BVwG L502 1252514-4

L502 1252514-4Tribunale amministrativo federale11 nov 2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Testo completo

BVwG L502 1252514-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1252514.4.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2014, Zl. 243084502-14458885, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte, nachdem er illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, mit Schriftsatz vom 11.12.2003 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen ersten Asylantrag.

Diesen begründete er - dem Wortlaut des Antrags nach "kurz und unvollständig" - damit, seine Heimat aus Angst vor politischer bzw. ethnisch motivierter Verfolgung verlassen zu haben.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vom 16.04.2004 brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst dargestellt - vor, er sei türkischer Staatsangehöriger, der kurdischen Volksgruppe zugehörig sowie Moslem alevitischen Glaubens. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, von Mai bis Ende Dezember 2002 als Koch in einem Restaurant in XXXX gearbeitet zu haben, das den so genannten "Grauen Wölfen" gehört habe, welche auch mit Heroin gehandelt hätten. Er habe diesen illegalen Handel mitbekommen und deshalb kündigen wollen. Aufgrund seiner Mitwisserschaft sei er aber daran gehindert bzw. gezwungen worden weiter zu arbeiten, ehe er schließlich flüchten konnte. Im Anschluss daran habe er ca. drei Monate lang in XXXX gearbeitet, danach ca. sechs Monate in XXXX.

2. Mit Bescheid vom 09.08.2004, FZ XXXX, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die türkischen Behörden illegale Aktivitäten von Privatpersonen strafrechtlich verfolgen, was auf die Schutzwilligkeit und Schutzmöglichkeit des türkischen Staates hinweise, nämlich Bürger auch vor Übergriffen der "Grauen Wölfen" zu schützen, wobei die türkische Strafgerichtsbarkeit im Allgemeinen recht effektiv sei. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied der "Grauen Wölfe" noch an deren illegalen Aktionen beteiligt gewesen, sodass er keine Befürchtung haben müsse, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden.

In rechtlicher Hinsicht führte die Erstbehörde zu Spruchpunkt I. aus, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Übergriffe nicht auf einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention beruhten, weshalb dahingestellt bleiben könne, ob die ihm drohende Verfolgung vom Herkunftsstaat geduldet würde. Des Weiteren wäre dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden.

Betreffend Spruchpunkt II. hielt die Erstbehörde zusammengefasst fest, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rückkehrgefährdung ergäbe.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) stelle mangels eines Familienbezuges in Österreich keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar.

3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 24.08.2004 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenat vom 09.06.2008 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, GZ: XXXX, gemäß §§ 7, 8 ASylG 1997 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Ausweisung zielstaatsbezogen in die Türkei zu erfolgen habe.

Begründend führt der Asylgerichtshof - zusammengefasst dargestellt - aus, dass aufgrund von umfangreichen Widersprüchen nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in einem den so genannten "Grauen Wölfen" gehörenden Restaurant gearbeitet habe, dabei Zeuge von illegalen Drogengeschäften geworden und aufgrund dieser Mitwisserschaft von diesen verfolgt worden sei. Selbst für den hypothetischen Fall, dass er einer derartigen Bedrohung ausgesetzt wäre, sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er den Schutz der türkischen Strafverfolgungsbehörden vor einer solchen Bedrohung in Anspruch nehmen könnte und ihm dies auch zumutbar wäre. Überdies wäre auch von einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer auszugehen.

Der Beschwerdeführer habe somit keine Verfolgung glaubhaft machen können und könne ihm daher kein Asyl gewährt werden.

Eine Rückkehr in die Türkei stehe auch nicht im Widerspruch zu Art 3 EMRK und sei daher auch kein Refoulementschutz zu gewähren.

Zur Ausweisung kam der Asylgerichtshof im Rahmen einer Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung recchtskonform sei.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2008 persönlich zugestellt und damit rechtskräftig.

4. Am 08.01.2009 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.

5. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 07.02.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.

Darin machte er "politische bzw. ethnisch motivierte Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Abstammung und seiner Sympathie für die kurdischen Angelegenheiten" als Antragsgründe geltend, wozu er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nähere Angaben tätigen werde.

