I401 2002828-1•BVwG I401 2002828-1
I401 2002828-1Tribunale amministrativo federale4 nov 2014
Ausgleichstaxe, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
I401 2002828-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Reinold DIEM und Dr. Alois SCHELLHORN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann, Dr. Josef Cudlin, Dr. Frank Riel jun., Dr. Christoph Sauer und Dr. Birgit Riel-Katschthaler, Rechtsanwälte, Gartenaugasse 1, 3500 Krems, vom 24.07.2013 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 15.07.2013, OB:
XXXX, betreffend "Entrichtung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2012", beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.05.2013 schrieb das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, das gemäß § 10 Abs. 6 des Bundessozialamtsgesetzes in der durch Art. 13 des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I 138 geänderten Fassung, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 59/2014, seit 01.06.2014 die Bezeichnung "Sozialministeriumservice" (im Folgenden: belangte Behörde) trägt, der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) eine Ausgleichstaxe in der Höhe von € 20.630,-- für das Kalenderjahr 2012 vor.
Die Begründung dieses Bescheides erschöpfte sich in der Wiedergabe von Bestimmungen des BEinstG und weniger (Rechts) Sätze von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgleichstaxe. Ein Berechnungsbeleg, in dem die Monate (01 bis 12), die Gesamtzahl der Dienstnehmer, die Zahl der nicht einzurechnenden Personen und der Dienstnehmer für die Pflichtzahlberechnung, der Pflichtzahlschlüssel und die Pflichtzahl angeführt wurden, und eine Aufstellung der beschäftigten/anrechenbaren begünstigten Personen (mit Angabe der Namen und Versicherungsnummern) wurden zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt.
2. Gegen diesen Bescheid vom 14.05.2013 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung.
Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde ziehe für die Berechnung der Pflichtzahl nach dem BEinstG die Zahl der bei der Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmer heran. Dies sei insofern unzutreffend, als für die Berechnung der Pflichtzahl nicht der sozialversicherungsrechtliche Dienstnehmerbegriff, sondern jener des Arbeitsvertragsrechts zugrunde zu legen sei. In den Wintermonaten hätte eine Reihe der der [NÖ] Gebietskrankenkasse vorab gemeldeten Personen nicht gearbeitet, sodass diese Personen bei der Berechnung der Pflichtzahl nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Im Zeitraum Jänner bis Dezember 2012 seien zwar insgesamt 669 Dienstnehmer "für eine Stunde" formell gemeldet gewesen, jedoch hätten sie in dieser Zeit nicht für die Beschwerdeführerin gearbeitet.
Zum Beweis, dass die angeführten Personen nicht gearbeitet hätten, wurde die Einvernahme von (namhaft gemachten) Zeugen beantragt.
3. Auf das im Rahmen des "Vorstellungsverfahrens" eingeräumte Recht auf Parteiengehör zum Schreiben der belangten Behörde vom 25.06.2013, in dem sie wieder die gesetzlichen Bestimmungen und ihren Rechtsstandpunkt zur Dienstnehmereigenschaft nach dem BEinstG darlegte, Stellung zu nehmen, erfolgte von der Beschwerdeführerin keine Reaktion.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.07.2013, OB: XXXX, wurde die Beschwerdeführerin neuerlich verpflichtet, für das Kalenderjahr 2012 eine Ausgleichstaxe in derselben Höhe, wie sie bereits mit Bescheid vom 14.05.2013 vorgeschrieben wurde, zu entrichten.
Die Ausführungen in der Begründung (wieder mit einem Hinweis auf den Berechnungsbeleg und die Aufstellung der beschäftigten/anrechenbaren begünstigten Personen als integrierenden Bestandteil des Bescheides) waren mit jenen des zuvor erlassenen Bescheides (fast) ident.
5. Die in der rechtzeitig und zulässig erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin vom 24.07.2013 (bei der belangten Behörde am 25.07.2013 eingelangt) dargelegten Argumente und der Antrag auf Einvernahme von Zeugen unterschieden sich nicht vom Vorbringen in der eingebrachten Vorstellung gegen den Bescheid vom 14.05.2013. Neuerlich legte die Beschwerdeführerin dar, dass im Kalenderjahr 2012 insgesamt 669 Dienstnehmer "für eine Stunde" formell gemeldet gewesen seien, sie jedoch keine Arbeitsleistungen erbracht hätten.
6. Mit Schreiben der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 11.11.2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, für das Kalenderjahr 2012 eine Liste der Personen, die zwar gemeldet, aber tatsächlich nicht beschäftigt waren, durch Bekanntgabe der Namen und Versicherungsnummern, des Beginns und Endes der Meldung bei der Gebietskrankenkasse und der Monate, in denen innerhalb des (An-) Meldungszeitraumes keine Beschäftigung vorlag, zu übermitteln.
7. Am 21.11.2013 sandte die Beschwerdeführerin (per E-Mail) die angeforderte (Excel) Liste von insgesamt 329 Mitarbeitern (welche von der in der Berufung genannten Zahl von 669 Personen um ca. 50 % abweicht), die im Jahr 2012 gemeldet gewesen seien, aber in den angeführten Monaten (in Summe 735) tatsächlich nicht gearbeitet hätten, zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Darstellung des Verfahrensgangs (Pkt. I.) wird zur Feststellung erhoben.
