G311 2008167-1•BVwG G311 2008167-1
G311 2008167-1Tribunale amministrativo federale5 nov 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Streitigkeiten, Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz
G311 2008167-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2014, Zl. 1009278807/14497703 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG
2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 29.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Sie sei am XXXX in XXXX (Albanien) geboren, Staatsangehörige Albaniens, spreche albanisch, gehöre der Volksgruppe der Albaner an, bekenne sich zum moslemischen Glauben und habe von 2002 bis 2011 die Grundschule und von 2011 bis 2014 die AHS in XXXX besucht. Die BF sei am 28.03.2014 im Beisein ihrer Eltern von XXXX kommend über XXXX nach XXXX geflogen, wobei sie ihren Reisepass bei ihrer weiteren Reisebewegung im Zug vergessen habe.
Bis auf ihre mitgereiste Familie (Vater, Mutter und Bruder) verfüge sie über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, aufgrund des Problems ihres Vaters beschimpft und diskriminiert worden zu sein. Jeder habe Abstand von der BF und ihrer Familie genommen und sei sie in der Schule sogar bedroht worden. Sonst habe sie keine Fluchtgründe vorzubringen.
Zwar drohe ihr seitens des Staates Albanien keine Gefahr, doch müsse sie Angst um das Leben ihres Vaters und vor den Diskriminierungen der lokalen Bevölkerung haben.
Zum Beweis ihrer Identität brachte die BF einen albanischen Personalausweis in Vorlage.
In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Traiskirchen (im Folgenden: BFA), am 03.04.2014, gab die BF an, gesund zu sein sowie bisher die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen zu haben und bis zu ihrer Ausreise am 28.03.2014 bei ihren Eltern gewohnt zu haben. Bis auf ihre mitgereiste Familie verfüge die BF über keine familiären und sozialen Kontakte im Bundesgebiet.
Zu den Fluchtgründen befragt brachte die BF vor, aufgrund der Homosexualität ihres Vaters Albanien verlassen haben zu müssen, zumal die albanische Gesellschaft Homosexualität nicht akzeptiere. So sei der Bruder der BF geschlagen worden und habe ein albanischer Politiker sogar die Tötung seines Sohnes im Falle dessen Homosexualität kundgetan, woraufhin es zu einer Tötung eines Homosexuellen gekommen sei. Die BF selbst sei von Mitschülern und Jugendlichen beschimpft und diskriminiert worden. Darüber hinaus habe die BF jedoch keinerlei Fluchtgründe vorzubringen.
Die Erörterung der getroffenen Länderfeststellungen blieb seitens der BF insofern unkommentiert, als diese lediglich meinte nicht zurückkehren zu können und im Bundesgebiet verbleiben zu wollen.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, von der BF persönlich übernommen am 29.04.2014, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei.(Spruchpunkt III.) Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Fluchtgeschichte der BF kein Glauben geschenkt werden könne, es handle sich um eine "emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Albanien".Mangels fassbarer Gefährdung der der BF seitens der EMRK eingeräumten Rechte im Falle deren Rückkehr nach Albanien und fehlendem Privat- und Familienlebens im Bundegebiet erweise sich eine Rückkehrentscheidung als zulässig.
Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels iSd. §§ 55 und 57 nicht vor, sodass mangels fassbarer Bedrohung der BF, nichts gegen deren Abschiebung nach Albanien spreche.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2014 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Mit am 05.05.2014 beim BFA eingegangenem Schriftsatz, erhob die BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der Behebung des Bescheides und der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw. der subsidiär Schutzberechtigten jeweils in eventu die Behebung der Ausweisungsentscheidung sowie die Beauftragung der Ergänzung des Verfahrens durch die erste Instanz.
Dazu brachte die BF im Wesentlichen vor, dass aufgrund der seitens der belangten Behörde geschaffenen Atmosphäre im Rahmen der Einvernahme der BF, es dieser unmöglich gewesen sei, ihre Fluchtgeschichte detailliert darzulegen. So sei ihr die Offenlegung der Widersacher von der belangten Behörde mit dem Verweis, dies im Beschwerdeverfahren vornehmen zu können, verweigert worden.
Seit Bekanntwerden der homosexuellen Neigungen des Vaters der BF, habe deren gesamte Familie insbesondere die BF, ihr Bruder und ihre Mutter, Probleme mit den Mitmenschen in der Umgebung bekommen. So sei die BF und deren Bruder in der Schule auf das Ärgste beschimpft und geschlagen worden. Selbst die an derselben Schule unterrichtende Mutter der BF habe mit der Kollegenschaft Probleme bekommen.
Der Vater der BF fürchte seine Ermordung, aber auch jene seiner Familie, aufgrund seiner, bis vor einigen Jahren noch verbotenen, sexuellen Neigung.
Näher ausführend bringt der Vater der BF in einer handschriftlichen Stellungnahme zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er aufgrund des Bekanntwerdens seiner Homosexualität vor zwei Jahren verbal und körperlich angegriffen sowie mit dem Umbringen bedroht worden sei. Seitens der albanischen Polizei habe er keine Unterstützung erhalten.
Die BF sei oft als "Schwulentochter" bezeichnet und von Mitschülern an den Haaren gezogen worden, wobei diese auch deren Brillen zerstört hätten. Auch der Bruder der BF sei körperlich angegriffen und sogar mit einem Messer bedroht worden.
Unter Verweis auf die Aussage eines Politkers, wonach dieser seinen Sohn im Falle dessen Homosexualität selbst töten würde, verwies der Vater der BF auf die zeitnahe Ermordung eines Homesexuellen in XXXX, um die Gefährung seiner Familie zu unterstreichen.
Wirtschaftliche Gründe für die Flucht ausschließend brachte der Vater der BF vor, über zwei Wohnungen im Wert von EUR 100.000,- zu verfügen sowie über ein gutes Einkommen, ebenso seine Gattin, verfügt zu haben. So sei der Vater der BF als Polizist und die Mutter der BF als Lehrerin tätig gewesen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 22.05.2014 vorgelegt und sind am 23.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in gegenständlicher sowie in der den Bruder der BF betreffenden Angelegenheit am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahmen die BF und deren Bruder, letzterer gesetzlich vertreten durch XXXX, persönlich. Die BF gab nach Bestätigung ihrer im angefochtenen Bescheid festgestellten Personalien an, der Volksgruppe der Albaner anzugehören, sich zum moslemischen Glauben zu bekennen, weder verheiratet zu sein noch in einer Partnerschaft zu leben sowie keine Kinder zu haben. Die BF habe die Mittelschule bis zum 3. Jahr besucht, diese jedoch aufgrund ihrer Reise nach Österreich abbrechen müssen.
Die Eltern der BF hätten bis zu deren Ausreise aus Albanien (ihr Vater als Polizist und ihre Mutter als Lehrerin) gearbeitet und den Lebensunterhalt der Familie bestritten. Seit deren Rückkehr nach Albanien vor zwei bis drei Wochen, hätten die BF und deren Bruder keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern. Sie könnten lediglich angeben, dass diese nach Albanien zurückgekehrt seien, ihr Vater zu seinem Partner ziehen werde und sie nicht wisse, was ihre Mutter zukünftig machen werde. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass sich die Beziehung der BF zu ihren Eltern wieder normalisiere. Im Herkunftsstaat würden weiterhin Tanten und Onkeln der BF sowie deren Kinder leben, doch pflege die BF zu diesen keinen Kontakt. Auch könne die BF mangels Kenntnis der Mobiltelefonnummer ihrer Eltern zu diesen keinen Kontakt aufbauen. Gegenwärtig besuche die BF einen noch zwei Wochen dauernden Deutschkurs, verfüge ansonsten über keinerlei familiäre und soziale Kontakte im Bundesgebiet.
Sie verwies auf die bisher vorgebrachten Fluchtgründen und gab die an, nichts weiter hinzufügen zu wollen und alles gesagt zu haben. Im Falle ihrer Rückkehr werde sie wieder beschimpft zu werden, was ein Leben in Albanien unmöglich mache. Im Falle des Nichtbestehens der geschilderten Probleme, stünde einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nichts im Wege.
Die Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie eine Sammlung an Informationen in Bezug auf Homosexualität in Albanien wurden zur Einsicht angeboten.
Seitens erkennenden Gerichtes wurde festgehalten, dass Länderberichte in Hinblick auf die Situation von alleinstehenden Frauen in Albanien eingeholt werden und der BF zur Stellungnahme übermittelt werden.
Die BF verzichtete auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
In einem wurde mittels mündlich verkündeten Beschluss seitens des erkennenden Gerichtes der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Länderberichte bezüglich der Situation von alleinstehenden Frauen in Albanien wurden der BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.07.2014 zur Kenntnis gebracht.
