BVwG W184 2000498-1

W184 2000498-1Tribunale amministrativo federale4 nov 2014

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>medizinische Versorgung, real risk

Testo completo

BVwG W184 2000498-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W184.2000498.1.00

Spruch

W184 2000496-1/8E

W184 2000495-1/11E

W184 2000498-1/8E

W184 2000500-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2014, IFA: 831372809, AIS: 13 13.728 (ad 1.), IFA:

831372504, AIS: 13 13.725 (ad 2.), IFA: 831372907, AIS: 13 13.729 (ad 3.), IFA: 831373000, AIS: 13 13.730 (ad 4.) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, § 61 FPG und § 21 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- und Vierbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und brachten nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

Im Rahmen der Erstbefragung am 23.09.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, sein Heimatland gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und seiner Mutter am 14.09.2013 verlassen zu haben. Er sei über Russland nach Litauen gereist, er habe von seinem Schlepper ein Visum für Litauen bekommen. Vom XXXX bis 19.09.2013 seien sie in Litauen geblieben und anschließend nach Polen weitergefahren, wo sie sich wieder drei Tage aufgehalten haben. Danach seien sie über Tschechien nach Österreich gereist.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 23.09.2013 einvernommen, wobei sie im Wesentlichen dasselbe aussagte wie der Erstbeschwerdeführer.

Das Bundesasylamt richtete am 26.09.2013 Informationsersuchen nach Art. 21 Dublin II-Verordnung an Litauen, Polen und Tschechien.

In einem Antwortschreiben vom 07.10.2013 teilte Polen mit, dass die Beschwerdeführer in Polen nicht bekannt seien. Dasselbe teilte Tschechien in einem Antwortschreiben vom 30.10.2013 mit. In einem Schreiben vom 19.11.2013 teilte Litauen mit, dass den Beschwerdeführern ein Schengenvisum mit der Gültigkeit vom XXXX bis XXXX ausgestellt worden sei. Ihren Informationen zufolge seien die Beschwerdeführer am XXXX über die litauische Außengrenze eingereist. Am selben Tag seien ihre Visa für ungültig erklärt worden. Daraufhin richtete das Bundesasylamt am 19.11.2013 ein auf Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Litauen. Mit einem am 26.11.2013 eingelangten Schreiben stimmte Litauen dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 09.12.2013 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Angaben bei der Erstbefragung richtig gewesen seien, er müsse lediglich das Einreisedatum nach Litauen auf den 18.09.2013 ausbessern. Neffen seiner Mutter würden in Österreich leben. Nach Litauen wolle der Erstbeschwerdeführer nicht zurück, weil es eine ehemalige Sowjetrepublik sei und er sich dort nicht sicher fühle. Ihm sei dort aber nichts passiert und es sei auch nichts Besonderes vorgefallen, er habe nur Angst, weil ehemalige Milizangehörige als Flüchtlinge in Litauen leben würden. Ursprünglich habe er nach Deutschland gewollt, auf Grund des Gesundheitszustandes seiner Mutter, die auch taub sei, sei er wegen deren Neffen nach Österreich gekommen.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 09.12.2013 durch das Bundesasylamt einvernommen, wobei sie im Wesentlichen aussagte, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden. Laut einem Arztbefund leide die Zweitbeschwerdeführerin unter Anzeichen von Osteoporose, zudem habe der Gynäkologe eine Zyste bei ihr entdeckt. Ihr Sohn, der Drittbeschwerdeführer, habe einen kranken Harnleiter und sei diesbezüglich in Behandlung. Es sei richtig, dass sie ein litauisches Visum gehabt hätten, ihr Mann habe allerdings von einem Schreiben berichtet, in welchem stünde, dass das litauische Visum annuliert worden sei. Über welche Länder sie nach Österreich gekommen seien, wisse sie nicht, sie habe sich um die Kinder gekümmert. In Österreich habe die Zweitbeschwerdeführerin schließlich erfahren, dass ihre Tante, zu der sie schon lange keinen Kontakt mehr gehabt habe, und deren Tochter auch in Österreich leben würden. Nach Litauen wolle sie nicht mehr zurück, das sei so nahe an Russland, sie wolle hier in Österreich bleiben, ihre Kinder würden schon beginnen, Deutsch zu lernen.

