BVwG W137 2007619-1

W137 2007619-1Tribunale amministrativo federale10 nov 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung, Rückkehrsituation, Sicherheitslage

Testo completo

BVwG W137 2007619-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W137.2007619.1.00

Spruch

W137 2007619-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2014, Zl. 830371404 - 2259540 (13 03.714-BAT),

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.03.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner am 22.03.2013 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, verheiratet zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen und dem sunnitischen Glauben anzugehören. Er sei zuletzt als Mechaniker tätig gewesen. Er stamme aus der Provinz Omarzai, sei aber kurz nach seiner Geburt zu seinem Großvater nach Jalalabad gekommen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Der Beschwerdeführer gab unter Nennung der Reiseroute an, am 04.02.2013 Afghanistan schlepperunterstützt verlassen zu haben und letztlich mit einem Kleintransporter am 22.03.2013 nach Österreich eingereist zu sein. Am selben Tag sei er kontrolliert und festgenommen worden.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er nach Österreich gekommen sei, um ein sichereres und ruhigeres Leben zu führen. In Afghanistan sei das nicht möglich gewesen. Sein Vater sei nach seiner Geburt verschwunden, seine Mutter habe sich das Leben genommen. Aus diesem Grund sei er gehänselt und verspottet worden und habe in der Gesellschaft "keine gute Stellung" gehabt. Er habe daher lediglich gesellschaftliche Probleme in seinem Herkunftsland, ansonsten habe er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe geltend zu machen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, zu niemandem zurückkehren zu können, da seine Großeltern nichts mehr mit ihm zutun haben wollen bzw. sich alle von ihm abgewendet haben.

2. Am 14.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wiederholte eingangs sein bisheriges Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen und ergänzte diese dahingehend, dass er einen in Österreich lebenden Onkel habe, der seit ca. sechs, sieben Jahren mit seiner Frau in Österreich (Wien) aufhältig und subsidiär schutzberechtigt sei. Das früher schwierige Verhältnis zu diesem Onkel sei nunmehr "gut".

Zu seinen Fluchtgründen brachte er erneut vor, dass er mit ständigen Vorurteilen zu kämpfen gehabt habe, da er als uneheliches Kind zur Welt gekommen sei. Seine Eltern hätten ein Verhältnis miteinander gehabt, seine Mutter sei schwanger geworden und sein Vater sei daraufhin geflüchtet. Seine Mutter habe, als der Beschwerdeführer auf die Welt kam, Selbstmord begangen. Er sei bei seinen Großeltern aufgewachsen und habe zunächst gedacht, diese seien seine Eltern. Im Alter von ca. 16 Jahren habe er die Wahrheit erfahren. Er habe 12 Jahre lang die Grundschule in Jalalabad besucht. Er sei in der Schule und auf der Straße von den Nachbarn sowie Mitschülern beschimpft, verurteilt und ausgelacht worden. Er sei als "Bastard" beschimpft worden, auf der Straße hätten ihn die Leute angeschaut und "Das ist er!" gerufen. Keiner habe etwas mit ihm zu tun haben wollen. Jeder habe über seine familiäre Situation Bescheid gewusst. Seine Tanten haben ihn auch nicht gemocht und beschimpft, da ihm die Schuld dafür zugewiesen worden sei, dass sie keinen Ehemann gefunden haben. Seine Heirat sei durch seinen Großvater arrangiert worden. Selbst bei seiner Arbeit in einer Werkstatt sei er mit Problemen konfrontiert gewesen. Er habe 21 Jahre seines Lebens in Jalalabad verbracht. Da er große Schwierigkeiten gehabt habe, habe ihm sein Großvater geraten, nach Kandahar zu seinem Großonkel zu ziehen. Da auch seine Frau unter der Situation gelitten habe, habe er seine Arbeit gekündigt und sei gemeinsam mit seiner Frau für ein Jahr nach Kandahar zu seinem Großonkel gezogen. Nach einiger Zeit habe sich dort in der Nachbarschaft herumgesprochen, aus welchen Verhältnissen er stamme und so habe er auch dort Problem gehabt. Aus diesem Grund habe er Afghanistan verlassen müssen. Seine Frau habe er aus finanziellen Gründen nicht mitnehmen können. Um sie kümmere sich weiterhin der Großonkel.

