G311 2007407-1•BVwG G311 2007407-1
G311 2007407-1Tribunale amministrativo federale4 nov 2014
Einreiseverbot, familiäre Interessen, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>visumsfreie Einreise, Zeitablauf
G311 2007407-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 27.06.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch
XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl. 14853100-14454664, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß
§§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß
§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 auf 6 Jahre (sechs Jahre) herabgesetzt wird.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Aktenkundig ist zunächst der Antrag des Beschwerdeführer vom 07.03.1990 auf Erteilung eines Sichtvermerks unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, ein solcher wurde ihm bis XXXX erteilt. Dieser wurde verlängert bis XXXX.
Laut Strafkarte vom XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsache XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX wegen §§ 127, 129 Z 1, 229 Abs.1 und 164 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Davor wurde der Beschwerdeführer laut Strafregisterauszug vom 20.02.2001 mit Urteil des Bezirkgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX) wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe sowie mit Urteil des Strafbezirksgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX) wegen § 125 StGB ebenfalls zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 08.02.1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Sichtvermerkes abgewiesen. Mit weiterem Bescheid vom 08.02.1993 wurde über den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.02.2002 an, dass er sich von 1993 bis 2001 durchgehend in seinem Heimatland aufgehalten habe. Er habe den Namen XXXX angenommen um von der jugoslawischen Armee nicht gesucht zu werden. Weiters ergibt sich aus der Niederschrift über die Einvernahme, dass der Beschwerdeführer am 04.09.2001 einen Asylantrag gestellt hat.
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2002 (rechtskräftig am 05.03.2002) abgewiesen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 08.08.2002, zugestellt am 12.08.2002, wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung abgeschlossen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 23.09.2002, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.09.2002, abgewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX) erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"XXXX ist schuldig, er hat den bestehenden Vorschriften zuwider
A./
Am 12. April 1993 gemeinsam mit N. und A. N. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Autoradiokassettengerät der Marke XXXXdurch Einbruch in dessen OKW XXXX, Kennzeichen XXXX mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
B./ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis 12. April 1993 sämtliche, im Strafantrag ON 6 näher definierte echte Urkunden mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
Strafbare Handlung(en):
§§ 127, 129 Zif 1, 223 (1), 224 StGB
Anwendung weiterer gesetzlichen Bestimmungen:
§ 28 StGB
Strafe:
Nach § 129 StGB zu 1 Jahr Freiheitsstrafe.
Gemäß § 43 (a) StGB wird die Strafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen."
Mit Schreiben vom 21.11.2003 teilte die Botschaft von Serbien in Österreich mit, dass dem Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 88 Abs. 1, 94 Abs. 1 und 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.
Laut Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei vom 03.03.2010 ist der Beschwerdeführer am 29.09.2009 ins Bundesgebiet eingereist und stellte am 03.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1,2,5 und 6 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid ist am 31.03.2010 in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.08.2010 wurde der Antrag auf Aufhebung des im Jahr 2002 erlassenen und auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes abgewiesen. Laut Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.11.2010 erfolgte die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX), Zl. XXXX erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"XXXX ist schuldig, er hat in Wien
I./ in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich insbesondere seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, wobei er teils auch über seine Identität täuschte und verwendete, zur Handlung Duldungen oder Unterlassungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die diese oder andere in einem EUR 50.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollen, nämlich
A./ Mitarbeiter von diversen Mobilfunkanbietern zum Abschluss von Mobilfunkverträgen zu nachgenannten Telefonnummern und zur Ausfolgerung von preisgestützten Elektrogeräten unter Täuschung auch über seine Identität unter Vorlage des auf M.M.D. ausgestellten, unterdrückten rumänischen Führerscheins, unter Benützung falscher Urkunden, indem er die Mobilfunkverträge mit dem Namen "D."
