BVwG W171 1428281-1

W171 1428281-1Tribunale amministrativo federale10 nov 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Sicherheitslage

Testo completo

BVwG W171 1428281-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W171.1428281.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Zl. 11 14.377-BAI,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Betreffend Spruchpunkte II. und III. wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat in einer Ortschaft im Distrikt xxxx in der Provinz xxxx und zuletzt in der Stadt KABUL wohnhaft, reiste am 28.11.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.11.2011 zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, die Taliban hätten gewollt, dass er mit ihnen Waffen trage. Die Behörden hätten ihn verfolgt, weil sein Vater einmal für die Taliban gearbeitet habe. Es habe keine konkreten Bedrohungen gegen ihn gegeben. Es sei die generell schlechte politische und wirtschaftliche Lage, die ihn gezwungen habe, Afghanistan zu verlassen. Sonst habe er keine religiösen, ethnischen oder politischen Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer gab an, er sei am 20.02.1995 in Pakistan geboren und sei in Afghanistan in der Provinz xxxx (Anm.: xxxx) wohnhaft gewesen. Vor zwei Jahren sei seine Familie wegen des Krieges nach KABUL gezogen. Vor einem Monat sei er ausgereist und schlepperunterstützt über den Iran sowie ihm unbekannte Länder bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.06.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in einer Ortschaft im Distrikt NARKH in der Provinz xxxx geboren und aufgewachsen. Etwa zwei Monate vor der Erstbefragung habe er seine Heimat verlassen. Bis dahin habe er bei einem Onkel mütterlicherseits, welcher mit Alkohol und Filmen gehandelt habe, gearbeitet und dabei gut verdient. Vor seiner Ausreise habe er zirka ein Jahr mit seiner Mutter, seinen beiden Schwestern und seinem Bruder in KABUL bei einem Onkel väterlicherseits gewohnt. Sein Vater habe bei der Regierung unter NAJIBULLAH gearbeitet. Was genau sein Vater getan habe, wisse er nicht - zuletzt sei dieser arbeitslos gewesen, vor zwei Jahren sei er verstorben. Nach dem Tod seines Vaters seien sie vom Dorf nach KABUL gezogen. Er habe sich zum Verlassen seiner Heimat entschlossen, weil er Angst vor den Taliban, der Regierung und seiner Verwandtschaft gehabt habe. Seine Verwandtschaft sei gegen den Alkoholverkauf gewesen. Die Taliban hätten gewollt, dass er mit ihnen in den Krieg ziehe und sie unterstütze. Vor der Regierung habe er Angst, weil er verbotene Sachen verkauft habe. Er werde in seiner Heimat nicht von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Mit den Behörden habe es Probleme wegen des Handels mit Wein und Filmen gegeben. Mit der Ideologie der Taliban sei er jedoch nicht einverstanden, außerdem sei dies gefährlich. Die Taliban hätten von seinen Handelstätigkeiten erfahren und daraufhin die Dorfbewohner und seine Verwandten verständigt. Diese hätten ihn als Abtrünnigen bezeichnet und auf die Mutter des Beschwerdeführers geschossen. Die Taliban hätten versucht, auch ihn zu töten, doch habe er entkommen können. Er selbst habe die Taliban nicht gesehen und auch keinen Kontakt zu diesen gehabt. Er habe versucht, diesen nicht zu begegnen, damit sie keine Forderung an ihn stellen könnten. Sie hätten durch Briefe und Telefonate Kontakt zu ihm aufgenommen und Unterstützung verlangt. Gesehen habe er sie nie. Das erste Mal sei er ein paar Tage vor dem Tod seines Vaters angerufen worden. Weitere Telefonate habe es nicht gegeben - er sei nur einmal angerufen worden. Die Taliban hätten gemeint, dass sein Vater für sie gearbeitet habe und die Regierung deshalb sowohl seinen Vater als auch den Beschwerdeführer umbringen werde. Von diesen habe er viele Drohbriefe bekommen, die genaue Anzahl wisse er nicht. Aus Wut habe er die Briefe zerrissen und den Dorfbewohnern gezeigt. Die Drohung sei gewesen, dass er umgebracht werde, wenn er sie nicht unterstütze. Den letzten Brief habe er im Herbst 2010 erhalten.

