G304 1437083-2•BVwG G304 1437083-2
G304 1437083-2Tribunale amministrativo federale6 nov 2014
Behandlungsmöglichkeiten, non refoulement, PTBS (posttraumatische<br/>Belastungsstörung), soziale Verhältnisse, Übergangsbestimmungen
G304 1437083-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, Zl. 1217.297-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge "BF") stellte am 26.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ein.
Am 04.12.2012 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gab die BF an, dass ihre Tochter schwer krank sei. Sie habe mit neun Jahren eine Lungenentzündung gehabt und hiervon Asthma behalten. Drei junge Männer hätten versucht, ihre Tochter am Heimweg zu vergewaltigen. Als sie zur Polizei gegangen seien, habe man ihnen gesagt, dass man keine Zeit habe, da sie Zigeuner seien. Da ihr Mann mit den Männern, die versucht hätten, die Tochter zu vergewaltigen, gestritten habe, seien sie nun auch in Gefahr. Ihre Tochter habe ständig Angst, stehe in der Nacht auf und schreie. Wenn sie Männer sehe, bekomme sie Angstzustände. Dies seien ihre Fluchtgründe.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (in der Folge "BAA"), am 26.06.2013 erklärte die BF bezüglich ihres Gesundheitszustandes, dass sie psychisch belastet sei und deswegen in Behandlung wäre. Körperliche Krankheiten habe sie aber keine. Bezüglich ihrer Lebensumstände gab die BF an, dass sie und ihre Familie obdachlos gewesen seien und auf der Straße geschlafen hätten. Später hätten sie zwar ein Zimmer gehabt, hätten dieses aber nicht bezahlen können. Ihr Mann habe nur selten gearbeitet. Die wirtschaftliche Situation sei sehr schlecht gewesen. Sie hätten nicht genug zum Essen gehabt und auch nicht genug Kleidung.
2. Mit Bescheid des BAA vom 15.07.2013, Zl. 12 17.297-BAI, von der BF übernommen am 22.07.2013, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die von der BF vorgetragenen Fluchtgründe unglaubwürdig seien und sie nicht darzulegen vermocht habe, dass sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, zumal sie und ihre Familie in Serbien Anspruch auf Sozialleistungen hätten. In den herkunftsstaatsbezogenen Länderberichten sei zudem ersichtlich, dass in Serbien ein staatliches Sozialhilfesystem bestehe. Hinweise auf Diskriminierungen beim Zugang zu Sozialhilfeleistungen gingen aus den Berichten nicht hervor, auch habe sie kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Was die Lage am Arbeitsmarkt speziell für Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien anbelange, so sei zu sagen, dass die staatliche Seite sehr bemüht sei, Roma in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Glaubhaft seien auch ihre Ausführungen bezüglich familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Es sei daher damit zu rechnen, dass die BF und ihre Familie entsprechende wirtschaftliche Unterstützungsleistungen seitens der Angehörigen im Herkunftsstaat erhalten könnten.
3. Mit Schriftsatz vom 05.08.2013 erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofs (in der Folge "AsylGH") vom 13.08.2013, Zl. B13 437.084-1/2013/3Z, wurde der Beschwerde gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 16.09.2013, Zl. B13 437.084-1/2013/7E, wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des Bescheides vom 15.07.2013 gem. § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und in Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt II. und III. der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem BAA am 30.10.2013, gab die BF zu ihrem Gesundheitszustand befragt an, dass sie keine psychischen und physischen Probleme habe. Sie sei vor ca. einem Monat beim Psychiater gewesen, mache eine Gesprächstherapie und nehme noch dieselben Medikamente. Sie besuche einen Deutschkurs, ihre Tochter besuche in Österreich die Schule und arbeite ihr Mann als XXXX.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BAA, von der BF übernommen am 07.11.2013, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt II.); weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
6. Mit Schriftsatz vom 18.11.2013 erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und beantragte, der AsylGH möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, ihr in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, feststellen, dass die Ausweisung aus Österreich unzulässig ist und eine mündliche Verhandlung durchführen.