Im Verwaltungsakt findet sich ein Befundbericht einer Gruppenpraxis für Radiologie vom 06.12.2013 betreffend den Erstbeschwerdeführer, aus dem folgendes Ergebnis hervorgeht: "Computertomographisch kein Nachweis einer extra- oder intraaxialen Herdformation". Vorgelegt wurden außerdem ein Befund eines Arztes im Herkunftsstaat und eine Computertomographie betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, aus der Anzeichen von Osteoporose hervorgehen, eine Terminvereinbarung beim Orthopäden betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Schwiegermutter, ein Arztbericht aus dem Kinderkrankenhaus Moskau sowie ein Arztbericht vom 07. und 13.11.2014 betreffend den Drittbeschwerdeführer, eine Computertomographie betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie mehrere Urkunden.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Allgemeines zum Asylverfahren in Litauen

Die Gesetze der Republik Litauen sehen die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor. Personen, die sich nicht für den Flüchtlingsstatus qualifizieren, können subsidiären Schutz erhalten. Im Falle von Massenankünften von Fremden kann pauschal temporärer Schutz gewährt werden. (USDOS 19.4.2013)

Das litauische Gesetz über den legalen Status von Fremden regelt Einreise, Ausreise, zeitweiligen oder dauerhaften Aufenthalt, Asylgewährung, Integration und Staatsbürgerschaftsverleihung sowie Beeinspruchung von Entscheidungen zum legalen Status von Fremden und andere Fragen betreffend den legalen Status von Fremden in der Republik Litauen. Seine Bestimmungen wurden mit EU-Recht harmonisiert. (RoL 22.7.2009)

Asylanträge können an der Staatsgrenze, bei Bezirkspolizeibehörden oder im Registrationszentrum Pabrade gestellt werden. Bei illegaler Einreise ist eine unverzügliche Antragstellung vorgeschrieben.

Nach Antragstellung werden Asylwerber von Spezialisten einem Interview unterzogen. Übersetzer, Rechtsberater oder medizinische Hilfe werden zur Verfügung gestellt.

Innerhalb von 48 Stunden ab Antragstellung entscheidet das Migrationsamt über die Zulassung zum Asylverfahren.

Gegen Nichtzulassung zum Asylverfahren besteht für 14 Tage ab Mitteilung der Entscheidung ein Einspruchsrecht beim Verwaltungsgericht Wilna.

Wer seinen Aufenthalt nicht selbst finanzieren kann oder illegal eingereist bzw. aufhältig ist, wird im Fremdenregistrationszentrum in Pabrade untergebracht. Ein Asylwerber (AW), der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen.

Das Migrationsamt muss innerhalb von 3-6 Monaten über den Asylantrag entscheiden. Gegen negative Entscheidungen kann innerhalb von 14 Tagen am Verwaltungsgericht Wilna Beschwerde eingelegt werden. Ein kostenloser Rechtsbeistand wird zur Verfügung gestellt.

Asylwerber besitzen u. a. folgende Rechte:

Kostenloser Rechtsbeistand, Recht auf Unterbringung im Zentrum Pabrade, kostenloser Übersetzerservice, notwendige medizinische Versorgung, monatliche Zuwendungen für kleinere Ausgaben, Kostenersatz für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Asylwerber haben u. a. folgende Pflichten:

Befolgen der Gesetze der Republik Litauen, Verpflichtende medizinische Untersuchungen, Beibringen aller verfügbarer Dokumente, wahrheitsgetreue Angaben über Identität und Asylgründe sowie über die Umstände der Einreise nach Litauen. (MD 5.5.2011)

