G301 2010499-1•BVwG G301 2010499-1
G301 2010499-1Tribunale amministrativo federale6 nov 2014
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Dominikanische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2014, Zl. 60403700-14730904, Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 23.07.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Dominikanische Republik zulässig ist (Spruchpunkt I.); wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.); sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach den §§ 15 StGB und 28a Abs. 1 2. Fall und Abs. 2 Z 3 SMG in Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12 2. Fall StGB sowie wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach den §§ 15 StGB und 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG in Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der der Dauer von 6 Jahren verurteilt worden sei. Als erschwerend habe das Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet, die Begehung mit Mittätern und den längeren Tatzeitraum, als mildernd hingegen sei die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, gewertet worden. Das Oberlandesgericht XXXX habe mit Urteil vom XXXX, GZ: XXXX, der daraufhin erhobenen Berufung des BF Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre herabgesetzt.
Der BF verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen und sei sorgepflichtig für drei Kinder. Der BF besitze keine Vermögensmittel.
Hinsichtlich des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass die vom BF begangenen Straftaten als sehr schwerwiegend angesehen würden, da sich in der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit manifestiere. Mit ihr gingen üblicherweise eine hohe Begleitkriminalität und eine große Wiederholungsgefahr einher. Die Suchtgiftkriminalität sei in höchstem Maß sozialschädlich, da durch sie eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß entstehen könne, wobei zu bemerken sei, dass sie vor allem auch besonders schutzwürdige jugendliche Personen gefährde. Aufgrund der dargelegten Umstände stelle der BF unweigerlich eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei diese Gefährdungsprognose vor allem wegen der besonders großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten für die Zukunft gegeben, weshalb die Erlassung des Rückkehrverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für unbedingt notwendig erachtet werde. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes könne sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern sei insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägungsentscheidung habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Da der BF keinen Nachweis über die Verlängerung seines spanischen Aufenthaltstitels vorgelegt habe, beziehe sich das Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021, jene Staaten erfasst seien, für die die Rückführungsrichtlinie vom 16.12.2008, RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger gelte. Demnach umfasse das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst seien allerdings weiterhin Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Der BF sei daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.
2. Mit dem am 01.08.2014 beim BFA, RD Niederösterreich, eingebrachten und mit 31.07.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid, wobei die Beschwerde auf das verhängte Einreiseverbot beschränkt wurde. Die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides blieben unangefochten.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF vor seiner Inhaftierung in Spanien gelebt habe und dort auch seine Familie lebe, wohingegen keinerlei Bindungen an die Dominikanische Republik bestünden. Seine in Spanien lebende Frau sei spanische Staatsangehörige. Auch seien seine drei Kinder, für die er unterhaltspflichtig sei, in Spanien wohnhaft. Demzufolge könne eine Abschiebung in die Dominikanische Republik nicht in Einklang mit der EMRK stehen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2014 vom BFA vorgelegt (OZ 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen Reisepasses der Dominikanischen Republik.
Der BF ist im Besitz einer spanischen Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers ("Extranjeros - Régimen Comunitario - Familiar") mit Gültigkeit bis XXXX.
Der BF reiste über Italien kommend am 22.10.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
Der BF befindet sich derzeit unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet.
1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach den §§ 15 StGB und 28a Abs. 1 2. Fall und Abs. 2 Z 3 SMG in Form der Bestimmungstäterschaft gem. § 12 2. Fall StGB sowie wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach den §§ 15 StGB und 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG in Form der Bestimmungstäterschaft gem. § 12 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der der Dauer von 6 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre herabgesetzt.
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil des LG XXXX festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene Verhalten gesetzt hat (siehe oben I.1.).
Der BF befand sich zwischen XXXX und XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Seit XXXX befindet sich der BF in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.
1.3. Der private Lebensmittelpunkt des BF befand sich in Spanien. Die Mitglieder der Kernfamilie des BF (Ehegattin sowie drei minderjährige Kinder) leben in Spanien. Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Dominikanische Republik gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
1.5. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nur gegen das in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Einreiseverbot.
