W160 1438250-1•BVwG W160 1438250-1
W160 1438250-1Tribunale amministrativo federale3 nov 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Eingriff in sexuelle<br/>Selbstbestimmung, Minderheitenzugehörigkeit, Religion
W160 1438250-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013, Zl. 12 10.524-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben nach illegal und schlepperunterstützt am 11.08.2012 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 13.08.2012 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Er gab an, am XXXXin XXXX, XXXX, XXXX, geboren worden zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hassara und sei moslemischer Schiit. Er spreche Dari und auch Farsi. Vor ca. zwei Jahren sei er vom XXXX aus mit einem PKW in Richtung Iran gefahren. Dort hätte er sich für ca. ein Monat in XXXX aufgehalten. Er und sein Bruder hätten bei einem Iraner gearbeitet und auch bei ihm gelebt. Von XXXX aus sei er schlepperunterstützt mit einem PKW und zu Fuß bis nach XXXX gereist. Von dort aus sei er weiter mit einem PKW zu einem griechischen Grenzfluss gefahren und hätte diesen mit einem Schlauchboot überquert. Von XXXX aus sei er mit einem LKW bis in das Bundesgebiet gereist. Auf die Frage, warum er das Land verlassen hätte, brachte er vor, dass sie die einzigen Schiiten in ihrem Dorf gewesen wären. Die Sunniten hätten gewollt, dass sie ihren Glauben annehmen. Dass hätten sie aber verweigert. Eines Tages wären einige junge Leute zu ihnen nachhause gekommen und hätten den Vater getötet. Sein Bruder und er wären nicht zuhause gewesen. Da sie zuhause niemanden mehr gehabt hätten, haben sie das Land verlassen. Er könne nicht in sein Dorf zurückkehren, da ihn die Sunniten umbringen würden.
2. Am 29.04.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen bezüglich seiner Herkunft und führte aus, niemanden mehr in Afghanistan zu haben. Ca. sechs Monate vor dem Tod seines Vaters sei die Mutter an einer Herzkrankheit verstorben. Sein Vater sei getötet worden, ein Weiterleben im Dorf wäre unmöglich und undenkbar gewesen. Sie hätten in einem sehr kleinen, alten Haus gelebt, die Toilette, Küche, das Wohnzimmer und Schlafzimmer wäre in einem Raum gewesen. Mithilfe des Nachbarn wären sie sofort nach dem Tode des Vaters weggeschickt worden; dieser habe gemeint, dass die "Feinde" den Vater umgebracht hätten und nun kommen würden, um die Felder und das Haus wegzunehmen. Im Dorf hätten sie immer wieder ernsthafte Probleme gehabt, da sie Schiiten wären. Er sei praktisch fast immer zuhause gewesen. Auch der Vater sei von den Sunniten immer wieder geschlagen worden. Es habe im Dorf ein Zimmer gegeben, das habe man als Schule bezeichnet. Er sei zwei bis dreimal dort gewesen und sei immer wieder ausgelacht und ausgestoßen worden. Sein Vater habe ihn zuhause unterrichtet und ihm einiges beigebracht. Im Dorf wären sie sehr alleine, sehr einsam und sehr isoliert gewesen. Sie hätten sich immer in Gefahr gefühlt. Seit er ein kleines Kind gewesen sei, hätte er vom Vater immer wieder gehört, dass sie extrem vorsichtig sein sollten.
In dieser Region habe es auch einen Kommandanten gegeben. Dieser Kommandant sei mächtig gewesen. Sein Vater habe für ihn gearbeitet. Einige Soldaten hätten freiwillig, andere unfreiwillig für diese Person gearbeitet. Der Vater hätte eigentlich nicht für ihn arbeiten wollen, habe aber keine andere Wahl gehabt. Dieser Kommandant sei auch Sunnit gewesen.
In dieser Nacht wäre es zu einem Streit zwischen seinem Vater und einigen Soldaten gekommen. Worum es genau gegangen wäre, wisse er nicht. Er wisse nur, dass die Soldaten den Vater schwer geschlagen hätten. Sein Vater sei verletzt, sein ganzes Gesicht war voller Blut gewesen und er wäre schwer misshandelt worden. In derselben Nacht wären Männer aufgetaucht und hätten den Vater umgebracht. Als dieser Vorfall passiert sei, wäre er im Hause des Nachbarn gewesen. Sie hätten lautes Schreien gehört. Es sei offensichtlich gewesen, dass es einen Kampf gegeben habe. Er sei es so schnell wie möglich nachhause zurückgekehrt und hätte gesehen, dass sein Vater schwer verletzt am Boden gelegen sei. Sofort wäre er zum Nachbarn zurückgekehrt und habe ihn um Hilfe ersucht. Es sei aber zu spät gewesen der Vater wäre bereits verstorben.
