W183 2000612-1•BVwG W183 2000612-1
W183 2000612-1Tribunale amministrativo federale3 nov 2014
Begründungsmangel, Denkmaleigenschaft, Dokumentationscharakter,<br/>historische Bedeutung, kulturelle Bedeutung, künstlerische<br/>Bedeutung, öffentliches Erhaltungsinteresse,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Seltenheitswert, Teilunterschutzstellung,<br/>Verfahrensmangel
W183 2000612-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Bertram SCHNEEBERGER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 07.02.2012, Zl. 42.113/1/2012, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 31.10.2011 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass beabsichtigt sei, das Bürgerhaus, Apotheke XXXX, in folgendem Umfang: Außenerscheinung und die inneren Gewölbestrukturen, wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, welches die Stadt näher beschreibt. Im Anschluss wird die gegenständliche Apotheke beschrieben und ausgeführt, dass laut Bauinschrift das Gebäude 1668 von einem Apotheker errichtet worden sei. Die weitere Beschreibung umfasst die Besitzergeschichte und Lage des Gebäudes. Die späthistoristische Fassade sei 1893 in neobarocken Formen hergestellt worden. Im Inneren seien im Erdgeschoss die kreuzgratgewölbte Hausdurchfahrt und einige Räume mit Kreuzgrat-, Platzl- und Kappengewölben und im ersten Obergeschoss ebenso einige kreuzgratgewölbte Räume erhalten. Mit Ausnahme der Gewölbe sei das Innere beim Umbau im Jahr 2002 stark erneuert worden und weise es keine wesentlichen historischen Ausstattungen und Baudetails mehr auf.
Das Gebäude sei hinsichtlich seiner Außenerscheinung und der inneren Gewölbestrukturen von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung. Es sei Bestandteil der historischen Verbauung am Hauptplatz und von großer Bedeutung für das historische Stadtbild. Mit seiner langen Baugenese sei es ein wesentliches Dokument der Stadtentwicklung. Die repräsentative Fassade sei eine der besterhaltenen und hervorragendsten neobarocken Fassaden der Stadt. Sie zeige den Repräsentationsanspruch der Familie. Durch Baudetails, Fassadengliederungen, Stuckdekor, Inschrifttafeln, Portal oder Gewölbe werden historische Bautechnik, Materialität und baukünstlerische Gestaltung veranschaulicht. Die Bauinschrifttafel und die Gebäudesubstanz zeugen von der bis heute durchgängigen, über 340-jährgen Tradition des Gebäudes als Apotheke. Das Haus sei ein bedeutendes kulturhistorisches Zeugnis sowie Identifikationsobjekt am Hauptplatz für die Bewohner.
2. Mit Schriftsatz vom 14.11.2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Fristerstreckung wurde seitens des Bundesdenkmalamtes gewährt, die Frist ist allerdings ungenutzt verstrichen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 09.02.2012) stellte das Bundesdenkmalamt das Bürgerhaus hinsichtlich Außenerscheinung und inneren Gewölbestrukturen unter Denkmalschutz. Begründend wurden das Amtssachverständigengutachten sowie der weitere Verfahrensgang wiedergegeben. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung sei gegeben, weil das Apothekerhaus das Stadtbild präge, ihm wegen der Fassade ein Seltenheitswert beizumessen sei und es sich um ein bedeutendes Denkmal mit Dokumentationsfunktion handle.
4. Mit Schriftsatz vom 22.02.2012 (per Fax am 22.02.2012 eingebracht) brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte im Wesentlichen vor, dass es in der Altstadt unzählige gleiche Bauwerke auch mit gleicher Gewölbestruktur gebe. Die neubarocken Fassaden haben keinen historischen Wert und seien die Stuckaturarbeiten 2002 teilweise neu errichtet worden. Das Gutachten sei somit unschlüssig. Weiters wurde ausgeführt, dass durch den Denkmalschutz Einschränkungen befürchtet werden und es sich um einen Eigentumseingriff handle.
5. Mit Schriftsatz vom 02.03.2012 legte das Bundesdenkmalmt der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.3. § 1 DMSG enthält einige Tatbestände, welche eine Unterschutzstellung einschränken bzw. ausschließen. Es sind dies die Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG sowie ein "schlechter" Bauzustand iSd § 1 Abs. 10 DMSG.
Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass auch eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist. Eine solche Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).
Im Falle einer Teilunterschutzstellung ist es erforderlich, schlüssig zu begründen, warum den einzelnen Teilen Bedeutung zukommt. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass es einer Klarstellung bedarf, aus welchen Gründen - im Gegensatz zu den restlichen Innenräumen des Gebäudes - gerade das "typische" Stiegenhaus von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG sei (VwGH 29.11.2007, 2005/09/0148).
2.2.4. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft und deren Umfang wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.3.1. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:
Im Konkreten betrifft dies die Begründung der Denkmaleigenschaft. Die Denkmaleigenschaft kann sowohl mit einer geschichtlichen wie auch künstlerischen oder kulturellen Bedeutung begründet werden. Die Bedeutung kann in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor und ist nicht hinreichend nachvollziehbar, warum welche Art von Bedeutung vorliegt. Damit das (Amts)Sachverständigengutachten nachvollziehbar ist, wird ein neuerliches, im fortgesetzten Verfahren zu erstellendes Gutachten daher genau ausführen müssen, warum in welchem Bereich eine Bedeutung gegeben ist.
