BVwG W121 2011105-1

W121 2011105-1Tribunale amministrativo federale6 nov 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Geringfügigkeitsgrenze, Rückforderung

Testo completo

BVwG W121 2011105-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.2011105.1.00

Spruch

W121 2011105-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS), Wien Huttengasse, vom 07.05.2014, XXXX, und die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 23.07.2014, GZ: 2014-0566-9-001134, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe für die Zeiträume 16.07.2013 bis 21.07.2013, vom 26.07.2013 bis 25.08.2013 und vom 31.08.2013 bis zum 30.09.2013, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Zeiträume 16.07.2013 bis 21.07.2013, 26.07.2013 bis 31.07.2013 und 01.09.2013 bis 30.09.2013 gemäß § 56 in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und c, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 idgF als unbegründet abgewiesen. Das unberechtigt empfangene Geld des Beschwerdeführers beträgt EUR XXXX.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Zeiträume 01.08.2013 bis 25.08.2013 und 31.08.2013 gemäß § 56 Abs. 2 AlVG idgF in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1, Abs. 3 lit. h, 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 AlVG s t a t t g e g e b e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i

g.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 07.05.2014 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 26.07.2013 bis zum 30.09.2103 widerrufen und in Höhe von EUR XXXX rückgefordert. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer rückwirkend vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger bei der Firma XXXX für die Zeit vom 16.07.2013 bis 31.07.2013 und vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013 vollversichert angemeldet gewesen sei, weil er ein Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Im Kalendermonat August 2013 sei der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 16.07.2013 bis zum 30.09.2013 zu Unrecht bezogen, da keine Arbeitslosigkeit vorgelegen sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX in der Zeit vom 16.07.2013 bis zum 31.07.2013 und vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013 lediglich geringfügige Einkünfte erzielt habe. Im Juli 2013 sei ihm insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR XXXX ausbezahlt worden, wobei davon EUR XXXX Sonderzahlung ausgemacht hätten. Auch im September 2013 hätte der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, weil er lediglich EUR XXXX ausbezahlt erhalten habe und davon ebenfalls der Betrag von EUR XXXX Sonderzahlungen betroffen hätte. Bei der Feststellung der Entgeltsgrenzen bei einer geringfügigen Beschäftigung dürften keine Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration berücksichtigt werden. Das AMS sei gemäß Erkenntnis des VwGH vom 30.06.1998, Zl. 98/08/0129, in Fragen des Beitrags- bzw. Leistungsrechts an einen rechtskräftigen, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für den fraglichen Zeitraum bejahenden Bescheid der Krankenkasse gebunden. Eine weiterreichende Bindung insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherungsdaten könne dem AlVG ebensowenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage. Das AMS sei daher verpflichtet, die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - sofern dies als Hauptfrage nicht bindend entschieden ist und ein solches Verfahren auch nicht anhängig sei oder anhängig gemacht werde - als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG nach eigener Anschauung zu beurteilen. Auch würden die Voraussetzungen für einen Widerruf und für eine Rückforderung nicht vorliegen. Weder sei der Widerruf gesetzlich begründet, noch hätte der Beschwerdeführer unwahre Angaben getätigt oder maßgebende Tatsachen verschwiegen, die einen unberechtigten Empfang begründen bzw. den der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen. Er habe die belangte Behörde auch über die geringfügige Beschäftigung informiert.

Mit Bescheid vom 23.07.2014 gab das AMS Huttengasse im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde insoweit Folge, als das Arbeitslosengeld gemäß § 12 Abs. 3 lit. a und § 12 Abs. 3 lit h. in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 16.07.2013 bis 21.07.2013, vom 26.07.2013 bis zum 25.08.2013 und vom 31.08.2013 bis zum 30.09.2013 widerrufen und das unberechtigt Empfangene in Höhe von EUR XXXX rückgefordert wurde. Der noch offene Rückforderungsbetrag wurde mit EUR XXXX bemessen.

