BVwG W223 1429526-2

W223 1429526-2Tribunale amministrativo federale7 nov 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer<br/>Schutz

Testo completo

BVwG W223 1429526-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.1429526.2.00

Spruch

W223 1429526-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde von XXXX, Russische Föderation, vertreten durch Michael GENNER, Asyl in Not, Währingerstraße 59, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2013, Zl. 12 16.723-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 7.11. 2015 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 31.07.2012 von Polen kommend, wo er einen Asylantrag gestellt hat, gemeinsam mit seiner Ehefrau, Beschwerdeführerin zu W223 1429558-2 und den beiden minderjährigen Kindern, Beschwerdeführer zu W223 1429559-2 und W223 1429560-2, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 31.07.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 14.08.2012 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er nicht mehr nach Polen zurück möchte. Zu seinem Gesundheitszustand befragt erklärte er, dass er keinerlei Medikamente nehme, er denke aber, dass er ernsthaft krank sei. Er verliere sein Gedächtnis, sonst sei alles in Ordnung. Er sei in Polen nicht in medizinischer Behandlung gewesen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.09.2012 bezogen auf ihren Gesundheitszustand an, dass sie eine Sehschwäche und mit den Nerven Probleme habe. Sie habe Kopfschmerzen und aufgrund einer Verkühlung gynäkologische Probleme. Ihr Sohn XXXX leide an Epilepsie und müsse Medikamente nehmen. Er habe drei Anfälle am Tag. Diesbezüglich habe sie in Polen von dem Arzt des Flüchtlingslagers eine Überweisung in das Krankenhaus bekommen. Dort habe man die Diagnose Epilepsie gestellt. Die Ärzte hätten ihr gesagt, dass so etwas nicht geheilt werden könne und weiters, dass die Entwicklung des Kindes nicht gänzlich normalisiert werden könne.

Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen für sich und seinen Sohn XXXX vor.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.09.2012, Zl. 12 09.827-EAST-West den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 idgF zurückgewiesen und ihn aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde - mit für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen gleichlautendem Schriftsatz - fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass es in Polen keine Behandlungsmöglichkeiten für den Sohn des Beschwerdeführers, der an Epilepsie leide und Medikamente einnehmen müsse, gebe. In Polen sei ihnen gesagt worden, dass es keine heilende Behandlung für ihn gebe. Beim Beschwerdeführer sei Hepatitis C festgestellt worden. Da der ältere Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, einmal eine Bluttransfusion mit dem Blut des Beschwerdeführers erhalten habe, fürchten sie nun, dass auch das Kind infiziert sei.

Es wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt, aus denen unter anderem hervorgeht, dass XXXX an Hepatitis C erkrankt sei.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, GZ. S4 429526-1/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.

6. Der Beschwerdeführer stellte am 15.11.2012 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass er an TBC leide. Er habe Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Verfahrens nicht verlassen. Er stelle erneut einen Asylantrag, weil er mit seiner Familie hier bleiben möchte, damit sei weiterhin medizinisch behandelt werden. Sein Sohn leide an Hepatitis C.

7. Mit Schreiben vom 21.11.2012 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers bekannt, dass sie einen Mitarbeiter von ASYL IN NOT mit ihrer Vertretung beauftragt habe. Dem Schreiben wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden betreffend sämtliche Familienmitglieder beigelegt.

8. Mit Schreiben vom 14.12.2012 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen für sich und seinen Sohn

XXXX.

9. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 26.06.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, dass er von militärischen Strukturen verfolgt worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, Widerstandskämpfer zu unterstützen.

Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis. Er mache derzeit keine Therapien, müsse aber immer wieder sein Blut kontrollieren lassen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers legte im Rahmen ihrer Einvernahme am 26.06.2013 eine Bestätigung eines russischen Krankenhauses von Juni 2012 vor, wonach der Beschwerdeführer ein Schädelhirntrauma erlitten habe und seither ein schlechtes Gedächtnis habe. Sie legte weiters ein Konvolut an Arztbriefen und Befunden ihrer Kinder vor und gab an, dass XXXX bei einer Bluttransfusion mit Hepatitis angesteckt worden sei. XXXX habe Lähmungserscheinungen und Epilepsie. XXXX bekomme derzeit Medikamente gegen die Epilepsie und Physiotherapie. Das Blut von XXXX müsse ständig kontrolliert werden. Seine Medikamente seien abgesetzt worden.

Einem psychiatrischen Befund vom 15.10.2012 nach leide die Ehefrau des Beschwerdeführers an PTBS und einer schweren Depression.

10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2013, Fz. 12 16.723-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russischen Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 06.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

12. Mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 23.09.2013 wurde Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Familie wurde ausgeführt, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat im Alter von fünf Tagen im Zuge einer Transfusion durch das Blut des Beschwerdeführers mit Hepatitis infiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher kein Vertrauen mehr in die in seiner Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten.

Der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder haben zahlreiche schwere Erkrankungen. So sei einem Befund des Landesklinikum MOSTVIERTEL zu entnehmen, dass die Therapie von XXXX nicht unterbrochen werden dürfe, da sonst lebensbedrohliche Nebenwirkungen auftreten können und die Gefahr bestehe, dass das Kind im frühen Erwachsenenalter an einem Leberzellkarzinom oder an chronischem Leberversagen sterbe.

Einem Befund des Landesklinikum MOSTVIERTEL sei zu entnehmen, dass die bei XXXX eingeleiteten Behandlungen unbedingt fortgesetzt werden müssen, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten (Diagnosen: schwerer Entwicklungsrückstand, symptomatische Epilepsie, Microcephalie, Porencephalie, infantile Cerebralparese bilat. beinbetont, Dystrophie).

Die Ehefrau sei - laut im Akt befindlichem Befund - schwer traumatisiert (schwere Depression mit Suizidgedanken, PTBS), müsse aber dennoch die beiden schwer kranken Kinder und auch den Beschwerdeführer betreuen, da er infolge seiner Behinderung im Alltag überfordert sei.

13. Mit Schreiben vom 02.12.2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen Psychiatrischen Befund von OMEGA vom 22.11.2013, wonach er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und chronischer Hepatitis

C in Interferontherapie leide.

14. Mit Schreiben vom 17.02.2014 wurde ein Befund des Krankenhauses OBERWART vom 03.02.2014 vorgelegt, wonach XXXX an "infektgetriggerter Krampfanfall bei bekannter Epilepsie" leide. Weiters wurde ein Befund der Universitätsklinik GRAZ vom 16.01.2014 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an chronischer Hepatitis C leide und laufend eine antivirale Therapie erhalte.

15. Mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation übermittelt.

16. Am 02.10.2014 führte die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer (BF 1 bzw. P 1), seine Ehefrau (BF 2 bzw. P 2), ihr rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 10Z). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zur Verhandlung nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.

Der Beschwerdeführer (P1) und seine Ehefrau (P2) gaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes zu Protokoll:

(...)

Beginn der Befragung des P1:

R befragt P1 über seinen Gesundheitszustand:

P1: Ich wurde behandelt. Im Februar 2015 muss ich behandelt werden.

R: Seit Sie in Österreich sind, sind Sie in ständiger Behandlung gewesen?

P1: Ja, seitdem ich die weiße Karte habe.

R: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

P1: Derzeit nicht, ich gehe nur regelmäßig zur Kontrolle.

R: Haben Sie aktuelle Befunde mit?

RV: P1 ist gut therapiert worden, jedoch ist er auch in psychiatrischer Behandlung gewesen.

R: Haben Sie bezüglich des Kontrolltermins im Februar eine Einladung vom Krankenhaus bekommen?

RV legt ein Schreiben von Omega vor, welches sich bereits im Akt befindet. Weiters wird ein Befundbericht der Leberambulanz des LKH Graz vorgelegt, in dem eine Kontrolle in 6 Monaten geplant ist, das heißt Februar 2015.