Auf seine Mutter sei im Frühling 2011 geschossen worden, auch sei eine Granate nach ihnen geworfen worden. Seine Mutter sei schwer verletzt ins Krankenhaus gebracht worden. Noch vor den Schüssen habe sie den Beschwerdeführer gewarnt, dass er davonlaufen solle, bevor sie sich selbst vor die Schüsse geworfen habe. Seine Mutter habe vermummte Personen gesehen, der Beschwerdeführer habe nichts gesehen. Im Nachhinein habe er von Dorfbewohnern erfahren, dass es Taliban gewesen seien. Hinsichtlich der Probleme mit der Regierung gab er an, als er mit dem Alkohol und den Filmen erwischt worden sei, habe er flüchten können, andernfalls er verfolgt worden wäre. Er sei einen Monat vor seiner Ausreise von "Staatsleuten" erwischt worden und wisse nicht genau, von wem. Er sei mit seinem Onkel im Taxi unterwegs gewesen und angehalten worden. Die Uniformen der fünf bewaffneten "Staatsleute" habe er nicht genau gesehen, da es dunkel gewesen sei. Bei der Durchsuchung des Autos hätten diese zirka zwölf Flaschen Alkohol und viele Pornofilme gefunden. Ihnen wäre eine Verhaftung angedroht worden, sie hätten jedoch Bestechungsgeld gezahlt und die Sachen behalten dürfen. Er wisse nicht, wo sein Onkel den Alkohol eingekauft und von wem er diesen bezogen habe. Genaue Informationen über die Abnehmer der Ware habe er nicht, er habe keinen dieser Leute gekannt. Wie lange sein Onkel die Geschäfte beliefert habe, wisse er nicht, ebensowenig, woher dieser gewusst habe, an wen und wohin er liefern müsse. Er habe seinen Onkel drei oder vier Jahre lang in den Schulferien und auch sonst begleitet. Seine Verwandtschaft sei, weil der Konsum und Verkauf von Alkohol und Pornofilmen im Islam verboten sei, der Auffassung gewesen, dass er ein Abtrünniger von der Religion sei und habe ihn deshalb umbringen wollen. Diese hätten anfangs nicht gewusst, dass sein Onkel damit handle, jedoch hätten diese davon erfahren, als sie von den Staatleuten erwischt worden seien. Die Leute im Dorf hätten dies durch Befragungen der Polizei erfahren, die Verwandten würden im selben Dorf wohnen und hätten es wiederum von den Dorfbewohnern erfahren. Wann das gewesen sei, wisse er nicht. Die Verwandten hätten ihnen ein paar Tage vor oder nach der Kontrolle durch die Staatsleute mitgeteilt, dass sie sich entschlossen hätten, ihn und den Onkel deshalb umzubringen. Auf Nachfrage, wie es ihm dann möglich gewesen sei, noch etwa ein Monat bis zu seiner Ausreise bei seinen Verwandten unbehelligt zu leben, meinte er, er habe keine Ahnung - seine Familie wohne immer noch dort. Die Probleme mit der Regierung und den Verwandten habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt, weil er kurz nach der Ankunft in Österreich in keiner guten Verfassung gewesen sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe bei der Erstbefragung ein Geburtsdatum angegeben, das ihm der Schlepper gesagt habe, und gab schließlich ein anderes Datum zu Protokoll.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Grundversorgung, lebe im Heim und habe dort bei gemeinnützigen Arbeiten mitgeholfen. Zweimal wöchentlich besuche er einen Deutschkurs.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Herkunftsland aus Furcht vor den Taliban, der Regierung sowie seinen Verwandten verlassen zu haben, derart widersprüchlich gewesen sei, dass von keinem glaubhaften Vorbringen auszugehen gewesen sei. Dazu wurde insbesondere argumentiert, dass der Beschwerdeführer bereits zu seinem Geburtsort und -datum wie auch zum Zeitpunkt des Umzugs nach KABUL unterschiedliche Angaben gemacht habe. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, es habe keine konkrete Bedrohung gegen ihn gegeben, abweichend davon habe er vor dem Bundesasylamt von Anrufen und Briefen berichtet. Die Verfolgung durch die Regierung habe er bei der Erstbefragung mit der Tätigkeit seines Vaters für die Taliban, später jedoch mit dem Verkauf verbotener Waren begründet. Widersprüchlich habe er auch geschildert, wie die Verwandten vom Verkauf dieser Waren erfahren hätten (Polizei bzw. Taliban). Die Angaben hinsichtlich der Tätigkeit seines Vaters, der Drohbriefe, der Schüsse auf seine Mutter sowie der Tätigkeit des Beschwerdeführers für seinen Onkel seien vage und unplausibel. Es habe kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich ein dem Refoulement entgegenstehender Sachverhalt ergeben und könne gegenständlich auch von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in KABUL ausgegangen werden. Anhaltspunkte, wonach bei einer Ausweisung unzulässig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde, seien nicht hervorgekommen.

