BVwG W114 1418804-1

W114 1418804-1Tribunale amministrativo federale10 nov 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W114 1418804-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W114.1418804.1.00

Spruch

W114 1418804-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 28.08.2010 führte er im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass er aus XXXX, Afghanistan, stamme. Er sei ledig, gehöre der paschtunischen Volksgruppe an und sei sunnitischer Moslem. Er sei schlepperunterstützt über den Iran nach Österreich geflüchtet. Sein Bruder habe als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet. Die Taliban hätten ihn in einem Drohbrief aufgefordert, diese Arbeiten einzustellen und sich ihnen anzuschließen. Sein Bruder habe die Drohungen der Taliban jedoch ignoriert. Daraufhin hätten die Taliban seine Eltern in XXXX kontaktiert und sie aufgefordert, seinen Bruder zu ihnen zu schicken. Der Vater habe seinen Sohn aufgefordert die Arbeiten einzustellen. Er habe den Anweisungen des Vaters gefolgt und habe seine Arbeiten bei den Amerikanern eingestellt. Nachdem keine weiteren Drohbriefe gekommen wären, hätte sein Bruder schließlich wieder für die Amerikaner weiter gearbeitet. In weiterer Folge habe sein Vater auch Drohbriefe erhalten, worin dieser aufgefordert worden wäre auch den BF zu den Taliban zu schicken, damit er sich diesen anschließe. Nachdem sein Bruder diese Briefe gesehen habe, habe er diese an sich genommen und sei weggegangen. Seitdem sei er verschollen. Der Vater habe zehn Tage nachdem der Bruder verschwunden sei den Schwager des BF ersucht, dass er jemanden suchen soll, der den BF aus Afghanistan wegbringe. Der BF befürchte, von den Taliban gezwungen zu werden mit diesen zusammenzuarbeiten. Sollte er sich weigern, werde er getötet werden.

3. In Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 02.09.2010 sowie am 07.02.2011 wiederholte er im Wesentlichsten zusammengefasst seine Angaben aus der Erstbefragung.

4. In einer Stellungnahme vom 03.03.2011 führte er aus, dass einem Minderjährigen eine Rückkehr in sein Heimatland keinesfalls zumutbar sei. Er sei einer Vielzahl von lebensbedrohenden Gefahren ausgesetzt. Es sei bekannt, dass Jugendliche häufig Opfer von Entführungen zwecks Sklavenarbeit, sexueller Ausbeutung sowie Zwangsrekrutierung werden würden. Die brutale und rege Praxis der Zwangsrekrutierung von männlichen Minderjährigen sei insbesondere in jenen Teilen Afghanistans, in denen die Taliban die Lage kontrollieren würden, legendär. Bei wiederholter Weigerung der Jugendlichen und ihrer Familien, der Aufforderung der Taliban zur Mitarbeit Folge zu leisten, werde von Seiten der Taliban hart durchgegriffen. Die "auserwählten" Jugendlichen würden entweder entführt oder/und sie und ihre Familie wegen der Weigerung bestraft werden. Dabei komme es auch zu Exekutionen bzw. Vertreibungen. Die einzige Möglichkeit, sich der Aufforderung nachhaltig zu entziehen, sei eine Flucht ins Ausland.

Ein weiterer Aspekt sei, dass er und seine Familie auf Grund der Zusammenarbeit des Bruders mit den aus der Sicht der Taliban sowie anderer "Gläubiger" ungläubigen Amerikanern, die zudem als Staatsfeinde, Ungläubige und Landesverräter angesehen werden würden, als Verräter zu sehen wären. Eine allfällige Rückkehr des BF in seine Heimat wäre demzufolge mit einer erheblichen, lebensbedrohlichen Gefahr verbunden. Dazu komme, dass der Vater des BF auf Grund der zunehmenden Feindseligkeit der anderen Bewohner sowie wegen der Bedrohungen der Taliban bereits zum Zeitpunkt seiner Flucht geplant habe, das Heimatdorf zu verlassen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.03.2012 erteilt (Spruchpunkte II. und III.).

