BVwG W159 1315979-3

W159 1315979-3Tribunale amministrativo federale7 nov 2014

Regest

minderer Grad eines Versehens, Vertretungsverhältnis, Vollmacht,<br/>Wiedereinsetzung, Zustellung

Testo completo

BVwG W159 1315979-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1315979.3.00

Spruch

W159 1315979-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx,xxxx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, Zl. 07 05.552-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 18.6.2007 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.11.2007, Zl.xxxx, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus (Spruchpunkt III.).

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.04.2010, Zl. xxxx, hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen, die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides wurden behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Mit Faxeingabe vom 11.06.2010 langte eine am 21.05.2010 unterfertigte Vollmacht samt Zustellvollmacht für den Verein xxxx zur Vertretung des Beschwerdeführers für alle asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten ein.

Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid vom 01.07.2010 persönlich zur Einvernahme am 14.07.2010 geladen. Auf dem Ladungsbescheid ist als Vertreter der Verein xxxx angeführt. Der Ladungsbescheid wurde auch dem Verein xxxx durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

Eine Mitarbeiterin des Vereines xxxx ersuchte mit Faxeingabe vom 13.07.2010 um Verlegung des Einvernahmetermines auf ein Datum nach dem 21.07.2010.

Im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, vom 28.07.2010 ist als Vertreter des Beschwerdeführers der Verein xxxx vermerkt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010, Zl. xxxx, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gamia ab (Spruchpunkt II.) In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde der Vertretung des Beschwerdeführers, dem Verein xxxx, durch Hinterlegung beim Postamt rechtswirksam zugestellt.

Der Beschwerdeführer stellte mit Faxeingabe vom 11.12.2010 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6

AVG.

Darin verwies er darauf, dass er unvertreten sei.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, seit Dezember 2009 durchgehend an der Adresse des Vereins xxxx gemeldet gewesen zu sein. Dorthin habe er auch die Ladungsbescheide zu seinen Einvernahmen erhalten. Seit seiner letzten Einvernahme im Sommer 2010 vor dem Bundesasylamt habe er keine Schriftstücke mehr von den Asylbehörden erhalten.

Dahingehend verwies der Beschwerdeführer auf einen Auszug aus der Software des Vereins xxxx xxxx, wo die an ihn gerichteten Schriftstücke und seine Vorsprachen ersichtlich seien.

Als er sich am 04.12.2010 im Rahmen der im Verein angebotenen Rechtsberatung nach seinem Verfahren erkundigt habe, habe ein Mitarbeiter am Donnerstag dem 09.12.2010 nach einem Gespräch mit dem Referenden des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, in Erfahrung gebracht, dass das Verfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen sei und es zweimalig zu Zustellversuchen an den Verein xxxxgekommen sei, wobei der Bescheid von xxxx nicht behoben worden sei.

Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesasylamt den Bescheid an den Verein xxxx zugestellt habe, zumal er auch die zuvor erwähnte letzte Ladung für die letzte niederschriftliche Einvernahme im Sommer 2010 persönlich via Post übermittelt bekommen habe. Er sei zu allen Einvernahmen alleine erschienen und habe auch keine Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren erteilt bzw. auch nur mündlich der Asylbehörde eine solche bekanntgegeben. Ihm sei eine Vollmachtserteilung nicht in Erinnerung.

Der Beschwerdeführer habe sich stets an die Rechtsberatung des Vereines xxxx gewandt.

Im Mai 2010 im Zuge seiner Vorsprache beim Postservice des Vereines xxxx sei der Beschwerdeführer über Änderungen im Zusammenhang mit den Meldepflichten von Asylwerbern informiert worden. In diesem Zusammenhang sei er an Frau xxxx xxxx verwiesen worden, die er damals in einem Büro in unmittelbarer Nähe des Vereines xxxx angetroffen habe. Ihm sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass Frau xxxx nicht mehr beim Verein xxxx tätig gewesen sei. Ihm sei Frau xxxx vom Sehen her im Zuge ihrer Mitarbeit in der Rechtsberatung des Vereins xxxx flüchtig bekannt gewesen. Im Glauben, es handle sich um die Rechtsberatung des Vereins xxxx in Zusammenhang mit der Meldeverpflichtung, der er als Asylwerber nachkommen müsse, sei er von Frau xxxx aufgefordert worden, ein Papier zu unterzeichnen, wobei sie lediglich erklärt habe, dass sie dies tun müsse, bevor er zur Polizeiinspektion gehen könne. Er habe keine weiteren Erklärungen hinsichtlich der Bedeutung dieses Papiers und auch keine Kopie darüber erhalten.

