BVwG I403 1432349-1

I403 1432349-1Tribunale amministrativo federale7 nov 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Genitalverstümmelung,<br/>Minderjährigkeit, Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe

Testo completo

BVwG I403 1432349-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1432349.1.00

Spruch

I403 1432349-1/15E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.11.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2013, Zl. 13 00.574-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX als Tochter einer äthiopischen Asylwerberin namens XXXX in Österreich geboren.

2. Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte am 30.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2009 (Zl. 08 07.929-BAI) wurde der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Äthiopien ebenfalls abgewiesen und die Mutter der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. Dagegen war fristgerecht am 11.08.2009 Beschwerde erhoben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2009 zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte vorgebracht, über Jahre von ihrem Stiefvater in Äthiopien sexuell missbraucht worden und zu einer Unterstützung der illegalen Partei OLF (Oromo Liberation Front) gezwungen worden zu sein. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist selbst Angehörige der Volksgruppe Oromo.

3. Am 14.01.2013 wurde für die Beschwerdeführerin ein Antrag auf internationalen Schutz für ein in Österreich nachgeborenes Kind gemäß § 17 Abs. 3 Asylgesetz gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden nicht geltend gemacht.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2013, Zl. 13 00.574-BAI, wurde dieser Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Äthiopien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Es wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Zur Situation der Frauen wird in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides unter anderem angeführt:

"Die Verfassung gewährt Frauen dieselben Rechte und denselben Schutz wie Männern. Schädliche traditionelle Praktiken wie FGM, Entführung und Vergewaltigung sind ausdrücklich kriminalisiert; doch die Durchsetzung dieser Gesetze war inkonsequent (USDOS - US Department of State: Country Report in Human Rights Practices for 20011 - Ethiopia, 24.5.2012). [...]

Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen (Female Genital Mutilation, FGM) ist seit der Reformierung des Strafgesetzbuches 2005 gemäß Art. 565 mit Geldstrafe ab 500 Birr (ca. 25 EUR) oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu 10 Jahren Gefängnisstrafe bedroht. Trotz sinkender Zahlen - nach unterschiedlichen Quellen - hat sich die Zahl der Neuverstümmelungen nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet (Zahlen schwanken auch hier zwischen 56 und 70% landesweit). Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führen Kampagnen gegen Genitalverstümmelung durch. Tendenziell ist FGM in Familien mit höherem Bildungsgrad und in städtischer Umgebung weniger häufig. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, Stand März 2011, 16.5.2011) [...]"

In der Beweiswürdigung geht die belangte Behörde aber nicht weiter auf die Frage der Möglichkeit einer Genitalverstümmelung ein, sondern begründet die Abweisung des gegenständlichen Asylantrages mit Verweis auf die Bescheidbegründung im Verfahren der gesetzlichen Vertreterin, d.h. mit Verweis auf den abweisenden Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin vom 03.08.2009. Es seien dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin auch keine Hinweise zu entnehmen, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerin in Äthiopien annehmen ließen. Es liege keine Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr vor.

5. Dagegen wurde fristgerecht am 25.01.2103 Beschwerde erhoben und beantragt, die Beschwerdebehörde möge der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den Status einer subsidiär Schutzberechtigten und die gegen sie ausgesprochene Ausweisung aufheben. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter in Österreich ein Familienleben führe; sie sei in Innsbruck geboren und habe keine Bindungen zu Äthiopien. Das Verfahren sei als Familienverfahren zu führen und der Beschwerdeführerin stehe der gleiche Schutzumfang zu wie ihrer Mutter, deren Verfahren noch beim Asylgerichtshof anhängig sei.

6. Mit Schreiben des Stadtmagistrats XXXX, Sozialarbeit der öffentlichen Jugendwohlfahrt, vom 21.02.2013 wurde darauf verwiesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld habe und eine rasche Entscheidung betreffend ihren Aufenthaltsstatus wünschenswert sei.

