BVwG G307 1420125-3

G307 1420125-3Tribunale amministrativo federale7 nov 2014

Regest

Interessensabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG G307 1420125-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.1420125.3.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch "XXXX", in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2014, Zl. 811180106-1412358 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2014, Zahl G304 1420125-2/3E, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

2. Mit Schreiben vom 19.03.2014, dem BF persönlich zugestellt am 21.03.2014, räumte das BFA dem BF die Möglichkeit der Stellungnahme sowie des Vorbringens aller einer Rückkehrentscheidung allenfalls entgegenstehender Umstände binnen zwei Wochen ein.

Mit am 04.04.2014 eingebrachtem Schriftsatz nahm der BF mittels seines seinerzeitigen Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) dazu Stellung und brachte vor, dass die Lebensinteressen des BF in Österreich gelegen seien, er sich mit seiner Freundin eine gemeinsame Zukunft aufzubauen gedenke, ehest möglich eine Arbeit ergreifen und sich im Arbeitsleben integrieren wolle. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Hinblick auf das Fremdenwesen lägen nicht vor.

Zudem habe das Privat- und Familienleben des BF keinesfalls eine Relation aufgrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus erfahren, zumal dieser mit einem positiven Ausgang seines Asylverfahrens gerechnet habe. Die - den ersten Asylantrag des BF betreffende - Dauer von nun schon fast drei Jahren, läge zur Gänze in der Verantwortung des BFA und könne nicht dem BF zum Vorwurf gemacht werden.

In einem beantragte der BF die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der Freundin des BF.

Zudem brachte der BF drei, mit 31.03., 01.04. und 02.04.2014 datierten, Einstellungsbestätigungen der Firmen XXXX, XXXX, in XXXX, XXXX, XXXX, in XXXX und XXXX, XXXX, in XXXX, wonach diese den BF im Falle der rechtlichen Möglichkeit Vollzeit beschäftigen würden, in Vorlage.

3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2014 gab der BF vor dem BFA, unter Beteuerung gesund zu sein, dem Erkenntnis des BVwG nichts hinzuzufügen zu haben sowie wegen seiner mittelmäßigen Deutschkenntnisse die Notwendigkeit eines Dolmetschers zu bedürfen an, Deutschkurse besucht, jedoch die Prüfung zum Niveau A2 erst am

XXXX zu haben sowie bis auf seine beiden negativ beschiedenen Asylverfahren während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nichts "gemacht" zu haben.

In Österreich lebten ein, seit 12 Jahren in Österreich aufhältiger, in einer Fleischfabrik in XXXX arbeitender und dem BF Unterkunft gewährender, Bruder mit dessen Frau sowie eine Tante und ein Onkel. Der BF sei zwar gelernter Mechaniker und Fassadenbauer, könne sich aber nicht selbst versorgen, weshalb er Unterstützung von seinem Bruder erhalte und von einem Bekannten aus XXXX krankenversichert worden sei.

Im Herkunftsstaat hielten sich weiterhin seine Eltern, zwei Brüder, ein Onkel, Tanten mit ihren Familien und seine Großeltern väterlicherseits auf.

Auf eine Anzeige des BF wegen des Verdachtes der Begehung der schweren Körperverletzung am XXXX sowie im Jahre XXXX hin befragt, gab der BF an, im Jahre XXXX lediglich als Zeuge am Verfahren beteiligt gewesen zu sein, jedoch wegen des Vorfalles am XXXX - welcher ihm leid tue und in Trunkenheit geschehen sei - am Vortag der Einvernahme eine Gerichtsverhandlung gehabt zu haben, bei welcher er zu einer fünf monatigen bedingten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden sei.

Sonst könne er nichts vorbringen und stünde einer Rückkehr lediglich der Umstand des mangelnden Besitzes eines Reisepasses entgegen.

In einem brachte der BF einen bis XXXX gültigen Personalausweis sowie einen am 17.01.2012 zwischen XXXX und der "XXXX" abgeschlossenen Mietvertrag für die Liegenschaft XXXX, XXXX, in Vorlage.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, (im Folgenden: BFA), dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 29.08.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 iVm. Abs. 3 FPG wurde dem BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine zweiwöchige Frist zur Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt I.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung, im Wesentlichen damit, der BF halte sich erst seit 06.10.2011 - nach widerrechtlicher Einreise - im Bundesgebiet auf, verfüge nur über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, besuche keine Kurse und gehe keiner geregelten Arbeit nach.

