W144 1401744-1•BVwG W144 1401744-1
W144 1401744-1Tribunale amministrativo federale7 nov 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Homosexualität, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Rechtsanschauung des<br/>VfGH, sexuelle Orientierung, soziale Gruppe, strafrechtliche<br/>Verfolgung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008, Zl. 08 01.308-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.04.2012 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria, hat sein Heimatland im Jänner 2007 verlassen und sich illegal und schlepperunterstützt am 05.02.2008 ins Bundesgebiet begeben und am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 06.02.2008, durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PolizeiinspektionXXXX, gab der BF zusammengefasst an, Nigeria im Jänner 2007 verlassen zu haben, da er homosexuell sei. In seinem Heimatdorf, Nkpor sei es verboten, homosexuell zu sein. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst wegen seiner sexuellen Orientierung von den Menschen in seinem Dorf getötet zu werden, da seine homosexuelle Neigung allgemein bekannt sei.
In der Folge wurde der BF wiederholt vor dem Bundesasylamt einvernommen:
Am 15.02.2008, gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Leben in Nigeria in Gefahr sei, da ihm aufgrund seiner Homosexualität die Todesstrafe drohe. Das sei sein einziger Fluchtgrund. Man habe ihm damit gedroht, ihn überall zu finden.
Am 04.09.2008 gab der BF im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Ibo und dem römisch-katholischen Glauben angehöre. Er habe fünf Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht. Er habe eine Zeit lang bei einer Frau namens XXXX gewohnt und sei ihr Bote gewesen. Sie habe ihn als Gegenleistung bei sich aufgenommen und ernährt. Seine Eltern und seine Schwestern leben noch in seinem Heimatdorf und er sei nicht verheiratet. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, seine Dorfgemeinschaft in XXXX habe ihn ermorden wollen. Er sei beschuldigt worden, eine verbotene Sache begangen zu haben. Er habe mit einem Mann namens XXXX zweimal sexuell verkehrt. Die sexuelle Handlung habe in einem Park, im Gebüsch stattgefunden. Jemand habe sie dabei gesehen und zu Schreien begonnen. Er wisse nicht, ob XXXX noch am Leben ist. Die Dorfgemeinschaft habe sich daraufhin versammelt und beschlossen, ihn aus diesem Grund zu töten. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er das Land verunreinigt habe und aufgrund seiner Handlung entstehe im Dorf Unruhe. Der Vater eines Freundes namens XXXX habe diesem gesagt, dass der BF ermordet werden solle. Am selben Tag sei die Dorfgemeinschaft zu ihm gekommen und er sei davon gelaufen und in ein Dorf namens XXXX geflüchtet. In weiterer Folge habe er Nigeria in einem LKW verlassen. Der BF führte auf Nachfrage an, nicht vorbestraft zu sein, keine Probleme mit Behörden in seiner Heimat gehabt zu haben, zu wissen, dass es keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn gäbe, nicht politisch tätig gewesen und kein Mitglied einer politischen Partei zu sein.
Erstinstanzlich wurden seitens des BF keine Unterlagen vorgelegt.
Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Begründend wurde erstinstanzlich u.a. ausgeführt, dass das individuelle Vorbringen zur Bedrohungssituation - nämlich, dass dem BF aufgrund seiner homosexuellen Neigung Verfolgung drohe - widersprüchlich und bei einer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft sei. Im Konkreten habe er u.a. in Zusammenhang mit seinem familiären, schulischen und nachbarschaftlichen Umfeld auf Nachfrage hin keine fundierten Auskünfte erteilen können. Der Beschwerdeführer habe seine homosexuelle Neigung völlig widersprüchlich und höchst vage beschrieben. So habe er unterschiedliche Zeitangaben in Bezug auf seine ersten homosexuellen Erfahrungen getätigt. Er habe ganz allgemein von einer Verfolgung durch die Dorfgemeinschaft, aufgrund der öffentlich stattgefundenen sexuellen Handlung mit einem Mann gesprochen ohne Details bzw. Nebensächlichkeiten zu nennen.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass er aufgrund seiner Homosexualität, also der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Die ihm von der belangten Behörde vorgeworfene Unwissenheit in den Einvernahmen in Bezug auf das Alter von Personen sei auf kulturell verschiedene Bräuche in Nigeria zurückzuführen. So spiele das Alter von Personen in Nigeria keine so grundlegende Rolle, wie im westlichen Kulturkreis und dies sei der Grund, weshalb er das Alter seiner Familienangehörigen während seiner Einvernahme nicht genau angegeben habe. Aus den von der belangten Behörde zitieren Quellen, sei klar ersichtlich, dass Homosexualität in Nigeria geächtet und sogar strafrechtlich verfolgt werde. Der BF verweist auf das nigerianische Strafgesetzbuch (Criminal Code Act), demzufolge praktizierte gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts mit hohen Strafen zu ahnden seien, sowie auf einen Bericht der deutschen Tageszeitung von Anfang 2007, in dem ein nigerianisches Gesetz angeführt ist, welches u.a. gleichgeschlechtliche Partnerschaften sowie Ehen unter Strafe stelle. Die Situation für Homosexuelle in Nigeria habe sich in den letzten Jahren dramatisch verschärft. Aus diesen Gründen liege eine offensichtliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Flüchtlingskonvention vor und daher sei es dem BF nicht zumutbar nach Nigeria zurückzukehren.
Mit Stellungnahme vom 24.04.2012 verweist der Vertreter des BF in Bezug auf die Situation von homosexuellen Männern in Nigeria u.a. auf Berichte von Amnesty International und der Kanadischen Immigration- und Flüchtlingsbehörden und den Umstand, dass homosexuelle Orientierung sowie Handlungen in Nigeria unter Freiheitsstrafe stünden. Auch zukünftig seien Verschärfungen durch ein neues Gesetz vorgesehen. Der BF unterliege in Nigeria individueller Verfolgung wegen Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Seine in Österreich offen ausgelebte Homosexualität sei auch in der nigerianischen Community bekannt. In Nigeria müsse im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit seiner sofortigen Verhaftung rechnen.
In der Folge wurde am 25.04.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen bzw. auf konkrete Fragen im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:
"VR [Verfahrensrichter]: Erzählen Sie mir von Ihren Problemen in Nigeria, wie haben sich die Probleme da dargestellt, wann und wie haben die Probleme begonnen?
BF: Ich habe meine homosexuellen Neigungen begonnen, als ich 12 Jahre alt war. Das haben wir damals geheim gehalten.
VR: Das haben "wir" damals geheim gehalten, wer ist "wir"?
BF: Damit meine ich, ich und mein Freund.
VR: Das heißt, Sie hatten im Alter von 12 Jahren schon einen Freund?
BF: Ja.
VR: Erzählen Sie mir von diesen Freunde, wie hat dieser geheißen, wie haben Sie diesen kennengelernt?
BF: Er heißt XXXX. Ich kannte ihn über einen Freund.
VR: Haben Sie da im Alter von 12 Jahren sexuelle Handlung vorführt?
