BVwG W128 1424402-1

W128 1424402-1Tribunale amministrativo federale4 nov 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Blutrache, Glaubhaftmachung,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W128 1424402-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.1424402.1.00

Spruch

W128 1424402-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zl. 11 09.244-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.11.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in der "Badnerbahn" ohne gültiges Reisedokument betreten und stellte im Rahmen dieser Amtshandlung am 22.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei 16 Jahre alt, stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Afghanistan habe er im Frühling vor drei Jahren (sohin im Frühjahr 2008) verlassen und sei in den Iran gereist, wo er in der Folge gelebt und gearbeitet habe. Vor ca. einem Monat (sohin im Juli 2011) habe er den Iran verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gereist, von wo aus er versteckt in einem Reisebus über eine ihm unbekannte Route nach Österreich gebracht worden sei. Als er von der Polizei aufgegriffen worden sei, sei er bereits am Weg ins "Lager" [wohl gemeint: in die Erstaufnahmestelle Traiskirchen] gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater vor ca. vier Jahren (sohin 2007) von dessen Bruder (= dem Onkel des Beschwerdeführers) wegen eines Grundstückstreits ermordet worden sei. Nachdem zwei Jahre später (sohin 2009) auch seine Mutter verstorben sei, sei er gezwungen gewesen, mit seinen Geschwistern bei diesem Onkel namens Yosuf zu leben. Dieser habe ihn schlecht behandelt, sodass er in den Iran geflüchtet sei. Im Iran habe er nicht länger bleiben können, da ihm dort als illegal aufhältiger Afghane die Abschiebung gedroht hätte. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er wieder bei seinem Onkel leben müsse. Von staatlicher Seite habe der Beschwerdeführer keine Sanktionen zu befürchten. Er werde weder gesucht noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn und er sei auch nie politisch aktiv gewesen.

1.3. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter bzw. zu seiner Minderjährigkeit veranlasste das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit".

Das diesbezügliche Gutachten vom 07.09.2011 kommt aufgrund der eingeholten medizinischen Befunde (Anamnese, körperliche Untersuchung, radiologische Bildgebung bzw. fachärztliche Befundung) zu dem Schluss, dass sich der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 07.09.2011 zumindest in seinem 19. Lebensjahr befunden habe, was bedeute, dass er zum Zeitpunkt der Erstbefragung am 22.08.2011 (bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung) das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe.

1.4. Am 26.09.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters (als ehemaliger gesetzlicher Vertreter) einer Ersteinvernahme im Asylverfahren durch das Bundesasylamt unterzogen, in welcher er zunächst angab, gesund zu sein.

Auf Vorhalt des Ergebnisses des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Minder- bzw. Volljährigkeit gab der Beschwerdeführer an, er habe sein richtiges Alter genannt. Dieses wisse er, da er seinen Onkel mütterlicherseits kontaktiert habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er eine Geburtsurkunde habe. Er habe nicht gelogen Das Gutachten nehme er zur Kenntnis und ersuche um eine Frist zur Vorlage der Geburtsurkunde.

In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Europa; er wisse jedoch nicht wo. In Afghanistan habe er auch noch einen Onkel mütterlicherseits und zwei jüngere Brüder. Er wisse jedoch nicht, wo sich diese Verwandten aufhalten würden. Seine Familie habe in Afghanistan ein Haus gehabt, welches ihnen vom Onkel väterlicherseits weggenommen worden sei.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass ungefähr vor vier Jahren zwischen seinem Vater und dessen Bruder ein Streit um Haus und Grund entbrannt sei, im Zuge dessen der Vater vom Onkel des Beschwerdeführers umgebracht worden sei. Danach sei der Beschwerdeführer noch ein Jahr in dem Haus geblieben, das der Onkel beansprucht habe. Danach sei er aus Afghanistan in den Iran geflüchtet, weil er die Schläge und Schikanen des Onkels nicht mehr ausgehalten habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass ihn sein Onkel umbringen werde. Er sei gezwungen worden, in der Landwirtschaft des Onkels zu arbeiten. Seine beiden Cousins seien älter gewesen und hätten nicht arbeiten müssen.

Probleme mit staatlichen Organen habe er in Afghanistan nie gehabt. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen und gegen ihn sei auch niemals ein Gerichtsverfahren geführt worden. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan auch niemals Probleme wegen seiner politischen Überzeugung, seiner Religionsausübung oder wegen seiner Volksgruppe gehabt.

Zur Vorlage der Geburtsurkunde wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Wochen gewährt.

1.5. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 20.12.2011 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers, in welcher er zunächst zu seinem Gesundheitszustand ausführte, dass er derzeit Probleme mit dem Hals habe und auch schon beim Arzt gewesen sei, der ihm Medikamente verschrieben habe.

Auf nochmaligen Vorhalt der im medizinischen Gutachten festgestellten Volljährigkeit gab der Beschwerdeführer an, er nehme dies zur Kenntnis. Geburtsurkunde habe er keine. Auf Vorhalt, er habe in der Ersteinvernahme angegeben, er wolle eine Geburtsurkunde vorlegen, brachte der Beschwerdeführers vor, das könne er sich nicht erklären. Der Dolmetscher müsse dies falsch übersetzt haben. Bei der Rückübersetzung sei ihm dies vermutlich nicht aufgefallen.

