W156 2002735-1•BVwG W156 2002735-1
W156 2002735-1Tribunale amministrativo federale6 nov 2014
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Einkünfte, Pflichtversicherung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger
W156 2002735-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, RA in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landestelle Wien, vom 15.07.2013, eingeschränkt auf die Beitragsgrundlagenberechnung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 30.08.2012 beantragte der BF die bescheidmäßige Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem GSVG.
2. Mit Bescheid vom 15.07.2013, hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, im Spruchteil 1. festgestellt, dass der BF im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2011 als Wohnsitzarzt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
Im Spruchteil 2. wird die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen und im Spruchteil 3. die Höhe der monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung festgestellt.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, begründet den Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass der BF seit dem 01.03.2008 als Wohnsitzarzt bei der Ärztekammer Wien eingetragen sei, außerordentliches Mitglied der Ärztekammer sei und eine Altersversorgung der Ärztekammer beziehe.
In der Versicherungserklärung vom 15.04.2008 habe der BF bekannt gegeben, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenzen 2008 übersteigen werden. Weiters habe der BF bekannt gegeben, dass er eine Pension der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten beziehen würde sowie eine Versorgungsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer.
Mit E-Mail vom 07.11.2011 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich der Einkommensteuerbescheid 2009 nicht wiederholen werde (wohl gemeint: Die Höhe der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte) da die Tätigkeit "zurückgefahren" worden sei.
Aus der Datei des Hauptverbandes sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2008 eine Alterspension nach dem ASVG beziehe.
Aus der Datei des Hauptverbandes sei weiter ersichtlich, dass im Juli 2009 ein freies Dienstverhältnis zum XXXX vorgelegen habe. Die Beitragsgrundlage nach dem ASVG für dieses freie Dienstverhältnis habe € 781,67 betragen. Durch den gemäß § 229 lit. a GSVG vorgesehenen Datenaustausch seien der belangten Behörde die Daten nachfolgende Einkommensteuerbescheide übermittelt und folgende Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden:
2008: Der Einkommensteuerbescheid vom 29.03.2010 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
€ 116.388,53
Um eine Zuordnung der selbstständigen Einkünfte auf die unterschiedlichen Tätigkeiten des BF als Wohnsitzarzt (GSVG) bzw. als niedergelassener praktischer Arzt (FSVG) vornehmen zu können, habe die belangte Behörde am 20.12.2012 ein Schreiben an die rechtliche Vertretung des BF mit dem Ersuchen eine Zuordnung der Einkünfte zu den Tätigkeiten vorzunehmen, gerichtet. Mit Schreiben vom 29.04.2013 habe der BF mitgeteilt, dass folgende Verteilung der Einkünfte vorzunehmen sei:
€ 63.090,53 für die Tätigkeit als niedergelassener praktischer Arzt für den Zeitraum Jänner bis Februar und € 53.298 für die Tätigkeit als Wohnsitzarzt; vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge €
7221,40
2009: Einkommensteuerbescheid vom 08.06.2011 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
€ 128.608,00; vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge: € 686,88
2010: Einkommensteuerbescheid vom 06.12.2011 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
€ 114.340,70; vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge: €
-5957,34 (Gutschrift)
2011: Einkommensteuerbescheid vom 18.06.2012 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
€ 58.385,88; vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge: € 785,40
Die Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalenderjahr gemäß § 25 GSVG hätten die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG in den jeweiligen Jahren überschritten.
Nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen und der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur wurde die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2011 festgestellt.
Der angefochtene Bescheid enthält unter Punkt 2. und 3. in der rechtlichen Begründung nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge in der Pensionsversicherung für den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt.
3. Mit Schreiben vom 12.08.2013 erhob der BF fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien.
Begründend führte er aus, dass der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit, unrichtige Berechnung der Berechnungsgrundlagen bzw. monatlichen Beiträgen bekämpft werde.
Was die Rechtswidrigkeit anlange, so sei diese in mehrfacher Hinsicht gegeben. Der BF beziehe als pensionierter Primararzt von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in jenem Zeitraum, welcher vom Bescheid umfasst sei, in der Höhe von jährlich € 32.000 bis
€ 35.000 zuzüglich einer Pension des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien in der Höhe von etwa jährlich € 15.000-17.000.
Weiters bringe er aus seiner Tätigkeit als freiberuflicher Anästhesist die in seinen Steuererklärungen angeführten Beträge ins Verdienen.
Unter Berufung auf die Bestimmung des § 5 GSVG sowie § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG unterliege er nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.
