BVwG W144 1430728-1

W144 1430728-1Tribunale amministrativo federale11 nov 2014

Regest

aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Lehrer, Misshandlung, politische Gesinnung, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W144 1430728-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.1430728.1.00

Spruch

W144 1430728-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012, Zl. 12 07.978-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 stattgegeben

und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Somalia, er hat sein Heimatland etwa Ende September 2011 verlassen, ist von Mogadischu über Kenia in die Türkei gereist und hat sich letztlich illegal und schlepperunterstützt am 28.6.2012 ins Bundesgebiet begeben, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 29.6.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos XXXX, gab der BF an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er von einer Gruppe namens Al-Shabaab bedroht und verfolgt worden sei. Diese hätten ihn bedroht, weil er sich von seiner Ortschaft in eine andere Ortschaft begeben habe. Es sei ihm unterstellt worden, dass er auf der Regierungsseite stehe und deshalb mit dem Tod bestraft werden müsse. Diese Gruppe habe ihn telefonisch terrorisiert. Er sei mehrmals am Tag angerufen worden und sei mitgeteilt worden, dass die Gruppe ihn überall umbringen würde, wo sie ihn antreffen würde. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, sich auf die Flucht zu begeben und suche er deshalb hier um Asyl an.

In der Folge wurde der BF am 9.10.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab er hiebei im Wesentlichen an, dass am 01.08.2011 zwei maskierte Personen von der Al-Shabaab mit Gewehren zu ihm in seine Koranschule gekommen seien. Diese hätten ihn aufgefordert, dass er aus der Schule kommen solle, weil sie mit ihm sprechen wollten. Er sei dann hinausgegangen, er habe die Personen aber nicht gekannt, jedoch hätten diese seinen Namen gewusst. Die Personen hätten zu ihm gesagt, dass sie zu ihm geschickt worden seien, da sie Kinder suchen würden, die sich in seiner Koranschule aufhielten. Sie hätten gewollt, dass diese Kinder die Al-Shabaab in Krieg unterstützen solle. Er habe geantwortet, dass dies nicht seine Kinder seien, sie müssten daher die Eltern der Kinder fragen. Die Al-Shabaab habe ihn aufgefordert, zu sagen, wie viele Kinder in der Schule anwesend seien. In der Folge seien die beiden Personen mit ihrem Auto davon gefahren. Als die Kinder später von der Pause zurückgekommen seien, habe er diese von der Forderung der Männer informiert. Er habe zu den Kindern gesagt, dass sie aufpassen sollten. Er habe auch gesagt, dass die Eltern der Kinder zu ihm kommen sollten, damit er mit den Eltern darüber sprechen könne. In der Folge habe er die Eltern über diesen Vorfall informiert. Nach sechs Tagen seien zwei Schüler nicht in der Schule erschienen, obwohl sie von den Eltern in die Schule geschickt worden waren. Die Kinder seien in der Folge gesucht, jedoch nicht gefunden worden. Am 10.8. sei er erneut von den beiden Al-Shabaab Mitgliedern sowie einem dritten Mann besucht und anschließend in ein Gefängnis gebracht worden. Dort seien schon andere Koranlehrer gewesen, insgesamt seien sie zu fünft gewesen. Sie alle seien gefragt worden, warum sie gegen die Al-Shabaab seien, das Land sei von Ungläubigen erobert worden, die Kinder müssten das Land verteidigen. Die anderen Koranlehrer hätten zu ihm auch gesagt, dass deren Schüler mitgenommen worden seien. Er und die anderen seien dort 2-3 Tage festgehalten worden. In dieser Zeit hätten sie beschlossen, dass einer von ihnen mit dem Anführer sprechen sollte, um alles klarstellen zu können. Jener Koranlehrer, der mit dem Anführer sprechen wollte, sei jedoch ermordet worden, am nächsten Tag sei seine Leiche gebracht worden, so dass der BF und die übrigen Koranlehrer diese gesehen hätten. Die Al-Shabaab habe ihnen gedroht, dass auch sie getötet werden würden, wenn sie die Forderungen der Al-Shabaab nicht unterstützen würden. Aus Angst habe er in der Folge seine Unterstützung zugesagt. Daraufhin seien er und der zweite Lehrer in seinem Zimmer freigelassen worden. Sie seien aufgefordert worden, dass sie die Kinder zur Al-Shabaab bringen sollten. Nach seiner Freilassung habe er sich zunächst nach Hause und dann zu einem Freund in den Bezirk XXXX begeben, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe.

Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2012, den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, und ihn mit Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

Begründend wurde zur Versagung des Status des Asylberechtigten im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF mit Widersprüchen behaftet gewesen sei, so dass ihm keine Glaubwürdigkeit habe zuerkannt werden können. So habe der BF im Rahmen seiner Erstbefragung lediglich angegeben, dass er von der Al-Shabaab bedroht worden sei, weil er von seiner Ortschaft in eine andere Ortschaft geflüchtet sei und man ihm deshalb unterstellt habe, die Regierungsseite zu unterstützen. Bei der polizeilichen Erstbefragung habe er zudem auch kein Wort davon geschildert, dass er überhaupt von den Al-Shabaab Leuten festgehalten worden sei. Im Erstbefragungsprotokoll finde sich der Hinweis, dass ein Asylwerber in einigen Worten, jedoch abschließend die Frage nach den Fluchtgründen beantworten solle. Sein weiteres Vorbringen anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei somit als unzulässige Steigerung des bisherigen Vorbringens zu sehen. Schließlich seien seine Angaben zum Teil auch nur sehr vage, schemenhaft und allgemein gehalten ausgefallen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Eltern nur jene Kinder, die älter als zwölf Jahre gewesen seien, zu Hause gelassen hätten, da sich aus den Länderberichten ergebe, dass die Al-Shabaab fallweise auch bereits Zehnjährige rekrutiert habe. Schließlich habe der BF in seiner freien Erzählung vor der Behörde auch kein Wort davon erwähnt, dass er letztlich von den Al-Shabaab Leuten auch noch telefonisch bedroht worden sei.

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen auf Widersprüche zwischen der Einvernahme vor dem Stadtpolizeikommando XXXX und vor dem Bundesasylamt selbst beschränke. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 Abs. 1 AsylG dürfe der Ersteinvernahme vor der Polizei hinsichtlich der Schilderung der Fluchtgründe allerdings keine große Bedeutung zukommen. Der wesentliche Fluchtgrund sei schon in der Ersteinvernahme vor der Polizei angegeben worden, nämlich die Verfolgung durch Mitglieder der Al-Shabaab. Im übrigen nahm der Beschwerdeführer auf vom Bundesasylamt vermeintlich erkannte Widersprüche Bezug und versuchte, diese aufzuklären. In rechtlicher Hinsicht führte der BF aus, dass er die Al-Shabaab bei der Rekrutierung von Kindern nicht habe unterstützen wollen, so dass er nun eine Verfolgungsgefahr durch die Al-Shabaab aus politischen und religiösen Gründen zu befürchten habe. Die Opposition des BF zur Al-Shabaab sei ein politisches Statement und spiegle seine religiöse Gesinnung wider. Der somalische Staat sei nicht in der Lage, adäquaten Schutz zu bieten.

In der Folge wurde am 17.9.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte, dieses detaillierter vorbrachte und auf Fragen konkret und zielgerichtet Antworten erstattete.