R an P2: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand?

P2: Ich hatte sehr starke Kopfschmerzen und wurde untersucht. Man hat mir gesagt, dass ich unter Migräne leide und ich habe Arzneimittel einzunehmen.

R: Welche?

P2: Das steht auf der Bestätigung.

RV legt vor einen radiologischen Befund des CT-Institutes in Fürstenfeld und eine Bestätigung von Frau Dr. med. XXXX MSc, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 26.09.2014 betreffend Medikamentenverordnung Sertalin und Levetiracetam.

Sämtliche vorgelegten Befunde werden in Kopie zum Akt genommen.

P2: In zwei Wochen gibt es einen Kontrolltermin mit Blutabnahme.

R: Wie geht es Ihnen jetzt psychisch?

P2: Normal.

R: Wie geht es Ihrem größeren Sohn, der in der Schule ist?

P1: Man hat ihn 6 Monate lang behandelt und dann hat man die Behandlung eingestellt. Man hat gemeint, dass es zwar eine weitere Behandlung geben wird, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt. Man hat gemeint, dass man einen anderen Behandlungsweg einschlagen wird, da die bisherige Behandlung nicht die erwarteten Erfolge mit sich gebracht hat, aber wir selbst kennen uns zu wenig aus. Er hat Hepatitis. Es war so, dass es zu einer Bluttransfusion in Tschetschenien gekommen ist, als er geboren worden ist. Er war krank. Ich wusste nicht, dass ich Hepatitis habe. Mein Blut wurde nicht untersucht. Man hat es sofort dem Kind verabreicht.

P2: Wenn die Ärzte aufmerksamer wären, wäre das zweite Kind ebenfalls gesund gewesen.

Der RV legt weiters einen Befund des Krankenhauses Oberwart, Ambulanz für Kinder- und Jugendheilkunde vom 23.05.2013 vor, worin ausgeführt wird, dass es bei laufender Therapie mit Interferon und Ribavirin trotzdem zu einem Anstieg der Viruslast gekommen war und daher die Therapie abgebrochen werden musste.

R: Sind Sie mit P4 nicht in Behandlung in der Kinderklinik in Graz ?.

P2: Er wurde in Oberwart behandelt. Wir wohnen ja weit weg von dort. Jetzt wohnen wir in St. Johann. Der kleine XXXX wird in Graz behandelt.

R: Mit P4 können Sie nicht nach Graz fahren und in Graz nachfragen?

P2: Wir können das natürlich, aber wir sind von dem Sozialarbeiter abhängig, der einen Termin ausmachen muss. Wir haben zwei Mal bei der Landesbehörde um die Verlegung nach Graz angesucht, aber man hat uns gesagt, dass es keine Möglichkeit gibt. In Graz hätten wir sofort mit einer Behandlung begonnen.

Zum Gesundheitszustand betreffend XXXX werden umfangreiche Befunde vorgelegt.

R: Wird XXXX gefüttert?

P2: Er wird nur mit der Spritze gefüttert anders ist das nicht möglich.

R: Warum wurden Ihm die Zähne gezogen?

P2: Das weiß ich nicht. Es war so, dass im Mund alles eitrig war, die Zähne und er konnte nichts zu sich nehmen. Wie die Ärzte in Graz das gesehen haben, haben sie das sofort in Angriff genommen. Wir bekommen viele Ratschläge, was wir machen sollen und was nicht. Jetzt haben wir eine Hoffnung bekommen. In Oberwart war das leider nicht so.

Nach kurzer Besprechung mit dem RV der Parteien wird Spruchpunkt I. (§ 3) zurückgezogen.

Betreffend die Integration der Familie werden weitere Unterlagen vorgelegt.

(...)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahmen. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass die Lage in der Russischen Föderation, insbesondere im Hinblick auf die gravierenden gesundheitlichen Probleme der Söhne des Beschwerdeführers derart schlecht ist, dass sie einer Rückkehr des Sohnes des Beschwerdeführers entgegenstehen würde.