Er pflege zu seinem Onkel und seiner Tante eigenen Angaben zur Folge kaum Kontakt und könne aus dem alleinigen Umstand der Unterstützungsleistung seines in Österreich lebenden, dem BF gegenüber sozial verpflichteten Bruders, kein schützenswertes Familienleben aufgrund der Volljährigkeit beider abgeleitet werden. Auch aufgrund des erst kurzen, lediglich durch einen Asylantrag legitimierten, Aufenthaltes im Bundesgebiet und des sich aus der Unsicherheit dieses relativierten Privatlebens habe der BF keine Umstände welche einer Rückkehrentscheidung hinderlich entgegenstünden vorzubringen vermocht.

Auch seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben, und sei dem BF, mangels fassbarer fristverlängernder Momente, die Ausreise innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung aufzutragen gewesen.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2014, wurde dem BF seitens des Bundesamtes die "XXXX" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit dem per E-Mail am 09.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten und mit selbigem Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV), "XXXX", als Mitglied der "XXXX", Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündliche Verhandlung jeweils in eventu beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, dem BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen und dessen Abschiebung in den Kosovo unzulässig sei sowie den Bescheid zu beheben und die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, der Bescheid sei sowohl inhaltlich wie infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.

Die belangte Behörde habe Ihre Ermittlungspflicht verletzt, indem diese keine Erhebungen zur konkreten Rückkehrsituation des BF getätigt hätte, zumal die Bezugnahme auf das Vorverfahren hiezu nicht ausreichend sei. Zudem habe die schriftliche Stellungnahme des BF vom 04.04.2014 keinen Eingang in den bekämpften Bescheid gefunden und wäre die Einvernahme des Bruders des BF zwingend erforderlich gewesen, zumal angesichts der seit dem Jahre 2011 erfolgten Unterkunft des BF bei diesem auf ein schützenwertes Familienleben geschlossen werden könne. Vielmehr übersteige die vom Bruder des BF gewährte Unterstützung die übliche Hilfestellung eines sozial/aufenthaltsberechtigten besser gestellten Verwandten, was auf das Vorliegen einer engen und tragfähigen Beziehung schließen lasse.

Auch pflege der BF gegenwärtig engen Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen sonstigen Verwandten, weshalb die Bezugnahme der belangten Behörde auf Ermittlungsergebnisse im Vorverfahren vor dem BVwG mangels Aktualität unzulässig sei.

Der BF spreche gut Deutsch, was durch die Vorlage einer Bestätigung noch untermauert werde, und verfüge der BF über eine Vielzahl an Freunden, wobei er auch diesbezüglich noch Bestätigungen in Vorlage bringen werde. Zudem sei der BF Mitglied im "XXXX", habe bislang keine Arbeitsbewilligung zu erlangen vermocht, werde im Falle eines Aufenthaltstitels jedoch selbsterhaltungsfähig sein und bereue er die von ihm begangene Straftat.

Die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat habe aufgrund seines Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Unterbrechung erfahren. Der BF habe sich keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten und vom positiven Ausgang seines Asylverfahrens ausgehen können, sodass im Ergebnis eine Rückkehrentscheidung in die gemäß § 8 EMRK gewährten Rechte des BF unrechtmäßig eingreife.

In einem wurde eine Bestätigung des "XXXX" in Vorlage gebracht, wonach der BF seit dem Jahr 2011 aktives Mitglied dieses und bei der erfolgreichen Umsetzung einiger Projekte und Veranstaltungen beteiligt gewesen sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 19.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsbürger des Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist albanisch.

1.2. Der BF verließ eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Kosovo am 30.09.2011 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am 06.10.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.

Der BF verfügt aufgrund im Kosovo lebender Verwandter über dortige familiäre Anbindung.

