BVwG W129 2012836-1

W129 2012836-1Tribunale amministrativo federale6 nov 2014

Regest

körperliche - motorische Eignungsprüfung, negative Beurteilung,<br/>Pädagogikstudium, Zulassungsvoraussetzung

Testo completo

BVwG W129 2012836-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W129.2012836.1.00

Spruch

W129 2012836-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über den Vorlageantrag von XXXX bezüglich der Beschwerdevorentscheidung des Vizerektors für Lehrer/innenbildung und Qualitätsmanagement der Pädagogischen Hochschule Kärnten vom 10.09.2014, Zl. 3277/2014, zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 50 und 51 Hochschulgesetz 2005 sowie § 3 Abs 1 Hochschul-Zulassungsverordnung abgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium "Lehramt an Volksschulen" an der Pädagogischen Hochschule Kärntnen ab dem Wintersemester 2014/15.

1.2. Der Antrag wurde mit Bescheid des Vizerektors für Lehrer/innenbildung und Qualitätsmanagement der Pädagogischen Hochschule Kärnten vom 11.07.2014, GZ 2786/2014, "zurückgewiesen", da die "körperlich-motorische Eignung" der BF negativ beurteilt worden sei.

1.3. Gegen genannten Bescheid brachte die BF mit Schriftsatz vom 06.08.2014 in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Zusammengefasst und sinngemäß wurde vorgebracht, dass die negative Beurteilung der "körperlich-motorischen" Eignung nicht nachvollziehbar sei. Die BF erachte sich als sehr sportlich und betreibe mehrere Sportarten. Sie habe die Laufüberprüfung als Drittbeste absolviert. Sie habe allerdings in weiterer Folge um Dispens von der Durchführung einer "Rückwärtsrolle" aufgrund einer Nackenlädierung gebeten, worauf sich der Ton der Prüfer verschärft habe und man ihr Verweigerung unterstellt habe, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Sie habe ab diesem Zeitpunkt das Gefühl gehabt, nicht mehr objektiv wahrgenommen zu werden, sei aber dennoch sicher gewesen, die Teilüberprüfung im Bereich "Körperlich-motorische Eignung" positiv bestanden zu haben. Sie sei bereit sich kommissionell prüfen zu lassen oder ein sportmotorisches Gutachten vorzulegen.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung des Vizerektors für Lehrer/innenbildung und Qualitätsmanagement der Pädagogischen Hochschule Kärnten vom 10.09.2014, GZ 3277/2014, wurde die genannte Beschwerde abgewiesen. Zusammengefasst und sinngemäß wurde die Beschwerdevorentscheidung wie folgt begründet: Die Zulassung setze die erfolgreiche Absolvierung von zwei Drittel der als Nachweis der sportmotorischen Eignung durchzuführenden Übungen voraus. Aus dem Prüfungsprotokoll gehe hervor, dass die BF den 800 Meter-Lauf in 3:49 min. absolviert habe und dafür mit 20 von 20 Punkten bewertet worden sei. Beim standardisierten Koordinationstest habe die BF erhebliche Probleme beim Balldribbling und beim gezielten koordinativen Springen gehabt. Die Vorwärtsrolle sei mangelhaft durchgeführt worden, die Rückwärtsrolle sei verweigert worden. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die Abfolge der Übungen beim standardisierten Koordinationstest ganz bewusst festgelegt sei, sodass die BF durch das Verweigern der Rückwärtsrolle Vorteile bei der anschließenden Balance-Übung gehabt habe. Die BF habe für den gesamten Parcours 2:03 min benötigt, die Durchschnittszeit aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer habe 1:15 betragen. Die BF sei beim Koordinationstest mit 20 von 70 Punkten benotet worden. Die Übung zur Stützkraft sei mit 5 von 10 Punkten bewertet worden. Die Gesamtbeurteilung habe somit 45 von 100 Punkten betragen. Daher sei die körperlich-motorische Eignungsprüfung negativ bewertet worden. Wenn in der Beschwerde vorgebracht werde, dass die BF die Verweigerung der Rückwärtsrolle mit einer Nackenlädierung begründe, so sei festzuhalten, dass die BF ein ärztliches Attest mit Bescheinigung der Sporttauglichkeit der BF vorgelegt habe. Auch habe die BF der Prüfungskommission keine körperlichen Beeinträchtigungen bekanntgegeben.

1.5. Mit Schriftsatz vom 20.09.2014 stellte die BF einen - nicht näher begründeten - Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

1.6. Mit Schriftsatz vom 06.10.2014, eingelangt am 09.10.2014, legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt bezugshabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.7. Mit Mail vom 06.11.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerde nach Einlangen samt Akt der Studienkommission vorgelegt worden sei. Diese habe auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. In weiterer Folge sei die angefochtene Beschwerdevorentscheidung ergangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Der Homepage der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zu entnehmen, dass die körperlich-motorische Eignung für Zulassungswerberinnen und -werbern des Bachelorstudiums "Lehramt an Volksschulen" wie folgt nachgewiesen wird: "Koordinationstest: Überwinden von Hindernissen, die Anforderungen an die Gleichgewichtsfähigkeit und Stützkraft erfordern, Rollen um die Körperquerachse, Sprungkombinationen. Ballfertigkeiten, 800m-Lauf im zügigen Tempo". Seitens der BF wurde nicht vorgebracht, diese diese Information nicht bereits zu Beginn des Zulassungsverfahrens zur Verfügung stand.

