BVwG W112 1406139-4

W112 1406139-4Tribunale amministrativo federale7 nov 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung<br/>rechtmäßig

Testo completo

BVwG W112 1406139-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W112.1406139.4.00

Spruch

W112 1406139-4/10E

W112 1406138-3/11E

W112 1406140-3/10E

W112 1406141-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, und 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA Russische Föderation, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin vertreten durch die Eltern XXXX und XXXX, alle vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem.GmbH, p.A. Künstlergasse 11/5, 1050 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 17.07.2014, 1.) Zl. 800194000/14088242/BMI-BFA-RD-St,

2. ) Zl. 821313309/14088255/BMI-BFA-RD-St, 3.) Zl. 821313407/14088226/BMI-BFA-RD-St und 4.) Zl. 82131505/14088234/BMI-BFA-RD-St, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide wie folgt zu lauten hat:

"I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.

II. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 iVm § 57 AsylG 2005 wird Ihnen eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" von Amts wegen nicht erteilt.

III. Gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 58 Abs. 9 AsylG 2005, § 52 Abs. 3 FPG und § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.

IV. Gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

V. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer stellten am 12.03.2009 Anträge auf internationalen Schutz, in denen sie angaben, russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe zu sein und bis zu ihrer Ausreise in XXXX gelebt zu haben. Sie seien am 07.03.2009 aus dem Herkunftsstaat ausgereist, am 10.03.2009 seien sie in Polen, am 11.03.2009 in Österreich eingereist. Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Für sie wurde am 27.03.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.04.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig. Unter einem wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnissen vom 06.05.2009 die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden ab.

2. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 02.03.2010 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er habe sich in Wien aufgehalten, als die übrigen Beschwerdeführer nach Polen abgeschoben worden seien. Nachdem er davon erfahren habe, sei er nicht mehr ins Lager zurückgekehrt, sondern habe sich bei Freunden in Wien aufgehalten. Einige Tage später sei er nach Polen gefahren. Weil er seine Familie nicht mehr gefunden habe bzw. weil diese in Schubhaft gewesen sei, sei er nach Russland zurückgekehrt. Dort habe er sich von Ende Juni 2009 bis zu seiner illegalen Ausreise am 23.02.2010 aufgehalten. Die übrigen Beschwerdeführer würden in XXXX leben. Die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren, wonach er vom KGB wiederholt geschlagen worden sei, weil er gegen das aktuelle Regime in Tschetschenien sei, wären weiterhin aufrecht. Hinzu komme, dass er nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien gezwungen habe werden sollen, für das Regime zu arbeiten. Aus diesem Grund sei er inhaftiert worden. Sollte er nicht kooperativ sein, würde er getötet. Weiters gab er an, russisch und tschetschenisch zu sprechen, 10 Jahre Grundschule im Herkunftsstaat absolviert zu haben, und zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen zu sein. Seine Mutter, vier Schwestern, seine Gattin und seine Kinder würden in Tschetschenien leben.

In der Befragung am 09.03.2010 gab der Beschwerdeführer an, sich in Polen nicht an die Behörden gewandt zu haben. Er sei nach Dagestan weitergereist um nicht inhaftiert zu werden; er sei herzkrank und könne das nicht aushalten. Die Frau und das Kind seien bei der Schwiegermutter. Sie habe bei den polnischen Behörden angegeben, heimkehren zu wollen, weil ihr Vater gestorben und sie depressiv sei.

In der Befragung am 13.04.2010 gab der Beschwerdeführer an, eine Bescheinigung vorlegen zu können, dass er in XXXX 18.12.2009-31.12.2009 im Spital gewesen sei. Er habe sich vorübergehend von seiner Frau getrennt, die bei ihrer Mutter lebe, die krank sei und Pflege brauche. Er ersuche um ein psychologisches Beratungsgespräch, weil er Hilfe brauche.

Am 14.04.2010 wurde das Verfahren des Erstbeschwerdeführers in Österreich zugelassen und der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

In der Einvernahme vom 01.06.2010 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es ihm "normal" gehe, er müsse nur Medikamente nehmen, wenn der Blutdruck steige. Er habe keine persönlichen Beziehungen und Verwandten in Österreich. Seine Gattin befinde sich mit den beiden Kindern bei ihrer Mutter in XXXX und pflege diese, weil ihr Vater gestorben sei. Sie hätten sich zum Schein getrennt. Er habe 2009 keine andere Wahl gehabt, als nach Tschetschenien zurückzukehren, es habe ihn sehr starkes Heimweh geplagt. Außerdem hätten er und seine Familie in Österreich große Probleme gehabt. Seine Frau sei an Windpocken erkrankt und es seien Narben zurückgeblieben. Die Gattin habe nach dem Tod ihres Vaters an Depressionen gelitten. Er habe sich nach der Rückkehr in Dagestan bei einer Tante aufgehalten. Hin und wieder habe er seine Mutter in XXXX besucht. Er habe gehofft, dass sich die Lage zu Hause beruhigt habe. Er habe der Tante am Markt geholfen. Einmal habe er auch seine Gattin besucht. Die Gattin habe versucht, eine Stelle an der Schule zu bekommen, aber das sei wegen der Pflege der Mutter und den Kindern nicht gegangen. Die Mutter beziehe eine Pension, die Gattin Kindergeld, es gebe einen Gemüsegarten und die Familie helfe zusammen. Er habe bei einer Firma in der Metallbranche im Logistikbereich gearbeitet. Er besuche jetzt einen Deutschkurs.

Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 14.06.2010 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Erstbeschwerdeführer unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation aus.

Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 14.10.2011 der Beschwerde statt und verwies das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurück.

In der Einvernahme am 03.01.2012 gab der Erstbeschwerdeführer u.a. an, nur weitschichtige Verwandte in Österreich zu haben. Er habe einen Freund, der ihn schon zwei Mal zum Cafétrinken eingeladen habe. Er spreche und verstehe nur ganz wenig deutsch. Er habe keine besonderen Krankheiten, nur im Fall von Stress bekomme er manchmal hohen Blutdruck. Er habe telefonischen Kontakt zum Herkunftsstaat, insb. zum ehem. Leiter der Firma, für die er gearbeitet habe. Seine Gattin leben mit ihren Brüdern und ihrer Mutter in XXXX. Sie seien traditionell geschieden, aber nicht offiziell. Alle würden glauben, dass sie getrennt seien, aber sie seien immer noch ein Paar. Manchmal würde er mit seiner Gattin telefonieren. Die Mutter des Beschwerdeführers habe eine eigene Wohnung in XXXX, sie sei in Pension, seine Schwester studiere an der Universität XXXX. Seine Gattin habe weder eine Stelle an einer Schule, noch an einem Kindergarten bekommen. Ob sie staatliche Unterstützung bekomme, wisse er nicht.

Mit Bescheid vom 23.01.2012 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers abermals sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.05.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Dabei ging der Asylgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

"Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandspasses fest.

Der Beschwerdeführer reiste am 12.03.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach negativem Abschluss seines ersten Verfahrens und freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat reiste der Beschwerdeführer im März 2010 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.03.2010 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2009 in Tschetschenien wegen eines Mitralklappenkollaps behandelt. Derzeit ist der Beschwerdeführer gesund. Er leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargstellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien:

Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien (vgl. Seite 20 bis Seite 51 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Aus dem vom Bundesasylamt verwendeten Länderbericht ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog- Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).

Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Zur Ausweisungsentscheidung führt der Asylgerichtshof aus:

"Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer in Österreich alleine. Es besteht daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und liegt daher kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ‚Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines zweijährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle erstmals im März 2009 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Zurückweisung seines Antrages und Ausweisung nach Polen kehrte der Beschwerdeführer im Juni 2009 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück. Im März 2010 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen zweiten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes lediglich insgesamt etwas mehr als zwei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund zweier Anträge auf internationalen Schutz, die sich letztlich als unberechtigt erwiesen haben, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit dem Asylantrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet wurde. Der Beschwerdeführer hat keine Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurs oder sonstiger Ausbildungen vorgelegt und ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, noch hat er Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.

Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass die Mutter, die Schwester, die Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandten nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann - insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen."

Der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, zugestellt am 06.07.2012, zurückgewiesen.

3. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit 14.06.2012 von seinem Hauptwohnsitz in XXXX abgemeldet. Von 23.08.2012 bis 08.11.2013 war er beim Flüchtlingsprojekt Ute Bock obdachlos gemeldet. Seit 07.01.2014 ist er bei der XXXX in XXXX, XXXX, obdachlos gemeldet. Eine Wohnsitzadresse scheint nicht auf.

4. Am 21.09.2012 stellten die Zweit- und die Viertbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer wiederum Anträge auf internationalen Schutz. Sie gaben an, am 17.06.2009 nach Polen abgeschoben worden zu sein. Am 13.10.2009 hätten sie Polen in Richtung Tschetschenien verlassen. Sie hätten wiederum in XXXX gelebt. Am 05.09.2012 seien sie ausgereist und am 21.09.2012 in Österreich eingereist. Im Herkunftsstaat habe die Zweitbeschwerdeführerin 1988-2001 in XXXX die Volks- und Hauptschule besucht und 2001-2007 die Universität in XXXX bzw. XXXX. Sie habe Philologie, tschetschenische und russische Sprache sowie Literatur studiert und sei zuletzt als Sozialarbeiterin tätig gewesen.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.01.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Mutter und zwei Brüder im Herkunftsstaat lebten und sie selten Kontakt zu ihnen habe. Mit ihrem in Österreich lebenden Gatten habe sie ca. 1 Mal im Monat telefoniert. Sie sei geflohen, weil ein Bruder von Militärangehörigen mitgenommen worden sei und die Militärangehörigen auch nach der Zweitbeschwerdeführerin gesucht hätten, weil diese nach dem Tod eines weiteren Bruders Ende Juli 2012 Waffen an einen ehemaligen Freund übergeben habe. Der Bruder sei verschwunden. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Das Bundesamt wies die Anträge auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab und die Beschwerdeführer unter einem gemäß § 10 AsylG 2005 in die Russische Föderation aus. Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe und die Beschwerdeführer gesund seien. Das Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe den Beschwerdeführern keine Verfolgung.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnissen vom 03.10.2013 die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers als unbegründet ab. Dabei stellte der Asylgerichtshof fest:

Die Zweitbeschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trage den im Spruch genannten Namen. Die Identität der Beschwerdeführerin stehe aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandspasses fest. Überdies stehe fest, dass die Beschwerdeführer am 21.09.2012 ein zweites Mal illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten und am selben Tag Folgeanträge auf internationalen Schutz stellten. Über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 02.03.2010 sei bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012 eine rechtskräftige, negative Entscheidung getroffen und eine Ausweisung in die Russische Föderation verfügt worden. Nicht festgestellt werden könne unter Zugrundelegung des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohe. Es seien nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe, nicht gegeben. Ebenfalls nicht festgestellt werden könne, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohe. Es bestehe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Den Beschwerdeführern sei zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zugekommen. Asyl oder subsidiärer Schutz könne auch im Familienverfahren nicht abgeleitet werden. Aus den Länderberichten ergebe sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiere. Auch habe sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen sei insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergebe sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg sei dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog-Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag). Der Asylgerichtshof verkenne dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge habe und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestünden und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen könnten. Diese Szenarien rechtfertigten in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspreche dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang werde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdige und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich blieben, daher verfehlt seien und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis sei die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen habe, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sei. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaube nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht bestehe. Im vorliegenden Verfahren hätten individuelle Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden können. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass den Beschwerdeführern eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sei. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lasse sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Zur Ausweisungsentscheidung der Zweitbeschwerdeführerin führt der Asylgerichtshof aus:

"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschie-bung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, ins-besondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzu-sprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aus-weisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichi-sche Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

1. die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

5. die Bindungen zum Heimatstaat,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

7. auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

In Österreich befinden sich zwei minderjährige Kinder der Beschwerdeführerin, die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls ausgewiesen wurden. Über das Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012 eine rechtskräftige, negative Entscheidung verfügt und eine Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen.

Die Beschwerdeführerin verfügt somit, abgesehen von ihrem Ehemann und ihren Kindern, weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ‚Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres etwas mehr als neunmonatigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin reiste am 21.09.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und hat am selben Tag einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von rund neun Monaten hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".). Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich, die als Erwachsene ins Bundesgebiet eingereist ist, sind relativ schwach ausgeprägt, während sie den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und sie und ihr Gatte dort über zahlreiche Verwandte verfügen. Die Beschwerdeführerin, die in Österreich von der Grundversorgung lebt, ist in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen (laut aktuellem GVS-Auszug im Akt), und es kann von einer Integration der Beschwerdeführerin am österreichischen Arbeitsmarkt und einer Selbsterhaltungsfähigkeit für die Zukunft nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin brachte keine Unterlagen über absolvierte Deutschkurse in Vorlage, sondern brachte im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Jänner 2013 vor, noch in diesem Monat einen bezahlten Deutschkurs besuchen zu wollen. Ferner leistete die Beschwerdeführerin bis dato weder gemeinnützige Arbeit, noch ist sie Mitglied in einem Verein. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, kann auch am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden ist keinesfalls in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet, könnten grundsätzlich aber aufgrund des kurzen Aufenthaltes auch keine andere Entscheidung erwirken. (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479;

26.01. 2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi

v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).

Vielmehr überwiegen unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die iSd oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin; von einer Entwurzelung im Heimatstaat kann nicht ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen."

Zur Ausweisungsentscheidung des Drittbeschwerdeführers führte der Asylgerichtshof aus:

"In Österreich befinden sich die Mutter sowie die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers, die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls ausgewiesen wurden. Über das Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers wurde bereits rechtskräftig negativ abgesprochen und eine Ausweisung in die Russische Föderation verfügt.

Der Beschwerdeführer verfügt somit, abgesehen von seinen Eltern und seiner Schwester, weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.

Zu einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im September 2012 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, wobei sich dieser Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 gestützt hat, das aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Antrag auf internationalen Schutz abgeleitet wurde. Allein der Aufenthalt im Bundesgebiet seit September 2012 kann aber einen Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer mit rund sechseinhalb Jahren in einem anpassungsfähigen Alter ist und in Begleitung seiner Eltern und seiner Schwester in die Russische Föderation zurückkehren wird, wodurch eine Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird. Im gegenständlichen Fall überwiegt eindeutig das - in der in § 10 Abs. 1 AsylG zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern zum Ausdruck kommende - öffentliche Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (siehe VwGH vom 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219 mwN).

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen."

Zur Ausweisungsentscheidung der Viertbeschwerdeführerin führte der Asylgerichtshof aus:

"In Österreich befinden sich die Mutter sowie der minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin, die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls ausgewiesen wurden. Über das Asylverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin wurde bereits rechtskräftig negativ abgesprochen und eine Ausweisung in die Russische Föderation verfügt.

Die Beschwerdeführerin verfügt somit, abgesehen von ihren Eltern und ihrem Bruder, weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.

Zu einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im September 2012 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, wobei sich dieser Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 gestützt hat, das aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Antrag auf internationalen Schutz abgeleitet wurde. Allein der Aufenthalt im Bundesgebiet seit September 2012 kann aber einen Verbleib der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich nicht rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführerin mit rund vier Jahren in einem anpassungsfähigen Alter ist und in Begleitung ihrer Eltern und ihres Bruders in die Russische Föderation zurückkehren wird, wodurch eine Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird. Im gegenständlichen Fall überwiegt eindeutig das - in der in § 10 Abs. 1 AsylG zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern zum Ausdruck kommende - öffentliche Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (siehe VwGH vom 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219 mwN).

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen."

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen diese Entscheidungen wurden mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2013, Zlen. U 2354/2013, U2355/2013 und U 2356/2013, zugestellt am 20.01.2014 abgewiesen.

5. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin waren 13.05.2009-25.05.2009 in XXXX, 28.09.2012-15.10.2012 in XXXX, 16.10.2012-16.07.2013 in XXXX und sind seit 17.07.2013 in XXXX gemeldet.

6. Am 07.02.2014 stellten die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin Anträge gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wegen Erfüllens des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung. In Ihrem Antrag führen sie aus, dass bisher kein Aufenthaltstitel bestehe, die Beschwerdeführer in XXXX wohnhaft seien und über die StGKK krankenversichert seien.

Der Erstbeschwerdeführer beantragt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 und gibt an, am XXXX wohnhaft zu sein.

Handschriftlich führt die Zweitbeschwerdeführerin auf Deutsch aus, dass sich der Erstbeschwerdeführer seit 4 Jahren in Österreich aufhalte, sie und die minderjährigen Beschwerdeführer hielten sich seit 1,5 Jahren in Österreich auf. Der Erstbeschwerdeführer sei in XXXX gemeldet. Die Erziehung ihrer Kinder sei ihr wichtig. Sie erwarte eine positive Antwort.

Unter einem legte die Zweitbeschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen vor:

Unterstützungsschreiben zweier Mitarbeiterinnen des Roten Kreuzes

Unterstützungsschreiben der Kindergartenpädagogin der minderjährigen Beschwerdeführer vom 07.06.2014

Unterstützungsschreiben einer Deutschtrainerin der Zweitbeschwerdeführerin vom 12.06.2013

Unterstützungsschreiben einer Deutschtrainerin der Zweitbeschwerdeführerin vom 18.06.2013

Teilnahmebestätigung betreffend das Basisbildungsangebot von "im Fordergrund lernen" 27.01.2014-30.4.2014, datiert mit 19.05.2014

Das Prüfungszeugnis des ÖIF vom 24.05.2013, mit welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin die Prüfungsteile Hören/Lesen, Schreiben und Sprechen auf dem Niveau B1 bestanden habe.

In einer Stellungnahme zum Antrag führen die Beschwerdeführer aus, dass sich die Sachlage seit der Erlassung der Ausweisungsentscheidungen maßgeblich verändert habe, weshalb die Aufrechterhaltung der Ausweisungsentscheidungen unzulässig sei.

Die Beschwerdeführer seien seit ihrer Ankunft in Österreich stets bemüht, sich aktiv in die Gesellschaft zu integrieren und ein selbständiges Leben in Österreich zu führen. Im Laufe des Jahres 2013 habe sich ihre Integration wesentlich manifestiert. Das Erlernen der deutschen Sprache und das Knüpfen sozialer Kontakte sei ihr Ziel. Die Zweitbeschwerdeführerin habe mehrere Deutschkurse besucht und die Prüfung des ÖIF auf dem Niveau B1 bestanden, der Erstbeschwerdeführer werde zur Prüfung auf dem Niveau A2 antreten. Die Beschwerdeführer verfügten daher über gute Deutschkenntnisse und seien in der Lage, auch komplexere Alltagssituationen auf Deutsch zu meisten.

Während ihres Aufenthalts in Österreich hätten sich die Beschwerdeführer in Bezug auf den Heimatstaat in familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in hohem Ausmaß entwurzelt. Im Gegensatz dazu hätten sich die Beschwerdeführer in Österreich ein gut funktionierendes und großes soziales Netzwerk aufgebaut. Österreich stelle den ausschließlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführer dar. Die Beschwerdeführer seien bemüht, im Rahmen von ehrenamtlichen Tätigkeiten einen persönlichen Teil zum Funktionieren des sozialen und gesellschaftlichen Lebens in Österreich beizutragen. So gehe die Zweitbeschwerdeführerin seit Oktober 2013 einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der XXXX nach. Zudem sei sie seit November 2013 freiwillige Mitarbeiterin des Roten Kreuzes.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei bisher aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Der Erstbeschwerdeführer verfüge aber über eine Einstellungszusage als Landarbeiter.

Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin besuchten den Übungskindergarten der BAKIP, seien dort gut integriert und hätten bereits Freundschaften schließen können. Die Kinder hätten keinen Bezug zum Herkunftsstaat, für eine sorgenfreie Erziehung und Sozialisierung sei ein Verbleib der Familie in Österreich unumgänglich. Ein Abbruch der beschriebenen Kontakte würde sie in ihrer Entwicklung beeinträchtigen. Das Wohl der Kinder sei aber sowohl nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, als auch nach Art. 1 BVG Kinderrechte vorrangig zu berücksichtigen.

Am 11.06.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass es ihm gut gehe. Er könne einen Vorvertrag und Empfehlungsschreiben vorlegen. Seine Gattin und seine Kinder lebten in Österreich, es bestehe aber kein gemeinsamer Wohnsitz, weil es ihm bisher verwehrt geblieben sei, bei seiner Gattin und den Kindern zu wohnen. Er habe viele Freunde, auch Österreicher, die ihn unterstützen würden. Er schlafe abwechselnd bei ihnen. Am XXXX sei er nur bei der XXXX gemeldet. Die Freunde seien Hr. XXXX, der einen positiven Bescheid erhalten habe, Hr. XXXX und Hr. XXXX sowie Hr. XXXX, der ein großer Geschäftsmann sei. Sonstige Verwandte oder Familienangehörige habe er nicht in Österreich. Seine Bekannten würden ihn in finanziell schwierigen Siutaitonen unterstützen. Er habe einen Deutschkurs besucht, aber kein Geld für die Prüfung gehabt. Er verstehe aber die Leute und die Leute würden ihn verstehen. Mit dem Sprachniveau A2 werde er kein Problem habe. Er helfe älteren Damen unentgeltlich im Haushalt. In seiner Freizeit sei er in seinem Zimmer und surfe im Internet. Er sehe seine Familie alle zwei Wochen. Er habe in Österreich noch nie das Gesetz verletzt und habe hier sehr viele Freunde. Er habe hier noch nie Probleme gehabt. Hätte er eine Arbeitserlaubnis, könne er mit der Arbeit beginnen; auf Baustellen könne er alles machen. Er habe sehr viele Freunde in Österreich. Er brauche keine Sozialhilfe. Die Namen seiner österreichischen Freunde würde er nennen, wenn er sie um Erlaubnis gefragt habe.

Am 11.06.2014 wurde die Zweitbeschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin zu ihrem Antrag einvernommen. Sie gab an, Grundversorgung zu beziehen und in einem Quartier der Grundversorgung zu wohnen. Über die Grundversorgung sei sie krankenversichert. Sie arbeite bzw. werde als Dolmetscherin in ihrer Umgebung beigezogen. Damit verdiene sie € 30,- p.m. Sie habe außerhalb der Kernfamilie keine Verwandten in Österreich. Sie haben den Deutschkurs B1 positiv absolviert und am Kurs "Im Forderund lernen" im Ausmaß von 60 Stunden teilgenommen. Sie helfe jede zweite Woche zwei Tage beim Roten Kreuz und jede Woche zwei Tage bei der XXXX. In ihrer Freizeit lerne sie Deutsch und helfe behinderten Menschen. Sie nehme an den Aktivitäten des Kindergartens der minderjährigen Beschwerdeführer teil. Die Kinder besuchten den Kindergarten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit vielen Österreichern befreundet. Sie lebe von ihren Mann getrennt, weil eine Familienzusammenführung nicht möglich sei; er halte sich bei Freunden auf, weil er Angst habe, abgeschoben zu werden. Sie und ihr Mann würden in Österreich arbeiten und ihr Leben selbst finanzieren. Die Kinder seien klug und würden dem Land nützen.