1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Art und Weise, wie ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Zur Beurteilung seiner Fluchtgründe habe die belangte Behörde einen strengeren Maßstab angelegt als hinsichtlich der Angaben zu seiner Person. Durch die Darstellung dieser Angaben als gänzlich unglaubwürdig, sei gar nicht auf seine Asylgründe eingegangen worden. Nach auszugsweiser Zitierung von Erkenntnissen des Verwaltungs- und Asylgerichtshofes zur Asylrelevanz nichtstaatlicher Verfolgung wurde ausgeführt, die afghanischen Behörden seien korrupt und schutzunfähig, außerdem gebe es kein funktionierendes Justizsystem. Er habe keine konkreten Angaben machen können, da er während der Einvernahme unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden sei und befinde er sich derzeit auch in stationärer Behandlung in einem näher bezeichneten Krankenhaus. Im Falle einer Rückkehr sei er einem Klima ständiger Bedrohung und struktureller Gewalt ausgesetzt, die Sicherheitslage sei äußerst volatil. Dazu wurden Auszüge eines Themendossiers zur Sicherheitslage in Afghanistan zitiert. Bei einer Rückkehr müsse er im Verborgenen leben und sei mangels Vermögens nicht in der Lage, sich eine Existenz aufzubauen, weshalb eine Rückkehr unzumutbar sei. Die Ausweisungsentscheidung greife in unzulässiger Weise in sein Recht auf Familien- und Privatleben ein.

1.4. Aus einer am 31.07.2012 übermittelten fachärztlichen Stellungnahme ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einem näher bezeichneten Krankenhaus auf der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie unter dem Bild einer akut polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie aufgenommen worden sei.

1.5. In einem "Empfehlungsschreiben" vom 26.05.2014 (datiert mit 08.04.2014) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits gut Deutsch spreche und um Fortschritte bemüht sei. Er habe sich auch den Christen zugewandt und studiere Texte in der Bibel, sei ein guter Lerner und strebsam.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat in einer Ortschaft im Distrikt xxxx in der Provinz xxxx und zuletzt in der Stadt KABUL wohnhaft, reiste am 28.11.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Das Bundesasylamt ist zu Recht von der mangelnden Asylrelevanz des Fluchtvorbringens ausgegangen.

1.3. Basierend auf den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen können keine abschließenden Aussagen zu Rückkehrmöglichkeiten, zur Sicherheitslage in KABUL sowie zur medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der Krankheit des Beschwerdeführers getroffen werden. Feststellungen zu diesen Themenbereichen stellen eine unverzichtbare Grundlage für die Beurteilung der Sicherheits- und Versorgungslage dar. Zudem ist die Erreichbarkeit der ursprünglichen Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht geklärt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. Schon das Bundesasylamt ging davon aus, dass er Afghane ist und insoweit seine Identität feststehe, woran auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichenden Zweifel bestehen.

2.2. Nicht festgestellt werden konnte jedoch das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, von den Taliban, den Behörden und auch seiner eigenen Verwandtschaft verfolgt worden zu sein.

Die dazu vom Bundesasylamt getroffene, oben wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 29.11.2011 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 06.06.2012, ist nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren bei dem Bundesasylamt vor bzw. wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlten aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Das Erstbefragungsprotokoll sowie die Einvernahmeprotokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. AS 29 und 123).

Hinsichtlich des Fluchtvorbringens hat das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung, die bereits unter Punkt I.1.2. in den wesentlichen Zügen wiedergegeben wurde, zutreffend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren außerstande gezeigt hat, ein in Grundzügen gleich bleibendes Vorbringen zu erstatten. Bereits eine grob vergleichende Durchsicht der Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung am 29.11.2011 und seiner Angaben in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.06.2012 lässt erkennen, dass diese in zentralen Punkten des Vorbringens voneinander abweichen und sich letztlich als unvereinbar erweisen. Der Beschwerdeführer konnte diese Abweichungen - wie im Verfahrensgang unter Punkt I.1.1. ersichtlich - beim Bundesasylamt auch nicht plausibel aufklären.