7. Am 04.07.2013 übermittelten die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, 6020 Innsbruck, eine Vollmacht und ein Schreiben, in welchem dargelegt wird, dass der Mutter der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Elternhaus aufgrund der sexuellen Übergriffe ihres Stiefvaters nicht möglich sei, schon gar nicht mit ihrer Tochter. Diese sei in Österreich geboren und aufgewachsen; aufgrund der in Afrika herrschenden hygienischen Zustände wäre eine Ausweisung bzw. Abschiebung für das Kind mit großen Gefahren verbunden. Es wurde der Antrag gestellt, jedenfalls der Beschwerde gegen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide Folge zu geben und festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer (gemeint: Beschwerdeführerin und ihre Mutter) aus Österreich nach Äthiopien auf Dauer unzulässig sei.

8. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Am 25.08.2014 wurde gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.

9. Am 30.10.2014 langte eine Stellungnahme des gewillkürten Vertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde auf die schwierige Rückkehrsituation für die Mutter der Beschwerdeführerin verwiesen und ausgeführt, dass diese als alleinstehende Frau über kein familiäres oder soziales Netz in Äthiopien verfüge. Sie sei vor ihrer Flucht über mehrere Jahre von ihrem Stiefvater missbraucht worden, wodurch eine Rückkehr in das Haus ihrer Mutter ausscheide. Sie sei bereits 2004 von ihren Geschwistern getrennt worden und wisse nicht, wo sich diese aufhielten. Für eine alleinstehende Frau sei es sehr schwierig, Unterkunft und Arbeitsplatz zu finden. Die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt kämen, würden in der Prostitution oder als Bedienstete - unter der Gefahr sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein - landen. Es wurde auch noch auf die in Äthiopien anzutreffende geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen hingewiesen und auf den Umstand, dass laut einer Studie aus dem Jahr 2005 74% der Frauen von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen wären.

10. Am 05.11.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hatte sich mit Schreiben vom 11.09.2014 entschuldigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie wurde am XXXX in Innsbruck geboren, ihre Mutter ist XXXX, eine äthiopische Staatsbürgerin, Vater unbekannt. Es besteht ein aufrechtes Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, das Familienleben wurde nie unterbrochen, die Beschwerdeführerin war immer an der gleichen Adresse polizeilich gemeldet wie ihre Mutter. Die Beschwerdeführerin ist wie ihre Mutter strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin wurde, im Gegensatz zu ihrer Mutter, bisher keiner Genitalverstümmelung unterzogen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch Privatpersonen, vor denen sie von staatlicher Seite nicht geschützt werden könnte, zu befürchten hätte. Es ist glaubhaft, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Genitalverstümmelung bedrohten Mädchen unter den hier vorhandenen individuellen Gegebenheiten verfolgt wäre. Die in Österreich geborene unbeschnittene oromisch-stämmige minderjährige Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr darauf angewiesen, sich in eine Gemeinschaft zu begeben, welche schon durch ihre Mutter als von sexueller Gewalt geprägt erlebt worden ist und in welcher ihr eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Genitalbeschneidung (FGM) drohen würde. Eine Verfolgung aufgrund weiblicher Genitalverstümmelung stellt eine Verfolgung wegen der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" dar (vgl. diesbezüglich auch VwGH vom 23.09.2009, 2007/01/0284 bzw. VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199).

Die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell zudem in dem Alter, in dem eine Genitalverstümmelung häufig durchgeführt wird. Verschiedene Quellen belegen, dass in Äthiopien noch immer die große Mehrzahl der Frauen beschnitten ist; auch in der Volksgruppe der Oromo ist dies eine weit verbreitete Tradition. Zwar handelt es sich um keine vom Staat Äthiopien ausgehende Verfolgungsmaßnahme und bestehen staatliche Initiativen gegen die weit verbreitete Genitalverstümmelung, doch kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender staatlicher Schutz besteht, da etwa 75% der Mädchen und Frauen in Äthiopien eine Genitalverstümmelung erlitten haben. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie durch ihre Mutter davor beschützt werden könnte, da die Situation für eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind ohne familiären Rückhalt in Äthiopien äußerst schwer ist und nicht ausgeschlossen werden könnte, dass Mutter und Tochter in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, in welcher es der Mutter - trotz Ablehnung der Praktik der Genitalverstümmelung - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre, ihre Tochter vor dieser Praktik zu schützen.