BF: Wir haben uns damals befreundet, ich bekam von ihm Geschenke. Wir gingen oft raus.
VR: Was heißt das, meine Frage war konkret, haben Sie sexuelle Kontakte zu ihm gepflogen?
BF: Ja.
VR: Wo haben Sie diese ausgeführt, bei Ihnen zu Hause oder sind Sie irgendwo hingegangen?
BF: In einem Gebüsch
VR. Wie haben sich diese Dinge entwickelt?
BF: Am 26. Dezember 2007 hat jemand uns in diesem Wald gesehen. Er hat so laut geschrien, dass die Dorfbewohner herausgekommen sind. Im Dorf hat er viele Leute zusammengebracht und hat ihnen erzählt, was er gesehen hat. Es war eine Versammlung und die Leute haben beschlossen, dass ich bzw. wir das Gesetz des Landes verletzt haben. Die Strafe wäre die Todesstrafe. Mein Freund hat davon gewusst, ich meine damit, er hat gewusst, was die Dorfbewohner beabsichtigt. Er ist zu mir gekommen und hat mir alles erzählt, er sagte, dass die Dorfbewohner unser Familienhaus zerstören werden und mich festnehmen werden.
VR: Sie sagen Ihr Freund hat davon gewusst, meinen Sie den Freund mit dem Sie sexuellen Verkehr hatten oder ein anderer Freund?
BF: Es war ein anderer Freund namens XXXX.
VR: Wie ist es dann weitergegangen?
BF: Nachdem der mir das gesagt hat, bin ich gleich davongelaufen und bin nach XXXX zu Fuß gerannt. In XXXX bin ich bei einer Tankstelle stundenlang geblieben, bis es Abend war. Dann bin ich hinter einem LKW gestiegen, ohne dass der Fahrer das wusste. Der LKW ist nach XXXX gefahren und in XXXX hat er den LKW geparkt und ich bin heruntergekommen. Als ich aus dem LKW ausgestiegen bin, sah ich gleich einen PKW, zufällig war die Person ein guter Freund meines Vaters. Er war überrascht, dass ich zu ihm ginge, er wollte gleich wissen, warum ich nach XXXX gekommen bin. Ich habe ihm alles erzählt, was in meinem Dorf passiert ist. Er war überrascht, hat mich angeschrien und sagte daraufhin, dass die Strafe die Todesstrafe wäre. Er nahm mich trotzdem mit nach Hause, er versteckte mich in seinem Haus, er geht jeden Tag arbeiten. Ich bin fast ungefähr 2 Wochen dortgeblieben. Nach 2 Wochen stellte er mir einen Freund von ihm vor und sagte mir, dass die Person mir helfen wird. Er hat mir gesagt, dass die Dorfbewohner zu ihm nach Haus nach XXXX kommen und könnten mich finden, er meinte, dass bei seinem Freund, dass mein Leben sicherer wäre. Er brachte mich zu einem großen Platz, es war voller Licht, (wahrscheinlich ein Hafen: Anmerkung Dolmetscher), auf diesem Platz befanden sich weiße Leute und Afrikaner. Er brachte mich zu einem großen Raum und ließ mich dort sitzen. An diesem Sessel gab es auch einen Gürtel. Er hat mir geholfen mich anzuschnallen.
VR: Meinen Sie damit ein Flugzeug?
BF: Es war ein Flugzeug. Damals wusste es nicht, dass es ein Flugzeug war.
VR: Sie haben erklärt, Sie haben Ihren Freund XXXX im Alter von 12 Jahren, als Sie ihre homosexuellen Neigung entdeckt, wie haben Sie XXXX kennengelernt, ein Schulfreund, ein Nachbar, wie haben Sie diesen kennengelernt?
BF: XXXX ist ein guter Freund von XXXX. Er ist auch in die gleiche "Central School" in meinem Dorf gegangen, wie ich. Eine meine damit XXXX und XXXX sind in die gleiche Schule gegangen, wir waren aber nicht in der selben Klasse.
VR: Waren XXXX bzw. XXXX in höheren oder niedrigen oder gleichen Stufen?
BF: XXXX und XXXX waren in der 6. Stufen, ich war damals in der 5. Stufe.
VR: Wieso haben Sie erstinstanzlich ausgesagt, dass Sie XXXX in einem Park kennengelernt hätten, Sie nicht sagen könnten, wie lange Sie diesen XXXX kennen und Sie letztlich nicht sagen konnten, wie alt dieser XXXX gewesen ist? Das passt mit Ihren heutigen Aussagen überhaupt nicht überein!
BF: Wir haben gemeinsam in einem Park Fußball gespielt. Wir wohnen auch in der gleichen Umgebung.
VR: Da müssen Sie auch näheres angeben können, z. B. wie alt er ist?
BF: In Nigeria schaut man nicht so oft das Alter einer Person, wie in Europa. Das hat mir nicht interessiert.
VR: Egal, ob Sie das interessiert hat oder nicht, es geht darum, dass Sie das Alter Ihres Freundes nach der allgemeinen Lebenserfahrung geradezu zwangsläufig mitbekommen hätten, wenn Sie Ihren Freund so wie heute geschildert, durch Schule und Ihren Freundeskreis kennengelernt und dann eine jahrelange Beziehung mit diesem gepflogen hätten. Wenn Sie also erstinstanzlich gefragt worden sind, wie alt XXXX sei, so wäre zu erwarten, das sie dazu jedenfalls näherungsweise angaben, erstattet hätten. Ein Vergleich Ihrer erstinstanzlichen Angaben mit den heutigen, lässt Ihr Vorbringen in diesem Punkt nicht glaubwürdig erscheinen!
BF: Ich weiß, dass älter als ich war, aber er war nicht viel älter, das wusste ich, weil bei jedem Fest und jeder Versammlung haben nach der Tradition die älteren Personen zuerst beispielsweise zu essen bekommen. So war XXXX immer vor mir an der Reihe und es waren dazwischen auch noch andere Personen.
VR: Wie oft haben Sie mit dem XXXX überhaupt sexuelle Kontakte gehabt?
BF: Wir machen das schon sehr lange.
VR: Vom Alter von 12 Jahren bis Sie 2007 ausgereist sind? Das wären ungefähr 5 Jahre?
BF: Mit Alter von 12 Jahren bis 2007 hat es auch noch niemand gewusst.
VR: Erstinstanzlich haben Sie mit der Frage, "wie oft hatten Sie mit XXXX sexuellen Kontakt", die Antwort "zweimal". Das passt mit Ihrem heutigen Vorbringen nicht zusammen!
BF: Ich bin zu einem Haus gezogen und wie ich dort hingekommen bin, ist die Person irgendwo hingefahren und seit dem Zeitpunkt habe ich mit XXXX nur zweimal sexuellen Kontakt gehabt. Das bedeute nicht, dass ich mit XXXX keine sexuellen Kontakt hatte.