Die Fremdenregistrationskarte bezeichnet des Status des Fremden und dessen Identität. Sie wird jedem AW, der zum substantiellen Asylverfahren zugelassen ist (sogenanntes "temporäres territoriales Asyl"), unabhängig von dessen Alter, innerhalb von 48 Stunden nach der Antragstellung ausgestellt. (MD 29.5.2007)

Beschleunigtes Verfahren

Das Migrationsamt entscheidet grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden über die Zulassung zum Asylverfahren. Kommt ein AW aus einem sicheren Herkunftsland, ist der Asylantrag offensichtlich unbegründet oder hat er einen betrügerischen Hintergrund, gibt es die Möglichkeit, die Zulassungsfrist auf 72 Stunden zu verlängern. Es wird dann der Asylantrag abgelehnt und die Abschiebung aus Litauen verfügt. Dieses Verfahren nennt man das beschleunigte Verfahren. Es wird nicht bei unbegleiteten Minderjährigen angewandt. (MD 29.5.2007)

Beschwerden

Die Artikel 136 bis 140 des Gesetzes über den legalen Status von Fremden vom 29. April 2004 beschäftigen sich mit den Beschwerderechten von AW. Alle Entscheidungen können innerhalb von 14 Tagen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht beeinsprucht werden. Beschwerden gegen dessen Entscheidungen können wiederum binnen sieben Tagen beim obersten Verwaltungsgericht eingebracht werden.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung bei:

1. Beschwerden gegen eine Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung,

2. Beschwerden wegen Verweigerung des temporären territorialen Asyls,

3. Beschwerden gegen Verweigerung des Asyls,

4. Beschwerden gegen die Abschiebung aus Litauen, außer bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

In allen anderen Fällen kann die aufschiebende Wirkung durch das zuständige Verwaltungsgericht zugesprochen werden.

Gegen eine Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts kann innerhalb von 14 Tagen beim Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. (RoL 22.7.2009)

Quellen

Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, ...

Eurostat (18.6.2013): Pressemitteilung 96/2013, ...

Eurostat (2.8.2013): Data in focus 09/2013, ...

Eurostat (8.10.2013): Data in focus 12/2013, ...

MD - Migracijos Departamentas (5.5.2011): Asylum procedure briefly,

...

MD - Migracijos Departamentas (29.5.2007): Foreigners Registration Card, ...

MD - Migracijos Departamentas (29.5.2007): Asylum procedure in details, ...

RoL - Republic of Lithuania, Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (as last amended on 22.7.2009 - No XI-392), ...

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Lithuania, ...

Nach Art. 72 (3) des litauischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden, muß Litauen einen Asylantrag inhaltlich prüfen, wenn es für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist.

Gemäß Artikel 76 (2) ist Asylwerbern, die im Rahmen des Dublin II Abkommens nach Litauen zurückgeschickt werden, für deren Verfahren Litauen zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen. (RoL 22.7.2009)

Quellen

RoL - Republic of Lithuania, Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (as last amended on 22.7.2009 - No XI-392), ...

Non-Refoulement

Antragsteller aus sicheren Drittstaaten werden ohne inhaltliches Verfahren in das sichere Transitland zurückgeschoben. Als sicher gelten Länder, in denen das Leben oder die Freiheit der Person nicht aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention und verwandten Instrumenten genannten Gründen bedroht ist und von denen die Person nicht unter Verstoß gegen ihre Rechte aus diesen Vereinbarungen in ein anderes Land weitergeschoben wird. (USDOS 19.4.2013)

Quellen

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Lithuania, ...

Versorgung

Unterbringung

Das Migrationsamt entscheidet über die Unterbringung eines AW. Legal eingereiste AW haben Anspruch auf Unterbringung im Fremdenregistrierungszentrum (Pabrade), können sich unter Umständen aber auch privat unterbringen.