unterfertigte
1. / am 10.03.2009 hinsichtlich der Rufnummer XXX, wobei es beim Versuch blieb, da der Vertrag storniert wurde;
2. / am 16.03.2009 hinsichtlich der Rufnummer XXX, wobei es beim Versuch blieb, da der Vertrag storniert wurde;
3. / am 16.03. hinsichtlich der Rufnummern,
a./XXX;
b./XXX;
c./XXX;
d./XXX;
wobei ein Gesamtschaden von EUR 4.575,49 entstand;
4. / am 15.06.2009 hinsichtlich der Telefonnummer XXX, wobei durch die intensive Nutzung des Mobiltelefons und die Anwahl von Mehrwertnummern ein Schaden von EUR 946,58 entstand;
5. / am 29.07.2009 hinsichtlich der Telefonnummer
a./XXX, wobei durch die intensive Nutzung des Mobiltelefons und die Anwahl von Mehrwertnummern ein Schaden von EUR 3.493,29 entstand und
b./XXX, wobei durch die intensive Nutzung des Mobiltelefons und die Anwahl von Mehrwertnummern ein Schaden von EUR 4.929,69 entstand;
6. / Mitarbeiter von diversen Mobilfunkanbietern zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und zur Ausfolgerung von preisgeschützten Elektrogeräten zu nachgenannten Telefonnummern unter Täuschung auch über seine Identität unter Vorlage einer Kopie des auf R.D. ausgestellten, unterdrückten Führerscheins, unter Benützung falscher Urkunden, indem er die Mobilfunkverträge mit dem Namen "D."
unterfertigte, wobei es je beim Versuch blieb, da die Anträge mangels Bonität abgewiesen wurden
a./ hinsichtlich der Rufnummer XXX;
b./ hinsichtlich der Rufnummer XXX;
2. / am 02.05.2009 hinsichtlich der Rufnummer
a./XXX;
b./XXX;
c./XXX;
3. / am 31.07.2009 hinsichtlich vier Rufnummern;
C./ Mitarbeiter von diversen Mobilfunkanbietern, unter Täuschung auch über seine Identität unter Benützung falscher Urkunden, indem er die Mobilfunkverträge mit dem Namen "L." unterfertigte zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und zur Ausfolgerung von preisgestützten Elektrogeräten, wobei es je beim Versuch blieb, da die Anträge mangels Bonität abgewiesen wurden,
1. / am 01.04.2009 hinsichtlich der Rufnummer XXX;
2. / am 05.08.2009 hinsichtlich der Rufnummer XXX;
D./ am 01.07.2013 Mitarbeiter der XXXX unter Täuschung auch über seine Identität unter Benutzung falscher Urkunden, nämlich eines falschen Reisepasses lautend auf "Z.K." und indem er weiters den Mobilfunkvertrag mit dem Namen "K." unterfertigte unter Anbringung des Firmenstempels zur Anmeldung der Rufnummern XXX und XXX und Ausfolgerung zweier preisgestützter Mobiltelefone Galaxy S IV, wodurch ein Schaden von EUR 1.862,28 entstand;
E./ indem er W.L. zusicherte, er werde die Rechnungen begleichen, diesen zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und zur Ausfolgerung von preisgestützten Elektrogeräten,
1. / am 28.03.2009 hinsichtlich der Rufnummern
a./XXX, wodurch ein Schaden von EUR 761,17 eintrat;
b./XXX;
c./XXX;
d./XXX;
wodurch hinsichtlich a./-d./ ein Gesamtschaden von EUR 229,90 eintrat;
2. / im April 2009 beim H., XXXX zum Abschluss eines Internet-Vertrags bei Drei für eine Sony Playstadion und deren Ausfolgerung;
3. / am 28.07.2009 hinsichtlich der Rufnummern
a./XXX, wobei durch die intensive Nutzung des Mobiltelefons und die Anwahl von Mehrwertnummern ein Schaden von EUR 1.177,10 entstand;
b./ XXX, wobei durch die intensive Nutzung des Mobiltelefons und die Anwahl von Mehrwertnummern ein Schaden von EUR 6.040,16 entstand;
c./ XXX, wobei durch die intensive Nutzung des Mobiltelefons und die Anwahl von Mehrwertnummern ein Schaden von EUR 3.493,29 entstand
d./ XXX, wobei durch die intensive Nutzung des Mobiltelefons und die Auswahl von Mehrwertnummern ein Schaden von EUR 1.709,83 entstand
F./ am 24.02.2009, indem er R. K. über den Inhalt der zu unterfertigenden Dokumente täuschte, wodurch dieser zur Unterfertigung von Mobilfunkverträgen für nachgenannte Rufnummern verleitet wurde, wodurch K. beziehungsweise die H. GmbH mit einem Betrag von EUR 5.507,66 am Vermögen gschädigt wurde, nämlich betreffend die Rufnummern,