1.3. Der BF verfügt aufgrund seines seit zwölf Jahren im Bundesgebiet lebenden Bruders, bei welchem er seit XXXX Unterkunft genommen hat, dessen Familie sowie seinem Onkel und seiner Tante, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.

Bis auf seine Freundin, Frau XXXX, verfügt der BF über keine sozialen Kontakte in Österreich und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu seinem Onkel und seiner Tante intensiven Kontakt pflegt.

1.4. Der BF weist eine strafrechtliche Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen fünfmonatigen Freiheitsstrafe wegen der Begehung einer schweren Körperverletzung auf.

1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt oder einen Deutschsprachkurs besucht hat.

Der BF geht keiner geregelten Arbeit nach, verfügt jedoch über Arbeitszusagen dreier Firmen für den Fall des Erhalts einer Aufenthalts- bzw. Arbeitsgenehmigung und ist seit dem Jahr 2011 Mitglied im "XXXX".

Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen kosovarischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Kosovo und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt wie auch aus den Ausführungen des BF in dessen Asylverfahren.

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Beziehungen im Bundesgebiet beruhen auf den Ausführungen des BF in dessen Asylverfahren, dessen Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde sowie auf aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.

Die fehlende Beschäftigung ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in dessen Asylverfahren, dessen Einvernahme vor dem BFA und der Beschwerde, sowie beruhen die Feststellungen zu den Arbeitszusagen auf die Vorlage diesbezüglicher Bestätigungen.

Die strafrechtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus dessen eigenen Angaben im gegenständlichen Verfahren, einem dem Akt beiliegenden Bestätigungsschreiben des LG für Strafsachen XXXX sowie aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme ins Strafregister).

Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der BF über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt oder einen Deutschsprachkurs besucht hat, beruht auf der mangelnden Vorlage diesbezüglicher Unterlagen. Zudem vermochte der BF, wie von ihm selbst eingestanden, der niederschriftlichen Einvernahme des BFA am 20.08.2014 in deutscher Sprache nicht zu folgen, weshalb er um die Beiziehung eines Dolmetschers ersuchte.

2.2.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe sich der Verletzung von Verfahrensvorschriften schuldig gemacht ist entgegenzuhalten, dass dem BF sowie im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme als auch der Einvernahme durch das BFA die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliches Vorbringen geltend zu machen, ihm die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, er keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch seine Unterschrift bestätigt hat. Zudem ist die der Erstbehörde auferlegte in § 18 AsylG 2005 verankerte Mitwirkungspflicht immer in Verbindung mit der den BF treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen und stößt erstere dort an ihre Grenzen, wo der BF zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr beizutragen in der Lage ist, weshalb gegenständlich tiefergreifendere Fragen und weiterführende Ermittlungen seitens der belangten Behörde von dieser nicht mehr gefordert werden konnten und auch nicht zielführend gewesen wären.

Vielmehr gab der BF in seiner Einvernahme am 20.08.2014 an, keine Ergänzungen in Bezug auf das vor dem BVwG geführte Asylverfahren vorbringen zu haben. Sohin kann dem BF nun kein Glauben geschenkt werden, wenn dieser in seiner Beschwerde erstmals, entgegen seiner Angaben im vorangegangenen Verfahren vorbringt, zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Onkel und seiner Tante intensiven Kontakt zu pflegen, was auch in Bezug auf den Abbruch jeglicher Beziehung zu seinen im Kosovo verbliebenen Familienangehörigen gilt. So brachte der BF im besagten Asylverfahren - der nunmehrigen Behauptung entgegenstehend vor - mit diesen bis zu seiner Ausreise aus dem Kosovo im selben Haus gewohnt zu haben. Sohin kann dem BF nicht gefolgt werden, wenn dieser den grundlosen Abbruch der Beziehungen zu seinen Familienangehörigen im Kosovo einzig aufgrund der im Bundesgebiet zugebrachten Zeit behauptet.