8. Mit per Telefax am 17.09.2014 eingebrachten und auftragsgemäß verbesserten Schriftsatz nahm die BF Stellung und brachte vor, dass ihre Eltern gegenwärtig getrennt lebten, wobei ihr Vater zu seinem Partner gezogen sei. Seither werde ihre Mutter vom Bruder ihres Mannes mit dem Leben bedroht, wenn diese den eingeleiteten Scheidungsprozess nicht aufhalten würde. Zudem würden die Eltern der BF und ihr Bruder seit deren Rückkehr nach Albanien von den Nachbarn, welche auch deren Haus beschmierten, beschimpft. Der Bruder der BF werde regelmäßig verprügelt und weigere sich die lokale Polizei diesen zu helfen. Im Falle der Rückkehr nach Albanien müsse die BF um ihr Leben fürchten, zumal es dort keine Gesetze gebe und die BF keine Bildung erhalten könne.
9. Die ebenfalls in Österreich aufhältigen Eltern und der Bruder sind mittlerweile nach Albanien zurückgekehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF heißt XXXXund ist am XXXX in XXXX (Albanien) geboren. Die BF ist albanische Staatsbürgerin, islamischen Bekenntnisses, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und ledig. Die Muttersprache der BF ist albanisch.
Die BF besuchte im Herkunftsstaat die Grundschule sowie die AHS bis zur dritten Klasse, welche sie wegen ihrer Ausreise nach Österreich abgebrochen hat.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an einer lebensbedrohenden Krankheit leidet und arbeitsunfähig ist.
1.2. Die BF verließ eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Albanien am 28.03.2014 und reiste am selben Tag mittels Flugzeug ins Bundesgebiet ein, wo sie sich seither ohne Unterbrechung aufhält.
Aufgrund im Herkunftsstaat lebender Angehöriger verfügt die BF über dortige familiäre Anknüpfungspunkte.
Die BF verfügt aufgrund der Rückkehr ihres Bruders und ihrer Eltern nach Albanien über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
1. 3 Die BF geht keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. In strafrechtlicher Hinsicht erweist sich die BF in Österreich bis dato als unbescholten.
Die BF besuchte nach ihren eigenen Angaben eine Deutschkurs, eine Verständigung auf Deutsch war in der Verhandlung nicht möglich.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.3. Die BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.4. 1 Zur allgemeinen Lage in Albanien:
(Stand: Oktober 2013)
Albanien ist nach der Verfassung vom November 1998 eine parlamentarische Republik, ein demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage von Pluralismus und Gewaltenteilung, der die Grundrechte und -freiheiten sowie den Schutz der Minderheiten gewährleistet.
Der Versammlung der Republik (Kuvendi i Republikes - Parlament) steht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Staatsoberhaupt ist der Präsident der Republik, dessen Wahl auf fünf Jahre durch das Parlament erfolgt. Höchstes Exekutiv-Organ ist der Ministerrat, der durch den Präsidenten ernannt und vom Parlament bestätigt wird. Regierungschef ist der Vorsitzende des Ministerrats (Ministerpräsident). Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Staatsorgane.
Erklärte Hauptziele der seit September 2005 amtierenden bürgerlichen Regierung unter Führung von Premierminister Sali Berisha sind vor allem die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der auf allen Ebenen grassierenden Korruption, die Verbesserung der sehr rückständigen Infrastruktur sowie die Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas.
Mit der Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) am 12.06.06 in Luxemburg durch Premierminister Berisha und die EU wurden die bisherigen Reformanstrengungen Albaniens, vor allem der friedliche Machtübergang nach den letzten Parlamentswahlen, die stabile Wirtschaftslage und die konstruktive regionale Rolle des Landes gewürdigt. Gleichzeitig machte die EU aber auch deutlich, dass die Unterzeichnung vor allem den Beginn eines langen und schwierigen Reformprozesses markiere. Insbesondere die sichtbare Implementierung eingegangener Verpflichtungen und beschlossener Reformen werde Maßstab für das weitere Voranschreiten Albaniens auf seinem Weg hin zur EU sein. In Anerkennung der seitdem durchgeführten Reformen hat die EU-Kommission im Oktober 2012 erstmals die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten an Albanien empfohlen. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)
Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Grundlage des Verfassungs- und Rechtsrahmens basiert weitgehend in Einklang mit den europäischen Grundsätzen und Standards. (European Commission:
Communication from the commission to the European parliament and the council, Commission Opinion on Albania¿s for membership of the European Union, vom 09.11.2010, Seite 5)
Die Wahlen vom 08. Mai 2011 waren die ersten Kommunalwahlen (Bürgermeisterwahlen und Wahlen zu den Gemeinderäten) nach der Änderung der Verfassung und dem Inkrafttreten des neuen Wahlgesetzes (Electoral Code) im Jahr 2008. Die nicht durchgeführten Reformen waren dann auch eine erhebliche Beeinträchtigung. Wurden die Wahlen noch einigermaßen transparent vorbereitet, gab es am Wahltag große Probleme bei der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen. Die "Allianz für die Bürger" angeführt von der DP gewann die landesweiten Bürgermeisterwahlen mit rund 733.000 Stimmen gegenüber der "Allianz für die Zukunft" angeführt von der SP (662.000 Stimmen). Die DP (als Partei) alleine hat allerdings weit weniger Stimmen als die SP (als Partei) landesweit erreicht. (Konrad Adenauer Stiftung: Kommunalwahlen in Albanien vom 19. August 2011)
Die Regierung und die Opposition einigten sich im November 2011 zu einer Durchführung einer Wahlreform, der Verbesserung der parlamentarischen Geschäftsordnung und der Verabschiedung aller ausstehenden Gesetze und ernannte einen Bürgerbeauftragten. Dies markierte das Ende der nach den Parlamentswahlen 2009 herrschenden Pattsituation. Der politische Dialog hat sich seither verbessert, die wichtigsten politischen Reformen wurden umgesetzt. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 6)
Am 11. Juni 2012 wurde Bujar Nishani zum neuen Staatspräsidenten Albaniens gewählt. Diese Präsidentschaftswahl verlief vollkommen ordnungsgemäß. Es war die sechste Wahl eines Staatspräsidenten in Albanien seit dem Sturz des Kommunismus 1991. Seit den letzten Parlamentswahlen vom Juni 2009 ist die Sitzverteilung im Kurvendi, dem albanischen nationalen Parlament, wie folgt: die DP verfügt über 65 Mandate, die SP über 64, die Partei "Sozialistische Bewegung für Integration" (LSI) über 7 und weitere vier Abgeordnete von jeweils sehr kleinen Parteien bilden die Gruppe der Unabhängigen. (Konrad Adenauer Stiftung: Albanien, Analyse der Wahlen vom 11. Juni 2012, vom 12. Juni 2012)
Nach monatelangen Verhandlungen wurde am 11. Juli 2012 die Wahlrechtsreform von den regierenden Demokraten (PD) und den oppositionellen Sozialisten (PS) beschlossen. Eine Reform der Wahlgesetze ist eine wichtige Voraussetzung für die weitere Annäherung Albaniens an die EU. (APA: Albanien - Regierung und Opposition über Wahlrechtsreform einig vom 11. Juli 2012)
Am 23. Juni 2013 fanden Parlamentswahlen in Albanien statt. Es waren die siebten Wahlen zum albanischen Parlament seit dem Sturz des kommunistischen Regimes 1990/91. Edi Rama von der Sozialistischen Partei (PS) ging als Sieger aus der Wahl hervor. Sali Berisha von der Demokratischen Partei (PD) trat als Ministerpräsident Albaniens zurück.