Wie vom Bundesasylamt dazu in der Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt wurde, fällt eingangs auf, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zwar auf eine vermeintliche Verfolgung durch die Taliban und die Regierung hinwies, als zentralen Grund für das Verlassen Afghanistans jedoch dezidiert die schlechte politische und wirtschaftliche Lage nannte (AS 15). Letzteres erwähnte er vor der belangten Behörde mit keinem Wort mehr, führte dabei jedoch weitere, vielschichtige Bedrohungsszenarien (etwa: Drohbriefe, Schüsse und Granatenwurf durch Taliban, Verfolgung durch Behörden und Verwandtschaft wegen Verkaufs verbotener Waren), ins Treffen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung die Gelegenheit genutzt hätte, das zentrale und entscheidungsrelevante Vorbringen zu erstatten und folgt das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, dass es sich dabei um ein gesteigertes Vorbringen handelt, dessen Unglaubwürdigkeit klar erkennbar ist (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Bezüglich der behaupteten behördlichen Verfolgung verstrickte sich der Beschwerdeführer bereits insofern in unauflösbare Widersprüche, als er bei der Erstbefragung angab, die Tätigkeit seines Vaters für die Taliban wäre Grund dafür, dass er von den Behörden verfolgt werde (AS 15). Vor der belangten Behörde gab er in offenem Widerspruch dazu seine Beteiligung am Verkauf verbotener Waren als Grund für die behauptete behördliche Verfolgung an (AS 113).

Hinsichtlich der behaupteten Bedrohung durch die Taliban schilderte er bei der Erstbefragung zwar, dass diese gewollt hätten, dass er "mit ihnen Waffen trage", gab jedoch auch an, dass es keine konkrete Bedrohung gegen ihn gegeben habe (AS 15). Abweichend davon berichtete er vor der belangten Behörde, die Taliban hätten mittels Briefen und Telefonaten Kontakt aufgenommen und seine Unterstützung gefordert, andernfalls sie ihn umbringen würden (AS 115 und 116), was mit seinem zuvor erstatteten Vorbringen nicht vereinbar ist. Dass der Beschwerdeführer vorerst von "Anrufen" und davon sprach, "das erste Mal" einige Tage vor dem Tod seines Vaters angerufen worden zu sein, auf Nachfrage aber einräumte, er sei nur einmal von den Taliban angerufen worden, stellt einen weiteren klar ersichtlichen Widerspruch dar. Die Ausführungen zum Erhalt von Drohbriefen erweisen sich insofern als unglaubwürdig, als der Beschwerdeführer weder zur Anzahl noch zum Inhalt der Drohbriefe konkrete Angaben machen konnte. So führte er anfangs aus, dass darin etwa gestanden habe, er würde von einer Unterstützung der Taliban profitieren. Erst auf Nachfrage, inwiefern dies als Drohung zu verstehen sei, meinte er, die Drohung sei gewesen, dass sie ihn, solle er sie nicht unterstützen, umbringen würden (AS 116). Aus diesem Antwortverhalten ist der Aufbau des Gedankenkonstruktes erkennbar und ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht aus eigenem eine konkrete Bedrohung zu schildern vermochte, sondern dies erst als Reaktion auf Nachfragen tat, woraus zu schließen ist, dass er dabei einen Sachverhalt konstruierte, der keine Entsprechung im Tatsächlichen hat. Die von ihm geschilderte Vorgehensweise, dass er die Drohbriefe aus Wut zerrissen, sie danach dennoch den Dorfbewohnern gezeigt haben will, mit diesen jedoch nicht darüber gesprochen habe, ob diese auch solche Briefe erhalten hätten, erscheint schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar. So wäre doch zu erwarten, dass beim Herzeigen der Briefe auch ein diesbezügliches Gespräch stattgefunden hätte.