Weiters wurden vorgelegt:

Unterstützungsschreiben einer Freundin vom 19.05.2012

Teilnahmebestätigung des Erstbeschwerdeführers betreffend die ÖSD Prüfung auf dem Niveau A2 am 21.02.2014

Psychotherapeutische Stellungnahme betreffend die Zweitbeschwerdeführerin (undatiert), laut der die Zweitbeschwerdeführerin eine dolmetscherunterstützte Psychotherapie in Anspruch nimmt. Eine Diagnose wird nicht angeführt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei akademisch gebildet, habe in Österreich Deutschkurse besucht und arbeite ehrenamtlich bei der XXXX und beim Roten Kreuz. Ihre Kinder besuchten den Kindergarten. Die Beschwerdeführerin sei sehr leistungsbereit und daran interessiert, sich in Österreich zu integrieren. Sie wolle in Österreich bleiben und einen positiven Beitrag zur Weiterentwicklung in Österreich leisten. Aus psychotherapeutischer Sicht werde empfohlen, der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel zu verleihen.

Vereinbarung der Zweitbeschwerdeführerin mit der XXXX betreffend freiwilliges Engagement ab 01.10.2013

Empfehlungsschreiben der XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 24.01.2014

Bestätigung des Roten Kreuzes über die freiwillige Mitarbeit der Zweitbeschwerdeführerin ab 01.11.2013 vom 23.01.2014

Unterstützungsschreiben einer Freundin des Erstbeschwerdeführers vom 20.01.2014, wonach dieser in seiner Heimat Geschichte und Geographie studiert habe, vielseitig begabt und zu jeder Arbeit bereit sei und er in seiner Heimat politisch verfolgt werde. Er sei sehr bemüht, sich in die Gesellschaft zu integrieren.

Dienstvertrag des Erstbeschwerdeführers (ohne Angabe einer Adresse), aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung betreffend einer Einstellung als Hilfskraft in XXXX im Ausmaß von 25 Stunden/Woche für € 777,- brutto, unterschrieben vom Arbeitgeber am 24.01.2014, ohne Unterschrift des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer, an ein Wiener Postamt gefaxt bereits am 22.01.2014, wobei das Fax laut erster Faxzeile am 13.03.2007 an das Gasthaus XXXX in XXXX ging. Auf einer ebenfalls vorgelegten zweiten Fassung des Dienstvertrages in Farbe fehlt die erste Faxzeile und ist der Vertrag auch vom Beschwerdeführer als Arbeitnehmer unterschrieben.

Unterstützungsschreiben eines Freundes des Erstbeschwerdeführers vom 17.01.2014, wonach dieser in seiner Heimat Geschichte und Geographie studiert habe, seine Heimat aus einer lebensbedrohenden Situation heraus verlassen habe müssen und sich bemühe, sich den österreichischen Verhältnissen anzupassen. Auf Grund seiner Intelligenz und seiner handwerklichen Geschicklichkeit dürfe es ihm keine Probleme bereiten, sich in Österreich eine Existenz aufzubauen.

Betreffend den Drittbeschwerdeführer wurde eine Besuchsbestätigung des Übungskindergartens der BAKIP 05.09.2013-04.07.2014 vom 04.02.2014 vorgelegt.

Betreffend die Viertbeschwerdeführerin wurde eine Besuchsbestätigung des Übungskindergartens der BAKIP vom 01.10.2013-04.02.2014 vom 04.02.2014 vorgelegt.

Mit Bescheiden vom 17.07.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werden und gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, erlassen wurde. Unter einem stellte das Bundesamt fest, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Das Bundesamt stellte zum Erstbeschwerdeführer fest, dass seine Identität feststehe und der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der russischen Föderation sei. Die Kernfamilie bestehe aus den Beschwerdeführern. Der Erstbeschwerdeführer sei zuletzt am 21.09.2012 illegal eingereist. Er leide an keinen schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen. Er sei seit dem 12.03.2009 in Österreich aufhältig. Zwischen 15.06.2009 und 02.03.2010 sei sein Aufenthalt nicht bekannt. Sein zweites Asylverfahren sei am 09.05.2012 mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend die Russische Föderation rechtskräftig abgewiesen worden. Seitdem sei sein Aufenthalt in Österreich illegal. Er sei gemeinsam mit seiner Gattin und seinen Kindern in Österreich, wobei seine Familienangehörigen in einer anderen Unterkunft untergebracht seien. Er habe in Österreich einen Deutschkurs für das Niveau A2 besucht. Er verfüge über kein Eigentum in Österreich und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Es könne nicht festgestellt werden, dsas eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.

Das Bundesamt stellte zur Zweitbeschwerdeführerin fest, dass ihre Identität feststeht, die Kernfamilie aus den Beschwerdeführern besteht und die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt am 21.09.2012 illegal nach Österreich einreiste. Sie leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstiger Beeinträchtigung. Sie sei seit 21.09.2012 in Österreich aufhältig und ihr Aufenthalt sei seit der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung vom 08.10.2013 illegal. Sie halte sich mit ihrem Gatten und ihren Kindern in Österreich auf, wobei ihr Gatte in einer anderen Unterkunft wohne. Sie besuche Deutschkurse und beherrsche die Sprache zumindest auf dem Niveau B1. Sie verfüge über kein Eigentum und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung bestehe.

Zum Drittbeschwerdeführer stellte das Bundesamt fest, dass seine Identität feststeht, die Kernfamilie aus den Beschwerdeführern besteht und der Drittbeschwerdeführer am 21.09.2012 illegal nach Österreich einreiste. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstiger Beeinträchtigung. Er sei seit 21.09.2012 in Österreich aufhältig und sein Aufenthalt sei seit der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung vom 08.10.2013 illegal. Er halte sich mit seinen Eltern und seiner Schwester in Österreich auf, wobei sein Vater in einer anderen Unterkunft wohne. Er besuche in Österreich den Übungskindergarten.

Zur Viertbeschwerdeführerin stellte das Bundesamt fest, dass ihre Identität feststeht, die Kernfamilie aus den Beschwerdeführern besteht und die Viertbeschwerdeführerin am 21.09.2012 illegal nach Österreich einreiste. Sie leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstiger Beeinträchtigung. Sie sei seit 21.09.2012 in Österreich aufhältig und ihr Aufenthalt sei seit der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung vom 08.10.2013 illegal. Sie halte sich mit ihren Eltern und ihrem Bruder in Österreich auf, wobei ihr Vater in einer anderen Unterkunft wohne. Sie besuche in Österreich den Übungskindergarten.

Rechtlich führt das Bundesamt aus, dass gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu erlassen sei. Das Bundesamt habe gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 zu prüfen, ob ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen sei. Werde er nicht erteilt, sei die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 lägen im Fall der Beschwerdeführer nicht vor.

Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung führt das Bundesamt aus, dass ein schützenswertes Familienleben in Österreich bestehe, aber alle Mitglieder der Kernfamilie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, weshalb kein Eingriff in das Familienleben vorliege.

Schützenswertes Privatleben sei im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer nicht entstanden, weil er nur lose persönliche Beziehungen und keine Verwandten in Österreich habe. Es sei daher davon auszugehen, dass auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei der Abwägung der Interessen überwiegen die öffentlichen Interessen. Dabei berücksichtigt das Bundesamt, dass der Erstbeschwerdeführer im März 2009 illegal in Österreich eingereist sei und die deutsche Sprache nur sehr schlecht beherrsche. Er sei in XXXX, XXXX gemeldet, wohne und schlafe aber bei Freunden. Er habe einen Deutschkurs besucht, aber noch keine Prüfung absolviert. Er habe einen Vorvertrag, bezugnehmend auf einen positiven Abschluss seines Verfahrens bekommen. Seine Familie lebe in Österreich, sei aber wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Wohnversorgt sei er jedenfalls auch durch Angehörige in der Russischen Föderation. Es sei ihm weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Seit seiner Einreise in Österreich sei er lediglich auf Grund seines Asylverfahrens in Österreich zum Aufenthalt berechtigt. Es sei ihm daher also bewusst, dass sein Aufenthaltsrecht in Österreich vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig gewesen sei. Er sei 15.06.2009 bis 02.03.2010 unsteten Aufenthalts gewesen und habe sich so einer Überstellung nach Polen entzogen. Seit 09.05.2012 sei sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig. Es sei plausibel, dass er weiter in Österreich leben wolle, besondere private Interessen seien aber nicht feststellbar. Er habe in Österreich nicht die Möglichkeit, seinen Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei insbesondere unter Bezugnahme auf den relativ kurzen rechtmäßigen Aufenthalt von zweieinhalb Jahren in Österreich als gering einzustufen. Er sei strafrechtlich unbescholten. Er lebe seit der Einreise von der Grundversorgung bzw. werde ihm von Freunden mit dem Notwendigsten ausgeholfen. Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen legalen Aufenthaltsdauer in Österreich von zweieinhalb Jahren könne von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Er sei in der Russischen Föderation aufgewachsen und habe dort auch den gesamten Teil seines bisherigen Lebens verbracht und dort seine Sozialisation erfahren. Es sei nicht erkennbar, inwiefern er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bei der Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könne. Eine verfestigte Integration in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sei nicht erkennbar, in familiärer Hinsicht hätten sich keine Änderungen ergeben. Vor allem die mangelnde sprachliche Integration sowie die Tatsache, dass die spärlich vorhandenen Integrationsmerkmale letztlich ausschließlich auf Grund der nachhaltigen Weigerung, der rechtskräftigen Ausweisung Folge zu leisten, geschaffen worden seien, sei für die Behörde wesentlich. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 komme daher nicht in Betracht.

Schützenswertes Privatleben sei im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin nicht entstanden, weil die Zweitbeschwerdeführerin nur über lose persönliche Beziehungen im Bundesgebiet und keine Verwandten verfüge. Auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer sei ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden. Bei einer Abwägung der Interessen überwiegen die öffentlichen Interessen. Dabei berücksichtige das Bundesamt, dass die Zweitbeschwerdeführerin im September 2012 illegal eingereist sei und die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 beherrsche. Sie wohne in einer Unterkunft der Grundversorgung und habe einen sechzigstündigen Kurs absolviert. Sie arbeite in ihrer Umgebung geringfügig als Dolmetscherin. Alle Familienmitglieder seien von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Sie wäre auch bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wohnversorgt. Ihr sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Seit der Einreise sei ihr Aufenthalt lediglich auf Grund des Asylverfahrens berechtigt gewesen. Es sei ihr daher bewusst gewesen, dass ihr Aufenthalt in Österreich vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig gewesen sei. Seit dem 08.10.2013 sei ihr Aufenthalt unrechtmäßig. Es sei plausibel, dass sie in Österreich wohnen wolle. Besondere private Interessen seien aber nicht feststellbar. Sie habe nicht die Möglichkeit, ihren Aufenthalt in Österreich nach dem NAG zu legalisieren. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens sei unter Bezugnahme auf den relativ kurzen Aufenthalt von knapp zwei Jahren in Österreich als gering einzustufen. Sie sei strafrechtlich unbescholten. Sie sie in der russischen Föderation aufgewachsen und habe dort ihr gesamtes Leben verbracht und ihre Sozialisation erfahren. Es sei nicht erkennbar, dass sie im Falle der Rückkehr bei der Wiedereingliederung unüberwindlichen Hürden gegenüberstehe. Die spärlichen Integrationsmerkmale seien ausschließlich auf Grund der nachhaltigen Weigerung entstanden, der rechtskräftigen Ausweisung Folge zu leisten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 komme daher nicht in Betracht.

Schützenswertes Privatleben sei im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer nicht entstanden, weil er nur lose persönliche Beziehungen und keine Verwandten in Österreich habe. Es sei daher davon auszugehen, dass auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei der Abwägung der Interessen überwiegen die öffentlichen Interessen. Dabei berücksichtigt das Bundesamt, dass er im September 2012 illegal in Österreich eingereist sei und die deutsche Sprache beherrsche. Er wohne in XXXX in einer von der Grundversorgung zugewiesenen Unterkunft. Er sei von September 2013 bis 04.07.2014 beim Übungskindergarten in XXXX im Ausmaß von 30 Wochenstunden angemeldet gewesen. Seine Familie lebe in Österreich, sei aber wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Wohnversorgt wäre er jedenfalls auch durch seine Angehörigen in der Russischen Föderation, Tschetschenien. Ihm sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Seit seiner Einreise in Österreich sei er lediglich aufgrund seines Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Ihm sei also bewusst und bewusst gewesen, dass sein Aufenthaltsrecht in Österreich vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig gewesen sei. Seit dem 08.10.2013 sei sein Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig. Plausibel sei, dass er weiter hier in Österreich leben wolle, besondere private Interessen seien aber nicht feststellbar. Er habe in Österreich nicht die Möglichkeit seinen Aufenthalt nach den NAG zu legalisieren. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei insbesondere unter Bezugnahme auf den relativ kurzen Aufenthalt von knapp zwei Jahren in Österreich als gering einzustufen. Er sei strafrechtlich unbescholten. Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich von knapp 2 Jahren könne von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, könne auch eine vorliegende beginnende Integration eines Antragstellers noch keine Entscheidungsrelevanz entfalten. Zusammengefasst würdigt die Aufenthaltsbehörde vor allem die Tatsache, dass die spärlich vorhandenen Integrationsmerkmale letztlich ausschließlich auf Grund nachhaltiger Weigerung, der rechtskräftigen Ausweisung Folge zu leisten, geschaffen worden seien und darüber hinaus keinesfalls als derart schwerwiegend angesehen würden, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels geboten wäre.

Schützenswertes Privatleben sei im Hinblick auf die Viertbeschwerdeführerin nicht entstanden, weil die Viertbeschwerdeführerin nur über lose persönliche Beziehungen im Bundesgebiet und keine Verwandten verfüge. Auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer sei ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden. Bei einer Abwägung der Interessen überwiegen die öffentlichen Interessen. Dabei berücksichtige das Bundesamt, dass sie im September 2012 illegal in Österreich eingereist sei und die deutsche Sprache beherrsche. Sie wohne in XXXX in einer von der Grundversorgung zugewiesenen Unterkunft. Sie sei von Oktober 2013 bis 04.07.2014 beim Übungskindergarten in XXXX im Ausmaß von 30 Wochenstunden angemeldet gewesen. Ihre Familie lebe in Österreich, sei aber wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Wohnversorgt sei sie jedenfalls auch durch ihre Angehörigen in der Russischen Föderation, Tschetschenien. Ihr sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Seit ihrer Einreise in Österreich sei sie lediglich auf Grund ihres Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt. Ihr sei also bewusst und bewusst gewesen, dass ihr Aufenthaltsrecht in Österreich vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig gewesen sei. Seit dem 08.10.2013 sei ihr Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig. Plausibel sei, dass sie weiter hier in Österreich leben wolle, besondere private Interessen seien aber nicht feststellbar. Sie habe in Österreich nicht die Möglichkeit, ihren Aufenthalt nach den NAG zu legalisieren. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens sei insbesondere unter Bezugnahme auf den relativ kurzen Aufenthalt von knapp zwei Jahren in Österreich als gering einzustufen. Sie sei strafrechtlich unbescholten. Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich von knapp 2 Jahren könne von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, kann auch eine vorliegende beginnende Integration eines Antragstellers noch keine Entscheidungsrelevanz entfalten. Zusammengefasst würdigt die Aufenthaltsbehörde vor allem die Tatsache, dass die spärlich vorhandenen Integrationsmerkmale letztlich ausschließlich aufgrund nachhaltiger Weigerung, der rechtskräftigen Ausweisung Folge zu leisten, geschaffen worden seien und darüber hinaus keinesfalls als derart schwerwiegend angesehen werden könnten, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels geboten wäre.

Gegen die Beschwerdeführer werde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung in die Russische Föderation sei zulässig. Gründe iSd § 50 FPG hätten die Beschwerdeführer nicht behauptet, ihre Anträge auf internationalen Schutz seien rechtskräftig abgewiesen. Eine Empfehlung iSd § 50 Abs. 3 FPG bestehe für die Russische Föderation nicht. Daher sei die Abschiebung in die VR Mongolei zulässig. Gründe iSd § 55 FPG könnten nicht festgestellt werden.

Unter einem wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater beigegeben.

7. In ihrer Beschwerde vom 04.08.2014 rügen die Beschwerdeführer, dass ihnen nicht Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme gewährt worden sei. Die Einvernahme durch das Bundesamt finde keine Erwähnung in den angefochtenen Bescheiden. Da die Beherrschung der deutschen Sprache ein wesentlicher Integrationsaspekt sei, hätte sich die belangte Behörde im Rahmen einer Einvernahme einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern verschaffen müssen. Für den Fall, dass eine Einvernahme stattgefunden habe, sei der Bescheid mangelhaft, weil die Bescheide keinen Bezug darauf nähmen. Die Gründe, warum die Behörde allenfalls gegenteilig lautenden Aussagen der Beschwerdeführer nicht gefolgt sei, sei intransparent. Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung hätten Länderfeststellungen durch die Behörde erhoben werden und den Beschwerdeführern Parteiengehör gewährt werden müssen. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens seien acht Monate vergangen und die Lage in Tschetschenien sowie die individuelle Situation der Beschwerdeführer habe sich in diesem Zeitraum geändert.

Alle Beschwerdeführer hätten nur ein inhaltliches Asylverfahren in Österreich durchlaufen. Die Aufenthaltsdauer 2009 sei einzurechnen, der Erstbeschwerdeführer halte sich somit seit über viereinhalb Jahre in Österreich auf, wobei ihm die lange Dauer des Asylverfahrens nicht zurechenbar sei, weil der erste Bescheid des Bundesasylamtes mangelhaft gewesen sei und es daher eines zweiten Verfahrensganges bedurft habe. Mehr als die Hälfte der Zeit sei als legaler Aufenthalt anzusehen. Die übrigen Beschwerdeführer hielten sich mehr als zwei Jahre lang in Österreich auf; der Aufenthalt sei bis zum 08.10.2013 legal gewesen.

Die Feststellungen der Behörde zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sei unzureichend, die Integrationshinweise würden außer Acht gelassen. Die Zweitbeschwerdeführerin beherrsche Deutsch auf dem Niveau B1 und habe den Kurs "Im Fordergrund lernen" absolviert. Sie sei bildungsinteressiert und engagiere sich für die Bildung ihrer Kinder. Sie sei gewillt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie arbeite ehrenamtlich und habe viele Kontakte. Sie habe um eine gemeinsame Unterkunft mit dem Erstbeschwerdeführer angesucht.

Der Erstbeschwerdeführer habe zuletzt an einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 teilgenommen und könne Unterstützungserklärungen vorlegen. Er sei zu jeder Arbeit bereit und bemüht, sich in Österreich zu integrieren. In seiner Heimat habe er Wirtschaft studiert. Er habe einen Arbeitsvorvertrag iHv 25 Wochenstunden. Daher sei unrichtig, dass er nicht selbsterhaltungsfähig sei.

Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführer besuchen den Kindergarten in Österreich, die Viertbeschwerdeführerin sei bereits in Österreich geboren. Sie seien in Österreich integriert und sozialisiert. Sie beherrschen die Deutsche Sprache und verfügen über einen Freundeskreis in Österreich.

Die belangte Behörde ignoriere diese Integrationsschritte völlig.

Die belangte Behörde nehme keine systematische Prüfung des Sachverhalts nach § 55 AsylG 2005 vor; die rechtlichen Ausführungen überwiegen die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Die Verwendung des Wortes "Ausweisung" zeige, dass sie sich nicht mit der relevanten Rechtslage auseinandersetze, es seien Textpassagen von einem Bescheid in den anderen kopiert worden. Die persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführer habe die belangte Behörde nicht hinreichend gewürdigt. Es werde nicht begründet, wie die Behörde zur Annahme komme, die Beschwerdeführer seien in der russischen Föderation wohnversorgt. Es bestünden keine tragfähigen Verbindungen mehr zum Herkunftsstaat. Die Integration der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich sei nicht spärlich, sondern massiv. 2013 habe sie sich noch verstärkt. Den Kindern könne nicht vorgeworfen werden, dass sie ihr Privatleben während des unsicheren Aufenthalts begründet haben. Das Kindeswohl werde mit keinem Wort erwähnt. Die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit werde durch die Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführer kompensiert. Alle Beschwerdeführer seien unbescholten. Die Rückkehrentscheidung sei unverhältnismäßig. Die Zulässigkeit der Abschiebung sei nicht wirklich geprüft worden.

Abgesehen von den bereits vorgelegten Unterlagen schließen die Beschwerdeführer der Beschwerde bei:

Unterstützungsschreiben der Kindergartenpädagogin der minderjährigen Beschwerdeführer vom 07.06.2014

Einstellungszusage des Erstbeschwerdeführers

8. Am 13.10.2014 legten die Beschwerdeführer eine Bestätigung vor, wonach der Drittbeschwerdeführer seit 08.09.2014 den Schülerhort der XXXX und im Schuljahr 2014/2015 die 1. Klasse der Volkschule besucht und eine Bestätigung der XXXX, dass die Zweitbeschwerdeführerin zweimal die Woche drei Stunden freiwillige Arbeit leiste.

9. Mit Schreiben vom 16.10.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insb. in den Republiken Tschetschenien und Dagestan.

10. In ihrer Stellungnahme vom 29.10.2014 führen die Beschwerdeführer aus, sich bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert zu haben. Die Beschwerdeführer würden bereits gut Deutsch sprechen, seien bildungsinteressiert und verfügten über zahlreiche Freundschaften und Kontakte in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten auch ihren Willen klar zum Ausdruck gebracht, erwerbstätig zu sein, sobald es ihnen rechtlich möglich sei. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin besuchten in Österreich den Kindergarten, wobei die Viertbeschwerdeführerin bereits in Österreich geboren sei und beide Kinder in Österreich integriert und sozialisiert seien. Die Beschwerdeführer verfügten über keine relevanten Anknüpfungspunkte mehr zum Herkunftsland. Sie hätten dort niemanden, der sie im Falle einer Rückkehr unterstützen würde. Die dort verbliebenen Angehörigen hätten sich von den Beschwerdeführern auf Grund deren Schwierigkeiten im Heimatland abgewandt. Das Aufbauen einer neuen Existenzgrundlage in Tschetschenien sie den Beschwerdeführern ohne familiäre Unterstützung jedoch nicht möglich. Auf Grund der allgemein schwierigen Lage in Tschetschenien, insbesondere der hohen Arbeitslosigkeit, würden die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten. Auch ein Umzug in einen anderen Landesteil der Russischen Föderation würde den Neuanfang nicht erleichtern, zumal Kaukasier außerhalb der Herkunftsregion sowohl von staatlicher als auch von privater Seite massiven Vorurteilen und Diskriminierungen begegneten, die es äußerst schwierig machten, in einem anderen Landesteil (zumal ohne familiäre Unterstützung) Fuß zu fassen.