Die weibliche Genitalverstümmelung ist in Äthiopien zwar gesetzlich verboten, d.h. der Staat ist durchaus willens, gegen diese Praktik zu schützen, doch vermag er dies noch nicht umfassend, was sich an den nach wie vor hohen Zahlen zeigt und auch daran, dass die äthiopische Regierung im Sommer 2014 verkündete, bis 2025 die weibliche Genitalverstümmelung verbannt haben zu wollen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin XXXX im Falle der Rückkehr nach Äthiopien der Gefahr unterliegt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden.

Feststellungen zur weiblichen Genitalverstümmelung in Äthiopien:

In Ergänzung der entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (Seite 29 und 30) - siehe Verfahrensgang, Punkt 4 vorliegenden Erkenntnisses - wird auf folgende Feststellungen zur Frage der Genitalverstümmelung hingewiesen:

Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen sind in Äthiopien weit verbreitet. Vergewaltigung gilt zwar als Straftatbestand, jedoch werden viele Fälle nicht angezeigt, da sich die Frauen schämen oder kein Vertrauen in das chronisch überlastete Justizsystem haben. Bei einer Anzeige werden die Täter oft nicht strafrechtlich belangt oder erhalten lediglich kleine Geldstrafen. Die Diskriminierung von Frauen ist insbesondere auf dem Land ausgeprägt, wo 85 Prozent der äthiopischen Bevölkerung lebt. Spezifische gesetzliche Bestimmungen verankern die vorhandenen patriarchalen Strukturen und verstärken somit die Diskriminierung von Frauen. So gilt beispielsweise der Mann gesetzlich als "Familienoberhaupt". Er erhält das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder über fünf Jahre. Bei einer Scheidung erhält die Frau laut Gesetz lediglich während drei Monaten finanzielle Unterstützung. Auf dem Arbeitsmarkt haben Frauen weniger Arbeitsmöglichkeiten. Zudem verdienen sie weniger als Männer. Die Beschneidung von Mädchen (Female Genital Mutilation, FMG) wird in Äthiopien nach wie vor praktiziert (Gemäß einer Umfrage im Jahr 2009 gaben 66 Prozent der befragten Frauen im Alter von 21 und 24 Jahren an, dass sie eine Form der Beschneidung erlebten. In den Regionen Afar (90.3%), Oromia (77.4%) und SNNPR (74.6%) ist die Zahl der Betroffenen am höchsten. (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 29).

Die Täter werden in der Regel nicht bestraft, da das Beschneiden von Mädchen von einer breiten Masse der äthiopischen Bevölkerung nicht als Straftat angesehen wird. Das US-DOS weist zudem auf die Problematik von Zwangs- und Kindsheiraten hin. In den Regionen Amhara und Tigray werden Mädchen häufig bereits im Alter von sieben Jahren verheiratet (Ebenda, S. 26-28). Seit der Verabschiedung des NGO-Gesetzes hat die Zahl von Organisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen, stark abgenommen. Betroffene, die sich aus einem Umfeld von geschlechtsspezifischer Gewalt befreien, haben große Mühe, Organisationen oder Stellen zu finden, die sie unterstützen (UKFCO, The 2012 Foreign and Commonwealth Office Report, April 2013, S. 41).

Laut UNICEF (Female Genital Mutilation/Cutting: A statistical overview and exploration oft he dynamics of change; 2013; abrufbar unter http://www.unicef.org/media/files/FGCM_Lo_res.pdf; Zugriff am 07.11.2014) wurden 74% der Mädchen und Frauen in Äthiopien einer weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen.