VR: Da passt ja die Antwort auf die erstinstanzliche Frage, "wie oft hatten Sie mit XXXX sexuellen Kontakt" und die Antwort "zweimal", nicht zusammen! Können Sie diesen Widerspruch, diese Ungereimtheit vorhalten? Auch Ihre Aussage, "befragt kann ich nicht sagen, wie lange ich den XXXX kenne", das passt mit der heutigen Darstellung nicht zusammen!
BF: Bei dieser Einvernahme hatte ich Angst, ich wusste nicht, ob es hier (in Österreich) auch strafbar ist.
VR: Das erklärt die Unstimmigkeiten nicht!
VR: Eingangs der Verhandlung habe Sie gefragt, wann Sie begonnen haben sexuellen Handlunten zu XXXX zu pflegen, Ihre Antwort war, seit Sie 12 Jahre alt waren. Ist das auch richtig?
BF: Mit Alter von 12 Jahren habe ich mit XXXX sexuelle Kontakte begonnen.
VR: An einer Stelle des erstinstanzlichen Protokolls sagen Sie aus, dass Sie seit Dezember 2007 homosexuelle seien und diese Leidenschaft für sich empfänden. Nach Vorhalt, dass Sie an anderer Stelle des Protokolls ausgesagt haben, bereits im Alter von 12 Jahren Ihre homosexuelle Neigung entdeckt zu haben, haben Sie dahingehend konkretisiert, dass Sie gemeint hätten, erst seit Dezember 2007 homosexuelle Handlungen vollzogen zu haben. Dies steht jedoch im krassen Widerspruch zu Ihren gerade eben getätigten Aussagen. Ihr Vorbringen zu Ihren homosexuellen Handlungen und Ihre Beziehung in Nigeria erscheint auf Grund Ihrer unterschiedlichen Darstellungen nicht glaubwürdig.
BF: Ich habe doch heute gesagt im Dezember 2007 bin ich geflüchtet, weil man uns, ich und meinem Freund in einem Wald gesehen hat.
VR: Haben Sie den Widerspruch nicht verstanden, den ich Ihnen gerade vorgehalten habe? Der Widerspruch wird erneut vorgehalten.
BF: Wir haben 2007 mit homosexuellen Handlungen begonnen. In 2006 bin ich dann geflüchtet, weil jemand uns gesehen hat. Ich habe mich geirrt, das 2007, nämlich, dass wir entdeckt worden sind, obwohl wir 2006 begonnen haben.
VR: Heute haben Sie ausdrücklich gesagt, dass Sie von Ihrem Heimatdorf nach XXXX zu Fuß gegangen sind, erstinstanzlich wurden Sie auch gefragt, wie sie vom Heimatdorf nach Onitsha gelangt seien und sie haben lediglich gesagt, dass es dort Autos gebe, die dort hinfahren. Warum haben Sie erstinstanzlich nicht erklärt, dass Sie zu Fuß nach Onitsha gegangen seien, wenn dies der Fall der gewesen wäre?
BF: Natürlich hat XXXX und XXXX eine gemeinsame Grenze. Ich bin aber mit dem Auto von meinem Dorf nach der XXXX-Kreuzung gefahren und bin dann weiter zu Fuß gegangen.
BFV: Ich möchte anmerken, dass ich den Eindruck dass der BF die Fragen oftmals nicht richtig oder nicht genau versteht.
VR: Verstehen Sie den Dolmetscher gut und verstehen Sie diesen gut oder schlecht oder gar nicht?
BF: Ich verstehe das sehr gut.
VR an Dolmetscher: Verstehen Sie den BF auch gut?
Dolmetscher. Ja, ich verstehe den BF gut. Wir gehören zum selben Stamm und sprechen auch den selben Dialekt. Wir stammen auch beide aus dem gleichen Bundesstaat.
VR: Erzählen Sie mir noch wirklich genau, wie war das, wie Sie von den dieser Person erwischt worden sind, als mit XXXX Verkehr hatten? Es wäre wichtig, dass Sie hier umfassend und lebensnah schildern, da Sie sich Ihre obige Schilderung auf nur wenige Sätze beschränkt hat und Sie etwas sogar etwa den Reiseweg zum Teil detaillierter dargelegt haben. Wenn Sie diese Umstände erlebt haben, dann sollte Sie auch in der Lage sein, hier lebensnahe Angaben zu erstatten. Erzählen Sie mir, was haben Sie gesehen, gehört, gefühlt und getan, in dieser Situation!
BF: Soll ich Anfang, als ich 12 Jahre alt war.
VR: Ich meine, beginnen Sie damit, wie sie mit XXXX Verkehr und Sie von dieser Person entdeckt worden sind, was zu Ihrer Flucht geführt hat, das möchte ziemlich wörtlich haben!
BF: Die Leute, die uns festgehalten haben, habe ich die Gesichter nicht gesehen. Wenn ich sage, "festhalten" in meiner Sprache, bedeutet das nicht, dass sie "handgreiflich waren", sondern das das "gesehen haben". Die Person, die uns gesehen hat ist ins Dorf gelaufen und im Dorf gab es bereits eine Versammlung und er hat die Leute, die sich versammelt haben, das erzählt. Man hat ihm schreien gehört, deswegen sind noch mehr Leute aus den Häusern herausgekommen. Es war dann gleiche eine sogenanntes "Meeting" über uns, in dem beschlossen wurde, dass man uns töten werde und unser zu Hause zerstören würde.
VR: Was mir bei der ganzen Schilderung fehlt, ist das was Sie selbst erlebt haben? Wie war das. Sie vollziehen sexuellen Handlung und ist da jemand. Erzählen Sie aus Ihrer persönlichen Erlebnissicht, was war dann mit Ihnen und Ihrem Freund?
BF: Es war 4 Uhr am Abend an diesem Tag, wir waren gemeinsam. Wir waren in einem Wald zur Grenze von XXXX und XXXX. Von unserem Dorf zu dieser Grenze ist es etwa 30 Gehminuten. Wir sind so weit gegangen, weil wir es vermeiden möchten, dass jemand von unserem Dorf uns sieht. Wir sind unter einem großen Baum. Dort unten gab es viel Platz. Wir haben uns ausgezogen. Wir hatten bereits Geschlechtsverkehr gehabt und haben geplaudert. Jemand ist gekommen, der vermutlich ein Jäger war und seine Falle kontrollieren wollte. Sein Gesicht habe ich nicht gesehen. Er hat plötzlich begonnen zu schreien. Er ließ uns ihn nicht sehen, er lief gleich weg, er hat auch geschrien. Wir sind auch davongelaufen und zwar in unterschiedliche Richtungen. Ich bin nach Hause gekommen, war aber nicht im Haus drinnen, ich versteckte mich in unserem Yam-Lager. Ein Freund von mir namens XXXX ist gekommen und hat meine Schwester nach mir gefragt.
VR: Wann ist dieser gekommen, wie viel Zeit ist vergangen?