Wie sich aus dem Ländervorhalt ergebe, sei das Gewaltausmaß auf Grund verschiedener Ursachen in den Nordkaukasus-Republiken weiterhin sehr hoch. Insgesamt präge Gewalt den Nordkaukasus. Die Rechtsstaatlichkeit besonders im Nordkaukasus sei mangelhaft. Die dort bestehenden Konflikte hätten zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen geführt. Es komme zu Folterungen von Rebellen und Zivilisten durch Streitkräfte und Polizeieinheiten. Insgesamt bestehe hinsichtlich Verbrechen von staatlicher Seite ein Klima der Straffreiheit. Auch das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen werde fortgesetzt. Gewalt, staatliche Willkür und Korruption seien alltäglich. Die Praxis willkürlicher Verhaftungen sei im Nordkaukasus weit verbreitet. Insgesamt ergebe sich, dass die Sicherheitslage im Nordkaukasus angespannt sei. Die Region leide zudem an einer anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise. Es bestünden Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. In Tschetschenien habe der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Es komme zu systematischen Diskriminierungen. Kadyrow verlange von Frauen, in der Öffentlichkeit Kopftuch zu tragen. Er befürworte, dass jungen Frauen die Mobiltelefone abgenommen würden, um ungebührlichen Umgang mit Männern zu unterbinden. Die Erstbeschwerdeführerin sei eindeutig eine westlich orientierte, an Bildung interessierte und emanzipierte Frau. Derartige Vorschriften stellten für sie eine massive Einschränkung und Diskriminierung dar. Weiters stelle Korruption ein massives Problem dar. Dies betreffe alle Bereiche und erstrecke sich u. a. auch auf Bildung, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen und Sozialleistungen. Der Lebensstandard im Nordkaukasus sei weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebe in Armut. Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasusregion sei die höchste in Russland. Tschetschenen, die aus dem Ausland zurückkehrten, würden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende würden in der Regel von den Vertretern des Inlandsgeheimdienstes FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert bzw. sie zur Zusammenarbeit mit dem Inlandsgeheimdienst gezwungen. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Es komme zu Fällen von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden. Die humanitäre Lage tschetschenischer Flüchtlinge innerhalb und außerhalb Tschetscheniens bleibe schwierig. Rückkehrer stellten eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sei ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellten. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits könnten Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet werde, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien gehabt hätten, dh Widerstandskämpfer gewesen seien oder welche kennen würden. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Der Umzug in eine andere Gegend der Russischen Föderation sei äußerst schwierig, da der legale Zuzug oft durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert werde. Für Kaukasier sei es zudem oft schwierig, Vermieter zu finden, da sich viele Wohnungsangebote gezielt nur an Russen richten würden. Tschetschenen würde häufig die auch für den Erhalt diverser Sozialleistungen erforderliche Registrierung verweigert.

Zudem bringen die Beschwerdeführer folgende Berichte in Vorlage:

http://refugee.ru/publ/sagannushkina/bericht_2011/8-1-0-68

http://aidrupal.aspdeinste.de/umleitung/2007/deu06/019?lang=de?mimetype=text/html

http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/25151

http://www.memo.ru/eng/news/2011/08/01/0108114.html

Stellungnahme von Amnesty International an das OVwG Sachsen Anhalt 2012

Schweizer Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus Sicherheits- und Menschenrechtslage 2011

ACCORD-Anfrage a-8327

USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2013

HRW, Human Rights Watch, World Report 2014

ACCORD-Anfrage a8580-2

Schweizer Flüchtlingshilfe, Verfolgung von Personen mit Konktakten zu den Mudschadhed

Jamestown Foundation 15.10.2014, Vol.11 Iss. 182

BAMF 13.10.2014

Jamestown Foundation 07.10.2014, Vol. 11 Iss. 177

Vor dem Hintergrund dieser Berichte sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation verdächtigt würden, Rebellen unterstützt zu haben, ihnen willkürlich Straftaten angelastet würden und sie jedenfalls ins Visier des Russischen Geheimdienstes bzw. der Sicherheitsbehörden geraten würden. Dabei sei auch zu befürchten, dass die Beschwerdeführer Misshandlungen durch die Behörden erfahren würden. Die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführer würde sich im Falle der Rückkehr auf Grund fehlender familiärer Unterstützung sowie der allgemein tristen wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien und der weitverbreiteten Korruption, die auch die Vergabe von Sozialleistungen betreffe, als äußerst prekär darstellen. Es sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würden. Zudem wären die Beschwerdeführerinnen in Tschetschenien durch das Regime massiven Diskriminierungen als Frauen ausgesetzt. Die Beschwerdeführer seien bereits sehr gut in Österreich integriert. Eine Rückkehrentscheidung würde jedenfalls einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr schützenswertes Privatleben darstellen. Da es bei der Frage der Integration in Österreich auch wesentlich um die Beherrschung der deutschen Sprache gehe und die Erstbeschwerdeführerin zudem als integrationsbegründenden Aspekt vorgebracht habe, als Dolmetscherin für die anderen Bewohner in ihrer Unterkunft tätig zu sein, erscheine es erforderlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern verschaffe. Es werde daher erneut beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

11. Mit Schreiben vom 04.11.2014 legen die Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben von elf Personen vor: "Alle Familienmitglieder empfinden Österreich als Ihre Heimat und die Familie ist ein Musterbeispiel dafür, wie Integration laufen sollte und passt sich an unser Land an. Die Eltern unterstützen Ihre Kinder bei allem wo sie nur können. Ihnen sind der schulische Erfolg und die Integration wichtig. Selber die Familie XXXX ist eine nette, höfliche und freundliche Familie wo es dabei nichts zum Aussetzen gibt. Sie sind sehr hilfsbereite Menschen. Sie sind Offenherzige und kommunikative Mitmenschen. Sie haben auch keine Bezüge zur extremistischen und terroristischen Organisationen. Sie sind jetzt insgesamt 4 Jahre in Österreich und wir kennen uns circa 1 Jahr und das mit sehr viel Freude. Die Sicherung des Lebensunterhaltes durch aktive Teilnahme am Arbeitsmarkt als Grundsatz. - Diesen Punkt würde gern die Familie erfüllen bzw. könnten Sie bei Genehmigung der Arbeitserlaubnis erfüllen. Gattin von [Erstbeschwerdeführer] ist auch eine freiwillige Helferin beim Roten Kreuz. Ihre Abschiebung wäre absolut Menschenunwürdig, ungerechtfertigt und auch sehr schade, da Sie keine Zukunft in Ihrer Heimat haben. Familie [...] sind gute Freunde von uns."

12. Am 05.11.2014 leitete das Bundesamt die Vollmachtsbekanntgabe von RA XXXX an das Bundesamt sowie einen Schriftsatz an das Bundesamt vom selben Tag an das Bundesverwaltungsgericht weiter, in dem die bisher im Verfahren vorgelegten Schriftstücke nochmals vorgelegt wurden, ergänzt um die aus 2007 datierende Heiratsurkunde des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, die Kindergartenbesuchsbestätigung der Viertbeschwerdeführerin im Kindergarten XXXX und die Besuchsbestätigung des Deutschkurses auf dem Niveau A2 für den Erstbeschwerdeführer, datierend aus 2012. Weiters ersucht der Rechtsanwalt das Bundesamt um Mitteilung, welche Unterlagen für eine positive Erledigung des Antrages noch erforderlich seien. Die Zweitbeschwerdeführerin sei ehrenamtliche Mitarbeiterin des Roten Kreuzes und der XXXX, Herr XXXX sei schwer krank und werde demnächst entsprechende ärztliche Unterlagen über die Herzerkrankung, die bereits in Russland behandelt worden sei, nachreichen. Der Anwalt sei diesbezüglich mit dem KH der Barmherzigen Brüder in Kontakt. Er sei aus irgendeinem Grund wegen schwerer Misshandlungen aus Tschetschenien geflüchtet, was sein Cousin bestätigen könne. Neben seiner Herzerkrankung seien ihm Rippen gebrochen und eine Reihe von Hämatomen zugefügt worden. Allerdings scheine er bisher ein wenig durch den Rost gefallen zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin habe aus Tschetschenien flüchten können, nachdem man ihren Bruder vor ihren Augen ermordet habe, und habe in Österreich um Asyl ansuchen können. Es sei ihr aber nicht gelungen, die Familie in einer Unterkunft zusammenzuführen, weshalb auch die Bemühungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse ins Stocken geraten seien. Sie habe universitäre Ausbildung und wolle diese in Österreich nostrifizieren lassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Beschwerden sind zulässig.

1. Feststellungen:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn besteht seit 07.05.2012 eine durchsetzbare Ausweisung. Sein Aufenthalt war zu keinem Zeitpunkt gemäß § 46a FPG geduldet. Weder ist sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geldendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Erstbeschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.

Er hielt sich von März bis Juni 2009 und März 2010 bis Mai 2012 als Asylwerber in Österreich auf. Von Juni 2009 bis März 2010 lebte der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat. Seit Abschluss des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012 hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Der Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach. Seit 14.06.2012 verfügt er über keinen gemeldet Wohnsitz. Von 28.08.2012 bis 08.11.2013 und seit 07.05.2014 verfügt er über Obdachlosenmeldungen.

Er reiste im März 2009 und im März 2010 unrechtmäßig ein und hält sich seit zwei Jahren unrechtmäßig und entgegen seiner Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet auf. Er ist seit der Beendigung des Asylverfahrens unsteten Aufenthalts und entzieht sich dadurch der Durchsetzung der rechtskräftigen Ausweisung.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Erstbeschwerdeführer hat grundlegende Deutschkenntnisse. Er hat eine mehrjährige Schulbildung im Herkunftsstaat absolviert. In Österreich hat er keine Bildungsangebote abgesehen von einem Deutschkurs in Anspruch genommen.

Der Beschwerdeführer war noch nie in Österreich legal erwerbstätig, leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in Vereinen. Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland, der ihn finanziell unterstützt und bei sich wohnen lässt; er hilft älteren Damen im Haushalt. Er legte eine Einstellungszusage als Hilfsarbeiter im halben Beschäftigungsausmaß aufschiebend bedingt für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung vor.

Er ist mit der Zweitbeschwerdeführerin standesamtlich verheiratet und Vater des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin, lebt mit seinen Familienmitgliedern nicht im Familienverband, seit diese Österreich 2009 verließen. Darüber hinaus verfügt der Erstbeschwerdeführer nur über weitschichtige Verwandte im Bundesgebiet zu denen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Mutter, die er während seines Aufenthalts in Dagestan regelmäßig besuchte, sowie vier Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben in Tschetschenien, die Tante, bei der er zwischen den beiden Asylverfahren in Österreich gelebt hat, in Dagestan. Die Mutter ist Pensionistin und verfügt über eine eigene Wohnung in XXXX, die Schwester studierte an der Universität XXXX. Er hat telefonischen Kontakt zum Herkunftsstaat, insb. zum ehemaligen Leiter der Firma, für die er gearbeitet hat. Er hat sich zuletzt zwischen Juni 2009 und März 2010 im Herkunftsstaat aufgehalten, wo er abgesehen von der Zeit, die er in Österreich verbracht hat und von der Ableistung des Wehrdienstes in der Ukraine, sein gesamtes Leben verbracht hat, wo er sozialisiert wurde und zu dem er eine starke emotionale Verbindung hat.

Der Erstbeschwerdeführer nimmt in Österreich weder psychotherapeutische noch medizinische Hilfe in Anspruch; er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie, sei es seiner Tante, sei es seiner Mutter, wohnen wird können. Davon abgesehen gibt der Beschwerdeführer an, arbeitsfähig und -willig zu sein. Er verfügt über eine mehrjährige Ausbildung und Arbeitserfahrung. Der Erstbeschwerdeführer spricht russisch und tschetschenisch. Der Erstbeschwerdeführer war im Herkunftsstaat als Hilfsarbeiter tätig. Zwischen den beiden Asylverfahren in Österreich hat er in Dagestan bei seiner Tante gelebt und am Markt gearbeitet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die zweimalige Ausreise aus seinem Herkunftsstaat wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012 rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird. Ebenso wenig können stichhaltige Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

2. Die Zweitbeschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie verfügte in Österreich noch nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Gegen sie besteht seit 03.10.2013 eine durchsetzbare Ausweisung. Sie hat seitdem das Bundesgebiet nicht verlassen.

Sie hielt sich von März bis Juni 2009 und September 2012 bis Oktober 2013 als Asylwerberin in Österreich auf. Von Juni 2009 bis Oktober 2009 lebte die Zweitbeschwerdeführerin in Polen, von Oktober 2009 bis September 2012 lebte sie im Herkunftsstaat. Seit Abschluss des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2013 hält sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf. Ihr Aufenthalt war zu keinem Zeitpunkt gemäß § 46a FPG geduldet. Weder ist ihr Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geldendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde die Zweitbeschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e

EO.

Sie ist strafgerichtlich unbescholten.

Sie reiste im März 2009 und im September 2012 unrechtmäßig ein und hält sich seit Oktober 2013 unrechtmäßig und entgegen einer aufrechten Ausweisungsentscheidung im Bundesgebiet auf.

Sie ist mit dem Erstbeschwerdeführer standesamtlich verheiratet und Mutter des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebt. Sie lebt mit ihrem Gatten nicht im Familienverband, seit sie 2009 nach Polen abgeschoben wurde. Darüber hinaus hat sie keine Verwandten im Bundesgebiet.

Sie hat Familie im Herkunftsstaat, wo sie sich zuletzt zwischen Oktober 2009 und September 2012 aufgehalten hat. Sie kehrte 2009 nach Tschetschenien zurück, weil sie nach dem Tod ihres Vaters ihre Mutter gepflegt hat. Wegen der Pflege der Mutter und der Kinder hat sie in der Zeit nicht arbeiten können. Ihr Lebensunterhalt war aber durch das Kindergeld, das sie bezogen hat, die Pension der Mutter, die Erträge des Gemüsegartens und den Familienzusammenhalt gesichert. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte auch von Österreich aus mit ihren Eltern und ihren beiden im Herkunftsstaat lebenden Brüdern Kontakt.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat 13 Jahre lang die Schule und sechs Jahre lang die Universität besucht. Sie hat Philologie, Tschetschenisch, Russisch und Literatur studiert. Die Zweitbeschwerdeführerin war 2003-2007 als Bürokraft bzw. Bürohilfskraft an der staatlichen Universität bzw. dem Büro für staatliche Förderungen beschäftigt, zuletzt hat sie als Sozialarbeiterin gearbeitet.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wird wohnen können. Davon abgesehen gibt die Zweitbeschwerdeführerin an, arbeitsfähig und -willig zu sein. Sie verfügt über eine mehrjährige Schul- und Universitätsbildung sowie Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat und Erfahrung in ehrenamtlicher Arbeit in Österreich; überdies hat sie neben Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 Russisch und Tschetschenisch studiert. Sie war im Herkunftsstaat zuletzt als Sozialarbeiterin tätig. Zwischen den beiden Asylverfahren in Österreich hat sie in Tschetschenien gelebt und ihre Mutter gepflegt, wobei ihr Auskommen durch Kindergeld, die Pension ihrer Mutter, den Gemüsegarten und den Familienzusammenhalt gesichert war. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.

Ihren ersten Asylantrag begründete die Zweitbeschwerdeführerin mit den Fluchtgründen ihres Gatten. Diese wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012 rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellt. Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz begründete die Zweitbeschwerdeführerin mit eigenen Fluchtgründen, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2013 rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellt wurden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird. Ebenso wenig können stichhaltige Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, bezieht Grundversorgung und lebt in einem Quartier der Grundversorgung. Sie war in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Seit 01.10.2013 arbeitet die Zweitbeschwerdeführerin zwei Halbtage pro Woche ehrenamtlich bei der XXXX, seit 01.11.2013 zwei Tage die Woche beim Roten Kreuz.

Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Deutsch auf dem Niveau B1; die entsprechende Prüfung hat sie im Mai 2013 abgelegt. Sie hat im Zeitraum Jänner-April 2014 einen Kurs im Rahmen des Basisbildungsangebotes iHv 60 Stunden besucht. Sie ist nicht Mitglied in Vereinen. Sie ist in die Kindergartenaktivitäten ihrer Kinder involviert. Sie verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland.

3. Der minderjährige, derzeit siebenjährige, Drittbeschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn besteht seit 03.10.2013 eine durchsetzbare Ausweisung. Er hat seitdem das Bundesgebiet nicht verlassen.

Er reiste im März 2009 und im September 2012 mit seinen Eltern bzw. mit seiner Mutter unrechtmäßig ein und hält sich seit Oktober 2013 unrechtmäßig und entgegen einer aufrechten Ausweisungsentscheidung im Bundesgebiet auf.

Er hielt sich von März bis Juni 2009 und von September 2012 bis Oktober 2013 als Asylwerber in Österreich auf. Von Juni 2009 bis Oktober 2009 lebte der Drittbeschwerdeführer in Polen; von Oktober 2007 bis März 2009 sowie von Oktober 2009 bis September 2012 lebte der Dritteschwerdeführer im Herkunftsstaat. Seit Abschluss des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2013 hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Sein Aufenthalt war zu keinem Zeitpunkt gemäß § 46a FPG geduldet. Weder ist sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geldendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Drittbeschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.

Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Er lebt mit seiner Mutter und seiner Schwester, nicht aber mit seinem Vater im Familienverband, seit er 2009 mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Polen abgeschoben wurde. Der Drittbeschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich außerhalb der Kernfamilie. Er verfügt über Verwandte im Herkunftsstaat, wobei er vor der Ausreise 2012 mit der Großmutter und den Onkeln mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt lebte.

Er hat somit Bindung zu seiner Familie im Herkunftsstaat, wo er sich von Oktober 2007 bis März 2009 und zwischen Oktober 2009 und September 2012 aufgehalten hat. Er hat somit mehr Zeit in der Russischen Föderation als in Österreich verbracht. Es ist davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführe im Falle seiner Rückkehr wieder bei seinen Verwandten wird wohnen können und dass der Lebensunterhalt im Familienverband sichergestellt ist. Der Drittbeschwerdeführer spricht deutsch und tschetschenisch.

Der Drittbeschwerdeführer ist gesund. Er besuchte im Schuljahr 2013/2014 den Übungskindergarten der BAKIP. Seit Beginn des Schuljahres 2014/2015 besucht er die erste Klasse Volksschule und den Schülerhort der XXXX. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.

Der Drittbeschwerdeführer hatte keine eigenen Fluchtgründe. Die Fluchtgründe seiner Eltern sind rechtskräftig für unglaubwürdig erklärt worden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird. Ebenso wenig können stichhaltige Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

4. Die minderjährige, derzeit fünfjährige Viertbeschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie verfügte in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Gegen sie besteht seit 03.10.2013 eine durchsetzbare Ausweisung. Sie hat seitdem das Bundesgebiet nicht verlassen.

Sie wurde in Österreich geboren und hielt sich von März bis Juni 2009 und September 2012 bis Oktober 2013 als Asylwerber in Österreich auf. Von Juni 2009 bis Oktober 2009 lebte die Viertbeschwerdeführerin in Polen; von Oktober 2007 bis März 2009 sowie von Oktober 2009 bis September 2012 lebte die Viertbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat. Seit Abschluss des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2013 hält sich die Viertbeschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf. Ihr Aufenthalt war zu keinem Zeitpunkt gemäß § 46a FPG geduldet. Weder ist ihr Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geldendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde die Viertbeschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e

EO.

Sie reiste im September 2012 mit ihrer Mutter unrechtmäßig ein und hält sich seit Oktober 2013 unrechtmäßig und entgegen einer aufrechten Ausweisungsentscheidung im Bundesgebiet auf.

Sie ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sie lebt mit ihrer Mutter und ihrem Bruder, nicht aber mit ihrem Vater im Familienverband, seit sie 2009 mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Polen abgeschoben wurde. Die Viertbeschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich außerhalb der Kernfamilie. Sie verfügt über Verwandte im Herkunftsstaat, wobei sie vor der Ausreise 2012 mit der Großmutter und den Onkeln mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt lebte.

Sie hat somit Bindung zu ihrer Familie im Herkunftsstaat, wo er sich zwischen Oktober 2009 und September 2012 aufgehalten hat. Sie hat sohin mehr Zeit in der Russischen Föderation als in Österreich verbracht. Es ist davon auszugehen, dass die Viertbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr wieder bei ihren Verwandten wird wohnen können und dass der Lebensunterhalt im Familienverband sichergestellt ist. Die Viertbeschwerdeführer spricht deutsch und tschetschenisch.

Die Viertbeschwerdeführerin ist gesund. Sie besuchte im Schuljahr 2013/2014 den Übungskindergarten der BAKIP und seit Beginn des Schuljahres 2014/2015 den Kindergarten XXXX. Sie verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.

Die Viertbeschwerdeführerin hatte keine eigenen Fluchtgründe. Die Fluchtgründe ihrer Eltern sind rechtskräftig für unglaubwürdig erklärt worden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Viertbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird. Ebenso wenig können stichhaltige Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Viertbeschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

5. Die Beschwerdeführer befinden sich nicht in einem Verfahren nach dem NAG, verfügen über kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG, verfügen über keinen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten und sind nicht zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt.

6. Die Lage in der Russischen Föderation stellt sich wie folgt dar:

6.1. Politische Lage in der Russischen Föderation

Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.2013)

Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.2013)

Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.2013)

Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.2013)

6.2. Politische Lage in Tschetschenien

Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Republik Tschetschenien liegt am Nordabhang des Großen Kaukasus. Nach dem Zerfall der Sowjetunion1991 erklärte die Kaukasusrepublik einseitig ihre Unabhängigkeit. Vergeblich versuchte Moskau, durch Unterstützung lokaler Oppositionsgruppen Präsident Dschochar Dudajew zu stürzen und so seine Interessen in der erdölreichen Region zu sichern. 1996 schließlich marschierten russische Truppen ein und eroberten - unter Inkaufnahme vieler ziviler Opfer und enormer Zerstörungen - zwar die Hauptstadt XXXX, es gelang ihnen aber nicht, die Republik zu befrieden. Trotz Truppenrückzug und Abschluss eines Friedensvertrages blieb die politische Lage instabil. 1999 marschierten erneut russisch Truppen in Tschetschenien ein. (GEO Themenlexikon 2006)

Die zwei Kriege in Tschetschenien stehen für die schlimmsten Gewaltereignisse im ehemals sowjetischen Raum. Der erste Krieg von 1994-1996 richtete sich aus russischer Sicht gegen militante Separatisten. Diese tschetschenische Sezession war von nationalen, kaum von religiösen Motiven bestimmt. Doch schon am ersten Krieg beteiligten sich Mujahedin aus arabischen Ländern und bekundeten islamische Solidarität mit der Sezessionsbewegung. Nach dem Waffenstillstand und in einer kurzen chaotischen Periode faktischer Unabhängigkeit Tschetscheniens begann im bewaffneten Untergrund ein Prozess ideologischer Transformation - mit dem Ergebnis eines transethnischen regionalen Jihad im Nordkaukasus. Der zweite Krieg wurde im Jahr 2000 vom neuen russischen Präsidenten Putin zum Kampf gegen den internationalen islamischen Terrorismus deklariert. (SWP 26.4.2013) Kadyrow und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG 19.10.2012) 2007 besiegelte der letzte tschetschenische Untergrundpräsident Doku Umarov die ideologische Transformation und geografische Ausweitung des Wiederstands mit der Ausrufung eines Kaukausus-Emirats, das mit seiner Jihad-Agenda über Tschetschenien hinaus reichte. Damit wurde Tschetschenien, mit dem der Nordkaukasus fünfzehn Jahre lang gleichgesetzt worden war, nicht mehr als das Epizentrum von Gewalt und Aufstand in der Region wahrgenommen und verschwand weitestgehend aus der Berichterstattung. 2009 hob Moskau den zehn Jahre zuvor über die Republik verhängten Sonderstatus als Zone der Terrorismusbekämpfung auf. (SWP 26.4.2013)

Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten Achmad Kadyrow (sein Sohn Ramzan Kadyrow bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. (BAMF-IOM Juni 2013) Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten Ramsan Kadyrow vollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus, der bis heute andauert. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. (SWP 26.4.2013) Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni 2013) Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (AA 10.6.2013)

Während Ramzan Kadyrow pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in XXXX Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. (SWP 26.4.2013) Er versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. (ÖB Moskau September 2013) 2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung. (RFE/RL 17.5.2012)

6.3. Sicherheitslage im Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).

Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)

Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September 2013)

Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)

Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)

Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)

Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.2013). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)

Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte

2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).

Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)

Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)

6.4. Rebellen/Widerstandskämpfer/Mudschahed (Tschetschenien)

In den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Staatendokumentation 12.10.2010)

Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80.000 und 100.000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr großen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmaßliche Kritiker und Gegner des Staates vorzugehen. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äußerster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Maßnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH 22.4.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. (Landinfo 26.10.2012)

Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden: (SFH 22.4.2013) Berichten zufolge wurden zwei der am meisten gesuchten islamistischen Rebellenführer - die Brüder Muslim und Khusein Gakayev getötet. (RFE/RL 24.1.2013) Russische Truppen haben angeblich den Führer einer der tschetschenischen Rebellengruppen, Adam Khushalayev, der den Namen Abu-Malik annahm, und zwei weitere Rebellen getötet. Der tote Rebellenführer habe die Rebellengruppe nach dem Tod des vorherigen Rebellenführers im Jänner 2013 übernommen. (RFE/RL 7.3.3013) Ramzan Kadyow hat mitgeteilt, dass Rustam Saliev, auch bekannt als Abu-Muslim, der Führer der Aufständischen auf Seiten Doku Umarovs im Bezirk Achkhoi-Martan, bei einer Spezialoperation am 8. Juli 2013 getötet wurde. (RFE/RL 8.7.2013)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)

6.5. Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013) Verschiedenen Quellen gemäß scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. (SFH 22.4.2013; vgl. auch AA 10.6.2013) Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau September 2013) Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. (USDOS 27.2.2014)

Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. (SFH 22.4.2013) So hat zB der erste stellvertretende Innenminister Tschetscheniens, Apti Alaudinov gedroht, mit unrechtmäßigen Handlungen - inklusive Massentötungen und Unterschieben falscher Beweise - vorzugehen, um islamistische Fundamentalisten aus der ehemaligen Rebellenhochburg Urus-Martan - der Hochburg der Islamisten in den 1990er Jahren - zu vertreiben. Er berief sich darauf, vom tschetschenischen Führer Ramzan Kadyrow uneingeschränkte Handlungsvollmacht erhalten zu haben. Laut Alaudinov inkludiert diese Macht auch die Möglichkeit, jeden zu inhaftieren oder zu töten, der nur so ausschaut wie ein islamistischer Terrorist. Alaudinov beschuldigte auch mehrere Funktionäre in Urus-Martan, gegenüber den Tätigkeiten islamistischer Milizen die Augen verschlossen zu haben, weil ihre Familienmitglieder involviert gewesen seien; diese Praxis werde abgestellt. (RFE/RL 13.12.2013)

Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.2013) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September 2013) Im September 2013 wies das russische Büro der Generalstaatsanwaltschaft den tschetschenischen Minister für Internationale Angelegenheiten wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen in den Jahren 1990-2000 streng zurecht. (HRW Jänner 2014)

Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergießen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH 22.4.2013) Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die außergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH 22.4.2013)

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NGO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013; ÖB Moskau September 2013) Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012). Physischer Missbrauch durch Polizisten erfolgt Berichten zufolge systematisch und findet üblicherweise in den ersten Tagen der Anhaltung statt. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von ehemaligen Polizisten zeigen, dass die Polizei meistens Elektroschock benutzt, Ersticken, Strecken oder das Druckausüben auf Gelenke und Sehnen, weil diese Methoden weniger sichtbare Spuren hinterlassen. Im Nordkaukausus bedienen sich sowohl die örtlichen Behörden als auch die föderalen Sicherheitsbehörden der Folter. (USDOS 27.2.2014) Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).

Die Behörden verstießen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). Die tschetschenischen und russischen Behörden hätten auch keine Maßnahmen ergriffen, um außergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. (SFH 22.4.2013) Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH 22.4.2013) Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes Ramzan Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS 27.2.2014)

Jede staatliche Einheit hat ihre eigenen Regeln und Verfahren um zu untersuchen, ob eine Tötung rechtmäßig war. Die folgende strafrechtliche Untersuchung kann in die Zuständigkeit des Innenministeriums oder des Untersuchungskomitees fallen, je nach der Schwere des Verbrechens. (USDOS 27.2.2014) Ein am 30.8.2013 vorgestellter Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Föderalbezirk Nordkaukasus befasst sich mit dem Schicksal entführter/verschwundener Menschen im Nordkaukasus. Danach wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2013 zwölf von 133 Gesuchten gefunden. Mehr als die Hälfte der Entführungen erfolgten in Tschetschenien und Nordossetien. Die Polizei leitete in 60 Fällen Ermittlungs-/Strafverfahren ein, um wegen Entführung bzw. wegen Verschwindenlassens zu ermitteln. Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft 2.909 Personen im Nordkaukasus vermisst, mehr als die Hälfte, 1.611 Personen, davon in Tschetschenien. Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.2013) Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS 27.2.2014)

Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.2013) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.2013) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)

6.6. Strafverfolgung und Haftbedingungen

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. (AA 10.6.2013)

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. (AA 10.6.2013)

Die Behörden respektieren im Allgemeinen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhaltung, außer im Nordkaukasus. Es gib hin und Wieder Berichte über die Verletzung der zeitlichen Grenzen für die Anhaltung und der Pflicht, binnen drei Stunden nach Ende der Anhaltung das Anhalteprotokoll zu erstellen. Es gibt viele Berichte zu willkürlichen Verhaftungen. Diese Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)

Häftlinge werden in fünf Arten von Einrichtungen angehalten:

Polizeianhaltezentren, Untersuchungsgefängnisse, Strafkolonien, Gefängnisse für die, die ITK-Regeln verletzen, und Jugenderziehungskolonien. Laut dem Föderalen Anhaltesystem betrug die Gefängnisbelegung mit Stand 1. Dezember 680.200 im Vergleich zu

701. 900 Ende 2012. Diese Zahl inkludiert 562.400 Straftäter, die in 731 Arbeitslagern, 40.900 Insassen offener Lager, 1.698 Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sind, in fünf Gefängnissen, und 2.000 Jugendliche in 46 Jugenderziehungsarbeitslagern. Ungefähr 114.500 Personen wurden in 230 Untersuchungsgefängnissen angehalten. "Inoffizielle Gefängnisse" existieren weiterhin, vor allem im Nordkaukasus. (USDOS 27.2.2014)

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)

Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Unter-suchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. (AA 10.6.2013)

In den Strafkolonien sind die Bedingungen vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. (AA 10.6.2013)

Die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben aber schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. (AA 10.6.2013) Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)

Justizwache und Polizei setzten Häftlinge und Untersuchungshäftlinge physischem Missbrauch aus, der in manchen Fällen zum Tod führte. Die schreiensten Fälle von Folter wurden zwar bestraft, aber die Strafe war oft milde. (USDOS 27.2.2014) Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt. (AA 10.6.2013) Erniedrigungen, Schikanen, Misshandlungen und Folter kommen regelmäßig vor. Tschetschenen sind von solchen Haftbedingungen besonders betroffen. Gemäß dem US Departement of State haben im Allgemeinen die Diskriminierung von und die Gewalt gegen Minderheiten in der Russischen Föderation in den letzten Jahren stetig zugenommen. The Guardian schreibt, dass Tschetschenen am stärksten von der Brutalität des russischen Gefängnissystems betroffen seien. Zudem werden die Haftbedingungen, welchen die Tschetschenen ausgesetzt sind, regelmäßig als "entsetzlich" beschrieben. Auch die russische Journalistin Elena Maglevannaya zeichnet in ihren Berichten ein düsteres Bild: Ihre ausführlichen Recherchen, welche auf Bildmaterial und handgeschriebenen Aussagen von Inhaftierten und deren Anwälten basieren, belegen ständige Folter, Prügel und Erniedrigung tschetschenischer Häftlinge. Sie stellt fest, dass alle Häftlinge Erniedrigung erfahren. Jedoch gebe es einige Gruppen, die speziell unbeliebt seien: Muslime, Personen aus dem Kaukasus und vor allem Tschetschenen. Auf die Frage, in welcher Weise die Rechte tschetschenischer Häftlinge verletzt werden, antwortet sie folgendermaßen: "Von einer Verletzung von Rechten zu sprechen ist sehr milde ausgedrückt. Tschetschenen werden geschlagen, ihre Füße auf den Boden genagelt, wie im Falle von (...) Zubair Zubairaev, mit Eisenstangen aufgespießt und von Wachhunden attackiert, wie im Falle von Islam Taipov (...). Dem schwer kranken Zaurbek Talkhigov (...) wurden eine lebenswichtige Operation und auch sonstige medizinische Behandlung verweigert. Man muss nicht noch zusätzlich erwähnen, dass Tschetschenen oft ganze Haftstrafen in Zellen absitzen müssen, die eigentlich zum Disziplinararrest vorgesehen wären. Die Bedingungen in diesen Zellen sind extrem hart, und es ist oft kalt und feucht." Elena Maglevannaya wurde wegen übler Nachrede angeklagt. Das Gericht hat sie für schuldig befunden. Sie sollte eine Busse von 6500 US-Dollar bezahlen und eine Widerlegung ihrer Berichte publizieren, was sie nicht tat. Inzwischen hat sie in Finnland Asyl beantragt und erhalten.

Bezüglich der Vorgehensweise der russischen Behörden meinte sie nur:

"Sie brauchen Ruhe, um die Gefangenen weiterhin auf die gleiche Art und Weise zu behandeln." Beunruhigend ist auch, dass viele der heutigen Gefängnisaufseher früher als Soldaten in Tschetschenien gekämpft haben. Sie haben deshalb eine besondere "Abneigung" gegenüber Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit entwickelt. Das Institute for War and Peace Reporting meint dementsprechend, dass tschetschenische Häftlinge den Soldaten, welche in Anti-Terror-Operationen im Nordkaukasus teilgenommen haben, "zum Fraß vorgeworfen" werden. Des Weiteren erfahren tschetschenische Häftlinge auch regelmäßig Diskriminierungen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit. Im Gegensatz zu den meisten Russen, die der orthodoxen Kirche angehören, sind Tschetschenen Muslime. Menschenrechtsorganisationen in Russland erhalten unzählige Briefe von Häftlingen, die sich darüber beklagen, dass sie ihren Glauben nicht ausüben dürfen. Russisch-orthodoxe Priester würden die Gefangenen regelmäßig besuchen, Muslime jedoch würden keinen derartigen Besuch erhalten und oft sogar aufgrund ihrer Religion beschimpft. Die Mutter eines tschetschenischen Häftlings berichtet auch davon, dass ihrem Sohn während des Ramadans absichtlich nur Schweinefleisch gegeben wurde, im Wissen, dass er dadurch nichts zu sich nehmen kann. (SFH 11.6.2012)

Gemäß Paragraph 73 der Strafvollzugsordnung der Russischen Föderation sollten Gefangene ihre Haftstrafen in dem Gebiet verbüßen, in welchem sie leben oder wo sie verurteilt wurden. Dem Paragraphen 73 wurden 2005 einige Änderungen hinzugefügt. Bei bestimmten Verbrechen entscheidet nun ein Bundesorgan über die Details und den Ort des Strafvollzugs. Zu diesen Verbrechen gehören unter anderen die Mitgliedschaft in einer illegalen, bewaffneten Vereinigung, Bandenwesen und Anschläge auf Polizeikräfte. Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial weist darauf hin, dass die Nicht-Einhaltung des Paragraphen 73 vor allem Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit betrifft. Swetlana Gannuschkina von Memorial sagt: "Die meisten Einwohner Tschetscheniens sitzen ihre Haftstrafe weit von der Heimat entfernt ab." Die Georgian Daily schreibt, dass Tschetschenen gezwungen sind, ihre Haftstrafen Tausende Kilometer von zu Hause entfernt zu verbüßen. Mehrere Urgent Actions von Amnesty International, in welchen dazu aufgerufen wird, Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens zu schützen, zeugen von derselben Problematik. Auch unsere Kontaktperson bestätigt, dass es viele solcher Fälle gebe und dass rund 20-25.000 Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens inhaftiert seien. Dies führt dazu, dass die Gefangenen nur sehr wenig Besuch erhalten. Für die meisten ihrer Verwandten ist es unmöglich, die nötigen Mittel aufzubringen, um sie in entlegenen Orten Russlands zu besuchen. Oft ist dies überhaupt nur dank der Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz möglich. Deshalb ist es für Gefangene tschetschenischer Volkszugehörigkeit oft speziell schwer, etwas über ihre Situation im Gefängnis an die Außenwelt mitzuteilen. (SFH 11.6.2012)

Für viele Tschetschenen ist die Situation noch prekärer. Die russischen Behörden erlauben es dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz seit 2004 nicht mehr, Personen zu besuchen, welche im Zusammenhang mit dem "Konflikt" in Tschetschenien im Gefängnis sitzen. Eine sehr vage Richtlinie, welche auf sehr viele Tschetschenen ausgedehnt werden kann und welche sie völlig ungeschützt lässt. (SFH 11.6.2012) Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Haftbedingungen nicht nur in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens prekär sind, sondern auch in Tschetschenien selber. Los Angeles Times zum Beispiel hat ehemalige Gefangene in verschiedenen Teilen Tschetscheniens bezüglich der dort vorherrschenden Haftbedingungen befragt. Sie beschrieben in sehr genauer und ausführlicher Weise die Misshandlungen in tschetschenischen Gefängnissen. Nicht nur gebe es regelmäßig Prügel, sondern auch Überbelegung der Zellen, Entzug von Nahrung und Wasser. Vergewaltigungen und Folter seien fester Bestandteil der alltäglichen Misshandlungen. Sie berichteten auch davon, dass viele Häftlinge während Inspektionen und Besuchen in anderen Anstalten untergebracht wurden, sodass nur die gesunden Insassen zurückblieben. Ekaterina Sokiryanskaya von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial sagt, sie habe nur von ein paar wenigen Fällen gehört, bei welchen Häftlinge aus tschetschenischen Gefängnissen entlassen wurden, ohne dass sie Folter oder Prügel ausgesetzt gewesen waren. Auch der European Council on Refugees and Exiles berichtet, dass es in Tschetschenien in allen Typen von Haftanstalten zu Folter kommt. Die Folterpraxis sei weit verbreitet in Tschetschenien. (SFH 11.6.2012)

6.7. Todesstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem zunehmenden Stimmungswandel. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung gab es am 2. September 1996. (AA 10.6.2013)

6.8. Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und von den Rebellen nahestehender Personen

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (Staatendokumentation 20.4.2011).

Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)

Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)

Es gibt eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von sich im Ausland befindenden vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden. Es ist nach Expertenangaben davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht ist, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen hat. (SFH 22.4.2013)

(Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.2013) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Ofer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.2013) Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt XXXX am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden. (SFH 22.4.2013) Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. (HRW Jänner 2014)

Am 3. November 2013 unterzeichnete der russische Präsident Putin ein neues Gesetz, das Verwandte dazu verpflichtet die Kosten für die Schäden zu zahlen, die durch einen Angriff entstanden sind. Diese Maßnahme wird von Menschenrechtsaktivisten als Kollektivstrafe kritisiert. (USDOS 27.2.2014; Freedom House 23.1.2014)

Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.2013 in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)

Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober 2013) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September 2013 den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober 2013, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.2013)

Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.2013) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)

6.9. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht. (Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache. (Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen. (Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

6.10. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden. (ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

6.11. Militärdienst

Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehrpflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst. (AA 10.6.2013)

Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). (AA 10.6.2013) Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt. (ÖB Moskau September 2013) Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden). Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen. (AA 10.6.2013) Es wird Rekruten nun auch das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. (ÖB Moskau September 2013)

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert. Der Ersatzdienst dauert 18 bis 21 Monate und soll in der Regel bei einem staatlichen Dienst (z.B. Klinik, Feuerwehr, Innendienst) abgeleistet werden. (AA 10.6.2013; vgl. auch 20.5.2013)

Wer weder als untauglich eingestuft noch für den Zivildienst akzeptiert wurde und trotzdem nicht zum Militärdienst erscheint, entzieht sich dem Wehrdienst. Wehrdienstentzug ist eine Straftat in Russland. Jemand, der sich dem Wehrdienst entzieht, muss damit rechnen, dass er strafrechtlich belangt wird. Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe von bis zu 18 Monatseinkommen bis zu einer Gefängnisstrafe von maximal zwei Jahren. (SFH 11.6.2012) Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden. (AA 10.6.2013)

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. (ACCORD 12.8.2010; ACCORD 07.09.2010; ACCORD 01.10.2010; Lammich, 11.10.2010)

Die Einberufung zum Militärdienst wird in Tschetschenien und im Nordkaukasus zweimal im Jahr aktuell - im Herbst und im Frühling, wenn der russische Präsident die Einberufung anordnet. Trotz des Mangels an Rekruten hat Russland wiederholt die Einziehung junger Männer, die den indigenen Völkern des Kaukasus (insb. Tschetschenen und Dagestaner) angehören, einzuziehen. Die in Dagestan lebenden ethnischen Russen werden weiterhin eingezogen. Die Einwohner Tschetscheniens sind seit Beginn der 1990er Jahre nicht eingezogen worden. (JF 4.10.2013; vgl. auch JF 23.4.2014; AA 7.3.2011) Grund hiefür waren die russisch-tschetschenischen Kriege und die Spannungen in dieser Region. Experten haben verschiedene weitere Gründe dafür angeführt, dass Russland in der Einziehung nordkaukasischer Männer so zurückhaltend war: Einerseits konnten die russischen Offiziere angeblich mit den Horden undisziplinierter Nordkaukasier nicht umgehen, die sich russischen Integrationsbemühungen zum Trotz in abgeschotteten, aggressiven Gruppen innerhalb der Armee zusammenrotteten, und es wurde vom Mobbing russischer Soldaten durch Nordkaukasier berichtet, andererseits wurden Nordkaukasier in der Armee hin und wieder ernsthaft misshandelt oder sogar getötet. Die russischen Medien berichteten sehr zurückhaltend über die Morde. Es wurde auch argumentiert, dass die Einziehung Nordkaukasier zu einem Sicherheitsrisiko führe, weil die Rebellen gerne Nordkaukasier mit militärischer Ausbildung rekrutierten. (JF 23.4.2014)

Als Versuch sind im Herbst 2001 einige Duzend Tschetschenen eingezogen worden. Sie wurden einer Einheit zugeteilt, die in der Region Moskau stationiert war. Die tschetschenischen Wehrdienstpflichtigen kehrten jedoch bereits nach wenigen Monaten zurück, nachdem es mehrfache Konflikte mit ihren Kammeraden und Vorgesetzten gegeben hat. Zuvor hatten die tschetschenischen Rekruten die Armee überzeugt, ihnen Halal-Essen und Gebetsräume zur Verfügung zu stellen und das Freitagsgebet zu ermöglichen. Die russische Armee beschloss, die Einberufung tschetschenischer Rekruten zu beenden. Seither wurden keine jungen tschetschenischen Männer zum Militärdienst eingezogen. (JF 4.10.2013) Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst. (JF 6.7.2012) Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige. (AA 7.3.2011) Ein Versuch 2007, die Einberufungen wieder zu starten, führte zu Protesten der jungen Tschetschenen. Der Menschenrechtsombudsmann von Tschetschenien, Nurdi Nukhazhiev, war gezwungen zu sagen, dass es zu früh für neuerliche Einberufungen sei. Obwohl er über keine Kompetenz hiezu verfügt erließ Ramzan Kadyrow eine Anordnung über die Organisation der Einberufung der 1986-1995 geborenen Bürger zum Militärdienst Oktober-Dezember 2013. Dennoch hat Kadyrow vor, eine bestimmte Zahl junger tschetschenischer Männer für den Dienst in Tschetschenien einzuziehen. Im Frühjahr 2013 wurden bereits 120 junge Männer in Tschetschenien eingezogen. Die in Tschetschenien zentrierten Einheiten der Russischen Armee wollen auch keine Tschetschenen als Berufssoldaten anheuern. Hiezu verlassen Tschetschenen die Republik, lassen sich in einer Nachbarregion registrieren und suchen dann um Versetzung nach Tschetschenien an. (JF 4.10.2013)

Am 31. März 2014 tätigte Generalleutnant Vasiliy Tonkoshkurov eine überraschende Stellungnahme zur Einberufungskampagne des Landes: Er kündigte an, dass begonnen werde, die Einwohner des Nordkaukasus so wie jeden anderen Bürger des Landes zur Russischen Armee einzuziehen. Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien seien Teil der Russischen Föderation wie alle anderen Teilrepubliken, es gebe keine Beschränkung der Einberufung in diesen Regionen. Die Ankündigung, Nordkaukasier wieder zur Russischen Armee einzuziehen war sehr ungewöhnlich. 2009 begann die Russische Arme die Zahl der Rekruten aus dem Nordkaukasus zu beschränken, 2011 - 2012 sank die Zahl der Eingezogenen aus allen Nordkaukasusrepubliken dramatisch. Die Nichteinberufung Nordkaukasier zum Militärdienst hatte auch negative Folgen für die Bewohner der Region, weil Posten in der Staats- und Gemeindeverwaltung nur den Personen offen stehen, die den Militärdienst abgeleistet haben. Die Nichteinberufung diente daher auch dazu, den Einwohnern, die als besonders verlässlich galten, Vorteile zu verschaffen. Diese offene Diskriminierung von Nordkaukasiern führte dazu, dass sich mehrere russische Funktionäre für die Wiedereinberufung von Nordkaukasiern zum Militärdienst aussprachen. Die letzten Versprechungen, wieder Nordkaukasier zu rekrutieren, steht auch mit Personalengpässen in der russischen Armee im Zusammenhang. (JF 23.4.2014)

6.12. Meinungsfreiheit

Während die Regierung Pressefreiheit und Meinungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, nutzten regionale Behörden und Gemeindebehörden Verletzungen von Verfahrensbestimmungen und unbestimmte Gesetzesbestimmungen, um Personen zu inhaftieren, die die Regierung kritisierten. Staatlich kontrollierte Medien berichteten oft nicht über Menschenrechtsverletzungen, Korruption auf höherer Ebene, politische Ansichten der Opposition und das Verhalten föderaler Truppen im Nordkaukasus. In anderen Fällen nützte die Regierung ihren Einfluss als direkter Eigentümer oder die Eigentümerschaft größerer privater Firmen mit Regierungsbeteiligung, um größere nationale Medien und deren örtliche Niederlassungen zu kontrollieren, insbesondere im Bereich Fernsehen. (USDOS 27.2.2014)

