BVwG W191 2013656-1

W191 2013656-1Tribunale amministrativo federale5 nov 2014

Regest

Konsultationsverfahren, Kostenersatz, Mitgliedstaat, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Untertauchen

Testo completo

BVwG W191 2013656-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.2013656.1.00

Spruch

W191 2013656-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch XXXX, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zahl 1040519804 - 140093815, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG in Verbindung mit Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) und § 76 Abs. 1 FPG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

II. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), seinen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger, reiste von Ungarn kommend gemeinsam mit zwei Landsleuten am 19.10.2014 illegal mit Hilfe von zwei Schleppern (in einem PKW mit deutschem Kennzeichen) in das österreichische Bundesgebiet ein. Unmittelbar nach der ungarisch-österreichischen Staatsgrenze wurde er auf der Autobahn A4 im Gemeindegebiet von XXXX von österreichischen Polizeibeamten angehalten und aufgrund der illegalen Einreise gemäß § 39 Fremdenpolizeigesetz (in der Folge FPG) festgenommen.

1.2. Bei seiner Einvernahme als Zeuge im Verfahren wegen Verdachts der Schlepperei gegen Entgelt vor der Landespolizeidirektion Burgenland, XXXXf AGM (Ausgleichsmaßnahmen) vom 19.10.2014 gab der BF an, er heiße XXXX, geboren am XXXX in Syrien. Er sei zwölf Jahre in die Schule gegangen und habe als LKW-Fahrer gearbeitet. Derzeit sei er arbeitslos. Er habe drei Brüder und drei Schwestern. Syrien habe er verlassen, da er vom Militär einberufen worden sei und nicht hingegangen sei. Er müsste daher zunächst ein halbes Jahr ins Gefängnis und danach zum Militär. Er beschrieb seinen Reiseweg über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn.

1.3. Ein Versuch der Rückschiebung des BF (und seiner beiden Mitreisenden) nach Ungarn gemäß dem Abkommen über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze blieb ohne Erfolg, da der BF zuvor in Ungarn um Asyl angesucht hatte und daher in diesem Fall ein anderes Regime zur Anwendung kommt - Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Dublin III-Verordnung.

Eine Einschau in das EURODAC- Register ergab zwar keinen Eintrag betreffend den BF, doch teilten die ungarischen Dublin-Behörden am 20.10.2014 mit, dass der BF in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe.

1.4. In der Folge wurde gegen den BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erlassen und der BF im CC (Competence Center) Eisenstadt angehalten.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 22.10.2014 vor dem BFA zur Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status und Prüfung der Anordnung zur Außerlandesbringung gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch im Wesentlichen Folgendes an:

Er heiße XXXX, sein Geburtsdatum wurde mit XXXX aufgenommen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in XXXX als Bagger-Fahrer gearbeitet und Syrien vor etwa zwei Monaten verlassen. Seine Muttersprache sei Arabisch, er spreche auch etwas Englisch. Sein Reisepass sei ihm in Ungarn abgenommen worden. Er sei schlepperunterstützt von Ungarn nach Österreich eingereist, da er nach Deutschland gewollt habe, wo sich zwei seiner Brüder aufhalten würden und das daher sein Zielland gewesen sei. Er habe 50 Euro bei sich gehabt.

Der BF gab an, er sei am 15.10.2014 an der serbisch-ungarischen Grenze durch die ungarische Polizei aufgegriffen worden und habe dann einen Asylantrag gestellt, ansonsten er in Haft genommen und nach Serbien rücküberstellt worden wäre. Er habe sein Asylverfahren nicht abgewartet, weil er eigentlich nach Deutschland zu seinen Verwandten wolle. Er wolle auf keinen Fall nach Ungarn zurück und möchte auch in Österreich keinen Asylantrag stellen. Wenn er frei sei, werde er sofort zu seinen Brüdern nach Deutschland weiterreisen. In Ungarn habe er es nicht ausgehalten. Er wisse über die Rechtslage Bescheid, wolle aber trotzdem einen Asylantrag in Deutschland stellen.

Der BF wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt werde. Es sei beabsichtigt, ihn nach Ungarn rückzuüberstellen, da dieser Mitgliedstaat nach der Dublin III-Verordnung für sein Asylverfahren zuständig sei. Ein Konsultationsverfahren mit Ungarn werde geführt. Zur Sicherung des Verfahrens werde er in Schubhaft genommen werden.

