W200 1428825-1•BVwG W200 1428825-1
W200 1428825-1Tribunale amministrativo federale7 nov 2014
alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, gesteigertes<br/>Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W200 1428825-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2012, Zl. 12 00.457-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.11.2015 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer am selben Tag aus, dass er von Beruf Spengler sei und ausländische Autos reparieren hätte müssen. Deswegen sei er zwei bis drei Tage am Flughafen geblieben und hätte dort gearbeitet. Immer wenn er nach Hause fahren hätte wollen, sei er unterwegs beobachtet worden, bis er schließlich einen Brief erhalten hätte, in dem ihm vorgeworfen worden sei, dass er für ausländische Firmen arbeite. Es hätte sich um einen Drohbrief gehandelt. Insgesamt hätte er zwei Drohbriefe bekommen und nach dem zweiten Brief hätte er Angst gehabt. Er hätte seine Familie zu seinen Schwiegereltern gebracht und sei dann geflüchtet.
Einmal sei er schon von einer Mine verletzt worden, aber trotzdem dort geblieben und hätte weiter gearbeitet. Diesmal ging es um sein Leben. Im Falle einer Rückkehr würden die Taliban die Drohung wahr machen und ihn umbringen.
Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer am 01.08.2012 folgendes an:
Er stamme aus Kandahar, sei Hazara und Schiit. Er sei verheiratet, aber kinderlos. Sein Vater sei verstorben, es leben noch seine Schwester, Mutter und seine Frau in Afghanistan.
Nach dem Tod seines Vaters hätte er seine Familie versorgen müssen. Sein Vater hätte ein Lebensmittelgeschäft betrieben, wovon sie gelebt hätten. Es sei der Familie gut gegangen. Er hätte ab seinem achten Lebensjahr arbeiten müssen und hätte jahrelang als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet - während der letzten vier Jahre als Mechaniker in einer Autowerkstatt. Sie hätten in einem Mietshaus gelebt und das Leben sei mittelmäßig gewesen. Auch seine Mutter hätte nach dem Tod des Vaters gearbeitet, jetzt nicht mehr - seine Frau auch nicht. Die Schwester sei zu Hause und besuche keine Schule. Alle Verwandten würden in Kandahar leben. Das Datum der Eheschließung könne er nicht sagen. Es sei zirka zwei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Er sei nicht standesamtlich, sondern nur traditionell verheiratet gewesen. Unterlagen darüber besitze er nicht.
Der Beschwerdeführer gab den Vornamen seiner Ehefrau bekannt und führte aus, dass er den Nachnamen nicht kenne. Er kenne auch das Geburtsdatum nicht - könne nur sagen, dass sie 18 Jahre alt sei. Ob seine Frau Dokumente hätte, wisse er nicht, da er nur zwei Monate mit ihr gelebt hätte. Zu seiner Familie, Freunden und Bekannten stehe er nicht in Kontakt. Er sei immer in Kandahar gewesen und kenne sich dort gut aus. Er kenne auch die Umgebung.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor als Automechaniker gearbeitet zu haben. Ab und zu hätte er außerhalb der Werkstatt arbeiten sollen und hätte für jede Reparatur zirka 500 bis 1.000 Afghani von seinem Chef bezahlt bekommen. Die Leute hätten geglaubt, dass er für die Amerikaner arbeite. Deshalb hätte er einen Drohbrief bekommen, den er seinem Chef gezeigt hätte, da er ihn nicht lesen hätte können. Dieser hätte aber auch nicht lesen können und hätte ihn jemand anderen gezeigt. Im Brief sei gestanden, dass er für die Amerikaner arbeite und sein Chef hätte gemeint, dass vielleicht jemand neidisch auf ihn sei, da er außerhalb der Werkstatt hätte arbeiten dürfen. Sein Chef hätte den Brief zerrissen, weil er gedacht hätte, dass jemand mit ihm einen Scherz machen wolle.
Eine Woche später seien zwei Freunde aus Kabul gekommen, mit denen er nach Baba Sab bzw. Baba Bali gefahren sei. Auf dem Weg dorthin sei das Auto über eine Mine gefahren und explodiert. Der Fahrer sei getötet worden, er selbst sei verletzt worden und die beiden anderen Freunde auch. Er sei an Hand und Bein verletzt worden, sei 15 Tage im Krankenhaus gewesen, hätte nicht mehr arbeiten können und sei dann sechs Monate zu Hause geblieben. Nach Heilung seiner Verletzungen hätte er wieder zu arbeiten begonnen, sei aber meistens in der Werkstatt geblieben. Danach hätte er dreieinhalb Jahre gearbeitet und hätte Geld gespart. Nach seiner Heirat hätte er nach zwei Monaten einen Drohbrief bekommen, hätte diesen wieder seinem Chef gezeigt. Er sei bedroht worden, dass er keine Reparaturen außerhalb der Werkstatt machen solle, da er sonst getötet werde. Im Falle einer Anzeigeerstattung, würden sie es erfahren. Er hätte Angst bekommen, hätte nicht mehr gearbeitet und deshalb beschlossen Afghanistan zu verlassen.
Er glaube, er hätte vor vier Jahren begonnen in der Werkstatt zu arbeiten. Er hätte Motoren reparieren sollen. Er hätte dies zuvor als Gelegenheitsarbeiter seit seiner Jugend gemacht. Außerhalb der Werkstatt hätte er am Anfang zwei oder drei Mal pro Woche gearbeitet. Wann und wo könne er nicht sagen, er könne nur sagen, dass er kaputte Fahrzeuge repariert hätte. Befragt, wer geglaubt hätte, dass er für die Amerikaner arbeite, antwortete er, dies nicht zu wissen. Er wisse nicht, wer die Leute seien. Er könne auch nicht sagen, wann er den ersten Drohbrief erhalten hätte, da er es nicht mehr wisse. Er wisse auch nicht, von wem er diesen Drohbrief erhalten hätte. Er sei zum Haus geworfen worden. Er hätte diesen Brief nur seinem Chef gezeigt, sonst hätte er nichts gemacht. Der Inhalt sei gewesen, dass er Autos von Amerikanern repariere. Dies hätte er nie gemacht, er hätte nur für Afghanen gearbeitet. Vielleicht hätte man geglaubt, dass die Autos den Amerikanern gehören würden - Konkretes könne er dazu nicht sagen, er vermute es nur.
