W127 2008405-1•BVwG W127 2008405-1
W127 2008405-1Tribunale amministrativo federale10 nov 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, soziale Gruppe, westliche<br/>Orientierung
W127 2008405-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014, Zl. 830158608/1615259, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBI I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste am 04.02.2013 legal im Besitz eines österreichischen Visums in die Republik Österreich ein und stellte am 06.02.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu den Gründen für die Antragstellung gab sie an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie stelle den Antrag auf internationalen Schutz, weil ihr Gatte in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie dieser beantrage.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.
Am 25.09.2013 informierte die Beschwerdeführerin unter Vorlage des Mutter-Kind-Passes die belangte Behörde über ihre Schwangerschaft.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vermutlich am 10.04.2014 laut Ladungsbescheid; Niederschrift blieb undatiert) gab die Beschwerdeführerin an, vor etwa fünf bis sechs Jahren gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dessen Familie Afghanistan verlassen zu haben und nach etwa 40 Tagen Aufenthalt im Iran in Pakistan gelebt zu haben. In Afghanistan seien ihre Eltern, drei Brüder und eine Schwester sowie ein Onkel mütterlicherseits und drei Tanten aufhältig. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Gatte Probleme in Afghanistan gehabt habe und sie zu ihrem Gatten habe wollen. Ihr Vater sei strenggläubig und habe nicht gewollt, dass sie ausreise. Wenn sie nach Hause zurückkehre, würde ihr Vater sie umbringen. Sie wolle ein anerkannter Flüchtling sein, um einen Anspruch auf eine Gemeindewohnung und einen Reisepass zu haben; auch wolle sie eine Ausbildung. Sie habe nicht gemeinsam mit ihrem Gatten nach Österreich kommen können, da sie ein kleines Kind gehabt habe. Auch sei es der Schwiegermutter schlecht gegangen. Die Frauen hätten in Afghanistan keine Rechte, sie habe sich nicht ausbilden lassen können. Frauen müssten zu Hause bleiben. Eine Cousine sei oft alleine "raus gegangen" und ihr Ehemann habe ihr beide Ohren und die Nase abgeschnitten. Die Cousine ihrer Mutter sei vom eigenen Ehemann getötet worden. Ihr Vater habe gewollt, dass sie sich von ihrem Mann trenne, da dieser in Europa lebe, Schweinefleisch esse und Alkohol trinke. Er habe sie auch oft geschlagen. Falls sie zurückkehren würde, würde er sie und auch ihr Kind töten, da dieses in Europa auf die Welt gekommen sei. Ihr Ehemann und auch sie würden von den heimatlichen staatlichen Behörden wegen der Probleme ihres Mannes gesucht, ihre Eltern seien oft nach ihren Aufenthalten gefragt worden. Nach Vorhalt der Widersprüche in ihren bisherigen Angaben führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht ihren Vater, sondern ihren Großvater gemeint habe, der Probleme gemacht habe. Über nochmaligen Vorhalt der Unglaubwürdigkeit gab sie an, sie sei wegen ihres Mannes nach Österreich gekommen. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Die Gründe, die sie angegeben habe, seien nicht wahr und sie habe gelogen, weil ihr andere Leute gesagt hätten, dass das für das Verfahren besser sei, wenn sie "all die Sachen mit ihrem Vater" und ihre Probleme als Frau vorbringe.
Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status "des" Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) wurde der Beschwerdeführerin der Status "des" subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.
Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität der Antragstellerin feststehe, sie sei afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischen Glaubens. Sie sei gesund und verheiratet. Die Behauptung, Verfolgung in Afghanistan wegen der Probleme des Gatten und auch Verfolgung durch ihren Vater zu befürchten, sei unglaubwürdig. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass sie Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verlassen habe oder derartige Gründe im Fall einer Rückkehr zu gewärtigen hätte. Nach umfangreichen Länderfeststellungen zu Afghanistan allgemein und einer kurzen Darstellung der Situation der Frauen in Afghanistan führte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass es der Antragstellerin nicht gelungen sei, über den bloßen Wunsch mit dem Ehegatten in Österreich zu leben hinaus ein glaubhaftes Vorbringen zu erstatten. Die "zusätzlich erstatteten Gründe" seien äußerst widersprüchlich, vage und unkonkret dargestellt worden, des Weiteren seien die Angaben über das "fluchtbegründende Vorbringen" nicht logisch nachvollziehbar gewesen und sei diesem Vorbringen auch die Plausibilität zu versagen gewesen. Die Antragstellerin sei eine gesunde, erwachsene Frau, die über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge.
Gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie aus einer sehr religiösen und rückschrittlichen Familie stamme und insbesondere der Großvater starken Druck auf die Frauen in der Familie ausgeübt habe. Der Großvater habe auch gemeint, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nun ein "Sünder" wäre, der Alkohol tränke und Schweinefleisch esse, da er nun in Europa lebe. In Afghanistan lebe zwar noch die Familie der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr würde sie allerdings ausgestoßen werden, da sie in Europa gelebt habe.