Es gibt Berichte über Selbstzensur im Fernsehen und in den Printmedien, insbesondere betreffend kritische Berichte über die Regierung. Im Juli ordnete ein Gericht in Grozny die Sperre von Youtube an, weil es ein US-Amateurviedeo namens "Innocence of Muslims" bereitgestellt hat. Ramzan Kadyrow sagte zu Journalisten im Mai 2013, dass Youtube genützt werden könne, um auf Radikale zu antworten, die Muslime beschimpfen und die Gesellschaft spalten wollten. Er persönlich sei aber nicht gegen die Entsperrung von Youtube in seiner Republik. (RFE/RL 14.3.2013) Am 2. Juli 2013 urteilte das Gericht in Nizhniy Novgorod, dass das Buch des Menschenrechtsaktivisten Stanislav Dmitriyevskiy über die Menschenrechtsverletzungen der russischen Truppen im Nordkaukasus nicht extremistisch war. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014)

Hochrangige Beamte reagierten zuweilen sehr negativ auf die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen und schätzten ihre Arbeit als unpatriotisch und schlecht für die nationale Sicherheit des Staates ein. Laut Presseberichten nannte Präsident Putin bei einer Ansprache an den Sicherheitsrat des Staates am 9. September 2013 die Arbeit internationaler Menschenrechtsorganisationen im Nordkaukasus "antirussisch" und forderte die Regierung auf, auf sie "adäquat zu reagieren". (USDOS 27.2.2014) Der tschetschenische stellvertretende Innenminister Apti Alaudinov drohte, dass jede Person, die Kadyrow oder seine Adminstration kritisiere für ihren Widerspruch bestraft werde. (RFE/RL 13.12.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013) Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen. (AA 10.6.2013)

6.13. Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. (AA 10.6.2013)

Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden. (AA 10.6.2013)

In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islams ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. (AA 10.6.2013)

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein. (AA 10.6.2013)

Putin erhob das jahrhundertelange Zusammenleben zwischen orthodoxen Christen und Muslimen zu einem Grundmerkmal der Geschichte Russlands und führte das Land in die Organisation der Islamischen Konferenz. Auf der anderen Seite nehmen Staat und Gesellschaft in Russland den Islam durch das Prisma des Kampfs gegen Extremismus wahr. Im Jahr 2000 warnte der neue Präsident Putin vor einer Infektion durch religiösen Extremismus, der sich vom Kaukasus über die Wolga ins Innere Russlands ausbreiten könne. Mit solchen Aussagen sollten erneute massive Kriegsmaßnahmen in Tschetschenien als Kampf gegen islamischen Terrorismus gerechtfertigt werden. Auf der regionalen Ebene des Staates unterscheidet sich die Politik gegenüber dem Islam. In Tschetschenien etwa praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt. In der Nachbarregion Sewastopol dagegen erließ die Regierung im Oktober 2012 ein Hijab-Verbot an öffentlichen Schulen. Zur staatlichen Sphäre gehört auch der institutionalisierte Islam in Gestalt geistlicher Verwaltungen oder Muftiate, einer bürokratischen Einrichtung, die bis zur Islampolitik der Zarin Katharina ins 18. Jahrhundert zurückgeht. Diese Institution hat in sowjetischer Zeit die staatliche Kontrolle über den muslimischen Bevölkerungsteil der UdSSR gewährleistet. Das damalige Bild eines "Islam von Granden des KGB" wirkt in der muslimischen Bevölkerung bis heute nach und lässt die offizielle Geistlichkeit eher als staatliche denn als religiöse Autorität erscheinen. Diese für den Islam untypische "Amtskirche" durchlief in der nachsowjetischen Entwicklung einen Prozess der Zersplitterung, aus dem heraus eine Vielzahl von Muftiaten auf ethnischer und lokaler Basis entstand. (SWP April 2013)

Konfliktlinien verlaufen nicht in erster Linie zwischen der ROK und den geistlichen Verwaltungen der Muslime; schärfere Konfliktlinien besehen innerhalb der islamischen Gemeinden, dh zwischen "Islamen" unterschiedlicher Provenienz. Auf der einen Seite steht der sog. traditionelle Islam, der häufig mit nationalem Brauchtum gleichgesetzt wird. Man spricht etwa von einem "kaukasischen Islam", der vom Sufismus und religiösen Bruderschafts- und Ordenswesen geprägt ist. Auf der anderen Seite steht ein vom Ausland beeinflusster Fundamentalismus, der ethnische oder lokale Identifikation in den Bereich religiöser Unwissenheit verweist und traditionelles Brauchtum wie den Besuch von Heiligengräbern als heidnisch diffamiert und bekämpft. Für die Anhänger dieses Fundamentalismus bildete sich in Russland das Schlagwort "Wahabiten" heraus. Der Leiter einer islamischen Gemeinde im Nordkaukasus äußerte sich bereits vor zehn Jahren zum inflationären Gebrauch dieser Bezeichnung. "Wenn jemand das rituelle Gebet korrekt vollzieht, nicht trinkt, nicht raucht, nicht flucht, dann hält man ihn für einen Wahabiten." Hier wird ein Problem angesprochen, das den Diskurs über islamischen Extremismus im postsowjetischen Raum belastet: die mangelnde Unterscheidung zwischen religiös aktiven Muslimen, politisch aktiven, aber nicht gewaltorientierten Islamisten und militanten Jihadisten. Aus der undifferenzierten Wahrnehmung von religiösem Extremismus durch die Staatsmacht resultieren Maßnahmen, die eine Radikalisierung von Muslimen eher beförderten. (SWP April 2013)

Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (BAMF-IOM Juni 2013).

Die Bevölkerung Tschetscheniens gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Laut einem Bericht der tschetschenischen Informationsagentur von 24.08.2011 hat sich Achmat Kadyrow um das Wiedererstarken des Sufismus in Tschetschenien verdient gemacht. Der Sufismus ist eine der Hauptströmungen des Islam und mit der tschetschenischen Mentalität eng verbunden. Der Sufismus steht für den traditionellen Islam und ist eine Gegenkraft gegen den Wahabismus. Sofern sich Personen offen dem Wahabismus zuwenden, werden sie von den Sicherheitsorganen generell als Terroristen angesehen und dementsprechend als Verbrecher behandelt (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an BMAF vom 13.8.2012).

Kadyrow hat seine eigene islamisch-nationalistische staatliche Ideologie geschaffen. Er nützt den Sufismus als Staatsideologie, fördert die muslimischen Kleidervorschriften für Frauen und befürwortet Polygamie. Ein Großteil des staatlichen Fernsehens ist religiösen Angelegenheiten gewidmet, Fernsehsprecherinnen tragen Kopftuch. Die heiligen Stätten der Sufi wurden restauriert. Es gibt zwanzig Madrasas, zwei höhere Islamische Schulen, drei Hafiz Koranschulen und mehr als 700 Moscheen. Religiöses Leben und Erziehung sind unter strikter staatlicher Kontrolle. (ICG 19.10.2012)

In Tschetschenien wurde Mitte Jänner 2014 eine eindrückliche Kampagne gegen Salafismus, Habschismus und andere bekannte islamische Denkschulen gestartet. Bei einem Treffen mit Imamen am 23. Jänner 2014 kündigte Ramzan Kadyrow an, Wahabismus, Habschismus und andere radikale Strömungen auszurotten, ebenso wie Sunna und Tariqua, die nie in Tschetschenien existiert hätten. (vgl. auch ICG 19.10.2012) Der Kampf gegen radikale Muslime beginne mit dem persönlichen Erscheinungsbild. Junge Männer, deren Bart eine gewisse Länge überschreite, könnten als Salafisten bezeichnet, eingesperrt und auf die Liste gefährlicher Personen gesetzt werden. Gleiches gelte für Personen, die auf ihrem Mobiltelefon Videos mit salafistischen Gebeten gespeichert hätten. Die Behörden postierten "Sittenwächter" vor dem Eingang der staatlichen Universitäten, um das Auftreten der Studenten zu kontrollieren, insb. die Länge der Bärte und die Art des Hijab. Personen mit zu langem Bart oder mit schwarzem Hijab wurden am Betreten der Universität gehindert. Der Hijab ist in Tschetschenien nicht verboten, aber der schwarze Hijab, der auch das Kinn bedeckt, wird als staatsfeindlich angesehen; sein Tragen wird verfolgt. Vor einigen Jahren zahlte Ramzan Kadyrow noch jeder Frau, die sich bereit erklärte, den Hijab an der Universtität zu tragen, $ 1000. Damals war nicht absehbar, dass das Tragen des Hijab zur Mode unter den jungen Frauen werden und sich die Art des Hijab graduell ändern würde - bis zum Verdecken des gesamten Gesichts. Seit Präsident Putin den Hijab als dem traditionellen russischen Islam fremd bezeichnet hat, war es Kadyrow nicht mehr möglich, das Tragen des Hijab zu fördern. Die aktuelle Kampagne soll nun den Trend, den die regionale Regierung selbst gestartet hat, wieder unter Kontrolle bringen. Kadyrow kündigte auch an, herauszufinden, was tschetschenischen Studenten an ausländischen Universitäten gelehrt werde und sie zu Befragungen zu bestellen. (JF 31.1.2014)

Am 22. Februar 2013 trafen Ramzan Kadyrow und Patriarch Kyrill auf Initiative des Kremls zusammen. Kadyrow forderte - als Repräsentant der gesamten muslimischen Gemeinschaft des Landes - den Bau von Moscheen in Moskau und anderen Regionen des Landes, weil es leichter sei, die Massen in den Moscheen zu kontrollieren, die vom Staat gebaut würden, als junge Leute, die ihr Wissen über den Islam aus dem Internet beziehen. Nach dem Treffen verfügte Kadyrow, dass orthodoxen Priestern in Tschetschenien Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden. Allerdings gibt es nur drei Priester in Tschetschenien. Kadyrow stelle überdies in Aussicht, Land an die Kossaken zu verteilen, damit sie Landwirtschaft betreiben könnten; dass diese Maßnahme im großen Stil umgesetzt wird, gilt als unwahrscheinlich. (JF 7.3.2014) Bereits zuvor wurde die orthodoxe Kirche in Grozny wiederaufgebaut, es wurden alle christlichen Friedhöfe gesäubert und für frühere russische Bewohner Transportmittel zur Verfügung gestellt, um deren Familiengräber zu besuchen. Die Rückkehr ethnischer Russen wird befürwortet. (ICG 19.10.2012) Moskau ist an einem Ende des Exodus ethnischer Russen aus dem Kaukasus interessiert. Die russisch-orthodoxe Kirche hat erfolglos versucht, ihre Präsenz im Nordkaukasus aufrecht zu erhalten. Die Zahl der ethnischen Russen im Nordkaukasus ist so gering, dass fraglich ist, ob in zwanzig Jahren noch ethnische Russen in dieser Region leben werden. Tschetschenien kann mittlerweile als mono-ethnisch bezeichnet werden. Der Kreml geht davon aus, dass nur die russisch-orthodoxe Kirche ethnische Russen von einem Verlassen des Kaukasus abhalten kann. (JF 7.3.2014)

6.14. Die allgemeine Situation von tschetschenischen Frauen

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. (ÖB Moskau September 2013; vgl. auch UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013)

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. (ÖB Moskau September 2013)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen. (AA 10.6.2013)

Als Teil seiner "Bescheidenheitskampagne" verlangte Kadyrow von den Frauen, in der Öffentlichkeit (inkl. Schulen, Universitäten und Regierungsgebäuden) Kopftuch zu tragen (vgl. auch SWP April 2013). Er befürwortet, dass jungen Frauen die Mobiltelefone abgenommen werden um ungebührlichen Umgang mit Männern zu unterbinden. (USDOS 27.2.2014) Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Organisation "Komitee Bürgerbeteiligung" und Mitglied des "Menschenrechtszentrums Memorial", berichtet über die in Tschetschenien zwingend vorgeschriebene Kleiderordnung für Frauen. Der Kopftuchzwang sei für viele erniedrigend. Immer wieder platzen bewaffnete junge Männer mitten in eine Vorlesung, überprüfen, ob Studentinnen und Professorinnen entsprechend gekleidet sind. (AJ Oktober 2013)

Die Stellung der Frau in der tschetschenischen Gesellschaft wird in starkem Maße von den patriarchalen Gewohnheitsrechten - den Adaten - geprägt, die der Frau die Rolle der Dienerin zuweisen und einen strengen Ehrenkodex beinhalten. Demnach sind Frauen für Haus und Hof verantwortlich. Ob eine Frau heiratet, ob und wo sie arbeitet, eine Ausbildung bekommt oder beispielsweise einen Arzt besucht, entscheidet erst die Familie, später der Ehemann. Eheschließungen werden von den Eltern vereinbart oder durch Brautraub durch den Mann entschieden. In Tschetschenien ist es nach wie vor üblich, Frauen durch Entführung zur Ehe zu zwingen. Die Zwangsehen führen zu schweren psychischen Belastungen der Frauen. Allerdings prägte die Sowjetära vor allem die städtische Bevölkerung und führte dort zu einem Wertewandel und zu einer Orientierung an Rollenbildern der sowjetischen Gesellschaft. So ist ein Großteil der Tschetscheninnen in den Städten gut ausgebildet und berufstätig. (AMICA)

Landinfo berichtet, dass der Einfluss des "Adat" [Gewohnheitsrecht] und teilweise auch die Islamisierung in Tschetschenien während des Regimes von Präsident Ramzan Kadyrov, die Situation für tschetschenische Frauen schwieriger wurde. Die zwei Tschetschenienkriege beeinflussten auch die Familienstruktur und machten Frauen verletzlicher. Sehr wenige Frauen suchen Schutz bei Behörden nachdem sie Opfer von Gewalt wurden. In den wenigen Fällen in denen Frauen Unterstützung bei den Behörden suchen, scheinen sie nicht den Schutz zu erhalten, den sie brauchen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)

Außerehelicher Geschlechtsverkehr gilt im Allgemeinen als Schande für die Familie. Die eigene Familie sorgt aber in der Regel dafür, dass Derartiges im Verborgenen bleibt. Hat die Frau keine Kinder, lasse man sie gehen; ihre eigene Familie müsse dann die Verantwortung für sie übernehmen. Habe sie Kinder, könne die Familie des Mannes die Kinder beanspruchen. Würden die Kinder in diesem Fall bei ihr bleiben, würde sie Schande über ihre Kinder bringen. (ACCORD 31.3.2014)

Der Caucasian Knot berichtet, dass sogenannte Ehrenmorde - wenn enge Verwandte junge Mädchen oder Frauen bestrafen, die einer außerehelichen Beziehung oder familiärer Untreue verdächtig sind - sich in Tschetschenien in den 1990er Jahren zu verbreiten begannen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) Dieser erklärte 2008 in einem Interview, wie das Geschlechterverhältnis seiner Ansicht nach auszusehen habe: "Die Frau muss ihren Platz kennen. Die Frau ist ein Besitz, der Mann ist der Besitzer. Und wenn sich bei uns eine Frau nicht entsprechend verhält, sind ihr Mann, ihr Vater und ihr Bruder dafür verantwortlich. Und wenn eine Frau über die Stränge schlägt, wird sie unseren Sitten entsprechend von ihren Verwandten getötet." (AJ Oktober 2013) Sogenannte "Ehrenmorde" werden in Tschetschenien nicht statistisch erfasst. Sie kenne ein Dorf, in dem bereits neun Frauen ermordet worden seien, weil sie angeblich gegen den Ehrenkodex verstoßen hätten, berichtet Gannuschkina. Eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, haben die betroffenen Frauen im Land Kadyrows kaum. (AJ Oktober 2013)

In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen weiterhin der Brautentführung, Polygynie, Zwangsheirat (inkl. Kinderheirat) und rechtlicher Diskriminierung ausgesetzt. (USDOS 27.2.2014) Es gab in einigen Teilen des Nordkaukasus auch Fälle, in denen Männer vorgaben, nach alter Tradition "Brautraub" zu betreiben, berichtetermaßen aber junge Frauen entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In den anderen Fällen waren die Frauen für immer "befleckt", weil sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (USDOS 27.2.2014) Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt. (ÖB Moskau 10.5.2013)

Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist keine staatliche Struktur in Tschetschenien in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen. Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle. Gem. ho. Recherche gibt es in Tschetschenien nach wie vor kein Frauenhaus, in dem von Gewalt betroffene Frauen, unterkommen könnten. (vgl. auch ÖB Moskau September 2013; UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013) Laut einer informellen Anfrage einer tschetschenischen NGO beim Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Soziales der Rep. Tschetschenien, gibt es ein Tageszentrum für Frauen mit Kindern bis zum Alter von 3 Monaten. (ÖB Moskau 10.5.2013) Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)

6.15. Die Situation von alleinstehenden Frauen und Witwen

Mehreren Quellen zufolge seien alleinstehende Frauen im Nordkaukasus verwundbar und schutzlos. Nach Angaben einer internationalen Organisation im Nordkaukasus und von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahr 2009 sei eine Familie stark, wenn ein Mann als Familienoberhaupt fungiere. In vielen Familien gebe es jedoch keine Männer mehr, was eine große Last für die Frauen zur Folge habe und sie in eine prekäre Lage bringe. Eine Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es für tschetschenische Frauen sehr wichtig sei, verheiratet zu sein und einen Mann zu haben, der sie beschütze. Frauen, die nicht verheiratet seien, seien verwundbarer als verheiratete Frauen. Zudem könnten unverheiratete Frauen in einer prekäreren Lage sein, wenn sie Familienmitglieder hätten, die Rebellen seien. Eine internationale Organisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es wesentlich für eine Frau sei, Brüder zu haben, die sie schützen könnten, sollte sie keinen Mann haben. Habe eine Frau jedoch einen schlechten Ruf und keinen Schutz, könne sie festgenommen und möglicherweise auch Opfer eines Mordes werden. Frauen mit einem schlechten Ruf seien ebenso gefährdet wie Frauen, die mit Rebellen verwandt seien. Als Beispiel dafür, wie wichtig es für eine Frau im Nordkaukasus sei, einen Bruder oder Mann zu haben, hätten verschiedene Quellen (darunter auch ein tschetschenischer Anwalt im Jahr 2012) angegeben, dass eine Frau, die außerhalb Tschetscheniens studieren wolle, entweder in Begleitung eines Bruders reise oder bei Verwandten vor Ort lebe. Selbst in gebildeten Familien sei es Tradition, dass Frauen die Region nur in Begleitung eines engen männlichen Verwandten verlassen sollten. Nach Angaben von HRW aus dem Jahr 2009 würden Witwen, die nachweisen könnten, dass sie verheiratet gewesen seien, geachtet. Könnten sie das nicht nachweisen, seien sie in einer prekären Lage und hätten eine niedrige Stellung in der Gesellschaft. (ACCORD 4.4.2014)

Landinfo schreibt, dass Frauen in Tschetschenien üblicherweise nicht für Polygamie seien. Dennoch sei die Einstellung dazu gemischt, da Polygamie Möglichkeiten für Frauen biete, die ansonsten weniger Möglichkeiten hätten, zu heiraten. Es handle sich dabei um Witwen, Frauen, die verlassen worden seien, und Frauen über 35 Jahre. Einen Mann zu haben sei im Nordkaukasus von großer Bedeutung. Eine NGO in Moskau habe 2011 angegeben habe, dass Witwen mit Kindern einen höheren Status in Tschetschenien hätten als geschiedene Frauen. Eine Witwe werde sofort gefragt, ob sie zusammen mit den Kindern im Haus der Schwiegereltern bleiben, oder ohne Kinder ein neues Leben beginnen wolle. Dies gebe der Mutter die Möglichkeit, erneut zu heiraten. Wenn die Mutter bei den Schwiegereltern lebe, erwarte man von ihr, dass sie das Gedenken an den verstorbenen Ehemann in Ehren halte und nicht wieder heirate. Es gebe kein Verbot für eine Witwe, wieder zu heiraten, aber in diesem Fall verliere sie für gewöhnlich den Kontakt zu ihren Kindern. (ACCORD 4.4.2014)

Ob eine Witwe wieder heiraten kann, hängt von der sozialen Position der Familie des verstorbenen Mannes ab. Handelt es sich um eine "gute Familie", kann die Frau wieder heiraten und manchmal auch das Kind mitnehmen. Wenn nicht, gibt es ein Problem mit den Kindern, weil diese dann üblicherweise beim Vater bleiben. Es kann auch vorkommen, dass die Kinder bei der Mutter bleiben, bis diese wieder heiratet. Eine Frau könne sich nach dem Tod des Mannes auch zur "freien Witwe" erklären; danach könne sie Männerbesuch bekommen, dürfe aber ihre Kinder nicht sehen und werde nicht geachtet. (ACCORD 31.3.2014)

Hingegen würden Brüder der verstorbenen Männer ihre Schwägerinnen nicht einfach so heiraten, vor allem nicht, wenn sie über 30 sind. Dieser Brauch werde nicht oft in der Praxis umgesetzt. Die Weigerung der Frau, den Schwager zu heiraten, würde nicht zu Blutfehden oder Blutrache führen (ACCORD 4.4.2014).