BF: Ich habe nicht gewusst, das die Person die geschrien hat, die Dorfbewohner informiert hat. Ich habe das über XXXX erfahren. XXXX hat mir das Vorhaben der Dorfbewohner auch mitgeteilt.
VR: Wann ist XXXX dann zu Ihnen gekommen?
BF: Zeit ist uns in Nigeria nicht so wichtig, wie hier?
VR: Gefühlsmäßig, war das eine halbe Stunde später oder 5 Stunden?
BF: Es hat sicher eine halbe Stunde gedauert bis wir überhaupt zurückgekommen sind, die Person, die uns gesehen hat, ist auch ins Dorf gelaufen.
VR: Wie lange waren Sie in dem Yam-Lager versteckt, als XXXX gekommen ist?
BF: Ungefähr 30 min, ich hatte keine Uhr.
VR: Was war dann? XXXX erzählt Ihnen von der Versammlung.
BF: Zuerst wollte XXXX wissen, ob ich das wirklich gemacht habe, was man uns vorgeworfen hat, ich habe bejaht. Er sagte, dass die Dorfbewohner mich töten möchten und alle unser Besitz, zu Hause zerstören möchten.
VR: Erzählen Sie weiter!
BF: Ich bin gleich weggelaufen, nach dem er mir das gesagt hat. Ich habe ein Auto genommen, welches mich zu zur der XXXX-Kreuzung, die ich schon erwähnt hatte, gebracht hat.
VR: Das heißt abgesehen von diesem XXXX hatten Sie mit niemanden mehr dort mehr vom Dorf Kontakt gehabt, siehe ich das richtig so?
BF: Ich habe viele Dorfbewohner noch gesehen, sie haben sich versammelt und ich merkte, dass sie sich bereitmachen, um zu uns nach Hause zu kommen.
VR: Wo haben Sie diese gehen?
BF: In meinem Dorf kann man keine Tätigkeit ohne dass der sogenannte "Chiefpriest" darüber weiß. Die Versammlung in jedem Dorf ist auf einem besonderen Platz. Ich habe gesehen, dass viele Dorfbewohner zu diesem Platz gehen.
VR: Wie groß ist diese Dorf XXXX, wenn Sie sagen, man kann keinen Schritt unternehmen, ohne das der "Chiefpriest" nicht alles wüsste.
BF: Ich weiß nicht, denn ich bin nicht in die Schule gegangen?
VR: Aber, wenn Sie dort gelebt haben, würden Sie zwangsläufig wissen, ob es sich etwa um ein sehr kleines Dorf mit beispielsweise nur 100 Einwohner handeln würde oder um ein größeres Dorf mit bis zu 1.000 oder 10.000 oder 100.000, was schon einem städtischen Erscheinungsbild nahekommen würde.
BF: Ich weiß es nicht, ich weiß aber, das XXXX 5 verschiedene Dörfer hat.
VR: Sind diese alle gleich groß oder gibt es ein kleineres und ein größeres, ungefähr?
BF: Mein eigenes Dorf hat XXXX. Ich kann leider nicht sagen, wie viele Einwohner.
VR: In Ihrer Beschwerde schreiben Sie das XXXX eine Stadt von 110.000 Einwohner ist, dies würde doch bedeutet dass eines von diesen 5 Dörfern, vorausgesetzt, dass alle gleich groß wären, etwa 22.000 Einwohner umfasst. Dies falls erscheint aber nicht nachvollziehbar, dass der Medizinmann praktisch alles im Dorf mitbekommen würde!
BF: Dies Zahl mit 110.000 weiß ich überhaupt nicht, wie viele Leute in meinem Dorf leben oder in meinem Heimatland, kann nicht sagten wie viele dort leben. Auch in Wien kann ich schwer sagen, wie viele Einwohner Wien hat.
VR: Sie haben gesagt, XXXX und XXXX sind in die gleiche Schule gegangen, stammen beide aus dem selben Dorf oder stammen beide oder einer aus einem anderen Dorf?
BF: Nein, die beiden sind nicht aus dem gleichen Dorf. XXXX ist aus XXXX, lebt auch aber in XXXX. Während XXXX aus XXXX stammt."
Am 09.05.2012 erstattete der Vertreter des BF eine Stellungnahme um die vermeintlichen Widersprüche in Bezug auf die Angaben zu den sexuellen Handlungen des BF aufzuklären. Weiters wurde u.a. auf diverse Auszüge, des Buches "Fleeing Homophobia-Asylanträge mit Bezug zur sexuellen Orientierung" sowie auf eine Bestätigung von Werner Röck von der "Tuerkis Rosa Tippp" Schwulenberatung vom 04.05.2012 verwiesen, wonach der BF in der "Trans-Schwulen-Queer-Beratung" regelmäßig Beratungen bezüglich seiner Homosexualität und der damit verbundenen Problematiken in Anspruch nimmt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass der BF Staatsangehöriger von Nigeria ist und der Volksgruppe der Ibo angehört. Der BF verfügt über eine fünfjährige Schulbildung. Er ging in Nigeria keiner Beschäftigung nach. Er hat sein Heimatland im Jänner 2007 verlassen und letztlich am 05.02.2008 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der BF besucht in der Rosa-Lila-Villa in Wien regelmäßig Beratungen der "Tuerkis Rosa Tippp, Trans-Schwulen-Queer-Beratung" bezüglich seiner Homosexualität und der damit verbundenen Problematiken, und nimmt auch an kulturellen Veranstaltungen von/für Schwule, Lesben, und Transgender Personen teil.
Zur Situation von Homosexuellen in Nigeria wird Folgendes festgestellt, wobei die beweiswürdigenden Erwägungen zur besseren Übersicht jeweils direkt unter den bezughabenden Absätzen angeführt sind:
Strafgesetzliche Bestimmungen:
In Nigeria ist Homosexualität strafbar, wenn sie privat oder öffentlich praktiziert wird. Die bloße Disposition ist nicht strafbar. Die Art der Strafverfolgung ist abhängig von dem Gebiet bzw. dem Bundesstaat, in dem der Tatbestand begangen wurde bzw. verhandelt wird.
In den zwölf nördlichen Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) in welchen die Scharia gilt, drohen Gefängnis, zwischen 40 und 100 Peitschenhiebe oder die Todesstrafe durch Steinigung.
In den südlichen Bundesstaaten ist gem. Artikel 214 des Criminal Code Acts eine Person, die mit einer Person oder mit einem Tier Geschlechtsverkehr "unnatürlicher Art" hat oder einem Mann erlaubt, "unnatürlichen Geschlechtsverkehr" mit ihm oder ihr auszuüben, eines Verbrechens schuldig und mit 14 Jahren Gefängnis zu bestrafen. Nach Artikel 215 ist der Versuch der oben beschriebenen Handlungen mit einer siebenjährigen Haftstrafe zu ahnden. Laut Artikel 217 ist ein Mann, der mit einem anderen Mann eine "schwere Unanständigkeit" begeht, oder einen Mann dazu anstachelt, eine "Unanständigkeit" zu begehen, eines Verbrechens schuldig und mit einer dreijährigen Haftstrafe zu bestrafen.