Er habe von dem Umstand, dass sein Verfahren rechtskräftig beendet sei, am 11.12.2010 erfahren.

Er habe den Ladungsbescheid zur niederschriftlichen Einvernahme im Sommer 2010 selbst erhalten. Wäre das von ihm im Mai 2010 unterfertigte Papier eine Vollmacht gewesen, so hätte der Ladungsbescheid auch an den Vertreter zugestellt werden müssen. Dem sei aber nicht so gewesen, weshalb er sich über das von ihm unterfertigte Papier keine Gedanken gemacht habe und damals auch ohne Vertreter zur Einvernahme erschienen sei.

Er habe damals und auch heute keinen Vertreter.

Er habe in besagter Einvernahme nach seiner Erinnerung auch angegeben, dass er im Verfahren unvertreten sei.

Eine Zustellung des Bescheides an den Verein xxxx Sheep sei für ihn deshalb nicht nachvollziehbar.

Das Versäumen der Frist liege daher nicht in seinem Verschulden und liege auch kein grob fahrlässiges Verhalten seiner Person vor.

Aus dem Akt sei auch ersichtlich, dass er sich bisher im Hinblick auf das Asylverfahren mit äußerster Sorgfalt verhalten habe, weshalb insgesamt ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vorliege.

Mangels Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren, sei kein Bescheid ergangen, da dieser zu Unrecht an den Verein xxxx xxxx erfolgt sei. Besagter Bescheid habe demnach auch nicht in Rechtskraft erwachsen können.

Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde auch Beschwerde gegen den Beschweid vom 23.08.2010 erhoben.

In dieser Angelegenheit fand am 25.01.2011 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, statt.

Dabei verneinte er, im Verfahren nicht vertreten zu werden. Er werde aber vom Verein xxxx bei allen Angelegenheiten unterstützt und wende er sich bei Problemen dorthin.

Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, eine Kopie des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes haben zu wollen, woraufhhin ihm erklärt worden sei, dass ihm dieses am 26.05.2010 persönlich ausgefolgt worden sei und eine entsprechende Übernahmebestätigung existiere. Der Beschwerdeführer beteuerte, nie ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhalten zu haben, woraufhin ihm die Ausfolgung einer Kopie zugesichert wurde.

Zur unterschriebenen Vollmachtserklärung an den Verein xxxx xxxx meinte er, dass er das ihm vorgelegte Schriftstück von Frau xxxx in dem Glauben unterschrieben habe, dass es im Zusammenhang mit seiner Meldeverpglichtung stehe. Er habe auch geglaubt, Frau xxxx arbeite beim Verein xxxx. Er habe vom Vertretungsverhältnis nichts gewusst.

Auch nach Vorhalt des E-Mails vom 13.07.2010 und nach Vorhalt, dass der Verein xxxx xxxx um Verschiebung seiner Einvernahme gebeten habe und der Bescherdeführer schlussendlich am 28.07.2010 zur Einvernahme erschienen sei, berief sich der Beschwerdeführer auf die bereits im Antrag genannten Ausführungen, wonach er Briefe immer an seine Adresse bekommen habe und xxxx und xxxx xxxx dasselbe Büro gehabt hätten.

Seit dem rechtskräftig negativ beendeten Verfahren habe er auch nie Kontakt mit dem Verein xxxx xxxx aufgenommen. Er gehe, wenn er Hilfe brauche, nur zu xxxx.

Er könne nicht lesen und wisse nicht, was er unterschrieben habe. Dies sei ihm auch nicht erklärt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, Zl. xxxx, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.12.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass ausdrücklich eine Vollmacht und Zustellvollmacht an den Verein xxxx xxxx erteilt worden sei und der Bescheid vom 23.08.2010 rechtswirksam an diesen zugestellt worde sei.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Vollmacht unterfertigt habe, die in der Folge an das Bundesasylamt übermittelt worden sei. Es liege auch ein entsprechendes E-Mail des bevollmächtigten Vereines vor, in dem um Verlegung des Einvernahmetermines auf Ersuchen des Beschwerdeführers ersucht worden sei.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.07.2010 habe der Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt, nicht vom Verein xxxx xxxx vertreten zu sein.

