BVwG L503 1431772-1

L503 1431772-1Tribunale amministrativo federale6 nov 2014

Regest

Ausbildung, Deutschkenntnisse, Integration, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Testo completo

BVwG L503 1431772-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.1431772.1.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 22.11.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein staatenloser Palästinenser aus dem Westjordanland, reiste am 29.03.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 30.03.2012 erfolgte die Erstbefragung des BF (AS. 11 ff) und wurde der BF am 17.08.2012 vor dem BAA, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen (AS. 77 ff).

3. Mit Bescheid vom 22.11.2012, Zl. 12 03.821-BAG, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat "autonomes Palästinensergebiet in Israel (Westjordanland)" abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in das "autonome Palästinensergebiet in Israel (Westjordanland)"ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 179 ff).

Der Beschwerde legte der BF unter anderem eine Bestätigung eines Vereins vor, der zufolge er seit August 2012 im Verein als ehrenamtlicher Mitarbeiter tätig sei und diverse Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten ausüben und den Verein mit seinem technischen Knowhow (diverse Wartungsarbeiten an PCs) unterstützen würde.

Weiters legte der BF eine Bestätigung bei, der zufolge er regelmäßig am Deutschkurs in seinem Flüchtlingsquartier teilgenommen habe sowie ein Empfehlungsschreiben seiner Deutschlehrerin.

4. Mit Schriftsatz seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 07.01.2013 gab der BF bekannt, dass er am 29.12.2012 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat und legte diesbezüglich die Heiratsurkunde vor (OZ 4).

5. Mit Schriftsatz seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.04.2013 legte der BF unter anderem eine Gehaltsabrechnung seiner Gattin und eine Einladung der Caritas zu einem Deutschkurs vor (OZ 5).

6. Mit Schriftsatz seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.07.2013 legte der BF insgesamt drei Teilnahmebestätigungen des Kärntner Caritasverbandes vor, aus denen hervorgeht, dass er zwischen den Monaten März und Juli 2013 insgesamt drei Deutschkurse besucht hat (OZ 6).

7. Mit Schreiben vom 15.01.2014 legte der BF ein Deutschprüfungszeugnis - ÖIF-Test vor, demzufolge er die Deutschprüfung auf Niveau A2 bestanden hat (OZ 7). Weiters legte der BF eine Teilnahmebestätigung der "Projektgruppe Frauen" am Kurs "Deutsch als Fremdsprache - A2" vor.

8. Mit Schriftsatz seines damaligen Vertreters vom 26.08.2014 (OZ 8) legte der BF die bereits unter Punkt 7. erwähnten Urkunden nochmals vor. Darüber hinaus legte der BF zwei Zeugnisse der Kärntner Volkshochschule vom 02.07.2014 bzw. 08.07.2014 vor (gem. § 3 des Pflichtschulabschluss-Prüfungsgesetzes [PAPG]), "Englisch Globalität und Transkulturalität", "Kreativität und Gestaltung", wobei der BF diese Prüfungen mit "Sehr gut" bestanden hat.

9. Mit Schreiben vom 01.09.2014 forderte das BVwG den BF auf, bekannt zu geben, ob er als staatenloser Palästinenser bei der UNRWA registriert sei (OZ 9).

10. Mit Schreiben seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 12.09.2014 (OZ 10) gab der BF bekannt, dass er keine ihm von der UNRWA ausgestellte Registrierungskarte besitze bzw. auch in der Vergangenheit keine solche besessen habe. Auch seine Familienangehörigen seien niemals in Besitz einer solchen Registrierungskarte gewesen. Darüber hinaus hätten der BF bzw. seine Angehörigen auch niemals den Schutz oder Beistand der UNRWA in Anspruch genommen.

11. Am 04.11.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch.

In der Beschwerdeverhandlung zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids zurück.