Am 30.5.2013 beschloss das Unterhaus des nigerianischen Parlaments ein Gesetz, das bis zu 14 Jahre Haft für Homosexuelle vorsieht ("Same Sex Marriage Prohibition bill and other Related Matters"). Gleichgeschlechtliche Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, können künftig mit bis zu 14 Jahren Gefängnis bestraft werden. Bis zu 10 Jahren Gefängnis ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen. Bereits 2006 hat es zwei Versuche gegeben, eine Verschärfung der bestehenden Gesetze gegen Homosexuelle zu erwirken. Vor dem Unterhaus hatte bereits der nigerianische Senat im November 2011 einen Gesetzesvorschlag zum Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe beschlossen, der eine Teilnahme an oder Bezeugung von gleichgeschlechtlichen Ehe-Zeremonien verbietet und öffentliche Zurschaustellung von Zuneigung zwischen Personen gleichen Geschlechts und LGBT-Organisationen kriminalisiert.
Im Mai 2007 verabschiedete der Bundesstaat Lagos eine eigene Gesetzgebung gegen Homosexuelle, die ähnlich drastisch wie der Gesetzesvorschlag der Same Sex Marriage (Prohibition) Bill ist.
Diese Feststellungen betreffend die entsprechend den nördlichen bzw. südlichen Bundestaaten jeweils unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich übereinstimmend aus einem Bericht von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation), "Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung" vom 21.6.2011, dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria: Homosexualität" vom 24.10.2012, sowie dem Bericht des Bundesasylamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Nigeria, Homosexualität in Nigeria", vom März 2007. Dem oben genannten Bericht von ACCORD sowie dem Bericht der UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Nigeria" vom 9.1.2013 ist zu entnehmen, dass für männliche Homosexualität der Tod durch Steinigung als Höchststrafe, im Fall von Frauen die Auspeitschung und Inhaftierung vorgesehen ist.
Dass im November 2011 seitens des Senates ein Gesetzesvorschlag zum Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen sowie im Mai 2013 ein Gesetz seitens des Unterhauses des nigerianischen Parlaments beschlossen wurden, ist dem Bericht von ACCORD (Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von Homosexuellen) vom 7.8.2013 zu entnehmen. Die Feststellung, dass in Lagos im Mai 2007 eine eigene Gesetzgebung gegen Homosexuelle verabschiedet wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria: Homosexualität" vom 24.10.2012 sowie dem Bericht der UK Border Agency, "Report of Joint British-Danish Fact Finding Mission to Lagos and Abuja, Nigeria, 9 - 27 September 2007 and 5 - 12 January 2008" vom 29.10.2008.
Umsetzung von strafgesetzlichen Bestimmungen in der Praxis:
In den nördlichen Bundestaaten:
Bereits die Anzahl der Anklagen vor Scharia-Gerichten wegen Homosexualität ist sehr gering und beträgt etwa 2 bis 5 Fälle pro Jahr bezogen auf den Zeitraum 2003 bis inkl. 2008. Für den Zeitraum 2008 bis dato sind überhaupt keine Anklagen belegt. Die Zahl der Verurteilungen ist noch geringer als jene der Anklagen, da zum einen Anklagen zum Teil mangels Zeugen fallengelassen werden oder keine Verurteilungen erfolgen. Urteile mit denen im Zeitraum 2003 bis 2007 Tod durch Steinigung verhängt wurde, sind von Rechtsmittelgerichten aufgehoben und nicht vollstreckt worden. Ebenso sind im Jahr 2010 und im Jahr 2011 keine derartigen Verurteilungen erfolgt. Es gibt keine Quellen, die eine Vollstreckung einer Todesstrafe wegen Homosexualität belegen würde.
Im Bundesstaat Kano wurde (ca.) im Jahr 2002 ein Mann wegen gewaltsamen Analverkehrs mit einem 12-jährigen Jungen von einem Scharia-Gericht zu 100 Stockschlägen, einer zweijährigen Haftstrafe und einer Geldstrafe von 5.000,00 Naira verurteilt. Ebenso wurde Anfang 2002 ein Mann im Bundesstaat Zamfara wegen Sodomie zu 200 Stockschlägen und einer 1-jährigen Haftstrafe wegen Sodomie verurteilt. In Kano wurden im Frühsommer 2013 neun Bettler seitens der "Hisbah" (religiöse Polizei, Anm.) verhaftet, denen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Weiters wurden etwa im selben Zeitraum neun Teenager und drei Erwachsene wegen in einem Park durchgeführter homosexueller Handlungen verhaftet.
Die Feststellungen zur geringen Anzahl von Anklagen und Verurteilungen ergeben sich aus dem Bericht der UK Border Agency, Home Office, "Nigeria, Country of Origin Information (COI) Report, vom 6.4.2011, in welchem wiederum auf den "British-Danish 2008 "Fact-Finding Mission Report, Oktober 2008" verwiesen wird, in dem etwa ausgeführt wird, dass zwischen 2003 und 2007, sohin in etwa 4 Jahren 20 Personen wegen Homosexualität angeklagt worden seien. Für das Jahr 2008 sind auch nur 2 Anklagen belegt, sodass sich insgesamt die Einschätzung ergibt, dass sich Anklagen nach der Scharia wegen Homosexualität in der geringen Anzahl von etwa 2 bis 5 pro Jahr erschöpfen. Dass die Zahl der Verurteilungen noch geringer ausfällt ergibt sich ebenfalls aus diesem Bericht und steht dies weiters im Einklang damit, dass auch ai von einer geringen Zahl an Verurteilungen spricht. Der Hinweis, dass es laut HRW in den meisten Fällen, in denen Scharia-Gerichte wegen Sodomie verhandelt haben, nicht um sexuelle Praktiken unter Erwachsenen gegangen sei, sondern um Missbrauch von Kindern, indiziert ebenfalls, dass die Anzahl von Verurteilungen von Erwachsenen Homosexuellen als sehr gering zu bezeichnen ist. Dass die bisher ergangenen Steinigungsurteile von Rechtsmittelgerichten aufgehoben worden sind, ergibt sich aus der gleichen Quelle und dem Umstand, dass Vollstreckungen von Steinigungsurteilen wegen Homosexualität nicht belegbar sind. Die Tatsache, dass im Jahr 2010 keine Verurteilungen zum Tod durch Steinigung erfolgt sind, ergibt sich aus dem Bericht von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation), "Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung" vom 21.6.2011. Die angeführten Verurteilungen zweier Männer zu je 100 Stockschlägen im Jahr 2002 sind dem Bericht des Bundesasylamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Nigeria, Homosexualität in Nigeria", vom März 2007 zu entnehmen. Die Information, dass auch im Jahr 2011 keine Steinigungen durchgeführt wurden, ist dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria: Homosexualität" vom 24.10.2012, zu entnehmen. Dass in Kano im Frühsommer 2013 insgesamt zwölf Erwachsene und neun Teenager wegen homosexueller Handlungen verhaftet wurden, ergibt sich aus dem Bericht von ACCORD (Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von Homosexuellen) vom 7.8.2013.