In Afghanistan sei er im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen. Er habe mit seinen Eltern und zwei Brüdern von der familieneigenen Landwirtschaft gelebt. Sein Vater sei vor vier Jahren von seinem eigenen Bruder wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet worden. Seine Mutter sei vor zwei Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Seine beiden Brüder würden jetzt beim Onkel väterlicherseits - das sei jener, der seinen Vater getötet habe - leben. Dies sei so üblich; wenn die Eltern tot seien, würden die Kinder von den männlichen Familienmitgliedern des Vaters aufgenommen und versorgt werden. Der Beschwerdeführer selbst habe nach dem Tod seines Vaters ca. ein Jahr bei diesem Onkel gelebt. Da er von dem Onkel schlecht behandelt und geschlagen worden sei, habe er Afghanistan verlassen. Das sei vor ca. drei Jahren gewesen. Vom Tod seiner Mutter habe er dann im Iran erfahren.

Der Beschwerdeführer sei Augenzeuge von der Ermordung seines Vaters durch seinen Onkel gewesen. Damals hätten der Beschwerdeführer und sein Vater auf ihren Feldern gearbeitet als der Onkel gekommen sei und mit dem Vater gesprochen habe, woraus sich ein Streit entwickelt habe. Sie hätten um ein Grundstück gestritten, das dem Vater des Beschwerdeführers gehört und der Onkel des Beschwerdeführers für sich gewollt habe, da dieses sehr ertragreich gewesen sei. Im Zuge dieses Streitgespräches habe der Onkel des Beschwerdeführers ein am Boden liegendes Holzstück ergriffen und mit diesem dem Vater des Beschwerdeführers auf den Hinterkopf geschlagen, der zu Boden gestürzt und auf der Stelle tot gewesen sei. Die beiden Söhne des Onkels (sohin die Cousins des Beschwerdeführers), die ebenfalls dabei gewesen seien, hätten in der Folge auch noch auf den Vater des Beschwerdeführers eingeschlagen. Der Beschwerdeführers selbst sei damals von seinem Onkel bzw. seinen Cousins nicht angegriffen worden. Vor dem Tod seines Vaters sei es zwar schon ca. drei Monate lang zu Auseinandersetzungen zwischen seinem Vater und seinem Onkel wegen dieses Grundstücks gekommen, Handgreiflichkeiten habe es jedoch nicht gegeben. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers sei es zu polizeilichen Ermittlungen gekommen und sei der Onkel festgenommen und für zwei Monate inhaftiert worden. Danach habe er sich jedoch freikaufen können und sei es auch nicht mehr zu einem Gerichtsverfahren gekommen.

Nachdem der Onkel wieder in Freiheit gewesen sei, habe er die Grundstücke und das Haus des Vaters des Beschwerdeführers, wo auch der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen gelebt habe, an sich genommen. Allerdings sei er von seinem Onkel nicht gut behandelt worden. Er habe für ihn arbeiten müssen und sei auch geschlagen worden. Als er das nicht mehr ausgehalten habe, sei er in den Iran geflohen. Seine Brüder habe er nicht mitnehmen können, da diese noch zu klein gewesen seien. Außerdem sei seine Mutter damals noch am Leben gewesen.

Den Iran habe er verlassen, da er dort über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe und er vor einer bevorstehenden Abschiebung nach Afghanistan Angst gehabt habe. Wegen des Onkels hätte er nämlich nicht nach Afghanistan zurückkehren können. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers hätte der Onkel geglaubt, dass er die Grundstücke zurückfordern bzw. wegen der Ermordung des Vaters Rache nehmen würde. Dann hätte er versucht, dem Beschwerdeführer zuvorzukommen.

Nach Kabul hätte er nicht gehen können, da er dort niemanden kenne. Er würde in Kabul auch nicht zurechtkommen. Hier in Österreich werde er unterstützt und bekomme staatliche Hilfe. In Kabul wäre er auf sich alleine gestellt. Zum Bruder seiner Mutter in Afghanistan habe er keinen Kontakt, da dieser drogenabhängig sei. In Österreich lebe er von der staatlichen Unterstützung. Er sehe fern und gehe spazieren. Kurse besuche er nicht.

Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur gegenwärtigen, allgemeinen Lage in Afghanistan wolle er nicht nehmen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen und davon auszugehen sei, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Nicht festgestellt werden könne, dass er einer medizinischen Behandlung bedürfe bzw. eine solche in Anspruch nehme. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Vater des Beschwerdeführers von dessen Bruder aufgrund eines Grundstückstreits getötet worden sei. Den diesbezüglichen Ausführungen sei die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Aber auch unter der Annahme der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sei festzuhalten, dass dieses jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen beinhalte. Nicht festgestellt habe werden können, dass er in Afghanistan mit einer asylrelevanten Verfolgung konfrontiert gewesen sei. Festgestellt werde, dass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei und dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstünden bzw. diese als unverhältnismäßig erscheinen ließen.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 16 bis 30 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass aufgrund der Sprache und der geografischen Kenntnisse des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden könne, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer volljährig sei, gründe sich auf sein Auftreten im laufenden Asylverfahren, auf sein äußeres Erscheinungsbild, auf das Faktum, dass er sich über das Vorhandensein einer Geburtsurkunde widersprochen habe und insbesondere auf das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens. Die Feststellungen zu Afghanistan basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Weiters führte das Bundesasylamt beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen werde, da er die Behauptung, dass sein Vater im Zuge eines Grundstücksstreits von dessen Bruder ermordet worden sei, nur einfach in den Raum gestellt habe. In der Folge wurde mit näherer Begründung darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer schon nicht einmal gewillt gewesen sei, wahre Angaben zu seiner Person bzw. zu seinem Alter zu machen. Nach Anführung von Beispielen wurde in der Folge dargelegt dass, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde, davon auszugehen sein müsste, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers gleichbleibend gewesen und es nicht zu den aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen wäre, denen der Beschwerdeführer nicht plausibel entgegenzutreten vermocht habe. Der Vollständigkeit halber werde noch ausgeführt, dass die besagte Verfolgung auf privaten Motiven beruhen würde. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für das tatsächliche Vorliegen der behaupteten Verfolgungsgefahr hätten jedoch dem Vorbringen nicht entnommen werden können. Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege auch keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vor. Selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens würde keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vorliegen und würde ihm weiters eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Er könnte somit in das hinreichend sichere Kabul zurückkehren, wo er als junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers würden sich auf die Inhalte seiner niederschriftlichen Einvernahmen sowie auf Recherchen des Bundesasylamtes stützen.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang als unglaubwürdig erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen würden. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung seitens Dritter tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären, seien weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Länderfeststellungen ersichtlich. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass davon ausgegangen werden könne, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse möglich und zumutbar sei, in der Hauptstadt Kabul nach Wohnraum zu suchen und sich ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Ergänzend stehe ihm die Möglichkeit offen, sich an in Kabul ansässige Hilfseinrichtungen zu wenden. Sonstige außerordentliche Umstände, welche im Rahmen einer Außerlandesschaffung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten, wären ebenfalls nicht hervorgekommen, zumal in Afghanistan überdies auch derzeit keine exzeptionelle Situation vorliege, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass keine Hinweise gefunden hätten werden können, die den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 20.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.02.2012 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Sein Leben sei in ständiger Gefahr durch seinen Onkel gewesen, der das Leben des Beschwerdeführers massiv bedroht habe. Sein Vater sei ermordet worden und der Beschwerdeführer hätte als Ältester der Geschwister Anspruch auf die Grundstücke des Vaters. Auch wenn er keinen Anspruch auf die Grundstücke erheben würde, müsste er bei einer Rückkehr nach Afghanistan um sein Leben fürchten, da ihn sein Onkel verfolgen würde. Seiner Ansicht nach habe die Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt und sei ihm nicht ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu den Gründen der Flucht aus seinem Heimatland zu äußern. Daher habe die Behörde sein Recht auf Parteiengehör verletzt. Die Länderfeststellungen seien auch sehr allgemein gehalten und hätten sich nicht ausreichend auf seine Situation bezogen. Die Behörde sei ihrer Pflicht, Bescheide zu begründen nicht ausreichend nachgekommen und würde dadurch das Argument, dass seine Angaben widersprüchlich seien, entkräftet. Weiters habe die Behörde nicht ausreichend Bezug auf die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers und das "Freikaufen" seines Onkels genommen.

4. Mit Schriftsatz vom 24.02.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und führte aus, dass er den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpfe. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Die Behörde messe die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers daran, dass er nicht immer gleichlautend auf Fragen geantwortet habe. Dies sei jedoch an einer nicht korrekten Übersetzung und daran, dass sich der Beschwerdeführer in einer außergewöhnlichen Stresssituation befunden habe, gelegen. Auch wäre es der Behörde möglich gewesen, ihn genauer zu seiner familiären Situation und zu seinem Leidensweg zu befragen. Die Behörde habe zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Hazara sei, habe sich jedoch keineswegs mit der Problematik seiner Volksgruppe auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer sei einer Bedrohung durch die Familie seines Onkels ausgesetzt. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes wörtlich, in welchem es um Blutfehden und den davon betroffenen Personen gehe sowie einen Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender und führte hierzu aus, dass auch einer von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung Asylrelevanz zukomme, wenn kein staatlicher Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch genommen werden könne. Der Beschwerdeführer habe von staatlicher Seite keine Hilfe zu erwarten, da sich der Staat aus solchen Streitigkeiten zurückziehe. Seine Familie habe auch nach der Ermordung seines Vaters keine Hilfe bekommen; diese sei seitens der Behörde nie gesühnt worden. Daher sei seine Furcht wohlbegründet und sei ihm Asyl zu gewähren. Weiters wolle er ausdrücklich betonen, dass gerade die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan großen Bedrohungen und Anfeindungen ausgesetzt sei. Diesbezüglich zitiert der Beschwerdeführer ebenfalls aus einem (nicht näher definierten) Bericht wörtlich. Unter Verweis auf einen Bericht zu Sicherheitslage Afghanistans brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von der allgemein prekären und Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr massiv betroffen sei. Es ergebe sich auch bereits aus der in ganz Afghanistan prekären Sicherheits- und Versorgungslage, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in einem anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar wäre. Es sei auch nicht richtig, dass ihm eine sichere innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, was sich schon alleine aus dem Umstand ergebe, dass er Hazara sei. Auch wolle er festhalten, dass sich seine persönlichen Erfahrungen keinesfalls mit den Feststellungen der Behörde decken würden. Daher sei ihm angesichts der gegebenen Lage zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