Die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Tätigkeit seines Vaters für die Taliban, die sich darin erschöpften, dass dieser vier bis fünf Jahre für diese gearbeitet habe, als sie an der Macht gewesen wären, erwiesen sich als vage und unbestimmt, weshalb daraus kein Substrat für ein glaubwürdiges Vorbringen gewonnen werden kann. Dass die Schilderung des Vorfalles, bei dem seine Mutter angeschossen und sie beide mit einer Granate beschossen worden wären, nicht den Tatsachen entspricht, erhellt sich insbesondere daraus, dass er den vorgetragenen Geschehensablauf wiederum auf Nachfragen des einvernehmenden Organwalters adaptierte und auch steigerte. Ursprünglich gab er in diesem Zusammenhang lediglich an, die Taliban hätten auf seine Mutter geschossen, er selbst habe aber entkommen können und sei nicht getroffen worden (AS 115). Erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Einvernahme brachte er vor, dass auf ihn und seine Mutter geschossen und auch eine Granate nach ihnen geworfen worden wäre (AS 117). Es ist nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer ein solch eindrückliches Erlebnis nicht bereits zuvor erwähnte. Wiederum erst auf Vorhalt, wie er eine Granatenexplosion unverletzt überstehen habe können (während seine Mutter schwer verletzt worden sei), führte er aus, dass ihn seine Mutter gewarnt und zum Davonlaufen aufgefordert habe. Dadurch ergibt sich insofern eine wesentliche Änderung im Vorbringen, als sich der Beschwerdeführer nach dieser Version des Sachverhalts bei dem Angriff nicht mehr in unmittelbarer Nähe seiner Mutter befunden habe, wie er zuvor noch suggerierte. Bis zuletzt blieb im Dunklen, woher seine Mutter bereits im Vorhinein wissen habe können, dass auf sie beide geschossen werde. Es ist jedoch völlig unplausibel, dass sie diesen Angriff voraussehen habe können, weshalb das entsprechende Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, woher die Dorfbewohner, trotzdem die Angreifer vermummt gewesen seien, wissen hätten können, dass es sich bei diesen um Taliban gehandelt hätte.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erstmalig vor der belangten Behörde ins Treffen geführten Verkaufs von verbotenen Waren fällt auf, dass er nicht in der Lage war, dazu irgendwelche konkrete Angaben zu machen. So konnte er weder erklären, wo sein Onkel den Alkohol eingekauft, noch, von wem er diesen bezogen habe, wer die Abnehmer der Ware gewesen seien oder wie lange sein Onkel dieses Geschäft schon betrieben habe (AS 118 und 119). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach drei- bis vierjähriger Tätigkeit für seinen Onkel (Mithilfe beim Transport) nicht einmal ansatzweise derart elementare Geschäftsabläufe darlegen konnte, weshalb auch dem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Daran anknüpfend erweist sich das Vorbringen hinsichtlich der Kontrolle durch Staatsmänner und der Furcht vor behördlicher Verfolgung wegen des Verkaufs verbotener Waren als unglaubwürdig. Soweit der Beschwerdeführer angab, er befürchte aus demselben Grund Verfolgung durch seine Verwandten, ist festzuhalten, dass er sich auch diesbezüglich in unauflösbare Widersprüche begab. So brachte er zum einen vor, die Taliban hätten seine Verwandten und die Dorfbewohner von seiner Tätigkeit verständigt und ihnen gesagt, dass er ein "Abtrünniger von der Religion" sei (AS 115). Später gab er widersprüchlich dazu an, die Dorfbewohner und seine Verwandten hätten davon erfahren, weil die Polizei im Dorf nach ihm und seinem Onkel gefragt hätten (AS 119). Sein Vorbringen, die Verwandten hätten den Entschluss gefasst, dass sie ihn und seinen Onkel umbringen würden (AS 119) steht im krassen Gegensatz zu seiner Angabe, er habe bis zu seiner Ausreise (also auch ein Monat nachdem diese Drohung ausgesprochen worden sei) bei seinen Verwandten gelebt (AS 113 und 120). Dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Widerspruchs lediglich angab, er habe "keine Ahnung", entzieht dem diesbezüglichen Vorbringen vollends den Boden der Glaubwürdigkeit. Schließlich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Geburtsdatums und den Geburtsdaten seiner Geschwister bei der Erstbefragung falsche Angaben machte, was er nach Konfrontation mit den entsprechenden Unstimmigkeiten einräumte (AS 120). Auch hinsichtlich seines Geburtsortes ergeben sich erhebliche Abweichungen: So gab er bei der Erstbefragung an, er sei in Pakistan geboren und habe sich dort die ersten drei Lebensjahre aufgehalten (AS 9), vor der belangten Behörde führte er hingegen aus, er sei in einer Ortschaft im Distrikt NARKH in der Provinz MAIDA, Afghanistan geboren worden (AS 113). Schließlich machte der Beschwerdeführer auch noch zum Zeitpunkt des Umzuges nach KABUL widersprüchliche Angaben, indem er bei der Erstbefragung angab, er und seine Familie wären vor zwei Jahren nach KABUL gezogen (AS 13), vor dem Bundesasylamt jedoch ausführte, er habe ein Jahr in KABUL gelebt (AS 113). Beachtlich ist auch, dass der Beschwerdeführer angab, er habe ein Monat (AS 13) bzw. zwei Monate (AS 113) vor der Erstbefragung am 29.11.2011, sohin Ende Oktober bzw. September 2011, sein Heimatland verlassen. Auch unter der Annahme, dass er "nur" ein Jahr in KABUL gelebt habe, würde dies bedeuten, dass er bereits im Herbst 2010 von seiner Heimatprovinz nach KABUL umgezogen sein müsste. Dies ist jedoch mit seinem Vorbringen, dass der Vorfall, bei dem er und seine Mutter von den Taliban angegriffen worden seien, im Frühjahr 2011, als sie sich noch im Heimatdorf aufgehalten hätten, stattgefunden habe, nicht vereinbar. Daraus ergeben sich auch in zeitlicher Hinsicht Ungereimtheiten, die der Beschwerdeführer nicht aufzulösen vermochte.