Unter einem wurde in der Beschwerdeverhandlung auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Somalia Bezug genommen. Die bezughabenden, den Länderfeststellungen zugrunde liegenden, Quellen wurden den Parteien bereits mit der Ladung übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 8.10.2014 erstattete der BF eine Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass er seiner Ansicht nach sein Vorbringen umfassend und glaubwürdig dargelegt habe. Es spreche auch nicht gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, wenn er die letztlich geschilderte Auspeitschung nicht bereits aus eigenem Antrieb im Rahmen der freien Erzählung geschildert, sondern erst auf konkrete Nachfrage zu Protokoll gegeben habe, da seine Auspeitschung nicht das eingriffsintensivste Erlebnis des BF während seiner dreitägigen Anhaltung bei der Al-Shabaab gewesen sei. Vielmehr sei seine Misshandlung durch das noch viel intensivere Erlebnis der Präsentation des geköpften Leichnams eines anderen Koranlehrers überlagert gewesen. Auch der Vorhalt des erkennenden Richters, wonach nicht schlüssig erscheine, dass der BF von der Al-Shabaab zunächst nur aufgesucht worden sei, ohne dass von ihm ein konkretes Handeln erwartet worden wäre, und er sodann beim nächsten Zusammentreffen sofort entführt und misshandelt worden wäre, sei nicht schlüssig. Es habe nämlich ein Koran Lehrer selbstverständlich Einfluss auf seine Schüler bzw. werde Derartiges von den Al-Shabaab Leuten vorausgesetzt. Es sei daher durchaus möglich, dass die Dschihadisten das Vorgehen des BF dergestalt gedeutet hätten, dass dieser es unterlassen habe, seine Schüler zur Unterstützung der Al-Shabaab zu veranlassen und entsprechend zu motivieren. Auch was die Thematik der Bedrohungstelefonate anlange, könne vom BF nicht mehr verlangt werden als er tatsächlich zu schildern im Stande sei. Es sei zu bemerken, dass diese Telefonate bereits vor ca. drei Jahren stattgefunden hätten, sodass es nach diesem Zeitablauf schwierig sei, einen genauen Gesprächsinhalt wiederzugeben. Von einem Asylwerber dürfe nichts Unmögliches oder nahezu Unmögliches verlangt werden. Es sei schließlich plausibel und logisch, dass gerade Koranlehrer in der Hauptstadt Mogadischu bei den massiv erfolgten Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten wichtige Schlüsselpersonen gewesen sein, weil gerade von ihnen seitens der Al-Shabaab erwartet worden sei, dass sie als "Glaubensbrüder" auch die "Dschihadisten-Gesinnung" ihren Schülern vermitteln müssten.

Die übrigen Ausführungen des Schriftsatzes bezogen sich auf eine allgemeine Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage in Zentral-und Süd Somalia: Im Wesentlichen zusammengefasst führte der BF aus, dass zu wenig darauf bedacht genommen werde, dass sich nach den einschlägigen Quellen, etwa dem britischen Home Office vom April 2014 ergebe, dass die Al-Shabaab nach wie vor in der Lage sei mit Guerilla- und Terrorismusaktivitäten jedes von ihr gewünschte Ziel zu treffen. Auch sei zu bedenken, dass sich die Anzahl der Konfliktereignisse von 2000 im Jahr 2012 auf 4000 im Jahr 2013 gesteigert habe. Noch im September 2013 habe amnesty international ausgeführt, dass Al-Shabaab weiterhin die Sicherheitssituation in Mogadischu dominieren würde. Die Lage habe sich nicht so gut entwickelt, wie vor dem April 2013. Die Situation würde nach wie vor fragil bleiben, insbesondere in den Außenbezirken von Mogadischu. Auch aus den UNHCR-Empfehlungen vom Jänner 2014 ergebe sich, dass die Al-Shabaab weiterhin die Fähigkeit habe, überall in Mogadischu, sogar in den am stärksten bewachten Gebieten der Stadt, tätliche Angriffe auszuführen.

Mit Verfahrensordnung vom 10.10.2014 wurde dieser Schriftsatz des BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Unter einem wurde das BfA eingeladen, binnen zwei Wochen eine allfällige schriftliche Stellungnahme zum übermittelten Schriftsatz abzugeben.

In der Folge erstattete das BFA jedoch keine Stellungnahme.

II Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF Staatsangehöriger von Somalia ist, aus Mogadischu stammt und in seiner Heimat als Koranlehrer tätig war. Der BF wurde in dieser Eigenschaft seitens der Gruppe der Al-Shabaab aufgefordert, seine Schüler der Al-Shabaab zu überlassen bzw. dahingehend auf diese einzuwirken, dass sie die Al-Shabaab unterstützen sollten. Der BF entgegnete jedoch, dass die Al-Shabaab diesfalls mit den Eltern der Schüler sprechen müsste, er selbst könne diesem Ansinnen nicht nachkommen. In der Folge wurde der BF seitens der Al-Shabaab entführt, gemeinsam mit vier weiteren Koranlehrern drei Tage lang angehalten, im Zuge dessen auch misshandelt, und wurde ihm letztlich gedroht, dass er getötet werden würde, wenn er weiterhin die Unterstützung der Al-Shabaab verweigern würde. Im Zuge dieser Anhaltung wurde einer der gemeinsam mit dem BF angehaltenen Koranlehrer ermordet. Der BF willigte in der Folge zum Schein ein, die Al-Shabaab zu unterstützen und auf die Kinder seiner Koranschule einzuwirken, wurde daraufhin freigelassen und konnte sich letztlich einer weiteren Konfrontation mit der Al-Shabaab durch Flucht, zunächst in einen anderen Bezirk in Mogadischu, in der Folge ins Ausland, entziehen. Bevor der BF sein Heimatland verließ, wurde er letztlich mehrmals telefonisch mit dem Tode bedroht.