Zu den Einwendungen in der Beschwerde wurde festgehalten, dass das AMS verpflichtet sei, die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG nach eigener Anschauung zu beurteilen. Diesbezüglich wurde als richtig festgehalten, dass das AMS nicht an die beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten gebunden sei. Auf Grund der nachstehend angeführten Beweisergebnisse liege jedoch nach Ansicht des AMS ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX in der Zeit vom 16.07.2013 bis zum 31.07.2013 sowie vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013 vor. Festgestellt wurde, dass laut Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger der Beschwerdeführer vom 16.07.2013 bis zum 31.07.2013 bei der Firma XXXX in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei und unmittelbar im Anschluss daran vom 01.08.2013 bis zum 31.08.2013 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen sei. Vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013 sei der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Der durch Hinterlegung am 03.07.2014 zugestellten Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme zum Versicherungsverlauf beim Hauptverband in der Zeit vom 16.07.2013 bis zum 30.09.2013 im Hinblick auf die Beschäftigung bei der Firma XXXX habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet.

Gemäß der von der Firma XXXX übermittelten Lohnbescheinigung habe der Beschwerdeführer in der Zeit vom 16.07.2013 bis zum 31.07.2013 ein Entgelt von EUR XXXX brutto erhalten, welches umgerechnet ein monatliches Entgelt von EUR XXXX (dies sei wie folgt berechnet worden: EUR XXXX dividiert durch 16 Tage Beschäftigung multipliziert mit 30 Tage) über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 von EUR XXXX brutto ergebe. Vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013 liege das vom Beschwerdeführer erzielte Bruttoentgelt von EUR XXXX ebenfalls über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 von EUR XXXX brutto.

Laut im Beschwerdeverfahren erfolgter Stellungnahme der Wiener Gebietskrankenkasse sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 16.07.2013 bis zum 31.07.2013 und vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013 beim Dienstgeber XXXX in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und werde es bezüglich dieses Versicherungsverlaufes zu keiner Änderung durch die Wiener Gebietskrankenkasse kommen. Laut Rücksprache der Krankenkasse mit der für die Lohnverrechnung der Firma XXXX zuständigen Steuerberatungskanzlei sei der in den Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2013 und September 2013 ausgewiesene Urlaubszuschuss der BUAK (Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse) Bestandteil des Bruttoentgelts. Es wurde weiters festgestellt, dass auf den von der Firma XXXX im Beschwerdeverfahren übermittelten Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2013 und September 2013 keine Weihnachtsremuneration als Bestandteil des Bruttoentgelts aufscheine.

Auf Grund der vorliegenden Aktenlage habe der Beschwerdeführer dem AMS das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX mit 16.07.2013 nicht sofort gemeldet. Die Feststellungen würden sich auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des AMS und seine eigenen Angaben gründen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld gemäß § 12 Abs. 3 lit a iVm § 24 Abs. 3 AlVG für die Zeit vom 16.07.2013 bis zum 31.07.2013 zu widerrufen sei, weil der Beschwerdeführer im Juli 2013 an 16 Tagen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und das dabei erzielte Entgelt von umgerechnet EUR XXXX (dies ergebe sich aus EUR XXXX dividiert durch 16 Tage multipliziert mit 30) über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 von EUR XXXX liege. Im September 2013 liege das vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013 erzielte Bruttoentgelt von EUR XXXX über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 von EUR XXXX brutto, wodurch das Arbeitslosengeld vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013 gemäß § 12 Abs. 3 lit. a iVm § 24 Ab. 2 AlVG zu widerrufen sei. Ebenso sei das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.08.2013 gemäß § 12 Abs. 3 lit. h iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen, weil gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos gelte, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnehme, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge (für das Kalenderjahr 2013 EUR XXXX brutto im Monat) nicht übersteige, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei. Der Beschwerdeführer sei in seinen bisherigen Leistungsanträgen darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort dem AMS mitzuteilen. Der Beschwerdeführer habe jedoch das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX mit 16.07.2013 den AMS nicht sofort gemeldet, wodurch das Arbeitslosengeld vom Beschwerdeführer wegen Verschweigung maßgebender Tatsachen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG für die Zeit vom 16.07.2013 bis zum 21.07.2013, vom 26.07.2013 bis zum 25.08.2013 und vom 31.08.2013 bis zum 30.09.2013 auch rückzufordern sei. Der Gesamtbetrag des zum Rückersatz vorgeschriebenen Arbeitslosengeldes betrage EUR XXXX und setze sich zusammen aus 44 Tagessätzen á EUR XXXX (sind EUR XXXX Arbeitslosengeld plus EUR XXXX pauschalierte Kursnebenkosten) vom 16.07.2013 bis zum 21.07.2013, vom 26.07.2013 bis zum 25.08.2013 und vom 31.08.2013 bis zum 06.09.2013 sowie aus 24 Tagessätzen á EUR XXXX vom 07.09.2013 bis zum 30.09.2013.