Befragt, warum sein Chef vermute, dass jemand neidisch auf ihn sei, antwortete er, dass dies vielleicht sei, da er Schiit sei. Er wisse nicht, was sein Chef damit gemeint hätte. Vielleicht sei der Brief auch von den Taliban gekommen. Sein Chef oder Arbeitskollegen hätten keinerlei Briefe bekommen.
Der Vorfall mit der Mine sei vor vier Jahren passiert. Nach dem Monat oder Jahr befragt gab er an, dies nicht sagen zu können. Er wisse es nicht mehr. Er sei konkret verfolgt worden und zwar von dem, von dem der Drohbrief gekommen sei. Der Anschlag sei bestimmt von den Taliban veranlasst worden. Gemeldet hätte sich bei ihm niemand persönlich. Befragt, warum er glaube, dass es die Taliban gewesen wären, antwortete er, dass "normale" Leute keine derartigen Briefe schicken würden. Die Mine sei zirka 45 Minuten entfernt von Kandahar in einer Ortschaft gelegt worden, die man an Feiertagen besucht. Dort sei eine Moschee. Sie sei auf einer asphaltierten Straße gelegen. Auch andere Fahrzeuge seien unterwegs gewesen. Es sei viel Verkehr gewesen, Freitag und vor und hinter ihm seien Fahrzeuge gewesen, aber es hätte nur sie der Unglücksfall getroffen. Er wisse nicht genau, wie das gehe. Vielleicht sei es auch nur Zufall gewesen. Er erinnere sich nicht mehr genau daran. Er könne sich nur an die Explosion erinnern und danach sei er im Krankenhaus aufgewacht. Befragt, wo genau die Explosion passiert sei, nannte der Beschwerdeführer Straßennamen und mehrere Details.
Seine Hände, sein Bein und sein Kopf seien verletzt worden. Die Heilung hätte lang gedauert und er hätte in dieser Zeit von den Ersparnissen gelebt. Zirka sechs Monate später hätte er wieder zu arbeiten begonnen und hätte dann noch zirka drei Jahre und fünf Monate gearbeitet.
Zum zweiten Drohbrief führte er aus, nicht mehr zu wissen, wann er diesen erhalten hätte. Dieser sei ins Haus geworfen worden. Es sei das Haus, das sie gemietet gehabt hätten. Der Brief sei in den Garten geworfen worden. Außer den Taliban mache niemand so etwas. Befragt, ob er konkret wisse, dass der Brief von den Taliban gekommen sei, gab er an, dies nicht zu wissen.
Der Wortlaut des Briefes sei, dass, wenn er wieder bei den Amerikanern arbeite, er getötet werde. Im Falle einer Anzeigeerhebung bei der Polizei würde er umgebracht werden.
Die Frage, ob er jemals für die Amerikaner gearbeitet hätte, verneinte er.
Sein Chef hätte gemeint, dass er nicht für die Amerikaner arbeite, sonst hätte er nicht dazu gesagt. Er hätte gemeint, dass die zu reparierenden Autos den Afghanen gehören würden. Bei den Behörden hätte er nichts angezeigt. Befragt, warum er nichts dagegen gemacht hätte, antwortete er, dass er Angst gehabt hätte. Er sei bedroht worden.
Befragt, ob jemals jemand an ihn persönlich herangetreten sei, er misshandelt worden sei oder ob es Übergriffe auf ihn persönlich gegeben hätte oder er jemals von jemanden persönlich bedroht worden wäre, antwortete er, dass so etwas überhaupt nie passiert sei. Es hätte ihn nie jemand persönlich kontaktiert oder behandelt. Es hätte nur diese zwei Briefe gegeben. Sonst könne er nichts erzählen.
Von der Einvernahmeleiterin wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Emotionen und nur nach oftmaligen Nachfragen erzählt hätte.
Auf den Hinweis, dass er von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt scheine und keine Emotionen zeige, antwortete er, dass er versuche alles zu vergessen. Er sei froh, dass er nicht danach gefragt werde, was in seinem Leben passiert sei und ihr alles erzählen könne. Mehr könne er dazu nicht sagen. Er sei nicht vorbestraft und werde von keiner Behörde gesucht, sei weder angehalten, festgenommen noch verhaftet worden. Probleme mit den Behörden hätte er nicht gehabt. Sonst gebe es nichts, er hätte alles erzählt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Staates des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zur Volkgruppe der Hazara, den schiitischen Glauben fest. Die Identität wurde nicht festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass er an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leide.
Der von ihm zur Begründung des Asylantrages vorgerbachte Fluchtgrund hätte mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Er sei jung und gesund und in einem erwerbsfähigen Alter. Es sei davon auszugehen, dass er im Heimatland in der Lage sei, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage komme. Er hätte selbst gearbeitet und zu seinem Lebensunterhalt beigetragen. Er verfüge über ein soziales Netzwerk in seiner Heimat, hätte Berufserfahrung als Mechaniker.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass er sein Vorbringen total wage dargestellt hätte. Trotz mehrmaliger Aufforderung nach konkreten Schilderungen, wann und wo er bedroht worden wäre und dazu aufgefordert detailliert zu schildern, wie sich die behaupteten Vorfälle ereignet hätten, hätte er dazu nur gemeint, dass man einen Anschlag auf ihn verübt hätte und er Drohbriefe erhalten hätte. Auch wenn er tatsächlich bei dieser Firma als Mechaniker gearbeitet hätte, hätte er trotzdem keine Verfolgung aufgrund der für die Firma geleisteten Arbeit glaubhaft gemacht. Dies deshalb, da er trotz mehrmaliger Aufforderung konkret zu schildern, wie sich die Vorfälle ereignet hätte, nur wage Angaben gemacht hätte. Er hätte nicht einmal angeben können, wann und wo er außerhalb der Werkstatt gearbeitet hätte.
Er hätte davon gesprochen, dass er Drohbriefe erhalten hätte, es sei ihm jedoch weder möglich gewesen anzugeben, wann und von wem er diese erhalten hätte, noch genau den Inhalt.