In den südlichen Bundesstaaten:
Ähnlich wie in den nördlichen Bundesstaaten ist auch die Anzahl der Verurteilungen wegen Homosexualität in den südlichen Bundesstaaten sehr gering und geht über einige wenige belegte Fälle pro Jahr nicht hinaus. Im Jahr 2008 wurden etwa 18 Männer wegen Sodomie angeklagt, aber ihre Anklagen wurden zu Anklagen wegen "Landstreicherei" umgewandelt, letztlich wurden fünf der Männer gegen Kaution freigelassen, die restlichen dreizehn Männer blieben in Haft. Im September 2012 verurteilte ein Gericht in Abuja einen nigerianischen Schauspieler aufgrund "having sexual intercourse with another man through the anus" zu drei Monaten Haft. Im März 2012 verurteilte ein Gericht in Nasarawa State zwei Männer zu einer zweijährigen Haftstrafe aufgrund sexueller Handlungen, im September 2012 verurteilte ein Gericht in Abuja einen Mann zu einer dreimonatigen Haftstrafe wegen Sodomie. Im April 2013 verhängte ein Gericht ebenfalls in Nasarawa gegen drei Personen wegen der angeblich "unnatürlichen Straftat der Homosexualität" Untersuchungshaft. Präsident Goodluck Jonathan begnadigte Anfang März 2013 einen ehemaligen Armeemajor, der 1996 von einem Militärgericht wegen "Sodomie, einem anderen Namen für Homosexualität" zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt wurde.
Der Umstand, dass lediglich von einer geringen Zahl an Verurteilungen pro Jahr auszugehen ist, ergibt sich etwa aus einer Auskunft vom 15.2.2005 des Immigration and Refugee Board of Canada, in der für einzelne Jahre etwa 2006, 2007, 2008 und 2012 nur sehr vereinzelte Fälle beschrieben werden. Im heutigen Informationszeitalter ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich gehäuftere Verurteilungen auch medial in der Berichtslage widerspiegeln würden, wenn es solche Verurteilungen gäbe. Dass staatliche Verfolgungsmaßnahmen, konkret Strafverfahren wegen Homosexualität keine maßgeblich wahrscheinliche Gefahr für Homosexuelle in Nigeria darstellen, ergibt sich weiters aus der Einschätzung des "edgeboston.com 2008 report", wonach eine tatsächliche Gefahr für Leib und Leben für Homosexuelle nicht primär in staatlichen Verfolgungsmaßnahmen begründet ist, sondern allenfalls vom Mob oder von Übergriffen durch Behördenorgane ausgeht (dazu siehe unten).
Aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria:
Homosexualität" vom 24.10.2012 ergibt sich die Information betreffend die im September 2012 erfolgte Verurteilung des nigerianischen Schauspielers in Abuja zu 3 Monaten Haft wegen Analverkehrs mit einem anderen Mann. Dass im Jahr 2012 zwei Männer wegen gemeinsamer homosexueller Handlungen bzw. ein Mann wegen Sodomie zu Haftstrafen verurteilt wurden, ergibt sich aus einem Bericht von Human Rights Watch vom 31.3.2013 (Nigeria Country Chapter). Die Information betreffend die erfolgten Anklagen von 18 Männern wegen Sodomie und der nachfolgenden Umwandlung ihrer Anklagen in die Delikte "Landstreicherei" basiert auf einem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, "Nigeria: Treatment of sexual minorities, including legislation, state protection, and support services; the safety of sexual minorities living in Lagos und Abuja (2010- January 2012)" vom Februar 2012, sowie einem Bericht der UK Border Agency, Home Office, "Nigeria, Country of Origin Information (COI) Report, vom 6.4.2011. Dass im April 2013 gegen drei Personen die Untersuchungshaft wegen homosexueller Handlungen verhängt wurde und im März 2013 ein wegen Sodomie verurteilter Mann seitens des Präsidenten begnadigt wurde, ist dem Bericht von ACCORD (Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von Homosexuellen) vom 7.8.2013 zu entnehmen.
Nichtstaatliche Verfolgungsmaßnahmen und gesellschaftlicher Umgang mit Homosexuellen:
LGBT-Personen werden in vielen Lebensbereichen diskriminiert. Homosexuelle werden ausgehend davon, dass Homosexualität als teuflisch angesehen wird, von den Kirchen ausgeschlossen, was wiederum ihre Chancen auf Bildung verringert, da Kirchen im Bereich der Erziehung häufig Pflichten des Staates übernehmen. Zudem werden Homosexuelle oft auch von der Mittelschule verwiesen. Homosexuelle werden auch oft mit steigenden HIV/Aids-Raten in Verbindung gebracht, da die Gesellschaft davon ausgeht, dass HIV/Aids die Bestrafung für unmoralisches Verhalten sei. In fast allen Kirchen wird Homosexualität als teuflisch gesehen. Verschiedene Quellen sprechen davon, dass Homosexuelle zuweilen erpresst werden. Erpressungen fänden meistens im Zusammenhang mit der Onlinekontaktsuche in größeren Städten wie Lagos, Port Harcourt oder Abuja statt. Konkrete Übergriffe von Privaten auf Homosexuelle sind jedoch kaum belegbar und erschöpfen sich in der Berichtslage in einigen wenigen Fällen pro Jahr, wobei davon auszugehen ist, dass die Dunkelziffer höher ist. Die nigerianische Polizei ist nicht in der Lage, Homo-, Bi- und Transsexuellen Schutz zu gewähren.