Im Vorlageantrag vom 07.08.2014, eingelangt am 13.08.2014, wurde ausgeführt, dass die Entscheidung rechtswidrig sei, weil der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX im Zeitraum vom 16.07.2013 bis zum 30.09.2013 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Die Vollversicherung bei der WGKK habe sich durch die Auszahlung von Urlaubstagen durch die BUAK ergeben. Die Berechnung dieser Urlaubstage sei jedoch auf Basis von vorigen Dienstverhältnissen (Vollzeitbeschäftigungen) ausbezahlt worden. Die Urlaubstage seien vom AMS gemeldet worden und für diesen Zeitraum auch kein Arbeitslosengeld bezogen worden. Von der Firma XXXX sei im gesamten Zeitraum nur geringfügiges Einkommen bezogen worden. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden und beantragte Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die erzielten Entgelte des Beschwerdeführers in den Monaten Juli und September 2013 setzten sich aus Lohn, Fahrtkosten und Urlaubsgeld (Urlaubszuschuss) BUAK zusammen. Der Beschwerdeführer war deshalb in der Zeit vom 16.07.2013 bis zum 31.07.2013, somit im Juli 2013 an 16 Tagen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und das dabei erzielte Entgelt von umgerechnet EUR XXXX (dies ergibt sich aus EUR XXXX dividiert durch 16 Tage multipliziert mit 30) liegt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 von EUR XXXX. Im September 2013 liegt das vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013 vom Beschwerdeführer erzielte Bruttoentgelt von EUR XXXX ebenfalls über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 von EUR XXXX brutto.

Der Beschwerdeführer hatte sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX, das er am 16.07.2013 angetreten hatte, dem AMS nicht sofort gemeldet, wodurch das Arbeitslosengeld vom Beschwerdeführer wegen Verschweigung maßgebender Tatsachen für diese Zeiträume gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurückzufordern ist. Der Beschwerdeführer konnte den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der vorzitierten Zeiträume in den Monaten Juli und September 2013 nicht in substantiierter Weise entgegentreten.

Arbeitslosigkeit lag somit gemäß § 12 Abs. 1, 3 und 6 lit. a AlVG in den Monaten Juli und September 2013 nicht vor und war hinsichtlich der im Spruch angeführten Zeiträume der Monate Juli und September 2013 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes hinsichtlich des Beschwerdeführers zu widerrufen und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückzufordern.

Der Beschwerdeführer war im August 2013 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen, seine Bruttobezüge im Monat August 2013 haben laut im Akt einliegendem Lohn- und Gehaltsabrechnungszettel EUR XXXX brutto betragen und somit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 (EUR XXXX brutto im Monat) nicht überstiegen.

Betreffend den Zeitraum im August 2013 ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall im Vormonat Juli 2013 (und danach auch im September 2013) einzig wegen seines Bezuges des Urlaubsentgeltes zusätzlich zu seinem Lohn über der Geringfügigkeitsgrenze Entgelt bezogen hatte und deshalb nicht als arbeitslos einzustufen war. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt richtet sich jedoch nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die Bauarbeiter-Urlaubskasse. Eine Änderung des Beschäftigungsverhältnisses, die der die Missbrauchsvermeidung bezweckende § 12 Abs. 3 lit h AlVG verlangt, ist nicht vorgelegen, da das Dienstverhältnis zu gleichen Bedingungen unverändert weitergeführt wurde. § 12 Abs. 3 lit h AlVG ist somit im gegenständlichen Fall für den Monat August 2013 nicht anzuwenden und war der Beschwerdeführer in diesem Monat als arbeitslos einzustufen.

Der Beschwerdeführer hatte daher - entgegen der Einschätzung der belangten Behörde - in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen im August 2013 (im Detail vom 01.08.2013 bis zum 25.08.2013 und am 31.08.2013) zu Recht Arbeitslosengeld iHv EUR XXXX bezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchteil A:

Zu I. des Spruchteils A:

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit a), es sei denn, das Entgelt aus einer oder mehreren Beschäftigungen übersteigt nicht die in § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge (§ 12 Abs 6 lit a AlVG; Geringfügigkeitsgrenze).

Als arbeitslos gemäß § 12 Abs 3 lit c AlVG gilt außerdem nicht, wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt.