Im Heimatland des BF befinden sich nach wie vor Familienangehörige, die in einem Haus seines Onkels wohnen und auch von diesem unterstützt werden, da der Onkel als Besitzer und Vermieter mehrerer Häuser finanziell abgesichert ist.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt:

Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden (- für Mogadischu bedeutet dies laut aktueller Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge) wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013, ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014)

Der UNHCR erklärt in seiner Stellungnahme von Jänner 2014, dass die Sicherheitslage in der somalischen Hauptstadt noch immer äußerst instabil ist und spricht von einer Zunahme der Zahl der Anschläge im Jahr 2013. Mogadischu steht seit August 2011 unter der Kontrolle der Regierung, unterstützt durch die Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation hat sich seitdem verbessert, einhergehend mit einem Rückgang an offenen Kampfhandlungen sowie der Wiederaufnahme des wirtschaftlichen Treibens. Dennoch wird die Stadt regelmäßig von tödlichen Anschlägen der Al Schabaab, auch in den schwer bewachten Teilen der Stadt, erschüttert. Die Opfer dieser Anschläge sind in vielen Fällen Zivilisten. Wie Beobachter berichten, kommt es wöchentlich zu gezielten Anschlägen. Die somalische Regierung ist nicht in der Lage dem Großteil seiner Bevölkerung Schutz zu bieten. Grund dafür ist, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle hat und an einem Autoritäts-, bzw. Disziplinmangel leidet. Ziele dieser Anschläge sind sowohl Regierungsinstitutionen als auch öffentliche Plätze, wie etwa Märkte, Restaurants und Hotels. Analysten berichten sowohl von komplexen Anschlägen, wie etwa Selbstmordanschlägen als auch von allgemeine Einschüchterungen, Vergewaltigungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten. Es wird berichtet, dass es neben der Al Shabaab weitere bewaffnete Gruppierungen gibt, welche gewaltsame Anschläge verüben, jedoch in seltenen Fällen Zivilisten und Soldaten zum Ziel haben. Diese haben oft denselben ideologischen Hintergrund wie Al Shabaab oder von kleineren lokalen Milizenführern.

Im Bericht vom März 2014 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitslage in Mogadischu als weiterhin sehr unbeständig. Die Al Shabaab setzt sowohl auf Guerillataktik als auch auf Terrorismus, deren Opfer überwiegend Zivilisten sind, mit dem Ziel die Autorität der Regierung zu untergraben und internationale Partner einzuschüchtern. Beinahe wöchentlich kommt es zu bewaffneten Anschlägen gegen die Truppen der Afrikanischen Union und die somalische Armee (SNA). In den Außenbezirken von Mogadischu kommt es fast täglich zu kleineren Angriffen sowie gezielten Hinrichtungen. Es wird angenommen, dass ein Teil dieser Angriffe auf Kriminalität und Claneinfluss zurückzuführen ist.

(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)

Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung:

"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.

Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 13)."

"Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich (laut Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014) in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo

Als gegenwärtig zentrales Gebiet (inkl. Kommandostrukturen) der al Shabaab gilt das Dreieck Jilib-Diinssor-Baraawe (TA 18.6.2014).

