L503 1308466-1•BVwG L503 1308466-1
L503 1308466-1Tribunale amministrativo federale4 nov 2014
Fristversäumung, Verfahrenshilfe, Verspätung, Zurückweisung
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER über die ordentliche Revision des XXXX gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2014, XXXX, beschlossen:
Die ordentliche Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2014, XXXX, wurde der Devolutionsantrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vom 22.12.2006 als unzulässig zurückgewiesen und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.
Am 11.08.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer ordentlichen Revision im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, XXXX, wurde dem Antragsteller gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt. Gleichzeitig wurde der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien mit Schreiben vom 28.08.2014, XXXX, von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt und ersucht, gemäß § 61 Abs. 5 VwGG einen Rechtsanwalt zum Vertreter zu bestellen. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 08.09.2014, Vv 32/2014, wurde Rechtsanwalt Mag. Georg BELIHART zum Vertreter des XXXX bestellt. Dem Vertreter wurde dieser Beschluss am 18.09.2014 rechtswirksam zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision erneut zu laufen. Am 03.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2014, XXXX, mit Poststempel 03.11.2014, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Revisionswerbers und dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.
Gemäß § 45 Abs. 1 RAO hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer, wenn das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen hat oder die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung einschließt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit obliegt die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof dem Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuss der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt für die Partei, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat (§ 61), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die Revisionsfrist für den Antragsteller, wenn sie - wie im konkreten Fall - innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Da der Beschluss der Rechtsanwaltskammer Wien vom 08.09.2014, mit welchem Mag. Georg BELIHART zum Verfahrenshelfer für den Antragsteller bestellt wurde, diesem am 18.09.2014 rechtswirksam zugestellt wurde, und die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision sohin ab diesem Zeitpunkt erneut zu laufen begann, war die am 03.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2014 jedenfalls verspätet und daher zurückzuweisen.
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