Im Wesentlichsten zusammengefasst begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung damit, dass die vom BF vorgegebenen Gründe, die zum Verlassen der Heimat geführt hätten, unglaubwürdig wären.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.04.2011, eingelangt im Bundesasylamt am selben Tag. Er verweist dabei auf seine Angaben im Asylverfahren vor der ersten Instanz. Sowohl er als auch seine Familie werde auf Grund der Zusammenarbeit seines Bruders mit den Amerikanern von den Taliban sowie von anderen gläubigen Moslems als Ungläubiger und Landesverräter angesehen. Derartige Vergehen würden, sofern es den Taliban gelingen würde, der Leute habhaft zu werden, mit dem Tod bestraft. Eine allfällige Rückkehr in seine Heimat wäre demzufolge mit einer erheblichen, lebensbedrohlichen Gefahr verbunden. Die Verfolgung durch die Taliban sei jedenfalls asylrechtsrelevant, da sie auf Grund seiner politischen bzw. der politischen Einstellung seines Bruders erfolge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, führt den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Namen und stammt aus XXXX.

Der BF ist der Bruder eines Mannes, der als Dolmetscher für die in Afghanistan stationierten amerikanischen Truppen gedolmetscht hat. Der Bruder des BF wird daher von den Taliban als Verräter gesehen und wurde in Drohbriefen mit seiner Ermordung bedroht. Der BF wurde ebenfalls von den Taliban mit seiner Ermordung bedroht, sollte er sich weigern mit diesen zusammenzuarbeiten. Ihm wird von den Taliban eine politische Gesinnung unterstellt, die dazu führt, dass er in den Augen der Taliban als Verräter zu betrachten ist und daher Gefahr läuft im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den ihn verfolgenden Taliban getötet zu werden. Der BF kann bei einer Rückkehr in seine Heimat keinen ausreichenden Schutz vor allfälligen Übergriffen auf seine Person erwarten. Es ist auch keine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalernative in Sicht.

Am 05.11.2014 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität und Nationalität des BF bzw. zu seinem Fluchtvorbringen gründen sich auf den Angaben des BF. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus am 05.11.2014 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sich einen Eindruck über den BF und dessen Vorbringen verschafft. Dabei kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF in seinen wesentlichen Teilen als glaubwürdig anzunehmen ist.

Der BF konnte zwar keinerlei Urkunden, die seine Angaben bestätigen würden, vorlegen. Diesbezüglich hat er jedoch nachvollziehbar und glaubwürdig vorgebracht, dass weder er noch seine Familie in Afghanistan über diese Dokumente verfügen würden, zumal sein Bruder, der verschwunden ist, diese an sich genommen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht geht deswegen von einer Glaubwürdigkeit der Angaben des BF aus, da er sein Vorbringen sowohl im Asylverfahren als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht widerspruchsfrei, in sich schlüssig und nachvollziehbar erstattet hat. Insbesondere erstattete er kein gesteigertes Vorbringen. Er war bemüht sowohl die Fragen des Bundesasylamtes als auch die Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes zu beantworten und verzichtete dabei darauf seine Angaben auszuschmücken. Er hinterließ einen glaubwürdigen Eindruck.

Die Feststellung, dass in seinem Herkunftsgebiet kein ausreichender staatlicher Schutz erwartet werden kann und keine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, gründen sich auf den nachvollziehbaren Ausführungen des BF und den allgemein zugänglichen Länderfeststellungen zu Afghanistan.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 40/2014).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK ge-nannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, be-dürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung ge-meint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Exis-tenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist mit maßgebender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat Gefahr liefe, von den Taliban verfolgt und getötet zu werden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes wird dem BF von den Taliban eine politische Gesinnung unterstellt, die ihn in den Augen der Taliban als Vaterlandsverräter erscheinen lassen, was dazu angesichts der Gewaltbereitschaft der Taliban dazu führt, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufen würde, verfolgt, gefangen, gefoltert oder gar getötet zu werden. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund liegt somit vor. Sie gründet sich auf die dem BF drohende Verfolgung aus politischen Gründen. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der BF tatsächlich eine solche politische Gesinnung auch tatsächlich hat oder eine solche - für andere erkennbar und wahrnehmbar - geäußert hat.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, wie bereits ausgeführt wurde, dass eine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtinitiative besteht. Wie ebenso bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit einer ausreichenden Schutzfähigkeit der heimatstaatlichen Behörden gerechnet werden.

Da auch kein in Art. I Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben. Und dem BF gemäß § 3 Abs. 1AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Dies war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.