Im Zusammenhang mit dem Unfall hätte er keinen Zusammenhang mit einer Verfolgung durch die Taliban glaubhaft gemacht. Bei der Erstbefragung hätte er zwar von einer Explosion gesprochen, hätte jedoch dazu widersprüchlich in den nachfolgenden Angaben von der Verletzung durch die Mine gesprochen. Von dem Anschlag gegen ihn durch die Taliban in Form einer Auftragsexplosion hätte er nicht gesprochen. Abgesehen davon, dass der Vorfall Jahre zurückliege, hätte er auch nicht logisch und nachvollziehbar zu erklären vermocht, wie jemand bei starken Verkehr konkret mit einer Mine auf einer asphaltierten Straße das Fahrzeug treffen hätte können und hätte die Behauptungen dann dahingehend berichtigt, dass dieser Unfall vielleicht auch ein Zufall gewesen sei.
Trotz mehrmaliger Aufforderung konkret zu schildern, wann und wo er bedroht worden wäre, hätte er dazu nur gemeint, dass er selbst nie bedroht worden wäre, es keine Übergriffe oder Misshandlungen gegen ihn gegeben hätte. Eine detaillierte Beschreibung der Bedrohungssituation hätte er nicht darzulegen vermocht. Es sei der Eindruck erweckt worden, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse nicht erlebt hätte. Trotz Nachfragen hätte er keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zum Fluchtgrund und zu den Personen, von denen er angeblich verfolgt werde, machen können. Es hätte sich ausschließlich um vage Vermutungen und allgemeine Aussagen gehandelt. Auch seine Gestik und Mimik hätten nicht darauf hingewiesen.
Im Zuge der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei der Dolmetscherin um eine Iranerin gehandelt hätte, wodurch Verständigungsschwierigkeiten entstanden seien. Er hätte dies auch bereits während der Einvernahme angemerkt. Man hätte ihn dort auch angewiesen, nicht zu viel frei zu erzählen, sondern die gestellten Fragen kurz zu beantworten.
Der Beschwerdeführer hätte schon am 11.01.2012 angegeben, zwei bis drei Tage pro Woche am Flughafen gearbeitet und dort verschiedene Fahrzeuge repariert zu haben. Nach dem Anschlag hätte er nur noch einmal pro Woche am Flughafen gearbeitet. Er hätte dort teilweise ausländische Fahrzeuge, Fahrzeuge, welche Waren für die Amerikaner transportierten, aber auch Autos, welche Waren aus Pakistan gebracht hätten, repariert. Es wären meist von Afghanen gelenkte afghanische Autos gewesen. Dem Beschwerdeführer selbst sei nicht klar gewesen, warum davon ausgegangen worden sei, er würde für die Amerikaner arbeiten. Die drohenden Personen gingen wohl aufgrund der Umstände davon aus, dass er für die Amerikaner arbeiten würde. Er hätte alle möglichen Autos in der Nähe des Flughafens repariert. Für die Taliban sei klar gewesen, dass es sich dabei um Autos der Amerikaner gehandelt hätte.
Im Rahmen der am 04.11.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholte der Beschwerdeführer Hazara und Schiite aus Kandahar zu sein, wo er immer bis zu seiner Ausreise gelebt hätte. Seine Dokumente seien alle in Afghanistan.
Er hätte die Schule nicht besucht. Ab dem achten Lebensjahr hätte er in einer Autowerkstatt gearbeitet. Die deutsche Schrift könne er lesen und schreiben. Er hätte finanziell von der Arbeit in der Werkstatt gelebt - das hätte gereicht.
Er halte das im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen aufrecht. Er hätte die Dolmetscherin in Innsbruck zwar verstanden, diese hätte ihn aber nicht so gut verstanden. Er hätte die Verhandlungsschrift danach gelesen. Vieles wäre anders als er gesagt habe. Er wisse auch nicht, was die Dolmetscherin mit dem Einvernahmeleiter gesprochen hätte. Das hätte er damals nicht verstanden. Beim Rückübersetzen hätte sie auch so schnell gesprochen. Er hätte aber gesagt, dass sie etwas nicht richtig übersetzt hätte.
Zum Fluchtgrund führte er aus, dass die von Pakistan nach Afghanistan kommenden LKW zu einer Kreuzung gelangen, wo es auch einen Abstellplatz gegeben hätte. Von dort führte die Straße wieder zurück und auch nach Kandahar. Alle LKWs hätten die Waren der Amerikaner zum Flughafen gebracht, manche seien dort geblieben. Er hätte auf diesem Abstellplatz, die mangelhaften Autos repariert. Die Besitzer der LKW wären Afghanen. Sie hätten für die ISAF gearbeitet. Es wären zum Beispiel Treibstoffe in diesem Container und auch andere Waren. Die Konvois würden von Hubschraubern begleitet. Die Werkstatt, in der er gearbeitet hätte, hätte XXXX gehört. Er hätte ihn beauftragt, dort zu arbeiten. (Die vom Beschwerdeführer angefertigte Skizze des Abstellplatzes wurde der Verhandlungsschrift angeschlossen.)
Auf den Hinweis, dass er - zumindest laut Protokoll - beim Bundesasylamt gesagt habe, dass er niemals Autos von Amerikanern repariert hätte, antwortete er, dass er auch keine amerikanischen Autos repariert hätte. Es seien afghanische LKWs gewesen, die für Amerikaner gefahren seien.
Auf den Vorhalt, dass er damals die Frage, ob er jemals für die Amerikaner gearbeitet hätte, auch verneint hätte, antwortete er, dass er nicht direkt mit den Amerikanern gearbeitet hätte.
Befragt, wieso sein Vorgesetzter keine Probleme hätte, antwortete er, dass sein Chef nur in der Werkstatt gewesen wäre. Die Außenarbeiten hätte er geleistet. Die Taliban hätten nicht gesehen, dass sein Chef für die Amerikaner arbeitet.
Befragt, wann der Vorfall mit dem ersten Drohbrief gewesen sei, gab er an, dass er drei Jahre und fünf Monate gearbeitet hätte und nicht bedroht worden sei. Nach dieser Zeit hätte jemand einen Brief in seinen Garten in den Hof geworfen. Er hätte ihn nicht lesen können und hätte den Brief mitgenommen und diesen seinem Chef gezeigt. Sein Chef sei auch Analphabet. Dieser hätte jemand anderen gefragt, der schreiben und lesen konnte. Dieser hätte dann den in Paschtu geschriebenen Brief gelesen. Der Inhalt war: "Man hat gesehen, dass du für die Amerikaner arbeitest. Wenn wir Sie erwischen, werden wir Sie töten." Dieser Brief sei auch von den Taliban gestempelt gewesen.
Sein Chef hätte diesen Brief zerrissen. Er hätte gesagt, dass es möglich sei, dass bestimmte Leute aus Neid den Brief geschickt hätten, weil er dort arbeite und so viel Geld verdiene.