Im angefochtenen Bescheid wird schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Leistungsanträgen darauf hingewiesen worden war, dass er verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort dem AMS mitzuteilen.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer wie der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis steht, aus dem ein über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt wird. Dieser Fallgruppe ist auch der Ausschlusstatbestand der lit. c leg. cit. zuzuordnen, wonach nicht als arbeitslos gilt, wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt. Als Urlaubsentgelt wird jenes Entgelt während des aufrechten Dienstverhältnisses (vgl § 7 Abs. 1 BUAG) bezeichnet, das dem Arbeitnehmer bei Urlaubsantritt für die Zeit des Urlaubs gebührt. Die Konsumation des Urlaubs setzt aber das Bestehen eines aufrechten Dienstverhältnisses voraus, was schon zum Verneinen von Arbeitslosigkeit gemäß lit. a führt. Lit c stellt daher für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses lediglich klar, dass es bei Prüfung der Arbeitslosigkeit nicht darauf ankommt, ob der Arbeitgeber direkt oder eine andere Stelle (Urlaubskassa) das Entgelt leistet (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 12, Rz 310-311).

Die erzielten Entgelte des Beschwerdeführers in den Monaten Juli und September 2013 setzten sich aus Lohn, Fahrtkosten und Urlaubsgeld (Urlaubszuschuss) BUAK zusammen. Der Beschwerdeführer war deshalb in der Zeit vom 16.07.2013 bis zum 31.07.2013, somit im Juli 2013 an 16 Tagen arbeitslosen- und pensionsversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und das dabei erzielte Entgelt von umgerechnet EUR XXXX (dies ergibt sich aus EUR XXXX dividiert durch 16 Tage multipliziert mit 30) liegt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 von EUR XXXX. Im September 2013 liegt das vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013 vom Beschwerdeführer erzielte Bruttoentgelt von

EUR XXXX ebenfalls über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 von EUR XXXX brutto. Der Bezug des Urlaubsentgelts bewirkt die Vollversicherung und schließt damit gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 3 lit a AlVG Arbeitslosigkeit aus.

Der Beschwerdeführer hatte sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX, das er am 16.07.2013 angetreten hatte, dem AMS nicht sofort gemeldet, wodurch das Arbeitslosengeld vom Beschwerdeführer wegen Verschweigung maßgebender Tatsachen für diese Zeiträume gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurückzufordern ist. Der Beschwerdeführer konnte den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der vorzitierten Zeiträume in den Monaten Juli und September 2013 nicht in substantiierter Weise entgegentreten.

Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig (§ 24 Abs 2 AlVG).

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs 1 erster Satz AlVG).

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber (§ 50 Abs. 1 AlVG).

Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen (§ 50 Abs. 2 AlVG).

Da die Angaben des Meldepflichtigen die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, von ihm zu tragen (Hinweis: E 19. September 2007, 2006/08/0315).

Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 3.10.2002, 97/08/0611).

Der Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (Hinweis E 8.5.1987, 86/08/0069, E 12.2.1988, 87/08/0090, E 13.10.1988, 88/08/0226) (VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119).

Auf das Motiv für die Unterlassung der Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit kommt es nicht an (Hinweis: E 23. April 2003, 2002/08/0284) (VwGH 22.12.2012, 2011/08/0150).

Der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hat die Aufnahme jeder Beschäftigung zu melden. Dies selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag.

Die Beurteilung, ob diese Beschäftigung als geringfügig zu werten ist und daher durch die Aufnahme der Beschäftigung der Zustand der Arbeitslosigkeit nicht beseitigt wurde, kann nicht dem Empfänger des Bezuges anheim gestellt sein; diese Beurteilung unterliegt ausschließlich der behördlichen Beschlussfassung (VwGH 20.10.2010, 2010/08/0185).

Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0112). (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343).

Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers unabhängig. (VwGH 23.4.2003, 2000/08/0153).

Arbeitslosigkeit lag somit gemäß § 12 Abs. 1, 3 und 6 lit. a AlVG in den Monaten Juli und September 2013 nicht vor und war hinsichtlich der im Spruch angeführten Zeiträume der Monate Juli und September 2013 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes hinsichtlich des Beschwerdeführers zu widerrufen und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückzufordern.

Daher war die Beschwerde hinsichtlich der Zeiträume 16.07.2013 bis 21.07.2013, 26.07.2013 bis 31.07.2013 und 01.09.2013 bis 30.09.2013 gemäß § 56 in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und c, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 idgF als unbegründet abzuweisen.