6.16. Scheidung und Obsorge

Nach russischem Recht sind grundsätzlich beide Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet, unverheiratet oder geschieden sind, im Bezug auf das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder gleichberechtigt. Im Zuge einer Scheidung wird nicht automatisch auch das Sorgerecht geregelt. Sorgerechtsfragen, d.h. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte, usw., können, wenn die Eltern nicht zu einer Übereinkunft kommen, gerichtlich geregelt werden. Wird ein Elternteil bei der Durchsetzung seiner Rechte (z.B. Besuchsrechte) vom anderen Elternteil behindert, kann das Gericht eine Geldstrafe verhängen oder die Rechte des Elternteils mit Hilfe von Gerichtsvollziehern durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis allerdings äußerst selten. Nach Einschätzung eines Experten für russisches Recht wird in der Russischen Föderation bei getrennten Wohnsitzen der Eltern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern unter 10 Jahren a priori der Mutter zugesprochen. Ist das Kind älter als 10 Jahre wird seine Meinung ebenfalls berücksichtigt. Grundsätzlich kann man sagen, so der Experte, dass im russischen Obsorgeverfahren die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden, davon ausgenommen sind jedoch die russischen Regionen im Nordkaukasus (v.a. Tschetschenien und Dagestan), wo nicht von einer Rechtsstaatlichkeit im Obsorgeverfahren auszugehen ist. (ÖB Moskau 10.5.2013)

Die Republik Tschetschenien ist Teil der Russischen Föderation, das heißt, dass auch dort, die russischen Gesetze gelten. In Tschetschenien sei es laut Vertretern verschiedener NGOs jedoch traditionell bedingt üblich, dass Kinder im Fall einer Scheidung beim Vater bzw. der Familie des Vaters bleiben. Die Realität wird von den NGO-Vertretern unterschiedlich beschrieben. Von manchen wird konstatiert, dass es für die Familie des Vaters eine Schande sei, wenn das Kind nicht bei ihm bzw. seiner Familie bleibt und es sich um Einzelfälle handelt, wenn die Kinder nach der Scheidung bei der Mutter bleiben. Von einer anderen NGO-Vertreterin wiederum heißt es, dass es in Tschetschenien max. 5% der Männer kümmert, was Nachbarn und Verwandte denken, materielle Fragen stünden für die meisten im Vordergrund. Es gäbe durchaus Fälle in denen die Kinder nach einer Scheidung bei der Mutter bleiben, vorausgesetzt, dass diese das überhaupt will. Dabei wäre zu beachten, dass geschiedene Frauen, die gemeinsam mit ihren Kindern leben, in der Regel nicht wieder heiraten können, da traditionell die Frau zum neuen Mann zieht und es hier Animositäten gegen die Kinder des Vorgängers geben kann. Einhellig wurde von den Kontaktpersonen der Botschaft bestätigt, dass Frauen sich in Obsorgefragen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte) nur sehr selten an ein Gericht wenden und, falls doch, die Unterstützung ihrer Familie bräuchten, um den Gerichtsweg zu bestreiten. In den meisten Fällen würden diese Fragen allerdings in der Familie oder mit Hilfe eines religiösen Vermittlers geregelt. Eine Anwältin aus der Republik Tschetschenien führte im Rahmen eines Seminars im Juni 2012 aus, dass der Weg zum Gericht sei für geschiedene Frauen in Tschetschenien oft der letzte Ausweg ist, wenn andere Vermittlungsversuche (über Verwandte, religiöse Vertreter, usw.) gescheitert sind. Frauen würden diesen Schritt aber scheuen, weil er die Beziehung zum Ex-Mann endgültig zerstört, was viele tschetschenische Frauen für falsch halten. Tschetschenische Gerichte würden ihre Entscheidungen in Obsorgefragen häufig mit den materiellen Verhältnissen der Eltern begründen, wobei eine tschetschenische Frau im Falle einer Scheidung in der Regel leer ausgehe. Nachdem eine geschiedene Frau in der Regel in das Elternhaus zurückkehren würde, brauche sie die Zustimmung ihrer Eltern, ihre Kinder bei sich aufzunehmen. Diese Zustimmung würde von den Eltern, so die Anwältin, manchmal aus Gründen des Stolzes oder aufgrund von Ressentiments gegenüber dem Ex-Mann verwehrt. Aus all diesen Gründen könnten, so die Anwältin, faktisch nur sehr wenige geschiedene Frauen in Tschetschenien ihre von der russischen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte im Bezug auf ihre Kinder auch durchsetzen. Bei einer Recherche der Botschaft im Internet konnten insgesamt vier Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2010 - 2011 tschetschenischer Gerichte zum Thema Scheidung und Aufenthaltsbestimmungsrecht der mj. Kinder gefunden werden. Bei diesen vier Entscheidungen wurde bei fehlender Übereinkunft der Eltern in drei Fällen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zugesprochen, in einem Fall dem Vater. Die Entscheidungen wurden von den Gerichten u.a. auch mit dem Gutachten der Jugendwohlfahrtsbehörde zu den materiellen Umstände, Lebensverhältnissen der Elternteile begründet. (ÖB Moskau 10.5.2013)

Bei Rücksprache der Botschaft mit einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde berichtet, dass die Aufteilung des Besitzes im Fall einer Scheidung von den gemeinsamen Ehejahren abhängig ist (egal, ob die Ehe offiziell vor dem Standesamt geschlossen wurde) und abhängig davon, wo die Kinder nach der Scheidung leben würden. Dies sei einer der materiellen Gründe, warum Eltern ein Interesse daran haben, dass die Kinder nach der Scheidung bei ihnen leben. (ÖB Moskau 10.5.2013)

6.17. Zugang zu Bildung

Das Netzwerk aus Vorschuleinrichtungen beinhaltet sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Kindergärten. Häufig ist die Anzahl von Kindergärten nicht ausreichend, insbesondere in kleinen Städten und Dörfern. Viele staatliche Programme wurden entwickelt, um das Kindergärten-Netzwerk zu vergrößern und die Qualität der Vorschul-Bildung zu erhöhen. Das Hauptproblem für Eltern ist das Finden eines Kindergartenplatzes, da die Plätze streng limitiert sind und die Kinder direkt nach der Geburt auf eine Warteliste gesetzt werden müssen. Die täglichen Kindergartenkosten sind vergleichsweise hoch, insbesondere für große Familien mit niedrigem Einkommen: Die durchschnittlichen Kindergartenkosten liegen bei 1000 RUB (32 USD). Viele Mütter ziehen es daher vor, zu hause zu bleiben und sich um die Kinder zu kümmern, als zu arbeiten und den Großteil des Verdienstes für die Vorschulbetreuung auszugeben. (BAMF-IOM Juni 2013)

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Es wird mit jedem Jahr schwerer, einen Platz an den besonders angesehenen kostenlosen Hochschulen zu bekommen. Und selbst die Aufnahme an einer guten Berufsschule ist nicht selbstverständlich. Die Zahl der kostenlosen Studienplätze ist im letzten Jahrzehnt um 50% gesunken. (BAMF-IOM Juni 2013)

Bildungskredite sind eine sehr junge Form der Bankdienstleistung. Die Zahl der Finanzinstitutionen, die solche Dienstleistungen anbieten ist landesweit eher gering. Die Nachfrage nach den Bildungskrediten erregt allgemein jedoch großes Interesse. Banken haben das Recht, eigene Listen von anerkannten Bildungsinstitutionen, Abteilungen und Kursen anzufertigen. Sie ziehen es vor, Kredite an Studenten zu vergeben, die sich für technische und naturwissenschaftliche Fächer entscheiden oder die eine führende russische Universität mit hohen Bildungsgebühren besuchen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Schüler an kostenlosen staatlichen Schulen erhalten ein staatliches Stipendium, dessen Höhe bis zu RUB 1199 (ca. 38 USD) im Monat beträgt. Für Schüler weiterführender Fachschulen sind es RUB 436 (ca. 14 USD) im Monat. (BAMF-IOM Juni 2013)

Der Schulbesuch ist in Tschetschenien grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. (AA 10.6.2013)

2011 gab es nach Angaben des tschetschenischen Bildungsministers 215.000 Schüler/innen in 454 Schulen. Weiters gibt es 15 Technische Schulen und 3 Hochschulen, an denen insgesamt 60.000 Schüler/innen und Student/innen eingeschrieben sind. Zudem gibt es die Möglichkeit, "zusätzliche Schuleinrichtungen" wie Sport- oder Berufsschulen zu besuchen. An den Schulen unterrichten rund 18.000 Lehrer/innen, dennoch besteht weiterhin Lehrermangel. Dieser wird neben fehlenden Plätzen im Bereich der Vorschulbildung als vordringlichstes Problem im Bildungssektor genannt. (Rüdisser 2012)

Die Politik des Präsidenten der Republik Tschetschenien ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 RUB 1 Billion 540 Millionen (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je RUB 1 Million (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme. (BAMF-IOM Juni 2013)

6.18. Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)

6.19. Wirtschaftliche Lage

Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)

Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei

13. 919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. (Rüdisser, 2012)

Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschenen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, 2012)

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km², also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. (Rüdisser)

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)

In der Republik Tschetschenien werden zudem zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013) Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. (AA 10.6.2013)

Finanziell bleibt die Republik Tschetschenien nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. (Rüdisser)

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)

6.20. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind, werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)

Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

  • In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben. - In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden. - Im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind. (BAMF-IOM Juni 2013)

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:

Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt XXXX Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt XXXX. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:

Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)

6.21. Wohnsituation

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.

Wohnraum bleibt ein großes Problem in Tschetschenien. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)

6.22. Wiedereinreise nach Tschetschenien

Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)

Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". (ÖB Moskau September 2013)

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)

Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in XXXXvon Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)

Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäß kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in XXXX würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH 22.4.2013)

6.23. Humanitäre Lage der Rückkehrer nach Tschetschenien

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau September 2013)

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau September 2013)

Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Lage von zurückkehrenden Frauen ist sehr schwierig. Besonders schwierig ist es für Frauen, die als Kinder oder Jugendliche in den Westen gekommen sind, da sie eine ganz andere Mentalität haben. Wenn eine Frau keinen Mann an ihrer Seite hat, kann sie in Tschetschenien praktisch nicht überleben. Sie braucht in dieser patriarchalen Gesellschaft einen Mann an ihrer Seite, einen Bruder, einen Ehemann, einen Vater oder einen Cousin, der für sie die Verantwortung übernimmt und sie schützt. Personen, die aus anderen Regionen der Russischen Föderation, beispielsweise Inguschetien, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, also nicht wirklich aus dem Ausland, wurden in sogenannten ‚Punkten der vorübergehenden Unterbringung' einquartiert. Frauen, die einige Zeit im Ausland waren, zurückkehren und nicht mehr die Möglichkeit haben, in einem solchen ‚Punkt der vorübergehenden Unterbringung' zu wohnen, werden keinen Schutz erhalten. Wenn diese Frauen aber keinen ständigen Wohnsitz haben, können sie sich auch nicht polizeilich registrieren. Alle staatlichen Unterstützungsleistungen sind jedoch nach wie vor an die Registrierung geknüpft. (ACCORD 4.4.2014)

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (AA 10.6.2013)

6.24. Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation

IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist, weil Tschetschenien ein integraler Bestanteil der Russischen Föderation ist. Es gibt fallweise Kontrollen, aber keine langen Autoschlangen oder lange Schlangen wartender Menschen. Autos können von den Sicherheitskräften bei solchen gelegentlichen Kontrollen kontrolliert werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16)

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. (AA 10.6.2013)

Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013) Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. (DIS August 2012, Seite 31; vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. (AA 10.6.2013) Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (DIS Oktober 2011, Seite 18) Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. (DIS Oktober 2011, Seite 15) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen können Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. (DIS August 2012, Seite 44) Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (DIS August 2012)

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. (DIS August 2012) Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. (DIS August 2012, Seite 31)

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau September 2013) Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. (DIS Oktober 2011, Seite 35)

Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in Moskau als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. (ACCORD 4.4.2014) Wird eine Person tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS Oktober 2011, Seite 35).

‚Racial profiling' ist ein Problem bei der Arbeit russischer Polizeibehörden: Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber gibt es Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. (ACCORD 4.4.2014) Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013). Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. (DIS 8.2012, Seite 18). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten aber immer noch erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. (DIS August 2012, Seite 6).

Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. (DIS August 2012, Seite 26).

6.25. Humanitäre Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. (DIS Oktober 2011, Seite 15).

Die russische Volkszählung 2010 zeigte, dass Tschetschenen in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation leben. Zum Beispiel 14524 in Moskau (wobei hier die de facto Anzahl sicher um ein vielfaches höher ist), 1482 in Sankt Petersburg, 3343 in der Republik Kalmykien, 7229 im Gebiet Astrachan, 9649 im Gebiet Wolgograd, 5738 im Gebiet Saratov, 10502 im Gebiet Tjumen, 6889 im autonomen Kreis der Chanten und Mansen, 1309 im Gebiet Woronesch, 1075 im Gebiet Orlov, 1867 im Gebiet Twer, etc. (ÖB Moskau September 2013) Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. (DIS August 2012, Seite 31). Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. (DIS Oktober 2011, Seite 13). In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket. (DIS Oktober 2011, Seite 18)

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. (DIS Oktober 2011, Seite 13).

Die russische Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013; vgl. auch DIS Oktober 2011, Seite 25) In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. (vgl. auch AA 10.6.2013)

Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. (ÖB Moskau September 2013) Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. (DIS August 2012, Seite 9).

SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet (DIS August 2012, 6). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet und richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013) SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau und St. Petersburg. Die Opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS 27.2.2014) Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. (DIS August 2012, Seite 11). Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. (DIS Oktober 2011, Seite 24).

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. (ÖB Moskau September 2013).

Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. (BAMF-IOM Juni 2013) Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS August 2012, Seite 29).

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. (AA 10.6.2013)

6.26. Humanitäre Lage von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung in der Russischen Föderation

In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen: - die Altersrente - die Ruhestandsrente (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete) - die Sozialrente - die Hinterbliebenenrente - Invalidenrente (BAMF-IOM Juni 2013)

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o.g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren.

Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat. (BAMF-IOM Juni 2013) Die problematische Situation der Rentner hat sich in der jüngeren Vergangenheit nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 9.093 Rubel (227Euro) pro Monat (1. Halbjahr 2012). (AA 10.6.2013)

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in die Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Im Jahr 2005 wurden die Personengruppen benannt, die einen Anspruch auf staatliche soziale Unterstützung haben. Es wurde ein so genanntes "soziales Paket" für die medizinische Versorgung, Sanatoriumsaufenthalte und die kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Zuge dieser Maßnahmen aufgelegt. Besonderer Wert wird auf eine effiziente Zusammenarbeit zwischen sozialen Organisationen, Vertretern der Wirtschaft und Nichtregierungsorganisationen gelegt, die bedürftigen Bevölkerungsgruppen Unterstützung zukommen lassen sollen. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können: -. Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges - Invaliden und Veteranen militärischer Operationen - Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades - Kinder mit Behinderung - Arbeitsveteranen - Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) - Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung - Opfer politischer Repressionen - Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (BAMF-IOM Juni 2013)

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: - ärztlich verschriebene Medikamente - Sanatoriumsaufenthalt - Ausgaben im Nahverkehr (städtischer Schienenverkehr; Fahrten zur Behandlungsstätte) (BAMF-IOM Juni 2013)

Es gibt ein System von speziellen staatlichen Einrichtungen für ältere Menschen und Behinderte (Erwachsene und Kinder), innerhalb dessen sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung gibt es für Erwachsene und für Kinder. Es gibt außerdem ein Netzwerk sozialer Einrichtungen, die gefährdete Familien und Kinder unterstützen. (BAMF-IOM Juni 2013) Zurzeit gibt es in der Russischen Föderation mehr als 240.000 ältere, schwerstkranke und behinderte Menschen in 1400 sozialen Einrichtungen verschiedener Art. Darüber unterstützen Sozialarbeiter einzelne Personen in ihren Haushalten, zumeist in den Städten. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Invalidenrente setzt sich zusammen aus einer Basiskomponente und einer Versicherungskomponente. Die Versicherungskomponente ist abhängig vom jeweiligen Alter und Einkommen bis zum Jahr 2002 (d.h. von der Summe der gezahlten Rentenbeiträge). Die feste Basiskomponente richtet sich nach dem Grad der Behinderung (I, II oder III). Seit dem 1. Januar 2010 liegt der Basisbetrag der Invalidenrente bei: - Gruppe I - RUB 5124 (163 USD) - Gruppe II - RUB 2562 (82 USD) - Gruppe III - RUB 1281 (41 USD) Leistungen für Arbeitslose, die sich um ein behindertes Kind, einen Invaliden I. Grades oder ältere Menschen kümmern, betragen etwa RUB 1200 (ca. 38 USD). Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Das nationale Projekt "Bildung" schließt auch die Entwicklung eines Fernlehrprogrammes für behinderte Kinder mit ein. (BAMF-IOM Juni 2013)

6.27. Humanitäre Lage von Frauen und Müttern in der Russischen Föderation

Schwangerschaftsgeld: Vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 319) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können. (BAMF-IOM Juni 2013)

Anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege gibt es in der Russischen Föderation ein Geburtengeld. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-. (ÖB Moskau, 10.5.2013)

Mutterschafts-Kapital: Die Kosten für den Kin Laut einem am 01. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die mehr als zwei Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (in 2013 liegt diese bei RUB 408960 [USD 13065]), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Seit dem 01. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden. (BAMF-IOM Juni 2013)

Kindergeld: Diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 13.087 (USD 418) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Seit 2012 beträgt das monatliche Kindergeld für berufstätige Frauen während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2326 RUB (ca. USD 74) und 4.651 RUB (ca. USD 148) für weitere Kinder. Für arbeitslose Frauen beträgt das monatliche Kindergeld während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind 2.453 RUB (78 USD) und 4.907 RUB (156 USD) für weitere Kinder. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Kosten für den Kindergartenbesuch dürfen 20% der laufenden Kosten (bei Familien mit einem Kind) nicht überschreiten. Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von 70%. Dieses Geld wird au das Konto eines Elternteils überweisen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen Kindergartens. Die monatliche Kindergartengebühr liegt bei 1.500 RUB (USD 48), die Höhe schwankt je nach Wohnort. (BAMF-IOM Juni 2013)

In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter. So sieht z.B. das Moskauer Programm abgesehen von den oben erwähnten Hilfen zusätzliche städtische Zahlungen vor, die auf die individuelle Sozialkarte überwiesen werden (monatliche Kompensation der Lebensmittelausgaben in Höhe von RUB 3.200 (USD 102) für Kinder bis 3 Jahre und RUB 1.600 (51 USD) für Kinder bis 16 Jahre. Alleinstehende Mütter erhalten außerdem Preisnachlässe für viele Waren, Konsumgüter und pharmazeutische Erzeugnisse, sowie materielle Hilfe in Naturalien. Zusammen mit der Sozialkarte bekommt man eine Auflistung von Geschäften, Apotheken und Dienstleistungsunternehmen, die Preisnachlässe gewähren. Gemäß den Rechtsnormen föderaler und kommunaler Gesetzgebung haben alleinstehende Mütter (und Väter) ein Vorrecht auf eine Wohnungszuteilung aus den kommunalen Wohnungsbeständen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen). Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten. Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten. (ÖB Moskau, 10.5.2013)

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle. (ÖB Moskau, 10.5.2013)

Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen. Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an: - Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind (darunter auch Minderjährige) - Frauen, die Angehörige verloren haben - Frauen, die behinderte Kinder haben - Frauen, die selbst behindert sind - Frauen, die schwanger und minderjährig oder allein stehend sind - Frauen mit Kindern aus nicht vollständigen Familien - Frauen, die sich im Konflikt mit ihrer Familie befinden - Frauen, die sich im Schwangerschafts- oder Kinderbetreuungsurlaub befinden (BAMF-IOM Juni 2013)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

1. Betreffend den Erstbeschwerdeführer:

Die Angaben zu den Asylverfahren und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Wenn das Bundesamt davon ausgeht, der Zweitbeschwerdeführer sei zuletzt am 21.09.2012 nach Österreich eingereist, handelt es sich um einen offensichtlichen Kopierfehler. Dass sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geldendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig sei oder er Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden wäre, hat der Erstbeschwerdeführer nie behauptet und kam auch im Rahmen der Ermittlungen nicht hervor.

Dass der Erstbeschwerdeführer der Ausweisung nicht Folge leistete, ergibt sich aus seinen Angaben. Die Angaben zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die Behauptung in der Einvernahme vor dem Bundesamt, dass er in Österreich noch nie das Gesetz verletzt habe, ist schon vor dem Hintergrund des zweijährigen illegalen Aufenthalts unzutreffend. Dass der Erstbeschwerdeführer bei Freunden wohnt, weil er Angst hat, abgeschoben zu werden, ergibt sich aus der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt.

Dass sich der Erstbeschwerdeführer von Juni 2009 bis März 2010 nicht in Österreich aufgehalten hat, ergibt sich aus seinen Aussagen im zweiten Asylverfahren, die durch Dokumente belegt wurden, auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin von einem durchgehenden Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in Österreich ausgeht. Dass er an der von ihm im verfahrenseinleitenden Antrag als Wohnsitz angegebenen Adresse wohnen würde, widerspricht seinen eigenen Angaben und der Auskunft aus dem Melderegister.

Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer im Herkunftsstaat 2007 standesamtlich geheiratet haben, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass die traditionelle Ehe geschieden wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers am 01.06.2010 und 03.01.2012. Die Elternschaft des Erstbeschwerdeführers im Hinblick auf die Viertbeschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Die Angaben betreffend den Drittbeschwerdeführer ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer. Die Angaben zu den weitschichtigen Verwandten im Bundesgebiet und die Feststellung, dass kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Einvernahme am 03.01.2012 und die Tatsache, dass er sie danach nie wieder erwähnte. Die Angaben zu seiner Familie im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers am 02.03.2010, 01.06.2010 und 03.01.2012.

Die Angaben zum telefonischen Kontakt zum Herkunftsstaat ergeben sich aus den Angaben am 03.01.2012. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde behauptet der Erstbeschwerdeführer erstmals, keine tragfähigen Verbindungen mehr zum Herkunftsstaat zu haben. In der Stellungnahme vom 29.10.2014 behauptet der Erstbeschwerdeführer nunmehr unsubstantiiert, über keine Anknüpfungspunkte mehr zum Herkunftsland mehr zu haben; er habe dort niemanden mehr, der ihn im Falle der Rückkehr unterstützen würde. Die dort verbliebenen Angehörigen hätten sich vom Beschwerdeführer auf Grund von dessen Schwierigkeiten im Herkunftsstaat abgewandt. Dies ist erstens schon deshalb unglaubwürdig, weil rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Schwierigkeiten im Herkunftsstaat nicht bestanden haben, zweitens, weil er selber angab, nach den behaupteten Schwierigkeiten, die seinem Vorbringen zufolge bereits seine erste Flucht nach Österreich auslösten, bei seiner Tante gelebt und seine Mutter besucht zu haben, und drittens, weil er bis zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde angab, telefonischen Kontakt mit dem Herkunftsstaat zu haben. Dass seine Familie Vorbehalte gegen ihn habe, hat er bis zur hg. Beschwerde nie behauptet. Gleiches gilt betreffend der Familie seiner Gattin, die er behaupteterweise nach der ersten Flucht nach Österreich in XXXX besuchte. Er stellt diese Behauptung überdies nur unsubstantiiert in den Raum, ohne dieses Vorbringen näher zu untermauern. Es ist daher vom weiteren Bestehen eines Kontakts zur Familie im Herkunftsstaat auszugehen.

Vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden familiären Bindungen, des auch in der Stellungnahme vom 29.10.2014 nicht bestrittenen weiteren telefonischen Kontakts zum ehemaligen Arbeitgeber, jahrelanger Ausbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat und der vom Beschwerdeführer auch selbst behaupteten Arbeitsfähigkeit und -willigkeit kann dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 29.10.2014 nicht gefolgt werden, dass der Aufbau einer neuen Existenzgrundlage nicht möglich wäre. Seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012 hat sich - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - die wirtschaftliche Lage in der Republik Tschetschenien verbessert; dass der Lebensstandard in der Republik Tschetschenien nicht derselbe ist wie in Österreich, ist hiebei nicht entscheidungsrelevant. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.10.2014 ergibt sich aus den Länderberichten ebenfalls, dass es für Kaukausier auf Grund der starken tschetschenischen Diaspora und des Zusammenhalts der Volksgruppenmitglieder in den letzten Jahren leichter wurde, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation registrieren zu lassen. Aus den Länderberichten ergibt sich ebenso, dass Übergriffe auf Kaukasier in anderen Teilen der Russischen Föderation in den letzten Jahren zurückgegangen sind.