In seiner Versicherungserklärung vom 15.04.2008 habe er erklärt, dass er von der GSVG keine wie auch immer geartete Versicherung benötige; dies deshalb weil sämtliche denkbaren Versicherungsfälle, nämlich Krankheit und Pension voll gedeckt seien.
In Folge wird die Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung von Pensionsbeiträgen, wenn in concreto ein Versicherungsfall nicht eintreten könne, in Frage gestellt.
Hinsichtlich der Berechnung der monatlichen Beitragszahlungen führt der Beschwerdeführer aus wie folgt:
"Wie im Zusammenhang mit den Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 21.07.2012 ziffernmäßig vorgebracht, wird zur Berechnung der Einkommensteuer sowohl die Einkünfte der Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von € 32.034,24, sowie die Zahlungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien i.H.v. €
15. 367,20, so dass Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Ausmaß von € 47.401,44 vorliegen. Die Einkommen aus selbständiger Tätigkeit betrugen € 58.385,88.
Da die Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit mit jenen der nicht selbst ständigen Tätigkeit zum Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer addiert werden, ergibt sich eine Einkommensteuer in der Höhe von € 43.435 abzüglich der bereits entrichteten Lohnsteuer in der Höhe von € 9.695, so dass der Beschwerdeführer letztlich für die Einkommen aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 58.385,88 Einkommensteuer in der Höhe von
€ 33.047 zu entrichten hatte.
Bei der bescheidmäßigen Festsetzung kann nicht von dem Bruttoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von €
58. 165,88 ausgegangen werden, um davon die Beiträge zu errechnen. Die Einkommensteuer muss jedenfalls bei der Berechnung in Abzug gebracht werden. Es kann wohl nicht rechtens sein, dass bei einem Einkommen aus selbständiger Arbeit i.H.v. € 58.185,88 abzüglich der Einkommensteuer i.H.v. € 33.047 sohin ein Nettoverdienst des Beschwerdeführers in der Höhe von € 24.645,88 vorliegt, diesen zu verhalten, zuzüglich monatlich annähernd € 800 sohin jährlich € 9500 von diesem Betrag an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu bezahlen, so dass ihm für die Tatsache, dass er €
58. 000 pro Jahr als Pensionist zuzüglich ins verdienen bringt, im jährlich netto in etwa € 15.000 verbleiben."
4. Mit Teilbescheid vom 16.01.2013, Zl. XXXX, wurde der Einspruch des BF hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht nach dem GSVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
5. Mit Schreiben vom 28.10.2013 erhob der BF fristgerecht Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
6. Mit Schreiben vom 16.12.2013 legte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Berufung, nunmehr Beschwerde, samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Mit 25.03.2014 wurde das gegenständliche Verfahren sowie das Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG Verfahren der Gerichtsabteilung W156 zur Erledigung zugewiesen.
8. Mit Erkenntnis vom 05.11.2014, Zahl XXXX, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG gemäß
§ 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF unterlag bis 29.02.2008 aufgrund seiner Tätigkeit als freiberuflicher Arzt und ordentliches Mitglied der Ärztekammer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FSVG.
Seit dem 01.03.2008 ist er außerordentliches Mitglied der Ärztekammer und erhält vom Wohlfahrtsfond der Ärztekammer eine Pension. Seit dem 01.03.2008 ist der BF als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste Wien eingetragen.
Der BF bezieht seit 01.01.2008 in Alterspension nach dem ASVG.
Der BF hat am 15.04.2008 eine Versicherungserklärung abgegeben, in der von ihm angegeben wurde, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze übersteigen werden. Mit Schreiben vom 07.11.2011 hat der BF bekannt gegeben, dass der Einkommensteuerbescheid 2009 sich nicht wiederholen wird und die Tätigkeit zurückgefahren wird.
Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 29.03.2010 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. € 116.388,53 aus. Davon entfallen nach Auskunft der steuerlichen Vertretung des BFs € 53.298,53 auf die Tätigkeit als Wohnsitzarzt ab dem 01.03.2008. In diesem Jahr sind dem BF Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. € 7.221,40 vorgeschrieben worden und ist damit die Höchstbeitragsgrundlage von € 4.585 überschritten worden.
Der Einkommensteuerbescheid 2009 am 08.06.2011 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. € 128.608 aus. In diesem Jahr sind dem BF Sozialversicherungsbeiträge i.H.v.
€ 686,88 vorgeschrieben worden und ist damit die Höchstbeitragsgrundlage von € 4.585 mit Ausnahme des Monats Juli überschritten worden. Im Juli 2009 hat die Beitragsgrundlage infolge der Differenzvorschreibung aufgrund eines Dienstverhältnisses zum XXXX € 3.908,33 betragen.