Auf Nachfrage, ob er sich nicht innerhalb seiner Heimat an einen anderen Ort hätte begeben können, antwortete er, dass er in jeder anderen Provinz die gleichen Probleme gehabt hätte und selbst in Kandahar seine Probleme nicht geheim geblieben seien.

3. Am 10.07.2013 wurde der Onkel des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich als Zeuge einvernommen. Er gab an, dass er früher ein schlechtes Verhältnis zu seinem Neffen gehabt habe, da dessen Geburt für die ganze Familie eine große Schande gewesen sei. Seine Schwester- die Mutter des Beschwerdeführers - sei bei der Geburt 13 oder 14 Jahre alt gewesen. Als ihre Schwangerschaft bekannt geworden sei, habe es in seiner Familie täglich Streit gegeben. Es sei eine furchtbare Zeit gewesen. Er habe ein Foto, auf dem seine Schwester und der Vater des Beschwerdeführers zu sehen seien, aufgehoben. Er wisse nicht, wo sich der Vater des Beschwerdeführers befinde. Seine Schwester habe er zuletzt gesehen, als diese schwanger gewesen sei. Sie habe sich 1992 oder 1993, vielleicht am selben Tag der Geburt das Leben genommen. Das haben ihm seine Eltern erzählt. Im Zuge seiner eigenen Einvernahme habe er nicht richtige Angaben bezüglich des Todeszeitpunktes und der genauen Umstände getätigt, da er nicht von der Schande erzählen habe wollen. Sein Neffe habe eine einjährige Gefängnisstrafe absitzen müssen, da er ein uneheliches Kind und aus diesem Grund geschlagen und beschimpft worden sei. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan nicht schon früher verlassen können, da er zu jung gewesen sei und zur Finanzierung seiner Ausreise erst Geld habe sparen müssen. Es sei das Schlimmste, wenn man in der Gesellschaft nicht akzeptiert werde. In der Taskira des Beschwerdeführers sei der Name des Großvaters eingetragen, da dieser ein uneheliches Kind gewesen sei.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2014, Zahl: 830371404 - 2259540 (13 03.714 - BAT), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer als außereheliches Kind aufgrund von gesellschaftlichen Problemen einer Verfolgung in Afghanistan unterliege. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt wäre. Die behaupteten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft, da nicht nachvollzogen werden könne, dass sich jemand jahrelang in den Einflussbereich seiner angeblichen Verfolger begebe, wenn er diese tatsächlich fürchte.

Des Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich sowie keinesfalls nachvollziehbar gewesen. Widersprüchlich sei insbesondere gewesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, bis zu seiner Ausreise die ganze Zeit beim Großvater in Jalalabad gewohnt zu haben. Im Rahmen der Einvernahme habe er widersprüchlich vorgebracht, das letzte Jahr vor der Ausreise in Kandahar bei seinem Großonkel verbracht zu haben. Weiters widersprüchlich seien die Aussagen in Bezug auf seine Kündigung dahingehend gewesen, dass er zunächst angegeben habe bis 04.02.2013 als Mechaniker gearbeitet zu haben und in einer späteren Ausführung ausgesagt habe diese Tätigkeit bis zum 20.04.2012 ausgeführt zu haben. Nicht nachvollziehbar sei, das der Onkel des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme angegeben habe, der Beschwerdeführer sei ein Jahr im Gefängnis gewesen und dieser Umstand vom Beschwerdeführer selbst in keinster Weise erwähnt worden sei. Im Übrigen habe der Onkel ausgesagt, die Mutter des Beschwerdeführers sei 2001 gestorben. Dies steht im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, der angegeben habe, seine Mutter habe nach seiner Geburt Selbstmord begangen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ohne seine Frau, die seinen Angaben nach, dieselben Probleme wie er gehabt habe, geflüchtet sei. Hinzu tritt der Umstand, dass die Angaben bezüglich seiner Eltern sehr vage geblieben seien, zumal der Beschwerdeführer weder den Namen des Vaters gewusst noch das Geburtsdatum der Mutter gekannt habe.

