BVwG W213 2010668-1

W213 2010668-1Tribunale amministrativo federale5 nov 2014

Regest

Antragserfordernisse, entschiedene Sache, Formmangel,<br/>Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit, Verbesserungsauftrag,<br/>Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W213 2010668-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2010668.1.00

Spruch

W213 2010668-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 23.06.2014, Zl. BMF-00689488/001-PA-MI/2014, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.10.1993 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (in der Zeit von 03.06.1991 - 31.09.1993 war er als Vertragsbediensteter angestellt) und ist an der Dienststelle Finanzamt Salzburg-Land tätig.

Bei der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wurde mit Bescheid vom 20.09.1993 der Finanzlandesdirektion für Salzburg der 03.04.1988 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgestellt.

1.2. Mit Schreiben vom 12.04.2010 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2000/78/EG und das Urteil des EuGH vom 18.06.2009, Rs C-88/08 (Hütter) die Anrechnung aller bisher nicht angerechneten Schulzeiten nach Vollendung der Schulpflicht und vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres.

1.3. Mit Schreiben des Finanzamtes Salzburg-Land vom 20.06.2011 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Vordienstzeiten aufgrund des EuGH-Urteiles C-88/08 mit dem am 30.08.2010 kundgemachten Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 neu geregelt wurde. Bedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 31.08.2010 begründet wurde, könnten die Anwendung der neuen Rechtslage durch Einbringung eines Antrags unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festgelegten Formulars beantragen. Gemäß § 113 Abs. 10 GehG 1956 seien nur diejenigen Beschwerdeführer antragsberechtigt, bei denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird; diese Voraussetzung liege für Beamte, die im Zeitraum von 01.01.1995 bis 31.12.2003 aus dem Dienstklassensystem in eine der (neuen) Besoldungsgruppen optiert hatten, nicht vor. Der Beschwerdeführer habe vom alten Besoldungsschema (Dienstklasse III) in das neue Besoldungsschema optiert und sei daher nicht antragsberechtigt. Um jedoch das durch den Antrag vom Beschwerdeführer begründete Dienstrechtsverfahren ordnungsgemäß abzuschließen, ergehe der Verbesserungsauftrag, den Antrag unter Verwendung des richtigen Formulars erneut einzubringen. Da die Verbesserung des Antrags jedoch, mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Neufestsetzung, nicht sinnvoll erscheine, werde der Beschwerdeführer ersucht, seinen ursprünglichen Antrag zurückzuziehen.

Der Beschwerdeführer brachte weder einen verbesserten Antrag ein, noch zog er seinen ursprünglichen Antrag vom 12.04.2010 zurück.

1.4. Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 16.09.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.04.2010 zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass derartige Anträge gemäß § 113 Abs. 12 GehG unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festgelegten Formulars zu stellen sind. Dem entsprechenden Verbesserungsauftrag vom 20.06.2011 sei der Beschwerdeführer nicht fristgemäß nachgekommen, weshalb sein ursprünglicher Antrag als mangelhaft zurückgewiesen werde.

2. Mit Schreiben vom 03.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Neufeststellung, und Neuberechnung von Vordienstzeiten zur Ermittlung [seines] besoldungsrechtlichen Vorrückungsstichtages". Er berief sich dabei auf das Urteil des EuGH vom 05.12.2013, C-514/12, in dem verlautet worden sei, dass die nur teilweise Anrechnung von Vordienstzeiten der Regelung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art 45 AEUV und nach der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 widerspricht. In diesem Urteil habe der EuGH zu Recht erkannt, dass die genannten Vorschriften dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die von den Dienstnehmer/-innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtages für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden.

Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes und des Vertragsbedienstetengesetzes seien in diesem Punkt somit gemeinschaftswidrig (gemeint wohl: unionsrechtswidrig). Das Urteil bestätige, dass sämtliche Vorschriften in dieser Richtung ohne jede Einschränkung anzuwenden seien. Er beantrage daher die Neuberechnung und Neufeststellung seines Vorrückungsstichtages in der Weise, dass sämtliche Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet werden.

