W129 2012947-1•BVwG W129 2012947-1
W129 2012947-1Tribunale amministrativo federale6 nov 2014
Aufsteigen, Aufstiegsklausel, Klassenkonferenz, Leistungsreserven,<br/>negative Beurteilung, negative Leistungsprognose, Schulstufe,<br/>Wiederholungsprüfung
W129 2012947-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, vertreten durch ihren Vater XXXX, dieser vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 09.10.2014, Zl. 200.002/0098-AHS/2014, zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von der beschwerdeführenden Partei besuchten Schulart aufgrund der negativen Beurteilung der Wiederholungsprüfung im Fach Englisch wird gemäß § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 71 Abs. 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 48/2014, abgewiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2013/2014 die fünfte Klasse des Gymnasiums am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in XXXX.
1.2. Für den Pflichtgegenstand Englisch erfolgte eine negative Jahresbeurteilung.
1.3. Am 01.09.2014 fand eine Wiederholungsprüfung gem. § 23 SchUG statt. Der schriftliche Teil umfasste insgesamt 4 Bereiche (Listening Comprehension, Language in Use, Reading Comprehension und Writing) und wurde ebenso negativ benotet wie die mündliche Prüfung, welche drei Teile umfasste (Vocabulary, Grammar und Speaking). Laut Stellungnahme der vorsitzenden Prüferin (und Lehrerin der BF) habe die BF bei der Wiederholungsprüfung gezeigt, dass sie ihre Defizite im Fach Englisch, die in sämtlichen Schularbeiten und anderen Überprüfungen des vergangenen Jahres seitens der Lehrerin aufgezeigt worden seien, nicht aufgeholt habe. Daher sei auch die gesamte Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" zu beurteilen, die Zweitprüferin sei sich diesbezüglich mit der vorsitzenden Prüferin einig gewesen.
1.4. Am selben Tag entschied die Klassenkonferenz, dass die BF gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die sechste Klasse nicht berechtigt sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF im Pflichtgegenstand Englisch auch bei der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei. Bereits am Ende des Schuljahres 2013/14 sei festgestanden, dass die BF zum Aufsteigen auch mit einem "Nicht genügend" nicht berechtigt sei.
1.5. Mit Schriftsatz vom 03.09.2014 erhob der gesetzliche Vertreter der BF Widerspruch gegen die genannte Entscheidung. Der Widerspruch wurde nicht näher begründet.
1.6. Mit Schriftsatz vom 04.09.2014 ausgefüllten Formular legte der Schulleiter den Widerspruch dem Stadtschulrat für Wien vor. Beigelegt wurde unter anderem ein zweiseitiges Protokoll des Schulleiters über mehrere von ihm mit der Familie der BF geführte Gespräche im Zeitraum 01. bis 04.09.2014 (sechs persönliche Gespräche und drei Telefonate). Unter anderem habe laut Protokoll der Vater der BF zwei Mal behauptet, über den (früheren) Beschluss der Notenkonferenz vom 17.06.2014, wonach der BF die "Aufstiegsklausel" aufgrund fehlender "Leistungsreserven" im Fach Biologie nicht zuerkannt worden sei, nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Laut Protokoll habe die BF in Gegenwart ihres Vaters angegeben, dass ihre Mutter das Übernahmeformular unterschrieben habe.
Beigelegt wurde dem Schreiben an den Stadtschulrat für Wien weiters eine vierseitige Stellungnahme der vorsitzenden Prüferin (und Lehrerin der BF) sowie der zweiten Prüferin über den Ablauf des mündlichen Prüfungsteiles und die Korrekturen des schriftlichen Prüfungsteiles, das Prüfungsprotokoll sowie die schriftliche Prüfungsarbeit der BF im Original.
1.7. In weiter Folge stellte die Schulaufsicht fest, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Englisch die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal überwiegend erfüllt wurden.
1.8. Am 08.09.2014 wurde dem Vater der BF im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen und seinen Standpunkt mündlich vorzubringen.
1.9. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.09.2014, Zl. 200.002/0036-AHS/2014, wies der Stadtschulrat für Wien den Widerspruch betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß §§ 25 Abs 1 iVm 71 Abs 4 und 6 SchUG ab. Die Beschwerdeführerin sei zum Aufsteigen in die sechste Klasse (10. Schulstufe) nicht berechtigt.
Begründend führte der Stadtschulrat für Wien aus, dass das Jahreszeugnis der BF auch nach Ablegung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Englisch die Note "Nicht genügend" enthalte. Die Klassenkonferenz habe am 01.09.2014 die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von der BF besuchten Schulart beschlossen, wogegen fristgerecht Widerspruch erhoben worden sei. Der Stadtschulrat habe ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, die Schulaufsicht habe festgestellt, dass die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden seien. Die Gesamtbeurteilung des schriftlichen und des mündlichen Teils der Wiederholungsprüfung sei begründet und nachvollziehbar. Die Verweigerung der Aufstiegsberechtigung (auch) mit einem Nicht genügend sei bereits mit einer rechtskräftigen Entscheidung der Klassenkonferenz vom 17.06.2014 ausgesprochen worden.