Wenn der BF moniert, dass die belangte Behörde dem gegenständlichen Verfahren keine Länderfeststellungen zum Kosovo beigezogen sowie keine Ermittlungen in Hinblick auf die konkrete Rückkehrentscheidung des BF getroffen, sondern sich einzig auf die Ausführungen des BVwG im Vorverfahren gestützt habe, ist anzumerken, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine Gründe vorgebracht hat, welche auf eine Unmöglichkeit seiner Rückkehr aufgrund einer Verletzung seiner gemäß Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte schließen ließen. Vielmehr vermeinte der BF einzig im fehlenden Besitz eines Reisepasses ein Hindernis in Bezug auf seine Rückkehr zu sehen, weshalb der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist, wenn diese sohin auf die seitens des BVwG in dessen Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig geklärte Frage der Rückkehrzumutbarkeit des BF in den Kosovo Bezug genommen hat, und kann in der Unterlassung neuerlicher Ermittlungen kein Verfahrensfehler, mangels weder erkennbarer noch vorgebrachter Änderung der Lage im Herkunftsstaat, erkannt werden.

Der Einwand, keine Arbeitsgenehmigung erhalten zu haben, lässt die Annahme zu, dass der BF bereits diesbezügliche Bemühungen angestrengt hätte, was dieser jedoch im gesamten Verfahren nicht zu belegen vermochte, weshalb die bloße Behauptung seiner in der Vergangenheit gescheiterten Arbeitsaufnahmebemühungen jeglicher Beweiskraft entbehren. Daran vermögen auch die in Vorlage gebrachten Einstellungsbestätigungen nichts zu ändern, datieren diese nämlich mit Ende März bzw. Anfang April diesen Jahres, was lediglich für Bemühungen des BF in der letzten Zeit, sohin erst Jahre nach dessen Einreise ins Bundesgebiet, spricht.

Was den vom BF behaupteten Freundeskreis, welcher auch österreichische Staatsbürger beinhalte, betrifft, ist anzumerken, dass die unsubstantiierten Behauptung allein für eine Glaubhaftmachung nicht hinlangt. So wäre es dem BF jederzeit offen gestanden, zur Untermauerung seines Vorbringens Unterstützungsschreiben der von ihm ins Treffen geführten Freunde in Vorlage zu bringen.

Auch blieb dessen Beschreibung seiner Tätigkeit im "XXXX" sehr vage, und lassen diese keinen Rückschluss auf den Zweck des Vereines sowie auf die tatsächliche Tätigkeiten des BF bzw. deren Umfang zu, sodass aus dem Vorbringen bei diesem Mitglied zu sein, aus integrationsrechtlicher Sicht für den BF nicht viel gewonnen werden kann.

Sofern der BF in seiner Beschwerde vorbringt, sich zum Unrecht seiner Tat zu bekennen und diese zu bereuen, dadurch jedoch die öffentliche Ordnung der Republik Österreich nicht verletzt zu haben, so vermag er damit keinesfalls die Tatsache seiner Verurteilung und des damit vom BF ausgegangenen Unrechts zu verdrängen sowie die nichterfolgte Verletzung von öffentlichen Interessen Österreichs abzutun. Vielmehr stellt die Verletzung dem gedeihlichen Miteinander innerhalb einer Gesellschaft und dem Schutz der Mitglieder dieser sowie deren Rechtssphäre dienlichen Strafrechtsnormen, jedenfalls eine Verletzung der öffentlichen Interessen - sohin auch der öffentlichen Ordnung - Österreichs dar. Das Vorbringen, zum Zeitpunkt der Tat betrunken gewesen zu sein, vermag die Schuld des BF nicht zu relativieren. Vielmehr schlägt dieser Umstand gegen den BF zu Buche, zumal die allgegenwärtige Möglichkeit des Konsums von Alkohol und der mit diesem beim BF scheinbar bewirkenden Herabsetzung seiner Hemmschwelle, eine negative Rückfallprognose des BF in strafbares Verhalten zu begründen vermag.

Schlussendlich ist dem BF auch insoweit entgegenzutreten, wenn dieser vermeint mit dem positiven Ausgang seines Asylverfahrens rechnen haben zu können, was seinen Aufenthalt im Bundesgebiet über dessen gesamte Dauer seine Unsicherheit in Bezug auf den genommen hätte. Vielmehr war der bisherige und zukünftige Aufenthalt des BF jedenfalls an den, für diesen nicht vorhersehbaren, Ausgang seines - in Summe bereits dritten - Asylverfahrens geknüpft und sohin durch diesen bedungen, weshalb der Einwand der Vorhersehbarkeit des BF ins Leere zu gehen hat. (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 855.).