6. Bei der am 14.02.2013 durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr 2009 aus Österreich abgeschoben worden zu sein und sich seither in der Türkei aufgehalten zu haben. Am 02.02.2013 sei er schlepperunterstützt auf einem LKW versteckt aus der Türkei aufgebrochen und am 05.02.2013 in Österreich angekommen, wo ein Bruder von ihm lebe.

Als Grund für seine nunmehrige Antragstellung brachte er vor, die Verhältnisse in seiner Heimat hätten sich seit seinem ersten Antrag nicht geändert, die Situation für Kurden sei nur schlimmer geworden.

Der Personalausweis des Beschwerdeführers wurde sichergestellt und einer dokumententechnischen Überprüfung unterzogen, wobei keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten.

7. Am 27.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.

Dort gab er an, türkischer Staatsbürger muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Kurden anzugehören. In den letzten drei Jahren habe er von Gelegenheitsarbeiten gelebt, zuvor habe er in XXXX als Koch in einem Hotel gearbeitet.

Einer seiner Brüder lebe seit zehn Jahren in Österreich, weiter habe er hier auch Onkeln und Tanten.

Er werde in der Türkei nach wie vor wegen des im ersten Verfahren genannten Vorfalls von einer Mafiabande verfolgt, welche ihn über Facebook ausfindig gemacht habe.

Ein weiterer Grund sei, dass er Alevite sei und als solcher in der Türkei diskriminiert werde.

8. Am 31.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.

Dort brachte er vor, Staatsangehöriger der Türkei zu sein und der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er sei alevitischen Glaubens und geschieden. Er habe fünf Grundschuljahre absolviert und als Koch und Bäcker gearbeitet. Seinen Militärdienst habe er 1993/94 absolviert.

Seine drei Kinder, seine Ex-Gattin, seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester würden nach wie vor in der Türkei leben, ein Bruder sowie mehrere Onkeln und Tanten in Österreich.

Nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 2009 habe er in XXXX sowie in XXXX gearbeitet, habe die meiste Zeit jedoch in seiner Heimatprovinz in Zentralanatolien verbracht.

Er werde in der Türkei nicht behördlich gesucht und habe keine sonstigen Probleme mit Behörden gehabt.

Er beantrage internationalen Schutz, weil "man Aleviten in der Türkei nicht wolle und man ihnen ständig Probleme mache". Als Alevite würde man in der Türkei keine Arbeit finden.

1998 habe er Probleme mit einer nationalistischen Gruppierung namens "Graue Wölfe" gehabt, deren Leute außerdem Mitglieder der Partei MHP gewesen seien. Diese seien in den Suchtgifthandel involviert gewesen und dann von der Polizei festgenommen worden. Obwohl der Beschwerdeführer nichts mit dieser Festnahme zu tun gehabt habe, sei er verdächtigt worden, der Polizei die entscheidenden Hinweise gegeben zu haben. Die Angehörigen dieser Leute hätten ihn umbringen wollen und sei er deshalb 2003 nach Österreich geflüchtet. Im Jahr 2011 oder 2012 hätten ihn diese Leute dann via Facebook wieder entdeckt. Auf Anraten eines Freundes sei er geflohen, konkrete Verfolgungshandlungen habe es aber nicht gegeben.

Im Falle einer Rückkehr in die Türkei hätte er Angst vor seinen Feinden, außerdem mache er sich Sorgen um seine Kinder.

Auf eine Stellungnahme zu den länderkundlichen Feststellungen zur Türkei verzichtete der Beschwerdeführer.

9. Mit Bescheid vom 06.09.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest sowie dass dieser Staatsangehörige der Türkei sei. Er sei geschieden und seine Kinder lebten in der Türkei.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass er die Türkei aus asylrelevanten Gründen verlassen habe oder derartige Gründe im Falle einer Rückkehr zu gewärtigen hätte. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohe dem Beschwerdeführer keine asylrelevante oder sonstige Verfolgung. Er habe bei einer Rückkehr auch keine aussichtslose Lage zu gewärtigen.