Der Dienstgeber hätte spätestens mit ihrem Inkrafttreten die genannte Verordnung anwenden müssen, eine besoldungsrechtliche Änderung habe daher ab diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Darüber hinaus sei zu prüfen, ob die Teilanrechnung von Vordienstzeiten nicht bereits ab dem Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union dem Gemeinschaftsrecht widersprochen habe.

Er ersuche zusammenfassend um Neufeststellung und Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages und um Nachzahlung jener Gehaltsteile, die durch Nichtberücksichtigung der europäischen Vorschriften bisher unberücksichtigt geblieben seien.

3. Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 23.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Verweis auf § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Begründend legte die Behörde zunächst die dem Urteil des EuGH zugrunde liegende, für das Land Salzburg zur Anwendung kommende Regelung dar und führte anschließend aus, dass diese nicht mit der Regelung im Dienstrecht des Bundes vergleichbar sei. Beim Bund werde - anders als in Salzburg - nicht zwischen Dienstzeiten unterschieden, die beim Bund selbst oder bei anderen vergleichbaren Einrichtungen im EWR zurückgelegt wurden. Ebenso werde bei der Anrechnung von sonstigen Vordienstzeiten, die in der Privatwirtschaft erworben wurden, nicht zwischen inländischen und ausländischen Zeiten unterschieden. Aus dem Urteil des EuGH ließe sich daher kein Handlungsbedarf des Bundesgesetzgebers ableiten, womit auch die Bestimmungen zum Vorrückungsstichtag in § 12 GehG und § 26 VBG unverändert zur Anwendung kämen.

Da sich die den Vorrückungsstichtagen der Bundesbediensteten zugrunde liegende Rechtslage nicht geändert habe, sei der Antrag auf Anrechnung schon bekannt gegebener Zeiten nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.07.2014 Berufung (gemeint wohl: Beschwerde). Der Beschwerdeführer wiederholte zunächst das Vorbringen seines ersten Antrages und wiederholte den Antrag auf Neuberechnung und Neufeststellung seines Vorrückungsstichtages.

Die Zurückweisung seines Antrages über Neuberechnung des Vorrückungsstichtages sei unzulässig. Die Dienstbehörde vertrete die Rechtsauffassung, dass in Verfahren zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages hinsichtlich von bereits angerechneten bzw. nicht angerechneten Zeiten nach dem 18. Geburtstag von res iudicata auszugehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Rechtsansicht im Erkenntnis vom 11.12.2013, 2013/12/0115 für nicht zutreffend erkannt. Der Vorrückungsstichtag sei vielmehr unabhängig vom Inhalt des älteren Bescheides neu festzustellen und daher auch hinsichtlich der Zeiten nach dem 18. Geburtstag bei Bedarf entsprechend abzuändern. Die Dienstbehörde könne sich daher in der Begründung neu ergehender Bescheide nicht mehr auf eine res-iudicata-Wirkung der älteren Bescheide berufen.

5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Finanzamtes Salzburg-Land vom 11.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 13.08.2014) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.10.1993 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom 20.09.1993 der Finanzlandesdirektion für Salzburg wurde der 03.04.1988 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgestellt. Er wurde im alten Besoldungsschema in die Dienstklasse III ernannt und hat später in das neue Besoldungsschema optiert. Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 12.04.2010, auf Anrechnung bisher nicht angerechneter Schulzeiten und Berücksichtigung für seinen Vorrückungsstichtag, wurde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages, dem der Beschwerdeführer nicht nachkam, als mangelhaft zurückgewiesen. Eine Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages fand somit nicht statt.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der in diesem Punkt eindeutigen Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012 S. 391 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Hat die Behörde in ihrem Bescheid nicht über den Gegenstand des Verfahrens, somit in der Sache, sondern lediglich über eine prozessuale Frage abgesprochen, gehört nur die Rechtmäßigkeit dieser prozessualen Entscheidung zur "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 08.04.2014, 2011/05/0074 mwN zur insofern als parallel anzusehenden Regelung des § 66 Abs. 4 AVG ). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit im gegenständlichen Fall ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers.