Diese Feststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau der Berichtslage zu Übergriffen gegen Homosexuelle, wie etwa einem im Internet unter der "Yawning Bread" website veröffentlichten Bericht, wonach ein Student des Birnin Kudu College in Jigawa State im April 2002 von Studienkollegen ermordet wurde, die ihn im Verdacht hatten, homosexuell zu sein. Derselben Quelle zufolge wurde 2006 auf ein lesbisches Paar christlichen Glaubens ein Anschlag mit Säure über das Schlafzimmerfenster verübt. Eine der Frauen starb infolge des Anschlags, die andere wurde verletzt. Edgeboston berichtet über einen jungen Schwulen, der in Lagos von einer Gruppe angegriffen wurde, die die Stadt von Homosexuellen säubern wollte. Niemand wurde strafrechtlich verfolgt, selbst dann nicht, als er an seinen Verletzungen starb. Keine Maßnahmen wurden weiters ergriffen, als im Jahr 2008 Mitglieder der House of Rainbow Metropolitan Community Church von Personen mit Steinen beworfen und geschlagen wurden. Im März 2011 kursierte laut USDOS, Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, 24.5.2012, ein Video, das die Vergewaltigung von drei jungen Frauen durch zehn Männer zeigte. Die Frauen waren verdächtigt, lesbisch zu sein und sollten "geheilt" werden. In der Folge versteckten sich die Mädchen aus Angst vor weiteren Übergriffen. Die Männer wurden nicht angezeigt. Laut einer Pressemeldung von Mitte Oktober 2005 wurden in Twon-Brass, Bundesstaat Bayelsa, von einer örtlichen Vigilantengruppe sechs Teenager im Alter zwischen 12 und 17 Jahren vor ein besonderes örtliches "Aktionskommittee" gebracht. Von diesem wurden sie wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen zu 90 Stockhieben "verurteilt". Nach einem Vertreter von TIER (The Initiative for Equal Rights) inkludiert Gewalt gegen LGBT-Personen Erpressungen Prügelattacken, Raubüberfällen und Entführungen. Die nigerianische Polizei sei laut Auskunft des kanadischen Immigration and Refugee Board sehr schwach und nicht in der Lage, Homo-, Bi- und Transsexuellen Schutz zu gewähren. Die meisten Delikte, die gegenüber Homosexuellen begangen würden, würden nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Die Berichtslage zeigt, dass es lediglich sehr vereinzelte dokumentierte Übergriffe von Privaten auf Homosexuelle gibt. Auch wenn die Dunkelziffer als höher anzunehmen ist, da Übergriffe oftmals von den Opfern nicht angezeigt werden, ist dennoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass auch die absolute Anzahl von Übergriffen im Verhältnis zur Einwohnerzahl und jenem Bevölkerungsteil, der Homosexuell veranlagt ist, sehr gering ist, da, wenn es sich diesbezüglich um massive und generelle Gefährdungslage handeln würde, sich dies in der heutigen Informationsgesellschaft auch in der Berichtslage, insbesondere jener diverser NGO¿s widerspiegeln würde, zumal es auch in Nigeria Vereinigungen und Hilfsorganisationen für Homosexuelle gibt. Die Information, dass Homosexuelle oft vom Ausschluss aus Kirchen und daher vom Bildungssystem betroffen sind, ergibt sich aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria: Homosexualität" vom 24.10.2012 sowie dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, "Nigeria: Treatment of sexual minorities, including legislation, state protection, and support services; the safety of sexual minorities living in Lagos und Abuja (2010- January 2012)" vom Februar 2012 sowie dem Bericht des Refugee Review Tribunal Australia, "RRT Reseach Response" vom 5.12.2007.
Hilfsorganisationen für Homosexuelle in den Städten:
Vor dem Hintergrund, dass Schätzungen zufolge der Anteil von Homosexuellen an der Gesamtbevölkerung zwischen 3 und 10 Prozent liegt, ist bei einer Einwohnerzahl Nigerias von 152 Mio. Menschen sohin von einer Zahl zwischen schätzungsweise 4,560.000 und 15,200.000 Homosexuellen auszugehen. Aufgrund der gesellschaftlichen Tabuisierung halten die meisten Homosexuellen ihre Homosexualität geheim, sodass es auch keine explizite Schwulenszene in Nigeria gibt. Dennoch gibt es in größeren Städten, so etwa Lagos oder Abuja, einige wenige Clubs, die gewisse Möglichkeiten für Treffen bieten. Bei einem unauffälligen Verhalten in der Öffentlichkeit können Homosexuelle in den Großstädten Lagos und Abuja ein sicheres Leben führen. In Nigeria existieren zumindest 10 NGOs, die offen den Einsatz für die Rechte von LGBT-Personen zu einem ihrer Aufgabenbereiche erklärt haben. Konkret setzen sich etwa die Organisationen Alliance Rights Nigeria (ARN), die Organisation Support Project in Nigeria (SPIN), die Organisation Changing Attitude Nigeria (CAN), die Organisation Friends Unite Nigeria (FUN) sowie die Organisation International Centre for Reproductive Health and Sexual Rights (Increse) für die Rechte sexueller Minderheiten in Nigeria ein. Seitens der Regierung wird die Arbeit dieser Organisationen nicht behindert oder verboten. Das Aufgabengebiet des legal bei der Regierung registrierten International Centre for Advocacy on Rights to Health (Icarh) liegt bei der Aufklärung von Homosexuellen über HIV und AIDS.
Die Feststellungen betreffend den durchschnittlichen Anteil von Homosexuellen an der Gesamtbevölkerung ergibt sich aus einer Übersicht an diversen Internetberichten (www.psychomeda.de/lexikon/homosexualitaet.html;www.wissen.de/lexikon/homosexualitaet u. a.). Die Information, wonach es zwar keine explizite Schwulenszene in Nigeria, jedoch einige Clubs gibt, die Homosexuellen Kontaktmöglichkeiten einräumt, ist dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria: Homosexualität" vom 24.10.2012, sowie dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, "Nigeria:
Treatment of sexual minorities, including legislation, state protection, and support services; the safety of sexual minorities living in Lagos und Abuja (2010- January 2012)" vom Februar 2012 zu entnehmen. Derselben Quelle ist auch die Einschätzung eines Repräsentanten der Organisation TIER (The Initiative for Equal Rights), einer NGO, die für die Rechte sexueller Minderheiten eintritt, zu entnehmen, derzufolge das Leben für LGBT-Personen in urbanen Gebieten tendenziell sicherer ist als im ländlichen Raum, dies allein aufgrund der höheren Bevölkerungsdichte in Städten.
Die Feststellung, dass bei einem diskreten Verhalten ein sicheres Leben für homosexuelle Personen in den Großstädten der südlichen Bundesstaaten wie Lagos und Abuja möglich ist, ergibt sich aus der in derselben Quelle wiedergegebenen Einschätzung des für Nigeria zuständigen Direktors der NGO "Global Rights", einer NGO, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzt. Mit dieser Einschätzung im Einklang steht die ebenso in dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom Februar 2012 zitierte Ansicht eines Repräsentanten von TIER, wonach Homosexuelle überall leben könnten, "if no one knows they are gay". Die oben wiedergegebenen Meinungen decken sich mit der im Bericht des Bundesasylamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Nigeria, Homosexualität in Nigeria", vom März 2007 zitierten Ansicht eines Vertreters der nigerianischen Homo-, Bi- und Transsexuellenorganisation Alliance Rights Nigeria (ARN), von der in einer Auskunft des kandadischen Immigration and Refugee Board vom 15.2.2005 berichtet wird und derzufolge homosexuelle Personen beiderlei Geschlechts beispielsweise in Lagos - im Gegensatz zu den Scharia-Bundesstaaten - frei leben könnten, soweit sie nicht die Rechte anderer Personen verletzen würden.
Die Feststellung betreffend die Existenz diverserer NGOs, deren Einsatzgebiet u. a. der Eintritt für die Rechtes von sexuellen Minderheiten darstellt, ergibt sich u. a. aus dem Bericht der UK Border Agency, Home Office, "Nigeria, Country of Origin Information (COI) Report, vom 6.4.2011, dem Bericht des Bundesasylamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Nigeria, Homosexualität in Nigeria", vom März 2007 sowie dem Bericht der UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Nigeria" vom 9.1.2013. Letztgenannter Quelle ist die Information zu entnehmen, dass die Arbeit der für Rechte von Homosexuellen eintretenden NGOs nicht seitens der Regierung behindert wird. Die Information betreffend das Aufgabengebiet des International Centre for Advocacy on Rights to Health (Icarh) sowie den Umstand, dass diese Organisation legal registriert ist, ergibt sich aus dem Bericht der "Deutschen Welle", Die Angst der Homosexuellen in Nigeria, vom 11.8.2010.