Zu seinem Privat- und Familienleben gab der BF an, er sei seit mittlerweile knapp zwei Jahren mit seiner österreichischen Frau verheiratet und lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt; er kümmere sich auch um den Haushalt seiner berufstätigen Frau. Er lerne derzeit für den Hauptschulabschluss; dieser sei für Juni oder Juli 2015 geplant. Vorgelegt wurden vom BF neben den bereits von seinem damaligen Vertreter vorgelegten Prüfungszeugnissen der Kärntner Volkshochschule eine Bestätigung der Kärntner Volkshochschule vom 13.10.2014, dass er sich derzeit im 2. Semester des Vorbereitungslehrgangs zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses befinde. Er spreche im Übrigen sehr gut Deutsch und würde auch ohne Dolmetscher beinahe alles verstehen. Im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gab der BF an, er habe sich zwar beim AMS erkundigt, allerdings sei ihm dort gesagt worden, dass er mit seinem Aufenthaltsstatus keine Arbeitsbewilligung erhalte. Wenn er arbeiten dürfte, wäre er am liebsten als Krankenpfleger tätig; diesen Beruf übe auch seine Frau aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist ein staatenloser Palästinenser und stammt aus dem Westjordanland. Im Westjordanland halten sich nach wie vor die Eltern des BF sowie diverse Geschwister auf. Er reiste im März 2012 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Dezember 2012 heiratete der BF standesamtlich eine österreichische Staatsbürgerin und lebt mit ihr seither im gemeinsamen Haushalt, wobei sich der BF auch um den Haushalt seiner berufstätigen Frau kümmert. Der BF hat die Deutschprüfung auf Niveau A2 abgelegt und spricht sehr gut Deutsch; eine Konversation in der Beschwerdeverhandlung wäre auch ohne Beiziehung des Dolmetschers möglich gewesen.

Aktuell lernt der BF für den Hauptschulabschluss; der Abschluss ist für Juni oder Juli 2015 geplant. Die bisherigen Prüfungen hat der BF mit "Sehr gut" absolviert.

Der BF ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen beruhen auf dem Asylakt des BF, den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Dokumenten wie insbesondere der Heiratsurkunde, dem Deutschprüfungszeugnis A2, den Zeugnissen der Kärntner Volkshochschule sowie der Bestätigung der Kärntner Volkshochschule.

Von den sehr guten Deutschkenntnissen des BF konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen.

Dass der BF unbescholten ist, folgt aus einer vom BVwG eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)

3.2.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids wurden diese rechtskräftig; im gegenständlichen Fall wurde somit weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.2.3. Der BF reiste im März 2012 nach Österreich ein, wo er sich seither durchgehend aufhält, was eine Aufenthaltsdauer von zwei Jahren und acht Monaten ergibt. Den BF trifft keine Mitschuld an der Verfahrensdauer.

Im gegenständlichen Fall ist die bisherige Aufenthaltsdauer des BF in Österreich somit relativ gering. Dessen ungeachtet hat der BF seinen Aufenthalt in Österreich in beachtlichem Maße für seine Integration genutzt und machte in der Beschwerdeverhandlung auf den entscheidenden Richter den Eindruck eines äußerst lernwilligen, fleißigen und begabten jungen Mannes. In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass der BF bald nach seiner Einreise entsprechende Deutschkurse belegte und in weiterer Folge die Deutschprüfung auf Niveau A2 erfolgreich abgelegt hat. Wie sich in der Beschwerdeverhandlung herausstellte, reichen die tatsächlichen Deutschkenntnisse des BF jedoch weit über das Niveau A2 hinaus und war eine Konversation in der Beschwerdeverhandlung probeweise problemlos ohne Beiziehung des Dolmetschers möglich, zumal der BF alles verstand und im Grunde genommen auch jeglichen Sachverhalt auf (gut verständlichem) Deutsch schildern konnte, was doch beachtlich ist.

Hinzu kommt, dass der BF derzeit für den Hauptschulabschluss lernt, wobei der Abschluss für Juni oder Juli 2015 geplant ist und belegen die bisherigen, vom BF diesbezüglich vorgelegten Zeugnisse der Kärntner Volkshochschule die sehr guten Leistungen und den tatsächlichen Willen des BF.

Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF seit nunmehr knapp zwei Jahren mit einer Österreicherin verheiratet ist und mit ihr seit rund zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, sodass auch ein entsprechend intensives Familienleben in Österreich gegeben ist.

Der BF ist zudem unbescholten.

Zusammengefasst ist nach Ansicht des BVwG die etwas mehr als 2 1/2 jährige Aufenthaltsdauer des BF in Österreich doch eher gering und ist auch grundsätzlich darauf zu verweisen, dass er seine Ehe während seines unsicheren Aufenthaltsstatus, der ihm auch bewusst sein musste, geschlossen hat. Allerdings sind seine konkreten Integrationsschritte - wie dargestellt - dermaßen stark ausgeprägt, dass hier dennoch vom einem Überwiegen seiner privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist somit die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Im Übrigen sind die Bindungen des BF in Österreich nicht nur vorübergehender Natur.

3.3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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