5. Mit Schreiben vom 18.07.2014 legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung eines Kurses "Basisbildung/Deutsch/Brückenmodul III" vom 26.06.2013, zwei Empfehlungsschreiben von Freunden bzw. Bekannten vom 19.03.2014 und vom 26.06.2013 sowie das Österreichische Sprach Diplom Deutsch "A2 Grundstufe Deutsch 2" vom 11.07.2013 vor.

6. Am 08.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 09.09.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er sich nicht in medizinischer Behandlung befinde. Er habe mit dem Dolmetscher in der Ersteinvernahme Schwierigkeiten gehabt. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er keine Tazkira hätte; der Dolmetscher habe jedoch übersetzt, er hätte eine Geburtsurkunde. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer immer gesagt, dass er keine Tazkira habe. Er habe auch sonst keine Identitätsdokumente. Sein Geburtsdatum sei der 22.08.1993; hierbei handle es sich um das vom Bundesasylamt festgestellte Geburtsdatum.

Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt.

Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, dass nunmehr sein Onkel im Haus der Familie wohne. Er sei seit sechs Jahren aus Afghanistan weg und wisse nicht, wie es nunmehr dort aussehe. Als er noch "zu Hause" gewesen sei, habe dieses Haus seinen Eltern gehört. Seine Eltern seien bereits verstorben, er habe nur noch zwei Brüder. Wo sich seine Brüder befänden, wisse er nicht, da er seitdem er Afghanistan verlassen habe, keinen Kontakt mehr zu ihnen habe.

Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich in die Schule gehe und den Hauptschulabschluss machen wolle. Er spreche gut Deutsch und spiele in seinem Wohnort in einem Verein Fußball. In Österreich habe er viele Freunde, er fühle sich hier wohl und sei durch das Fußballtraining auch bestens in seine Wohngemeinde integriert. Betreffend seine Integration bzw. seine Integrationsbemühungen legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor, wobei es sich im Wesentlichen um ein als "seelsorgerisches Gutachten" bezeichnetes Schreiben der Evangelischen Pfarrerin A.B. in Oberwart vom 29.10.2014, zwei Bestätigungen der Burgenländischen Volkshochschulen über die positive Ablegung von Vorbereitungskursen für das Nachholen des Pflichtschulabschlusses vom September 2014 samt "Gratulationsurkunden" des burgenländischen Landeshauptmannes, mehrere Empfehlungsschreiben von Lehrern sowie von Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers, die diesen als lernwilligen, fleißigen, gut integrierten, sympathischen und hilfsbereiten Menschen bezeichnen sowie ein weiteres Empfehlungsschreiben der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Bernstein vom 30.09.2014 und um Zeitungsberichte sowie Fotos, die den Beschwerdeführer bei unterschiedlichen Aktivitäten, insbesondere auch beim Fußballspielen und bei Feierlichkeiten in seiner Gemeinde, zeigen handelt.

Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Onkel - nachdem er wegen der Tötung des Vaters des Beschwerdeführers zwei Monate inhaftiert gewesen sei - das Grundstück und das Haus der Familie des Beschwerdeführers in Besitz genommen habe. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr in die Schule gehen dürfen, sondern habe für den Onkel "als Bauer" auf den Feldern arbeiten müssen. Es sei dort "wie im Gefängnis" gewesen; der Onkel habe ihn "wie einen Sklaven" behandelt. Seine Mutter sei nicht in der Lage gewesen, ihr Eigentum gegenüber dem Onkel zu verteidigen. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr lang für den Onkel auf den Feldern und als Hirte in den Bergen gearbeitet. Dafür habe er nur zu Essen bekommen. Auch seine Mutter habe für den Onkel arbeiten müssen. Sie habe die Kühe melken und die Tiere füttern müssen. Wenn dem Onkel "etwas nicht gepasst" habe, habe er den Beschwerdeführer verprügelt. Er habe auch fast jeden Tag damit gedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Auf die Frage, warum der Onkel den Beschwerdeführer und seine Mutter sowie Brüder aufgenommen habe, wenn es nach den Regeln der Blutfehde doch am Beschwerdeführer gewesen wäre, den Onkel zu töten und sich so der Onkel seine Feinde selbst ins Haus geholt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Cousins in die Schule gegangen wären und der Beschwerdeführer die ganze Arbeit habe machen müssen; nur deshalb seien er, seine Mutter und seine Brüder am Leben gelassen worden. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr nach Hause zurückkehre und Anspruch auf die Grundstücke erheben würde, würde die Auseinandersetzung von vorne beginnen. Der Onkel und die Cousins würden versuchen, den Beschwerdeführer physisch zu "vernichten". Er würde nicht ohne Gewalt die Grundstücke zurückerhalten können. Er wolle diesen Streit nicht haben, sondern lieber in die Schule gehen.

