G311 2012454-1•BVwG G311 2012454-1
G311 2012454-1Tribunale amministrativo federale7 nov 2014
Fristversäumung, Verspätung, Zustellung
G311 2012454-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gesetzlich vertreten durch die Mutter (zu Spruchpunkt III. vertreten durch XXXX), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2014, Zl. 1021727108-14729914 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet
z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigen gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Serbien gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AslG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), diesem ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. (Spruchpunkt III.) Zudem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt. (Spruchpunkt IV.)
Mit der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung hat die gesetzliche Vertreterin des BF die persönliche Übernahme des angefochtenen Bescheides am 26.06.2014 mit Unterschrift bestätigt.
2. Mit per Post am 19.09.2014 eingebrachten undatierten Schriftsatz erhob der BF (zu Spruchpunkt III durch seine Rechtsvertretung) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 01.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
3. Mit per Post am 20.10.2014 eingebrachtem Schriftsatz nahm der BF zum Verspätungsvorhalt vom 02.10.2014 Stellung. Zunächst wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2014 am "26.05.2014" (gemeint wohl 26.06.2014) zugestellt worden sei. Ihn treffe an der Versäumung der Prozesshandlung keine Schuld treffe, zumal er sich der Wichtigkeit des Dokumentes als auch der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung innerhalb von zwei Wochen aufgrund seines "niedrigen" Bildungsstandes, mangelnder Deutschkenntnisse sowie fehlender Erfahrung mit Behörden, nicht bewusst gewesen sei.
Aufgrund dem BF durch Hinterlegung am 11.09.2014 seitens des BFA zugestellten Schreibens und Vorlage des dieses Datum aufweisenden Kuverts bei der Rechtsvertretung, sei der Ablauf der Beschwerdefrist mit 25.09.2014 berechnet und die Beschwerde am 19.09.2014 eingebracht worden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 24 Z 1 Zustellgesetz (ZustG) BGBl. 1982/200 idgF. können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde ausgefolgt werden, wobei diese von der Behörde bzw. der Dienststelle zu beurkunden und § 22 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden ist.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA der gesetzlichen Vertreterin des BF am 26.06.2014 nachweislich persönlich ausgefolgt und daher gemäß § 24 Z 1 ZustG rechtswirksam erlassen wurde.
Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BFA-VG entsprechende, Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Donnerstag, 26.06.2014, begonnen und mit Ablauf des Donnerstag, 10.07.2014, geendet.
3.2.6. Da die gegenständliche Beschwerde jedoch - wie dem Poststempel zu entnehmen - erst am 19.09.2014 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, ist dieser als verspätet zu werten.
Daran vermag auch der Einwand des BF nichts zu ändern, dass dieser bzw. dessen gesetzliche Vertreterin aufgrund mangelnder Bildung sowie fehlender Deutschsprachkenntnisse und nicht vorhandener Erfahrung mit Behörden die Wichtigkeit des behördlichen Aktes sowie die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung nicht erfassen habe können, zumal es - ungeachtet der Frage der Beachtlichkeit der vorgebrachten Einwendungen - hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsache, im Unterschied zu einem - vom BF jedoch nicht eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, es nicht darauf ankommt, ob den BF bzw. dessen gesetzlichen oder rechtlichen Vertretern ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)
3.2.7. Aufgrund Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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