Die Allianz für ein europäisches Albanien war die klare Siegerin der Wahl und erhielt 84 Sitze im albanischen Parlament. Die Allianz für Arbeit, Wohlfahrt und Integration schaffte es
auf 56 Sitze im Parlament. Neuer Regierungschef wird Edi Rama. (Wikipedia: Parlamentswahl in Albanien 2013 vom 01. September 2013)
Die Partei für Gerechtigkeit und Integration (PDIU) setzt sich für die Integration der griechischen Minderheit, der Volksgruppe der Çamen, ein. Bei den Parlamentswahlen von 2013 war die PDIU Teil des Parteienbündnisses Allianz für Arbeit, Wohlfahrt und Integration unter Führung der Demokratischen Partei. Die PDIU gewann vier Sitze. (Wikipedia: Partei für Gerechtigkeit, Integration und Freiheit vom 22. August 2013)
Ex-Premier Ilir Meta von der Sozialistischen Integrationsbewegung (LSI) ist zum neuen Parlamentspräsidenten gewählt worden. (APA:
Albanien - Rama als Premier nominiert, Meta Parlamentspräsident, Artikel vom 10.09.2013)
Die Gewährung der Visaliberalisierung für albanische Bürger durch das Europäische Parlament und des Rates trat am 15. 10. 2010 in Kraft. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.102.2011, Seite 5)
Korruption, Nepotismus und organisiertes Verbrechen sowie eine Kultur der Straflosigkeit und fehlenden Implementierung der vorhandenen Regelwerke weichen jedoch die für die parteiübergreifend so ersehnte Verleihung des EU-Kandidatenstatus notwendige Rechtsstaatlichkeit auf. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 5)
Wirtschaftslage
Trotz starker politischer Polarisierung haben sich die Parteien auf wesentliche Vereinbarungen, Umsetzung einer Strukturreform in der Marktwirtschaft geeinigt. Allerdings führte der Anstieg des Haushaltsdefizites 2011 zu einer relativ hohen Staatsverschuldung und schwächte die Fortschritte bei den strukturellen Reformen. Nach vorläufigen Daten aus dem Jahr 2011 verlangsamt sich das Wirtschaftswachstum vom von rund 3,8% im Jahr 2010 auf 3,1%. Die Bruttoanlageinvestitionen stiegen um 3,6%, das Wachstum des privaten Konsums verlangsamte sich auf 2,6%, hervorgerufen durch eine schwache Kreditvergabe an private Haushalte sowie einen Rückgang der Überweisungen von ausländischen Arbeitnehmern. Infolge hoher Auftragsrückgänge in der Industrie und des Baugewerbes schrumpfte die albanische Wirtschaft im Vergleich zum Jahr 2011 um 0,2%. Im ersten Quartal des Jahres 2012 stagnierte die Wirtschaftstätigkeit in Albanien. Die Arbeitslosigkeit in Albanien hat sich von 13,7% im Jahr 2010 auf 13,3% im Jahr 2011 etwas verbessert bleibt aber weiterhin hoch. Die Beschäftigungen in privaten Unternehmen und in der Landwirtschaft steigen etwas. Aufgrund der hohen internationalen Lebensmittel- und Treibstoffpreise betrug im Jahr 2011 die durchschnittliche jährliche Inflationsrate 3,5%. Im Jahr 2012 gelang es die Importpreise für Lebensmittel zu senken und so die Inflation auf 0,6% abzubremsen. In den folgenden Monaten stieg die Inflation wieder auf 2,8% an. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 24-25)
Der Mindestlohn beläuft sich auf 21 000 Lek (ca. € 151,--), der Durchschnittsmonatslohn im öffentlichen Sektor auf ungefähr 51.270 Lek (ca. € 370,--). Die nationale Armutsgrenze lag im Jahr 2011 bei ca. € 45,-- pro Monat. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 10)
Es gab zwar einige Fortschritte in den Bereichen der Sozialpolitik und bei der Beschäftigung, trotzdem ist der Anteil der Frauen am Arbeitsmarkt gering und auch die Jugendarbeitslosigkeit weiterhin hoch. Die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderung und Roma-Minderheiten ist nach wie vor nicht ausreichend. Es gibt keine wirkungsvollen Finanzierungsmaßnahmen um weitere Reformen in der Sozialhilfe sicherzustellen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 49)
Menschenrechte
Umfassende Reformen zur Gewährleistung der Menschenrechte wurden ab 1991, vor allem aber ab 1992 eingeleitet. In einem ersten Verfassungsgesetz vom 29.04.1991 wurden wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien, wie parlamentarische Demokratie, Gewaltenteilung und die wichtigsten Grundrechte, verankert. Im November 1998 wurde per Referendum die unter internationaler Mitwirkung erarbeitete Verfassung verabschiedet. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)
Bürger können bei vermuteten Menschenrechtsverletzungen des Staates Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) einreichen. Das Gesetz verbietet Diskriminierungen aufgrund von Rasse, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch ist die Regierung nicht in der Lage diese Verbote wirksam durchzusetzen. Fälle von Diskriminierungen können von dem von der Regierung eingesetzten Kommissar für Anti-Diskriminierung geprüft und zur Anzeige gebracht werden. Am 4. Februar 2010 genehmigte das Parlament ein neues Antidiskriminierungsgesetz. Seit dieses Gesetz in Kraft ist, wurden keine Fälle von Diskriminierung aus den oben genannten Gründen angezeigt oder gerichtlich verfolgt. (U.S Department of State:
Albania. Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24. Mai 2012, Seite 10, U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 04. April 2013, Seiten 4 und 8)
Albanien trat im Dezember 2011 dem Internationalen Menschenrechtsbeirat bei und unterzeichnete das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt gegen Frauen. Im Dezember 2009 wurde die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung unterzeichnet. Die Ratifizierung steht noch aus. Zur Förderung und der Durchsetzung der Menschenrechte wurde das Amt eines Ombudsmanns eingerichtet, der aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten nicht immer aktiv seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Einhaltung der Menschenrechte in Albanien wird weiterhin von internationalen Gremien überwacht. Im April 2012 wurde das Amt eines Kommissars für den Schutz vor Diskriminierung eingerichtet, der 41 Fälle von Diskriminierungen untersucht und bearbeitet hat. In einem Fall wurde eine Verwaltungsstrafe verhängt. Eine interministerielle Arbeitsgruppe hat den Auftrag, von 2012 bis 2014 Maßnahmen gegen sexuelle Diskriminierungen zu erarbeiten. In der öffentlichen Verwaltung veranstalten NGO¿s Schulungen über die Rechte von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender Personen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 16 und 20)
Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen können im Allgemeinen unbehelligt von staatlichen Einschränkungen Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen. Die Regierung zeigt sich bei deren Tätigkeit kooperativ. Am 11. Mai 2012 vereinbarte die Regierung eine Zusammenarbeit mit der European Union Special Investigative Task Force (SITF), die Fälle von organisierter Kriminalität aufklären soll. Der Ombudsmann ist die wichtigste Einrichtung zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Er hat die Befugnis gerichtliche Verfahren zu überwachen, Haftbedingungen und Haftanstalten zu kontrollieren. Obwohl er die Vollstreckung der Entscheidungen nicht beeinflussen kann, fungiert er als Kontrollorgan bei Menschenrechtsverletzungen. Die häufigsten Fälle der Bürger waren Beschwerden über Amtsmissbrauch der Polizei, mangelnde Durchsetzung von Gerichtsurteilen, Kündigungsschutz und Landstreitigkeiten. Der Ombudsmann erstattet dem Parlament jährlich Bericht. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 7)
Staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe findet nicht statt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 6)
Im Jahr 2011 wurden während einer Demonstration vier Personen von Sicherheitskräften getötet. Die Behörden verhafteten einen ehemaligen Kommandeur der republikanischen Garden und klagten ihn wegen Mordes an. Der Prozess gegen den Verdächtigen ist noch nicht abgeschlossen. Vorfälle von Morden aus "Blutrache" kommen gelegentlich vor und werden auch von kriminellen Banden durchgeführt. Der Ombudsmann berichtet von einigen Fällen, bei denen die Behörden betroffene Familien vor Morden aus "Blutrache" nicht beschützt hätten. Laut Bericht des Albanischen Helsinki Komitees werden Morde aus Rache und aus gesellschaftlichen Gründen oftmals unter dem Vorwand der "Blutrache" begangen. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 1)
Im Kontext der Kandidatur für die EU-Mitgliedschaft haben sich die Bestrebungen des albanischen Staats verstärkt, die Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts zu verringern und insbesondere Fälle von Blutrache zu bekämpfen. 2008 wurde infolgedessen das albanische Strafgesetz angepasst. Seither wird vorsätzliche Tötung im Kontext von Rache oder Blutfehde mit fünfzehn bis zwanzig Jahren oder sogar lebenslänglicher Inhaftierung verurteilt. Die Androhung von Blutrache, welche zur Isolation der betroffenen Familien führt, wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Februar 2013, Seite 11)
Es gab keine Berichte über politisch motiviertes "Verschwindenlassen".
Die Verfassung und die Gesetze verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, allerdings gibt es einige Berichte über gelegentlich willkürlich festgenommene und inhaftierte Personen.
Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Häftlinge. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 2)
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Es gibt in Albanien eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien aller Schattierungen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 6)
Politische Parteien können ohne Einschränkungen oder Einmischungen von außen tätig sein. (U.S. Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 5)
Einige Fortschritte wurden im Bereich der Korruption gemacht. Mit der Einführung einer Anti-Korruptionsstrategie für 2011-2013 konnten bereits konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. Im Jahr 2012 verabschiedete die Regierung eine Strafrechtsänderung, die eine Erhöhung des Strafrahmens für Beamte und für Personen in der Privatwirtschaft bei Anklagen wegen Korruption vorsieht. Durch Verfassungsänderungen wurde die Immunität von Beamten und Richtern eingeschränkt, um bei Fällen von möglicher Korruption Ermittlungen durchführen zu können. Untersuchungen der internen Anti-Korruptionsabteilung (DIACA) sind es wegen fehlender behördlicher Unabhängigkeit, ungenügender administrativer Kapazitäten, und mangelnder finanzieller Ressourcen nur sehr eingeschränkt möglich. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 14)
Die Verfassung garantiert zwar die Unabhängigkeit der Justiz, aber politischer Druck, Einschüchterungen, begrenzte Ressourcen und die weit verbreitete Korruption verhindern in einigen Fällen die Unabhängigkeit und Effizienz. Politische Interventionen bei den Ernennungen in die Höchst- und Verfassungsgerichte, untergraben die Unabhängigkeit und die Integrität dieser Gerichte. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Häftlingen, die aus politischen Gründen inhaftiert sind.
Die Verfassung und andere Gesetze garantieren die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Meinungs- und Pressefreiheit und in der Praxis werden diese Rechte von der Regierung respektiert.