Nach einer Woche sei er mit zwei Freunden nach Baba Sab und Baba Bali gefahren. Bei der Fahrt sei eine Landmine explodiert. Der Fahrer sei gestorben. Zwei Freunde seien auch verletzt worden, auch er selbst - am Kopf und am Arm. Er wäre auch im Krankenhaus gewesen.
Danach sei er 15 Tage im Krankenhaus und sechs Monate zu Hause gewesen. Dann hätte er noch dreieinhalb Jahre gearbeitet. In dieser Zeit hätte er auch geheiratet. Zwei Monate nach seiner Hochzeit hätte er wieder einen Drohbrief bekommen. Die Taliban hätten ihm wieder diesen Brief zukommen lassen. Während dieser dreieinhalb Jahre hätte er immer dieselbe Arbeit gemacht.
Der zweite Brief der Taliban hätte beinhaltet, dass diese Landmine für ihn bestimmt gewesen wäre. "....Er sei leider nicht ums Leben gekommen, sondern seine Freunde. Er hätte auch keine Lehren daraus gezogen. Wenn man ihn irgendwo erwischen werde, egal in welchem Distrikt, werde man ihn töten....".
Auf den Vorhalt, dass er im erstinstanzlichen Verfahren nie gesagt hätte, dass im zweiten Drohbrief der Vorfall mit der Landmine erwähnt worden sei, antwortete er, dass er schon alles richtig gesagt hätte, aber man hätte ihn nicht richtig verstanden.
Nach einem Tag nach Erhalt des zweiten Drohbriefes sei er geflohen und in der Nacht sei er nach Quetta/Pakistan gekommen.
Aufgeforderte, den Vorfall mit der Landmine zu schildern, antwortete er, dass an diesem Tag die Leute zum Picknick gehen würden. Viele Autos seien vor und hinter ihnen gefahren. Auf einmal sei ihr eigenes Auto explodiert. Vielleicht sei es durch eine Fernzündung erfolgt. Das Auto hätte seinem Freund gehört. Es sei auf einer Strecke bergab explodiert.
Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt ausgesagt hätte, dass er nicht genau gewusst hätte, wie sich dieser Vorfall ereignet hätte und auch gesagt hätte: "Vielleicht ist es auch nur Zufall gewesen."
antwortete er, dass vor und hinter ihnen Autos gefahren seien. Es sei von vornherein organisiert gewesen, sie umzubringen. Das vermute er.
Auf den Hinweis, dass nicht davon auszugehen sei, dass eine Landmine auf irgendeiner Straße gelegt werde und man dann warte, dass er irgendwann auf dieser Straße fahre und dann per Fernzündung sein Auto explodieren lasse, antwortete er, dass während des Tages alles in Ordnung sei. In Kandahar arbeiteten genug Leute mit den Taliban zusammen. Auch in Drohbriefen wäre über seine Familie alles drinnen gestanden: Der Name seines Vaters und sein Name. Es sei auch drinnen gestanden, was er mache.
Er hätte mit seiner Familie keinen Kontakt. Es könne sein, dass sie in Afghanistan seien oder dass sie nicht mehr leben. Sie könnten auch im Ausland sein.
II. Feststellungen:
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Afghanistans und Angehörige der Volksgruppe der Hazara und der muslimischen Religionsgemeinschaft an, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Es besteht für die beschwerdeführende Partei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan.
Zu Afghanistan:
Politische Lage
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AF - Asia Foundation (2012): Voter Behavior Survey, http://asiafoundation.org/resources/pdfs/VoterBehaviourSurveyBook.pdf, Zugriff 6.12.2013
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (7.2013): Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012, http://www.areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/Information%20Mapping.pdf, Zugriff 3.1.2014
CRS - U.S. Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013
CRS - U.S. Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014
ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan's Parties in Transition,
http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 14.1.2014.2013
IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,
www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 15.01.2014
NDI - National Democratic Institute (6.2011): Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections,
http://www.ndi.org/files/Afghanistan-political-parties-july-2011.pdf, Zugriff 14.1.2014
Reliefweb (26.5.2013): Voter registration kicks off for key Afghan elections,
http://reliefweb.int/report/afghanistan/voter-registration-kicks-key-afghan-elections, Zugriff 14.1.2014
RFE - Radio Free Europe (20.11.2013): Final List Of Afghan Presidential Candidates Announced, http:// www.rferl.org/content/afghanistan-presidential-candidates-finalized/25174272.html, Zugriff 16.12.2013
UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.):
Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System% 20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 14.1.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
Vorläufiges Ergebnis der Präsidentschaftswahl
Ashraf Ghani heißt laut vorläufigem Ergebnis der neue afghanische Präsident (NZZ 9.7.2014); dies gab die Wahlkommission am Montag den 7.7.2014 in Kabul bekannt (Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani sind laut der Wahlkommission bei der Stichwahl Mitte Juni 56,44 Prozent der Stimmen entfallen. Ghanis Herausforderer, der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, hat demnach 43,56 Prozent erhalten (NZZ 7.7.2014). Dieses Ergebnis kann sich noch ändern, wenn die offiziellen endgültigen Zahlen am 22. Juli verlautbart werden (Reuters 7.7.2014). Denn, dass trotz dieses uneinholbar scheinenden Vorsprungs drei Wochen nach der Präsidentenwahl vom 14. Juni noch immer kein Sieger feststeht, schob der Vorsitzende der Kommission (FAZ 8.7.2014), Ahmad Yusuf Nuristani, dann bei der Verkündung aber gleich hinterher: Das Ergebnis könne sich nach weiteren Überprüfungen von Betrugsvorwürfen noch ändern (FAZ 8.7.2014; vgl. Reuters 7.7.2014). Die Anhänger beider Lager sollten sich in Geduld üben, mahnte Nuristani. Genau das hatte Abdullah allerdings nicht getan und schon am Vorabend verkündet, das Ergebnis nicht anzuerkennen, solange fragwürdige Stimmzettel nicht aussortiert würden (FAZ 8.7.2014).