Unbegleitete Minderjährige sind im Flüchtlingsaufnahmezentrum (Rukla) unterzubringen, es sei denn, der gesetzliche Vertreter entscheidet anderes. (RoL 22.7.2009, Art. 79)

In Litauen gibt es zwei Zentren zur Unterbringung von Fremden, in Pabrade und Rukla.

Das Fremdenregistrierungszentrum in Pabrade verfügt über zwei Bereiche: einen offenen Teil für Asylwerber und einen geschlossenen Teil für illegale Migranten. (GDP 6.2010)

Faktisch werden Asylwerber in Litauen im Fremdenregistrierungszentrum Pabrade ohne Einschränkung der Bewegungsfreiheit untergebracht, bis sie ins Flüchtlingsaufnahmezentrum Rukla gebracht werden können.

Gemäß Gesetz haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Nothilfe und soziale Leistungen in Pabrade und Rukla. Weitere Bestimmungen legen fest, dass in Pabrade Inhaftierte auch außerhalb behandelt werden können, wenn die nötige Behandlung im Zentrum nicht möglich ist. (JRS 21.3.2011)

Das litauische Rote Kreuz arbeitet seit 1996 mit Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen. Es bietet rechtliche, soziale, humanitäre und psychologische Hilfe und setzt Projekte der öffentlichen Bewusstseinsbildung um. Die Menschen erhalten Hilfe vom ersten Tag ihrer Ankunft im Land bis zum Ende ihrer erfolgreichen Integration.

In Zusammenarbeit mit verschiedenen NGOs und Regierungsbehörden setzt das litauische Rote Kreuz Programme und Projekte zur Verbesserung der Unterbringungsbedingungen für Asylwerber um. Der Schwerpunkt liegt bei sozialer Hilfe; humanitärer Unterstützung mit Kleidung und Toilettartikeln; Hilfe bei der Arbeitssuche; medizinischer Versorgung; juristische Unterstützung bei der Antragsstellung, Vertretung vor Behörden und Gerichten.

Asylwerber im Zentrum Pabrade und im Kindertageszentrum Kulturu Ikalne ebendort werden vom Roten Kreuz unterstützt, ebenso Flüchtlinge im Zentrum Rukla.

2010 schlossen das litauische Rote Kreuz, UNHCR und die litauische Grenzwache ein Kooperationsabkommen, das es Beobachtern des RK erlaubt, die Asylantragstellung an der Grenze und im Registrierungszentrum Pabrade und die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber zu überwachen. (LRK o.D.)

Das Kindertageszentrum Kulturu Ikalne wird von der Caritas Wilna betrieben und u. a. von UNHCR unterstützt. Es bietet Kindern von Asylwerberfamilien in Pabrade einen Ort für Spiel und Entspannung nach der Schule bzw. dem Kindergarten. (UNHCR 23.5.2012)

Medizinische Versorgung

Im Registrierungszentrum für Ausländer gibt es ein medizinisches Zentrum. In diesem wird eine erste ambulante Untersuchung vorgenommen. Psychisch Kranke bzw. vermutlich psychisch Kranke werden von einem Psychologen untersucht und bei Bedarf an die ambulanten Einrichtungen der 2. und 3. Stufe oder an die stationären medizinischen Anstalten für weitere Untersuchung bzw. Behandlung überwiesen. Nachher werden die Asylwerber im medizinischen Zentrum unter Beobachtung eines Familienarztes behandelt.

Medizinische Versorgung der 1. Stufe wird den psychisch Kranken im Zentrum für psychische Gesundheit im Bezirk Svencionys geleistet. Konsultationen eines Psychiaters der 2. und 3. Stufe sowie stationäre Behandlung der Asylwerber werden im psychiatrischen Krankenhaus in Wilna durchgeführt. (ÖB 13.10.2009)

Das Flüchtlingsaufnahmezentrum Rukla ist für die Unterbringung von Schutzberechtigten sowie von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern (UMA) während ihres Asylverfahrens gedacht. Es untersteht dem litauischen Arbeits- und Sozialministerium. Das Zentrum besteht aus 5 Abteilungen und verfügt über 29 Mitarbeiter. (RPPC o.D.)