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Al Shabaab wird auch weiterhin militärisch unter Druck bleiben, die Truppen der Afrikanischen Union und der somalischen Armee werden weitere Städte einnehmen (TA 18.6.2014). Eine weitere Offensive ist angeblich für August 2014 angesetzt (BFA 10.6.2014). Mögliche Ziele sind dann Baardheere, Diinsoor, Baraawe und Jalalaqsi (Andererseits wird die Zahl an Guerilla-Aktivitäten der al Shabaab hoch und der Terrorismus in Somalia verankert bleiben (TA 18.6.2014)."

Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.

Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.

Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.

Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.

Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.

Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 21f)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013) ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014

Clans/Minderheiten:

"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.

Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.

Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.

Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Minderheiten und kleine Clan-Gruppen:

"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.

Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f)."

"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.

Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.

Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.

Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.

Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.

In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Bewegungsfreiheit:

"Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.6.2013)

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. (AA4212.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8.2013)

Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8.2013)

Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.5.2011)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes betreffend des relativ sicheren Bestehens einer inländischen Fluchtalternative in Somaliland und Puntland, die sich auf Ausführungen der ÖB Nairobi (ÖBN 8.2013) stützt, werden jedoch durch weitere Ausführungen der ÖB Nairobi vom Oktober 2013 relativiert, indem die Botschaft ausführt, dass die Situation von nicht als Staatsbürgern anerkannten Flüchtlingen dort grundsätzlich unsicher sei. In Somaliland seien IDPs willkürlichen Festnahmen und Diskriminierung unterworfen, staatlicher Schutz bestehe nicht.

(ÖB Nairobi, Asylländerbericht - Somalia vom Oktober 2013)

Binnenflüchtlinge:

"Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen

zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. [ ... ]

Es ist zu erwarten, dass in Mogadischu weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von DRC, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5.2013)

Die IDPs in Mogadischu müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in Mogadischu stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5.2013)

Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach Mogadischu zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus Mogadischu in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und Lower Shabelle). Die aus Kenia nach Mogadischu Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5.2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.5.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8.2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.5.2013)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Medizinische Versorgung:

"Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und 46

Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.6.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8.2013)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Versorgungslage und Rückkehrer:

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch."

"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).

Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

In Somalia sind laut UN mehr als eine Million Menschen von einer Hungersnot bedroht. Laut dem UNO-Büro für Lebensmittelsicherheit und Ernährungsanalyse sowie der US-Organisation Fews Net sind in dem ostafrikanischen Land fast 220.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. "Die Situation wird sich wahrscheinlich weiter verschlechtern", erklärten die UNO-Experten.

Die Zunahme der Zahl der Hungernden um ein Fünftel seit Jänner weckt Befürchtungen vor einem neuen Massensterben in Somalia. Im Jahr 2011 waren in dem vom Bürgerkrieg gebeutelten Land mehr als 250.000 Menschen verhungert. Als Ursachen für die neue Not nannten die UNO-Experten am Dienstag ausbleibenden Regen, anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen.

(Internetausgabe Kleine Zeitung vom 2.9.2014, ebenso ORF 2, ZiB 2 vom 2.9.2014)

Aufgrund der steigenden Stabilität in Mogadischu war seit Beginn des Jahres 2013 eine beträchtliche Anzahl an Rückkehrern aus der Diaspora zu verzeichnen. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo von April/Mai 2013 erklären, dass es in zunehmender Zahl Rückkehrer aus der Diaspora gibt und die Bürger in Mogadischu über freien Zugang zu allen Teilen der Stadt verfügen.

Der UNHCR erklärte im Jänner 2014, dass es für Somalis in Mogadischu sehr schwierig ist ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Die Lebensbedingungen für Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch Familienbeziehungen verfügen oder aus einem Gebiet stammen, welches ehemals oder gegenwärtig unter der Kontrolle von Aufständischen stand bzw. steht, sind in der Hauptstadt prekär.

(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)

Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014).

(BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (4.11.2014)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

Dem Vorbringen des BF zur geltend gemachten Bedrohungssituation kann letztlich nicht schlüssig entgegengetreten werden:

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Diesen Anforderungen werden die Angaben des BF letztlich gerecht und greifen die Erwägungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit seines Vorbringens zu kurz:

So ist dem Argument, dass das Vorbringen des BF anlässlich seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion nicht deckungsgleich mit seinen Angaben, die er später im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erstattet hat, ist, entgegenzuhalten, dass diesbezüglich jedoch kein Widerspruch erkannt werden kann. Es wird nicht verkannt, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung lediglich angegeben hat, dass er von der Al-Shabaab telefonisch bedroht worden sei, weil er seine Ortschaft gewechselt habe und ihm unterstellt worden sei, der Regierungsseite anzugehören, während er später detaillierter vorgebracht hat, dass er als Koranlehrer bedroht worden sei, weil er sich geweigert habe, seine Schüler der Al-Shabaab zuzuführen. Bei oberflächlicher Betrachtung scheint hier tatsächlich ein Widerspruch vorzulegen, doch ist dem BF zuzugestehen, dass er anlässlich der kurzen Erstbefragung lediglich einen Teilaspekt seiner Fluchtgründe zu Protokoll gegeben hat. Bei genauer Betrachtung seines Vorbringens sind die anlässlich der Erstbefragung erstatteten Angaben auch in seinem späteren Vorbringen wiederzufinden. So hat der BF sehr wohl im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass er sich im Zuge seiner Flucht zunächst von seinem Heimatsbezirk in einen anderen Bezirk Mogadischus begeben habe, und kann die Angabe, dass er von der Al-Shabaab telefonisch bedroht worden sei, weil er sich von seiner Ortschaft in eine andere begeben habe, als Erklärung dazu verstanden werden, dass er telefonisch bedroht worden sei, weil er sich eben durch seine Übersiedlung dem momentanen und direkten Zugriff der Al-Shabaab entzogen hat. Wenn man alle Angaben des BF als gesamthaften Lebenssachverhalt betrachtet, dann ist erkennbar, dass allfällige unterschiedliche Schilderungen seiner Fluchtgründe nicht auf Widersprüche zurückzuführen sind, sondern bei verschiedenen Einvernahmen lediglich verschiedene Teilaspekte seiner Erlebnisse unterschiedlich gewichtet sind. So hat der BF seine Flucht aus Somalia mit dem Lebenssachverhalt begründet, dass er als Koranlehrer von der Al-Shabaab aufgefordert worden sei, seine Schüler dieser Gruppierung zuzuführen bzw. dahingehend auf sie einzuwirken, dass sie diese Gruppe unterstützen sollten, und ist er aufgrund seiner Weigerung dies zu tun, letztlich entführt, misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Es finden sich im gesamten Verwaltungsakt keine Ausführungen des BF, die einen inhaltlichen Widerspruch zu dem dargelegten Lebenssachverhalt darstellen würden.

Als einzige Widerspruch in seinem Vorbringen bleibt bestehen, dass der Beschwerdeführer an einer Stelle des Protokolls angegeben hat, dass eine Mutter sich über den Verbleib von zwei nicht in der Koranschule erschienenen Kindern bei ihm erkundigt habe, während er später angegeben hat, dass es sich um 2 Mütter gehandelt habe, und die Kinder keine Geschwister gewesen seien. Diese Unstimmigkeit erscheint jedoch dermaßen gering und vernachlässigbar, zumal auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bloß um ein sprachliches Missverständnis (Mutter-Mütter) handelt. Jedenfalls kann hieraus keinesfalls die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des BF abgeleitet werden.

Zu bedenken ist an dieser Stelle auch, dass dieses Vorbringen mit den allgemeinen Gegebenheiten in Somalia sehr gut in Einklang gebracht werden kann, da amtsbekannt ist, dass die Al-Shabaab auch Kinder und Jugendliche für ihre Zwecke rekrutiert. So führt das Bundesasylamt selbst aus, dass die Al-Shabaab nicht nur Jugendliche, sondern zuweilen auch schon Kinder im Alter von etwa zehn Jahren rekrutiert hat. Dieser Aspekt, dass das Vorbringen des BF mit den allgemeinen Gegebenheiten in Somalia als durchaus im Einklang stehend zu bezeichnen ist, hat in die Beweiswürdigung selbstverständlich mit einzufließen und spricht prima vista, sofern sich nicht deutliche Anhaltspunkte, wie etwa gravierende oder gehäufte Widersprüche, die in casu aber nicht vorliegen, für bloß konstruiertes Vorbringen ergeben, für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation.