Das Lager des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah lehnte das vorläufige Ergebnis ab und nannte dies einen "Coup" gegen das Volk, was ihn auf einen gefährlichen Kollisionskurs mit seinem Rivalen Ashraf Ghani führt (Reuters 7.7.2014). Einige prominente Vertreter des Abdullah-Lagers hatten in den vergangenen Tagen sogar mit einer Parallelregierung gedroht und damit deutlich gemacht, was bei dem Streit über das Wahlergebnis auf dem Spiel steht (FAZ 8.7.2014). Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung lag, spricht von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Wien, 9. Juli 2014
Auch diesmal sind die Manipulationen augenscheinlich. Beim ersten Wahlgang im April war Abdullah noch souverän mit 45 Prozent der Stimmen vor Ghani gelegen, der nur 31,5 Prozent der Stimmen erhalten hatte. Bei der Stichwahl nun wurde die Wahlbeteiligung als ähnlich hoch angegeben wie beim ersten Wahlgang. Das hat viele Beobachter überrascht, die in Kabul und anderswo weniger Wählerinnen und Wähler ausgemacht haben wollen als bei der ersten Runde. Im überwiegend paschtunischen Osten und Südosten des Landes, der Machtbasis Ghanis, soll die Wahlbeteiligung bei der Stichwahl gegenüber dem ersten Wahlgang sogar zum Teil deutlich zugenommen haben - ein weiteres Anzeichen für Manipulationen (NZZ 7.7.2014).
Die derzeitige Lage erinnert in frappierender Weise an die Querelen nach den letzten Präsidentschaftswahlen vor fünf Jahren, die der Amtsinhaber Hamid Karzai formell gewonnen hatte. Das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten war jedoch so groß, dass zu Recht von einer gestohlenen Wahl die Rede war. Der Leidtragende war bereits 2009 Abdullah. Er kritisierte damals den erschreckend offensichtlichen Wahlbetrug, zog dann aber vor dem zweiten Wahlgang seine Kandidatur zurück (NZZ 7.7.2014).
Stimmabgaben in Zahlen:
8.109. 493 Stimmen, davon waren 62,37 Prozent (5.057.613) Männer und 37,63 Prozent (3.051.880) Frauen. Diese Zahlen inkludieren 7.972.727 gültige und 136.766 ungültige Stimmen.
Dr. Ashraf Ghani Ahmadzai: 56,44 Prozent (4.485.888)
Dr. Abdullah Abdullah: 43,56 Prozent (3.461.639) (IEC 7.7.2014).
Quellen:
Die Zeit (7.7.2014): Ghani Ahmadsai liegt bei Präsidentschaftswahl vor Abdullah,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-07/praesidentenwahl-afghanistan-ahmadsai-gewinner; Zugriff 9.7.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2014): Amerika droht mit Ende der Finanz- und Militärhilfe, http://www.faz.net/aktuell/politik/wahlchaos-in-afghanistan-amerika-droht-mit-ende-der-finanz-und-militaerhilfe-13032563.html, Zugriff 9.7.2014
IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (7.7.2014): IEC announces preliminary results of the 2014 Presidential Election run-off,
http://www.iec.org.af/media-section/press-releases/392-runoff-primary, Zugriff 9.7.2014
NZZ - Neue Züricher Zeitung (9.7.2014): Noch nicht definitiv - Wahlresultate bleiben umstritten - Ghani ist neuer Präsident Afghanistans,
http://www.nzz.ch/international/afghanistan-nachzaehlung-in-7000-wahlurnen-1.18338565, Zugriff 9.7.2014
Reuters (7.7.2014): Afghanistan's Abdullah rejects election result as 'coup' against people,
http://www.reuters.com/article/2014/07/07/us-afghanistan-election-idUSKBN0FC0EN20140707, Zugriff 9.7.2014
Präsidentschaftswahl
Am 5. April 2014 fanden in Afghanistan die dritten Provinzrats- und Präsidentschaftswahlen statt. Da im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die erforderliche absolute Mehrheit erzielte, musste am 14. Juni 2014 eine Stichwahl zwischen den beiden Favoriten, dem ehemaligen Außenminister Abdullah Abdullah und dem früheren Finanzminister Ashraf Ghani, durchgeführt werden. Trotz massiver Drohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen, war die Wahlbeteiligung überraschend hoch. Rund sieben beziehungsweise acht Millionen Afghaninnen und Afghanen haben ihre Stimme abgegeben. Doch der erste demokratische Machtwechsel des Landes wurde einmal mehr von massiven Wahlbetrugsvorwürfen überschattet. Am 7. Juli 2014 wurde Ashraf Ghani als Sieger der Stichwahl verkündet, woraufhin Abdullah Abdullah umgehend erklärte, dass er das Resultat aufgrund der Betrugsvorwürfe nicht akzeptiere. Ein Gewaltausbruch konnte dank der Vermittlung des US-Außenministers John Kerry mehrmals verhindert wer-den. Die Machtübergabe war für den 2. August 2014 vorgesehen. Der Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, also blieb Präsident Hamid Karzai bis zur Amtseinsetzung seines Nachfolgers am 29. September 2014 im Amt. Ashraf Ghani wurde zum neuen Präsidenten Afghanistans und Abdullah Abdullah zu einer Art Minister-präsident der neuen Einheitsregierung erklärt. Das vorausgegangene Wahldebakel nagt jedoch empfindlich an der Glaubwürdigkeit der neuen Regierung und spielt den Taliban in die Hände.
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan: Update; Die aktuelle Sicherheitslage, 5.10.2014
Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013). Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013). Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013). Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan
Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)
Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).
Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).
Quellen:
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Sicherheitslage in Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Quellen:
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ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.1.2014): Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul,
http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff 15.1.2014
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DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014
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FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 20.1.2014
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 27.1.2014
UNSC- U.N General Assembly und Security Council (13.6.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket= ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014
Reuters (18.10.2013): Taliban attack breaks months of quiet in Kabul, http://www.reuters.com
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UNSC - U.N General Assembly und Security Council (6.9.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/ atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2013_535.pdf, Zugriff 17.12.2013
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Regionale Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul)
Im Süden Afghanistans sind die Taliban besonders stark, hier machen hauptsächlich Paschtunen die Bevölkerung aus. Diese Bevölkerungsgruppe dominiert auch unter den Taliban (Huffington Post 14.9.2013). In den südlichen, südöstlichen und östlichen Region Afghanistans sind in unterschiedlichem Ausmaß ganze Bezirke, oftmals ganze Regionen, unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Elementen (AGE) (CSIS 4.9.2012).