Die UMA werden in einem eigenen Sektor untergebracht. Ein Vormund vertritt ihre Rechte, es gibt Sozialarbeiter und die UMA erhalten soziale, psychologische, medizinische und schulische Hilfe. Die Jugendlichen lernen Litauisch und besuchen Schulen im Bezirk Jonava. Das Zentrum arbeitet mit dem Children's Rights Protection Service Jonava und den Schulen in Jonava und Rukla zusammen. (RPPC o.D.a)

Asylwerbern, die sich im Registrierungszentrum des Staatlichen Grenzschutzdienstes befinden, sind Leistungen der primären ambulanten medizinischen Versorgung, wie Erste Hilfe, ambulante Kontrolle und Behandlung von Krankheiten sowie Krankenpflege, zugänglich. Bei Bedarf für fachliche medizinische Hilfe wendet man sich an die medizinischen Anstalten, die fachliche medizinische Leistungen anbieten. Gleiches gilt für ambulante Beratung durch einen Facharzt und stationäre Behandlung. In allen Fällen werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen. (ÖB 14.1.2011)

Quellen

GDP - Global Detention Project (6.2010): Lithuania Detention Profile, ...

JRS - Jesuit Refugee Service (21.3.2011): Detention in Europe - Lithuania, ...

LRK - Litauisches Rotes Kreuz (o.D.): Refugees, asylum-seekers, ...

ÖB - Österreichische Botschaft (13.10.2009): Auskunft der ÖB, per E-Mail

ÖB - Österreichische Botschaft (14.1.2011): Auskunft der ÖB, per E-Mail

RoL - Republic of Lithuania, Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (as last amended on 22.7.2009 - No XI-392), ...

RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.):

General information about Centre, ...

RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.a):

Activity with unaccompanied minors, ...

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (23.5.2012):

The power of play, ...

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human

Rights Practices 2012, Lithuania, ... "

Gegen diese Bescheide richten sich die zwei handschriftlich verfassten Beschwerden. Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen seine Situation im Heimatland wieder. Er sei mehrmals gefangen gehalten und erst nach Geldzahlungen wieder entlassen worden. Er sei auf der Flucht gewesen und die Familie habe Russland so schnell wie möglich verlassen müssen. In Polen habe es Vorfälle gegeben und er sei überzeugt, dass in der ehemaligen UdSSR ein wirkungsvoller KGB-Dienst gewesen sei. Außerdem hätten sie in baltischen Ländern keine Verwandten. In Österreich gebe es für die psychische Ruhe seiner Mutter ihre Neffen. Die Sehkraft der Mutter werde immer schlechter. Der Familie gefalle Österreich und er könne nachts einigermaßen ruhig schlafen. Die Kinder sollen in einem zivilisierten Land aufwachsen. In der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin führte diese im Wesentlichen ihre Situation im Heimatland aus. Einige ihrer Verwandten seien misshandelt und umgebracht worden. Ihr Mann sei zwei Mal mitgenommen und gefoltert worden, wobei sie Lösegeldzahlungen für seine Befreiung geleistet habe. Als sie ein drittes Mal gekommen seien und die Familie bedroht hätten, hätten sie sich entschlossen, die Stadt für immer zu verlassen. Ihr älterer Sohn brauche dringend eine Operation, da er mit einer Hypospadie zur Welt gekommen sei. Er bekomme bereits Komplexe. Im Heimatland sei ihr empfohlen worden, die Operation im Ausland zu machen. Er leide auch an Kopfschmerzen und Schmerzen im Bauchbereich. In Österreich sei er zu Ruhe gekommen. Die Kinder sollen in einem zivilisierten Land aufwachsen. Sie mache sich Sorgen um ihren Ehemann und die Schwiegermutter, welche viel durchgemacht habe. Die Familie würde nicht nach Litauen wollen.