Betreffend das vorliegende Amtssachverständigengutachten merkt das Bundesverwaltungsgericht ergänzend an, dass das Gutachten - entgegen den sich aus der Judikatur ergebenden Erfordernissen (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044) - keine näheren Ausführungen zu den erfolgten Veränderung samt deren Bewertung im Hinblick auf den Denkmalwert enthält. Zwar wird erwähnt, dass 2002 ein Umbau stattgefunden habe und dabei das Innere stark erneuert worden sei, welche Auswirkungen die Umbauten/Veränderungen des Jahres 2002 auf das Äußere hatten, wird jedoch nicht untersucht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerde angeführt wird, dass die Fassade 2002 teilweise neu errichtet worden sei, wären weitere Ermittlungen erforderlich. Ein im fortgesetzten Verfahren einzuholendes Sachverständigengutachten wird daher auch diesem Umstand Rechnung tragen müssen.
Überdies hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Es wird im gegenständlichen Amtssachverständigengutachten das Bürgerhaus/Apotheke zwar beschrieben und ihm eine "geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung" attestiert. Auch wird festgehalten, dass die neobarocke Fassade für die Stadt herausragend sei, ein weiterer regionaler Vergleich wurde aber nicht angestellt und fehlt die - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Gebäuden regional bzw. österreichweit. Auch wird nicht auf den Typus Apothekerhäuser eingegangen und dieser einem regionalen/österreichweiten Vergleich unterzogen. Für die Rechtsfrage der Unterschutzstellung könnte beispielsweise von Interesse sein, ob es sich in der Steiermark/in Österreich um eine der ältesten Apotheken handelt bzw. was sie im Speziellen dokumentiert. Erst nach Vorliegen umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung gerechtfertigt ist.
Zum Gutachten im engeren Sinn wird angemerkt, dass die attestierte Bedeutung für das historische Stadtbild für die von den Ländern zu vollziehende Frage des Ortsbildschutzes relevant ist, nicht jedoch für den vom Bund zu vollziehenden Denkmalschutz, welcher einen Substanzschutz bedeutet (vgl. (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75).
Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Teilunterschutzstellung, nämlich den Schutz der beiden Teile: Außenerscheinung und innere Gewölbestrukturen handelt, wäre die Denkmaleigenschaft auch für diese beiden Teile ausführlich zu begründen gewesen. Das vorliegende Amtssachverständigengutachten bezieht sich allerdings vorwiegend auf die äußere Erscheinung und behandelt unzureichend das Innere. Die
Aussage "Durch ... die Gewölbe im Inneren werden historische
Bautechnik, Materialität und baukünstlerische Gestaltung veranschaulicht." ist nicht ausreichend, um eine Bedeutung auch dieses Teils als Denkmal zu begründen. Auch bleibt offen, welche Bedeutung diese Gewölbe in einem regionalen/nationalen Vergleich einnehmen. Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn das Gebäude an sich unter Denkmalschutz gestellt worden wäre und davon einzelne, abgeschlossene und nicht eine Bedeutung aufweisende Teile ausgenommen worden wären.
Aus § 59 AVG ergibt sich, dass der Spruch eines Bescheides deutlich gefasst sein muss (Determinierungsgebot, siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz 86ff). Zwar ist es nicht erforderlich, dass nur verba legalia verwendet werden und ist auch auf materienspezifische Besonderheiten Rücksicht zu nehmen, doch ist es aus Rechtsschutzgedanken unerlässlich, dass ein Bescheid vollzogen werden kann und die sich aus dem Bescheid ergebenden Pflichten insbesondere für die Bescheidadressaten und ihre Nachfolger sowie andere Behörden zweifelsfrei ergeben.
Vor diesem Hintergrund ist die im Spruch gewählte Formulierung "innere Gewölbestrukturen" nicht eindeutig und für jedermann nachvollziehbar. Auch in Zusammenschau mit dem Gutachten ist der Schutzumfang nicht hinreichend erklärt, weil hinsichtlich des Inneren für das Erd- und Obergeschoss "einige Räume" genannt werden, ohne diese näher zu spezifizieren. Für einen eindeutig vollziehbaren Bescheid wäre es daher erforderlich, eine planliche Darstellung anzuschließen. Auch wird betreffend den Begriff Gewölbestrukturen angemerkt, dass es sich hierbei nicht um einen abgeschlossenen Teil handelt, ein solcher aber entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich wäre. Auch aus Rechtsschutzgründen ist dieser - in der Fachwelt möglicherweise eindeutig verständliche - Begriff nicht für einen Spruch eines Unterschutzstellungsbescheides geeignet.
In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische und oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die durchgeführten Ermittlungen hat das Bundesdenkmalamt den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Parteiengehör zu bringen.
2.3.2. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des Bürgerhauses/Apotheke im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude in welchem Umfang um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es bzw. dessen Teile innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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