Somit sind die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides (betreffend Rückkehrentscheidung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) mit Wirksamkeit vom 06.08.2014 in Rechtskraft erwachsen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der BF hat im Verfahren vor der belangten Behörde zum Beleg seiner Identität seinen Reisepass der Dominikanischen Republik und eine spanische Aufenthaltskarte im Original vorgelegt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung betreffend den Zeitpunkt der Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet ergibt sich aus dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung der XXXX vor dem Stadtpolizeikommando XXXX am 25.10.2011.
Die Feststellung, dass sich der BF - zumindest seit Ablauf des dreimonatigen visumfreien Aufenthalts nach letztmaliger Einreise in den Schengener Raum - unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wurde vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bestritten und ist daher als erwiesen anzusehen.
2.2.2. Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich und zu den begangenen strafbaren Handlungen ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem in den Verwaltungsakten einliegenden Urteil des LG XXXX vom XXXX bzw. dem Urteil des OLG XXXX vom XXXX sowie aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das ZMR).
2.2.3. Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse und die persönlichen Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger privater und familiärer Lebensmittelpunkt in Spanien gelegen ist und vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.
2.2.4. Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Die Beschwerde hinsichtlich des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Einreiseverbotes erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde von einem Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.
Der BF wurde wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach den §§ 15 StGB und 28a Abs. 1 2. Fall und Abs. 2 Z 3 SMG in Form der Bestimmungstäterschaft gem. § 12
2. Fall StGB sowie wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach den §§ 15 StGB und 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG in Form der Bestimmungstäterschaft gem. § 12
2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Mit Berufungsurteil des OLG XXXX wurde die nunmehr rechtskräftige Freiheitsstrafe auf fünf Jahre herabgesetzt.
Das Strafgericht nahm dabei das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Begehung mit Mittätern und einen längeren Tatzeitraum als erschwerend sowie die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, als mildernd an.
Der BF hat im Jahr 2011 die Möglichkeit, in Österreich einzureisen offensichtlich nur dafür genutzt, um hier die im Urteil des LG XXXX vom XXXX näher bezeichneten strafbaren Handlungen zu begehen. Die vom BF begangenen Straftaten erfolgten (zumindest) im Zeitraum von Mai 2010 bis März 2011. Am 25.10.2011, also nur wenige Tage nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, wurde der BF festgenommen und in weiterer Folge in Untersuchungshaft angehalten.
Die Schwere der begangenen Straftaten, die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von (letztlich) fünf Jahren und das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF trotz des inzwischen verstrichenen Zeitraums seit der Tat nach wie vor eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, wobei das Strafgericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Begehung mit Mittätern und einen längeren Tatzeitraum als erschwerend angesehen hatte.
Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich über keine privaten und familiären Bindungen verfügt. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich des öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufzeigten Umstände begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keinen Bedenken.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots in der festgelegten Dauer erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
3.2.3. Insoweit sich der BF in der Beschwerde dagegen wendet, dass das Einreiseverbot mit Wirksamkeit auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen worden sei, ist wie folgt auszuführen:
Mit § 53 Abs. 1 FPG wird die Vorgabe des Art. 11 der sog. Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG, umgesetzt.
Art. 3 Z 6 und Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie lauten:
"Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
[...]
6. ‚Einreiseverbot': die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht;
[...]
Artikel 11
Einreiseverbot
(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
[...]"
Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Daran sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland nicht beteiligt. Gemäß den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt diese für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar.
Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland und dem Vereinigten Königreich, aber unter Einschluss der assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. auch die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011).
Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anordnung eines Einreiseverbotes aus unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, die im innerstaatlichen Recht entsprechend umgesetzt wurden, und somit all jene oben genannten Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie insoweit gilt. In diesem Sinn ist auch der in § 53 Abs. 1 FPG offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG, somit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (siehe VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).
Auch die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Frage des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes konkret auseinandergesetzt und dabei auch auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH Bezug genommen (siehe S. 11 des Bescheides).
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet.
3.2.4. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiierten Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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