Es gab einige Berichte, dass die Medien durch Einflussnahme der Regierung und der Unternehmen unter Druck gesetzt werden. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seiten 3-4)
Mit seinem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10. 12. 1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe für die Straftaten Völkermord, Verbrechen gegen die Menschheit, Mord, Mord wegen besonderer Eigenschaften des Opfers, Entführung eines Kindes unter 14 Jahren bzw. sein Verstecken oder Austausch mit einem anderen Kind, Diebstahl mit Todesfolge, Aufgabe von Hoheitsgebiet, Kapitulation der Streitkräfte, Attentat, Aufstand, terroristische Handlungen, Straftaten bewaffneter Banden und krimineller Organisationen wurde am 24.01.2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 11, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 13)
Religionsfreiheit
Durch die Verfassung und andere Gesetze wird die Religionsfreiheit garantiert, die von der Regierung im Allgemeinen durchgesetzt und respektiert wird. Es gibt keine Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit. Gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierungen wegen der Ausübung des Glaubens oder einer Religionszugehörigkeit gibt es nicht. Die vier traditionellen religiösen Gruppen sind Moslems, Sunniten und Bektaschi (eine Form des Sufismus), orthodoxe Christen (die nationale Kirche Albaniens) und die Katholiken. Darüber hinaus gibt es zahlreiche protestantische Kirchen und andere religiöse Gruppierungen darunter die Bahai, Zeugen Jehovas und die Mormonen (Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage). Im Jahr 2011 fand eine Volkszählung statt. Demnach sind in Albanien 67,7% Moslems, 10,53% Katholiken, 6,75% Orthodoxe, 2,5% Atheisten und 6% Konfessionslose. (U.S.
Department of State: 2011 International Religious Freedom Report, vom 30. Juli 2012, Seiten 1 und 3, Balkan Insight: Albania¿s Minorities Shrink Below 2 Per Cent vom 14. Dezember 2012)
Das im Jahr 2010 verabschiedete Antidiskriminierungsgesetz beinhaltet auch Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Beschwerden über religiöse Diskriminierungen werden vom Amt für Diskriminierungsschutz untersucht und bearbeitet. Allerdings ist der Umfang der finanziellen und personellen Mittel begrenzt. Laut Verfassung gibt es keine offizielle Religion, alle Religionen sind gleichgestellt. Allerdings genießen die sunnitischen Moslems, die Bektaschi, die orthodoxen und katholischen Gemeinden ein größeres Maß an sozialem Status und Anerkennung (z.B. Feiertage) basierend auf ihrer historischen Präsenz im Land.
Es gibt keine Berichte über Gefangene bzw. Häftlinge oder von Misshandlungen aus religiösen Gründen. (U.S. Department of State:
July-December 2010 International Religious Freedom Report, vom 13. September 2011, Seite 2, U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report, vom 30. Juli 2012, Seiten 1 und 3)
Minderheiten
Obwohl der rechtliche und politische Rahmen zur Verbesserung des Minderheitenschutzes noch einige Lücken aufweist, bestehen insgesamt gute Beziehungen zwischen den Ethnien. Albanien hat die Europäische Charta für Regional- und Minderheitensprachen unterzeichnet, trotzdem ist der Sprachunterricht für Minderheiten unzureichend. Geringe Fortschritte wurden bei der Integration der Roma gemacht. Die Regierung vereinfachte das Registrierungsverfahren von Geburten, allerdings scheitert die Durchführung an der unzureichenden Koordinierung zwischen den einzelnen Behörden. Die Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Roma, der im Dezember 2011 im Rahmen einer albanischen EU-Integration beschlossen wurde, geht aufgrund unzureichender Ressourcen und schlechter Koordination zwischen den lokalen Behörden, nur sehr langsam voran. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 21 und 22)
Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, in Kraft seit 01.01.2000) enthalten die Verfassung (Art. 18) und Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote. Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem nun juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann.
Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) in Albanien sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen (z.B. OMONIA) deutlich, z. T. auch
mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 6)
Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierungen gegen Mitglieder der Roma- und Balkan-Ägypter, sie sind oft bei der Bereitstellung von Wohnraum, der Beschäftigung, der Gesundheitsfürsorge und der Bildung benachteiligt. Einige Schulen weigern sich, Kinder und Jugendliche von Roma und Balkan-Ägypter zu unterrichten. Im Jänner 2012 wurden acht Roma-Familien aus einem von ihnen besetzten Haus vertrieben. Trotz der Versprechungen der Gemeinden haben diese Familien keine angemessenen Unterkünfte erhalten. Nach dem Gesetz erhalten den offiziellen Minderheitenstatus nationale Volksgruppen wie Griechen, als größte Gruppe, sowie Mazedonier und Montenegriner und ethnolinguistische Volksgruppen, wie Aromunen (Walachen) und Roma.
Die griechischen ethnischen Minderheiten setzen die Beschwerden gegen die Regierung wegen des Fehlens der griechischen Sprache in den Wahlzonen, bei der Bildung, beim Eigentumsrecht sowie bei der Ausstellung von staatlichen Dokumenten, fort. Führer von Minderheiten gaben an, dass die Regierung nicht bereit war, ethnische griechische Städte, die außerhalb der in der kommunistischen Ära geschaffenen "Minderheitenzonen" lagen, oder öffentliche Schilder in griechisch ethnischen Gebieten anzuerkennen, die griechische ethnische Bevölkerung zu ermitteln, oder die Anzahl der ethnischen Griechen in der Verwaltung zu erhöhen. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 9)
Einige Mitglieder der griechischen Minderheit sind in der Exekutive, im Parlament und auf ministerieller Ebene tätig. Der Minister für Arbeit ist Angehöriger der griechischen Minderheit. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24. Mai 2012 Seite 8)
Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen existieren das "State Committee on Minorities", welches eher beratenden Charakter hat, sowie die institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelte und seit Mai 2010 tätige Antidiskriminierungsbeauftragte. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 8)
Homosexualität ist in Albanien straffrei, das im Feber 2010 verabschiedete Antidiskriminierungsgesetz verbietet die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. In der alltäglichen Praxis werden Homosexuelle in der albanischen Gesellschaft allerdings ausgegrenzt und diskriminiert. Ebenso sind sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit unerwünscht. Ein Einschreiten gegen das Zusammenleben unverheirateter Paare ist nicht bekannt. Die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Eheschließung von gleichgeschlechtlichen Personen existiert nicht. (BMEIA-Das Außenministerium: Albanien, Reiseinformation vom 28.03.2013, unverändert gültig seit:
Bei den Rechten der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter wurden einige Fortschritte erzielt. Albanien hat damit begonnen, die Nationale Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Bekämpfung der Häuslichen Gewalt 2011 - 2015 umzusetzen. Es wurden Aktionspläne erstellt und Schulungen für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die mit dieser Materie betraut sind, durchgeführt. Die 2012 erfolgten Änderungen des Strafgesetzes über Maßnahmen gegen häusliche Gewalt sorgen für einen Anstieg der angezeigten Fälle. Die Strafe für Taten von Häuslicher Gewalt wurde auf bis zu fünf Jahre Haft erhöht. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 19)
Militärdienst
Die Wehrpflicht wurde in Albanien am 1.1. 2010 abgeschafft.
Obwohl es keine Generalamnestie für Fahnenflüchtige gab, sind keine neuen Fälle bekannt, in denen ehemalige Grundwehrdienstleistende nach 2010 wegen Fahnenflucht belangt worden sind. Zu einer Anklage wäre es nur gekommen, wenn der Grundwehrdienstleistende die Truppe eigenmächtig verlassen hätte oder er einem Einberufungsbescheid nicht nachgekommen wäre. Sollte ein altes Verfahren gegen einen Wehrpflichtigen noch anhängig sein, würde dies bei Wiedereinreise nach Albanien, genauso wie bei anderen Tatbeständen auch, von den Ermittlungsbehörden ggf. verfolgt werden. Es gibt aktuelle Fälle von Fahnenflucht, die aber lediglich Zeit- und Berufssoldaten betreffen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seiten 9-10)
Folter
Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der albanischen Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Kenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand:
Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 13)
Es wurden einige Fortschritte im Strafvollzug, bei der Verhinderung von Folter und Misshandlungen und bei der Bekämpfung der Straflosigkeit, gemacht. Das Generaldirektorat für Gefängnisse organisiert Fortbildungsveranstaltungen, und hat bei Fällen von Misshandlungen interdisziplinäre Kontrollen durchgeführt. Eine neue Methode zur Behandlungen von Häftlingen wurde im Januar 2011 genehmigt. In einer speziellen Arbeitsgruppe hat das Innenministerium in Zusammenarbeit mit der Justiz einen Bürgerbeauftragten ernannt. Die vom Bürgerbeauftragen aufgezeigten Missstände in den Gefängnissen konnten durch nachhaltige Maßnahmen verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.102.2011, Seite 15, European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 16 und 17)
Versorgungslage
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, wird subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht.
Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten, insbesondere diejenigen, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal sind jedoch Defizite zu verzeichnen. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie dürften jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer sein. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Teuere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien.
