BVwG W105 1226996-2

W105 1226996-2Tribunale amministrativo federale11 nov 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, familiäre Situation, Integration,<br/>Interessensabwägung, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, strafrechtliche Verurteilung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W105 1226996-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1226996.2.00

Spruch

W105 1226996-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.07.2007, Zl. 98 02.020-BAE, zu Recht erkannt:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde vonXXXX, StA. Nigeria, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.07.2007, Zl. 98 02.020-BAE, zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20

AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der am XXXX geborene Antragsteller, ein mit hoher Wahrscheinlichkeit Staatsangehöriger Nigerias beantragte am 23.03.1998 die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antragsteller hatte sich ursprünglich auf eine sudanesische Herkunft sowie Staatsangehörigkeit sowie damit in Zusammenhang stehende Fluchtgründe bezogen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.1998 wurde dem Antragssteller gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. In der Folge wurde im Jahr 2001 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, welches mit Einstellung am 10.08.2001 endete. Sodann wurde ein Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 69 Abs. 3 iVm § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von amtswegen eingeleitet, sowie wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2002 die Wiederaufnahme des rechtskräftigen entschiedenen Asylverfahrens verfügt und unter einem Asylantrag gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragsstellers nach dem Sudan für zulässig erklärt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz 1997 - wurde die Berufung gegen den zuletzt genannten Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 69 Abs. 3 iVm § 69 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen sowie wurde im Übrigen der Berufung gemäß § 32 Abs. 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid in seinem Punkten II. und III. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im weiteren wurde ein Verfahren zur Ermittlung des Sprachstandes des Antragsstellers eingeleitet und wurde hierin erkannt, dass der Antragssteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem Südwesten Nigerias stammt.

2. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesasylamts vom 24.07.2007, Zl. 98 02.020/2-BAE wurde der gegenständliche Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2014 wurde der Antragssteller vom aktuellen Beweisergebnis zur Situation in seinem tatsächlichen Herkunftsstaat in Kenntnis gesetzt sowie wurde ihm weiters Gelegenheit geboten, binnen gesetzter Frist zu seiner persönlichen Situation, seinem Integrationsstand sowie sonstigen verfahrensrelevanten Aspekten Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragsstellers vom 29.10.2014 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am XXXX geborene Antragssteller befindet sich seit dem Jahr 1998 in Österreich bzw. ist er seither ununterbrochen in Bundesgebiet aufhältig. Der Antragssteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über zwei leibliche Nachkommen, geboren am XXXX sowie XXXX. Der Antragssteller trägt zum Unterhalt seiner beiden minderjährigen Kinder bei und hat zu diesen regelmäßigen Kontakt. Der Antragssteller hat das Sprachstandsniveau A2 hinsichtlich Deutsch erworben sowie an mehreren Qualifizierungskursen im Rahmen der Arbeitsmarktverwaltung sowie des BFI teilgenommen. Der Antragsteller ist zumindest seit Mitte 2012 regelmäßig in Beschäftigung. Der Antragssteller war bereits in den Jahren 2002 bis 2003 sowie 2004 sowie weiters im Jahre 2008 über längere Strecken legal erwerbstätig. Der Antragssteller verfügt über durchgehende Lohn-/Gehaltsabrechnungen seit dem Jahre 2012 bis laufend. Der Antragssteller hat den Hauptschulabschluss nachgeholt sowie den Computerführerschein und den Staplerschein erworben. Der Antragssteller hat im Zeitraum von acht bis neun Jahren verschiedene Kurse beim Arbeitsmarktservice absolviert sowie mehrere Internetkurse, wodurch er die Kenntnisse für Word, Windows, Excel und Access erworben hat. Der Antragssteller leidet seit zirka fünf Jahren unter psychischen Problemen auch darunter Schlafstörungen, Depressionen und Schizophrenie; ist jedoch gesundheitlich stabil bzw. unter ärztlicher Medikamentierung und Betreuung. Der Antragssteller wurde im Jahre 2001 gemäß § 28 Abs. 3 SMG durch den Jugendgerichtshof verurteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.1998 wurde dem Antragssteller der Flüchtlingsstatus zuerkannt bzw. ihm gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung wurde ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, welches mit Einstellung endete. In der Folge wurde ein amtswegiges Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet und das Verfahren wiederaufgenommen und sodann negativ beendet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Asylverfahrens und insbesondere aus den darin befindlichen Beweismittel und Unterlagen. Die Feststellungen zur Person und dem Familienstand der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den vorliegenden unbedenklichen Unterlagen bzw. Urkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu I.)

Zu Spruchteil A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der erfolgten Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden, und daher das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu Spruchteil B)

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Revision wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchteil B unter Punkt II. verwiesen.

Zu II.)

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte (vgl. VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256).

Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass sich die beschwerdeführende Partei seit dem Jahr 1998 dauernd im Bundesgebiet aufhält. Der Antragssteller verfügt in österreichischem Bundesgebiet über leibliche Nachkommen. Der Antragssteller ist aufgrund seiner erworbenen Fähigkeiten, des Spracherwerbs, eines Schulabschlusses sowie Grund der Tatsache, dass der Antragssteller über Jahre jeweils erwerbstätig tätig war bzw. zuletzt über zumindest zweieinhalb Jahre durchgehend laufend erwerbstätig beschäftigt ist, als vollständig integriert zu betrachten.

Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht nun aus den folgenden Gründen zum Schluss, dass die Interessen der beschwerdeführenden Partei an der Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich jene der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen: das Bundesverwaltungsgericht wertet es, in Verbindung mit der langen Aufenthaltsdauer von über 10 Jahren und dem in Österreich etablierten Privatleben, als ausschlaggebend, dass die beschwerdeführende Partei familiäre Bindungen in Österreich geknüpft hat und nicht unwesentliche Perioden ihres Aufenthalts in Österreich erwerbstätig war. Die lange Aufenthaltsdauer während des anhängigen Verfahrens ist nicht auf ein Verhalten der beschwerdeführenden Partei zurückzuführen.

Die zeitlich weit zurückliegende und dem Antragssteller überdies als Jugendlichem zurechenbare Begehung einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz tritt dem gemäß vor dem Hintergrund der weitaus überwiegenden positiven Aspekte in den Hintergrund.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführerenden Partei angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführernde Partei unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführernde Partei auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter Punkt II. A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar

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