W213 2013443-1•BVwG W213 2013443-1
W213 2013443-1Tribunale amministrativo federale5 nov 2014
Altersdiskriminierung, Aussetzung, EuGH, Gehaltsvorrückung,<br/>Präjudizialität, Vorabentscheidungsersuchen, Vorrückungsstichtag -<br/>Neufestsetzung
W 213 2013443-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Personalamtes Innsbruck der Telekom Austria AG vom 05.12.2013, PNr. 308685, betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Doktor Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Personalamtes Innsbruck der Telekom Austria AG vom 05.12.2013, PNr. 308685, wird gemäß § 38 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2013, Zl. EU 2013/0005, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist gemäß § 17 Abs. 1 und 1a PTSG der Telekom Austria AG für die Dauer seines Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Antrag vom 19.10.2010 begehrte er mit unter Verwendung des in § 113 Abs. 12 Gehaltsgesetz vorgesehenen Formulares die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Auf ihren Antrag vom 19.10.2010, eingelangt am 27.10.2010, wird ihre besoldungsrechtliche Stellung gemäß §§ 7 Buchst. a, 8 Abs. 1 und 2, sowie 113 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54/1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nr. 82/2010 und Bundesgesetzblatt I Nr. 120/2012, wie folgt neu festgesetzt:
Besoldungsgruppe der Beamten des Post-und Fernmeldewesens, Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2, Gehaltsstufe 16, nächsten Vorrückung (Gehaltsstufe 17) am 01.07.2014."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im wesentlichen ausgeführt, dass der Vorrückungsstichtags des Beschwerdeführers mit 01.08.1979 rechtskräftig neu festgesetzt worden sei. Bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers sei § 8 Abs. 1 Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 anzuwenden. Dieser Bestimmung zufolge betrage die Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 fünf anstatt zwei Jahren. Im Hinblick auf die mit BGBl. I Nr. 120/2012 eingefügten Bestimmung des § 7a Gehaltsgesetz sei das zuvor ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.09.2012, GZ. 2012/12/0007, unbeachtlich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Berufung (nun Beschwerde). Er beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seine besoldungsrechtliche Einstufung gesetzeskonform bzw. unionsrechtskonform vorgenommen werde, und zwar mit der Maßgabe, dass eine Verbesserung mindestens dahin erfolge, dass er sich seit 01.07.2011 in der Gehaltsstufe 17 befinde, und mit 01.07.2015 Anspruch auf Dienstalterszulage haben werde.
In der Begründung führte er aus, dass sowohl durch den Obersten Gerichtshof als auch durch den Verwaltungsgerichtshof (GZ. 2013/12/005) eine Vorabentscheidung durch den EuGH unter anderem zur Frage der Gehaltsstufenverweildauer beantragt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist daher - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz gilt eine rechtzeitig eingebrachte Berufung als rechtzeitig eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Zu A)
§ 38 AVG lautet:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde bei der Neufestsetzung seiner aus Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 8 Abs. 1 Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2010 ausgegangen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. September 2013, GZ. EU 2013/0005 (vormals Zl. 2013/12/00076), nachstehend angeführte Fragen (auszugsweise) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1./ Stellt es - vorerst unbeschadet des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) - eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund des Alters im Verständnis des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) RL dar, wenn aus Anlass der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems der Gehaltsvorrückung für Neubeamte ein nach der Altrechtslage (durch Ausschluss der Anrechenbarkeit von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gelegener Zeiten für die Vorrückung) diskriminierter Altbeamter zwar durch Antragstellung in das neue System optieren und hiedurch einen diskriminierungsfrei errechneten Vorrückungsstichtag erlangen kann, die Bewilligung eines solchen Antrages aber nach innerstaatlichem Recht bewirkt, dass sich auf Grund der im Neusystem vorgesehenen langsameren Vorrückung seine besoldungsrechtliche Stellung (und damit letztlich das ihm gebührende Gehalt) trotz Verbesserung des Vorrückungsstichtages nicht in dem Ausmaß verbessert, dass er die gleiche besoldungsrechtliche Stellung erlangt wie ein nach der Altrechtslage in diskriminierender Weise begünstigter Altbeamter (der vergleichbare Zeiten zwar nicht vor, wohl aber nach dem 18. Lebensjahr aufzuweisen hat, welche ihm nach der Altrechtslage bereits angerechnet wurden), welcher sich nicht veranlasst sieht in das Neusystem zu optieren? ..."
Es liegt auf der Hand, dass die Vorabentscheidung des EuGH über die vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Frage für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist.
Das Verfahren war daher gemäß §38 2. Satz AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG spruchgemäß auszusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde ist die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2013, GZ. EU 2013/0005 , beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell.
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