Der Nachbar habe weiters zu seinem Bruder und zu ihm gesagt, dass sie Afghanistan sehr schnell verlassen müssten. Diese Männer wären sehr "stark", sie würden wieder kommen und sie auch umbringen. Außerdem habe er gemeint, dass sie ohne Vater und ohne Obhut in dieser Region keinerlei Überlebenschancen hätten. Sie würden von den anderen Sunniten misshandelt, diese würden sie sexuell belästigen und sie nie in Ruhe lassen.
Er persönlich hätte nicht gesehen wie der Vater getötet worden wäre. Man habe gesagt, dass der Vater mit dem Messer getötet worden sei. Er selbst hätte bleiben und beim Begräbnis dabei sein wollen. Der Nachbar habe aber gemeint, dass er, wenn er dableibe, dasselbe Schicksal erleiden würde. Er selbst sei keiner konkreten Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu den Hazara ausgesetzt gewesen. Die Hazara hätten aber allgemein in der Provinz XXXX große Probleme.
Er könne sich vorstellen dass er in Afghanistan getötet werde. Er könne sich aber nicht vorstellen, dass er dort sexuell misshandelt werde. Speziell in der Provinz XXXX sei dieses Thema ein sehr heikles. Die Kinder würden zwangsweise dazu gebracht, für Erwachsene nackt zu tanzen oder etwas "Ähnliches". Viele Kinder würden sexuell misshandelt, sexuell berührt, das habe er sehr oft gehört. Wenn ein Kind dort keinen Vater habe, sei es dort nicht geschützt. Alle Kinder würden ein solches Schicksal erleiden. Davor hätte er Angst, unbeschreiblich große Angst und deshalb sei er sehr dankbar gewesen, dass ihn der Nachbar in den Iran geschickt hätte. Auf die Frage, ob ihm ein solcher Missbrauch passiert wäre brachte er vor: "Nein, so weit ist es nicht gekommen, nein!".
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013, Zl. 12 10.524-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach in Afghanistan geboren worden wäre und er etwa zwei Jahre vor der Antragstellung in Österreich gemeinsam mit seinem gleichfalls minderjährigen Bruder in den Iran gereist sei. Von dort aus wäre er über die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt illegal in das Bundesland eingereist und hätte spätestens am 11.08.2012 gegenständlichen Asylantrag gestellt. Die genaue Reiseroute, insbesondere die konkret bereisten Länder, die genauen Aufenthaltszeiten bzw. die Ersteinreise in das Gemeinschaftsgebiet hätte nicht hinreichend festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe seinem Bruder in der Türkei verloren und hätte seither keinerlei Kontakt zu ihm. Der Beschwerdeführer habe keine Schulausbildung, wäre jedoch kein Analphabet. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in seinen Herkunftsstaat gehabt hätte. Er bekenne sich zum muslimisch - schiitischen -ismailischen Glauben.
Anschließend wurde festgestellt, dass bei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände keine Hinweise für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und daraus abgeleitete Fluchtgründe nach der GFK, bzw. die reale Gefahr eines erheblichen Schadens und eine daraus abgeleitete weitere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegen würden, da er keinerlei fluchtrelevanten Sachverhalt in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan vorgebracht hätte und auch weiter amtswegig keine reale Gefahr einer gravierenden Menschenrechtsverletzung habe festgestellt werden können.
Festzustellen sei, dass er als unbegleitete minderjährige Person ohne gesicherte Anknüpfungspunkte in Afghanistan als besonderes schutzbedürftige Person zu qualifizieren sei und demzufolge alleine dieser Umstand subjektiv in seiner Person einer Ausweisung nach Afghanistan entgegenstehe.