Der genannte Bescheid wurde zum einen dem Vater der BF am 15.09.2014 durch persönliche Übergabe zugestellt, zum anderen mit Begleitschreiben vom 11.09.2014 dem Schulleiter der von der BF besuchten Schule "zur gefälligen Kenntnisnahme" übermittelt.
1.10. Gegen den genannten Bescheid erhob der Vater der mj. BF mit Schriftsatz vom 12.09.2014 Beschwerde [Anmerkung: laut Akteninhalt erhielt die BF vorab und informell durch den Schulleiter eine Kopie des Bescheides, sodass der Vater der BF bereits vor erfolgter Zustellung Kenntnis vom Bescheid erlangte.].
Die Beschwerde wurde nicht begründet.
1.11. Mit Schriftsatz vom 09.10.2014, legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde samt dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 13.10.2014 wurde die Beschwerde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.12. Mit Verbesserungsauftrag vom 15.10.2014 (zugestellt am 20.10.2014), Zl W129 2012947-1/2Z, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Vater der mj. BF auf, die Beschwerdegründe binnen Frist von 14 Tagen zu konkretisieren, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werden müsste.
1.13. Mit Schriftsatz vom 31.10.2014 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der Eltern der BF eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Beschwerdeergänzung ein. Zusammengefasst und sinngemäß wurde moniert, dass die Eltern der BF niemals eine Entscheidung der Klassenkonferenz vom 17.06.2014 bezüglich der Nicht-Zuerkennung der "Aufstiegsklausel" bzw. eine Rechtsmittelbelehrung erhalten hätten. Darüber hinaus sei nicht einzusehen, dass bestimmten Schülern mit zum Teil schlechteren Noten diese Klausel zugebilligt worden sei, der BF hingegen nicht. Ein Schüler mit einer solchen Klausel habe 7 Genügend und 1 Nicht genügend. Eine weitere Schülerin habe trotz Nicht genügend eine kommissionelle Prüfung beim Stadtschulrat ablegen dürfen und sei so in die 6.Klasse aufgestiegen. Die BF besuche inzwischen die sechste Klasse, habe schon Schularbeiten abgelegt und sei Klassensprecherin. Die Lehrer seien der Ansicht, sie erfülle die Unterrichtsziele. Es sei unzumutbar, wenn sie bei einer negativen Entscheidung zurückgestuft werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF wurde am Ende des Schuljahres 2013/14 im Pflichtgegenstand Englisch mit "Nicht genügend" beurteilt.
Die Beschwerdeführerin weist keine ausreichende "Leistungsreserven" (iSd Judikatur zu § 25 Abs 2 lit c SchUG) in den übrigen Pflichtgegenständen auf. Die diesbezügliche Entscheidung der Klassenkonferenz vom 17.06.2014 wurde von der Mutter der BF am 27.06.2014 entgegengenommen und erwuchs - da kein Widerspruch erhoben wurde - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 5 Tagen in Rechtskraft.
Der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil der am 01.09.2014 durchgeführten Wiederholungsprüfung aus Englisch sind mit "Nicht genügend" zu bewerten, somit ist auch die gesamte Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" zu beurteilen.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die im Akt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen zur Wiederholungsprüfung, welche von der unterrichtenden Lehrerin (und Prüferin bei der Wiederholungsprüfung) sowie von der beisitzenden Prüferin der Wiederholungsprüfung geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Die negative Beurteilung der Wiederholungsprüfung wurde seitens der BF nicht bestritten.
Dass die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 17.06.2014 wurde am 27.06.2014 von der Mutter der BF entgegengenommen wurde, ergibt sich aus der vorliegenden und mit "27.06.2014" datierten und von der Mutter der BF unterfertigten Empfangsbestätigung sowie aus den ausführlichen Gesprächsprotokollen des Schulleiters, wonach der Vater der BF Anfang September 2014 mehrfach den Erhalt der Entscheidung bestritten hat, worauf die ebenfalls an einem Gespräch mit dem Schulleiter teilnehmende BF ihren Vater informierte, dass ihre Mutter die Entscheidung vom 17.06.2014 entgegen genommen hat. Dies wurde vom Vater der BF in weiterer Folge weder vor dem Schulleiter noch vor der belangten Behörde (wo der BF Akteneinsicht erhielt) bestritten, sodass die nunmehr in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die Entscheidung vom 17.06.2014 sei nicht den gesetzlichen Vertretern der BF übergeben worden, als unzutreffende Schutzbehauptung zu werten ist.