Es habe ebenso wenig festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei. Er sei ein gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch Arbeitsaufnahme bestreiten könne. Ohne individuelle bzw. konkrete Ausführungen wurde dabei auch eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul. Der Beschwerdeführer habe in Österreich außer seinem Onkel, mit dem weder ein gemeinsamer Haushalt geführt werde und zu dem kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, keine Familienangehörigen. Daher sei festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.

Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen, dass er der sozialen Gruppe der außerehelichen Kinder angehöre und daher in allen Lebensbereichen verfolgt, benachteiligt und ausgegrenzt worden sei - daher auch keine Lebensgrundlage in Afghanistan habe und aus diesem Grund von einer asylrechtlichen Verfolgung auszugehen sei. Die Richtigkeit seines Vorbringens ergebe sich einerseits aufgrund der Zeugenaussage seines Onkels andererseits könne eine entsprechende Überprüfung in seinem Heimatland, auch unter Einholung eines länderkundigen Sachverständigen, erfolgen. In Bezug auf die ihm vorgeworfene Unglaubwürdigkeit führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es ihm aufgrund seines jungen Alters nicht möglich gewesen sei, sein Herkunftsland früher zu verlassen, da er im Zeitpunkt seiner Flucht erst 21 Jahre alt gewesen sei und auch sein weiteres Vorbingen sei nachvollziehbar und keinesfalls widersprüchlich und wäre die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen, hätten sich die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt.

Begründend wurde weiters vorgebracht, dass eine Rückkehr nach Afghanistan vor allem in seine Herkunftsprovinz nicht zumutbar sei, da die Sicherheitslage in Afghanistan prekär und daher nicht sicher sei und verweist dabei auf ein rezentes Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, Dr. Rasuly. Kabul werde mittlerweile regelmäßig von Anschlägen der Taliban heimgesucht und die Staatsgewalt sei nicht in der Lage, davor Schutz zu gewähren. Die Zahl der Anschläge habe sich gegenüber den Vorjahren deutlich erhöht und in keinem Ort Afghanistans bestehe Sicherheit für Leib und Leben. Deswegen sei ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren, zumal es in seinem Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe. Es sei zu berücksichtigen, dass er in Afghanistan auf sich alleine gestellt wäre und nicht mit der Unterstützung von Familienangehörigen rechnen könne.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

b) dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Ausweisung aufzuheben bzw. einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen;

c) den Bescheid an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und dem sunnitischen Glauben an. Er stammt aus der Provinz Laghman. Kurz nach seiner Geburt zog er zu seinen Großeltern nach Jalalabad. Er besuchte in Jalalabad zwölf Jahre die Grundschule und arbeitete bis zu seiner Ausreise nach Kandahar als Mechaniker. Das letzte Jahr vor seiner Flucht hat er bei seinem Großonkel in Kandahar verbracht. Seine Frau lebt nach wie vor beim Großonkel des Beschwerdeführers in Kandahar; weitere Verwandte leben in Kandahar und Jalalabad. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein außereheliches Kind ist.

Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2013 aus Afghanistan aus und stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 22.03.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Seine finanzielle Lage im Herkunftsstaat bezeichnete er als "normal". Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule, absolvierte eine zweijährige Lehre zum Mechaniker und war danach noch gut zwei Jahre - bis unmittelbar vor seiner Ausreise - als Mechaniker beschäftigt. Das Verhältnis zu seinem Meister und seinen Arbeitskollegen war weitgehend problemfrei.

Der Beschwerdeführer hatte er nie Probleme mit den staatlichen Behörden. Konkreten, gegen ihn gerichteten substanziellen/schwerwiegenden Verfolgungshandlungen war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht ausgesetzt. Er begründete seinen Antrag damit, dass er der "sozialen Gruppe der außerehelichen Kinder" angehöre und daher in Afghanistan in "allen Lebensbereichen" verfolgt, benachteiligt und ausgegrenzt worden sei.

Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt im gegenständlichen Verfahren schon abstrakt keine Asylrelevanz zu, da es keinen Zusammenhang mit den in der GFK definierten Asylgründen aufweist. Insbesondere ist keine (drohende) asylrelevante Intensität der behaupteten Verfolgungshandlungen ersichtlich und stehen die geäußerten Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr im Widerspruch zur tatsächlichen (beruflichen) Biographie des Beschwerdeführers.

Auch eine Schutzverweigerung seitens der Sicherheitsbehörden aus asylrelevanten Gründen wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann aus diesem Grunde im Zusammenhang mit der Frage der Asylgewährung offen bleiben.

In Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan kann somit nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Afghanistan und in Österreich sowie zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung offensichtlich zu Grunde gelegt. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein außereheliches Kind ist, kann nicht festgestellt werden, da sich der Beschwerdeführer dazu lediglich auf Aussagen Dritter stützt, wobei seine Angaben zu jenen des als Zeugen namhaft gemachten Onkels teilweise in Widerspruch stehen. In der Beschwerde wurde den darauf gestützten Ausführungen des Bundesasylamtes nicht substanziell entgegen getreten. Ungeachtet dessen kann aus den im Folgenden dargelegten Gründen auf die Feststellung der Glaubhaftigkeit der unehelichen Geburt des Beschwerdeführers verzichtet werden.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vom 22.03.2013 sowie der Zeugeneinvernahme seines Onkels vom 10.07.2013 vor dem Bundesasylamt.

Die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der außerehelichen Kinder" sind schon objektiv/abstrakt nicht geeignet, eine gegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu indizieren, da der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise eine Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit darstellen konnte. Gegen ihn gerichtete körperliche Übergriffe wurden vom Beschwerdeführer - der immerhin gut 21 Jahre in Afghanistan gelebt hat - ausdrücklich verneint. Der Beschwerdeführer behauptete ausschließlich pauschal gesellschaftliche Diskriminierung, die sich darin geäußert habe, dass er "beschimpft" und "ausgelacht" worden sei sowie mit "Vorurteilen zu kämpfen" gehabt habe. Ungeachtet dessen konnte er ohne substanzielle Probleme 12 Jahre lang die Schule besuchen, eine Lehre zum Mechaniker absolvieren und diesen Beruf bis zu seiner Ausreise ausüben. Das Verhältnis zu seinem Meister beschrieb der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 14.05.2013 als "gut", jenes zu den Kollegen als "normal". Selbst bei Zugrundelegung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Problemen in Afghanistan gibt es damit nicht den geringsten Hinweis, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (diesfalls unterstellten) unehelichen Geburt einer existenziellen Notlage, schwerwiegender Diskriminierung oder gar konkreter Verfolgung ausgesetzt war. Die behaupteten Probleme erweisen sich allenfalls als niederschwellige gesellschaftliche Diskriminierung, die aber offenkundig schon keine negativen Auswirkungen auf Schulbildung und Beschäftigung des Beschwerdeführers hatte, wobei es dem Vorbringen in wesentlichen Teilen auch am zeitlichen Konnex zur erst im Alter von 21 Jahren erfolgten Ausreise nach Österreich mangelt. Dementsprechend gibt es keine schlüssige Begründung für die Annahme, der Beschwerdeführer könnte in Afghanistan im Falle einer Rückkehr nunmehr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund einer Eigenschaft ausgesetzt sein, die zuvor 21 Jahre lang eine solche - faktisch unstrittig - nicht ausgelöst hat.

Darüber hinaus wurde auch keine (zu erwartende) Schutzverweigerung seitens der afghanischen Sicherheitsbehörden aus asylrelevanten Gründen behauptet. Damit ist dieses Vorbringen - und insbesondere die Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit - allenfalls für die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz entscheidungsrelevant, wobei eine existenzielle Notlage vor der Ausreise aus Afghanistan auch nach Angaben des Beschwerdeführers nicht bestanden hat.

Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Dies gilt insbesondere für Gründe der ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit.

Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - (drohende) Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - schlüssig darlegen konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits als abstrakt nicht asylrelevant. Selbst bei Zugrundelegung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers findet sich kein Hinweis auf einen gegen den Beschwerdeführer gerichteten "Eingriff von erheblicher Intensität" und ebenso wenig ein Anhaltspunkt, dass ihm dieser im Falle einer Rückkehr drohen könnte. Eine konkrete staatliche Bedrohung oder Verfolgung brachte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor. Auch in der Beschwerde finden sich keine entsprechenden Ausführungen.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten "Verfolgungshandlungen" erschöpfen sich in allgemeinen Diskriminierungen sowie Beleidigungen und Beschimpfungen durch Privatpersonen manifestierten und nachweislich keine schwerwiegenden negativen Folgen für seine Schulbildung und berufliche Ausbildung hatten. Auch einer wirtschaftlichen Notlage war der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise ausgesetzt - er verfügte vielmehr nach eigenen Angaben (in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt) über Ersparnisse von US-$ 2.000,- sowie ein Auto, das er um US-$ 7.000,- verkaufen konnte. Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr aufzuzeigen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer (anderen als der oben erwähnten) bestimmten sozialen Gruppe wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht behauptet.

Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat - etwa im Falle einer Rückkehr - für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würden.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

3.3.2. Wie bereits unter Punkt II.3.1. ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u. a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) 12)), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aus:

"Es ist gerade Ihnen nicht gelungen darzulegen, dass ihre Situation schlechter zu werten ist, als jene der übrigen Bewohner ihres Herkunftsstaates. Vielmehr kann aus den Feststellungen zu ihren persönlichen Eigenschaften und Lebensumständen [...] abgeleitet werden, dass ihre Lebenssituation besser ist, als die, des Durchschnitts ihrer Mitbürger, und gehören Sie- wie festgestellt - auch nicht zu sozialen Risikogruppe in ihrer Heimat.

Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Sie nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und Unterstützung von Verwandten im Heimatland - zu decken. Sie verfügen über einen Schulabschluss der 12. Klasse und über eine Ausbildung als Mechaniker.

Aufgrund des vorhandenen familiären Anschlusses, ihres tadellosen Gesundheitszustandes, Arbeitsfähigkeit und ihrer gesammelten Berufserfahrung, ist es Ihnen möglich und zumutbar, Ihren Lebensmittelpunkt erneut in Afghanistan zu setzen. Ihren Lebensunterhalt haben Sie bisher bestreiten können und könnten Sie dies auch weiterhin tun."

Weiters wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in einer derartigen Notlage befinde, die mit einer massiven Bedrohung seiner Lebensgrundlage gleichzusetzen wäre. Aus den Länderfeststellungen sei ersichtlich, dass die Lage in Kabul als zufriedenstellend bezeichnet werden könne.

Die Behörde nimmt in diesem Zusammenhang offenkundig - ohne konkrete Ausführungen und Begründung - vorrangig die Möglichkeit einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul an, obwohl er dort über keine Anknüpfungspunkte verfügt. Diese Annahme wird im Wesentlichen nur auf die (unterstellte) Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt; für familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul findet sich kein Hinweis.

Die Behörde hat weiters verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, indem unterlassen wurde, sich hinreichend mit der Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Ausführungen zur Stadt Jalalabad (Provinz Nangahar) bzw. Kandahar finden sich nur kursorisch im angefochtenen Bescheid (Vgl. AS 174).