G./ im Zeitraum 02.01.2013 - 03.07.2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten C.U. als Mittäter (§ 12 StGB) sowie teils mit weiteren abgesondert verfolgten Mittätern, durch Täuschung über seine Identität, indem er unter der Scheinidentität "Z. K." ein Einzelunternehmen führte, darauf ein Gewerbe anmeldete und sodann
1. / durch die listige Vorgabe, Dienstgeber der zur Anmeldung gebrachten Dienstnehmer wäre "Z. K." als Einzelunternehmer, während diese Dienstnehmer jedoch bloß zum Schein auf das genannte Unternehmen angemeldet wurden und in Wahrheit für andere Unternehmen tätig waren, zur Anmeldung dieser Personen und zur Abstandnahme zur Geltendmachung und Einhebung der aus den Anmeldungen resultierenden Beiträgen zur Sozialversicherung und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz bei den tatsächlichen Dienstgebern, mithin zu Handlungen und Unterlassungen verleitet, wodurch die XXXX als berechtigter Sozialversicherungsträger sowie die XXXX in einem EUR 50.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde und zwar
a./ Verantwortliche der XXXX in zahlreichen Angriffen, durch die Anmeldung von ca. 100 Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern, von in Wahrheit für Dritte Unternehmen tätige Dienstnehmer, wodurch sie einen Schaden in Form von einer unberichtigt aushaftenden Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von zumindest Euro 130.000,-
herbeiführten;
b./ Verantwortliche der XXXX, in Zahlreichen Angriffen durch die Anmeldung von ca. 40 Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern, von in Wahrheit für dritte Unternehmen tätige Dienstnehmer, wodurch sie einen Schaden in Form von unberichtigt aushaftenden Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in der Höhe von zumindest 70.000,- herbeiführten;
II./ am 18.02.2013 im Bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C.U. als Mittäter /§ 12 StGB), Beiträge zur Sozialversicherung der XXXX als berechtigtem Sozialversicherungsträger mit EUR 2.041,22 in einem insgesamt EUR 50.000,- nicht übersteigenden Ausmaß betrügerisch vorenthaltenen, indem schon die Anmeldung von Baumeister XXXX als gewerberechtlichen Geschäftsführer genannten Unternehmens zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz vornahmen, keine ausreichenden Beiträge und Zuschläge zu bezahlen;
III. im Zeitraum 02.01.2013 - 03.07.2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C.U. als Mittäter (§ 12 StGB), Bestandteile seines Vermögens, nämlich die als "Anmeldegebühr" für die Anmeldung der ca. 100 zum Schein auf "Z.K." bei der XXXX angemeldeten Dienstnehmer vereinnahmten Gelder in nicht festzustellender, EUR 50.000,- nicht übersteigender Höhe, beiseite geschafft, indem er sie mit C.U. teilte und diese für private Zwecke verwendeten, und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt, wobei sie durch die Tat einen nicht mehr feststellbaren, jedoch einen EUR 50.000,-
nicht übersteigenden Schaden herbeiführten;
IV./ eine Urkunde, über die er nicht verfügen darf, unterdrückt, mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache gebraucht werden, nämlich im Jahr 2009 den rumänischen Führerschein, ausgestellt auf
M.D.;
V./ Im Jahr 2009 einen amtlichen Ausweis der für einen anderen ausgestellt ist, nämlich den unterdrückten Führerschein lautend auf "M.M.D.", im Rechtsverkehr gebraucht, als wären dieser für ihn ausgestellt, nämlich, indem er damit ein auf M.M.D. lautendes Konto eröffnete;
VI./ im Jahre 2013 falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz oder zwischenstaatliche Verträge inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr, nämlich zur Erlangung einer Bankomatkarte, einer Meldebestätigung sowie bei der Anmeldung eines Gewerbes, gebraucht, und zwar
A./ einen slowenischen Reisepass Nr. XXXX, ausgestellt auf Z. K., XXXX, versehen mit dem Lichtbild des F.D.