Stand: Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 14)
In öffentlichen Gesundheitsämtern (Tirana, Durrës, Lezhë, Shkodër, Fier, Vlora, Gjirokastër, Korçë, Berat, Elbasan) wurden Beratungs- und Überprüfungszentren eingerichtet, die der Bevölkerung, vor allem gefährdeten Gruppen, wie insbesondere Drogenabhängigen, Prostituierten, Roma, Jugendlichen, Emigranten und Homosexuellen etc., kostenlos zur Verfügung stehen. Jedes Zentrum ist mit einem Team von ärztlich ausgebildeten Spezialisten besetzt.
Das Gesetz Nr. 9952 vom 14.07.2008, "Zur Vorbeugung und Bekämpfung von HIV/AIDS" regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von HIV/AIDS und garantiert die Betreuung und Unterstützung für Menschen mit HIV/AIDS, ohne jede Art von Diskriminierung.
Beratungszentren für Frauen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens in den Dörfern beraten und betreuen kostenlos schwangere Roma-Frauen und Mädchen. Das Ministerium für Gesundheitswesen und das Institut für öffentliche Gesundheit haben Förderungen zur Verfügung gestellt um mit Unterstützung von USAID, UNFPA, UNICEF und des albanischen Roten Kreuzes Gesundheitserziehung, vor allem Aufklärung über Maßnahmen zur Verhütung, durchführen zu können. (Council of Europe: The Third Report Presented by the Rebublic of Albania, pursuant to Article 25, Paragraph 1, for the frame Convention of the council of Europe, for protection of national minorities Januar 2011, S. 17)
Die medizinische Versorgung ist landesweit, an europäischen Maßstäben gemessen, unzureichend. Auch die sanitären und hygienischen Verhältnisse sowie das Rettungswesen entsprechen nicht dem europäischen Standard. (BMEIA - Das Außenministerium: Albanien, Reiseinformation vom 28.03.2013, unverändert gültig seit:
Krankenversicherungsschutz gibt es in Albanien für alle Staatsbürger die Versicherungsbeiträge leisten. Mittellose Rückkehrer werden bei zutreffenden Voraussetzungen (Ersthilfe) staatlich unterstützt. (Bundesministerium für Inneres Attaché PIALEK: Anfragebeantwortung vom 25.02.2013)
Behandlung rückgeführter Staatsangehöriger
Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 15)
Albanien hat im Verhältnis zu seiner Bevölkerungszahl eine der höchsten Migrationsraten in Europa, auch wenn diese seit Jahren rückläufig ist. 2006 lag sie bei -6,5 Migranten /1.000 Einwohner, 2009 bei -4,28, 2010 ist sie auf -3,35 Migranten /1.000 Einwohner gesunken. Das Migrationspotenzial aus Albanien ist dennoch nach wie vor sehr hoch. Ursachen sind das niedrige Pro-Kopf-Einkommen, die hohe Arbeitslosigkeit, die nach wie vor schwierige wirtschaftliche Allgemeinsituation des Landes sowie lokale Konflikte und Blutrachefehden, die in ländlichen Regionen Albaniens immer noch gegenwärtig sind. Flüchtlinge und Migranten sind bisher überwiegend junge Männer (wenige Familien und kaum Roma).
Auch eine wesentliche (freiwillige) Rückkehr albanischer Flüchtlinge und Auswanderer findet bislang nicht statt. Im Zeitraum 2002 - 2007 sind mit Unterstützung von IOM lediglich 4.313 Personen nach Albanien zurückgekehrt.
In Albanien werden seit Dezember 2008 biometrische Pässe ausgegeben. Ca. 1,3 der 3,2 Millionen Albaner (also fast jeder zweite Bürger) sind bereits im Besitz eines biometrischen Reisepasses, der zur visumsfreien Einreise berechtigt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF: Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens vom 04.04.2011, Seite 17)
Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Auswanderung und Rückführung unterliegen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und der Praxis achtet die Regierung diese Rechte. Der Schutz und die Unterstützung für Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende und Staatenlose wird gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen gewährleistet. (U.S Department of
State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 5)
Quellen:
Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013
APA: Albanien - Regierung und Opposition über Wahlrechtsreform einig vom 11. Juli 2012
APA: Albanien - Rama als Premier nominiert, Meta Parlamentspräsident, Artikel vom 10.09.2013
Balkan Insight: Albania¿s Minorities Shrink Below 2 Per Cent vom 14. Dezember 2012
BMEIA-Das Außenministerium: Albanien, Reiseinformation vom 28.03.2013, unverändert gültig seit: 20.12.2012
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF: Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens vom 04.04.2011
Bundesministerium für Inneres Attaché PIALEK: Anfragebeantwortung vom 25.02.2013
Council of Europe: The Third Report Presented by the Rebublic of Albania, pursuant to Article 25, Paragraph 1, for the frame Convention of the council of Europe, for protection of national minorities Januar 2011
European Commission: Communication from the commission to the European parliament and the council, Commission Opinion on Albania¿s for membership of the European Union, vom 09.11.2010
European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.102.2011
European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012
Konrad Adenauer Stiftung: Kommunalwahlen in Albanien vom 19. August 2011
Konrad Adenauer Stiftung: Albanien, Analyse der Wahlen vom 11. Juni 2012, vom 12. Juni 2012
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Februar 2013
U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011
U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24. Mai 2012
U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013
U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, vom 13. September 2011
U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report, vom 30. Juli 2012
Wikipedia: Parlamentswahl in Albanien 2013 vom 01. September 2013
Wikipedia: Partei für Gerechtigkeit, Integration und Freiheit vom 22. August 2013
1.4.2. Zur Lage alleinstehender Frauen in Albanien:
1.4.2.1. Situation einer 19-jährigen alleinstehenden Frau bei Rückkehr
Die Europäische Kommission bemerkt in ihrem Fortschrittsbericht zu Albanien vom Oktober 2013, dass in den Bereichen Sozialpolitik und Arbeit nur wenige Fortschritte zu verzeichnen seien. Es habe gewisse Bemühungen hinsichtlich Antidiskriminierung und Chancengleichheit gegeben. Allerdings seien weitere finanzielle und personelle Ressourcen notwendig, um die entsprechenden politischen Maßnahmen auf zentraler und insbesondere auf lokaler Ebene umzusetzen:
"There has been little progress in the field of social policy and employment. Further efforts are needed to improve health and safety conditions at work, and amendments to the Labour Code are still awaiting adoption. Labour market institutions and data remain weak. Some efforts were made as regards anti-discrimination and equal opportunities but more financial and human resources need to be invested in the implementation of the respective policies at central and especially local level." (Europäische Kommission, 16. Oktober 2013, S. 35)
Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) hält in einem Bericht zu Asylsuchenden aus dem Westbalkan fest, dass beschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt in Albanien ein Problem darstelle. Im zweiten Quartal 2013 sei eine Arbeitslosenrate von 12,8 Prozent verzeichnet worden, allerdings könne die tatsächliche Rate bei über 30 Prozent liegen. Von Arbeitslosigkeit betroffen seien vor allem Frauen, gefährdete Gruppen, junge Personen und RückkehrerInnen:
"Poor access to the labour market is a problem in Albania, where the unemployment rate was 13% in 2012 and 12.8% in the second quarter of 2013, but actual rates may exceed 30% due to preponderance of near-subsistence farming. Unemployment typically is a concern for women, vulnerable groups, younger people and returnees. Many ethnic Albanians have left the country and remittances continue to be an important source of revenue. Albania continues to be one of the poorest countries in Europe, despite some growth, partly due to a largely informal economy, with little movement between the informal and formal sector, and poor energy and transportation infrastructure. Of those employed, 18.1% work in the public sector, whereas 81.9 % work in the private sector.
The agriculture sector largely dominates the employment structure:
agriculture 44.5%; trade 11.7%; processing industry 7.1%; construction 8.4%." (EASO, 19. November 2013, S. 41)
Die US Social Security Administration (SSA) schreibt in ihrer zuletzt im August 2012 aktualisierten Übersicht zu Sozialversicherungsprogrammen weltweit, dass Personen mit einer Anstellung Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hätten (nicht jedoch Selbstständige). Die Arbeitslosenhilfe finanziere sich aus Beiträgen im Umfang von 0,9 Prozent des Lohns, die der Arbeitgeber zu entrichten habe. Für den Erhalt von Arbeitslosengeld müsse die betreffende Person ein Jahr lang Beiträge geleistet haben, und sie dürfe keine anderen Hilfen in Anspruch genommen haben. Die Höhe der Arbeitslosenhilfe dürfe nicht niedriger sein als die Höhe monatlicher Pensionszahlungen, die für Berufstätige in der Stadt
11. 117 Lek und auf dem Land 7.468 Lek betragen würden:
"Unemployment [...]
Coverage
Employed persons.
Exclusions: Self-employed persons.
Source of Funds
Insured person: None.
Self-employed person: Not applicable.
Employer: 0.9% of payroll.
Government: None.
Qualifying Conditions
Unemployment benefit: The insured must have at least one year of contributions, not be receiving any other benefits (except for partial disability), be registered at an unemployment office, and be willing to undergo training.