Schließlich ist auch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet. Die Widersprüche im Verlauf der Befragungen und Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren sind in dem vom Bundesasylamt dargestellten Ausmaß nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist die Kurzbefragung am 22.03.2013 nach ständiger Judikatur nur von eingeschränkter Bedeutung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit, da sie nur kursorisch konzipiert sind und auch nicht vor der für die Entscheidung im Asylverfahren zuständigen Behörde erfolgten. Substanzielle Widersprüche - die Behörde bezieht sich in der Beweiswürdigung vorrangig auf die divergierenden Angaben zum Wohnort bzw. in Bezug auf den Zeitpunkt der Kündigung sind jedoch aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht dazu geeignet dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze zu versagen. Dies gilt insbesondere für den Vorwurf der widersprüchlichen Angaben zum Todeszeitpunkt der Mutter. Hier werden dem Beschwerdeführer Widersprüche zum Vorwurf gemacht, die jedoch nur den als Zeugen einvernommenen Onkel betreffen. Dass dieser als Zeuge im gegenständlichen Verfahren (seines Neffen) und in seinem eigenen Asylverfahren offenbar widersprüchliche Angaben gemacht hat, kann jedenfalls dem Beschwerdeführer nicht (unmittelbar) vorgeworfen werden.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort auch unter zumutbaren Umständen erreichen kann.

Der angefochtene Bescheid enthält keine substanziellen oder konkreten Erhebungen über die Sicherheitslage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers Jalalabad (Provinz Nangahar) oder in Kandahar. Auch finden sich keine Ausführungen, inwieweit etwaige als innerstaatliche Fluchtalternative betrachtete Orte erreichbar sind. Ebenso fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine in Jalalabad und Kandahar lebenden Angehörigen.

Daher greift auch die nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Familie in keine existenzielle Notlage geraten würde, zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention) ausschließen zu können.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Somit ist festzustellen, dass nicht zuletzt aufgrund der Versäumnisse des Bundesasylamts bislang keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr, der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz (Jalalabad) des Beschwerdeführers aber auch im Hinblick auf eine Fluchtalternative in Kabul (oder andernorts in Afghanistan) ins Verfahren eingeführt wurden.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf diese Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis derzeit jedenfalls nicht auszuschließen ist.

3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II. im Ergebnis als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als nicht hinreichend geklärt dar. Damit ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitssituation in der Heimatstadt Jalalabad, in Kandahar oder im Ort einer angenommenmen innerstaatlichen Fluchtalternative unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu treffen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage bestreiten kann.

Darüber hinaus kann hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz - abhängig von der Schutzfähigkeit der Behörden gegen die behaupteten Verfolgungshandlungen eine diesbezügliche Schutzfähigkeit der Behörden entscheidungsrelevant werden. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich eine erneute Einvernahme letztlich als unvermeidlich dar.

3.4. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

3.4.2. Hinsichtlich Spruchpunkt I. findet sich in der Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Im gegenständlichen Fall konnte die Absprache über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens dahingestellt bleiben, da selbst bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts keine Asylrelevanz des Vorbringens ersichtlich war. Insgesamt konnte die Entscheidung im gegenständlichen Fall bereits im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des vorgebrachten Sachverhalts erfolgen. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt - bezüglich der Absprache über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.

Im gegenständlichen Fall konnte ein Abspruch über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens bezüglich der Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides schon deshalb entfallen, weil das Vorbringen bereits abstrakt - selbst wenn man es der rechtlichen Beurteilung vollständig zugrunde legt - aufgrund der geringen Eingriffsintensität der geschilderten wie realistisch im Falle einer Rückkehr gegebenenfalls drohenden Diskriminierungen (die weder die Schulbildung noch das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers substanziell behinderten) nicht geeignet war, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung schlüssig und glaubhaft darzulegen. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.

3.4.3. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie schon oben unter Punkt II.3.2. dargelegt weist das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits abstrakt (unbeachtlich seiner Glaubhaftigkeit) keinen Zusammenhang mit den Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention auf. Die Zurückverweisung hinsichtlich der übrigen zwei Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides an das Bundesamt erfolgte aufgrund der unter Punkt II.3.3. zitierten Judikatur in Verbindung mit den mangelhaften Ermittlungen des Bundesamts insbesondere zur Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und der unzureichenden Begründung der angenommenen Möglichkeit einer dauerhaften Niederlassung in Kabul.

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