B./ einen slowenischen Führerschein, ausgestellt auf Z.K., XXXX, versehen mit dem Lichtbild des F.D.;
VII./ bis zum 28.08.2013 eine falsche besonders geschützte Urkunde (§ 224 StGB), mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde von einem anderen übernommen und besessen, nämlich einen österreichischen Führerschein, ausgestellt auf S.R. , geb. 10.07.1977, versehen mit dem Lichtbild des F.D.;
F.D.hat hiedurch begangen
Zu I./ das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB;
Zu II./ das Vergehen des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gemäß § 153d Abs. 1 StGB;
Zu III./ das Vergehen der betrügerischen Krida gemäß § 156 Abs. § StGB;
Zu IV./ das Vergehen der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB;
Zu V./ das Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise gemäß § 231 Abs. 1 StGB;
Zu VI./ die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2 224 StGB;
VII./ das Vergehen des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden gemäß § 224a StGB;
und wird unter Anwendung von § 28 Absatz 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren
verurteilt."
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asylwurde wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.
Begründend wurde im Wesentlichen auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX sowie seine mangelnden sozialen Bindungen zum Bundesgebiet verwiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits mit fünf Jahren das erstem Mal in Österreich gewesen sei und sich seither immer wieder in Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgehalten habe. Er habe eine Tochter, die österreichische Staatsangehörige ist, auch seine Lebensgefährtin sei österreichische Staatsangehörige. Sein Bruder besuche ihn regelmäßig in der Justizanstalt, er habe viele Bekannte, wie eine namentlich genannte Sozialarbeiterin. Eine Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und Familien- und Privatinteressen sei im angefochtenen Bescheid nur oberflächlich vorgenommen worden. Zu Serbien bestehen keine Bindungen mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertretung sowie die Zeuginnen XXXX teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab an, seine Mutter sei vor ca. 6 Monaten in Serbien verstorben. Sie seien vier Brüder und eine Schwester. Sein Vater sei am XXXX verstorben. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Mutter beim Vater in Serbien gelebt. Danach habe die Mutter abwechselnd bei ihm und seinen Geschwistern gelebt. Seine Schwester lebe in Deutschland, sein ältester Bruder in Frankreich, die übrigen Geschwister leben in Österreich. Seine Mutter habe ungefähr 10 Tage in Serbien gelebt, wo sie dann plötzlich verstorben sei. In Serbien habe er niemanden. Seine Ex-Gattin sei österreichische Staatsangehörige, ebenso das gemeinsame Kind. Die Tochter sei XXXX Jahre alt. Sie arbeite seit 3 Jahren bei der XXXX als Sekretärin, er habe mit ihr regelmäßigen Kontakt. Er lebe seit 2009 mit seiner Verlobten in ihrer Wohnung in XXXX. Solange er einen Aufenthaltstitel gehabt habe, habe er in Österreich gearbeitet, und zwar als Vorarbeiter einer Reinigungsfirma. Er sei gelernter XXXX und habe zuletzt Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Ansonsten sei er von seiner Verlobten unterstützt worden, sie sei österreichische Staatsangehörige.
Zu den Straftaten sei nur zu sagen, dass er wisse, dass er Fehler gemacht habe und sich schuldig bekenne. Er leide an Depressionen und mache eine Gesprächstherapie. Daneben werde er medikamentös behandelt. Seither gehe es viel besser.
