BVwG L507 1436606-1

L507 1436606-1Tribunale amministrativo federale11 nov 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Bescheinigungsmittel,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG L507 1436606-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L507.1436606.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2013, Zl. 12 10.639-BAL, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger des Irak, reiste am 14.08.2012 gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner Tochter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe sowie der armenisch christlichen Religion sei. Wegen seiner christlichen Religion seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin und seine Tochter von der Mahdi Miliz mehrfach bedroht worden. Der Sohn des Beschwerdeführers würde sich seit 2007 in Österreich aufhalten.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2013, Zl. 12 10.639-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.06.2014 erteilt.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass - aus im angefochtenen Bescheid näher dargelegten Erwägungen - dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werde.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde am 11.07.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei begründend unter anderem ausgeführt wurde, dass sich die belangte Behörde mit dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen armenischen Christen handeln würde, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Des Weiteren wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt.

4. Dem Sohn des Beschwerdeführers XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 23.04.2008, Zl. 07 10.514-BAE, gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Erwägungen und die Feststellungen, die dieser Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, wurden vom Bundesasylamt in einem Aktenvermerk vom 23.04.2008 festgehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

3. Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit im Irak bedroht und verfolgt worden sei. Diesem Vorbringen wurde vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid kein Glaube geschenkt.

Demgegenüber wurde dem Sohn des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2008, Zl. 07 10.514-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aus den Erwägungen zu dieser Entscheidung, die in einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes und 23.04.2008 festgehalten wurden, geht hervor, dass für den Sohn des Beschwerdeführers die Gefahr bestehe, im Falle seiner Rückkehr in den Irak aufgrund seines Religionsbekenntnisses in seiner persönlichen Integrität verletzt zu werden, weshalb ihm aufgrund der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen des Religionsbekenntnisses internationaler Schutz zu gewähren sei.

Ohne in den Asylakt den Sohn des Beschwerdeführers betreffend sowie in den Bescheid, mit dem dem Sohn des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, und den dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen zum Irak Einsicht zu nehmen und ohne den Sohn des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen zu haben, führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgung aus religiösen Gründen unglaubwürdig sei.

In diesem Zusammenhang hat es das Bundesasylamt völlig unterlassen, Ermittlungen zur Person des Sohnes des Beschwerdeführers, der sich seit ungefähr 2007 in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhalten würde, zu tätigen, obwohl es der belangten Behörde durch eine einfach Nachschau im eigenen Computersystem überaus leicht möglich gewesen wäre, die Angaben des Beschwerdeführers zu verifizieren.

Da sich die Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf einen Sachverhalt mit einem unmittelbaren Bezug zum damaligen Vorbringen seines Sohnes vor dem Bundesasylamt bezieht, wäre es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedingt notwendig und erforderlich gewesen, Einsicht in den Asylakt betreffend den Sohn des Beschwerdeführers zu nehmen und zumindest den Sohn zeugenschaftlich zu befragen.

Da die belangte Behörde somit keine ausreichenden Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers durchgeführt und keine vollständigen Feststellungen darüber getroffen hat, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens und der mangelnden Asylrelevanz im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Ferner ist noch auszuführen, dass sich im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde lediglich eine rudimentäre Beweiswürdigung findet, wobei sich das Bundesasylamt lediglich nur mit Randthemen oberflächlich auseinandergesetzt hat. Eine schlüssige Auseinandersetzung mit den Kernpunkten des Vorbringens und eine nachvollziehbare Würdigung dieses Sachverhaltes lässt die angefochtene Entscheidung gänzlich vermissen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde - zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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