Es habe kein fluchtrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können, der von jener Art und Weise - vor allem von jener Intensität geprägt sei, dass sich daraus folgend im amtswegigen Verfahren ein fluchtrelevanter Sachverhalt ergeben hätte. So werde festgestellt, dass der als relevant vorgebrachte Sachverhalt der Tötung des Vaters zuhause durch nicht näher bekannte Personen und die unmittelbar darauf folgende Flucht als nicht glaubhaft zu qualifizieren wäre. Der Beschwerdeführer habe bis zum Verlassen seines Heimatlandes keinerlei sicherheitsrelevanten Probleme gehabt und es alleine die aussichtslose Lage und die Tatsache, dass sie nach dem Tode des Vaters keinerlei Anknüpfungspunkte mehr in seinem Dorf gehabt hätten der Grund dafür gewesen sei, dass er Afghanistan gemeinsam mit seinem Bruder verlassen hätte. Er habe persönlich keinerlei Erlebnisse gehabt, welche auf einen fluchtrelevanten Sachverhalt schließen ließen. Aufgrund der Tatsache, dass er als unbegleitete, unmündige, minderjährige Person in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sei jedoch unter Berücksichtigung der landeskundlichen Feststellungen und seinem konkreten Vorbringen eine Ausweisung und Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes. Ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Er bekenne sich zur ismaelitischen Glaubensgemeinschaft und sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers obliege der Behörde gemäß der Judikatur des Asylgerichtshofes zusätzlich eine erhöhte Ermittlungspflicht. Eine Auseinandersetzung des Bundesasylamtes als Spezialbehörde in Asylverfahren mit allen zur Verfügung stehenden Mittel habe jedoch nicht stattgefunden. Es werden keine weiteren Beweise erhoben und es sei ausschließlich auf das Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers abgestellt worden.
Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan in doppelter Weise Verfolgung. Er hätte bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde dargelegt, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund seiner religiösen Gesinnung drohe. In seinem Heimatdorf wäre seine Familie die einzige schiitisch - ismaelitische Familie und sei deshalb massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, welche schließlich auch zu Ermordung des Vaters geführt hätten.
Im Rahmen der Beratung des Beschwerdeführers habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer auch massiven Eingriffen in seine sexuelle Selbstbestimmung ausgesetzt gewesen wäre und er sei vom Machthaber im Dorf - dem Kommandanten XXXX - als Tanzjunge - "Bacha Bazi" - ausgenutzt worden. Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (siehe bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Gutachten) und habe bis zur Beschwerdeberatung mit niemanden über den Missbrauch in Afghanistan gesprochen. Der Beschwerdeführer sei noch ein Kind, sehr schüchtern und in sich gekehrt und hätte aus Scham und aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung bis jetzt nicht über diese Vorfälle gesprochen. Bis vor einer Woche habe der Beschwerdeführer über diese Vorfälle überhaupt nicht berichtet. Die gesetzliche Vertretung könne daher - insbesondere aufgrund der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers - nicht ausschließen, dass darüber hinaus weitere Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer habe zwar im Rahmen der Einvernahme einen sexuellen Missbrauch verneint, dies sei jedoch in seiner psychischen Verfassung und auch an der mit dem Missbrauch verknüpften Scham des Minderjährigen gelegen. In seinem Heimatdorf wären sie die einzige schiitisch - ismaelitische Familie gewesen und daher insbesondere durch den sunnitischen Machthaber XXXX religiösen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Vater des Beschwerdeführers sei gezwungen worden, für den Kommandanten als Soldat zu arbeiten. Auf den Grund der prekären und isolierten Lage der Familie und aufgrund der Zugehörigkeit zu der genannten Religionsgruppe sei der Beschwerdeführer mehrmals dazu gezwungen worden, in Frauenkleidern für ihn und Freunde zu tanzen. Dies stelle einen schweren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers dar. Schließlich sei der Vater des Beschwerdeführers getötet worden. Der Beschwerdeführer sei einerseits massiven Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Religion ausgesetzt und andererseits dem geschilderten sexuellen Missbrauch. Die Ausführungen der belangten Behörde dazu, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei, wären nicht nachvollziehbar. Ein tatsächlicher und effizienter Schutz im Einzelfall durch staatliche Behörden in Afghanistan sei nicht gegeben. Schon aus den Länderberichten ergebe sich, dass der Staat Ismailiten nicht schütze und auch keinerlei tatsächlicher Schutz bei sexuellem Missbrauch gegeben sei. Im konkreten Fall sei daher zusammengefasst davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl- begründeter Furcht verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren.