Die Feststellung der mangelnden "Leistungsreserven" ergibt sich aus den im Akt aufscheinenden Unterlagen, von deren inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist, da seitens der BF nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde.
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
3.1.3. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung (Anm.: hier, dass die beschwerdeführende Partei auch weiterhin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist) gibt.
3.1.4. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 SchUG:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],
Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).
§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm Anm. 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).
3.1.5. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
3.1.6. Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idF BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.
Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis
e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 853] zu § 3 Abs. 1
LBVO).
Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
Gemäß § 4 Abs. 3 leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
3.1.7. Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
3.1.8. Gemäß § 22 Abs. 6 LBVO beträgt die Dauer der mündlichen Teilprüfung einer Wiederholungsprüfung 15 bis 30 Minuten.
3.1.9. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
3.1.10. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Gemäß § 25 Abs 2 SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").
3.1.11. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.
3.1.12. Beschwerdegegenstand ist, ob die Leistungsbeurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand "Englisch" der fünften Klasse (10.Schulstufe) des Gymnasiums mit "Nicht genügend" und die damit verbundene Feststellung der Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die sechste Klasse (11. Schulstufe) zu Recht erfolgte.
Hinsichtlich der negativ beurteilten Wiederholungsprüfung wird seitens der BF in der vorliegenden Beschwerde keine substantiierte Kritik geübt. Daher ging die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher zutreffend davon aus, dass seitens der BF die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).
Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin in Englisch zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG i.V.m. FN 1 [S 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
Die vorliegenden Unterlagen reichten weiters aus, um nach § 25 Abs 2 lit c SchUG feststellen zu können, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichende "Leistungsreserven" (iSd Judikatur zu § 25 Abs 2 lit c SchUG) aufweist. Gegenteiliges wurde auch diesbezüglich in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.1.13. Die Beschwerde beschränkt sich faktisch auf das Bestreiten der Feststellung, dass hinsichtlich der Nichtzuerkennung der "Aufstiegsklausel" (Aufstieg auch bei einem Nicht genügend) eine rechtskräftige Entscheidung der Klassenkonferenz vom 17.06.2014 vorliegt. Wie oben erörtert wurde, ist diese Ansicht der beschwerdeführenden Partei unzutreffend. Ungeachtet dessen ist als obiter dictum auszuführen, dass seitens der beschwerdeführenden Partei nicht einmal vorgebracht wurde, dass die negative Leistungsprognose der BF im Fach Biologie - worauf die Notenkonferenz ihre negative Entscheidung vom 17.06.2014 stützte - unzutreffend sei. Vielmehr wurde die Zuerkennung der "Aufstiegsklausel" an andere - angeblich schlechtere - Mitschüler der BF kritisiert. Hier ist jedoch erstens festzuhalten, dass sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht (10. Auflage), Rz 1372 mit zahlreichen Judikaturverweisen). Und zweitens besteht die faktische und auch rechtlich vertretbare Möglichkeit, dass einer Schülerin - eben im konkreten Fall der BF - aufgrund eines einzigen denkbar knapp abgesicherten "Genügend" die "Aufstiegsklausel" verwehrt wird, einem anderen Schüler jedoch zuerkannt wird, obwohl dessen Jahreszeugnis mehrere "Genügend" aufweist, die allerdings mit einer positiven Leistungsprognose abgesichert sind (so auch der in Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 16 zu § 25 SchUG [S. 605] zitierte Erlass des BMU vom 21.03.1997, MVBl. Nr. 56 (RS 20/1997)).
3.14. Hinsichtlich der in der Beschwerde monierten mangelnden Zumutbarkeit, nach nunmehr bereits zwei Monaten Schulbesuch der sechsten Klasse zurück in die fünfte Klasse wechseln zu müssen, ist auszuführen, dass die vorläufige Berechtigung des Besuchs der nächsthöheren Schulstufe gem. § 73 Abs 5 SchUG ausdrücklich vorgesehen und mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes befristet ist. Für gegenteilige Ermessensentscheidungen besteht hingegen keine Rechtsgrundlage, auch nicht unter etwaigen Zumutbarkeitserwägungen. Bezüglich der nunmehr zweimonatigen Verfahrensdauer ist zudem festzuhalten, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verfahrensdauer auch auf die notwendige Verbesserung der ursprünglich formwidrig eingebrachten Beschwerde zurückzuführen ist.
3.15. Die Beschwerdeführerin ist somit zum Aufsteigen in die 6. Klasse (11. Schulstufe) eines Gymnasiums nicht berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.1.13. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die getroffene rechtliche Beurteilung folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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