W103 1242306-3•BVwG W103 1242306-3
W103 1242306-3Tribunale amministrativo federale6 nov 2014
Zurückziehung
W103 1242306-3/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTRITT als Einzelrichter im Verfahren des XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom, XXXX, FZ. XXXX, beschlossen:
Spruch
I.
Das Beschwerdeverfahren von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, FZ. XXXX, betreffend Spruchteil I und II wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX.12.2002 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 (im Folgenden: AsylG 1997), ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2) AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher der Bescheid angefochten wurde.
3. Am 22.09.2014 lange eine Einstellungszusage der Firma XXXX etabl. für den BF ein. Darin wird mitgeteilt, dass dieser als Vollzeitlagerarbeiter für einen Bruttolohn von € 10,50.- eingestellt wird, falls er einen Aufenthaltstitel mit Arbeitsbewilligung erhält.
4. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in dem mitgeteilt wurde, dass die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzieht. Gleichzeitig wurde im Schriftsatz festgehalten, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil III. aufrechterhalten wird, diesbezüglich wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes entschieden werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu I)
Gemäß § 25 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 gilt das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zurückziehung der Beschwerde; der erstinstanzliche Bescheid wird damit rechtskräftig.
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom XXXX ist der angefochtene und im Spruch näher bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil I und II in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich einzustellen ist.
Zu II):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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