An einem anderen Ort in Afghanistan könne er nicht leben, da er ohne seine Grundstücke keine Lebensgrundlage hätte. Er habe nur einen drogensüchtigen Onkel mütterlicherseits, zu dem er nicht gehen könnte. Andere Verwandte habe er nicht. Auch in Kabul hätte er keine Verwandten und keine Wohnung. Er habe auch keinen Beruf gelernt, mit dem er in Kabul seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni. Im Frühjahr 2008 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste in den Iran, wo er bis ca. Juli 2011 gelebt und gearbeitet hat. Ca. einen Monat vor seiner illegalen Einreise in Österreich verließ der Beschwerdeführer auch den Iran und reiste schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland, von wo aus er versteckt in einem Reisebus nach Österreich gebracht wurde, wo er im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in der "Badnerbahn" ohne gültiges Reisedokument betreten wurde und anschließend am 22.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.08.2011 war der Beschwerdeführer jedenfalls bereits volljährig. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan lebten an seinem Heimatort noch zwei jüngere Brüder des Beschwerdeführers. Darüber hinaus hat er noch einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan. Weder zu seinen beiden Brüdern noch zu diesem Onkel hat der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Afghanistan vor ca. sechs Jahren Kontakt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Afghanistan - nämlich Bedrohung oder Verfolgung durch seinen Onkel väterlicherseits als weitere Folge eines familieninternen Grundstücksstreites - den Tatsachen entsprechen, da selbst die Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers als wahr nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führt (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.2.1.2. dieses Erkenntnisses).

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Ghazni stammt und der seit ca. sechs Jahren nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Ghazni und aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit sowie in Ermangelung eines sozialen Netzes im Sinne eines Familienverbandes bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Südosten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)

Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Torkham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Vorfälle wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte XXXX und Malistan ereigneten sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Truppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q. 1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013)

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Qaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementieren ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtszeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013)

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentarierin, Fariba Ahmadi Kaker, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.

(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)

Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Qaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementieren ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Ethnische Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gobat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Tazkiras (Ausweisdokumente) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6.08.2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19.04. 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Afghanistan, zum Ausreisezeitpunkt, zu seinem Aufenthalt im Iran sowie zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Familienangehörigen bzw. zu dem nicht mehr vorhandenen Kontakt zu seiner Familie ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2014. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich darüber hinaus aus dem vom Bundesasylamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit" vom 07.09.2011, dem schlüssig und nachvollziehbar - gestützt auf medizinische Befunde - zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 07.09.2011 im 19. Lebensjahr befunden und sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.08.2011 das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe. Der Beschwerdeführer ist in der Folge diesem Gutachten auch nicht substanziiert entgegengetreten, sondern hat bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 26.09.2011 angegeben, dass er das Ergebnis dieses Gutachtens zur Kenntnis nehme, was er in der Einvernahme vom 20.12.2011 wiederholte bzw. bekräftigte. Auch im Beschwerdeverfahren bestritt der Beschwerdeführer nicht die Feststellung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war, sondern - im Gegenteil - nannte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage das durch das Bundesasylamt festgestellte Geburtsdatum "22.08.1993" von sich aus.

Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgründe bzw. auf eine drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben. Da das zentrale Fluchtvorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (von kleinen Widersprüchen bzw. Ungenauigkeiten im Detail abgesehen) ähnlich wie vor dem Bundesasylamt geschildert wurde und dieses zentrale Vorbringen ohnehin einer rechtlichen Beurteilung in gegenständlichem Erkenntnis unterzogen wird, kann eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei er hierzu lediglich angab, dass er die vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht gelesen habe und auch nichts dazu sagen wolle (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift). Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Soweit sich das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers darauf bezieht, dass er Angst vor Verfolgung durch seinen Onkel väterlicherseits hat, der seinen Vater in Folge eines Grundstücksstreites getötet hat, danach das Grundstück bzw. das Haus des Vaters des Beschwerdeführers in Besitz genommen und den Beschwerdeführer, seine Mutter und seine beiden jüngeren Brüder bei sich aufgenommen und zum Teil unter Gewaltanwendung bzw. Gewaltandrohung zum Arbeiten auf seinen Grundstücken eingesetzt hat, ist eine Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu erblicken.