Diese Beschwerde langte am 28.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde an diesem Tag der Gerichtsabteilung W149 zugewiesen.

Am 06.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein, aus welcher eine Unterbringung der Zweitbeschwerdeführerin im Krankenhaus vom 22.01 bis 24.01.2014 hervorgeht.

Am 21.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein, welche eine Verständigung der Vereitelung der Außerlandesbringung infolge passiven Widerstandes der Beschwerdeführer und die Anordnung eines gelinderen Mittels über die Beschwerdeführer enthielt.

Mit Schreiben vom 27.02.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, brachte die Familie eine Beschwerdeergänzung ein, mit der sie zugleich beantragte, erstens eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zweitens den Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, und in eventu drittens den angefochtenen Bescheid nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben und das Verfahren zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen. Bemängelt wurde im Wesentlichen, dass sich die Behörde mit der Frage, ob die Familie in Litauen einer realen Gefahr von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sei, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Die Länderfeststellungen seien zu allgemein gehalten. Bei einer Abschiebung nach Litauen würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen. In der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers habe dieser bereits Bedenken zur Sicherheit in Litauen vorgebracht, weiters sei ein Beispiel zu einer Unterkunft in Litauen zitiert worden, aus dem hervorgehe, dass zumindest zwei Asylwerber dort getötet worden seien. Außerdem sei die Sicherheitslage für Asylwerber aufgrund des zunehmenden Nationalismus gefährdet, wobei zur Untermauerung ein Länderbericht zitiert wurde. Weiters sei die Zweitbeschwerdeführerin im vierten Monat schwanger und aufgrund von Komplikationen vom 14. bis 17.02.2014 stationär wegen einer Anämie behandelt worden. Des Weiteren sei der Drittbeschwerdeführer wegen einer subcoronaren Hypospadie in der Kinderurologie in Behandlung. Die Schwiegermutter der Zweitbeschwerdeführerin leide unter einer Skoliose sowie Schwerhörigkeit und Sprachschwierigkeiten. Die Familie sei daher auf weiterführende medizinische Versorgung angewiesen. Das Gesundheitssystem in Litauen sei im durchschnittlichen EU-Vergleich quantitativ und qualitativ nicht ausreichend. Vor allem seien informelle Zahlungen notwendig, die sich die Familie nicht leisten könne. In der Praxis würde ihnen daher der Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt sein, weshalb bei einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen würde. Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Vorgelegt wurden medizinische Nachweise zu den vorgebrachten Erkrankungen.

Am XXXX wurden die Beschwerdeführer nach Litauen überstellt.

Am 20.03.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht Unterlagen ein, aus denen ersichtlich ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Beigabe eines Rechtsberaters vom 28.02.2014 betreffend die Verhängung des gelinderen Mittels mangels Antraglegitimation zurückwies.

Am 23.09.2014 wurden die gegenständlichen Beschwerden in der Gerichtsabteilung W149 des Bundesverwaltungsgerichtes unerledigt aufgefunden und mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W184 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer reisten im September 2013 von ihrem Heimatstaat mit litauischen Visa über Litauen in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Anschließend gelangten sie über Polen und Tschechien in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 23.09.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. Das Bundesasylamt richtete am 19.11.2013 ein auf Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführer an Litauen, welchem Litauen mit einem am 26.11.2013 eingelangten Schreiben gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Litauen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Bei keinem der Beschwerdeführer liegt eine besonders schwere Erkrankung vor. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet unter Problemen mit dem Rücken und war auf Grund einer Anämie in der Schwangerschaft stationär im Krankenhaus aufhältig und es bestehen Anzeichen einer Osteoporose. Der Drittbeschwerdeführer leidet unter Hypospadie und Hydrocele und war diesbezüglich in der Kinderurologie in Behandlung, außerdem war er in Österreich wegen Kopf-und Bauchschmerzen im Krankenhaus.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen. Entfernte Verwandte des Erstbeschwerdeführers leben in Österreich und eine Tante und eine Nichte der Zweitbeschwerdeführerin leben ebenfalls in Österreich. Zudem hielt sich die Mutter des Erstbeschwerdeführers in Österreich auf.