Unemployment Benefits
A flat-rate benefit is paid for up to 12 months or for a total of 365 calendar days if the insured has temporary periods of employment. The benefit must be no less than the flatrate monthly amount of the old-age pension. The flat-rate monthly amount of the oldage pension is 11,117 leks for urban workers; 7,468 leks for rural workers. Child's supplement: Each dependent child younger than age 18 (25 if a student or disabled)
receives 5% of the unemployment benefit, up to 30%. The supplement is reduced by 50% if one parent is employed or receiving a pension."
(SSA, August 2012, S. 30) Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtsjahr: 2013), dass Frauen laut Gesetz und in der Praxis von keinem Beruf ausgeschlossen sein. Das Gesetz sehe zwar gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit vor, doch sei diese Regelung nicht zur Gänze von Arbeitgebern umgesetzt worden. In manchen Gemeinden seien Frauen wegen traditioneller Gesellschaftsnormen, denen zufolge Frauen Männern untergeordnet seien, von Diskriminierung betroffen: "The law provides equal rights for men and women under family law and property law and in the judicial system. Women were not excluded from any occupation in either law or practice, but they were underrepresented at the highest levels of their fields. Although the law mandates equal pay for equal work, the government and employers did not fully implement this provision. In many communities women were subjected to societal discrimination as a result of traditional social norms that considered women to be subordinate to men." (USDOS, 27. Februar 2014, Section 6)
Das deutsche Auswärtige Amt (AA)1 bemerkt in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien vom Februar 2013 Folgendes:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht. [...] Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt." (AA, 10. Februar 2013, S. 14)
Die Neue Zürcher Zeitung berichtet in einem Artikel vom August 2013:
"Wie viele Albaner wegen des Verlusts ihrer Arbeit in die Heimat zurückgekehrt sind, ist angesichts der hohen Dunkelziffer rund um illegale Aufenthalte nicht exakt bekannt. Ilir Gedeshi, Direktor des Center for Economic and Social Studies (CESS) in Tirana, verweist als Annäherung auf die Volkszählung von Ende 2011. Darin spiegelt sich ein sprunghafter Anstieg von Rückkehrern ab 2008. So dürften zwischen 2008 und 2011 etwa 83 000 Migranten zurückgekehrt sein; bis heute werden es wohl schon über 100 000 sein. Gemäss einer Befragung von Gedeshi haben dabei nur 57% der in Griechenland oder Italien arbeitslos gewordenen Albaner je eine Arbeitslosenunterstützung erhalten - ein Hinweis auf den hohen Grad informeller Beschäftigungsformen. Bei den Frauen liegt die Quote gar bei 50%, zumal Haushalthilfen, Babysitter oder Teilzeitkräfte in Restaurants selten je dem Fiskus gemeldet werden. [...]
Ähnlich informell präsentiert sich die Lage in Albanien, wo die Schattenwirtschaft vom Internationalen Währungsfonds (IMF) auf 60% des Bruttoinlandprodukts (BIP) geschätzt wird. Wenig aussagekräftig ist daher die offizielle Arbeitslosenquote, die 2012 bei 14% lag. Überleben könne in Albanien nur, wer keine Steuern bezahle und sich nicht an die Gesetze halte, sagt Anton Biti. Der 38-Jährige arbeitete 15 Jahre in Athen, zuletzt bei einem Kurierdienst. Als sein Arbeitgeber pleiteging, suchte er fünf Monate nach einem neuen Job. Fündig wurde er nicht, oder er erhielt nur Löhne offeriert, die nicht einmal seine Wohnkosten, die sich pro Monat auf 600 €
summierten, deckten. Vor einem Jahr kehrte er zurück, in die Hafenstadt Durres, wo seine Familie lebt. Versicherungsschutz geniesst er keinen, auch er lebt vom Ersparten.
Die Stellensuche in Albanien fällt Biti schwer. Zum einen zähle er mit 38 Jahren schon bald zum alten Eisen. Zum andern habe er eineinhalb Jahrzehnte im Ausland gelebt. "Das hinterlässt Lücken im Bekanntenkreis." Ein privates Netzwerk fehle ihm, und über persönliche Beziehungen komme er kaum an Jobs. Auch der Schritt in die Selbständigkeit sei für Rückkehrer hürdenreich, da hierzu die Patronage durch lokale Politiker, die er zu wenig gut kenne, nötig sei und der Markt für kleine Shops oder Restaurants ohnehin übersättigt sei." (NZZ, 9. August 2013)
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich
begrenzten Recherche keine Informationen dieser Fragestellung gefunden werden.
Gesucht wurde mittels ecoi.net, Refworld und Google nach einer Kombination aus folgenden
Suchbegriffen: albania, albanien, tirana, home, shelter, housing, heim, unterkunft, unaccompanied, unbegleitet, women, youth, adolescents, teenagers, children, minors, kinder, jugendliche, minderjährige.
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 11. Juli 2014)
? AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Albanien, 10. Februar 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
? EASO - European Asylum Support Office: Asylum Applicants from the Western Balkans;
Comparative Analysis of Trends, Push-Pull Factors and Responses, 19. November 2013
https://www.ecoi.net/file_upload/90_1385373113_easo-2013-11-western-balkans.pdf
? Europäische Kommission: Albania 2013 Progress Report [SWD(2013) 414 final],
16. Oktober 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1402917557_albania-2013.pdf
? NZZ - Neue Zürcher Zeitung: Rückkehr in eine fremde Heimat, 9. August 2013
? SSA - US Social Security Administration: Social Security Programs Throughout the World:
Europe 2012, August 2012 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1346055810_albania.pdf
? USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2013 -
Albania, 27. Februar 2014 (verfüpgbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html
1.4.2.2. Situation einer alleinstehenden Frau mit Kleinkind in Albanien
Gesellschaftlicher Status und sozioökonomische Situation von Frauen; Soziale Stellung von Frauen.
Albanien ist eine stark patriarchalisch geprägte Gesellschaft, in der Frauen eine untergeordnete Stellung einnehmen. Häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen sind weit verbreitet. Jede zehnte Frau in Albanien 1 wird laut UNICEF-Statistiken bereits vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet. Albanische Frauen sind gefährdet, Opfer von Frauenhandel und Zwangsarbeit zu werden.2 Schwangere Frauen und junge Mütter sollen laut Verfassung zwar vom Staat besonderen Schutz geniessen.3 Allerdings stellt die albanische Regierung keinerlei finanzielle Mittel für Projekte zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt zur Verfügung. Die Polizei setzt die Gesetze selten um, nach denen häusliche Gewalt und sexuelle Nötigung von Frauen strafbar sind.4 Die soziale Stellung von Frauen ist deshalb in vielen Regionen besorgniserregend. Besonders im Nordosten des Landes
sind Frauen vielfältigen Formen von Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt, da sie im patriarchalischen Verständnis als minderwertig und untergeordnet angesehen werden.5 Laut Save the Children weist Albanien von allen europäischen Ländern die schlechtesten Lebensbedingungen für Frauen und Kinder auf.6
Schlechte Arbeitsbedingungen und sozioökonomische Situation von Frauen.
Wie in anderen Teilen Osteuropas, die stark von Armut betroffen sind, sind in Albanien Frauen aus ländlichen Gegenden, die auf der Suche nach Arbeit in urbane Zentren migriert sind, besonders verletzlich. Sie leben oft in finanzieller Not und sind Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt.7 Die Diskriminierung von Frauen führt dazu, dass sie oft früh die Schule verlassen, eine wesentlich höhere Arbeitslosenquote als Männer aufweisen (im Jahr 2010 66.5 Prozent im Vergleich zu 49 Prozent), 8 erschwerten Zugang zu Land und Grundstücken haben, wenig politisches Mitspracherecht und in wichtigen Funktionen kaum repräsentiert sind. 9 Viele Arbeitgeber halten sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. Insbesondere für Angestellte im informellen Sektor, wie zum Beispiel Hausangestellte oder Arbeitsmigrantinnen, wird das Arbeitsrecht nicht ordnungsgemäß angewandt. 10 Frauen wie auch Minderjährige sind oftmals gezwungen, unter schlechten Arbeitsbedingungen körperlich strapaziöse Tätigkeiten auszuüben, um ihre Familien versorgen zu können.
Das US Department of State etwa berichtete wiederholt von albanischen Frauen und Minderjährigen, die in Minen Chromium fördern, in welchen gefährliche Arbeitsbedingungen herrschen und es regelmäßig zu tödlichen Unfällen kommt. 11
Sozialleistungen
Fehlender staatlicher Schutz für allein erziehende Frauen und deren Kinder.