Weiter traf das Bundesasylamt umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Türkei.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine konkrete gegen ihn persönlich gerichtet Verfolgung darzustellen, sondern habe er sich auf allgemeine und spekulative Behauptungen beschränkt. Den schon im ersten Verfahren vorgebrachten Gründen sei auch damals aufgrund erheblicher Widersprüche im Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe sich nunmehr neuerlich auf sie bezogen und seien dabei erneut Widersprüche aufgetreten.

Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf bezog, als Kurde und Alevite Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein, so sei der Beschwerdeführer der kurdischen Sprache kaum mächtig und nicht in der Lage gewesen, Fragen zu alevitischen Glaubensinhalten umfassend zu beantworten. Jedenfalls sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer individuell aufgrund persönlicher Merkmale und Überzeugungen stärker exponiert gewesen sei als andere Angehörige seiner ethnischen und religiösen Gruppe. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergebe sich, dass Aleviten in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe rechnen müssten.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe und ihm daher kein Asyl gewährt werden könne. Ebenso wenig könnten die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und zur alevetischen Glaubensgemeinschaft alleine eine Asylgewährung rechtfertigen. Zusammengefasst könne dem Beschwerdeführer daher kein Asyl gewährt werden.

Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren.

Hinsichtlich der Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zwar in Österreich einen Bruder sowie diverse Onkeln und Tanten habe, mit welchen er jedoch in der Türkei kein gemeinsames Familienleben geführt habe und auch in Österreich nicht an gemeinsamer Adresse lebe. Zum Recht auf Privatleben kam das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung zum Ergebnis, dass eine Ausweisung gerechtfertigt sei.

10. Mit Verfahrensanordnung vom 06.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gemäß § 66 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

11. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 23.09.2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 06.09.2013 fristgerecht Beschwerde.

Darin bemängelte der Beschwerdeführer zunächst, dass das Bundesasylamt seine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit bezweifle. Dass er Türkisch als Muttersprache angegeben habe, liege an der Assimilationspolitik der Republik Türkei. Der Beschwerdeführer sei auch sehr wohl in der Lage gewesen, Angaben zum alevitischen Glauben zu machen. Er habe jedoch keinen Religionsunterricht erhalten und habe deswegen keine umfassenden Kenntnisse.

Weiter wandte sich der Beschwerdeführer gegen die einzelnen Argumente in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides.

Es liege auch ein Familienleben mit dem in Österreich lebenden Bruder vor, welchen er fast täglich sehe und welcher ihn finanziell unterstütze. Des Weiteren verfüge der Beschwerdeführer mittlerweile über einen großen Freundeskreis und habe sich von 2003 bis 2008 rund fünf Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Er verfüge auch über Deutschkenntnisse.

12. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 01.10.2013 zugeteilt.

13. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 21.11.2013, Zl. XXXX, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2013, FZ. XXXX, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab.

13.1. Auf der Grundlage des von ihm durchgeführten Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe im Weiteren dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

"Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführten Personalien, ist Staatsangehöriger der Türkei sowie alevitischen Glaubens.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe ist.

Er stammt aus der Provinz XXXXin Zentralanatolien, wo er fünf Schuljahre absolvierte. Seine Eltern, zwei Brüder, seine Ex-Gattin und seine Tochter leben nach wie vor dort, ein Sohn in XXXX, ein Sohn in XXXX, ein Bruder und eine Schwester jeweils in XXXX. Der Beschwerdeführer ist seit 1998 geschieden. Er war bis zu seiner erstmaligen Ausreise nach Österreich im Jahr 2003 bei verschiedenen Dienstgebern als Koch tätig, wobei diese Berufstätigkeit in den Jahren 1993 und 1994 durch den Militärdienst unterbrochen war. Nach seiner Abschiebung aus Österreich in die Türkei im Jahr 2009 arbeitete der Beschwerdeführer wiederum als Koch bzw. lebte er von Gelegenheitsarbeiten in XXXX, XXXX und XXXX.

Es war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm angegeben Gründen in der Türkei einer individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.

Es war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei dort einer möglichen Gefährdung iSd Art 3 EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.

Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die zeitlich aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden."

13.2. Der Asylgerichtshof stützte sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

"Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

Die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers waren auch aus Sicht des AsylGH angesichts des von ihm im Zuge der Antragstellung vorgelegten Personalausweises feststellbar, welcher auch dokumententechnisch untersucht wurde, wobei sich keine Hinweise auf Verfälschungen ergaben.

Die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit sowie zu seinen Familienangehörigen stützen sich auf seine in diesen Punkten glaubwürdigen, weil widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegten Angaben im gg. Verfahren.

Im Hinblick auf die Frage der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner Behauptung, der kurdischen Volksgruppe anzugehören, ergab sich keine hinreichend klare Beweislage zugunsten des Beschwerdeführers, zumal einer positiven Feststellung seine fehlenden Kenntnisse einer kurdischen Sprache gegenüberstanden. Im Übrigen würde - wie in der rechtlichen Beurteilung noch aufgezeigt wird - auch die Feststellung der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in der Türkei einer individuellen Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle seiner Rückkehr eine solche drohen würde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer u.a. dargelegt habe, dass sein Problem aus dem Erstverfahren wieder akut geworden sei. Diesem Vorbringen sei im Vorverfahren rechtskräftig die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Zudem seien im darauf aufbauenden Vorbringen neue Widersprüche festgestellt worden.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Beweiswürdigung insofern an, als der Beschwerdeführer sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren tatsächlich auf ein bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft qualifiziertes Vorbringen stützte und dieses bereits deswegen mit maßgeblichen Zweifeln an seiner Richtigkeit belastet war.

Hinzu kommt, dass im neuen Verfahrensgang weitere Widersprüche im Vorbringen aufgetreten sind. So hat er im Erstverfahren seine Tätigkeit in einem von den "Grauen Wölfen" geführten Restaurant in XXXX vor dem Bundesasylamt mit 2002, vor dem unabhängigen Bundesasylamt mit 2001 datiert. Im nunmehrigen Verfahren wiederum datierte der Beschwerdeführer den Anlass für seine Probleme mit den "Grauen Wölfen" sogar in das Jahr 1998. Zudem sprach er nun davon, dass er damals in einem Restaurant inXXXX gearbeitet habe, welches die "Grauen Wölfe" hätten übernehmen wollen.

Zutreffend verwies die belangte Behörde auch darauf, dass er die behauptete Bedrohung durch Dritte lediglich sehr vage und spekulativ darstellte, konkrete Anhaltspunkte für die behauptete neuerliche Bedrohung durch genannte Dritte brachte er über den weder belegten noch überprüfbaren Verweis auf das Internetportal Facebook hinaus nicht vor.

Diesbezüglich ist aus Sicht des AsylGH noch zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer zwar eine seit vielen Jahren angeblich bestehende Bedrohung durch Drogenhändler behauptete, sich demgegenüber aber zwischen 2009 und 2013 neuerlich nicht nur in verschiedenen Orten der Türkei, sondern insbesondere in den letzten Jahren vor der neuerlichen Ausreise auch in seiner engeren Heimat aufgehalten hat, ohne dass es zu etwaigen konkreten Vorfällen ihm gegenüber gekommen wäre, was auch gegen die Plausibilität des behaupteten Verfolgungsszenarios sprach.

Zusammengefasst war für den erkennenden Senat in Übereinstimmung mit der belangten Behörde somit nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer überhaupt von den "Grauen Wölfen" verfolgt wurde und war daraus auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu folgern, dass ihm im Falle einer Rückkehr auch keine Verfolgung drohen würde.

Dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft als solche keine Verfolgung droht, hat das Bundesasylamt ebenfalls schlüssig dargelegt.

Aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass Angehörige der alevitischen Glaubensgemeinschaft keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind, und sind dem Asylgerichtshof auch keine aktuellen Berichte über die Lage der Aleviten in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür bekannt, dass gegenwärtig Personen alevitischen Glaubens in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihres Glaubens einer relevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.