Die Provinz Helmand
Die Provinz Helmand liegt im Südwesten Afghanistan und grenzt südlich an die pakistanische Provinz Belutschistan an. Rund 95 Prozent der Bevölkerung sind Pashtunen. Dazu kommen eine kleine Anzahl von Tadschiken, Hazara, Usbeken, Belutschen und sowie der religiösen Sikh-Minderheit. Die Provinz Helmand gilt als relativ unsicher (Feinstein International Center 1.2012).
Die Taliban sind in der Provinz Helmand in das soziale Gefüge eingebettet. Eine gut entwickelte PR-Strategie der Taliban bewirkt, dass die Taliban in Städten und Provinzen vorsichtig vorgehen. Infiltration geschieht nicht durch Gewalt, sondern durch Unterstützung gegen die Regierung und/oder Fremdtruppen. Sie können so in der Region Fuß fassen und erschweren es der Regierung und den ausländischen Truppen Fortschritte zu machen (New America Foundation 9.2010). Die Polizei in Helmand ist mit einer Doppelbedrohung konfrontiert: Taliban und Drogenschmuggler (BBC 16.9.2013).
Im März wurde ein Talibanführer und ein weiterer Aufständischer im Bezirk Nawah-ye Barakzai der Provinz Helmand durch afghanischen Sicherheitskräfte und Koalitionstruppen verhaftet. Dem Talibanführer wird zur Last gelegt, dass er Attacken mit IEDs, raketenbetriebenen Granaten und anderen Waffen orchestriert hat (USDOD 11.3.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 hatten sich die Vorfälle, laut ANSO, in der Provinz Helmand im Vergleich zum Vorjahr um 127 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 325 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Radio Free Europe berichtete allerdings im April 2013, dass nach jahrelangem Blutvergießen, eine leichte Ruhe in Helmand eingekehrt ist. Große Teile der Provinz - einst ein Hafen für Taliban Aufständische - konnte aus der Kontrolle der Kämpfer gebracht werden. Die täglichen Schusswechsel und Straßenbomben in Helmand haben sich verringert und die Entwicklung kommt voran: Schulen werden gebaut, Straßen geteert und Geschäfte eröffnen. Lokale Wahlen konnten abgehalten werden. Dies gab der Regierung die Möglichkeit ihre Präsenz in entlegene Gebiete auszudehnen (RFE 23.4.2013).
Laut UN ist allerdings der Bezirk Sangin in der Provinz Helmand eines der umstrittensten Gebiete des Landes (UNSC 6.9.2013).
Im September wurde eine hochrangige Polizistin in der Provinz bei einem Angriff durch Rebellen getötet, nur zwei Monate nachdem ihre Vorgängerin ermordet worden war (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013).
Die Provinz Ghazni
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013)
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Ghazni im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 23.10.2013).
In der Provinz Ghazni griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 8.9.2013).
Die Provinz Kandahar
Kandahar ist die traditionelle Hochburg der Taliban (Thompson Reuters 29.7.2011). Sie haben besonders in den ländlichen Gebieten eine Präsenz (BBC 20.3.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Kandahar im Vergleich zum Vorjahr um 17 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 188 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Die Provinz Khost
Lokale Beamte gaben an, dass in der Provinz Khost die Sicherheitspräsenz verstärkt wurde und bis an die Grenzgegenden ausgeweitet wurde. Dies erlaubte der Regierung Kontrolle über abgelegene Gegenden zu gewinnen (Pajhwok 10.6.2013).
Das Haqqani-Netzwerk ist auch in der Provinz Khost aktiv (LWJ 9.3.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Khost im Vergleich zum Vorjahr um 50 Prozent gesenkt. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 94 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Die Provinz Nimroz
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nimroz im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 11 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
In einem Hinterhalt durch die afghanischen Sicherheitskräfte konnten zwei Führer der Taliban - einer von ihnen war ein Schattengouverneur - im Juni getötet werden. Die Taliban waren erst vor kurzem in die entlegene Provinz Nimroz gekommen (LWJ 30.6.2013).
Die Provinz Paktika
Während der Jahre 2008 und 2009 zog das Haqqani-Netzwerk (einer Rebellengruppe) einen Vorteil aus dem bergreichen Terrain der Provinz Paktika und deren Nähe zu Nordwaziristan in Pakistan. Die Gruppe war hauptsächlich im Südosten Afghanistans aktiv - neben Paktika in Paktia, Khost, Ghazni, Wardak und manchmal auch in Kabul (FFP 10.2011). Das Haqqani Netzwerk entsendet regelmäßig Kämpfer in die Provinzen Khost, Paktia und Paktika (ISW 29.3.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Paktika im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent gesenkt. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 82 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Die Provinz Paktia
Zwar bemerkten die Bewohner von Paktia einer Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, jedoch waren sie besorgt über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind (Pajhwok 29.8.2013)
Im September 2013 kam es in der Provinz Paktika im Bezirk Gerda Serai auf einem afghanischen Militärstützpunkt zum insgesamt vierten Insiderangriff des Jahres auf Koalitionspersonal - "green-on-blue attack" - bei welchem eine Person in Uniform der ANSF auf ISAF Mitglieder zu schießen begann und dabei einen ISAF Soldaten tötete. Sie Situation wurde unter Kontrolle gebracht und der Schütze wurde dabei getötet (LWJ 26.9.2013)
Die Provinz Uruzgan
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Uruzgan im Vergleich zum Vorjahr um 200 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 58 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Die Provinz Zabul
Die Provinz Zabul ist eine strategisch wichtige Provinz, da sie Zugang zu Ghazni, Uruzgan und Kandahar bietet. Es gibt praktisch keine NATO-Präsenz und die Taliban haben das Vakuum gefüllt (BBC 20.3.2013).
Die Bevölkerung der Provinz Zabul forderte, dass die Regierung die Sicherheitslage in der Provinz verbessert und dass "good governance" forciert werden soll (Pajhwok 11.9.2013).
Die Taliban bekannten sich zu einem Angriff im Dezember 2013, bei dem ein US Helikopter zu Boden gebracht wurde. Dabei wurden sechs Soldaten getötet (LWJ 11.1.2014)
Im ersten Quartal des Jahres 2013 konnte eine Verschärfung der Sicherheitslage wahrgenommen werden: Die Vorfälle in der Provinz Zabul stiegen im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 50 Prozent. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 33 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Quellen:
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Sicherheitsbehörden
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).
Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),
http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,
http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung (Art. 29) ist Folter verboten. Es ist niemandem erlaubt Folter anzuordnen, selbst dann nicht wenn, es zur Wahrheitsfindung dient, gegen diese/n ermittelt wird, diese/r verhaftet oder inhaftiert oder verurteilt wurde um bestraft zu werden. Bestrafungen, die gegen die menschliche Würde sind, sind verboten (AA 4.6.2013; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Haftanstaltswärter und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 19.4.2013).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Geständnisse und Aussagen, die von einem Beschuldigten oder einem anderen Individuum unter Zwang eingeholt worden sind, nicht gültig sind. Das Gestehen eines Verbrechens ist ein freiwilliges Zugeständnis durch einen Beschuldigten in einem vor einem autorisierten Gericht in einem geistesgegenwärtigen Zustand (APT 6.2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nichtsdestotrotz, konnte AIHRC durch Interviews mit Inhaftierten und Verteidigungsanwälten in Erfahrung bringen, dass afghanische RichterInnen oft Geständnisses von Verhafteten akzeptieren, selbst dann wenn der Häftling dem Gericht erklärte, dass das Geständnis durch Folter erzwungen worden war (AIHRC 17.3.2012).
Der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) Bericht im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans ist (UNAMA 1.2013).
Die Vorfälle betreffen nicht nur Gefangene, die durch afghanische Sicherheitskräfte festgenommen wurden, sondern auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) inhaftierte und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).
Eine von Staatspräsident Hamid Karsai eingesetzte Untersuchungskommission kam zum Schluss, dass Folter und Misshandlungen von Gefangenen in afghanischen Gefängnissen weit verbreitet sind und, dass viele der Gefangenen keinen Zugang zu einem Anwalt hätten. Die afghanische Kommission bestand überwiegend aus hohen Beamten ausgerechnet jener Ministerien und Institutionen, denen die Verantwortung für Folter vorgeworfen wird. Mit der Untersuchungskommission hatte Karsai auf den bereits zweiten UNAMA-Bericht zur Situation in afghanischen Gefängnissen reagiert. Für diesen waren von der UN 635 Gefangene in 89 Einrichtungen der afghanischen Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes NDS befragt worden. Mehr als die Hälfte berichtete von Folter und Misshandlungen. Der Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission bestätige die Grundtendenz des Berichtes. Wie schon nach dem Report von 2011 setzten die internationalen Isaf-Truppen vorübergehend die Überstellung von Gefangenen an afghanische Institutionen aus. Karsai bemüht sich seit rund zwei Jahren, die Hoheit über alle Gefängnisse in Afghanistan zu erhalten, und erklärte dies zu einer wichtigen Souveränitäts- und Prestigefrage (TAZ 11.2.2013).
Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und der militärischen Kräfte sind somit nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 4.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (17.3.2012):
Torture, Transfers, and Denial of Due Process: The Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan, http://www.aihrc.org.af/media/files/AIHRC%20OSF%20Detentions%20Report%20English%20Final%2017-3-2012.pdf, Zugriff 16.1.2014
APT - Association for the Prevention of Torture (6.2009): Country file - Afghanistan,
http://www.apt.ch/content/countries/afghanistan.pdf, Zugriff 16.1.2013
Deutscher Bundestag (15.3.2013): Antwort der Bundesregierung, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/127/1712781.pdf, Zugriff 16.1.2014
TAZ - Tageszeitung Berlin (11.2.2013): Kabul räumt erstmals Folter ein, http://www.taz.de/Afghanistans-Gefangene/!110798/, Zugriff 16.1.2014
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (1.2013):
Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, http://www.unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=VsBL0S5b37 o%3Dtabid=12254language=en-US, Zugriff 16.1.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Korruption
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).
Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).
Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).
Quellen:
TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG, Zugriff 6.12.2013
UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag corruption as the country's 'biggest' problem, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid= 15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013
UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):
Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf, Zugriff 14.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. (AA 4.6.2013)
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,
http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014
Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,
http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013
RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014
RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Religionsfreiheit
Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.8.2013
CIA - The CIA World Factbook (16.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013
USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.8.2013
Shiiten
Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2013). Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (USDOS 20.5.2013). Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.1.2012 bis 30.1.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (USCIRF 30.4.2013). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.5.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).
Quellen:
BBC News (5.9.2013): Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23968511, Zugriff 12.9.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 16.1.2014
Herizons (Herbst 2009): Afghan Women Stand Strong Against Shia Law, http://www.readysetglobal.com/pdf/fall09herizons.pdf, Zugriff 16.1.2014
USAID - United States Agency for International Development (4.2009):
Shiite Personal Status Law - Afghanistan (Englische Übersetzung des Originaltexts), http://www.refworld.org/docid/4a24ed5b2.html, Zugriff 16.1.2014
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013
USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 15.1.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution (Englische Übersetzung des Originaltextes), http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 3.1.2014
CIA - The CIA World Factbook (7.1.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014
MRGI - Minority Rights Group International (7.2012): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/4954ce5ec.html, Zugriff 30.7.2013
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
Atlantic Community (Herbst 2011): Human Security, Peacebuilding, and the Hazara Minority of Afghanistan: A study of the importance of improving the community security of marginalized groups in peacebuilding efforts in non-Western Societies, http://archive.atlantic-community.org/app/webroot/files/articlepdf/Hazara.pdf, Zugriff 16.1.2014
CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013
CRS - US Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,
http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013
CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):
Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013
FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis: its economy,
http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013
WB - Worldbank (17.3.2013): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 9.8.2013
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III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 04.11.2014 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt.
Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden.
Tatsächlich ergeben sich doch Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und im Rahmen der Verhandlung am 04.11.2014:
Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung aus, dass er auf einem Abstellplatz, an dem LKW mit amerikanischen Gütern von Pakistan kommend Richtung Flughafen Kandahar regelmäßig vorbeifuhren, mangelhafte LKWs reparierte. Es handelte sich dabei um Transporte für die ISAF, weshalb er aufgrund der Arbeit für die Amerikaner zum Ziel der Taliban wurde. Es handle sich um afghanische LKWs, die Waren der ISAF transportierten. Widersprüchlich dazu sagte der Beschwerdeführer dazu vor der belangten Behörde aus, dass er ab und zu außerhalb der Werkstatt für seinen Chef gearbeitet hätte. Er könne nicht sagen, wann und wo er außerhalb der Werkstatt gearbeitet hätte.
Die Leute hätten geglaubt, dass er für die Amerikaner arbeite. Das hätte er aber nicht gemacht, er hätte nur für Afghanen gearbeitet. Vielleicht hätte man geglaubt, dass die Autos den Amerikanern gehören würden.