Zwar ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass mit diesem Vorbringen nicht von vornherein eine Anknüpfung an die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ausgeschlossen werden kann, da der Beschwerdeführer die Befürchtung äußert, als Angehöriger seines getöteten Vaters und sohin aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters von seinem Onkel - dem Bruder und "Totschläger" des Vaters - verfolgt zu werden, wobei im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der befürchteten Verfolgung durch den Onkel überhaupt um eine Verfolgung "aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie" handeln kann, da hier zunächst geklärt werden müsste, ob der Vater und der Onkel als Brüder nicht ohnehin der selben Familie angehören. Dies kann allerdings - wie erwähnt - dahingestellt bleiben, da im gegenständlichen Fall die Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu dem Ergebnis führt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan als Angehöriger seines Vaters maßgeblich wahrscheinlich asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Dies aus folgenden Gründen:

Wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation in Afghanistan von Seiten seines Onkels väterlicherseits einer rechtlichen Beurteilung unterzieht, führt dies schon deshalb nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, weil die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung sich lediglich auf vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen gründet. Ein derartig vages und spekulatives Vorbringen wie im vorliegenden Fall ist nicht geeignet, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers als Angehöriger seines Vaters bzw. den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die Sphäre des Beschwerdeführers wegen der Angehörigeneigenschaft darzutun (vgl. etwa VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).

Zunächst einmal ist darauf zu verweisen, dass den Angaben des Beschwerdeführers nicht genau entnommen werden kann, worin eigentlich die angeblich gegen ihn gerichtete Bedrohung liegt. Sowohl vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, gab der Beschwerdeführer gleichlautend an, dass er nach der Tötung seines Vaters durch dessen Bruder in Folge eines schon länger andauernden Grundstücksstreites ca. im Jahr 2007 - der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt ca. 14 Jahre alt - gemeinsam mit seiner (damals noch lebenden) Mutter und seinen beiden jüngeren Brüdern von diesem Onkel aufgenommen worden sei bzw. gemeinsam mit diesem Onkel und dessen (Kern)familie ca. ein Jahr lang (bis zu seiner Flucht in den Iran) im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Diesbezüglich befragt gab der Beschwerdeführer ebenfalls im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt gleichlautend an, er sei von seinem Onkel schlecht behandelt bzw. misshandelt worden und habe für diesen arbeiten müssen. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und brachte vor, dass ihn sein Onkel nicht in die Schule gehen habe lassen, sondern habe der Beschwerdeführer für seinen Onkel auf den Feldern und als Hirte arbeiten müssen. Eine konkrete Gefährdung und/oder Bedrohung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel in asylrelevanter Intensität ist aus diesem Vorbringen allerdings nicht zu erblicken. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist (bei Wahrunterstellung) zu entnehmen, dass dieser von seinem Onkel schlecht behandelt, fallweise auch misshandelt und/oder geschlagen wurde sowie dass er zur landwirtschaftlichen Arbeit gezwungen und ihm der Schulbesucht untersagt wurde. Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (nämlich auch nicht jener seiner eigenen Familie) sowie politische Gesinnung - vorgebracht. Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhalts liegt die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel darin begründet, dass er wieder beim Onkel leben und für diesen arbeiten müsse, was jedoch weder mit der religiösen noch mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers noch mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse und/oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun hat. Selbst wenn man von den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sein Onkel habe ihm fast jeden Tag damit gedroht, ihn zu töten (vgl. Seite 10 der Verhandlungsschrift), ausgeht, hat diese Drohung ihren Ursprung nicht in einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern dient dazu, den Beschwerdeführer zur Arbeit für den Onkel zu zwingen. Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers liegt sohin maßgeblich in einem "Ausnützen seiner unentgeltlichen Arbeitskraft" begründet, was jedoch keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist. Aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich sohin kein tauglicher Anhaltspunkt dafür, dass die geltend gemachte Bedrohung durch den Onkel wesentlich auf einen Konventionsgrund zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu "Putzer-Rohrböck, "Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005", Wien 2007", Rz 72, wo ausgeführt wird, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein muss).

An diesem Ergebnis ändert auch nichts der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringensteil, wenn der Beschwerdeführer nunmehr nach Hause zurückkehre und Anspruch auf die Grundstücke erheben würde, würde die Auseinandersetzung von vorne beginnen (vgl. Seite 10 der Verhandlungsschrift). Dieses Argument geht schon alleine deshalb ins Leere, da der Beschwerdeführer weder dazu genötigt noch in einer sonstigen Art und Weise dazu gezwungen wäre, gerade dieses Grundstück von seinem Onkel zurückzufordern. Wenn der Beschwerdeführer dieses Grundstück sohin nicht zurückfordert bzw. sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan bei seinem Onkel gar nicht meldet bzw. mit diesem keinen Kontakt aufnimmt, ist die Annahme einer von seinem Onkel ausgehende Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. der Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in seine Sphäre bei einer hier zu treffenden Prognoseentscheidung auch unter diesem Aspekt spekulativ und nicht ausreichend wahrscheinlich. Der Onkel selbst wiederum ist - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - nunmehr seit dem Jahr 2007 (sohin seit ca. sieben Jahren) in Besitz dieses Grundstücks und hätte daher, wenn der Beschwerdeführer selbst sich nicht um dessen Rückerlangung bemüht, keinen Grund den Beschwerdeführer zu bedrohen und/oder zu verfolgen. Aus welchen Gründen der Onkel den Beschwerdeführer auch dann verfolgen würde, wenn er keinen Anspruch auf das Grundstück erheben sollte (wie in der Beschwerde vorgebracht), ist nicht erkennbar und wird in der Beschwerde auch nicht näher ausgeführt, sondern lediglich unbegründet in den Raum gestellt.

Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.12.2011 vorbringt, dass sein Onkel bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers glauben würde, dass dieser auch wegen der Ermordung seines Vaters Rache üben und sohin dem Beschwerdeführer "zuvorkommen" wollte, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er nach dem Tod des Vaters ein Jahr lang bei diesem Onkel gelebt habe, da es üblich sei, dass Kinder, deren Eltern tot seien, von den männlichen Familienmitgliedern des Vaters aufgenommen und versorgt würden (vgl. AS 139). Wenn der Onkel Angst vor einer Rache des damals 14jährigen (und sohin der afghanischen Tradition entsprechend bereits im erwachsenen - im Sinne von kampffähigen - Alter) gehabt hätte, hätte er diesen wohl kaum zu sich genommen bzw. hätte ihn vermutlich nicht am Leben gelassen. Der Onkel hätte in dem Jahr, in dem der Beschwerdeführer bei ihm lebte, genügend Möglichkeiten gehabt, den Beschwerdeführer zu töten (denkbar wäre hier etwa ein fingierter Unfall oder Überfall). Dass er dies nicht getan hat, zeigt nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters deutlich, dass der Onkel des Beschwerdeführers gar kein Interesse an dessen Tod hatte und ist sohin auch unter diesem Aspekt eine Verfolgung nicht hinreichend wahrscheinlich. Zum andern ist zu der vom Beschwerdeführer angedeuteten "vorgreifenden Blutrache" (im Sinne einer Verhinderung der Blutrache durch die Tötung des zur Blutrache Berechtigten) auszuführen, dass eine Tötung zur Vermeidung von Blutrache - also ein präventiver Mord - dem in Afghanistan verbreiteten Prinzip der Blutrache widerspricht und keine gesellschaftliche Akzeptanz finden würde (vgl. hier zu ausführlich AsylGH vom 01.03.2012, Zl. C18 401197 und vom 23.09.2010, C18 408072 unter Berufung auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 08.04.2005, ACC-AFG-4288, wonach nach den populären Rechtsvorstellungen in Afghanistan Blutrache dem Ausgleich eines durch Mord aus der Balance geratenen Verhältnisses zwischen zwei Familien oder Clans diene). Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer und sein Onkel der gleichen Familie entstammen und es sohin fraglich wäre, ob die Regeln der Blutrache hier generell überhaupt (dem afghanischen Rechtsverständnis entsprechend) anwendbar wären, passt es auch nicht in das "Rechtsverständnis" der Blutrache, wenn der Täter "noch einen draufsetzt" und aus Angst vor Vergeltung einen weiteren Mord begehen würde, denn so würde der Täter Angst zeigen, was in der afghanischen Gesellschaft alles andere als erstrebenswert ist. Ein präventiver Mord würde sohin von der Gesellschaft nicht akzeptiert werden und hätte nichts mehr mit dem Prinzip der Blutrache zu tun. Sohin ist es auch unter diesem Aspekt nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Onkel des Beschwerdeführers versuchen würde, den Beschwerdeführer aus dem Titel der (vorgreifenden) Blutrache zu töten, zumal eine solche Tötung - wie erwähnt - mit den afghanischen Gegebenheiten in Bezug auf Blutrache nicht vereinbar wäre und die gesellschaftliche Ächtung des Onkel zur Folge hätte. Dass im Fall des Beschwerdeführers ausnahmsweise entgegen den geltenden, in der dortigen Gesellschaft in langer Tradition anerkannten Regeln gehandelt werde, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Lediglich der Vollständigkeit halber wird betreffend den Verweis auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes in der Beschwerdeergänzung darauf hingewiesen, dass es in dem zitierten Erkenntnis ausschließlich um die Blutrache unter Pashtunen geht und kein Vorbringen dahingehend erstattet wurde, aus welchen Gründen dieses "Pashtunwali" in der Familie des Beschwerdeführers, die der Volksgruppe der Hazara zugehört, angewendet werden soll.

Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt keinerlei konkreten, stichhaltigen Hinweise darauf ergeben haben, dass eine Gefährdung in asylrelevanter Intensität von Seiten des Onkels des Beschwerdeführers, basierend auf einem Konventionsgrund wahrscheinlich wäre. Daher ist im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.