Nach den getroffenen Feststellungen leben 15 bis 20 Millionen Aleviten in der Türkei und bilden die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft. Sie sind zwar nicht als separate Konfession anerkannt und können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren, berichten jedoch selbst, dass sie ihre Religion relativ frei ausüben können. Mehrere Stadtverwaltungen haben den alevitischen Gebetsstätten auch die Gleichstellung mit Moscheen ermöglicht. Ebenso haben mehrere Verwaltungsgerichte, darunter jenes in Istanbul, beschlossen, dass alevitsche Kinder den verpflichtenden sunnitischen Religions- und Ethikunterricht nicht mehr besuchen müssen.

Aus diesen Umständen ist jedoch insgesamt ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer in der Türkei wegen seiner alevitischen Religionszugehörigkeit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgungsgefahr bestanden hat bzw. besteht.

Selbst wenn man von der - nicht mit der erforderlichen Gewißheit feststellbaren - Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe ausginge, so sind auch Angehörige der kurdischen Volksgruppe keinen staatlichen Repressionen unterworfen und existieren momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Personenkurden Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer relevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.

Die allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit ist für sich allein auch nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).

Auch war aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt nicht ableitbar, dass er angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Der Asylgerichtshof schließt sich daher auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulemententscheidung vollinhaltlich an.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann handelt, der laut eigenen Angaben als Koch gearbeitet hat. Es ist nicht ersichtlich, warum es ihm in der Türkei nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt wie bisher durch eigene Arbeit zu bestreiten, und hat er dies selbst bejaht. Zudem bestehen darüber hinaus verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Türkei sowie in Österreich, wie er selbst darlegte. So lebte er großteils bei seinen Eltern und wird er in Österreich von seinen Angehörigen unterstützt. Eine derartige Unterstützung wäre mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch nach einer Rückkehr in die Türkei möglich.

Es ist somit nicht ersichtlich geworden, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen bzw. keine Unterkunft finden könnte. Auch die allgemeinen Umstände in der Türkei sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Zusammenschau mit den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde.

Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen, die ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, und daher kein Anlass besteht an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Zudem wurden diese vom Beschwerdeführer ohnedies nicht bekämpft.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

Die belangte Behörde traf zu Recht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubwürdig vorzubringen, dass er vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung in der Türkei ausgesetzt war noch für den Fall der Rückkehr einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall sind daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass diese bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei aus."

14. Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung an den BF mit 28.11.2013 in Rechtskraft.

15. Die Behandlung einer dagegen an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 24.02.2014 abgelehnt.

15. Am 14.03.2014 stellte der BF unter Vorlage seines türkischen Personalausweises an der Erstaufnahmestelle-Ost den gg., nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Zugleich legte er eine mit 28.02.2014 datierte Vertretungsvollmacht zugunsten des Vereines ZEIGE und dessen Organen vor.

16. In der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF neben seinen Personalien an, er habe seit Jänner 2013 das österr. Bundesgebiet nicht verlassen. Er sei von März 2013 bis März 2014 an seiner Meldeadresse wohnhaft gewesen, er habe die Absicht gehabt in seine Heimat zurückzukehren. Nachdem er aber mit seinen Eltern und Brüdern telefoniert hatte und diese ihm mitgeteilt hätten, dass er nach wie vor gesucht werde, habe sich zum Verbleib in Österreich entschlossen, weshalb er nunmehr den gg. Folgeantrag stelle. Im Genaueren habe er vor drei Tagen mit einem seiner Brüder, der bei einem Anwalt arbeite, telefoniert und dieser habe ihn davor gewarnt zurückzukehren. Im Übrigen gebe es in der Türkei in letzter Zeit wieder vermehrt Aufstände, wobei es auch zu Verletzten und Toten gekommen sei, darunter großteils Aleviten. Bei einer Rückkehr befürchte er von seinen Verfolgern, im Genaueren Anhängern der MHP und der AKP, getötet zu werden. Er habe als gelernter Koch jedenfalls keine wirtschaftlichen Gründe für seine Antragstellung.

17. Am 30.04.2014 unterfertigte der BF die Mitteilung des BFA, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und er einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG unterliege.