5. In der am 29.11.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu den Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Er brachte vor, am XXXX, im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX geboren worden zu sein. Er hätte nur für zwei Tage die Schule besucht und habe von seinem Vater zuhause den Koran zu lesen gelernt. Sonst habe er keine Schule besucht. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Ismaelit. Es gebe im Ort keine richtige Schule, sondern nur einen Raum, in dem er aber keinen Unterricht bekommen hätte, da die Einwohner der Ortschaft hauptsächlich Sunniten gewesen wären. Die Mutter sei sechs Monate vor dem Tode des Vaters an einer Herzkrankheit verstorben, der Vater wäre ermordet worden. In seinem Heimatland gebe ich keine Verwandten mehr. Es hätte nur mehr ihn und seinen um zwei Jahre jüngeren Bruder gegeben.
In jener Nacht, in der Vater getötet worden wäre, wären er und sein Bruder beim Nachbarn gewesen. Sie hätten dort ferngesehen. Plötzlich hätten sie laute Schreie gehört. Als sie hinausgingen, hätten sie den Vater auf dem Boden liegen gesehen. Er sei zurück zum Nachbarn gelaufen und hätte ihm davon erzählt. Dieser hätte festgestellt, dass der Vater bereits tot gewesen wäre. Dem Augenschein nach sei der Vater erstochen worden. An jenem Tag habe sein Vater eine Auseinandersetzung mit "denen" gehabt. Als sein Vater tot auf dem Boden gelegen wäre, habe sein Nachbar gesagt, dass es der Kommandant gewesen sei, der den Vater umgebracht hätte.
Als der Vater an diesem Tag von der Arbeit nachhause gekommen wäre, habe er sehr angeschlagen ausgesehen. Es sei hinausgegangen, und es habe in der Folge eine Auseinandersetzung mit den Leuten stattgefunden. Der Vater sei gegen Abend gekommen sie hätten ihn geschlagen und er habe geblutet. In der Nacht wären sie noch einmal gekommen und hätten ihn getötet. Er hätte in der Folge versucht, zu veranlassen, dass der Leichnam seines Vaters gewaschen und traditionsgemäß beerdigt werde. Der Nachbar habe das aber nicht zugelassen, und gesagt, dass das zu gefährlich sei. Er könnte ebenfalls getötet werden. Er sagte, dass er das für ihn erledigen würde. Der Kommandant sei sehr einflussreich und habe im Dorf viel Macht. Man sage, dass er in Taliban wäre. Es sei ein Feind der Schiiten gewesen.
Als sein Vater nicht zuhause gewesen wäre, wären Leute des Kommandanten gekommen. Sie hätten ihn gezwungen, Frauenkleider anzuziehen und für sie zu tanzen. Die meisten von den Jugendlichen wären von den sexuellen Übergriffen betroffen gewesen. Er hätte große Angst davor gehabt. Wenn sein Vater nicht zuhause gewesen sei, hätten sie laute Musik gespielt und ihn gezwungen, für sie zu tanzen. Meistens wären die Jugendlichen nach dem Tanzen sexuell missbraucht worden. Er sei verschont geblieben. Nach dem Tode seines Vaters hätte er Angst gehabt, dass er missbraucht werden würde. Sein Nachbar habe ihn aus diesem Grunde von dort weggeschickt. Er hätte nur getanzt, sie wären alle in einem Rauschzustand gewesen und hätten ihm gedroht, ihn zu töten, wenn er nicht für sie tanze. Nach dem Tanzen habe er viel geweint und gebettelt, in gehen zu lassen. Er selbst sei nicht missbraucht worden. Diese Leute hätten in dem Ort gewohnt. Sie wären alle Arbeiter des Kommandanten gewesen und wären auch aus anderen Provinzen gekommen. Die meisten wären aus der Provinz Kunduz gekommen. Diese Vorfälle hätten in seinem Heimatdorf, sehr weit von ihrem Haus stattgefunden. Sein Vater sei jener Nacht nicht zuhause gewesen, sie seien bewaffnet gekommen und hätten ihn gezwungenermaßen mitgenommen. Es wären ungefähr zwölf Personen gewesen. Es sei zweimal mitgenommen worden, das erste Mal habe er eineinhalb Stunden für sie getanzt, beim zweiten Mal hätten sie ihn nur zusammengeschlagen und wieder nachhause zurückgeschickt. Es wären Leute dieses Kommandanten gewesen, sie hätten ihm gesagt, dass sie seinen Vater kennen würden. Der Kommandant und die zwölf Leute hätten aus verschiedenen Orten Jugendliche gekauft und für sich tanzen lassen. Er hätte große Angst gehabt, dass der Vater mit diesen Leuten in Schwierigkeiten geraten und er vernichtet werden würde. Beim Tanzen habe er Mädchenkleidung tragen müssen, sie sei bunt gewesen. Auf die Frage, ob er sich die Kleidung selbst angezogen hätte gab an, dass sie ihn umziehen hätten wollen. Er hätte aber die Kleidung genommen und hätte sich auf einer Toilette außerhalb des Raumes selbst umgezogen. Er sei nicht einverstanden gewesen, dass sie ihn umziehen.
