W148 2008624-1•BVwG W148 2008624-1
W148 2008624-1Tribunale amministrativo federale5 nov 2014
Einstellung, ersatzlose Behebung, Finanzmarktaufsicht,<br/>Wiederaufnahme
W148 2008624-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI und Dr. Esther Schneider als Beisitzerinnen im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 20.06.2011 zur Zl. FMA-UB0001.100/0029-BUG/2010 beschlossen:
A) I. Das Verfahren wird gemäß § 32 Absatz 1 Z 4 in Verbindung mit
Absatz 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, von Amts wegen wiederaufgenommen.
II. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 17.06.2011 wird gemäß § 30 Absatz 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit §§ 50 und 38 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, ersatzlos behoben und das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Absatz 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930
idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Straferkenntnis vom 20.06.2011 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) den Beschuldigten XXXX wegen Übertretungen des Bankwesengesetzes und des Zahlungsdienstegesetzes für schuldig erachtet und eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen erhob der Beschuldigte rechtzeitig Berufung (nunmehr. Beschwerde) an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS), der mit Berufungsbescheid vom 31.07.2012 der Berufung keine Folge gab. Der Berufungsbescheid des UVS blieb unbekämpft und wurde rechtskräftig.
Mit Protokollvermerk und Urteil vom 06.02.2014 zu Zl. 093 Hv 91/12a-370 hat das Landesgericht für Strafsachen Wien (im Folgenden: LG für Strafsachen) den Beschuldigten rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges (§§ 146, 147 Abs. 3, 148 2. Fall StGB) zu einer (strafgerichtlichen) Freiheitsstrafe von vier Jahren (unbedingt) für schuldig erachtet. Ein Teil des durch das LG für Strafsachen abgeurteilten Sachverhaltes betrifft die mit dem UVS-Berufungsbescheid vom 31.07.2012 bestraften Tathandlungen (vgl S. 1 des Schreibens der FMA vom 05.06.2014).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anzuwendenden Recht
Gemäß Art 131 Abs. 2 iVm Art. 102 B-VG entscheidet seit 01.01.2014 in allen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, das Verwaltungsgericht des Bundes. Mit Ablauf des 31.12.2013 liegt in Fällen der Finanzmarktaufsicht somit keine Zuständigkeit des vormaligen Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind "im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte".
Gemäß § 28 Abs. 1 und § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da hier eine Wiederaufnahme von Amtswegen und eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen waren, ist in Form eines Beschlusses zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMA-BG somit Senatszuständigkeit vor, da über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der FMA bzw. über eine Verwaltungsstrafsache mit einer 600 Euro übersteigenden Geldstrafe zu entscheiden war.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme eines Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.
§ 32 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG ist dem § 69 Abs. 1 und Abs. 3 AVG nachgebildet; § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG ist zwar neu, aber orientiert sich an der Regelung des § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG (vgl. die in Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG [2013], zu § 32 VwGVG zitierten Materialien zur RV 2009 sowie K 1.). Seit dem Berufungsbescheid des UVS (vom 31.07.2012) waren nicht mehr als drei Jahre vergangen. Die Wiederaufnahme von Amts wegen setzt das Vorliegen eines Tatbestandes des § 32 Abs. 1 VwGVG voraus (vgl. die Judikatur zu § 69 Abs. 1 AVG des VwGH GZ. 93/12/0253 vom 28.09.1993 und Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 75); Abs. 1 Z 4 regelt die Wiederaufnahme im - hier vorliegenden - Fall, dass nachträglich eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Für die Wiederaufnahme war - wie oben unter Punkt II.1. bereits ausgeführt - das Bundesverwaltungsgericht in "Rechtsnachfolge" des UVS Wien zuständig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 76). Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens tritt der Berufungsbescheid ex tunc außer Kraft, womit vom BVwG in weiterer Folge über das Straferkenntnis der FMA zu entscheiden war (vgl. VwSlg 1557 A/1950; 9277/1977 und Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 594).
Gemäß § 30 Abs. 3 VStG ist ein Straferkenntnis im Verwaltungsstrafverfahren, das nicht hätte durchgeführt werden sollen, weil ein ordentliches Strafgericht danach über dieselbe Sache (denselben Sachverhalt) entschieden hat, aufzuheben (vgl. VwGH GZ. 2001/03/0132 vom 31.03.2005 und Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 30 Rz 11) und das Verfahren einzustellen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs. 1 und Abs. 3 AVG (dem der § 32 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG nachgebildet ist), zu § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG und zu § 30 Abs. 3 VStG ist ausführlich und vielschichtig, jedenfalls eindeutig in den sich in diesem Verfahren stellenden Fragen. Zusammenfassend wird auf die umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur des VwGH unter Punkt II.2 (rechtliche Begründung) verwiesen.
Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 186).
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
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