Die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des BF auch deshalb unglaubwürdig erscheine, weil er etwa vorgebracht habe, dass nach dem Besuch der Dschihadisten die Eltern nur jene Kinder, die älter als zwölf Jahre gewesen seien, nicht mehr in die Koranschule geschickt hätten, jedoch amtsbekannt sei, dass die Al-Shabaab auch schon etwa Zehnjährige rekrutiert habe, stellt eine bloße gegen Vermutung dar und ist nicht geeignet die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens zu erschüttern.

Insgesamt betrachtet kann seinen Angaben sohin nicht in schlüssiger Weise entgegengetreten werden.

Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Somalia ergeben sich im Wesentlichen aus dem durch Kurzinformationen vom Juni 2014 aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Somalia vom September 2013, welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht. So stützen sich die Ausführungen in den besagten Länderinformationsblättern beispielsweise etwa auf Berichte des Auswärtigen Amtes der BRD, DIS-Danish Immigration Service, USDOS-United States Department of State, UNHCR, ECRE-European Council on Refugees and Exiles, österr. Botschaft Nairobi, ACCORD, etc., und ergibt sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild.

Zudem gründen die seitens des BVwG getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia auf weitere amtswegig beigezogene Quellen, wie etwa Home Office, Country Information and Guidance Somalia, vom April 2014, und diversen aktuellen APA-Meldungen, die mit dem Länderinformationen des BFA im Einklang stehen, sodass insgesamt betrachtet keine Zweifel an der beschriebenen Allgemeinsituation bestehen.

Der letzte Absatz der Länderfeststellungen mit der Überschrift "Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab" ergibt sich aus dem jüngsten und aktuellsten Bericht des BFA vom 4.11.2014, der erst seit wenigen Tagen verfügbar ist und deshalb in die Verhandlung vom 17.9.2014 noch nicht hat einfließen können.

Die Feststellungen zur laut UN befürchteten Hungersnot in Somalia ergeben sich aus aktuellen Medienberichten, konkret "Kleine Zeitung" sowie ORF ZiB 2 vom 2.9.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT

BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN

WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia, dass der BF Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist:

Der BF ist bereits ins Blickfeld der Al-Shabaab geraten, es ist davon auszugehen, dass ihm wegen seiner offensichtlichen Ablehnung der Unterstützung der Al Shabaab, konkret wegen des von ihm gesetzten Verhaltens, nämlich als Koranlehrer nicht seine Schüler der Al-Shabaab zugeführt bzw. dahingehend auf diese eingewirkt zu haben, dass sie sich diese der Gruppe anschließen, eine missliebige politische und/oder religiöse Gesinnung unterstellt wird. Aus den jüngsten Feststellungen ist ersichtlich, dass auch Akteure der Zivilgesellschaft bei missliebigem Verhalten mit Sanktionen und Verfolgung zu rechnen haben. Wenn selbst Frauen, die nur Essen an Soldaten verkaufen, einer Gefährdung unterliegen, dann kann bezüglich eines Koranlehrers, der bereits ins Blickfeld der Al-Shabaab geraten ist, umso weniger eine Bedrohungslage verneint werden. Da in den jüngsten Ausführungen der Staatendokumentation ausdrücklich festgehalten wird, dass es diesfalls in Mogadischu keine Möglichkeit gibt, der Al-Shabaab zu entkommen (Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun.), ist der somalische Staat aktuell nicht in der Lage, dem BF ausreichend Schutz vor einer Verfolgung seitens der Al-Shabaab zu bieten. Mangels adäquater Schutzgewährung durch staatliche Stellen in Somalia liegt eine individuelle Verfolgung des BF wegen unterstellter missliebiger politischer bzw. religiöser Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Der BF wäre somit im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu einer Bedrohung seitens der Al-Shabaab ausgesetzt, und würde sich nach den Ausführungen im jüngsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eine mit Vernunft begabte Person, in der Situation des BF zu Recht vor Verfolgung durch die Al-Shabaab fürchten.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Somalia erscheint dem BF eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zumutbar, da er außerhalb seines Heimatortes über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt.

Somaliland und Puntland scheiden mangels familiärer Anknüpfungspunkte des BF ebenfalls als Ausweichmöglichkeiten aus.

Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten, somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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