Das BFA eröffnete Konsultationen gemäß Dublin III-Verordnung und ersuchte die ungarischen Dublin-Behörden am 29.10.2014 um Rückübernahme des BF.

1.6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland vom vom 22.10.2014, Zahl 1040519804 - 140093815, dem BF persönlich zugestellt am selben Tag (Unterschrift verweigert), wurde über den BF gemäß Art. 28 der Dublin III-Verordnung in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke

der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie

der Sicherung der Abschiebung

angeordnet.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF nicht österreichischer (sondern syrischer) Staatsangehöriger und somit Fremder sei. Er sei haft- und vernehmungsfähig, habe keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und gehe keiner Beschäftigung nach.

Die Behörde traf folgende Feststellungen zur Person und zur rechtlichen Position des BF in Österreich:

Er habe sich bei der Kontrolle nicht ausweisen können, verfüge über keine gültigen Dokumente und könne sich auch keine solchen besorgen. Einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel besitze er nicht, er halte sich nicht rechtmäßig in Österreich auf.

Gegen ihn werde vom BFA ein Verfahren zur Anordnung der Außerlandesbringung sowie ein Dublin-Out Verfahren eingeleitet. Er habe in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Es lägen zwar keine EURODAC-Treffer vor, die Asylantragstellung sei aber von den ungarischen Behörden schriftlich mitgeteilt und vom BF auch bestätigt worden.

Weiters traf die Behörde folgende Feststellungen zum bisherigen Verhalten des BF sowie zu seinem Privat- und Familienleben:

Er sei am 19.10.2014 illegal nach Österreich eingereist. Er habe sich vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten. Er habe den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet, sondern sei bereits vier Tage nach seiner Asylantragstellung nach Österreich weitergereist. Er gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finde. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er hätte die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er sich nicht an die Bestimmungen des Fremdenrechts gehalten und illegal ohne Reisedokument eingereist sei. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Bei seiner Festnahme habe er 50 Euro an Barmitteln gehabt. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er habe in Österreich keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte und sei daher in keiner Weise integriert.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.7. Mit dem am 30.10.2014 beim BFA, Regionaldirektion Burgenland, sowie beim BVwG eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz seines Vertreters erhob der BF gegen den oben genannten Mandatsbescheid Beschwerde.

Darin wurde beantragt,

eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen

den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei

im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen

Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zuzuerkennen,

auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei,

in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten

in eventu in allen angeführten Punkten die ordentliche Revision zuzulassen.

In der Beschwerdebegründung wurden im Wesentlichen - nach einer kurzen Skizzierung des bisherigen Verfahrensganges - Rechtsausführungen vorgebracht. Ein konkretes Vorbringen bezüglich der Person des BF und seiner Lebensumstände, insbesondere ein Vorbringen, in dem die vom BFA erkannten und festgestellten Umstände bezüglich der Schubhaftgründe behandelt oder bestritten würde, wurde nicht erstattet.

Die Rechtsausführungen betreffen im Wesentlichen die Behauptungen, das BFA hätte der Inhaftnahme die unmittelbar und vorrangig anwendbare Norm des Art. 28 Dublin III-Verordnung zugrunde zu legen gehabt, die in § 76 Abs. 1 FPG normierten Gründe für die Inschubhaftnahme wären nicht konkret genug, im vorliegenden Fall habe das BFA die Einzelfallprüfung der erheblichen Fluchtgefahr unterlassen, die Beurteilung der Rechtsfrage sei nicht übersichtlich zusammengefasst worden und die Anordnung der Schubhaft sei somit ohne die erforderliche Sorgfalt erfolgt, sowie es sei nicht konkret dargetan worden, warum nicht mit der Anwendung eines gelinderen Mittels das Auslangen habe gefunden werden können.

Die weitere Beschwerdebegründung besteht aus weiten rechtlichen Ausführungen, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall bezogen und in den größten Teilen in dieser Form schon zuvor von dieser NGO in den vom BVwG zu behandelnden Beschwerden bezüglich Schubhaft gleichermaßen thematisiert worden waren und ausführlich allgemeine und grundsätzliche Rechtsausführungen zu Verfassungsrecht und Unionsrecht sowie rechtliche Darlegungen über Auslegungsfragen betreffend die im Falle der Schubhaft anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften (Zuständigkeitsfragen, Rechtsmittelfrist, Fragen der Einbringung, Kosten, aufschiebende Wirkung) enthielten. Insbesondere hingewiesen wurde auf mehrere Erkenntnisse des VfGH betreffend Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Vorgängen in Schubhaftverfahren sowie insbesondere auf den Beschluss des VfGH vom 26.06.2014, E4/2014-11, mit dem dieser die Prüfung von § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf seine Verfassungsmäßigkeit beschloss.