Am gleichen Tag wurde der BF an der EAST-Ost im Beisein einer gewillkürten Vertreterin einer Einvernahme unterzogen.

Nach seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt legte der BF dar, er werde nach wie vor Mitgliedern der Organisation "Graue Wölfe" bzw. von Rechtsextremisten gesucht. Diese würden ihn schon seit 1998 verfolgen. Sein Bruder habe jedoch in der Stadt XXXX in einem Kaffeehaus, wo er sich häufig aufhalte, erfahren, dass man nach dem BF dort gesucht habe. Dies habe ihm sein Bruder Anfang März 2014 telefonisch mitgeteilt. Auf Nachfrage führte der BF weiter aus, diese Leute würden nicht erst jetzt, sondern schon immer nach ihm suchen. Sein Leben sei deshalb in Gefahr.

18. Am 07.05.2014 wurde die Einvernahme des BF an der EAST-Ost im Beisein seiner Vertreterin sowie einer Rechtsberaterin weitergeführt.

Ergänzend legte der BF dabei dar, dass seine Verfolger "sehr gefährlich sind", so wurde etwa ein früherer Arbeitskollege des BF im Jahr 1998 oder 1999 von ihnen zusammengeschlagen. Die Verfolger des BF seien seit damals nach wie vor der Ansicht, dass er dafür verantwortlich sei, dass die Polizei hinter ihnen her sei, weil er sie verraten habe. Ihr Anführer habe den Befehl erteilt ihn zu töten und erhalte er immer wieder die Information, dass diese Leute, die einer Mafia angehören, nach wie vor nach ihm suchen würden.

19. Mit mündlich verkündetem und in der Niederschrift vom 07.05.2014 beurkundetem Bescheid wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz des BF aufgehoben.

Unter Zugrundelegung der bisherigen Verfahrensgänge, der Angaben des BF sowie der von der Behörde herangezogenen länderkundlichen Informationen sei festzustellen, dass im gg. Fall eine Folgeantrag vorliege, die gegen den BF bereits ausgesprochene Ausweisung aufrecht sei, kein sonstiges Aufenthaltsrecht bestehe, der gg. Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei und keine Gefährdung des BF iSd § 12a Abs. 2 Z. 3 gegeben sei.

20. Im Gefolge der Bescheidverkündung brachte der BF noch vor, er leide seit 2010/2011 an einer Vergrößerung der Leber, auch müßte ein in der Leber befindlicher Fremdkörper operativ entfernt werden. Entsprechende Befunde befänden sich in der Türkei, in Österreich habe er wegen dieser Probleme aber keinen Arzt konsultiert.

21. Der gg. Verwaltungsakt wurde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Entscheidung über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes iSd § 22 BFA-VG vorgelegt, wo er am 12.05.2014 einlangte und der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen wurde.

Am gleichen Tag wurde dem BFA per E-Mail mitgeteilt, dass eine Überprüfung gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ergeben habe, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgte.

22. Noch mit 07.05.2014 brachte die Vertretung des BF beim BFA eine "Beschwerde gegen die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes" ein.

23. Auf Ersuchen des BFA wurde der gg. Verfahrensakt mit 23.07.2014 an das BFA zurückübermittelt.

24. Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.09.2014 wurde der der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 14.03.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde zur Person des BF festgestellt, dass seine genaue Identität feststehe und seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand betreffend keine gravierende Erkrankung festgestellt werden konnte, die einer Abschiebung (richtig: in die Türkei) entgegenstehen würde.

Zum Begehren des BF auf internationalen Schutz wurde festgestellt, dass in den beiden vorangegangenen inhaltlichen Verfahren, welche rechtskräftig abgeschlossen wurden, alle bis dahin entstandenen Sachverhalte berücksichtigt wurden. Im gg. Folgeverfahren sei kein neuer Sachverhalt festzustellen gewesen.

Auch zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich traf die belangte Behörde Feststellungen, wiewohl der gg. Bescheid keine Rückkehrentscheidung umfasste.