Im Länderbericht der Initiative "28 too many" (einer NGO; die sich dem Kampf gegen die Beschneidung in den 28 afrikanischen Ländern widmet, wo FGM praktiziert wird) wird näher ausgeführt, dass von den 66 größten ethnischen Gruppen in Äthiopien 46 weibliche Genitalverstümmelung traditionell durchführen. Zu den Ethnien, welche Genitalverstümmelung in signifikantem Ausmaß betreiben, gehören Oromo, Amhara, Somali und Tigray. Genitalverstümmelung erfolgt unabhängig von der religiösen Zugehörigkeit; das Alter, in der sie durchgeführt wird, variiert zwischen den verschiedenen Volksgruppen. Seit dem gesetzlichen Verbot der Genitalverstümmelung 2005 hat es einzelne Verurteilungen gegeben, doch wäre eine effektivere Umsetzung wünschenswert. Ein leichter Rückgang der Anwendung der traditionellen Praktik ist zu verzeichnen, so waren im Jahr 2000 89,8% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren aus der Volksgruppe Oromo einer FGM unterzogen worden, 2005 waren es dann 87,2%. (28toomanny, Country Profile: FGM in Ethiopia, October 2013;

abrufbar unter http://28toomany.org/media/uploads/ethiopiafinal.pdf;

Zugriff am 07.11.2014)

Eine Studie der Oxforder Universität belegt, dass die Zahl an durchgeführten Genitalverstümmelungen in Äthiopien langsam abnimmt. Gerade in der Ethnie der Oromo bestehe aber ein sehr starker Gruppendruck, sich vor der Heirat einer Genitalverstümmelung zu unterziehen (Jo Boyden, Alula Pankhurst und Yisak Tafere, Harmful Traditional Practices and Child Protection: Contested Understandings and Practices of Female Early Marriage and Circumcision in Ethiopia; veröffentlicht Feburar 2013 von Young Lives, Oxford Department of International Development (ODID), University of Oxford; abrufbar unter

http://www.younglives.org.uk/files/working-papers/yl-wp93_boyden-et-al;

Zugriff am 07.11.2014)

Die äthiopische Regierung hatte im Rahmen des von der UNICEF veranstalteten "Girl Summit" im Juli 2014 verkündet, die Tradition der weiblichen Genitalverstümmelung bis 2025 beendet haben zu wollen (http://www.unicef.org/esaro/5440_ethiopia2014_eliminating-fgm.html;

Zugriff am 07.11.2014).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Hinsichtlich der Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin wurde insbesondere die Vorlage der unbedenklichen Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde) berücksichtigt, welche die Elternschaft von XXXX belegt. Die diesbezüglichen Identitätsangaben und Feststellungen zur Nationalität sind unbedenklich und wurden auch von Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen. Der gemeinsame Wohnsitz von Mutter und Tochter ergibt sich aus der Nachschau im Zentralen Melderegister der Republik Österreich. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bisher keiner Genitalverstümmelung unterzogen wurde, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 erklärt, dass sie bei einer Rückkehr befürchte, dass ihre Tochter beschnitten werden würde. Ein unbeschnittenes Mädchen finde keinen Ehemann. Sie selbst sei Opfer dieser Gepflogenheit. Die diesbezüglich wesentlichen Passagen der mündlichen Verhandlung (RI=Richterin; BF=Mutter der Beschwerdeführerin; RV=Rechtsvertreter) werden in der Folge wiedergegeben:

"RI: Ich muss Ihnen heute leider einige unangenehme Fragen stellen. Können Sie mir bitte berichten, ob Sie selbst einer Beschneidung unterzogen wurden?

BF: Ja.

RI: Können Sie mir sagen, wie alt Sie waren?

BF (zeigt starke Gefühlsregung): Drei Jahre.

RI: Ist Ihre Tochter beschnitten?

BF: Nein.

RI: Können Sie mir sagen, ob es in XXXX üblich war, Frauen zu beschneiden?

BF: Ja, es gibt Beschneidungen in XXXX.

RI: Wenn Sie nach Äthiopien zurückkehren müssten, wohin würden Sie gehen?