Sie habe niemals im Rahmen der Einvernahme gesagt, dass sie alles nur erfunden habe. Am Ende der Einvernahme seien nur die Geburtsdaten und Namen der Familie übersetzt worden, aber nicht der Inhalt der Niederschrift. Erst im Rahmen der Rechtsberatung sei sie mit dem Inhalt der Niederschrift konfrontiert worden und geschockt gewesen. Der Dolmetscher habe sie beschwichtigt und gesagt, wenn sie noch mehr sage, könne sie Schwierigkeiten bekommen. Er habe ihr auch gesagt, das erste Mal werde immer negativ, sie müsse auf das zweite Mal warten. Auch seien ihre Angaben zum Teil widersprüchlich aufgenommen worden, so habe sie nie Vater, sondern immer Großvater gesagt.
Am 30.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. Erörtert wurden sowohl die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch die jetzige Situation der Beschwerdeführerin in Österreich.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses.
Der Beschwerdeführerin wurde das im Akt aufliegende Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation in ihrem Herkunftsstaat, insbesondere zu der Situation der Frauen zur Kenntnis gebracht. Auf Entgegennahme und Stellungnahme wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von deren Rechtsvertreterin verzichtet.
Folgende Länderberichte wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingebracht:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, 04.06.2013 und 31.03.2014;
Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014 (Stand 22.09.2014);
ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 01.09.2014;
Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;
International NGO Safety Organisation, INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.02.2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013;
US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014;
UNAMA, Afghanistan - Annual Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2014;
UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, 22.07.2014;
Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21.01.2014;
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013;
tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 06.02.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Sie ist legal im Besitz eines österreichischen Visums im Zuge eines Familienverfahrens eingereist. Ihre Identität steht sohin fest. Sie hat am 02.06.2007 in Kabul geheiratet und in der Folge mit ihrem Ehemann und dessen Familie in Pakistan gelebt. Ihr Ehemann hat im Jahr 2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Jahr 2010 wurde ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Ehemann und ihrer gemeinsamen in Österreich geborenen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Sie besucht einen Deutschkurs und erledigt ihre Angelegenheiten selbständig. Sie geht alleine außer Haus, nimmt am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil und plant eine Ausbildung zu absolvieren, sobald ihre Deutschkenntnisse dazu ausreichen.
Zur Situation von Frauen in Afghanistan ist allgemein darauf hinzuweisen, dass diese in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig und die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend bleibt. Traditionelle Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. In den größeren Städten gibt es Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Ohne auf die Ungereimtheiten der Angaben der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor der belangten Behörde einzugehen ergibt sich jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin nunmehr als eine selbständige Frau anzusehen ist, die in einer Weise lebt, die nicht mit den traditionellen-konservativen Ansichten betreffend die Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft übereinstimmt. Sie ist in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertevorstellungen der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan unterstellt werden würde.
In Ermangelung staatlicher Schutzfähigkeit und dem zuletzt massiv erhöhten dortigen Einfluss der Taliban - und des damit verbundenen traditionellen Frauenbildes - und aufgrund der als Frau bereits per se erhöhten Vulnerabilität muss angenommen werden, dass die Konsequenzen einer solchen Zuschreibung im Fall der Beschwerdeführerin bis hin zur Existenzbedrohung gehen können.
Im Falle einer Rückkehr ist sohin von einer aktuellen Verfolgungsgefahr auszugehen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Zur Frage der Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.01.2008, 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 Bezug genommen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. In diesem Sinne hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.07.2011, 2008/19/0994, betont, dass für Frauen, die einen den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen widersprechenden Lebensstil angenommen haben, eine Anpassung an die Lebensverhältnisse von Frauen in Afghanistan nicht zumutbar sei (siehe auch VwGH 01. 06. 2010, 2006/19/1197; 10. 12. 2009, 2006/19/1197; 16. 01. 2008, 2006/19/0182).
Den Feststellungen zufolge besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Daraus resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führte aus, dass Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden (EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09).
Auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens ergibt sich das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität einerseits aus Aspekten der Annahme einer als staatsfeindlich angesehenen Gesinnung. Durch ihr Verhalten und ihre Einstellung hat die Erstbeschwerdeführerin die sozialen Normen verletzt und wird sie diese verletzen, indem sie gegen das bestehende traditionellen Gesellschaftssystems verstößt. Hinzu treten andererseits Aspekte der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen mit westlicher Gesinnung, abstellend auf eine westliche Lebensart, ein selbstbewusstes Auftreten bzw. eine entsprechend auch nach außen tretende oder von außen zugeschriebene innere Wertehaltung.
Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen, widrigenfalls sie mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen haben bzw. der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt sind.
Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und den aktuellen Medienberichten zufolge auch nicht (überall) beachtet wird. Darüber hinaus wird als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau jene Norm in der Verfassung herangezogen, wonach kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe.
Der Zentralregierung in Afghanistan ist es derzeit nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau treffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Fall der Beschwerdeführerin kommt ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, wie beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen so eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).
Bei der Beschwerdeführerin liegt aufgrund ihres zunehmend selbstbewussten Auftretens jedenfalls das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frauen vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).
Eine interne Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und der Situation von Frauen in Afghanistan, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird, nicht.
Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, sondern von der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan abhängig; darüber hinaus erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Allgemeinen und zur Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan im Speziellen sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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