BVwG W172 1419019-1

W172 1419019-1Tribunale amministrativo federale3 nov 2014

Regest

Rechtsberater

Testo completo

BVwG W172 1419019-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W172.1419019.1.00

Spruch

W172 1419019-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, StA. Afghanistan, auf Beigabe eines Rechtsberaters im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 05.04.2011, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 52 Abs. 1

BVA-VG aufgetragen, im oben genannten Verfahren einen Rechtsberater zu bestellen und den Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

2. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 19.04.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

4. Mit Schriftsatz vom 23.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 beim Bundesverwaltungsgericht die Zur-Seite-Stellung eines Rechtsberaters gemäß § 52 BFA-VG für sein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Am 13.10.2014 richtete der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht erneut einen solchen Antrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, eine abweisende Entscheidung erlassen. Das Bundesamt hat bisher im Verfahren noch keinen Rechtsberater für den Beschwerdeführer bestellt. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesverwaltungsgericht, bei dem nunmehr das Beschwerdeverfahren anhängig ist, die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwal-tungsgericht [...] zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Zu Spruchpunkt A):

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I 2012/87 i.d.F. BGBl. I 2014/40, normiert in § 52:

"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Demnach ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Asylwerber für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, und den Asylwerber dann auch über diese Tatsache zu informieren. Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 52 Abs. 1 BFA-VG trifft diese Verpflichtung (ausschließlich) das Bundesamt. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt daher keine Zuständigkeit zur Bestellung eines Rechtsberaters zu.

Dennoch ist in einem Fall wie dem vorliegenden die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes betreffend Rechtsberater zu beachten:

Der Verfassungsgerichtshof hat - bezüglich des früheren Asylgerichtshofes - ausgesprochen, "dass es auf Grund des spezifischen Rechtsschutzbedürfnisses von Asylwerbern Sache des Asylgerichtshofes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, wenn der Asylwerber ein solches Begehren stellt oder aufrecht hält" (VfGH 21.09.2011, U 860/11).

Das Bundesamt hat bisher, wie sich aus den Feststellungen ergibt, noch keinen Rechtsberater für den Beschwerdeführer bestellt. Der Beschwerdeführer hat erstmalig mit Schriftsatz vom 23.06.2014 an das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gerichtet und dieses Begehren mit erneutem Antrag vom 13.10.2014 aufrechterhalten. Der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgend hat der Asylgerichtshof - nunmehr das Bundesverwaltungsgericht - dafür zu sorgen, dass dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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