Über Befragen seines Vertreters gab er an, er sei das erste Mal 1969 mit seinen Eltern nach Österreich gekommen und habe mit ihnen bis 1979 hier gelebt. Dann seien sie nach Serbien gezogen. Seit 1986 lebe er wieder in Österreich. Er könne sich ein Leben in Serbien nicht vorstellen. Er habe dort keine Zukunft. In der Haft sei er als Vertreter des Vorarbeiters tätig. Er würde gerne nach der Haft arbeiten, wenn er die Möglichkeit dazu bekomme. Seine Cousins haben eine Firma, in der er dann arbeiten könnte.
Die Zeugin XXXX gab an, sie sei mit dem Beschwerdeführer seit 2010 zusammen. Sie wohne in XXXX. in ihrer eigenen Wohnung. Ihr Verlobter sei immer hin- und hergewandert zwischen Serbien und Österreich. Er habe von Gelegenheitsarbeiten und auch von ihrer Unterstützung gelebt.
Dazu merkte der Beschwerdeführer an, er sei nur einmal in Serbien gewesen, und zwar vor ca. 2 Jahren für ca. 1 Monat, als sein Vater verstorben sei.
Die Zeugin XXXX gab an, sie sei Diplom-Sozialarbeiterin in Pension und arbeite ehrenamtlich bei zwei Vereinen in XXXX. weiter. Sie habe den Beschwerdeführer über seinen Bruder kennengelernt. Sie kenne ihn ca. seit 2005 und habe mit dem Bruder des Beschwerdeführers einen der beiden Vereine gemeinsam aufgebaut. Sie kenne mittlerweile die gesamte Familie. Sie sei mit dem Beschwerdeführer beim Bundesasylamt gewesen, als er seinen Asylantrag gestellt habe. Der Kontakt bestehe derzeit über die Lebensgefährtin. Die Zeugin besuche ihn auch in der Justizanstalt Simmering. Sie würde ihn unterstützen, dass er nach der Haftentlassung ein geordnetes Leben führen kann.
Über Befragen des Rechtsvertreters gab die Zeugin an, sie habe bei ihrem Besuch in der Justizanstalt den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer über sein Leben nachdenke und die derzeitige Haft als Wendepunkt sehe. Sie mache in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers in Serbien derzeit ein Projekt. Sie kenne daher die Umstände vor Ort sehr gut und kann sagen, dass es für den Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage gibt.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist nach Staatsangehörige der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer hat von Kindheit an abwechselnd in und Serbien Österreich gelebt. Nach seinen eigenen Angaben lebt er seit 1986 in Österreich, dies trotz der oben genannten bestehenden Aufenthaltsverbote.
Seine erste aktenkundige Verurteilung stammt aus dem Jahre 1992.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX in Haft. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verhängt. Die Vorhaft vom XXXX bis 18.02.2014 wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB auf die Strafe angerechnet.
Er lebte zuletzt von Gelegenheitsarbeiten und der Unterstützung seiner Lebensgefährtin, die österreichische Staatsangehörige ist. Seine volljährige Tochter ist ebenfalls österreichische Staatsbürgerin. Er hat weiters in Österreich lebende Geschwister, seine Eltern hatten zuletzt in Serbien gelebt und sind mittlerweile verstorben.
Der Beschwerdeführer spricht sehr gut deutsch.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Serbien und in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz und in der Beschwerdeverhandlung.
2.2.3. Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zu Spruchteil A):
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Art. 1 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Mai 2014, haben folgenden Wortlaut (EU-Visumpflichtverordnung):
"(1) Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
...
(2) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit."
Bereits 2009 wurde die Verordnung 2001/539/EG (mit Verordnung 2009/1244/EG vom 30. November 2009 dahingehend geändert, dass im Teil 1 des Anhanges I zur EU-Visumpflichtverordnung u. a. der Verweis auf Serbien gestrichen und in Teil 1 des Anhanges II zu dieser Verordnung eingefügt wurde: "Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden) ()" - "()
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe."
Aus Art. 2 der Verordnung 2009/1244/EG ergibt sich, dass diese Änderungen ab 19. Dezember 2009 anzuwenden waren.