Begründend wurde ausgeführt, dass Angehörige der Roma umfassenden gesellschaftlichen Diskriminierungen und Ausgrenzungen ausgesetzt seien, was zur Folge hätte, dass sie ihre Grundrechte nur sehr bedingt in Anspruch nehmen könnten. Für viele Roma sei der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erschwert. Es bestünden Schwierigkeiten beim Zugang zu Wohnraum, zum Arbeitsmarkt und zu Bildung. Roma seien teilweise auch Opfer von polizeilicher Gewalt und seien selbst in Fällen, wo Roma Gewalt von Seiten der Polizei zur Anzeige brächten, die entsprechenden Ermittlungen hinausgezögert worden.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung der XXXX vom 06.11.2013, derzufolge sich die BF seit 05.03.2013 in kontinuierlicher psychiatrischer Begleitung befindet.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten sind am 27.11.2013 beim AsylGH eingelangt (OZ 1).
Mit Beschluss des AsylGH vom 29.11.2013, Zl. B13 437.083-2/2013/2Z, wurde der Beschwerde gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Vorgelegt wurde mit E-Mail vom 04.02.2014 ein Arztbrief XXXX, FA für Psychiatrie, vom XXXX, demzufolge die BF an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie depressiven Episoden mit z. t. psychotischer Symptomatik, derzeit mittelgradig, leidet (OZ 4).
Mit E-Mail vom 10.06.2014 brachte die BF weiters durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass sie an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie an depressiven Episoden mit psychotischer Symptomatik leide und in Serbien in eine ausweglose Lage geraten würde, zumal ihre Familie dort völlig mittelos, obdachlos und auf sich allein gestellt wäre (OZ 8).
Vorgelegt wurden unter einem:
"Einstellungsbestätigung" vom 05.06.2014, derzufolge der Ehegatte der BF bei einer namentliche genannten XXXX eingestellt würde, sofern dieser eine gültige "Visa" bekäme
Psychotherapeutische Bestätigung XXXX vom 28.05.2014, derzufolge sich die BF seit Februar 2013 in psychiatrischer sowie laufender psychotherapeutischer Begleitung befindet
Schulbesuchsbestätigung vom 23.05.2014 betreffend die mj. Tochter der BF
Arztbrief Dr.XXXX, FA für Psychiatrie, vom XXXX, demzufolge bei der BF eine posttraumatische Belastungsstörung sowie depressive Episoden mit psychotischer Symptomatik diagnostiziert wurden
Bestätigung der XXXX vom 20.11.2013, derzufolge sich die BF in psychiatrischer Behandlung bei posttraumatischer Belastungsstörung mit Depression befindet und eine regelmäßige Psychopharmakaeinnahme benötigt
Ärztliches Attest Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.05.2014, derzufolge die BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Depression leidet und regelmäßig Psychopharmaka einnimmt
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Die BF ist Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Die Muttersprache der BF ist Romanes, sie beherrscht weiters Serbisch in Wort und Schrift.
Die BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven Episoden mit psychotischer Symptomatik. Die BF befand sich diesbezüglich von XXXX bis XXXX im XXXX in stationärer Behandlung und befindet sich seit XXXX in psychiatrischer Behandlung. Sie benötigt regelmäßig Psychopharmaka.
1.2. Die BF verließ ihren Herkunftsstaat Serbien mit ihrem Ehegatten XXXX, StA. Serbien, und ihrer minderjährigen Tochter XXXX, StA. Serbien, eigenen Angaben zufolge am 25.11.2012 und reiste am 26.11.2012 ins österreichische Bundesgebiet, wo sie am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seit ihrer Einreise ins österreichische Bundesgebiet hält sich die BF ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.3. Die BF hat abgesehen von ihrem mit ihr eingereisten Ehegatten und ihrer minderjährigen Tochter keine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.
Beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge "BVwG") sind auch die Beschwerdeverfahren des Ehegatten und der Tochter der BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.
Die BF lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Die BF ging im Bundesgebiet bisher keiner beruflichen Tätigkeit nach. Die BF beherrscht Deutsch auf dem Niveau A2.
Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Im Herkunftsstaat der BF leben nach wie vor die Eltern sowie zwei Brüder der BF.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Serbiens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die BF hat zum Beleg ihrer Identität ihren Staatsbürgerschaftsausweis, XXXX, ihre Heiratsurkunde, XXXX, sowie ihre Geburtsurkunde, XXXX, im Original vorgelegt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zur Ausreise aus Serbien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Umstand, dass die BF über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt, ergibt sich daraus, dass die BF entsprechende diesbezügliche Nachweise (Kursbesuchsbestätigungen, Zeugnis) vorgelegt hat.
2.2.4. Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellung betreffend den Umstand, dass die BF aktuell Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem).