Sozialeinrichtungen und -schutzsysteme für allein stehende Frauen mit Kindern sind in den meisten Regionen Albaniens kaum vorhanden.12
Das tragische Schicksal einer jungen Frau hat in Albanien zu Forderungen geführt, das Sozialwesen für diese verletzliche Gruppe auszubauen. Die von ihrem gewalttätigen Mann getrennte Frau sorgte alleine für ihre vier Kinder und hatte vergeblich bei lokalen Behörden um finanzielle Unterstützung gebeten. Im November 2010, während sie arbeitete, kamen
ihre vier schlafenden Kinder beim Brand ihrer rudimentären Ein-Zimmer-Hütte ums Leben. Eine Kerze, die als einzige Wärmequelle für die Kinder diente, hatte den Brand entfacht. Die Heizung und Stromzufuhr waren zuvor wegen unbezahlter Rechnungen abgeschaltet worden.13
Mangel an Sozialleistungen. 2009 lagen die staatlichen Unterstützungsleistungen bei maximal 7500 Albanische Lek (ca. 75 Schweizer Franken) 14 pro Monat. Dieser Richtwert ist aber keine Gewähr dafür, überhaupt Sozialgelder zu erhalten. Um solche Leistungen zu erhalten, ist es oftmals nötig, die richtigen Personen zu kennen. 15 Den Lokalautoritäten kommt bei der Anwendung der Auswahlkriterien und Richtlinien zur Ndihme Ekonomike, Sozialhilfe, eine ungewöhnlich hohe Verfügungsfreiheit zu.
Dies fördert Korruption und führt zu ungleichen Chancen. 16 Für den Erhalt von Arbeitslosengeld
ist es generell entscheidend, dass mindestens zwölf Monate lang Versicherungsbeiträge geleistet wurden. Berechtigt zu Familienzulagen sind alle in Albanien wohnhafte Familien mit tiefem und inadäquatem Einkommen, sowie solche in welchen ein Familienmitglied behindert oder blind ist.17 Einelternfamilien erhalten theoretisch Priorität bei der Zuteilung von Sozialwohnungen, sofern sie nicht bereits Wohneigentum besitzen und ihr monatliches Einkommen unter dem monatlichen Mindestlohn von 17'800 Lek (ca. 153 Schweizer Franken) liegt.18 Amnesty International (AI) kritisiert allerdings die schlechte Umsetzung der Sozialhilfe und den Mangel an Sozialleistungen für allein erziehende Frauen stark. Diese Umstände führen dazu, dass Frauen finanziell auf ihre Ehemänner angewiesen und gezwungen sind, in von häuslicher Gewalt geprägten Beziehungen zu bleiben. Laut AI besteht in Albanien eine institutionalisierte Diskriminierung von Frauen im Zugang zu Arbeit, zu Unterkünften und zur Gesundheitsversorgung.19 Zwei kontaktierte Psychiater vor Ort schätzen die Lage einer allein stehenden Frau mit Kleinkind ebenfalls als sehr schwierig ein. Sie könne nur mit einer minimalen finanziellen Unterstützung des albanischen Staats rechnen, welche die Lebenskosten auch nicht annähernd decken würde. Zudem müsse sie bei der Auszahlung von Sozialhilfe mit Verzögerungen aufgrund von Bürokratie und Korruption rechnen. 20 Schließlich gibt es nur eine kleine Anzahl NGOs, die psychosoziale und rechtliche Beratung für alleinstehende Frauen anbieten.21
Bedeutung des familiären Beziehungsnetzes
Aufgrund des Mangels an staatlichen Sozialleistungen ist das familiäre Beziehungsnetz in Albanien sehr wichtig. Insbesondere trifft dies für albanische Rückkehrende zu. Es ist noch immer verbreitet, dass zwei oder drei Generationen einer Familie im selben Haus leben und sich gegenseitig unterstützen. 22 Kinder von berufstätigen Frauen werden deshalb in der Regel informell von ihren Großeltern oder anderen Verwandten betreut. Es existieren so gut wie keine Kindertagesstätten oder andere Formen von externer Kinderbetreuung, die es allein erziehenden Frauen zusätzlich ermöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Armut und der Mangel an staatlichen Unterstützungsleistungen zwingen deshalb viele allein erziehende Mütter ohne familiäre Unterstützung dazu, ihre Kinder in Heimen und Waisenhäuser abzugeben.
Die schwierige Situation von erwachsen gewordenen Waisen, welche die staatlichen Betreuungsinstitutionen verlassen müssen, belegt weiter, welche prekäre Existenzgrundlage junge Erwachsene ohne familiäres Netzwerk und formelle Ausbildung in Albanien haben.23
Krankenversicherungen in Albanien
"Health Insurance Institute". Albanien verfügt über ein staatliches "Health Insurance Institute" (HII), welches in den 1990er-Jahren in Folge von Gesundheitsreformen und Dezentralisierungsbestrebungen der Regierung gegründet wurde.
Dieses Institut für Gesundheitsversicherungen trägt die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung
und erstattet die Kosten für gewisse Medikamenten zurück.
Diese sind auf einer "positive list" aufgeführt.24 Vom HII versicherte Personen erhalten die benötigten Medikamente in der Regel gegen Vorweisen eines Arztrezepts in einer privaten Apotheke. Diese erhält daraufhin den Gesamtpreis oder einen Anteil an den Medikamentenpreis vom HII zurück erstattet. Wenn lediglich ein Anteil übernommen wird, muss der Patient oder die Patientin in der Apotheke
den Restbetrag aus der eigenen Tasche bezahlen. 25
Versicherte Personengruppen. Vom HII vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis achtzehn Jahren.26 Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden.
27 Die übrige Bevölkerung ist gesetzlich verpflichtet eine jährliche Versicherungsprämie an das HII zahlen und bekommt ein individuelles "Health Booklet", mit dem sie Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erhält. Die Höhe der Prämie variiert je nach Wohnort. Laut Angaben einer Auskunftsperson schwankt sie zwischen jährlich 30 Dollar in ländlichen Gebieten bis zu 80 Dollar pro Jahr in Städten, ein anderer Experte gab an, dass die Versicherungsprämie grundsätzlich 3.4 Prozent des Grundlohns beträgt.28 Durch diese Versicherungsgelder finanziert das HII 25 Prozent seiner Ressourcen, der Rest stammt aus Steuergeldern. 29 Es gibt in Albanien noch keinen richtigen Markt für private Krankenversicherungen welche Ergänzungsleistungen abdecken, obwohl es theoretisch möglich ist, solche abzuschliessen.30
Out-of-pocket-Zahlungen und Korruption. Obwohl versicherte Albanerinnen und Albaner medizinische Dienstleistungen vollständig oder zumindest teilweise kostenlos erhalten sollten, ist dies in der Praxis nicht gewährleistet.31 Unabhängig von ihrer Krankheit oder ihrem Versichertenstatus müssen sie oftmals informelle Zahlungen an das medizinische Fachpersonal leisten. 32 Eine Untersuchung des Europarats zeigt auf, wie allgegenwärtig Korruption im albanischen Gesundheitssystem ist.33 Ein Großteil der Kosten im albanischen Gesundheitswesen wird so direkt durch die Patienten gedeckt, nur gerade 40 Prozent sind öffentliche Gelder. 34 Dies benachteiligt sozial schwächere Personengruppen, deren medizinische Grundversorgung eigentlich vom HII sichergestellt sein sollte. Die UNO kritisiert, dass die albanische Regierung insbesondere für medizinische Dienstleistungen für Frauen und Kinder zu wenige finanzielle Ressourcen zur Verfügung stellt.35
Aufgrund der komplizierten administrativen Prozeduren und den zusätzlichen, rechtswidrigen Out-of-pocket-Zahlungen sind de facto nur schätzungsweise fünfzig Prozent der Albanerinnen und Albaner versichert. Lange Wartezeiten und die hohen Eigenkosten für Versicherung, Schmiergelder und Anreise erschweren den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen für einen Großteil der Bevölkerung. Als Folge suchen Wohlhabende private Arztpraxen und Kliniken auf oder lassen sich im Ausland behandeln.36
Quellen:
2 US Department of State (USDOS), 2011 Country Reports on Human
Rights Practices - Albania, 24. Mai 2012:
www.unhcr.org/refworld/docid/4fc75ac258.html.
3 UN Committee on the Rights of the Child (CRC), Consideration of reports submitted by States parties under article 8, paragraph 1, of the Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict: Initial reports of States parties due in 2011 -Albania, 31. Oktober 2011:
www.unhcr.org/refworld/docid/4ef1e5612.html.
4 USDOS, 2010 Human Rights Report Albania, 8. April 2011:
www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2010/index.htm.
5 USDOS, 2010 Human Rights Report Albania, 8. April 2011.
6 Save the Children, 2011 Mothers' Index Ranking, Zugriff am 29. Januar 2013:
D6IDYBQved=0CAsQFjACclient=internal-uds-cseusg=AFQjCNFA7zxD6RstHUQnPgt1uw
YIlg6Sig.
7 Women's News Network, Poverty Women of Albania Continue to Suffer Legal Advocacy Exclusion, 6. Juli 2011:
http://womennewsnetwork.net/2011/07/06/poverty-women-albania-suffer.
8 Instituti I Statistikave (INSTAT), Zugriff am 5. Februar 2013:
www.instat.gov.al/en/themes/labourmarket.aspx.
9 Women's News Network, Poverty Women of Albania Continue to Suffer Legal Advocacy Exclusion, 6. Juli 2011.
10 USDOS, 2011 Country Reports on Human Rights Practices - Albania, 24. Mai 2012.
11 USDOS, 2010 Human Rights Report Albania, 8. April 2011; 2011 Country Reports on Human Rights Practices - Albania, 24. Mai 2012.