Eine näheren Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF zur behaupteten Abhängigkeit zu seinen Bruder und der damit in Verbindung stehenden allfälligen Wertung dieser als Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK, entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu werten ist oder nicht, konnte - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - im gegenständlichen Fall unterbleiben. Demzufolge konnte auch von einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Bruders des BF Abstand genommen.

2.2.3. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo ergibt sich daraus, dass der BF in der Beschwerde keine konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

So vermochte der BF keine neu hinzukommende Bedrohung seiner Person im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo glaubhaft machen. Wie im vorangegangen Asylverfahren seitens des erkennenden Gerichts festgestellt worden ist, stellt die Rückkehr in den Kosovo für diesen keine Bedrohung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK dar, und ist auch gegenwärtig, mangels substantiierter Vorbringen, eine solche nicht fassbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Die vom BF dargetanen Integrationsmomente im Bundesgebiet erweisen sich nicht als derartig überwiegend, als dass, angesichts des erst seit Mai 2011 andauernden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, gegenständlich, entgegen der Judikatur des VwGH, welcher einen Aufenthalt von bis zu 3 1/2 Jahren als eher kurz betrachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), von einer überwiegenden Integration dieses im Bundesgebiet gesprochen werden kann. So vermochte der BF, bis auf Frau XXXX, keine sozialen Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern nachzuweisen, ging er keiner Beschäftigung nach, ist, trotz nun drei Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich, der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig und vermochte keine Bestätigungen hinsichtlich allfällig gesetzter Bemühungen diese zu erlernen in Vorlage zu bringen. Selbst die nun vorgelegten Einstellungszusagen stellen, aufgrund deren erst kurz zurückliegenden Datierung, kein hinreichendes Indiz für einen hinlangenden Willen zur beruflichen Integration im Bundesgebiet dar, zumal ein jahrelanges Zuwarten mit dem Setzen von konkreten Bemühungen am Arbeitsmarkt, jedenfalls gegen einen hinreichenden Willen zur Integration spricht. Zudem gab der BF mit den Worten während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet "sonst nichts gemacht zu haben" selbst an, über dessen, nicht näher dargelegte, Tätigkeiten beim genannten Verein - dessen Zweck der BF nicht offenlegte - hinaus keine die Integration fördernden Maßnahmen unternommen zu haben.

Auch unter Annahme des Bestehens eines aufrechten Familienlebens zwischen dem BF und dessen in Österreich lebenden Bruder, ist für den BF nichts gewonnen, zumal dieses aus dem Umstand der Unsicherheit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, welcher sich lediglich auf einen, sich als unbegründet herausgestellten, Asylantrag stütze, eine Relativierung erfahren hat, was auch für das Privatleben des BF, in Form seiner sozialen Kontakte im Bundesgebiet gilt. Zudem stellt sich die behauptete finanzielle Abhängigkeit des BF von dessen Bruder nur rein theoretisch dar, zumal dem BF jedenfalls für den Zeitraum seines asylantragsbedingten Aufenthaltes Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung zugekommen worden wären, sofern ihm das Aufbringen von seinen Unterhalt deckender Vermögensmittel unmöglich gewesen wäre.

Weiters spricht auch die erfolgte strafrechtliche Verurteilung des BF gegen dessen Integration im Bundesgebiet und stellt diese eine weitere Relativierung allfälliger bereits erfolgter integrationsvermittelnder Momente dar. So brachte dieser nämlich durch sein Bezug habendes Verhalten seinen Unwillen hinsichtlich der Achtung österreichischer Rechtsnormen zum Ausdruck, wobei den BF weder die familiären und sozialen Bezüge im Bundesgebiet noch die Gefahr der negativen Bescheidung seines aufenthaltsrechtlichen Status und der damit bedungene Abbruch der zuvor genannten Beziehungen von der Begehung einer strafbaren Handlung, welche die schwere Verletzung einer Person zur Folge hatte, abzuhalten vermocht.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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