Die Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers am XXXX auf dem Luftweg nach Litauen überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den Niederschriften.

Die Beschwerdeführer wiesen auf Berichte über einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Hinsichtlich der Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ist auf die diesbezüglich im Verwaltungsakt aufliegenden Befunde zu verweisen.

Dass die Beschwerdeführer am XXXX nach Litauen überstellt wurden, ist aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:

"Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

In Art. 9 sieht die Dublin II-Verordnung in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

...

(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Abs. 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird."

In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:

"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."

Im vorliegenden Fall ist die Dublin II-Verordnung anzuwenden, weil die Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits am 23.09.2013 einbrachten.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Litauens ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung.

Im Übrigen sprach der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Nach dieser Rechtsprechung regeln also die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-Verordnung die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen aber kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im Übrigen sieht in ähnlicher Weise auch die österreichische Rechtsordnung kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Bundesland vor, sondern es obliegt vielmehr die Auswahl der jeweils zuständigen Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entsprechend den sachlichen Notwendigkeiten allein dieser Behörde.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).

76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.

77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).

78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.

79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.

80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.

81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.

82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.

83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.

84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.

...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Im vorliegenden Fall leidet die Zweitbeschwerdeführerin unter Problemen mit dem Rücken und war auf Grund einer Anämie in der Schwangerschaft im Krankenhaus. Außerdem bestehen bei ihr Anzeichen einer Osteoporose. Der Drittbeschwerdeführer leidet unter Hypospadie und war diesbezüglich in der Kinderurologie in Behandlung und er war auch wegen Kopf- und Bauchschmerzen im Krankenhaus.

Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Litauen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa die Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befänden oder auf Dauer nicht reisefähig wären. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern in Litauen die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In Litauen sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Die Ausführungen in der Beschwerde sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Litauen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa Litauen bei der Vollziehung der Dublin II-Verordnung die Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Litauen Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Litauen seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Litauen stimmte jedenfalls dem Aufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführer ausdrücklich zu.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann letztlich nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-Verordnung nach Litauen rücküberstellt werden, aufgrund der litauischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Litauen vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin II-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).

Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Litauen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall leben entfernte Verwandte des Erstbeschwerdeführers und außerdem eine Tante und eine Nichte der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin legte selbst dar, dass sie keinen Kontakt zu ihren Verwandten gehabt und zufälligerweise in Österreich erfahren habe, dass diese hier leben würden. Auch der Erstbeschwerdeführer führte nicht aus, dass er etwa ein Familienleben mit seinen Verwandten in Österreich führen würde.

In Ermangelung einer über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehenden Nahebeziehung liegt daher letztlich kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK im Fall einer Anordnung zur Außerlandesbringung vor.

Auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig wäre (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).

Denn die Beschwerdeführer konnten eine besondere Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Verwandten, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, nicht überzeugend darlegen. Substanziierte Angaben über eine besondere Bindung fehlen, ein gemeinsamer Haushalt liegt nicht vor. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, B 1802/06). Die Beschwerdeführer verbrachten den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat, reisten erst im September 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stützten den Aufenthalt in Österreich von Anfang an nur auf die vorliegenden unzulässigen Anträge auf internationalen Schutz. Etwaige Integrationsschritte der Beschwerdeführer oder ein Versuch der legalen Einreise oder Einwanderung nach Österreich wurden nicht einmal behauptet.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:

"7.2. Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987).

7.3. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

7.3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60).

7.3.2. Art. 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Z 62).

7.3.3. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.

7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).

Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).

7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).

8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen und dabei die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführer zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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