Darüber hinaus wurden länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF getroffen und darauf Bezug nehmend festgestellt, dass sich auch die Lage in dieser Hinsicht gegenüber den abgeschlossenen Vorverfahren nicht maßgeblich geändert habe.

Beweiswürdigend legte die Behörde dar, dass sich der BF im gg. Verfahren auf ein Vorbringen gestützt habe, das lediglich ein Fortbestehen und Weiterwirken des in den Vorverfahren vorgebrachten darstellen würde. Dieses sei wiederum schon damals als nicht glaubwürdig qualifiziert worden, sodass auch das nunmehrige, auf das frühere Vorbringen aufbauende und dieses nur noch steigernde als nicht glaubwürdig zu bewerten sei.

Das Bundesamt könne für den Fall einer Rückkehr des BF in die Türkei auch nicht feststellen, dass sich die allgemeine Lage in der Türkei oder die persönliche Situation des BF dort seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren maßgeblich geändert habe.

In rechtlicher Hinsicht sei daher von einer entschiedenen Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG auszugehen.

25. Dieser Bescheid wurde der Vertretung des BF mit 21.10.2014 ordnungsgemäß zugestellt. Dem BF konnte er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zugestellt werden, da der BF an seiner Meldeadresse nicht anzutreffen war, ein dortiger Nachmieter ebenso keine Angaben zum Aufenthaltsort des BF machen konnte, weshalb eine amtliche Abmeldung des BF veranlasst wurde. In der Folge wurde der Bescheid am 13.10.2014 bei der Behörde hinterlegt und die Hinterlegung beurkundet.

26. Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 27.10.2014 erhob der BF gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, wobei sich in diesem kurzen Schriftsatz nur allgemeine rechtliche Anmerkungen fanden.

27. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der ho. Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) am 06.11.2014 zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes im gg. Verfahren.

In Ansehung dieser Beweismittel war der oben wiedergegebene Verfahrensverlauf sowie das Vorbringen des BF als unstrittig festzustellen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2. Fest steht, dass der - im Gefolge der ersten Asylantragstellung des BF, der rechtskräftigen Abweisung dieses Antrags, der daraufhin erfolgten Ausreise des BF in den Herkunftsstaat und daran anschließenden Wiedereinreise in das österr. Bundesgebiet gestellte - Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.02.2013 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.11.2013 rechtskräftig gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen sowie der BF gemäß § 10 AsylG aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen wurde. Festgestellt wurde auch, dass der BF im Gefolge dessen das Bundesgebiet nicht verlassen hat, ehe er am 14.03.2014 den gg. nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit dem nun bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom 09.09.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.11.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.

3. Im nunmehrigen Verfahrensgang brachte der BF neuerlich vor, dass er in der Türkei weiterhin der schon bisher stets behaupteten Verfolgung durch Dritte in Form von "Rechtsextremisten" bzw. Mitgliedern oder Anhängern bestimmter politischer Parteien, die in den Drogenhandel involviert seien und ihn seit 1998 als Verräter ansehen würden, ausgesetzt sei. Dass diese Verfolgungsgefahr weiterhin bestehe, habe er, da er ja seit dem letzten Verfahrensgang das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, zuletzt von seinen in der Türkei lebenden Angehörigen, insbesondere seinem Bruder, telefonisch erfahren.

Wie schon aus der ausführlichen Entscheidungsbegründung des AsylGH im Vorverfahren zu gewinnen war, kam der Behauptung des BF über seine angebliche Bedrohung durch genannte Dritte schon bisher keine Glaubwürdigkeit zu, da er auf letztlich nicht glaubhafte Weise den schon im vorangegangenen Verfahren vor der Ausreise behaupteten Sachverhalt nur wiederholend vortrug bzw. auf nicht glaubwürdige Weise steigerte.

Mit seinem Hinweis im gg. Verfahren, er werde entgegen den früheren Feststellungen des Bundesasylamtes und des AsylGH weiterhin in der behaupteten Form bedroht, wiederholte er neuerlich nur sein früheres Vorbringen. Darüber hinaus brachte er als einzige konkrete Neuerung vor, diese Bedrohung sei deshalb aktuell, weil seinem Bruder kürzlich von Dritten zugetragen worden sei, dass die früheren Verfolger des BF nach wie vor nach ihm suchen würden.