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Zu A)
Zur Entscheidung über die Rechtssache ist das Bundesverwaltungsgericht berufen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden die in der Anlage (zum B-VG) genannten Verwaltungsbehörden ("sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden") aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Abschnitt A. Z 15 der Anlage zum B-VG zählt die "Berufungskommission gemäß § 13a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970", zu den aufgelösten Behörden.
Gemäß § 19a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 (BEinstG) in der bis zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, geltenden Fassung war die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Durchführung dieses Bundesgesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, zuständig.
Das Bundesberufungskommissionsgesetz ist mit Art. 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, aufgehoben worden.
Daraus ergibt sich, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die am 25.07.2013 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung mit 01.01.2014 auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist.
Aus § 19b Abs. 1 BEinstG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Die Berufung ist vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln. Auch wenn der Wortlaut der in § 3 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, enthaltenen Anordnung, wonach Berufungen nunmehr als Beschwerden zu gelten haben, auf solche "Berufungen", die bereits vor dem bzw. am 31.12.2013 erhoben worden sind, nicht anwendbar ist (zumal sich diese Regelung auf Fälle beschränkt, in denen gegen einen vor dem 31.12.2013 erlassenen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben worden ist), muss - in Ermangelung anderer Einordnungsmöglichkeiten - davon ausgegangen werden, dass eine Berufung, zu deren Erledigung das Verwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit 01.01.2014 zuständig geworden ist, ab dem 01.01.2014 als "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG einzuordnen und zu behandeln ist.
§ 19b Abs. 1 BEinstG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Gemäß § 19b Abs. 4 BEinstG haben in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene.
§ 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Das von der Beschwerdeführerin als Berufung eingebrachte Rechtsmittel ist als - zulässige - Beschwerde im Sinne dieser Bestimmungen zu qualifizieren.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde eine Ausgleichstaxe nach § 9 BEinstG für das Kalenderjahr 2012 vorgeschrieben. Es ist daher die in diesem Zeitraum geltende Rechtslage des BEinstG maßgebend (Grundsatz der Zeitbezogenheit; vgl. die Erk. des VwGH vom 23.09.1993, Zl. 93/09/0388; vom 21.02.2012, Zl. 2010/11/0109; u.a.).
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs.1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG (in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 4 Abs. 1 BEinstG (in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2005) sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:
a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
c) Heimarbeiter.
Gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
Gemäß § 4 Abs. 3 BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
Gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG sind auf die Pflichtzahl die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.
Gemäß § 5 Abs. 2 BEinstG werden auf die Pflichtzahl mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:
a) Blinde;
b) die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
c) die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
d) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und solange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 iVm beträgt;
e) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
f) die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.
In dem mit "Ausgleichstaxe" überschriebenen § 9 BEinstG (in der seit 01.01.2011 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) wird im Abs. 1 normiert, dass vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben ist, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BEinstG beträgt die Ausgleichstaxe für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 316 Euro und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 336 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 416/2011, beträgt die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2012 für jede Person, die zu beschäftigen wäre, für
Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 232 Euro, für
Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 325 Euro und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 345 Euro.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht bzw. in nicht ausreichendem Maße ermittelt:
Die von der Beschwerdeführerin in der erhobenen Berufung bzw. Beschwerde dargelegte Auffassung, dass für die Berechnung der Pflichtzahl nicht der sozialversicherungsrechtliche Dienstnehmerbegriff zugrunde zu legen ist, wird vom Verwaltungsgerichtshof geteilt. Im Erkenntnis vom 25.06.1992, Zl. 91/09/0221, vertritt er die Rechtsansicht, dass die strittige Rechtsfrage primär nach Maßgabe des BEinstG zu lösen ist; einer Vollversicherungspflicht nach dem ASVG kommt hiebei lediglich Indizcharakter zu.
§ 4 Abs. 1 lit. a BEinstG stellt auf das Vorliegen einer Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ab. Grundsätzlich müssen zwar bei einer Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne dieser Bestimmung nicht sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein, es genügt vielmehr ein Überwiegen der dafür sprechenden Merkmale gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit. Entscheidend bleibt jedoch, wie die Beschäftigung jeweils konkret ausgeübt wird. Es reicht sohin nicht, die von der Gebietskrankenkasse auf dem Dienstgeberkonto angeführten Personen der Berechnung der Ausgleichstaxe zu Grunde zu legen. Diese sind nur dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a BEinstG beschäftigt sind (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.01.1975, Zl. 0738/74; vom 11.12.1990, Zl. 88/08/0269; vom 16.5.2001, Zl. 96/08/0072; vom 30.09.2011, Zl. 2007/11/0128; u.a.).
Gegenständlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des BEinstG keine Unterscheidung zwischen Dienstnehmern, die in Vollzeitbeschäftigung stehen und die teilzeitbeschäftigt sind, vornehmen, da die Dienstnehmereigenschaft nicht allgemein vom Ausmaß der zu verrichtenden Arbeitszeit oder der Höhe des erzielen Entgelts abhängig ist (vgl. z. B. die Erk. des VwGH vom 06.05.1997, Zl. 97/08/0123; vom 21.02.2012, Zl. 2010/11/0109; vom 30.04.2014, Zl. 2013/11/0220; u.a.).
Für Fälle einer schwankenden Beschäftigungszahl hat der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungen vom 28.11.1991, Zl. 91/09/0025, vom 23.09.1993, Zl. 93/09/0388, u.a., Folgendes dargelegt:
Der Auffassung der beschwerdeführenden Partei (diese habe im Jahre 1988 überwiegend nur einige wenige Arbeitskräfte laufend beschäftigt; fallweise, lediglich an Samstagen, habe sie Aushilfen für Wartungsdienste und Reinigungsdienste in Industriebetrieben beschäftigt), wonach im Falle einer schwankenden Beschäftigungszahl für die Berechnung der Pflichtzahl davon auszugehen sei, welche Zahl von Beschäftigten überwiegend vorhanden sei, auf Grund des geltenden Rechtes nicht gefolgt werden kann, weil weder § 4 Abs. 1 BEinstG noch eine sonstige Bestimmung für die Berechnung der Pflichtzahl eine Differenzierung zwischen dauernd oder nur fallweise beschäftigten Dienstnehmern vorsieht und § 16 Abs. 2 BEinstG eine Meldepflicht der jeweils am Ersten eines jeden Monates beschäftigten Dienstnehmer normiert.
Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer gegen den (ersten) Bescheid vom 14.05.2013 erhobenen Vorstellung darlegte und in der gegenständlichen Beschwerde wiederholte, dass im Jahr 2012 zwar insgesamt 669 Personen (eine Zahl, die - wie bereits ausgeführt - der übermittelten Liste vom 21.11.2013 nicht entnommen werden kann) formell "für eine Stunde" der NÖ GKK (gemeint: Tiroler Gebietskrankenkasse) vorab gemeldet waren, sie aber tatsächlich in den Wintermonaten bzw. in den in der Liste angeführten Monaten nicht für die Beschwerdeführerin gearbeitet haben, hat es die belangte Behörde unterlassen, jegliche Ermittlungen über die Anzahl der bei der Beschwerdeführerin innerhalb des Kalenderjahres 2012 zum Stichtag bzw. "jeweils am Ersten eines jeden Monates" (vgl. § 16 Abs. 2 BEinstG) beschäftigten Dienstnehmer und begünstigten Behinderten durchzuführen. Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde Auskunft darüber erhalten hat, welche Personen im fraglichen Zeitraum auf dem Dienstgeberkonto der Beschwerdeführerin gemeldet waren, ergibt sich nicht ohne weiteres, dass die auf diesem Konto aufscheinenden Personen Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 BEinstG sind. Um dem Erfordernis der Anrechnung auf die Pflichtzahl gerecht zu werden, ist einerseits Voraussetzung, dass der Betreffende "eingestellt" und beim Dienstgeber "beschäftigt" wird, andererseits, dass er nach § 7 BEinstG entlohnt wird. Aus dem bekämpften Bescheid und dem zu integrierenden Bestandteilen des Bescheides erklärten "Berechnungsbeleg" und der "Aufstellung der beschäftigten/anrechenbaren Begünstigten" ist nicht erkennbar, ob die belangte Behörde alle unselbständig Beschäftigten bzw. welche der Beschäftigten sie zu welchen Stichtagen in die Berechnung der Ausgleichstaxe als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 BEinstG einbezogen hat.
Sollte eine der "pro forma" bzw. formell "für eine Stunde" gemeldeten Personen "jeweils am Ersten eines jeden Monates" beschäftigt gewesen und entlohnt worden sein, wären diese fallweise Beschäftigten - der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend - bei der Berechnung der Pflichtzahl und der daran geknüpften Ausgleichstaxe (mit) zu berücksichtigen. Hat, wie die Beschwerdeführerin behauptet, tatsächlich eine große Zahl der für bestimmte Zeiträume zur Sozialversicherung angemeldeten Personen bei ihr keine Tätigkeiten ausgeübt, bestünde ein auffallender Widerspruch zu den im Kalenderjahr 2012 der Tiroler Gebietskrankenkasse gemeldeten Daten über die Zeiten ihrer "Beschäftigung", welche - falls dies zuträfe - auch einer Änderungsmeldung bedürften.
Bei der Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird die belangte Behörde auch auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen Bedacht zu nehmen und die "pro forma" angemeldeten "Beschäftigten" niederschriftlich einzuvernehmen oder auf andere Art (z. B. mittels eines Fragenkataloges) zu befragen haben.
Da im konkreten Fall die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zu dem von der Beschwerdeführerin getätigten entscheidungsrelevanten Vorbringen unterlassen hat bzw. sie bloß in Ansätzen Ermittlungsschritte gesetzt hat, ist die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zur Durchführung notwendiger und umfangreicher Ermittlungen im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geboten. Eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht mit einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens und einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der unterbliebenen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit und der erheblichen Kostenersparnis auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0060) stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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