3.2.1.3. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt (vgl. AS 112) als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eindeutig verneint hat (vgl. hierzu Verhandlungsschrift Seite 4). Der Beschwerdeführer brachte zwar in seiner Beschwerdeergänzung vom 24.02.2012 vor, dass sich die Behörde nicht mit der Problematik der Hazara auseinandergesetzt habe und dass die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan großen Bedrohungen und Anfeindungen ausgesetzt sei, stellte dieses Vorbringen jedoch nur allgemein in den Raum ohne einen Konnex zu seiner Person herzustellen bzw. eine konkrete Bedrohung und/oder Verfolgung seiner Person aus den Gründen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit darzulegen. Weiters ist festzuhalten, dass aus den Länderfeststellungen (vgl. oben Punkt II.1.2.) zwar eine historisch gegebene soziale Diskriminierung gegenüber Schiiten bzw. Hazara und ein aus älteren Vorkommnissen stammendes Konfliktpotenzial ersichtlich sind, doch hat dieses so stark abgenommen, dass die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nur wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft im Allgemeinen nicht mehr existiert (es sei denn, es gibt persönliche Gründe dafür, die vom Beschwerdeführer allerdings nicht vorgebracht wurden). Diskriminierungen gegenüber Hazara erreichen nach den eindeutigen Feststellungen aktuell nicht eine Intensität, welche asylrelevant wären, wenn auch einige Berichte vereinzelte Übergriffe durch Taliban bzw. andere regierungsfeindliche Kräfte schildern. Eine systematische Vertreibung oder eine massiv diskriminierende Benachteiligung von Hazara (durch Taliban) mit Verfolgungscharakter lässt sich weder der zur Verfügung stehenden Länderdokumentation entnehmen noch hat der Beschwerdeführer im Verfahren Solches vorgebracht. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

3.2.1.4. Zum Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, da er von staatlicher Seite keine Hilfe zu erwarten habe, ist auszuführen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom afghanischen Staat keine Hilfe erwarten könnte bzw. dass dieser die Ermordung des Vaters nicht "gesühnt" hätte (wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass der Onkel des Beschwerdeführers nach der Tötung seines Vaters für zwei Monate inhaftiert wurde, d.h. die afghanischen Behörden nicht gänzlich untätig waren), ebenfalls nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen ist, sondern auf die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von Konventionsgründen - ausreichend Schutz zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen keinen Schutz von Seiten des afghanischen Staates vor etwaigen Übergriffen seines Onkels zu erwarten hätte, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet.

3.2.1.5. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.2.1.6. Die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Iran (Angst vor Abschiebung nach Afghanistan aufgrund mangelnder Papiere bzw. nicht vorhandener Aufenthaltsberechtigung) können (schon deshalb) nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs. 1 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht.

3.2.1.7. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - hinreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II:

3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.2.2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Ghanzi stammt und der bereits seit dem Frühjahr 2008 (sohin seit über sechs Jahren) nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.

Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Ghazni ist auszuführen, dass diese - wie auch vom Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht - in den letzten Jahren immer zu den unsichersten Provinzen zu zählen war; dies ergibt sich unter anderem auch aus den unter Punkt II.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen, insbesondere aus dem aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013. In diesem Bericht wird die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Ghazni, als "extremely insecure" - der Wertung für die schlechteste Sicherheitslage - geführt, in der die durch regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 100 Prozent anstiegen und die Provinz Ghazni ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida ist, da Ghazni für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz darstellt. Hinzu kommt, dass aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz Taliban und al-Qaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten konnten. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen.

Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Provinz Ghazni, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatdorf als auch in der Provinz Ghazni selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan - und sohin auch seine Herkunftsprovinz - bereits im Frühjahr 2008 (sohin vor mehr als sechs Jahren) verlassen hat und seit seiner Ausreise auch keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen, insbesondere zu seinen beiden Brüdern, in Afghanistan hat, und sohin auch nicht weiß, ob bzw. wo sich diese in Afghanistan (noch) aufhalten, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein soziales Netz zur Verfügung hat. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist auch das Elternhaus des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf bereits von Anderen (ob vom Onkel des Beschwerdeführers wie von diesem behauptet oder von anderen Dorfbewohnern aufgrund der Abwesenheit von Eigentümern kann dahingestellt bleiben) in Besitz genommen worden, da im Hinblick auf die Lebensbedingungen der Einwohner Afghanistans generell nicht angenommen werden kann, dass ein unbewohntes Haus bzw. unbewirtschaftete Grundstücke unbenützt bleiben und im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers von diesem nach einigen Jahren Abwesenheit wieder problemlos in Besitz genommen werden könnten. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz ein soziales Netz vorfinden würde, das ihm den notwendigen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage gewähren könnte. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Ghazni, gemäß den unter Punkt II.1.2. dieses Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen auch von Kabul aus nicht sicher zu erreichen ist, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Pashtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt und sich sohin der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich darstellt. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in Kabul oder in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt (z.B. Mazar-i Sharif, Herat oder Jalalabad) zu denken, wo der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge allerdings keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstige Bindungen hat. Allgemein ist zu Kabul und zu allen anderen in Regierungshand befindlichen Großstädten als innerstaatliche Fluchtalternative zu sagen, dass eine solche dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein muss, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreises aus Afghanistan immer nur in seinem Heimatdorf bzw. in seiner Heimatregion gelebt hat und davon ausgegangen werden muss, dass er weder in Kabul noch in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, ist nicht anzunehmen, dass er in einer solchen Stadt über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt. Auch aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Ebenso problematisch ist die medizinische Behandlung und die Versorgung der Bevölkerungen mit Medikamenten. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III:

3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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