2. Beweiswürdigung zu den individuellen Umständen im vorliegenden Fall:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Die Feststellungen zur Person des BF einschließlich seiner Herkunft und seines familiären Umfeldes, ergeben sich aus seinen erstinstanzlichen Angaben in Zusammenhalt mit seinen Beschwerdeausführungen und seinem Vorbringen vor dem Asylgerichtshof im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die vom BF präsentierte und vom BAA als unglaubwürdig erkannte Fluchtgeschichte mit der Wirklichkeit übereinstimmt, da der BF zu seiner sexuellen Ausrichtung gleichbleibende Aussagen erstattet und zudem eine Bestätigung der Tuerkis Rosa Tippp" Schulenberatung vom 04.05.2012 vorgelegt hat, aus welcher sich unzweifelhaft ergibt, dass er regelmäßig Beratungen bezüglich seiner Homosexualität und der damit verbundenen Problematiken in Anspruch nimmt und an einschlägigen Veranstaltungen teilnimmt. Seiner Behauptung, dass er homosexuell sei, kann daher letztlich nicht schlüssig entgegengetreten werden und muss daher sein Vorbringen zu seiner sexuellen Orientierung als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 18.09.2014, ZI. E 910/2014-7, der ein vergleichbarer Fall und insbesondere dieselben Sachverhaltsfeststellungen zur Lage von Homosexuellen in Nigeria zugrunde gelegen ist, Folgendes erwogen (Unterstreichungen im Original nicht vorhanden):
"[...]
Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichts, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ging zunächst von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aus. Demnach ist der Beschwerdeführer homosexuell und wurde in seiner Heimat von seinem Vater beim Geschlechtsverkehr mit seinem Freund entdeckt, woraufhin der Freund des Beschwerdeführers von einer aufgebrachten Menschenmenge getötet wurde, während der Beschwerdeführer flüchten konnte.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht traf Länderfeststellungen (unter anderem) zur Verfolgungslage Homosexueller in Nigeria. Nach diesen Feststellungen werden homosexuelle Kontakte in Nigeria in allen Landesteilen strafrechtlich verfolgt, wobei nicht nur eine formelle Strafbarkeit besteht, sondern auch tatsächliche Ermittlungen von staatlichen Organen geführt und - wenngleich selten - gerichtliche Verurteilungen ausgesprochen werden. Darüber hinaus werden in Nigeria - den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zufolge - Homosexuelle in vielen Lebensbereichen diskriminiert und sind Opfer von Erpressung und privaten Übergriffen; die nigerianische Polizei ist dabei nicht in der Lage, Homosexuelle vor solchen Übergriffen zu schützen.
2.3. Anschließend an diese Feststellungen vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass beim Beschwerdeführer keine "begründete Furcht vor Verfolgung" bestehe, weil angesichts des Größenverhältnisses der Zahl der schätzungsweise in Nigeria befindlichen Homosexuellen zur Zahl der "Sanktionierung von Homosexualität" keine "maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung" bestehe.
2.4. Damit verkennt das Bundesverwaltungsgericht grob die Ergebnisse seines eigenen Ermittlungsverfahrens und deren Bedeutung für den Beschwerdefall. Aus der Zahl gerichtlicher Verurteilungen Homosexueller in Nigeria während der letzten Jahre kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass kein reales Risiko einer strafgerichtlichen Verfolgung für den Beschwerdeführer in der Zukunft besteht. Dazu kommt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen Ausführungen auf Verurteilungsstatistiken bezieht, die aus den Jahren vor dem Inkrafttreten einer in den Länderfeststellungen genannten gesetzlichen Verschärfung im Jahr 2013 stammen.
Zu der neben der Möglichkeit strafgerichtlicher Verfolgung bestehenden Gefahr von Übergriffen Privater, vor denen staatliche Organe Homosexuelle - den Länderfeststellungen zufolge - nicht zu schützen vermögen, führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass solche Verfolgungshandlungen "(nur) dann aufgetreten sind, als er sexuelle Handlungen in einer der Öffentlichkeit (zumindest indirekten) zugänglichen Weise gesetzt hat". Damit bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht offenbar auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser in seinen eigenen Privaträumlichkeiten beim Geschlechtsverkehr mit seinem Freund entdeckt wurde. In einem solchen Fall von sexuellen Handlungen, die "in einer der Öffentlichkeit (zumindest indirekten) zugänglichen Weise gesetzt" werden, auszugehen, stellt ein weiteres Abgehen des Bundesverwaltungsgerichtes vom festgestellten Sachverhalt dar. In diesem Zusammenhang ist zudem auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. November 2013, C-199/12 bis C-201/12, zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG zu verweisen. In diesem Urteil führte der Gerichtshof aus, dass die zuständigen Behörden bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Asylwerbers nicht erwarten können, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit bei seiner Entscheidung dadurch Willkür geübt, dass es im Beschwerdefall den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen und sich mit wesentlichen Ermittlungsergebnissen nur unzureichend auseinandergesetzt hat bzw. aus diesen Schlüsse gezogen hat, die mit den jeweiligen Ermittlungsergebnissen denkmöglich nicht vereinbar sind."
Wenngleich anzumerken ist, dass die obzitierte Ansicht des VfGH, dass die Bedeutung des (anhand von konkretem und umfassend ermitteltem Zahlenmaterial dargelegten) Größenschlusses (einige wenige Verurteilungen bzw Übergriffe pro Jahr angesichts von etwa 4,5 bis 15 Millionen Homosexuellen in Nigeria!) zur "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" einer Verfolgungsgefahr "grob verkannt" worden ist, nicht näher begründet wird, war jedenfalls vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes in Verbindung mit dem Umstand, dass der behaupteten sexuellen Orientierung des BF nicht schlüssig entgegengetreten werden kann, spruchgemäß zu entscheiden. Nach der dargestellten Judikatur des VfGH muss dem BF nämlich Furcht vor einem realen Risiko einer zukünftigen strafgerichtlichen Verfolgung wegen seiner Homosexualität, sohin wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen, zugestanden werden (vgl. diesbezüglich auch das bereits nach der obzitierten Judikatur des VfGH ergangene Erkenntnis des BVwG, vom 13.10.2014, Zl. W105 1419666-1/24E).
Eine sogenannte innerstaatliche Schutzalternative liegt aufgrund der besonderen Gelagertheit des Falles nicht vor.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zudem die gegenständliche Entscheidung letztlich die Konsequenz aus der jüngsten Judikatur des VfGH ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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