Der Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 06.12.2011 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. € 114.340,70 aus. In diesem Jahr sind dem BF Sozialversicherungsbeiträge i.H.v.
€ 5.957,34 gutgeschrieben worden und ist die Höchstbeitragsgrundlage von € 4.795 überschritten worden.
Die Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 18.06.2012 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. € 58.385,88 aus. In diesem Jahr sind dem Einspruchswerber Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. € 785,40 vorgeschrieben worden und ist damit die Höchstbeitragsgrundlage von € 4.900 überschritten worden.
Die Versicherungsgrenze in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG beträgt im Kalenderjahr 2008 € 4.188,12, im Kalenderjahr 2009 €
4. 292,88, im Kalenderjahr 2010 € 4.395,96 und im Kalenderjahr 2011 €
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 194 GSVG iVm. 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG sind die § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden materiellrechtlichen Bestimmungen lauten:
§ 25 Abs. 1 GSVG: Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
§ 25 Abs. 2 GSVG: Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Voraussetzung für die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen nach den GSVG ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer versicherungspflichtige Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
Mit Erkenntnis vom 05.2011, Zl. XXXX, hat das Bundesverwaltungsgericht den Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien betreffend der Pflichtversicherung des BF nach den GSVG bestätigt und festgestellt, dass der BF im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2001 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.
In seiner ständigen Judikatur zur Bindungswirkung der Einspruchsbehörden hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Behörde an einen von ihr erlassenen Bescheid (auch wenn dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und auch wenn es sich um getrennte Verfahren handelt) grundsätzlich gebunden ist. Der innere Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht als Hauptfrage und der bereits beurteilten Versicherungspflicht als Vorfrage schließt eine Vorgangsweise der Behörde aus, in zwei aufeinander aufbauenden Bescheiden insoweit widersprechende Rechtsauffassungen zu vertreten, als eine Vorfragenbeurteilung im Gegensatz zu dem bereits früher in dieser Sache erlassenen Hauptfragenbescheid vorgenommen würde. Die Behörde ist bei der Beurteilung einer Rechtsfrage, die zur Hauptfrage des Verfahrens im Verhältnis der Vorfrage steht, an einen von ihr selbst bereits früher oder gleichzeitig erlassenen Hauptfragenbescheid auch dann gebunden, wenn dieser entweder zufolge eines mittlerweile erhobenen Rechtsmittels oder mangels Ablaufes der Rechtsmittelfrist noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH vom 03.10.2002, Zl. 2002/08/0183; vom 15.05.2002, Zl. 97/08/0652; vom 16.03.1999, Zl. 97/08/0001; vom 05.03.1991, Zl. 89/08/0332)
In seiner ständigen Judikatur zu § 25 GSVG führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2005). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217)
So führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292, ergänzend aus, dass mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach § 25 bzw. § 25a GSVG zu entscheiden hat, bindend feststeht, dass der Erwerbstätige die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (Hinweis: E 7. September 2005, 2003/08/0169).
Aus der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass für die Berechnung der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG die in den Einkommenssteuerbescheiden für die Bemessung der Einkommenssteuer ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind. Hiebei handelt es sich also um die Bruttoeinkünfte vor Steuerabzug.
Unstrittig liegen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 vor, die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der jeweiligen Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG ausweisen. Gegen die den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden steuerrechtlichen Bescheide und somit die steuerrechtliche Beurteilung seiner Einkünfte hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben und wurden die in Rede stehenden Einkommensteuerbescheide rechtskräftig.
Die belangte Behörde hat daher für die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen und der Beiträge zur Pensionsversicherung die in den Einkommenssteuerbescheiden als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesenen Einkünfte zu Recht herangezogen.
Hinsichtlich der Berechnung der monatlichen Beiträge wird auf die detaillierten Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.
Zum Vorbringen des BF, dass die zu erwartende Pensionsleistung in keiner Relation zu den bescheidmäßig festgestellten Beiträge stehe, darf auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung gelte, sondern die Grundsätze der Einkommens- und der Risikosolidarität bestimmend seien (vgl VfGH vom 18.06.2009, Zl. B111/09; vom 19.06.2001, Zl. G115/00).
Die behauptete Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmung konnte vom BF sohin nicht aufgezeigt werden.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der BF hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der Begründung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend
§ 25 GSVG (vgl. VwGH vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146; vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217; vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292, vom 7.09.2005, 2003/08/0169) ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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