Soweit sich das Vorbringen betreffend eine Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation in der Stellungnahme vom 29.10.2014 auf die Situation von Rebellen, ehemaligen Rebellen oder Personen, die im Verdacht stehen, Rebellen zu sein, bezieht, ist für den Erstbeschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass sein Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist, nichts zu gewinnen. Daran ändert auch dessen Wiederholung in der Stellungnahme vom 05.11.2014 nichts. Dementsprechend ergibt sich für den Erstbeschwerdeführer nach den Länderfeststellungen auch keine Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Republik Tschetschenien. Davon abgesehen steht es dem Erstbeschwerdeführer frei, wie nach seiner ersten Ausreise aus der Russischen Föderation nach Dagestan zu ziehen (dem entsprechenden Ländervorhalt trat der Erstbeschwerdeführer nicht entgegen). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich ebenfalls, dass im Allgemeinen bei der freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit besonderen Problemen zu rechnen sei. Selbst im Fall der Abschiebung liegen keine gesicherten Erkenntnisse über besondere Repressionen vor. Dass der Erstbeschwerdeführer ein besonderes Interesse der Behörden auf sich ziehen würde, weil ihm Engagement gegen die Machthaber oder Propagierung des fundamentalistischen Islam unterstellt werde, ist vor dem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgeschlossen. Der Erstbeschwerdeführer erstattet nur ein allgemeines Vorbringen, bringt aber keine auf seine Person bezogene Gefährdung vor. Auch die von ihm zitierten Länderberichte (so sie nicht ohnehin den Feststellungen des erkennenden Gerichts zugrunde liegen) beziehen sich nicht auf die Person des Erstbeschwerdeführers, bekräftigen Aspekte der ohnedies in den Länderfeststellungen enthaltenen Aussagen zur Lage in der Republik Tschetschenien und tun keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung des Beschwerdeführers dar.

Die Angaben zur beruflichen Integration des Erstbeschwerdeführers in der Russischen Föderation ergeben sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen vom 02.03.2010 und 01.06.2010. Die Angaben zur Integration und zu den Lebensumständen des Erstbeschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag und in der Einvernahme vor dem Bundesamt.

Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführer ergeben sich im Hinblick auf Russisch und Tschetschenisch aus den Angaben in der Einvernahme vom 02.03.2010, im Hinblick auf Deutsch aus der Teilnahme am Deutschkurs Niveau A2, der Tatsache, dass er die Prüfung aber nie abgelegt hat und dass für die Einvernahme am 11.06.2014 ein Dolmetscher beigezogen werden musste sowie aus der Dauer des Aufenthalts in Österreich. Dass der Erstbeschwerdeführer wie in den Unterstützungsschreiben angeführt studierter Geograph und Historiker ist, bzw. dass er, wie in der Beschwerde ausgeführt, Wirtschaft studiert habe, widerspricht seinen gleichbleibenden Ausführungen im Asylverfahren, wonach er nach zehn Jahren Grundschule Hilfsarbeiter gewesen sei.

Der Erstbeschwerdeführer ersuchte bei der Befragung am 13.04.2010 in der Schubhaft um ein psychologisches Beratungsgespräch. Bis dato hat der Erstbeschwerdeführer aber keine Befunde oder Bestätigungen in dieser Hinsicht vorgelegt und behauptet auch nicht, in psychotherapeutischer Behandlung zu stehen. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Untersuchung im Zulassungsverfahren am 24.03.2009 an, ein schwaches Herz zu haben, wenn er sich aufrege; er nehme dagegen Baldrian, das helfe. In der Einvernahme in der Schubhaft am 09.03.2010 gab er an, herzkrank zu sein. In der Einvernahme vom 01.06.2010 gab er an, es gehe ihm "normal", er müsse nur Medikamente nehmen, wenn sein Blutdruck steige. In der Einvernahme am 03.01.2012 gab er an, er leide an keinen besonderen Krankheiten, nur im Falle von Stress bekomme er manchmal hohen Blutdruck. Im Gegensatz dazu gab der Anwalt des Beschwerdeführers in einem Schriftsatz an das Bundesamt am 05.11.2014 an, der Erstbeschwerdeführer sei nach seinem Wissen schwer krank. Es bestehe eine Herzerkrankung, die bereits in der Russischen Föderation behandelt worden sei. Er würden diesbezügliche ärztliche Befunde vorlegen. Selbst damit wird das Vorliegen einer Erkrankung, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wäre, nicht behauptet. Dass eine Verschlechterung der Lage im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes eingetreten sei oder dass er bisher ärztliche Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen, hat der Erstbeschwerdeführer nie behauptet.

2. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin:

Die Angaben zu den Asylverfahren und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass ihr Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geldendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig sei oder sie Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden wäre, hat die Zweitbeschwerdeführerin nie behauptet und kam auch im Rahmen der Ermittlungen nicht hervor. Dass die Zweitbeschwerdeführerin der Ausweisung nicht Folge leistete, ergibt sich aus ihren Angaben. Die Angaben zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin. Dass sich die Zweitbeschwerdeführerin von Juni 2009 bis September 2012 nicht in Österreich aufgehalten hat, ergibt sich aus ihren Aussagen sowie denen ihres Gatten in dessen zweiten Asylverfahren.

Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat 2007 standesamtlich geheiratet haben, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass die traditionelle Ehe geschieden wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen Erstbeschwerdeführers am 01.06.2010 und 03.01.2012. Die Elternschaft der Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf die Viertbeschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Die Angaben betreffend den Drittbeschwerdeführer ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer. Dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich über keine Verwandten außerhalb der Kernfamilie verfügt, ergibt sich aus ihrer Aussage am 11.06.2014. Die Angaben zu ihrer Familie im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers am 01.06.2010 und 03.01.2012 sowie der Zweitbeschwerdeführerin am 15.01.2013.

Die Angaben zur Familiensituation der Zweitbeschwerdeführerin in Tschetschenien sowie zu ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit ergeben sich aus ihren Angaben vom 27.03.2009 und 15.01.2013, zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2009-2012 in Tschetschenien ergeben sie sich aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers am 01.06.2010. Die Angaben zum telefonischen Kontakt zum Herkunftsstaat ergeben sich aus den Angaben am 15.01.2013. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde behauptet die Zweitbeschwerdeführerin erstmals, keine tragfähigen Verbindungen mehr zum Herkunftsstaat zu haben. In der Stellungnahme vom 29.10.2014 behauptet die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr unsubstantiiert, über keine Anknüpfungspunkte mehr zum Herkunftsland mehr zu verfügen; sie habe dort niemanden mehr, der sie im Falle der Rückkehr unterstützen würde. Die dort verbliebenen Angehörigen hätten sich von der Beschwerdeführerin auf Grund von deren Schwierigkeiten im Herkunftsstaat abgewandt. Dies ist erstens schon deshalb unglaubwürdig, weil rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Schwierigkeiten im Herkunftsstaat nicht bestanden haben, zweitens, weil sich die von ihr vorgebrachten Schwierigkeiten von ihren Brüdern ableiten und drittens, weil davon auszugehen ist, dass sie als pflegende Angehörige über eine sehr starke familiäre Bindung zu ihrer Mutter verfügt. Dass ihre Familie Vorbehalte gegen ihren Gatten habe, hat sie bis zur hg. Beschwerde nie behauptet; vielmehr behauptete der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Familie nach der Rückkehr aus Österreich (sohin nachdem sich seine behaupteten Fluchtgründe ereigneten) in XXXX besucht zu haben. Sie stellt diese Behauptung überdies nur unsubstantiiert in den Raum, ohne dieses Vorbringen näher zu untermauern. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kontakt mit den Familienangehörigen in Tschetschenien weiterhin besteht und die Zweitbeschwerdeführerin wie auch nach der Rückkehr aus Österreich wieder bei ihrer Familie Wohnung nehmen könne.

In der vorgelegten undatierten psychotherapeutischen Stellungnahme wird keine Diagnose angeführt, es wird nur aus psychotherapeutischer Sicht die Verleihung eines Aufenthaltstitels empfohlen. Es kann sohin nicht festgestellt werden, ob und aus welchem Grund die Zweitbeschwerdeführerin psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nimmt oder genommen hat. Das Vorliegen von Erkrankungen hat die Zweitbeschwerdeführerin nie behauptet; sie gibt vielmehr an, arbeitsfähig und -willig zu sein. Befunde wurden nicht vorgelegt. Laut der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren ist die Zweitbeschwerdeführerin psychisch und physisch gesund.

Vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden familiären Bindungen, jahrelanger Ausbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat und der von der Zweitbeschwerdeführerin auch selbst behaupteten Arbeitsfähigkeit und -willigkeit kann dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 29.10.2014 nicht gefolgt werden, dass ihr der Aufbau einer neuen Existenzgrundlage nicht möglich wäre. Seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 03.10.2014 hat sich - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - die wirtschaftliche Lage in der Republik Tschetschenien nicht verschlechtert; dass der Lebensstandard in der Republik Tschetschenien nicht derselbe ist wie in Österreich, ist hiebei nicht entscheidungsrelevant. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.10.2014 ergibt sich aus den Länderberichten ebenfalls, dass es für Kaukausier auf Grund der starken tschetschenischen Diaspora und des Zusammenhalts der Volksgruppenmitglieder in den letzten Jahren leichter wurde, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation registrieren zu lassen. Aus den Länderberichten ergibt sich ebenso, dass Übergriffe auf Kaukasier in anderen Teilen der Russischen Föderation in den letzten Jahren zurückgegangen sind.

Soweit sich das Vorbringen betreffend eine Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation in der Stellungnahme vom 29.10.2014 auf die Situation von Rebellen, ehemaligen Rebellen oder Personen, die im Verdacht stehen, Rebellen zu sein, bezieht, ist für die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund, dass ihr Fluchtvorbringen ebenso unglaubwürdig ist wie das ihres Gatten, nichts zu gewinnen. Daran ändert auch dessen Wiederholung in der Stellungnahme vom 05.11.2014 nichts. Dementsprechend ergibt sich für die Zweitbeschwerdeführerin nach den Länderfeststellungen auch keine Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Republik Tschetschenien. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich ebenfalls, dass im Allgemeinen bei der freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit besonderen Problemen zu rechnen sei. Selbst im Fall der Abschiebung liegen keine gesicherten Erkenntnisse über besondere Repressionen vor. Dass die Zweitbeschwerdeführerin ein besonderes Interesse der Behörden auf sich ziehen würde, weil ihr Engagement gegen die Machthaber oder Propagierung des fundamentalistischen Islam unterstellt werde, ist vor dem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit der Fluchtvorbringen ausgeschlossen. Die Zweitbeschwerdeführerin erstattet nur ein allgemeines Vorbringen, bringt aber keine auf seine Person bezogene Gefährdung vor. Auch im Hinblick auf frauenspezifische Diskriminierung erstattete die Zweitbeschwerdeführerin kein individualisiertes Vorbringen; die Lage in Tschetschenien ist jedoch ausweislich der Länderberichte nicht dergestalt, dass allen Frauen asylrelevante Verfolgung droht. Die Lage hat sich auch in dieser Hinsicht seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vor einem Jahr nicht wesentlich geändert; auch im Asylverfahren erstattete sie kein diesbezügliches Vorbringen. Sie behauptet erstmals in der Stellungnahme vom 29.10.2014, dass die Situation in Tschetschenien sie als westliche orientierte, bildungsinteressierte und emanzipierte Frau massiv einschränke. Diese Einschränkungen manifestierten sich jedoch nicht in der Vita der Zweitbeschwerdeführerin, die bis zur Geburt ihres ersten Kindes XXXX in Tschetschenien studierte und arbeitete. Dass sie nach der Rückkehr nach Tschetschenien 2009 keine Arbeit gefunden hat, war den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge nicht der allgemeinen Lage in Tschetschenien, sondern der Tatsache geschuldet, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach Tschetschenien zurückkehrte, um ihre kranke Mutter nach dem Tod ihres Vaters zu pflegen. Ebenso wenig brachte die Zweitbeschwerdeführerin jemals vor, sich durch das Tragen des Kopftuches eingeschränkt zu fühlen, welches sie auch bei ihrer zweiten Asylantragstellung in Österreich trug. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr die reale Gefahr geschlechtsspezifischer Verfolgung in asylrelevanter Intensität droht. Auch die von ihr zitierten Länderberichte (so sie nicht ohnehin den Feststellungen des erkennenden Gerichts zugrunde liegen) beziehen sich nicht auf die Person der Zweitbeschwerdeführerin, bekräftigen Aspekte der ohnedies in den Länderfeststellungen enthaltenen Aussagen zur Lage in der Republik Tschetschenien und tun keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung der Zweitbeschwerdeführerin dar.

Die Angaben zur Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den von ihr vorgelegten Schreiben sowie ihren Aussagen vor dem Bundesamt und in den hg. Stellungnahmen. Das Gericht geht davon aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin weiterhin Deutsch auf dem Niveau B1 spricht, auch wenn ihr Rechtsanwalt in seiner Stellungnahme vom 05.11.2014 nunmehr ausführt, die sprachliche Entwicklung der Zweitbeschwerdeführerin sei mangels Zusammenlebens mit ihrem Gatten ins Stocken geraten. Der Rechtsanwalt bringt in der Stellungnahme vom 05.11.2014 weiters vor, die Zweitbeschwerdeführerin wolle ihre in der Russischen Föderation erlangte Universitätsausbildung in Österreich nostrifizieren lassen; dass derartige Schritte bereits erfolgt sind, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin nicht behauptet und sind auch nicht aktenkundig. Inwieweit die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Freizeit Menschen mit Behinderung hilft, kann nicht festgestellt werden, da sie dazu keine näheren Angaben tätigt und auch sonst keine Angaben dazu vorliegen. Da die Zweitbeschwerdeführerin, die das erste Mal im Alter von 22 Jahren, das zweite Mal im Alter von 25 Jahren ins Bundesgebiet eingereist ist, erst seit zweieinhalb Jahren in Österreich lebt, wobei dieser Zeitraum von einem dreijährigen Aufenthalt im Herkunftsstaat unterbrochen war und sie abgesehen von den Asylverfahren in Österreich und Polen ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat gelebt hat, wo sie auch Familie hat, kann die Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin, Österreich stelle den ausschließlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen dar, nicht zutreffen.

3. Betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer:

Die Angaben betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer ergeben sich aus den Aussagen ihrer Eltern sowie den vorgelegten Schreiben und hg. Stellungnahmen; ein Kontakt zu den weitschichtigen Verwandten des Zweitbeschwerdeführers im Bundesgebiet wurde nie behauptet. Auf Grund der Familiensituation und dem dreijährigen Aufenthalt im Herkunftsstaat zwischen den Asylverfahren ist davon auszugehen, dass die Viertbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer zumindest auch Tschetschenisch sprechen. Dass die Minderjährigen gar keinen Bezug zum Herkunftsstaat hätten, kann vor dem Hintergrund, dass sie (auch die in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin) dort mehr Zeit als in Österreich verbrachten, nicht angenommen werden. Soweit die Beschwerde auf die Integration der Minderjährigen im Kindergarten der BAKIP abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass keines der Kinder diesen noch besucht.

4. Die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation beruhen auf folgenden Quellen:

AA 7.3.2011 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25

AA 10.6.2013 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013

ACCORD 12.8.2010 ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010

ACCORD 31.3.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014

ACCORD 4.4.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014

ACCORD 4.4.2014 ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation - Tschetschenien: Situation von Witwen von Widerstandskämpfern bei der Rückkehr, 4.4.2014

AI 23.5.2013 Amnesty International, Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, 23.5.2013

AJ Oktober 2013 Clasen, Hinter den Bergen - Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich, Amnesty Journal Oktober 2013,

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff am 17.4.2014

AMICA AMICA e.V., Zur Situation der Frauen in Tschetschenien, http://www.amica-ev.org/de/laender/tschetschenien/amica-e.v.-in-tschetschenien, ohne Datum, Zugriff am 25.4.2014

Anfragebeantwortung 10.3.2014 BFA-Staatendokumentation, Anfragebeantwortung zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit, 10.3.2014

BAMF 2.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 2.9.2013

BAMF 16.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 16.9.2013

BAMF 30.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 20.9.2013

BAMF 13.1.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 13.1.2014

BAMF 17.2.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 17.2.2014

BAMF 7.4.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 7.4.2014

BAMF-IOM Juni 2013 Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013

Bericht 2011 Staatendokumentation, Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23

Die Presse, 30.6.2012 Sommerbauer, Heimkehr nach Tschetschenien - ins Gefängnis, Die Presse, 30.6.2012, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1261212/print.do#, Zugriff am 8.5.2014

Die Presse 8.4.2014 Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/print.do, Zugriff am 2.5.2014

DIS Oktober 2011 Danish Immigration Service, Chechens in the Russian Federation, Oktober 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf, Zugriff am 8.5.2014

DIS August 2012 Danish Immigration Service, Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff am 8.5.2014

GEO 2006 = GEO Themenlexikon, Band 3, 226, 1226

Heller, 6.1.2014 Heller, Nordkaukasus, Bundeszentrale für politische Bildung, 6.1.2014,

http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus, Zugriff am 25.4.2014

HRW Jänner 2014 Human Rights Watch, Russia Country Summary, January 2014

ICG 19.10.2012 International Crisis Group, The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, Europe Report N°220 - 19 October 2012

IOM, Unterstützung IOM, Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien,

http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/reintegrationsunterstuetzung/laufende-projekte/545-unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetschenien, Zugriff am 8.5.2014

IRB 15.11.2013 Immigration and Refugee Board of Canada, Russia:

Availability of fraudulent documents, 15.11.2013

IRB 15.11.2013 Immigration and Refugee Board of Canada, Russia:

Domestic Violence; recourse and protection available to victims of domestic violence; support services and availability of shelters (2010-2013), 15.11.2013

JF 4.10.2013 Jamestown Foundation, Chechnya's Exclusion from Military Conscription Shows Moscow's Weak Hold over Region; Eurasia Daily Monitor Vol. 10, Iss. 177, 4.10.2014

JF 31.10.2013 Jamestown Foundation, New Russian Legislation Codifies Collective Punishment; Eurasia Daily Monitor Vol. 10 Iss. 195, 31.10.2013

JF 4.12.2013 Jamestown Foundation, North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes, Eurasia Daily Monitor Volume, Vol. 10 Iss. 217, 4.12.2013

JF 6.12.2013 Jamestown Foundation, Officers of Elite Russian Forces Train Chechens; Eurasia Daily Monitor, Vol. 10, Iss. 219, 6.12.2013

JF 31.1.2014 Jamestown Foundation, Authorities in Chechnya Seek to Uproot Some Islamic Teachings; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss. 20, 31.1.2014

JF 24.3.2014 Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014

JF 3.4.2014 Jamestown Foundation, Security Forces and Police in North Caucasus Systematically Violate Human Rights, Eurasia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 63, 3.4.2014

JF 10.4.2014 Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014

JF 18.4.2014 Jamestown Foundation, Victory Over North Caucasus Insurgency Remains Elusive for Moscow; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss. 74, 18.4.2014

JF 23.4.2014 Jamestown Foundation, Russian Military Says Will Lift Restrictions on Drafting North Caucasians; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss. 23.4.2014

JF 6.7.2012 Jamestown Foundation, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, Eurasia Daily Monitor Vol 9, Iss. 128, 6.7.2012

JF 7.3.2014 Jamestown Foundation, Russian Orthodox Church Becomes Kremlin Tool for Retaining Control Over North Caucasus Muslims; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss.44, 7.3.2014

Lammich, 11.10.2010 Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010

Landinfo 26.10.2012 Temanotat Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff am 24.10.2013

ÖB Moskau, 10.5.2013 Österreichische Botschaft Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch staatliche Behörden und Arbeitsmöglichkeiten, 10.5.2013

ÖB Moskau September 2013 Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, September 2013

OSW 26.3.2014 Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014

RFE/RL 17.5.2012 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Leader Sacks Cabinet, 17.5.2012

RFE/RL 24.1.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Most-Wanted Militants Reported Killed In Chechnya, 24.1.2013

RFE/RL 7.3.3013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Russia Says Chechen Rebel Leader Killed, 7.3.2013

RFE/RL 14.3.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Leader "Not Against Unblocking YouTube", 14.3.2013

RFE/RL 30.6.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Two Russian Police Officers Killed in Chechnya, 30.6.2013

RFE/RL 8.7.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, North Caucasus Insurgency Commander Reported Killed In Chechnya, 8.7.2013

RFE/RL 16.9.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Suicide Car Bomb Kills Three in Chechnya, 6.9.2013

RFE/RL 13.12.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Deputy Minister Threatens Execution for Militant Suspects, 13.12.2013

Rüdisser 2012 Rüdisser, Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds (2012)

SFH 22.4.2013 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien:

Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed, 22.4.2013

Staatendokumentation 12.10.2010 Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16

Staatendokumentation 20.4.2011 Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien vom 12.10.2010

SWP 26.4.2013 Halbach, Nach den Anschlägen von Boston: Zur Rolle des Terrorismus im Nordkaukasus, SWP-Aktuell, 26.4.2013

SWP April 2013 Halbach, Muslime in der Russischen Föderation - Wie gefestigt ist die "Vielvölkerzivilisation" Russland? SWP-Aktuell, April 2013

UKFCO 10.4.2014 UK Foreign and Commonwealth Office, Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Russia, 10.4.2014

USDOS 27.2.2014 United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2013, Russia, 27.2.2014

VB Oktober 2013 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation: Monatsbericht, Berichtszeitraum Oktober 2013

VB 29.1.2014 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation, Anfragebeantwortung 29.1.2014

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des UG 2002 oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel ist gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z 2) oder gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3) soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde (Z 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z 2).

Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 erlassen wurden, bleiben gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 87/2012.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 blieben Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Der 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 betraf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige und umfasste Rückkehrentscheidungen (§ 52), Einreiseverbote (§ 53) und Rückkehrverbot gegen Asylwerber (§ 54). Der 3. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG idF vor BGBl. I 87/2012 betraf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel.

2. Die belangte Behörde verkennt, dass es sich nicht um ein amtswegiges Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung handelt, im Zuge welcher das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, sondern dass es sich um Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer vom 07.02.2014 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 handelt.

Solche Anträge sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

2.1. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 07.05.2012 die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ab, mit welchem der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnissen vom 03.10.2013 die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes ab, mit welchen deren Anträge auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen wurden. Gegen die Beschwerdeführer wurden sohin rechtskräftige Ausweisungen gemäß § 10 AsylG 2005 idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 erlassen.

Diese Ausweisungen blieben gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Ausweisungen blieben ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat (RV 330 BlgNR 24. GP). Die vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 87/2012 erlassenen Ausweisungen bleiben gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 nach der Übergangsbestimmung binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Da § 75 Abs. 23 AsylG 2005 den Wortlaut des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 übernimmt, ist davon auszugehen, dass wie nach dieser Bestimmung Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig sein sollen, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat.

Die Beschwerdeführer kamen den Ausweisungen vom 07.05.2012 bzw. 03.10.2013 nicht nach und verblieben seit deren Erlassung durchgehend im Bundesgebiet. Die Ausweisungen sind daher weiterhin aufrecht.