Zu II. des Spruchteils A:

Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Monat August 2013 (im Detail vom 01.08.2013 bis zum 25.08.2013 und am 31.08.2013) zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen hatte und dieses laut Einschätzung der belangten Behörde gemäß § 12 Abs. 3 lit. h iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen sei, weil gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG jemand nicht als arbeitslos gelte, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnehme, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge (für das Kalenderjahr 2013 EUR XXXX brutto im Monat) nicht übersteige, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei.

Der Beschwerdeführer war im August 2013 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen, seine Bruttobezüge im Monat August 2013 haben laut im Akt einliegendem Lohn- und Gehaltsabrechnungszettel EUR XXXX brutto betragen und somit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 (EUR XXXX brutto im Monat) nicht überstiegen.

Die belangte Behörde stützte ihre Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im August 2013 ihrer Ansicht nach nicht arbeitslos war, darauf, dass jemand nicht als arbeitslos gelte, wer gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Im Katalog der Ausschlussgründe des § 12 Abs. 3 AlVG nimmt lit h eine Sonderstellung ein, wonach Arbeitslosigkeit dann nicht gegeben ist, wenn beim selben Dienstgeber eine unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Beschäftigung aufgenommen wird, es sei denn, dass zwischen den beiden Beschäftigungen ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 12, Rz 310).

Durch diesen Ausschlussgrund des § 12 Abs. 3 lit h AlVG soll klargestellt werden, dass iSd Abs. 1 leg. cit. Arbeitslosigkeit nur dann vorliegt, wenn das vorangegangene, anspruchsbegründende Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beendet wird und eine bloße Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses ohne entsprechende zeitliche Unterbrechung Arbeitslosigkeit nicht herbeizuführen vermag (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 12, Rz 310).

Betreffend den Zeitraum im August 2013 ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall im Vormonat Juli 2013 (und danach auch im September 2013) einzig wegen seines Bezuges des Urlaubsentgeltes zusätzlich zu seinem Lohn über der Geringfügigkeitsgrenze Entgelt bezogen hatte und deshalb nicht als arbeitslos einzustufen war. Eine arbeitsrechtliche Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses hat nicht stattgefunden. Es liegen daher in Bezug auf die gegenüber dem Dienstgeber bestehenden Entgeltansprüche keine wirtschaftlich bedingten Schwankungen vor, die (missbräuchlich) durch Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld kompensiert werden könnten. Vielmehr ist das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze im Juli 2013 ausschließlich durch Konsumation des gesetzlichen Urlaubsanspruches (und Zahlung von Urlaubsentgelt durch die Bauarbeiter-Urlaubskasse) zustande gekommen.

Es kann im gegenständlichen Fall nicht Sinn des Gesetzes sein, dass der Beschwerdeführer, der vom Arbeitgeber geringfügig im Juli 2013 entlohnt wurde und lediglich aufgrund des Bezuges von Urlaubsentgelt BUAK über der Geringfügigkeitsgrenze Entgelt bezogen hatte, einen Monat lang diese (geringfügige) Tätigkeit nicht hätte ausüben dürfen, um als arbeitslos zu gelten. In der Regel wären geringfügig beschäftigte Bauarbeiter de facto gezwungen, nach Konsumation von Urlaubstagen ihr Dienstverhältnis (unter Androhung der Sanktion gemäß

§ 11 AlVG) zu beenden, um wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können. Diese weitreichenden, nur an den Urlaubsverbrauch anknüpfenden Konsequenzen kann der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben, weshalb ein Anwendungsfall des § 12 Abs. 3 lit h AlVG hier nicht vorliegt.

§ 12 Abs. 3 lit c AlVG ist somit im gegenständlichen Fall für den Monat August 2013 nicht anzuwenden und war der Beschwerdeführer in diesem Monat als arbeitslos einzustufen.

Der Beschwerdeführer hatte daher - entgegen der Einschätzung der belangten Behörde - in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen im August 2013 (im Detail vom 01.08.2013 bis zum 25.08.2013 und am 31.08.2013) zu Recht Arbeitslosengeld iHv EUR XXXX bezogen.

Es war daher für die vorzitierten Zeiträume im August 2013 der Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 AlVG idgF in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1, Abs. 3 lit. h, 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 AlVG stattzugeben.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung des Arbeitslosengeldes bezüglich der im Spruch angeführten Zeiträume in den Monaten Juli, August und September 2013 aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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