1.8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten samt Beschwerdevorlage-Schreiben wurden vom BFA, Regionaldirektion Burgenland, am 03.11.2014 dem BVwG vorgelegt und sind am 03.11.2014 bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt. Das BFA führte in diesem Schreiben die Umstände des Verfahrens des BF näher aus, wiederholte die in der Begründung des angefochtenen Bescheides gemachten Ausführungen und machte einige nähere Angaben. Am 24.10.2014 sei das Dublinbüro der Erstaufnahmestelle (EAST) Ost um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Ungarn ersucht worden und sei dieses Verfahren derzeit noch offen.

Ein weiteres Indiz dafür, dass sich der BF dem Verfahren entziehen werde, sei zudem, dass sich der BF in Hungerstreik befinde. Offensichtlich wolle er dadurch seine Freilassung erwirken, um schneller in sein Zielland Deutschland gelangen zu können.

Am 03.11.2014 wurde dem BVwG weiters mitgeteilt, dass die weitere Anhaltung des BF nach neun Tagen Hungerstreik laut ärztlicher Befundung (Haftfähigkeit) wegen reduzierten Allgemeinzustandes mit deutlicher Unterzuckerung nicht mehr gefahrlos möglich sei, sodass die gegen den BF angeordnete Schubhaft aufgrund Haftunfähigkeit aufgehoben worden sei.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Zeugenvernehmung durch die Landespolizeidirektion Burgenland, XXXX vom 19.10.2014 und der Einvernahme vor dem BFA am 22.10.2014, den Mandatsbescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, vom 22.10.2014, die Beschwerde vom 30.10.2014 sowie die Stellungnahme des BFA vom 31.10.2014.

3. Feststellungen (Sachverhalt):

3.1. Der BF ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Syrien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF reiste am 19.10.2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich seitdem (ohne Unterbrechung) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

3.2. Der BF hatte zuvor am 15.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt, sodass das BFA am 29.10.2014 die ungarischen Dublin-Behörden um Rückübernahme des BF gemäß Dublin III-Verordnung ersuchte.

3.3. Der BF leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten, wenngleich seine Schubhaft nach neun Tagen Hungerstreik wegen reduzierten Allgemeinzustandes mit deutlicher Unterzuckerung nicht mehr gefahrlos möglich war, sodass sie aufgrund Haftunfähigkeit aufgehoben wurde.

3.4. Der BF hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht, und somit keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.

Er ist alleinstehend und verfügt über keine Wohnmöglichkeiten oder ein Einkommen. Er hat keine Aussicht auf die Ausübung einer regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich und verfügt über keine Deutschkenntnisse.

Das Verhalten des BF während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich - wie auch seine Lebensumstände - ließen erwarten, dass er seine Rückschiebung nach Ungarn zu verhindern versuchen werde. Das BVwG schließt sich diesbezüglich den oben in Punkt 1.6. angeführten, vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführten Gründen hiefür in den erheblichen Punkten an - der BF verfügt über keine Unterkunft, kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit, hat keinerlei familiäre Bindungen oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, spricht nicht Deutsch, hat keine gültigen Reisedokumente - und kann somit Österreich auf legale Weise nicht verlassen - und hat mit seinem bisherigen Verhalten in Österreich dargetan, dass mit einer Achtung der rechtlich geschützten Werte seinerseits nicht gerechnet werden kann, sodass Sicherungsbedarf bezüglich seiner Abschiebung besteht.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

4.2. Zu den Sachverhaltsfeststellungen:

Die oben unter Punkt 3. angeführten Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid nach dem Ermittlungsergebnis getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, aus den Auszügen aus diversen Informationssystemen (EURODAC, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) und auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch. Diese Feststellungen gelten - auch mangels jeglicher Identitätsdokumente - ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF als Verfahrenspartei. Seine Identität steht nicht fest.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Umstand, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt, wenngleich er in weiterer Folge in Schubhaft genommen wurde.

Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt (Angaben des BF, Prüfung seiner Haftfähigkeit).