BF: Ich weiß es nicht. Ich habe keinen Kontakt mit meinen Eltern.

RI: Haben Sie zu irgendjemanden in Äthiopien Kontakt?

BF: Nein, ich habe keinen Kontakt mehr.

[...]

RV: Würden Sie Ihre Tochter beschneiden lassen?

BF: Nein, auf keinen Fall.

RV: Wenn Sie nach Äthiopien zurück müssten?

BF: Wenn ich mit meiner Tochter zurückfliege, würden sie sie natürlich beschneiden. Da es dort Bestandteil der Kultur ist, sonst würde sie nicht heiraten können."

Es ist glaubwürdig, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Alter von drei Jahren einer Genitalverstümmelung unterzogen wurde. Ihre diesbezüglichen Aussagen decken sich mit den Länderfeststellungen. Es ist ebenso glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr der Gefahr ausgeliefert wäre, zwangsbeschnitten zu werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der äthiopische Staat in näherer Zukunft in der Lage sein wird, die Täter konsequent zu verfolgen und zu bestrafen; der Staat kann die Beschwerdeführerin daher vor dieser Form der geschlechtrspezifischen Verfolgung nicht schützen.

Auch die Mutter der Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht in der Lage, ihre Tochter vor dieser traditionellen Praktik zu schützen. Wie sie im gesamten Asyl- und auch im Beschwerdeverfahren glaubhaft versicherte, war sie in Äthiopien sexueller Gewalt durch ihren Stiefvater ausgesetzt und hat sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie.

Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu finden, da unverheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für Frauen ein Leben in der Familie vorsieht (vgl. auch entsprechende Urteile des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes; etwa BVG 2011/25 E. 8.5 S. 521 f. und dortige Hinweise sowie die Urteile E-4069/2013 vom 30. August 2013 E. 5.3.2, E-1765/2011 vom 11. Juli 2013 E. 7.3.3 und D-6131/2012 vom 28. Mai 2013 E. 8.1.3). Wie dem Bericht der Schweizerischen Füchtlingshilfe vom Oktober 2009 (Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau) zu entnehmen ist, landet die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt kommen, in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten, wo sie verschiedenen Formen der Gewalt - auch sexueller Gewalt - ausgesetzt sind. In dieser Notlage wäre es nicht anzunehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der Lage sein sollte, ihre Tochter vor diesen gesellschaftlich anerkannten Praktiken zu schützen.

So stellte auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 22.10.2013, 5 K 1230/12. WI.A fest: "Ist eine in Deutschland geborene unbeschnittene oromisch-stämmige Dreijährige bei Rückkehr wegen Mittellosigkeit darauf angewiesen, alleine oder mit ihrer Mutter in die familiäre Dorfgemeinschaft zurückzukehren, droht eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Genitalbeschneidung (FGM). Der Staat hat FGM zwar seit geraumer Zeit verboten, schützt aber ausweislich einer Misshandlungsquote von mindestens 74% nicht wirksam." (vgl. dazu etwa auch Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 14.10.2010, AN 18 K 10.30254; ebenso Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.06.2002, 227.372/0-V/14/02).

Gegenständlich ist von einem identen Sachverhalt auszugehen und kann daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr eine Genitalverstümmelung drohen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Das Geschlecht ist zwar in der Flüchtlingsdefinition nicht ausdrücklich als Verfolgungsgrund erwähnt, doch hat sich allgemein die Erkenntnis durchgesetzt, dass das Geschlecht die Art der Verfolgung oder des zugefügten Leids und die Gründe für diese Eingriffe beeinflussen oder bestimmen kann. Bei richtiger Auslegung schließt die Flüchtlingsdefinition somit durchaus mit geschlechtsspezifischer Verfolgung begründete Anträge ein. Vergewaltigung und andere Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt, etwa Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgiftproblematik, weibliche Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt und Menschenhandel, sind Handlungen, die große Schmerzen und sowohl psychisches als auch körperliches Leid verursachen und von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren gleichermaßen als Methode der Verfolgung angewendet werden (UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage, Dezember 2011; Richtlinien zum internationalen Schutz:

Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A

(2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Im vorliegenden Fall liegt eine asylrelevante Verfolgung vor und ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wohlbegründet ist. Bei der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgung auf Grund von weiblicher Genitalverstümmelung in Äthiopien liegt nach allen obigen Definitionen eine Verfolgung wegen der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", nämlich aufgrund Zugehörigkeit zur Gruppe der "zu beschneidenden Frauen in Äthiopien", vor (vgl. dazu Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 22.11.2011, A3 263844-1/2009 sowie Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2009, 2007/01/0284).