2.2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

2.2.1. : Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 25 Abs 2 Hochschulgesetz 2005 sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses Organ hat die Beschwerde samt Akt unverzüglich der Studienkommission, außer bei Unzulässigkeit oder Verspätung der Beschwerde, vorzulegen. Die Studienkommission kann eine Stellungnahme zur Beschwerde erstellen; liegt eine derartige Stellungnahme vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieser Stellungnahme zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist die Stellungnahme der Studienkommission anzuschließen.

Gemäß § 50 Abs 1 sowie § 52 Hochschulgesetz 2005 gilt:

Zulassung zum Studium

§ 50. (1) Das Rektorat hat Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 und § 51 erfüllen, auf Grund ihres Antrages zum jeweiligen Studium zuzulassen.

(...)

Zulassungsvoraussetzungen

§ 51. (1) Voraussetzung zur Zulassung zu einem Bachelorstudium für ein Lehramt ist die allgemeine Universitätsreife sowie die leistungsbezogene, persönliche, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung zum Studium gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen. Die allgemeine Universitätsreife ist für ordentliche Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits nachzuweisen. Zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zu Bachelorstudien für Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind durch Verordnung der Studienkommission festzulegen.

(2) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung und nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifizierte Reifeprüfungszeugnisse,

2. Studienberechtigungsprüfung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008,

3. ausländisches Zeugnis, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung gleichwertig ist,

4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,

5. Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß Universitätsstudiengesetz, Universitätsgesetz 2002, Fachhochschul-Studiengesetz oder Universitäts-Akkreditierungsgesetz auf Grund eines Studiums von mindestens drei Jahren.

(2a) Für ein Bachelorstudium für ein Lehramt für die Sekundarstufe (Berufsbildung) kann abweichend von § 51 Abs. 1 die allgemeine Universitätsreife durch einen Meisterbrief oder eine gleichzuhaltende Qualifikation in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis ersetzt werden.

(2b) (Anm.: Tritt mit 1.10.2019 in Kraft.)

(2c) Zum Bachelorstudium an Pädagogischen Hochschulen dürfen nur solche Personen zugelassen werden, die die durch Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen. Die Anforderungen an die Eignung sind in Orientierung an dem Kompetenzkatalog gemäß § 42 Abs. 1a so zu konkretisieren, dass hinsichtlich der Auswahl der Studierenden den Zielstellungen des Lehrberufs zu Diversität und Inklusion Rechnung getragen wird. Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind sowohl im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens als auch im Verlauf des Studiums geeignete Ausgleichsmaßnahmen (zB im Sinne des § 63 Abs. 1 Z 7) vorzusehen.

(3) Das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium hat wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Die Materialien und Informationen sind spätestens sechs Monate vor Durchführung des Verfahrens auf der Homepage zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium, über die Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen sowie über das Aufnahmeverfahren sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung der Studienkommission festzulegen.

Gemäß § 3 Abs 1 Hochschul-Zulassungsverordnung (BGBl. II Nr. 112/2007 idgF) gilt:

Eignung zum Bachelorstudium

§ 3. (1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst:

1. Die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes;

2. die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die erforderliche Sprech- und Stimmleistung;

3. die im Curriculum für den jeweiligen Studiengang festgelegte fachliche Eignung, wie insbesondere

a) die musikalisch-rhythmische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung "Musikerziehung" im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und

b) die körperlich-motorische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung "Bewegung und Sport" im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen.

2.2.2. Daraus folgt:

Die Zulassung zum Bachelorstudium "Lehramt an Volksschulen" setzt unter anderem auch voraus, dass eine Zulassungswerberin oder ein Zulassungswerber die körperlich-motorische Eignung für dieses Lehramtsstudium aufweist.

Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend wurden alle Studieninteressierten zu Beginn des Zulassungsverfahrens im Wege der Homepage der Pädagogischen Hochschule Kärntnen darauf hingewiesen, dass die Eignungsfeststellung der körperlich-motorischen Fähigkeiten folgende Teilbereiche umfasst: Koordinationstest, Überwinden von Hindernissen, die Anforderungen an die Gleichgewichtsfähigkeit und Stützkraft erfordern, Rollen um die Körperquerachse, Sprungkombinationen, Ballfertigkeiten, 800m-Lauf im zügigen Tempo.

Seitens der belangten Behörde wurde ausführlich - wenngleich erst in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung - begründet, in welchen Teilbereichen die BF ausreichende bzw. nicht ausreichende Teilleistungen erbrachte. Die Begründung der belangten Behörde zur Bewertung der einzelnen Teilbereiche der Eignungsprüfung ist plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Die BF trat in ihrem Vorlageantrag dieser umfassenden Begründung der Bewertung der einzelnen Teilbereiche der Eignungsprüfung auch nicht substantiiert entgegen.

Die BF legte vor der Durchführung der Eignungsprüfung ein ärztliches Attest über die volle Sporttauglichkeit vor, darüber hinaus wurde die Prüfungskommission seitens der BF nicht vorab über etwaige gesundheitliche Einschränkungen in Kenntnis gesetzt, sodass der belangte Behörde nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie nachvollziehbar in der Beschwerdevorentscheidung darlegt, dass die Prüfungskommission von einer uneingeschränkten Sporttauglichkeit der BF ausgehen musste.

Auch wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung der BF nur vorübergehend gegeben war, ist die negative Beurteilung der körperlich-motorischen Eignungsprüfung am Prüfungstag nachvollziehbar erfolgt.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des Verwaltungsaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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