3.2. Zu den Punkten I. und II. des angefochtenen Bescheides
Das am 12.08.2002 erlassene und durchsetzbare Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 endete durch Fristablauf.
Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit. Diese zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen hat der Beschwerdeführer überschritten. Sein Aufenthalt war jedenfalls auch in Hinblick auf die Begehung der im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Zl. XXXX genannten Straftaten unrechtmäßig.
Der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist damit erfüllt.
Bei der hinsichtlich des Einreiseverbotes zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere jene vom XXXX, im Mittelpunkt. Er wurde dabei unter anderem wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt. Zum einen fallen bei den Betrugshandlungen die Vielzahl der Angriffe sowie die dabei verursachten Schäden ins Gewicht, zumal das Strafgericht die Betrugshandlungen als schweren Betrug gemäß § 147 Abs. 3 StGB qualifizierte. Es lag somit ein Schaden über Euro 50.000,-- vor.
Die Art der Begehung der Delikte sowie die Häufigkeit der Angriffe lassen erkennen, dass der Berufungswerber keinesfalls bloß in einem kurzen Moment unüberlegt gehandelt hat. Die Höhe des verursachten Schadens lässt weiters erkennen, dass der Berufungswerber eine offensichtlich gleichgültige Einstellung gegenüber fremdem Eigentum an den Tag legt.
Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Allein diese Umstände rechtfertigen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Berufungswerbers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Daneben wurde im noch die Vergehen der Urkundenunterdrückung, des Gebrauchs fremder Ausweise, der Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Besitzes falscher oder verfälschter Urkunden zu Last gelegt. Der Beschwerdeführer war bei Begehung dieser Straftaten bereits über 40 Jahre alt, er hat diese somit in einem Alter begangen, in dem der persönliche Reifungsprozess bereits abgeschlossen war. Durch die gesetzten Eigentumsdelikte stellt der Berufungswerber unzweifelhaft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN)
Der Beschwerdeführer spricht sehr gut deutsch, er führt eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Seine volljährige Tochter ist ebenfalls österreichische Staatsangehörige, Geschwister und Freunde des Beschwerdeführers leben auch in Österreich. Die aus den genannten Umständen und dem langjährigen Aufenthalt ableitbare Integration des Berufungswerbers ist in ihrem Gewicht jedoch durch die Begehung der Straftaten erheblich gemindert (vgl. dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221).
Die Verhängung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bringt ohne Zweifel einen erheblichen Eingriff in das Privatleben des Berufungswerbers mit sich. Der Berufungswerber selbst ist mittlerweile XXXX Jahre alt. Zum Aufenthalt seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin in Österreich ist festzuhalten, dass es ausreichend Bahn- und Busverbindungen nach Serbien gibt und so die Kontakte zu diesen Familienmitgliedern aufrechterhalten werden können.
Den insgesamt gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer gegenüber. Dabei war besonders zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer bislang auch in Hinblick auf seine vorhergegangenen Verurteilungen keine Reifung eingetreten ist, vielmehr hat er weiterhin rechtlich geschützte Werte gröblich missachtet. Sein strafbares Verhalten hat - wie das Ausmaß der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe zeigt - eine weitere Steigerung erfahren. Der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung, welche in Hinblick auf das bisherige Verhalten auch nach der Haftentlassung gegeben sein wird, und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes waren daher größeres Gewicht beizumessen als den gegenläufigen persönlichen Interessen.
Die vom Berufungswerber gesetzte Handlung beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Verhinderung von Eigentumsdelikten. Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Berufungswerbers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von zehn Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Das Aufenthaltsverbot wurde daher und auch in Hinblick auf seine privaten Bindungen auf 6 Jahre befristet.
Die belangte Behörde ist nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass der Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie dem oben angeführten Schuldspruch des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer beginnend ab März 2008 bis Juli 2013 strafbare Handlungen gesetzt, weshalb nicht von bloßen Kurzschlusshandlungen ausgegangen werden kann. Die dargestellte Vorgangsweise des Beschwerdeführers zeigt, dass er mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher zu Recht erfolgt
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.
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