Die rechtmäßige Hinterlegung des Bescheides an seine Vertretung und die Erlangung der Rechtsrkaft würden sich aus dem Akteninhalt ergeben.

Der Antrag sei rechtzeitig gestellt worden, sei jedoch nicht berechtigt, da der Beschwerdeführerin keinen Sachverhalt dargelegt habe, der unter § 71 Abs. 1 AVG zu subsumieren sei. Ihm bzw. seiner Vertretung treffe das Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, weshalb zwischen dem Datum des Bescheides und der Zustellung an den Verein xxxx xxxx ein derart langer Zeitraum dazwischenliege.

Der Beschwerdeführer wiederholte im Übrigen seine bisheriges Vorbringen, wonach er die Ladungen zu seinen niederschriftlichen Einvernahmen zu eigenen Handen an seine Zustelladresse übermittelt bekommen habe. Eine Zustellung an seinen damals vorgeblich gewillkürten Vertreter entziehe sich seiner Kenntnis, da er mit diesem keinen Kontakt mehr gehabt habe, nachdem er seiner Meldeverpflichtung nach dem Asylgesetz nachgekommen sei.

Bei der Erteilung der Vollmacht habe es sich um eine inszenierte "Registrierungsaktion" von xxxx xxxx gehandelt.

Der Beschwerdeführer habe niemals einen Vertreter in seinem Verfahren bevollmächtigt und könne sich auch die E-Mail vom 13.07.2010 nicht erklären, wobei er die die E-Mail verfassende Person auch nicht kenne. Er habe besagte Frau auch nur einmal gesehen und komme er seiner Meldeverpflichtung durch persönliche Vorsprache in der zuständigen Polizeiinspektion alleine und ohne jegliche Begleitung nach.

Hätte tatsächlich ein Vollmachtsverhältnis bestanden, hätte die Mitarbeiterin des Vereines xxxx xxxx die Verpflichtung gehabt, ihn beispielsweise telefonisch über die Bescheidzustellung zu informieren. Es sei jedoch trotz zweimaligem Zustellversuch durch Hinterlegung beim Postamt nicht einmal der Bescheid vom 23.08.2010 behoben worden.

Der Verein xxxx xxxx soll auch auch mehr als 300 Vertretungsvollmachten gleichzeitig an verschiedene Behörden übermittelt haben und hätten sich die Behörden die Frage stellen müssen, wie ein bis dahin unbekannter Verein eine derart hohe Klientenzahl glaubhaft vertreten könne.

Zumal er niemals vorgehabt habe einen gewillkürten Vertreter zu bevollmächtigen, habe er im Zuge seiner Einvernahme am 28.07.2010 das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses von sich aus nicht erwähnt. Das Bundesasylamt hätte aufgrund des Erscheinens des Beschwerdeführers ohne Vertreter und ob der Tatsache, dass der Verein xxxx xxxx um einen Einvernahmetermin nach dem 21.07.2010 ersucht habe, den Beschwerdeführer nach den Gründen für sein alleiniges Erscheinen fragen müssen.

Aufgrund der amtsbekannten Unzuverlässigkeit des Vereines xxxx xxxx und des Nichterscheinens bei der Einvernahme hätte die belangte Behörde das vorgebliche Vertretungsverhältnis hinterfragen müssen.

Die genannte E-Mail vom 13.07.2010 könne ebensowenig Beweis für eine Vertretungsvollmacht sein wie der Umstand, dass dem Verein xxxx xxxx Ladungsbescheide übermittelt worden seien.

Dem Beschwerdeführer sei aus Entscheidungen des Asylgerichtshofes bekannt, dass der Verein xxxx xxxx Schriftstücke nicht behebe und Rechtsmittel erst verspätet erhebe.

Für die belangte Behörde hätten demnach Zweifel am Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses zum Verein bestehen müssen und hätte eine entsprechende Überprüfung stattfinden müssen.

Der Beschwerdeführer habe niemals eine Vertretungsvollmacht erteilt, weshalb auch keine rechtswirksame Zustellung an den Verein xxxx xxxx erfolgen habe können. Das Versäumnis der Einbringung des Rechtsmittels liege nicht im Verschulden des Beschwerdeführers und habe er auch nicht grob fahrlässig gehandelt.