Insbesondere wird zur medizinischen Versorgungssituation festgestellt:

(...)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

(...)

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.

Der Beschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu W223 1429560-2, und W223 1429559-2 welchen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gewährt wurde. Gleichlautendes Erkenntniss erging an die Ehefrau des Beschwerdeführers, Beschwerdeführerin zu W223 1429558-2.

Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:

XXXX (Vater)

XXXX (Mutter)

XXXX (Sohn)

XXXX (Sohn)

Der Sohn des Beschwerdeführers (W223 1429560-1) leidet an einer symptomatischen Epilepsie bei Gehirnschädigung im Rahmen der Geburt, an einer spastischen Lähmung der Arme und Beine und an einer globalen Entwicklungsverzögerung. Er kann seine Kopfbewegungen nicht kontrollieren und erleidet mehrmals täglich epileptische Anfälle. Der Sohn des Beschwerdeführers wird mit antiepileptischen Medikamenten behandelt, die epileptischen Anfälle lassen sich mit den Medikamenten aber nur schwer einstellen. Zusätzlich zur schweren Behinderung besteht auch eine angeborene Blutkrankheit mit Eisenmangel (mikrozytäre Anämie). Er kann nicht richtig schlucken und ist daher die Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr sehr schwierig und derzeit nur mit Hilfe einer Spritze durchführbar. Die schwere Behinderung erfordert eine aufwändige ständige medizinische und physiotherapeutische Behandlung. Zuletzt wurde beim Sohn des Beschwerdeführers aufgrund von multipler Zahnkaries eine Zahnsanierung in Narkose durchgeführt.

Hinzu kommt, dass auch der Beschwerdeführer, und seine Ehefrau gesundheitlich beeinträchtigt sind.

Der ältere Sohn (W223 1429559-2) leidet an chronischer Hepatitis C. Die Therapie (mit Interferon und Ribavirin) musste abgebrochen werden, da es trotz Therapie zu einem Anstieg der Viruslast kam. Eine andere oder weitere Therapien werden aus medizinischer Sicht dzt überlegt, eine Kontrolle ist für Februar 2015 geplant.

Der Beschwerdeführer leidet ebenfalls an chronischer Hepatitis C und wird laufend mit Hilfe einer antiviralen Therapie behandelt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet, konkret an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers betreut die Kinder und den Beschwerdeführer und ist mit der Betreuung im Alltag überfordert. Sie leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen.

Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Söhne des Beschwerdeführers in die Russische Föderation kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor allem der physischen und auch psychischen Beeinträchtigungen des jüngeren Sohnes des BF aber auch der Erkrankungen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des älteren ‚Sohnes des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, insbesondere der - bezogen auf die besonders schwere Erkrankung des jüngeren Sohnes des Beschwerdeführers - unzureichenden medizinischen Versorgungslage in der Russischen Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass das Leben und die Unversehrtheit der Söhne des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bedroht ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

Zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 02.10.2014 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch die erkennende Richterin über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit dem rechtsfreundlichen Vertreter, seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zurückgezogen hat und Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 06.09.2013, Zahl: 12 16.723-BAG, damit in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichten, denen der Beschwerdeführer in keiner Weise substantiiert entgegengetreten sind. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Zum besseren Verständnis werden die Ausführungen aus dem Erkenntnis des Sohnes des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu W223 1429560-2) zu dessen Gesundheitszustand wiedergegeben:

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Sohnes des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten Befunden, sowie dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Aktenkonvolut (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll OZ 7Z). In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Sohn des Beschwerdeführers an symptomatischer Epilepsie bei Gehirnschädigung im Rahmen der Geburt, an einer spastischen Lähmung der Arme und Beine und an einer globalen Entwicklungsverzögerung leidet. Wie einem aktuellen Psychiatrischen Befund von OMEHA vom 15.05.2014 zu entnehmen ist, kann er seine Kopfbewegungen nicht kontrollieren und erleidet mehrmals täglich epileptische Anfälle. Der Sohn des Beschwerdeführers wird mit antiepileptischen Medikamenten behandelt, die epileptischen Anfälle lassen sich mit den Medikamenten aber nur schwer einstellen. Zusätzlich zur schweren Behinderung besteht auch eine angeborene Blutkrankheit mit Eisenmangel (mikrozytäre Anämie). Er kann nicht richtig schlucken und ist daher die Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr sehr schwierig und derzeit nur mit Hilfe einer Spritze durchführbar. Dem vorgelegten Befund ist auch zu entnehmen, dass die schwere Behinderung des Sohnes des Beschwerdeführers eine aufwändige ständige medizinische und physiotherapeutische Behandlung erfordert. Einem Befund des Landeskrankenhauses GRAZ, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 26.05.2014 nach, ist aus medizinischer Sicht eine engmaschige Kontrolle und Observanz (mindestens 1 mal wöchentlich) an der Universitätsklinik dringend notwendig, da auch eine Unvorhersehbarkeit unerwarteter medizinischer Begleitprobleme besteht. Zuletzt wurde beim Sohn des Beschwerdeführers aufgrund von multipler Zahnkaries eine Zahnsanierung in Narkose durchgeführt. Dies ergibt sich aus einem Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses GRAZ, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 22.09.2014.

Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer, und dessen Ehefrau ebenfalls an diversen Erkrankungen leiden.

Der ältere Sohn des Beschwerdeführers leidet an Hepatitis C die Behandlung wurde zur Überlegung anderer oder weiterer Therapien unterbrochen. Dies ergibt sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten Befunden, dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Aktenkonvolut, sowie dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.

Den Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, folgend ist das Gesundheitssystem weiterhin sehr einfach und wenig effektiv. Es kam zwar in den letzten Jahren zu einem Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung. Die Versorgung mit medizinischen Spezialisten ist aber noch immer mangelhaft und komplizierte Fälle können nur unzureichend behandelt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die dringend benötigte medizinische Behandlung für die Söhne des Beschwerdeführers nicht zur Verfügung steht bzw. selbst wenn die Behandlung zur Verfügung stehen würde, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, welche ebenfalls in ihrer Gesundheit beeinträchtigt sind, nicht in der Lage wären, dem schwer kranken, behinderten Sohn die benötigte Versorgung zuteil werden zu lassen. Eine Rückkehr der Söhne des Beschwerdeführers ist in Anbetracht der immer noch komplizierten medizinischen Versorgungslage und der im konkreten Einzelfall bestehenden familiären Lage jedenfalls als schwierig zu bezeichnen und sind diese Probleme jedenfalls im Sinne des Artikels 3 EMRK relevant.

Vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in Anbetracht der Lebenssituation des jüngeren Sohnes des Beschwerdeführers - schwere psychische und physische Erkrankungen/ Behinderung, in ihrer Gesundheit beeinträchtigte Eltern - sowie aufgrund der vorgelegten diversen medizinischen Befunde, denen zu entnehmen ist, dass eine Weiterbehandlung und engmaschige Kontrolle der Söhne des Beschwerdeführers dringend geboten erscheint, wird davon ausgegangen, dass die Söhne des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit hoher Wahrscheinlichkeit nur unzureichende medizinische Versorgung zu vergegenwärtigen hat und erscheint es der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes daher sehr wahrscheinlich, dass die Söhne des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in eine derart aussichtslose Lage geraten, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

3.1.2. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Laut Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Abs. 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Zu A)

3.2. Zu Spruchteil I.:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Wie bereits oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu W223 1429560-2,und W 223 1429559-2 welchen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall den minderjährigen Söhnen des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den minderjährigen Söhnen des Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren.

3.3. Zu Spruchteil II.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

3.4. Zu Spruchteil III.:

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.