Somit konnte das Bundesasylamt bereits auf Grund dieser massiven Abweichungen und Unstimmigkeiten zu Recht zur Auffassung gelangen, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen ist. Der Beschwerdeführer hat es zudem in seiner Beschwerdeschrift vollkommen unterlassen, konkret auf die ihm vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung angelasteten und begründeten Widersprüchlichkeiten einzugehen. Soweit in der Beschwerde moniert wird, der Beschwerdeführer sei bei der Einvernahme unter Medikamenteneinfluss gestanden, widerspricht dies den eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers, welcher zu Beginn der Verhandlung angab, abgesehen von Schlafproblemen keine physischen oder psychischen Probleme zu haben und auch keine Medikamente einzunehmen (AS 112) und erweist sich das Beschwerdevorbringen sohin als aktenwidrig. Aus der pauschalen Erwähnung einer "Zuwendung zu den Christen" im "Empfehlungsschreiben" vom 26.05.2014 lässt sich mangels Substanz nichts gewinnen. Hinsichtlich der fachärztlichen Stellungnahme vom 31.07.2012 sei auf untenstehende Ausführungen (Punkt 3.3.5.) verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zu Spruchpunkt I.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Das Vorbringen, wonach er von den Taliban, staatlichen Behörden und auch seinen Verwandten verfolgt worden sei, hat sich (wie unter Punkt II.2. gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.3. Zu Spruchpunkt II.

3.3.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

3.3.2. Wie bereits unter Punkt II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u. a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesasylamts über die (Nicht)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. So wurden keine Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers in das Verfahren eingeführt. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde auch nicht mit der Möglichkeit, dorthin zu gelangen, auseinandergesetzt. Zudem wurden aber auch keine hinreichenden Ermittlungen zur Zumutbarkeit einer allfälligen Fluchtalternative des Beschwerdeführers in einem anderen Landesteil des Herkunftslandes - wie etwa in KABUL - angestellt. Dies insbesondere in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben über keine Berufsausbildung verfügt und sich nur relativ kurz in KABUL aufgehalten hat. Es mangelt auch an hinreichenden Ermittlungsergebnissen dahingehend, ob der Beschwerdeführer bei seiner erst seit wenigen Jahren in KABUL aufhältigen Familie bereits ein derartig ausgeprägtes familiäres/soziales Netzwerk vorfinden könnte, aufgrund dessen seine ausreichende Versorgung gewährleistet wäre.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in Hinblick auf die Spruchpunkte II. und III. und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu treffen haben. Im Hinblick auf die im Bescheid angeführte innerstaatliche Fluchtalternative wird der Beschwerdeführer unter Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zur Lage in KABUL zu seinen Anknüpfungspunkten zur afghanischen Hauptstadt sowie seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein.

3.3. 5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E). In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die fachärztliche Stellungnahme vom 31.07.2012 hinsichtlich der Diagnose einer "polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie" einzugehen und der diesbezügliche Sachverhalt durch Befragung des Beschwerdeführers (bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens) sowie unter Berücksichtigung aktueller Länderfeststellungen (allenfalls nach einer Anfrage an die Staatendokumentation) zur betreffenden medizinischen Versorgungslage in Afghanistan der neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen sein.

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.4.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal die Beschwerde der vom Bundesasylamt getroffenen Beweiswürdigung in Bezug auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens keine konkreten Argumente entgegenhält. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.2. f. und II.3.4.1. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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