Der für den vorliegenden Fall maßgebliche § 113 Abs. 10 und 12 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 lautet:

"Vorrückungsstichtag

§ 113. (1) - (9) ...

(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.

(11) - (11a) ...

(12) Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(12) - (15) ..."

Im vorliegenden Fall hat die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, wegen entschiedener Sache mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich an der, den Vorrückungsstichtagen der Bundesbediensteten zugrunde liegenden Rechtslage nichts geändert habe.

Der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 20.09.1993 festgesetzt; dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung von Rechtsmitteln durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft. Die Rechtskraft dieses Bescheides steht allerdings auf Grund der Novellierung des § 12 GehG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 und der in § 113 Abs. 10 GehG in dieser Fassung ausdrücklich eingeräumten Antragsmöglichkeit einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages - unter Zugrundelegung der nunmehr geltenden Anrechnungsvorschriften - nicht entgegen. "Sache" eines mit einem Antrag gemäß § 113 Abs. 10 iVm. Abs. 12 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 eingeleiteten Verfahrens ist somit eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Anwendung des § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010, wobei die Frage der Anrechenbarkeit von vor und nach dem 18. Lebensjahr des Antragstellers gelegener Zeiten auf Basis der novellierten Rechtslage eigenständig zu beurteilen ist (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/12/0047).

Eine Entscheidung über eine derartige, allfällige Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers ist bislang nicht erfolgt. Zwar stellte der Beschwerdeführer bereits am 12.04.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt Salzburg-Land, nach ergebnislosen Verstreichen einer mit Schreiben vom 20.06.2011 aufgetragenen Frist zur Verbesserung des vom Beschwerdeführer nicht formgerecht eingebrachten Antrages, mit Bescheid vom 16.09.2011, gestützt auf § 113 Abs. 12 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 iVm § 13 Abs. 3 AVG, somit aus formalen Gründen, zurückgewiesen. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete - im gegenständlichen Fall die Anrechnung weiterer Zeiten und Berücksichtigung dieser Zeiten für den Vorrückungsstichtag - verweigert wurde. Eine Erledigung in der Sache, somit über die Anrechenbarkeit weiterer Zeiten unter Anwendung des § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010, erging nicht.

Ein solcher verfahrensrechtlicher Bescheid steht der meritorischen Behandlung eines späteren, in der gesetzlich vorgesehenen Form eingebrachten, Antrags nicht entgegen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.04.2014 neuerlich einen nicht den Formerfordernissen des § 113 Abs. 12 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 entsprechenden Antrag eingebracht.

Die in § 13 Abs. 3 AVG vorgesehene Verpflichtung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer jedoch spätestens aufgrund des Bescheides des Finanzamtes Salzburg-Land vom 16.09.2011 in Kenntnis der an einen solchen Antrag gestellten Voraussetzungen, nämlich dass Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung unter Verwendung des gemäß § 113 Abs. 12 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 vom Bundeskanzler mit Verordnung festgelegten Formulars einzubringen sind. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den mit demselben Mangel behafteten Antrag im Wissen um den Mangel neuerlich einbrachte. Der gegenständliche Antrag leidet somit nicht an einer durch Unkenntnis der Rechtslage oder durch ein Versehen verursachten Mangelhaftigkeit, weshalb auf eine derartige Eingabe § 13 Abs. 3 AVG nicht zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184 mwN).

Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den neuerlich nicht formgerechten Antrag des Beschwerdeführers vom 03.04.2014, mit Blick auf seinen Antrag vom 12.04.2010, den dazu ergangenen Verbesserungsauftrag vom 20.06.2011 sowie den darüber ergangenen Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 16.09.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat (vgl. auch VwGH 10.08.2000, 2000/07/0050; Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014) § 13 Rz 30).

Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen. Es steht dem Beschwerdeführer offen einen den Formerfordernissen des § 113 Abs. 12 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 entsprechenden Antrag einzubringen, über den die Behörde dann meritorisch abzusprechen hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage konnte aufgrund der klaren Rechtslage und der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.