Wie den Feststellungen und den zitierten Berichten zu entnehmen ist, droht der Beschwerdeführerin bei Rückkehr nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Genitalverstümmelung. Die Genitalverstümmelung würde im gegenständlichen Fall zwangsweise erfolgen, womit ein ungerechtfertigter Eingriff vorliegt, welcher eine erhebliche Intensität aufweist, da Genitalverstümmelung u.a. durch die schwer wiegenden gesundheitlichen Konsequenzen, die bis zum Tode führen können, eine der extremsten Formen von Gewalt gegen Frauen weltweit darstellt.

Zwar handelt es sich um keine vom Staat Äthiopien ausgehende Verfolgungsmaßnahmen. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf an, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.4.2002, 99/20/0483; 14.10.1998, 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (z.B. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin möglich ist, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist.

Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Äthiopien kann im gegenständlichen Fall - trotz eines grundsätzlichen Bemühens der Regierung die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung einzudämmen - nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die Behörden Äthiopiens für die körperliche Unversehrtheit der von der Genitalverstümmelung bedrohten Beschwerdeführerin Sorge tragen. Es ist diesbezüglich auf die Feststellungen zu verweisen, wonach in Äthiopien Genitalverstümmelung weiterhin weit verbreitet ist. Etwa 75% der Frauen erleiden eine Genitalverstümmelung. Vor diesem Hintergrund ist es als wahrscheinlich anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer Bedrohung ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der zu beschneidenden Frauen verfolgt wäre.

Diesbezüglich wird auch in der "UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit

Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" festgestellt: "Auch wenn ein gegebener Staat eine Praktik, die Verfolgung bedeutet, untersagt hat (z.B. die Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane), kann er dennoch diese Praxis weiter billigend in Kauf nehmen oder dulden bzw. außerstande sein, sie wirksam abzustellen. In solchen Fällen bedeutet diese Praxis nach wie vor Verfolgung. Die Tatsache, dass ein Gesetz erlassen wurde, dass gewisse Praktiken, die der Verfolgung gleichkommen, untersagt oder unter Strafe stellt, genügt daher für sich allein nicht für die Feststellung, dass der Antrag der Person auf Flüchtlingsstatus unbegründet ist."

Die äthiopische Regierung erklärte im Rahmen des "Girl Summit" im Juli 2014, die Praxis der Genitalverstümmelung bis 2025 eindämmen zu wollen; dies kann aber auch als indirektes Eingeständnis verstanden werden, dass dies bisher nicht gelungen ist.

Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2011 (2008/01/0618) zu verweisen, in welcher dieser (hinsichtlich einer Beschwerdeführerin aus Ghana) zur Praxis der Genitalverstümmelung klarstellte, dass alleine daraus dass "seit 1994 zwölf Strafverfahren durchgeführt und dabei fünf Beschuldigte zu je mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien" nicht auf das Bestehen effektiven staatlichen Schutzes geschlossen werden dürfe. Der in den Feststellungen angeführte Umstand, dass es auch in Äthiopien seit Einführung der Strafbarkeit der Genitalverstümmelung im Jahr 2005 einzelne Verurteilungen gegeben hat, kann daher auch im gegenständlichen Fall nicht zur Behauptung eines effektiven staatlichen Schutzes ausreichen.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere Erkenntnis vom 23.09.2009, 2007/01/0284 sowie vom 28.06.2011 (2008/01/0618) verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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