde beizupflichten, dass davon auszugehen ist, dass sich der Sachverhalt, wie von der Mitarbeiterin des AMS festgehalten, ereignet hat und dem Beschwerdeführer der gegenständliche Vermittlungsvorschlag tatsächlich im Rahmen seiner Vorsprache beim AMS am 28.04.2014, in der mit ihm auch ein Betreuungsplan vereinbart wurde, seitens seiner Betreuerin persönlich ausgehändigt worden und somit eine ordnungsgemäße Zuweisung des strittigen Stellenangebotes erfolgt ist.
Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine - wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.07.2014 vermuteten - Manipulation des EDV-Systems im Sinne einer nachträglichen Eintragung des Vermittlungsvorschlages schließen lassen. Ebenso wenig kann der Befürchtung des Beschwerdeführers, von seiner Betreuerin vorsätzlich lediglich drei Vermittlungsvorschläge ausgehändigt bekommen zu haben, mangels Hinweise hierzu, nicht gefolgt werden. Es ist der belangten Behörde in ihren Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zu folgen, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des AMS eine derartige - dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehende - Vorgehensweise nicht unterstellt werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die Annahme der Stelle bei der Firma XXXX aufgrund seiner Betreuungspflichten als Alleinerzieher einer minderjährigen Tochter nicht zumutbar sei, ist - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dem mit ihm vereinbarten Betreuungsplan vom 28.04.2014 selbst angegeben hat, Berufserfahrung als Teamleiter im Außendienst zu haben, dass sein Berufswunsch Teamleiter im Außendienst sei und er sofort eine Arbeit im Vollzeitausmaß annehmen könne, zumal für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien. In Wiederholung des von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausgeführten, sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer befürchtete wochenlange Ausbildung in Linz, die Voraussetzung für die Tätigkeit bei der Firma XXXX sei, laut telefonischer Auskunft der Firma XXXX, blockweise jeweils mehrere Tage tagsüber berufsbegleitend in Wien und der näheren Umgebung stattfindet und eine wochenlange Ausbildung in Linz nicht vorgesehen ist.
Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0097; 15.5.2013, 2010/08/0257).
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten, seiner Berufserfahrung (u.a. Teamleiter im Außendienst) sowie seinem selbst angegebenen Berufswunsch entsprochen hat und sie dem Beschwerdeführer somit zumutbar gewesen wäre. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, er habe gegenständlichen Vermittlungsvorschlag der Firma XXXX niemals erhalten. Darüber hinaus sei ihm die Tätigkeit nicht zumutbar, zumal sie mit seinen Betreuungspflichten nicht vereinbar sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit dem 21.07.2013 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und dass er in dem zwischen ihm und dem AMS am 28.04.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsplan angegeben hat, unter anderem über Berufserfahrung als Teamleiter im Außendienst zu verfügen, was auch sein Berufswunsch sei, weiters, dass eine Vollzeittätigkeit am gewünschten Arbeitsort Wien möglich sei und für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien.
Der Beschwerdeführer wurde - unter schriftlicher Festhaltung in der Betreuungsvereinbarung - über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Weiters wurde ihm im Rahmen einer Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung unter Rechtsfolgenbelehrung der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zur Kenntnis gebracht.
Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass - wie in den beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt II.2. festgehalten - der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Mitarbeiter im Außendienst bei der Firma XXXX den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat und dass das Stellenangebot dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen worden ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das Stellenangebot nie erhalten habe, kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass die Mitarbeiterin des AMS dem Beschwerdeführer gegenständlichen Vermittlungsvorschlag persönlich ausgefolgt und den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert hat, diesen mitzunehmen, was der Beschwerdeführer jedoch verweigert hat. Die Aussagen der Mitarbeiterin des AMS decken sich mit den EDV-mäßig erfassten Aufzeichnungen. Hinweise auf eine Manipulation derselben liegen nicht vor und ist von einer solchen auch nicht auszugehen.
Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Darüber hinaus entsprach sie jenen Angaben, die der Beschwerdeführer in seiner Betreuungsvereinbarung getätigt hat (Außendienstmitarbeiter, Vollzeit, Arbeitsort Wien, Betreuungspflichten geregelt).
Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Da der Beschwerdeführer eine Bewerbung unterlassen und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nicht erkennbar und konnte auch der Beschwerdeschrift (sowie dem - keine weiteren Ausführungen enthaltenden - Vorlageantrag) kein neues Vorbringen entnommen werden, dass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen können.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur Kausalität des Verhaltens des Beschwerdeführers mehr bedurfte.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533, VwGH 1.4.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Einräumung von Parteiengehör nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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