12 Women's News Network, Poverty Women of Albania Continue to Suffer Legal Advocacy Exclusion, 6. Juli 2011.
13 Ebd.
14 OANDA, Wechselkurs vom 6. Februar 2013.
15 Amnesty International (AI), In Search of Shelter: Leaving Social Care in Albania, 20. Mai 2010, S. 12:
16 University of York, Department of Social Policy and Social Work, Economic Aid (Ndihme Ekonomike - NE) in Albania: Report for Unicef, Februar 2010:
www.york.ac.uk/inst/spru/research/unicef/albania%20report%20280210.docx.
17 US Social Security Administration, Social Security Programmes across the World: Europe 2010, August 2012:
www.ecoi.net/file_upload/1788_1346055810_albania.pdf.
18 AI, In Search of Shelter: Leaving Social Care in Albania, 20. Mai 2010, S. 16.
19 AI, Ending Domestic Violence in Albania, 25. März 2010:
www.amnesty.org/en/library/info/EUR11/001/2010/en.
20 E-Mail-Auskunft eines Psychiaters vor Ort, 15. Januar 2013; E-Mail-Auskunft des Präsidenten der Albanian Association for Psychotherapy, 8. Februar 2013.
21 AI, In Search of Shelter: Leaving Social Care in Albania, 20. Mai 2010, S. 12.
22 UNICEF Albania/INSTAT Center for Social Research, Women and Children in Albania: Double Dividend of Gender Inequality, 2007:
www.childinfo.org/files/Albania_Women_Children_Report.pdf.
23 AI, In Search of Shelter: Leaving Social Care in Albania, 20. Mai 2010.
24 World Health Organization (WHO)/Health Action International (HAI), WHO/HAI Project on Medicine Prices and Availability, Mai 2011, S. 33f:
2520final%2520May2011.pdfei=1yARUebaDdHSsgat3oGIBQusg=AFQjCNEBOr4I4QF5qorA
dwdWMvsdjGOCawbvm=bv.41934586,d.Yms.
25 London School of Economics (LSE), Albania: The Health Insurance Institute and Pharmaceutical Reimbursement, 5. Juli 2007:
www2.lse.ac.uk/LSEHealthAndSocialCare/pdf/eurohealth/VOL13No1/Albania.pdf.
26 E-Mail-Auskunft eines Experten des albanischen Gesundheitssystems, 14. Januar 2013.
27 LSE, Albania: The Health Insurance Institute and Pharmaceutical Reimbursement, 5. Juli 2007.
28 E-Mail-Auskunft des Präsidenten der Albanian Association for Psychotherapy, 8. Februar 2013; E-Mail-Auskunft eines Experten des albanischen Gesundheitssystems, 14. Januar 2013.
29 E-Mail-Auskunft eines Experten des albanischen Gesundheitssystems, 14. Januar 2013.
30 United Kingdom: Home Office, Country of Origin Report - Albania, 25. März 2011, S. 76:
www.unhcr.org/refworld/docid/4dac2ab92.html. Siehe auch die private Krankenversicherung SIGAL,Zugriff am 11. Februar 2013:
http://sigal.com.al/en/albania.html.
31 E-Mail-Auskunft eines Experten des albanischen Gesundheitssystems, 14. Januar 2013.
32 SETimes, In Albania, an Underfunded Healthcare System leads to Bribery, 24.Januar 2012:
http://setimes.com/cocoon/setimes/xhtml/en_GB/features/setimes/features/2012/01/24/feature-03.
33 Council of Europe: Project against Corruption in Albania (PACA), Preliminary Analysis on Albanian Health System Financing and Corruption, Juli 2010:
www.coe.int/t/dghl/cooperation/economiccrime/corruption/projects/Albania/Technical%20Papers/def ault_TP_2010_en.asp.
34 E-Mail-Auskunft eines Experten des albanischen Gesundheitssystems, 14. Januar 2013.
35 United Nations Albania, Increased and More Equitable Access to Quality Basic Services, Zugriff am 6. Februar 2013:
www.un.org.al/subindex.php?faqe=detailsid=17mnu=18.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Zudem legte die BF zum Beleg ihrer Identität einen auf ihren Namen lautenden albanischen Personalausweis, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind vor.
Die Feststellung zur Ausreise aus Albanien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der BF beruhen auf deren eigenen Angaben, wonach diese gesund sei und deren Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel gestellt hat.
Die bis dato bestehende strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sowie zu den integrationsrelevanten Bezügen zu Österreich beruhen auf den Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. So brachte die BF selbst vor, dass ihre Eltern - welche ihre einzigen Bezugspunkte im Bundegebiet dargestellt haben - freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt seien, sich erneut in Albanien niedergelassen hätten.
Die arbeitsrelevanten Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben der BF.
2.3. Zum Vorbringen der Beschwerde führenden Partei
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung.
Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen der BF entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.
Letztlich ergibt sich auch unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen der BF, dass diese vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat der BF hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. Mit dem Vorbringen, der Vater der BF habe den Vorfall bei der Polizei zu Protokoll gegeben, diese habe aber nichts weiter veranlasst, zeigt sie keinerlei nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates auf. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach dem aktuellen Länderbericht in Albanien Gewalt gegen Frauen nach wie vor weit verbreitet ist. Demgegenüber steht jedoch - wie ebenfalls dem Länderbericht zu entnehmen ist -, dass einige Fortschritte bei der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gemacht wurden. Darüber hinaus ist auf die Reformen im Polizeiwesen zu verweisen, so wurde zur Verfolgung von Diskriminierung und Amtsmissbrauch durch Polizeiorgane das Rechtsinstitut des Ombudsmannes geschaffen und hat Albanien im Februar 2010 ein Antidiskriminierungsgesetz, welches die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Rasse, Geschlecht, Ethnie, Behinderung, Sprache oder sozialen Status bei Strafe verbietet verabschiedet.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Albanien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung als auch mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2014 zur Kenntnis gebracht und hat die BF mit Schriftsatz vom 17.09.2014 eine Stellungnahme abgegeben.
Wenn die BF meint im Falle ihrer Rückkehr keinen Zugang zu Bildung zu haben, so ist ihr entgegen zu halten, dass diese selbst vorbrachte, in Albanien über Jahre hinweg die Schule besucht zu haben und lediglich aufgrund ihrer Ausreise diese abgebrochen habe. So ist davon auszugehen, dass der BF, vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, welche keine Anhaltspunkte für den Ausschluss von Frauen - sohin auch die BF - von der schulischen Bildung erkennen lassen, auch in Hinkunft ein Schulbesuch in Albanien möglich sein wird.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die BF ist in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der Stellungnahme den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie zur Lage alleinstehender Frauen in Albanien, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 05.05.2014 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 26.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass sie von Mitgliedern der Zivilbevölkerung beschimpft und angegriffen worden sei und Falle ihrer Rückkehr dies sich wiederholen werde, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Albanien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat die BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihr vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Vielmehr kann den getroffenen Länderfeststellungen zu Albanien entnommen werden, dass Diskriminierung jeglicher Art sowie Gewalt gegen Frauen bei Strafe verboten ist und strafrechtlich verfolgt wird.
Die Einhaltung von Menschenrechten wird in Albanien durch internationale Gremien überwacht und steht den Bürgern das Herantreten an die Beschwerdestelle des Ombudsmannes offen.
Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Albanien nicht mehr.
Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige gebildete junge Frau im Alter von 19 Jahren, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die BF in der Lage sein wird, sich ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten selbst zu verdienen. Abgesehen davon, verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. So brachte die BF selbst vor, bis zu deren Ausreise bei ihren Eltern, welche nach eigenen Angaben im Besitz zweier Eigentumswohnungen in Albanien seien, gewohnt zu haben und diese sich gegenwärtig wieder in Albanien aufhielten. Darüber hinaus steht der BF der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGOs offen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Abschließend war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien nicht substantiiert entgegengetreten ist. Vielmehr kann den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden, dass Frauen und Männern in Albanien rechtlich gleichgestellt sind und Diskriminierungen aller Art zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.
3.3.3. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Die BF hat eigenen Angaben zufolge in Österreich weder familiäre noch soziale Kontakte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende, berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die im Sinne der Judikatur des VwGH (vgl. 8.3.2005, 2004/18/0354; wonach dieser selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz erachtet) kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit 28.03.2014) nicht erkennbar. Dieser, lediglich auf einen Asylantrag gestützte Aufenthalt war für die BF jedenfalls als unsicher zu betrachten. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die BF geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach und vermochte keine sonstigen Integrationsmomente ins Treffen zu führen.
Zusammengefasst war der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen, weil sich, wie soeben dargelegt, aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, welche auf die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung unter den in § 57 AsylG 2005 angeführten Voraussetzungen hätten schließen lassen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 gesprochen werden könnte.
In Ermangelung von - im Lichte des Art 8 EMRK - ausreichend intensiven verwandtschaftlichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich, war der BF auch keine Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung eines in Österreich bestehenden Privat- oder Familienlebens iSd Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen.
Im Ergebnis ist nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen den öffentlichen der Republik Österreich hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens ein größeres Gewicht als jenen der BF beizumessen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sohin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), gemäß Abs. 2 wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.
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