Mangels Behebung des Bescheides durch den Bescheid xxxx xxxx könne man auch sagen, dass dieser sich selbst nicht als sein gewillkürter Vertreter gesehen und deshalb den Bescheid nicht behoben habe.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.06.2012 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß 24 AsylG 2005 eingestellt, da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hat.

Nach entsprechendem Antrag auf Weiterführung des Asylverfahren, im Zuge dessen auch eine Vollmacht des xxxx vom 17.09.2012 vorgelegt wurde, wurde das Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2012 fortgesetzt.

Laut Auszug des xxxx xxxx ist der Beschwerdeführer dort aufrecht gemeldet, was auch einem aktuellen Auszug aus dem Melderegister zu entnehmen ist, wonach der Beschwerdeführer dort zuletzt seit 18.06.2014 obdachlos gemeldet ist.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sache im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob das Bundesasylamt mit seinem Bescheid vom 25.01.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.12.2010 nach den angewandten Bestimmungen des AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesasylamt geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.

Zu A)

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).

Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;

vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;

28.03. 2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).

Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; 25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090).

Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).

Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).

Liegt keine Vertretungsvollmacht vor, ist die Frage des den Beschwerdeführer unter Umständen treffenden Auswahlverschuldens zu beurteilen. In diesem Fall wäre selbst eine auffallende Sorglosigkeit einer Hilfsperson dem Beschwerdeführer im Sinne der Judikatur des VwGH nicht zuzurechnen, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden bei der Auswahl der Person vorzuwerfen ist (siehe VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003, VwGH vom 31.05.2001, 2001/20/0266).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101).

Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde - im Ergebnis - begründet ist:

Voraussetzung für die Wiedereinsetzung ist die Versäumung einer Frist.

Hier ist vorerst festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht vom Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses samt Zustellvollmacht zum Verein xxxx xxxx ausgegangen ist und demnach die Zustellung des Bescheides vom 23.08.2010 auch rechtswirksam erfolgt ist.

Im Akt befindet sich eine entsprechende Vollmacht samt Zustellvollmacht, die der Beschwerdeführers am 21.05.2010 unterfertigt hat (AS 281).

Außerdem hat eine Mitarbeiterin des besagten Vereins in Vertretung des Beschwerdeführers im Zuge des Asylverfahrens mit E-Mail vom 13.07.2010 das Bundesasylamt ersucht, den Termin zur Einvernahme zu verschieben (AS 289).

Im Protokoll der Niederschrift vom 28.07.2010 ist der Verein xxxx xxxx als Vertreter des Beschwerdeführers angeführt (AS 307). Dieses Protokoll ist dem Beschwerdeführer rückübersetzt worden und hat er dessen Richtigkeit durch seine Unterschrift bestätigt.

Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, nie eine Vollmacht an den Verein xxxx xxxx erteilt zu haben, kann dem demnach nicht gefolgt werden, zumal die vom Beschwerdeführer unterfertigte Vollmacht im Akt dokumentiert ist und der Beschwerdeführer auch die Richtigkeit des Einvernahmeprotokolls, in dem als Vertreter xxxx xxxx ausgewiesen ist, vom Beschwerdeführer durch seine Unterschrift bestätigt worden ist.

xxxx xxxx ist für den Beschwerdeführer auch als Vertreter tätig geworden und hat um Verschiebung der Einvernahme des Beschwerdeführers ersucht.

Am Bestehen einer rechtsgültigen Vollmacht zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides haben sich demnach überhaupt keine Zweifel ergeben.

Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang offensichtlich die Unwahrheit angibt, wird auch durch seine widersprüchlichen Ausführungen deutlich. So erklärte er in seinem Antrag, dass er nach seiner Erinnerung im Zuge seiner Einvernahme im Juli 2010 angegeben habe, dass er im Asylverfahren unvertreten sei, was sich jedoch mit dem Inhalt des Protokolls nicht deckt, wo vielmehr der Verein xxxx xxxx als Vertreter angeführt ist. In der Beschwerde wiederum moniert er, dass ihn das Bundesasylamt nicht zum Vertretungsverhältnis befragt habe.

Die Unrichtigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers wird auch deutlich, wenn er behauptet, das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2010 nie erhalten zu haben, wo er dieses Erkenntnis doch selbst übernommen und durch seine Unterschrift bestätigt hat (AS 279).