Da sich somit auch der nunmehr im dritten Verfahrensgang vorgebrachte Sachverhalt lediglich auf Vorkommnisse vor der Ausreise und auf das Vorbringen bis zur Rechtskraft der letzten abweisenden Entscheidung bezog bzw. dem nur im oben dargestellten Einzelaspekt neuen Vorbringen im Hinblick auf die schon bisher festgestellte fehlende Glaubwürdigkeit des BF kein glaubhafter Kern zugrunde lag, war auch aus Sicht des erkennenden Gerichts keine relevante Sachverhaltsänderung festzustellen, die nicht schon von der Rechtskraftwirkung der letzten abweisenden Entscheidung des AsylGH zur Frage einer allfälligen Schutzgewährung umfasst war. Eine behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Eine solche positive Entscheidungsprognose war jedoch im gg. Verfahren angesichts der bereits im Vorverfahren getroffenen Feststellungen nicht möglich, zumal sich auch die nunmehr neu vorgebrachten Sachverhaltselemente, die sich inhaltlich lediglich auf das frühere und schon damals als nicht glaubhaft qualifizierte Vorbringen stützten, als bloß gesteigertes und nicht glaubhaft vorgetragenes Vorbringen darstellten.

In Ermangelung eines glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens und angesichts der weitreichenden Identität des Vorbringens war der BF im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten somit auf die rechtskräftige Entscheidung des AsylGH im letzten Verfahrensgang zu verweisen und lag im gg. Verfahren res iudicata vor.

4. Überdies fehlte es der behaupteten Sachverhaltsänderung auch an Relevanz für eine neuerliche Entscheidung über eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes iSd § 8 AsylG.

Zur individuellen Versorgungssituation der BF wurde vom Bundesamt zutreffend festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat insgesamt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich zum einen um einen grundsätzlich arbeitsfähigen Mann, der seinen eigenen Aussagen in den bisherigen Verfahrensgängen wie auch im nunmehrigen Verfahren folgend ehemals in der Türkei berufstätig war und schon aufgrund seines früheren Erwerbseinkommens bisher in keiner finanziellen Notlage war. Zum anderen stammt der BF aus einem Staat, in welchem die Grundversorgung der Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet ist und der BF keinem Personenkreis angehört, von dem anzunehmen wäre, dass sich dieser in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Ebenso kam in den bisherigen Verfahrensgängen hervor, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Vor diesem Hintergrund lagen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme der belangten Behörde vor, dass der BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer existentiellen Bedrohung in Ermangelung der Befriedigung ihrer grundlegenden Lebensbedürfnisse ausgesetzt sein könnte.

Auch gravierende gesundheitliche Einschränkungen, die allenfalls Relevanz im Hinblick auf den Maßstab des Art. 3 EMRK entfalten würden, hat der BF im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht vorgetragen, zumal unbelegte gesundheitliche Probleme mit der Leber ihn seinen Angaben zufolge schon bisher offenbar nicht im entscheidungswesentlichem Maße einschränkten oder zur ärztlichen Konsultation veranlassten.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird auf die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen verwiesen, aus denen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung des Bundesamtes ergaben.

Auch dem BVwG ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt nichts bekannt, was auf eine - für das gegenständliche Verfahren - relevante Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens hindeutet, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde. In diese Richtung haben weder der BF selbst noch sein Vertreter ansatzweise ein relevantes Vorbringen getätigt.

Weiter war festzustellen, dass sich aus den Niederschriften des Bundesamtes keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Ermittlungspflicht der Behörde erster Instanz ergeben.

5. Da somit im gegenständlichen Fall keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine neuerliche Entscheidung nach §§ 3 und 8 AsylG zu beurteilen wären, und der BF wie oben erläutert von sich aus keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen dargelegt hat, war im Sinne der oben zitierten Judikatur von keiner Änderung der Sachlage auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angezeigt erscheinen ließe.

Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesamt den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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