Im Rahmen der Verhandlung war dem Beschwerdeführer nunmehr bekannt, wo er die Reparaturarbeiten durchgeführt hatte und es war ihm auch bekannt, dass mit den LKWs Waren für Amerikaner und ISAF transportiert wurden.
Auf die Frage nach dem zweiten Drohbrief gab er vor der belangten Behörde an, dass ihm darin vorgeworfen worden wäre, dass er bei den Amerikanern arbeite. Die konkrete Frage, ob er jemals für die Amerikaner gearbeitet hätte, verneinte er.
Auf den demensprechenden Vorhalt in der Verhandlung - konkret, dass er im erstinstanzlichen Verfahren gesagt hätte, dass er niemals Autos von Amerikanern repariert hätte - antwortete er, dass er keine amerikanischen Autos repariert hätte. Es hätte sich um afghanische LKWs gehandelt, die für Amerikaner gefahren seien. Auf den weiteren Vorhalt, dass er die Frage, ob er jemals für die Amerikaner gearbeitet hätte, verneint hätte, beantwortete er abermals damit, dass er nicht direkt mit den Amerikanern gearbeitet hätte.
Aus der Einvernahme des Bundesasylamtes geht klar und eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer jegliches Naheverhältnis zu den Amerikanern trotz konkreter Befragung verneinte. Zu keinem Zeitpunkt gab er in dieser Einvernahme auch nur einen Hinweis darauf, dass er in einer Nahebeziehung zu den Amerikanern gestanden sei, in dem er die im Eigentum von afghanischen Staatsangehörigen stehenden Fahrzeuge mit amerikanischer Ladung einer Reparatur unterzogen hätte. Die ISAF-Truppen wurden vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nie erwähnt, während er diese am 04.11.2014 sofort in seine Fluchtgeschichte quasi neu eingebaut hat.
Dabei handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts um eine unwahre Steigerung des Vorbringens, die ausschließlich dazu dient, um durch diese Asyl zu erlangen, zumal es der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, dass je nach Einzelfallprüfung eine Zusammenarbeit mit den Amerikanern und der ISAF im Ergebnis zu einer Asylgewährung führen kann - dies ist dem Beschwerdeführer nunmehr auch bekannt.
Bereits die Ausführungen in der Beschwerde weisen eine Steigerung dahingehend auf, dass der Beschwerdeführer "teilweise ausländische Fahrzeuge, Fahrzeuge, welche Waren für die Amerikaner transportierten, aber auch Autos, welche Waren aus Pakistan gebracht hätten" repariert hätte. Jedoch wurde in der Beschwerde auch ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer selbst nicht klar gewesen sei, warum davon ausgegangen worden sei, er würde für die Amerikaner arbeiten. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich (afghanische) Fahrzeuge, mit denen Waren für die Amerikaner oder die ISAF transportiert worden wären, repariert, so wäre im sicherlich klar gewesen, warum man davon ausgehe, dass er für die Amerikaner arbeiten würde.
Um eine weitere massive Steigerung handelt es sich bei der erstmaligen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass im zweiten Drohbrief der Landminenvorfall thematisiert worden sei: Laut den Ausführungen in der Verhandlung hätte der Drohbrief dreieinhalb Jahre nach dem Landminenvorfall diesen thematisiert, man hätte den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Landmine persönlich gegen ihn gerichtet gewesen wäre und dass er keine Lehren daraus gezogen hätte.
Warum die Verfasser des Drohbriefes dreieinhalb Jahre warten sollten - obwohl der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit weiterhin nachgegangen ist - , um ihn darauf hinzuweisen, dass der gezielt gegen ihn gerichtete Vorfall misslungen sei und sie ihn wieder erwischen würden, ist unerklärlich und nicht nachzuvollziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer in einem Fahrzeug Opfer einer Landmine wurde, geht jedoch - auch unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen - davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht gezielt Opfer des Anschlages wurde. In Kandahar gestaltet sich die Sicherheitslage so, dass keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass eine Person zufällig zum Opfer eines terroristischen Aktes wird.
Der Beschwerdeführer gab dazu auch im erstinstanzlichen Verfahren an, dass die Mine zufällig zum Zeitpunkt explodiert worden sei, als er mit dem Auto Vorort gewesen wäre - erst im Rahmen der Einvernahme am 04.11.2014 sprach er erstmals von einer "Fernzündung", wodurch im gezielt nach dem Leben getrachtet worden wäre.
Wenn der Beschwerdeführer sich rechtfertigt, dass es beim Bundesasylamt Probleme mit der Übersetzung gegeben hätte, so ist darauf hinzuweisen, dass er das Protokoll vom 01.08.2012 unterschrieben hat. Die Sprachen Farsi und Dari sind quasi ident, wenige Unterschiede gibt es in Vokabular und Aussprache. Wenn es sich bei der Dolmetscherin um eine Iranerin gehandelt hat, so lässt sich daraus nicht schließen, dass diese die Einvernahme in Farsi, und nicht in Dari durchgeführt hat, zumal in der Niederschrift vom 01.08.2012 als Sprache "Dari" angeführt ist.
In einer Gesamtschau geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das vom Beschwerdeführer getätigte Vorbringen unglaubwürdig ist.
Die Länderfeststellungen und gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen, und werden als ausgewogen erachtet.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vertritt die Ansicht, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. Es ist daher in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Wie bereits oben ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Kandarhar, zu den gefährlichsten Gebieten Afghanistan (Hochburg der Taliban) zählt.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine reale Gefahr besteht, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK droht. Angesichts der gezeichneten Sicherheitslage ist es dem Beschwerdeführer in der Provinz Kandahar nicht zumutbar, sich unter Gefährdung der durch § 8 AsylG geschützten Güter dorthin zu begeben.
Da der Beschwerdeführer in Afghanistan auch sonst über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfügt, wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, nach einem -wenn auch nur vorläufigen- Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, insbesondere in der Hauptstadt Kabul oder anderen Gebieten außerhalb seiner Heimatprovinz Kandahar, zu verfügen. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt meist nur unzureichend darstellt. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, steht dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Kabul sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit nicht zur Verfügung.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Entscheidung wurde darüber hinaus eine aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zugrunde gelegt.
Die Entscheidung war sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I. als auch Spruchpunkt II. nur von Tatfragen abhängig.
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