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Zu Spruchpunkt I., Rechtmäßigkeit der Schubhaft (Anordnung der Schubhaft und andauernde Anhaltung in Schubhaft):

5.2.1.1. Anzuwendendes Recht:

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. 29.06.2013, L 180, 96:

"Artikel 8

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.

(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,

a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;

b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;

c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;

d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;

e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,

f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.

Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.

Artikel 9

Garantien für in Haft befindliche Antragsteller

(1) Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind.

Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer der Haft.

(2) - (10) [...]

[...]

Artikel 31

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 und Anhang I bis spätestens 20.07.2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 32

Aufhebung

Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21.07.2015 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 33

Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 13 und 29 gelten ab dem 21.07.2015."

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29.06.2013, L 180, 31:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

[...]

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG in der geltenden Fassung lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen, und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, das heißt das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280).

Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erblicken (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG alte Fassung; weiters 28.08.2012, 2010/21/0388, mwN).

5.2.1.2. Zu Ausführungen in der Beschwerde:

Die Behauptung des (Vertreters des) BF, wonach die Haftgründe, welche die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen, durch die innerstaatliche Rechtsordnung im Hinblick auf die Dublin III-Verordnung nicht ausreichend determiniert seien, trifft aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zu. Die Haftgründe sind in § 76 FPG in Zusammenschau mit der umfassenden Judikatur der Höchstgerichte normiert, weshalb davon auszugehen ist, dass hinreichend objektive Kriterien zur Determinierung der Fluchtgefahr bestehen, die einen Schutz vor willkürlicher Verhaftung sicherstellen. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard genüge getan.

Dies ganz abgesehen davon, dass das BFA die Schubhaft - wie im Beschwerdevorbringen gefordert - primär auf die - laut Beschwerdevorbringen unmittelbar anwendbare - Norm des Art. 28 Dublin III-Verordnung gestützt und in der Bescheidbegründung das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne der Rechtssprechung der Höchstgerichte (i.e. "beträchtliches Risiko des Untertauchens bzw. der illegalen Weiterreise quer durch Europa", ansonsten der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt würde) dargetan hat, und dies auch mit den nach dieser Rechtsprechung zu beachtenden weiteren Umständen (Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte und anderes mehr, im vorliegenden Fall aber insbesondere die Aussage des BF selbst, er wolle auf jeden Fall weiter zu seinen beiden Brüdern nach Deutschland reisen) begründet hat.

Zu allgemeinen rechtlichen Einwänden in der Beschwerde:

Der in der Beschwerde erhobenen Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, ist entgegenzuhalten:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt. Durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-VG umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Im Übrigen wurde durch das FNG-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) nicht nur das BFA-G, sondern auch das BFA-VG erlassen.

Was die Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim BVwG oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des § 22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der den Bescheid erlassenden oder die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das BVwG "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

Das BVwG übersieht nicht, dass der VfGH mit Beschluss vom 26.06.2014, E4/214-1, beschlossen hat, die Bestimmung des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amtswegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Es ist jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, in welcher Weise der VfGH in der Folge tatsächlich hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Bestimmungen entscheidet. Es besteht dennoch kein Zweifel daran, dass diese Bestimmungen nach wie vor dem Rechtsbestand angehören, und steht gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zu, sondern haben sie diese anzuwenden.

Wenn auch das BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und in Art. 135 Abs. 4 B-VG für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen hat, so werden diese (derzeit) nicht geteilt, und ist ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren bereits durch den VfGH von Amtswegen anhängig geworden und stehen im Übrigen gegen die vorliegende Entscheidung die Rechtsmittel der ordentlichen Revision und der Beschwerde an den VfGH offen (dazu siehe Spruchteil B).

5.2.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Der BF ist in Ungarn auf der illegalen Reise quer durch Europa mit dem selbst angegebenen Zielland Deutschland von der Polizei aufgegriffen worden und hat dort einen Asylantrag gestellt. Ohne das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten, ist er illegal und schlepperunterstützt weiter nach Österreich gereist, um zu seinen beiden in Deutschland aufhältigen Brüdern zu gelangen, ohne die jeweiligen Einreise- und Aufenthaltsvorschriften zu beachten. Er hat selbst angegeben, dass er das jedenfalls tun wolle und auch werde, sobald er wieder frei sei.

Der BF verfügt - wie ausreichend dargetan - in Österreich über keinerlei soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte und hat auch selbst angegeben, an einem Aufenthalt in Österreich nicht interessiert zu sein, ebenso wie an einem solchen in Ungarn.