Die Feststellung betreffend die gesundheitlichen Beschwerden der BF ergibt sich aus dem Konvolut an vorgelegten medizinischen Befunden.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Vorbringen der BF zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BAA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Soweit die BF im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass Angehörige der Roma teilweise Opfer von polizeilicher Gewalt würden und in zahlreichen Fällen entsprechende Ermittlungen hinausgezögert würden, ist einzuwenden, dass sie mit diesem pauschalen Vorbringen jedenfalls keine systematischen Übergriffe seitens serbischer Polizeibeamter auf Roma darzutun vermag. Weiters ist in dem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderfeststellungen hervorgeht, dass jede Person, die sich durch eine ungesetzliche Handlungsweise eines Polizeibeamten verletzt glaubt, das Recht hat, der sog. Complaints Procedure Regulation zufolge beim Ministerium eine Beschwerde einzureichen. Neben dieser Ministeriumskommission hat jeder der 27 Polizeidirektionen eigene Beschwerdekommissionen, die aus einem Polizisten, einem Mitglied der internen Kontrollabteilung und aus einem Zivilisten bestehen. Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt weiters über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchte und konnte so auch von Vertretern der Zivilgesellschaft festgestellt werden, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen verbesserte.
Zum Vorbringen der BF, dass für Angehörige der Roma kaum Zugang zu Wohnraum zum Arbeitsmarkt und zum Bildungssystem bestehe, ist ihr entgegenzuhalten, dass es eine notorische Tatsache darstellt, dass registrierte Personen in Serbien - wozu die BF und ihre Familienangehörigen nachweislich aufgrund der von ihr vorgelegten Personaldokumente zählen - Zugang zu einer Reihe von Sozialunterstützungsleistungen, u. a. auch zur Sozialhilfe haben und die BF nicht substantiiert dargetan hat, weshalb ihr und ihrer Familie diesbezügliche staatliche Unterstützungsleistungen verwehrt werden sollten. Dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in eine existentiell bedrohliche Notlage geraten könnte, erscheint letztlich schon deshalb nicht glaubwürdig, als ihr Ehegatte im Rahmen seines Asylverfahrens selbst angegeben hat, den Lebensunterhalt für seine Familie durch diverse Gelegenheitsarbeiten sowie Arbeiten als Bauarbeiter verdient zu haben und seine Familie teilweise sogar in Mietwohnungen gelebt habe, auch wenn die wirtschaftliche Situation "nicht gut" gewesen sei.
Festzuhalten bleibt zudem, dass die BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Vorbringens zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Die BF nahm dazu Stellung, indem sie behauptete, dass sie das alles nicht interessiere.
Die BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 18.11.2013 beim BAA eingebracht und ist am 27.11.2013 beim AsylGH eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim AsylGH anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom BVwG zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Im gegenständlichen Fall war aufgrund des Umstandes, dass mit dem Erkenntnis des AsylGH vom 16.09.2013, Zl. B13 437.084-1/2013/7E, über die Beschwerde der BF gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom Bescheid des BAA vom 15.07.2013, Zl. 12 17.296-BAI, rechtskräftig negativ abgesprochen worden war, gegenständlich daher lediglich über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien abzusprechen.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge "VwGH") hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige Frau mittleren Alters, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab die BF selbst an, dass im Herkunftsstaat nach wie vor ihre Eltern sowie zwei Brüder leben würden. Weiters stünde der BF die Möglichkeit offen, Sozialhilfe bei etwaiger Bedürftigkeit zu beantragen, sodass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in eine existentielle Notlage geraten müsste.
Zu den bei der BF aktuell bestehenden gesundheitlichen Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Episoden mit psychotischer Symptomatik) ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge "VfGH"; VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;
Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;
Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04;
Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006;
Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der BF nach Serbien eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihr offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, die BF sich in Österreich aktuell nicht in stationärer Behandlung befindet und Behandlungsmöglichkeiten in Serbien grundsätzlich selbst auch bezüglich psychiatrischer Erkrankungen gegeben sind. Ausgehend von den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass der BF in Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in Serbien gewährt werden könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und liegen weiters bei der BF keine Hinweise auf eine akute, hohe Selbstmordgefahr vor, sodass nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.2.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.3.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des BAA bestätigt.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So konnte zwar festgestellt werden, dass die BF Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 hat, aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Zu ihren Gunsten schlägt die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF aus. Die BF lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF verfügt in Österreich abseits des mit ihr eingereisten Ehegatten und ihrer mj. Tochter auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VfGH hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (in der Folge "GRC") ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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