Beim Verein xxxx xxxx hat es sich im Übrigen um einen Verein zur Förderung und Einhaltung der Rechte von AsylwerberInnen und Fremden gehandelt. Auch wenn es bei diesem Verein nach dem hg. Amtswissen zu Unregelmäßigkeit bei der Behebung von Entscheidungen sowie der Einhaltung von Rechtsmittelfristen gekommen ist - worauf später noch einzugehen sein wird -, konnten Unregelmäßigkeiten bzw. missbräuchliches Verhalten bei Begründung eines Vollmachtsverhältnisses zu diesem Verein nicht eruiert werden.

Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass er als Asylwerber mit gambischer Staatsangehörigkeit weder als sprach- noch rechtskundig angesehen werden kann, die von diesem im gegenständlichen Zusammenhang behauptete Unkenntnis der Erteilung einer (Zustell)Vollmacht bzw. die Behauptung, dass ihm beim Unterfertigen der Vollmacht nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um eine solche handelt, ist jedoch nicht glaubhaft, zumal dem Beschwerdeführer als voll geschäfts- und einsichtsfähiger Person, zumindest bewusst hätte sein müssen, dass die Leistung einer Unterschrift unter ein für sein Asylverfahren relevantes Schriftstück rechtliche Wirkung(en) entfaltet.

Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht demnach davon aus, dass die am 21.05.2010 dem Verein xxxx xxxx erteilte Vollmacht (inkl. Zustellvollmacht) rechtswirksam erteilt worden ist und auch zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes aufrecht war.

Demnach erfolgte auch die Zustellung des Bescheides vom 23.08.2010 durch Hinterlegung beim Postamt (Hinterlegung beim Postamt am 04.10.2010, Beginn der Abholfrist am 05.10.2010) rechtswirksam.

Der Bescheid erwuchs nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist am 20.10.2010 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat demnach die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010 versäumt.

Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2010 erfahren hat, dass sein Asylverfahren rechtskräftig beendet worden ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung noch am selben Tag gestellt worden ist, ist der Antrag gemäß § 71 Abs. 2 AVG als rechtzeitig eingebracht zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall hat es der - zu diesem Zeitpunkt - Vertreter des Beschwerdeführers unterlassen, den Bescheid zu beheben, wodurch die rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid verunmöglicht wurde.

Nach der zitierten Rechtsprechung ist zwar das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen und handelt es sich bei der Nichtbehebung eines hinterlegten RSa-Schriftstückes durch den Vertreter zweifellos um einen Grad des Verschuldens, der die Wiedereinsetzung grundsätzlich ausschließt, doch muss den besonderen Umständen des konkreten Falles Rechnung getragen werden.

So ist es - wie bereits dargelegt - amtsbekannt, dass der Verein xxxx xxxx eine Vielzahl von Entscheidungen weder behoben hat bzw. trotz Behebung von Entscheidungen nicht fristgerecht dagegen Rechtsmittel erhoben hat, was zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedoch noch nicht bekannt war. Aus Rechtsschutzerwägungen erscheint in diesem krassen Fall des Nicht-Tätigwerdens besagten - auf die Belange von Asylwerbern versierten Vereins - ausnahmsweise dessen offensichtliches Verschulden nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen, sondern vielmehr auf das Auswahlverschulden abzustellen.

Der Verein xxxx xxxx war auf die Beratung von Asylwerbern spezialisiert und wurde nach dessen Gründung im Jahr 2010 in dieser Funktion regelmäßig von (zahlreichen) Asylwerbern bevollmächtigt, weshalb der Beschwerdeführer jedenfalls darauf vertrauen durfte, vom Verein richtig vertreten zu werden. Dieses Vertrauen dürfen bezieht sich insbesondere auf die Behebung von Schriftstücken durch den Vertreter, zumal die Vollmacht auch eine Zustellvollmacht beinhaltet hat.

Soweit man davon ausgeht, dass den Beschwerdeführer abgesehen von der sorgfältigen Auswahl von Hilfspersonen zusätzlich auch eine gewisse Überwachungspflicht derselben trifft, ist festzuhalten, dass ihn auch hier keine auffallende Sorglosigkeit trifft. Der Zeitpunkt der Erlassung und der Zustellung des Bescheides in seinem Verfahren entzieht sich dem Wissen des Beschwerdeführers.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen war, die Beschwerdefrist einzuhalten, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde.

Insgesamt betrachtet liegt daher ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG vor, und ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;

diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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