Ausweisungen gemäß § 10 AsylG 2005 idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 87/2012. Da der 3. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 nur aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel betrifft, ist er entsprechende Aufenthaltstitel des 1. Abschnitts des 8.

Hauptstücks des FPG idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 heranzuziehen:

Auf Grund der zusätzlichen Voraussetzungen für Einreiseverbote (§ 53) und Rückkehrverbote gegen Asylwerber (§ 54) ist davon auszugehen, dass die Ausweisung als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG aF gilt.

2.2. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen, wenn sich aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Dies entspricht § 44b Abs. 1 NAG aF, zu dem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH 10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 11.11.2013, 2013/22/0252).

Es stellt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten:

eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich (vgl. VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119). Die Überprüfung der im Asylverfahren ergangenen Ausweisung ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. VwGH 17.04.2013, 2013/22/0051).

Maßgeblich für eine Zurückweisung ist jener Sachverhalt, der der rechtskräftigen (und nicht bloß der nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen) Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und es ist zu prüfen, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgeblich geändert hat (vgl. VwGH 26.06.2013, 2011/22/0319; 29.05.2013, 2011/22/0167). Nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände haben keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH 29.05.2013, 2011/22/0277).

Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin wurde die Ausweisung, nunmehr Rückkehrentscheidung, mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.10.2013 rechtskräftig; dabei wurde die Frage, ob die Ausweisung in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingriff, verneint. Bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den nur einen Monat nach der Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes betreffend den Asylantrag der Beschwerdeführerin gestellten Antrag vergingen - gerechnet aber Entscheidung des Asylgerichtshofes - nur neun Monate. Dieser Zeitraum ist zu gering, als dass der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der angefochtenen Entscheidung eine Sachverhaltsänderung bewirken könnte, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228; 23.2.2012, 2012/22/0002; 10.4.2014, 2013/22/0198; 10.4.2014, 2011/22/0286).

Auch in ihrem Antrag bringen die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin keine Sachverhaltsänderung vor, die geeignet wäre, eine andere Beurteilung des Art. 8 EMRK herbeizuführen: Die Zweitbeschwerdeführerin legte die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 bereits vor der Erlassung der Ausweisung ab, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin besuchten auch bereits vor der Erlassung der Ausweisung den Kindergarten. Die Unterstützungsschreiben der Deutschtrainer datieren bereits aus der Zeit vor der Ausweisung, ebenso das Unterstützungsschreiben einer Freundin. Auch die ehrenamtliche Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin bei der XXXX begann bereits vor der Erlassung der Ausweisung. Nach der Erlassung der Ausweisung datieren nur das Unterstützungsschreiben der Kindergartenpädagogin der minderjährigen Beschwerdeführer und das Empfehlungsschreiben der XXXX, die sich aber auf Sachverhalte beziehen, die bereits vor der Ausweisung begannen. Nur die zweite ehrenamtliche Beschäftigung der Zweitbeschwerdeführerin beim Roten Kreuz und der Kurs "im Fordergrund lernen" stellen neue Sachverhaltselemente im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin dar; der Drittbeschwerdeführer besucht nun statt des Kindergartens die Volksschule, die Viertbeschwerdeführerin einen anderen Kindergarten (vgl. aber VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228; 23.2.2012, 2012/22/0002; 25.10.2012, 2010/21/0244). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Integration der Beschwerdeführer - der Minderjährigen im Kindergarten und in der Volksschule, der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit sowie ihrer sonstigen sozialen Kontakte - auch in diesen neun Monaten voranschritt. Da dieser Fortschritt aber im Bewusstsein des nunmehr unrechtmäßigen Aufenthalts erfolgte, diesem die weiterhin mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit gegenübersteht und er überdies innerhalb einer Zeitspanne von neun Monaten erfolgte, die einerseits zu gering ist, um nunmehr ein schützenswertes Privatleben zu begründen und andererseits zu kurz ist, um davon auszugehen, dass sich die Intensität der Beziehungen der Beschwerdeführer zum Herkunftsstaat maßgeblich verringerte, ist er von vornherein nicht geeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu bewirken.

2.3. Im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer wurde die Ausweisung, nunmehr Rückkehrentscheidung, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012 rechtskräftig; dabei wurde die Frage, ob die Ausweisung in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingriff, verneint. Bis zur Entscheidung des Bundesamtes vergingen sohin zwei Jahre und zwei Monate. Dieser Zeitraum ist angesichts der (anders als in VwGH 29.05.2013, 2011/22/0133; 10.12.2013, 2012/22/0151) insgesamt nicht sehr langen Aufenthaltsdauer von viereinhalb Jahren bis zur Entscheidung des Bundesamtes zu gering, als dass der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der angefochtenen Entscheidung eine Sachverhaltsänderung bewirken könnte, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228).

In seinem Antrag bringt der Erstbeschwerdeführer keine Sachverhaltsänderung vor, die geeignet wäre, eine andere Beurteilung des Art. 8 EMRK herbeizuführen: Er gab nur an, dass er zur Deutschprüfung auf dem Niveau A2 angemeldet ist, brachte aber nie vor, erfolgreich angetreten zu sein und legte auch kein Prüfungszeugnis vor. Er habe Freunde, denen er helfe und die ihn finanziell unterstützten. Das Unterstützungsschreiben vom 19.05.2012 datiert vor der Ausweisung, die Unterstützungsschreiben vom 20.01.2014 und 17.01.2014 bestätigen letztlich ebenfalls nur eine Integration, die offenbar bereits zuvor vorhanden war. Der Erstbeschwerdeführer legte eine Einstellungszusage vor. Diese vermag - ungeachtet der Tatsache, dass die vorgelegten unterschiedlichen Versionen dieses Schriftstückes und die widersprüchlichen Datumsangaben darauf Zweifel an deren Echtheit hervorrufen - aber angesichts der weiterhin nicht vorhandenen beruflichen Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers und seinem im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts unter fünfjährigen Aufenthalt (vgl. VwGH 25.10.2012, 2010/21/0244) sowie insbesondere seinem seit der Ausweisung unsteten Aufenthalt, mit dem er sich einer Durchsetzung der Ausweisung entzieht (so auch die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.06.2014), jedenfalls keine Sachverhaltsänderung bewirken, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte.

2.4. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §§ 58 Abs. 10 AsylG 2005 wären die Anträge der Beschwerdeführer daher zurückzuweisen gewesen. Der abweisende Bescheid ist betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 FPG daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin vom 07.02.2014 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0250).

3. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird (Z 1), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3), einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

Das 6. Hauptstück des FPG betrifft Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung. Das Bundesamt hatte daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 1); zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt gemäß § 57 Abs. 2 AsylG 2005 vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 FPG geduldet, solange deren Abschiebung gemäß §§ 50 und 51 (Z 1) oder §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Z 2) unzulässig ist.

Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1a FPG geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß § 46a Abs. 1b FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).

Das Bundesamt führt hiezu aus, dass diese Voraussetzungen im Fall der Beschwerdeführer nicht vorlagen und eine Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen daher nicht erfolge.

Weder haben die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vorgebracht, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zu irgendeinem Zeitpunkt geduldet war, dass ihre Anwesenheit in Österreich zum Zwecke der Strafverfolgung erforderlich sei oder sie in Österreich Opfer von Gewalt geworden wären und der Aufenthalt in Österreich zum Schutz vor weiterer Gewalt notwendig sei, noch haben sie das in der Beschwerde oder einer weiteren Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht releviert, noch ist ein diesen Tatbeständen unterfallender Sachverhalt sonst im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 ist daher von Amts wegen nicht zu erteilen. Die Beschwerde wird daher im Hinblick auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich die Zuständigkeit hiezu auf § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 gründet.

4. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und der nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 3 FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 FPG vorliegt.

4.1. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z 2) oder gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3) soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Da sich die Beschwerdeführer weder in einem Verfahren nach dem NAG befinden, noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügen, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind, ist die Zurückweisung gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 58 Abs. 9 AsylG, § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden.

4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Wie bereits in Punkt 2. ausgeführt, lag im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes kein im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisungsentscheidungen maßgeblich veränderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer vor, sohin kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstand.

Dies entspricht auch der im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegenden Sach- und Rechtslage:

Es besteht kein schützenswertes Familienleben mit Personen außerhalb der Kernfamilie. Alle Mitglieder der Kernfamilie sind von der Rückkehrentscheidung im gleichen Ausmaß betroffen. Durch die gemeinsame Rückkehrentscheidung betreffend einer Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221).

Der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer ist verhältnismäßig:

4.2.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste zweimal unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein (vgl. VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Er hielt sich zwei Jahre und fünf Monate als Asylwerber in Österreich auf (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013); sein legaler Aufenthalt gründete sich nur auf seine beiden Anträge auf internationalen Schutz (VfSlg. 14.681/1996; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens und musste sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Dieser Zeitraum wurde überdies von einem neunmonatigen Aufenthalt im Herkunftsstaat unterbrochen. Seit der rechtskräftigen Abweisung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung der Ausweisung vom 07.05.2012 - sohin seit zweieinhalb Jahren - hält sich der Beschwerdeführer nicht nur unrechtmäßig in Österreich auf, er kommt zudem seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und versucht überdies, durch Untertauchen (er verfügt über keine Wohnsitzmeldung seit 14.06.2012, von 14.06.2012 bis 28.08.2012 bzw. 08.11.2013 bis 07.05.2014 verfügte er nicht einmal über eine Obdachlosenmeldung) die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung zu vereiteln (so auch die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.06.2014). Der Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 begründete gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht, noch steht er der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen. Der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers ist sohin auch während des Verfahrens unrechtmäßig.

Der Erstbeschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Der Erstbeschwerdeführer ging in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und ist daher am Arbeitsmarkt nicht integriert. An dieser Beurteilung vermag auch die Vorlage einer für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bedingte Einstellungszusage nichts zu ändern, zumal der Erstbeschwerdeführer weder einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, die zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt, beantragt hat, noch die Voraussetzungen hiefür (§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) erfüllt; er beantragte nur die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Somit wären selbst dann, wenn dem zurückgewiesenen Antrag des Erstbeschwerdeführers nach § 55 AsylG 2005 stattgegeben worden wäre, die Bedingungen für die Einstellungszusage nicht erfüllt. Bei diesem Ergebnis können Ermittlungen zur Frage der Echtheit dieser Einstellungszusage unterbleiben.

Er lebt von Freunden finanziert abwechselnd in deren Wohnungen und hilft dabei älteren Damen im Haushalt. Es ist daher vom Bestehen eines gewissen Freundes- und Bekanntenkreises auszugehen. Diese Freundschaften sind jedoch erst während des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts entstanden (vgl. seine im Verfahrensgang wiedergegebenen Einvernahmen im Asylverfahren vom 01.06.2010 und 03.01.2012).

Seine Freizeit verbringt er zuhause und surft im Internet. Die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 hat er nicht abgelegt, auf Grund der Aufenthaltsdauer ist dennoch von grundlegenden Deutschkenntnissen auszugehen; für die Einvernahme am 11.06.2014 musste allerdings ein Dolmetscher beigezogen werden. Der Erstbeschwerdeführer nützte abgesehen von dem Deutschkurs auf dem Niveau A2 keine Bildungsangebote, er ist nicht Mitglied eines Vereines, offizielle ehrenamtliche Tätigkeit ist ebenso wenig vorgebracht worden wie eine enge Beziehung zu den in Österreich lebenden weitschichtigen Verwandten.

Die Behauptung in der Beschwerde, die individuelle Situation des Erstbeschwerdeführers habe sich seit der Erlassung der Ausweisung maßgeblich geändert ist somit ebenso unsubstantiiert wie die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.10.2014, der Erstbeschwerdeführer sei sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert, bildungsinteressiert und habe seinen Arbeitswillen unter Beweis gestellt.

Im Vergleich dazu verfügt er über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er (abgesehen von der Zeit des Militärdienstes) sein gesamtes Leben verbrachte und sozialisiert wurde, bevor er im März 2009 im Alter von 37 Jahren zum ersten Mal nach Österreich einreiste. Seine Rückkehr in die Russische Föderation drei Monate später, im Juni 2009, erklärte er in der Einvernahme vom 01.06.2012 mit der Abschiebung der übrigen Beschwerdeführer nach Polen (der Erstbeschwerdeführer war damals nicht in der Unterkunft anwesend), den großen Problemen, denen die Beschwerdeführer in Österreich ausgesetzt gewesen seien, und seinem starken Heimweh nach Tschetschenien. Seine Mutter, die er während seiner Rückkehr in die Russische Föderation regelmäßig in deren Wohnung in XXXX besuchte, lebt seinen Angaben am 01.06.2010 zufolge weiterhin in der Russischen Föderation und bezieht eine Pension. Seine Schwester studiere an der Universität XXXX. Er spricht laut Einvernahme am 02.03.2010 russisch und tschetschenisch und hat eine mehrjährige Ausbildung in Tschetschenien absolviert. Vor der Ausreise 2009 hat er als Hilfsarbeiter in einer Firma gearbeitet, zu deren Leiter er laut seinen Angaben am 03.01.2012 weiterhin telefonischen Kontakt hat. Vor seiner Einreise im März 2010 lebte er bei seiner Tante in Dagestan, mit der er am Markt arbeitete. Erstmals behauptet er in der Beschwerde, über keine tragfähigen Verbindungen zum Herkunftsstaat mehr zu verfügen. Dies steigerte er in seiner Stellungnahme vom 29.10.2014 noch insofern, als er nunmehr angibt, über keine relevanten Anknüpfungspunkte zum Herkunftsland mehr zu verfügen und dort niemanden zu haben, der ihn im Falle seiner Rückkehr unterstütze, weil sich die dort verbliebenen Angehörigen von den Beschwerdeführern auf Grund deren Schwierigkeiten im Heimatland abgewandt hätten. Ohne auf das Neuerungsverbot einzugehen ist aus diesem unsubstantiierten Vorbringen schon deshalb nichts zu gewinnen, weil der Beschwerdeführer als Grund für den Abbruch der Beziehungen die rechtskräftig für unglaubwürdig erkannten Schwierigkeiten im Herkunftsstaat angibt.

Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren im Verborgenen lebt, um sich der Abschiebung zu entziehen, und seinen Bindungen zum Herkunftsstaat überwiegt das Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften.

4.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste zweimal unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein (vgl. VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Sie hielt sich sechzehn Monate als Asylwerber in Österreich auf (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013); ihr legaler Aufenthalt gründete sich nur auf ihre beiden Anträge auf internationalen Schutz (vgl. VfSlg. 14.681/1996; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens und musste sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Dieser Zeitraum wurde überdies von einem fast dreijährigen Aufenthalt im Herkunftsstaat unterbrochen. Seit der rechtskräftigen Abweisung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung der Ausweisung vom 03.10.2013 - sohin seit einem Jahr - hält sich die Beschwerdeführerin nicht nur unrechtmäßig in Österreich auf, sie kommt zudem ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 begründete gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht, noch steht er der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen. Der Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin ist sohin auch während des Verfahrens unrechtmäßig.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführerin, die sich erst seit weniger als zweieinhalb Jahren, wobei dieser Zeitraum zudem noch durch einen fast dreijährigen Aufenthalt im Herkunftsstaat unterbrochen wurde und wovon sie [anders als in dem VfSlg. 19.752/2013 zugrunde liegenden Sachverhalt] beinahe die Hälfte der Zeit unrechtmäßig und entgegen einer aufrechten Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung aufhältig war - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre (vgl. VfGH 19.09.2014, U 2377/12).

4.2.3. Der Drittbeschwerdeführer reiste zweimal unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein (vgl. VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Er hielt sich sechzehn Monate als Asylwerber in Österreich auf (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013); sein legaler Aufenthalt gründete sich nur auf seine beiden Anträge auf internationalen Schutz (vgl. VfSlg. 14.681/1996; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Dieser Zeitraum wurde überdies von einem fast dreijährigen Aufenthalt im Herkunftsstaat unterbrochen. Seit der rechtskräftigen Abweisung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung der Ausweisung vom 03.10.2013 - sohin seit einem Jahr - hält sich der Beschwerdeführer nicht nur unrechtmäßig in Österreich auf, er kommt zudem seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 begründete gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht, noch steht er der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen. Der Aufenthalt des Drittbeschwerdeführers ist sohin auch während des Verfahrens unrechtmäßig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dies einem Minderjährigen, der seine Eltern begleitet, nicht in dem Maße zurechenbar ist, wie seinen Eltern (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459-2462/12 mwNw).

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Der Drittbeschwerdeführer wurde 2007 in seinem Herkunftsstaat geboren und reiste im Alter von eineinhalb Jahren zum ersten Mal für drei Monate nach Österreich. Er hielt sich danach beinahe drei Jahre lang mit seiner Mutter und seiner Schwester, seiner Großmutter und seinen Onkeln zusammen im Herkunftsstaat auf, bevor er im Alter von fast fünf Jahren wiederum mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Österreich einreiste. Er verbrachte somit (anders als das Kind in dem VfGH 22.09.2014, U 2082-2084/13 zugrunde liegenden Sachverhalt) mehr als die Hälfte seines Lebens im Herkunftsstaat und befindet sich als Siebenjähriger im anpassungsfähigen Alter.

Im Fall der Ausweisung des Drittbeschwerdeführers mit seinen Eltern und seiner Schwester ist - bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr der gesamten Familie - zudem seine Betroffenheit relativiert, da im Hinblick auf sein Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, er werde sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251). Im Hinblick auf sein jugendliches Alter ist überdies von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen (VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 10.4.2014, 2013/22/0211). Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist (VfSlg. 19.357/2011; VfGH 07.10.2014, U 2459-2462/12; vgl. auch VwGH 10.4.2014, 2013/22/0211).

4.2.4. Die Viertbeschwerdeführerin wurde im XXXX in Österreich geboren, kehrt aber im Alter von drei Monaten in ihren Herkunftsstaat zurück. Sie reiste im September 2012 in Begleitung ihrer Mutter unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein (vgl. VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Sie hielt sich sechzehn Monate als Asylwerber in Österreich auf (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013); ihr legaler Aufenthalt gründete sich nur auf ihre beiden Anträge auf internationalen Schutz (vgl. VfSlg. 14.681/1996; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Dieser Zeitraum wurde überdies von einem fast dreijährigen Aufenthalt im Herkunftsstaat unterbrochen. Seit der rechtskräftigen Abweisung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung der Ausweisung vom 03.10.2013 - sohin seit einem Jahr - hält sich die Viertbeschwerdeführerin nicht nur unrechtmäßig in Österreich auf, sie kommt zudem ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 begründete gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht, noch steht er der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen. Der Aufenthalt der Viertbeschwerdeführerin ist sohin auch während des Verfahrens unrechtmäßig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dies einem Minderjährigen, der seine Eltern begleitet, nicht in dem Maße zurechenbar ist, wie seinen Eltern (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459-2462/12 mwNw).

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Die Viertbeschwerdeführerin wurde XXXX in Österreich geboren, verbrachte aber nur drei Monate im Bundesgebiet, bevor sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in den Herkunftsstaat zurückkehrte, wo sie sich beinahe drei Jahre lang mit ihrer Mutter und ihrem Bruder, ihrer Großmutter und ihren Onkeln zusammen aufhielt, bevor sie im Alter von dreieinhalb Jahren wiederum mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Österreich einreiste. Sie verbrachte somit (anders als das Kind in dem VfGH 22.09.2014, U 2082-2084/12 zugrunde liegenden Sachverhalt) die Hälfte ihres Lebens im Herkunftsstaat und befindet sich als Fünfeinhalbjährige im anpassungsfähigen Alter.

Im Fall der Ausweisung der Viertbeschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihrem Bruder ist - bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr der gesamten Familie - zudem ihre Betroffenheit relativiert, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie werde sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251). Im Hinblick auf ihr jugendliches Alter ist überdies von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen (VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 10.4.2014, 2013/22/0211). Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist (VfSlg. 19.357/2011; VfGH 07.10.2014, U 2459-2459/12; vgl. auch VwGH 10.4.2014, 2013/22/0211).

4.3. Die Beschwerde wir daher im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 58 Abs. 9 AsylG, § 52 Abs. 3 FPG erlassen wird.

5. Das Bundesamt hat gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

5.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012 im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer und vom 03.10.2013 im Hinblick auf die übrigen Beschwerdeführer rechtskräftig verneint. Auch seit der Erlassung der Entscheidung vom 10.04.2014 hat sich, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführer.

5.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012 im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer und vom 03.10.2013 im Hinblick auf die übrigen Beschwerdeführer rechtskräftig verneint. Auch seit der Erlassung der Entscheidung vom 10.04.2014 hat sich, wie in der Beweiswürdigung dargelegt keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführer.

5.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht; soweit es in der Begründung der angefochtenen Bescheide "Mongolei" heißt, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreib- bzw. Kopierfehler.

5.4. Daher war festzustellen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Russische Föderation zulässig ist.

7. Mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht besondere Umstände, die der Betroffene bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Die besonderen Umstände sind gemäß § 55 Abs. 3 FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (vgl. RV 1078 BlgNR 24. GP 30 f.).

Ein derartiges Vorbringen wurde von den Beschwerdeführern auch im hg. Verfahren nicht erstattet. Auch im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen - insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen alle Beschwerdeführer rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisungen bestehen und das Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 weder ein Aufenthaltsrecht bewirkte, noch der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstand (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005) - hervorgekommen.

11. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs durch das Bundesamt rügen, in dem sie zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gehört worden seien, ist dem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die volljährigen Beschwerdeführer am 11.06.2014 zu ihren Anträgen befragt wurden. Überdies ist die Behörde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer weder gehalten, Parteiengehör zu den eigenen Angaben zu gewähren (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 29 mwNw), noch zur Frage der Beweiswürdigung (Rz 25) oder der von ihr vertretenen Rechtsansicht (Rz 26). Im Hinblick auf die Lage in der Russischen Föderation wäre ein etwaiger Mangel im behördlichen Verfahren durch das eingeräumte Parteiengehör zu den aktuellen Länderberichten als saniert zu erachten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40 mwNw).

12. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Der Beschwerdeführer hat gemäß Abs. 3 die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann gemäß Abs. 4 das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Abs. 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

12.1. Da - wie im Punkt 2. dargelegt- der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG entfallen.

12.2. Auch im Hinblick auf die von Amts wegen mit dem Abspruch über den verfahrenseinleitenden Antrag zu verbindenden Entscheidungen konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden:

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind gegeben:

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind unabhängig davon die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde, ergänzt durch ein schriftliches Parteiengehör des Gerichts, vollständig erhoben wurde und (weniger als vier Monate nach der Erlassung des Bescheides) nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weitere, das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender, Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.06.2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift im Hinblick auf die von Amts wegen zu treffenden Absprüche ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt: Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung v.a., um das Gericht von ihren Deutschkenntnissen zu überzeugen. Von deren Vorliegen geht das erkennende Gericht aber dem Vorbringen der Beschwerdeführer folgend ohnedies aus. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten unterbleiben (siehe EuGH 05.11.2014, Rs C-166/13, Mukarubega).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde insbesondere in den Punkten 2. und 4. der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.