Die Rückkehrunwilligkeit des BF und sein Bestreben, nach Deutschland weiterzureisen, ist auch daraus erkennbar, dass er die Unterschriftsleistung bei der Übernahme des angefochtenen Bescheides verweigert hat und ab 26.10.2014 in Hungerstreik getreten ist, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

Mögen auch seine Beweggründe im Hinblick auf allfällige Erfahrungen in Syrien und den Aufenthalt von zwei Brüdern in Deutschland nachvollziehbar erscheinen, so wird er doch wohl den Ausgang seines Asylverfahrens in Ungarn - an dessen Ende er womöglich über ein gültiges Reisedokument verfügen mag und nach Deutschland weiterreisen kann - abzuwarten haben.

Es bestehen also im vorliegenden Fall aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ableitbare spezifische Hinweise, die ein Untertauchen befürchten lassen. Unter Beachtung dieses bisherigen Verhaltens und vor dem Hintergrund, dass der BF im gegenständlichen Verfahren in seinen Einvernahmen auch ausdrücklich darlegte, keinesfalls nach Ungarn zurückkehren zu wollen, wurde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im vorliegenden Fall in genügender Weise ein nur durch Schubhaft zu sicherndes überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügbarkeit des BF dargetan.

Im Hinblick auf das bereits gestellte Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn ist die zeitnahe Außerlandesbringung des BF im vorliegenden Fall sehr wahrscheinlich.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG zur Sicherung der Anordnung der Außerlandesbringung erweist sich unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und des bisherigen Verhaltens des BF als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat) zu erreichen. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des BF und unter Berücksichtigung, dass er sich im Verfahren gänzlich rückkehrunwillig zeigte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine erhebliche Fluchtgefahr des BF gegeben und kann dieser verlässlich nur mit Schubhaft begegnet werden. Realistische Ansatzpunkte für die Anwendung gelinderer Mittel nach § 77 FPG sind nicht ersichtlich.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Verfahren und der Überstellung vereitelt werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorlägen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG in Verbindung mit Art. 28 Dublin III-Verordnung sowie § 76 Abs. 1 FPG abzuweisen.

Angemerkt werden soll abschließend, dass zwischenzeitlich der BF am 03.11.2014 wegen Haftunfähigkeit aufgrund eines von ihm durchgeführten Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen wurde, was zeigt, dass der BF bereit war, sogar sich selbst gegenüber ein gesundheitsgefährdendes Verhalten zu setzen, um einer Haft zu entgehen, und damit die vom erkennenden Gericht vorgenommene Beurteilung noch zusätzlich bestätigte.

5.2.3. Zu Spruchpunkt II., Verfahrenskosten:

§ 35 Abs. 1 VwGVG lautet:

Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Ein Anspruch des BF auf Ersatz seiner Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang bestand daher gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in der geltenden Fassung jedenfalls nicht, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist.

Für den vom BFA geltend gemachten Kostenersatz für seinen Vorlage- und Schriftsatzaufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage ebenfalls keine Grundlage:

Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.

Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein ausschließliches Schubhaftverfahren: Der BF rügt in seiner Beschwerde explizit seine Inschubhaftnahme (Anordnung der Schubhaft und andauernde Anhaltung in Schubhaft). Diese erfolgte aber nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde vom 22.10.2014.

Zumal auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des § 79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.

Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG alte Fassung hinweisen - "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG.... Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.

In diesem Sinne war daher das Begehren der Verwaltungsbehörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

5.2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG entfallen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge CRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BFA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Die Anordnung der Schubhaft nach Durchführung eines - auf die notwendigen Erhebungen beschränkten - eingeschränkten Ermittlungsverfahrens durch Mandatsbescheid entspricht den geltenden gesetzlichen Anordnungen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs kann nach der Rechtssprechung des VwGH dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Die Ausführungen in der Beschwerde stellen lediglich Rechtsausführungen dar.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF - zur allfälligen Klärung des Sachverhaltes - mündlich zu erörtern gewesen wäre. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Die Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des VwGH (bzw. des VfGH) ab, noch fehlt es zu einem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des VwGH nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich grundsätzlicher Fragen der Einordnung der mit 01.01.2014 neu in Kraft gesetzten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen in die österreichische Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Schubhaft - und somit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung -, etwa der Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (beim BVwG oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim BVwG oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.

Auch in Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es auch diesbezüglich - ganz abgesehen vom Prüfungsbeschluss des VfGH bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 22a BFA-VG - an einer bisherigen Rechtsprechung des VwGH.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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