Der Sachverständige erstattete ein Gutachten (siehe Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom einer 20.10.2014, Aktenseite 13-14).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitisch - ismaelitischen Glaubens. Es kann nicht festgestellt werden, dass er aus dem von ihm genannten Dorf stammt. Festgestellt wird, dass er aus dem Norden Afghanistans stammt, mit großer Wahrscheinlichkeit aus der Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet. Sein Vater und seine Mutter leben nicht mehr. Sein um zwei Jahre jüngerer Bruder ging auf der gemeinsamen Flucht verloren. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu ihm.
Der Beschwerdeführer wurde als Tanzjunge, " Bacha Bazi", von ihm unbekannten Personen gezwungen, für sie zu tanzen. Mit großer Wahrscheinlichkeit wurde er dabei auch sexuell missbraucht.
Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hinterließ anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, die von ihm geschilderten Fluchtgründe tatsächlich erlebt zu haben.
Es werden folgende Feststellungen zu Afghanistan getroffen:
Allgemeines:
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des DAB vom 10.1.2012).
Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des DAB vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. An der Geberkonferenz in Tokio vom 8.7.2012 verpflichtete sich die internationale Staatengemeinschaft, für den zivilen Wiederaufbau in den nächsten vier Jahren 16 Milliarden US-Dollar bereitzustellen. Im Gegenzug dazu werden von der afghanischen Regierung deutliche Fortschritte im Bereich der guten Regierungsführung und im Kampf gegen die Korruption sowie transparente Wahlen erwartet. Neben den Abzugsplänen versuchen vor allem die USA, die Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Januar 2012 erklärten sich die Taliban bereit, mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen, die sie nach Gesprächen im Februar 2012 jedoch wieder im März 2012 abbrachen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Der afghanische Versöhnungsprozess einschließlich der Wiedereingliederung von Aufständischen in die Gesellschaft bleibt eine zentrale Voraussetzung für eine Friedenslösung in Afghanistan. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Im Rahmen des Friedens- und Reintegrationsprogramms sollen Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen (Bericht des DAB vom 10.1.2012). Bis April 2012 wurden nach Angaben des afghanischen Verteidigungsministers etwa 4000 Kämpfer reintegriert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Die Ermordung des Vorsitzenden des Hohen Friedensrates, der für den politischen Dialog mit der Führung der Aufständischen zuständig war, Burhanuddin Rabbani, im September 2011 war jedoch ein schwerer Rückschlag für diesen Prozess. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt, doch befürchten viele Afghanen weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, insbesondere im Menschenrechtsbereich, zunichtemachen könnten (Bericht des DAB vom 10.1.2012).
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, DAB, Innenpolitik, vom April 2013;
derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung4f;
, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.4).
Sicherheitslage:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15).
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013).
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013).
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013).
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14).
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f).
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission (DAB, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.).
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013).
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013).
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013).
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).
Gemäß XXXX gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; XXXX, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; XXXX, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11).
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. XXXX geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10).
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent (XXXX, Quarterly Report ,vom April 2013).
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten DAB und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014).
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (XXXX, Quarterly Report, vom April 2013).
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).
Menschenrechte:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt (DAB, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung,
Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; DAB,
Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.).
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen (RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013).
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013).
Zivilisten, die der Zusammenarbeit oder der sonstigen Unterstützung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein. UNHCR ist der Auffassung, dass Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter Gruppen verdächtigt werden, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, - abhängig von ihrem Profil und den Umständen des Falles. Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten, können nach Ansicht des UNHCR ebenfalls - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des DAB vom 4.6.2013).
Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Die Zahlen für Angehörige einer Volksgruppe schwanken teilweise beträchtlich (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010).
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des DAB über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des DAB vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013).
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11).
Haftbedingungen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki (United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013).
Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar (United Nations Assistance Mission in Afghanistan "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013).
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet (United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013).
Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sowie Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten führen dazu, dass Gefangene in Untersuchungshaft und bereits verurteilte Gefangene nicht getrennt festgehalten werden. Im März 2012 führten etwa 100 Gefangene im Pul-e-Charkhi-Gefängnis wegen Misshandlungen einen Hungerstreik durch. Für Kinder verurteilter Mütter wurden spezielle Unterstützungszentren geschaffen (Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 3f.)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.:
Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013).
Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3).
Sozioökonomische Situation:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18).
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18).
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21).
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16).
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28).
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012).
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14).
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78).
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30).
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde (United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010).
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig (Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced
Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of
Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011).
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.
Bacha Bazi
"Bacha Bazi" bedeutet Knabenspiel. Reiche Männer halten sich dabei Jungen im Alter zwischen elf und 16 Jahren, die als Frauen verkleidet an Festen tanzen. In vielen Fällen kommt es zu sexuellem Missbrauch. Der "Bacha Baz", der "Knabenspieler", trägt so seine finanzielle Macht zur Schau. Wenn sein Tanzknabe schön ist oder gut tanzt, steigt sein Ansehen umso mehr. Die "Bachis", so der Name der tanzenden Jungen, sind Eigentum ihrer Herren. Sie gehören mächtigen Kriegsfürsten, lokalen Polizeichefs oder reichen Geschäftsmännern. Vor allem Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sollen in den Missbrauch involviert sein. Meist stammen die Jungen aus armen Familien, werden als Waisen von der Strasse geholt oder entführt Strassenkinder sind besonders gefährdet, Opfer zu werden. Die Knaben haben kaum die Möglichkeit, ihre Herren zu verlassen. Es gibt Berichte über Bachis, welche von ihren Herren beim Versuch, sie zu verlassen, umgebracht
wurden.
Der Knabentanz wird seit Jahrhunderten praktiziert. Die Sozialwissenschaftlerin Ingeborg Baldauf sah nach einer Untersuchung in den siebziger Jahren in Afghanistan die Gründe für die Knabenliebe in der strikten Geschlechtertrennung und dem geringen Wert von Mädchen in der patriarchalisch islamischen Gesellschaft. Vor dem Krieg gegen die Sowjetunion war es üblich, dass der Vater eines Tanzknaben um sein Einverständnis gefragt werden musste. Im Krieg jedoch wurden viele Jungen entführt, die Mudschaheddin-Kämpfer nahmen sich ihre "Bachis" mit Gewalt, und Knabentanz entwickelte sich zu einem beliebten Zeitvertreib für Kämpfer, die ihre Familien über Monate nicht zu Gesicht bekamen.
Die Knabentänze waren vor allem im Norden Afghanistans im Einflussgebiet tadschikischer und usbekischer Warlords verbreitet. Inzwischen werden auch in südlichen Regionen und in Kabul Tanzknaben gehalten.
Zunahme sexueller Gewalt gegen Kinder. Es gibt keine statistischen Erhebungen zum Vorkommen von "Bacha Bazi". Verschiedene Organisationen wie UNICEF haben darauf hingewiesen, dass sexuelle Gewalt gegen Kinder zugenommen hat. Auch die Afghanistan Independent Human Rights Commission äusserte sich besorgt über die Zunahme sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Stigmatisierung. Sobald bei den Tanzknaben der Bartwuchs einsetzt, tauscht ihr Besitzer sie gegen einen jüngeren Knaben (Bacha Bereesh - Junge ohne Bart) aus. Die Zeit als "Bachi" hinterlässt bei vielen schwere seelische Schäden. Das Stigma, einmal ein Tanzknabe gewesen zu sein, ist eine lebenslange Bürde. Kaum jemand wird einem Mann, der als Junge missbraucht wurde, eine Frau zur Heirat geben. Im besten Fall werden diese Männer mit älteren Frauen verheiratet, die keine Jungfrauen mehr sind und kaum Chancen hätten, einen Ehemann zu finden. Viele verlassen daher ihre Gemeinden und Familien für immer. Die traumatisierten Jungen landen auf der Strasse und stürzen ab. Sie werden oft drogensüchtig und schlagen sich als Bettler, Stricher oder Auftragstänzer durch. Bei einigen wenigen Jungen hält die Beziehung zu ihrem Herren ein Leben lang. Sie arbeiten weiterhin für ihre Herren oder werden mit einer deren Töchter verheiratet.
Tabuisierung. Radhika Coomaraswamy, UN-Sonderbeauftragte für Kinder in bewaffneten Konflikten, weist darauf hin, dass "Bacha Bazi" zwar nie geleugnet, abernicht darüber gesprochen werde. Sexueller Missbrauch wird tabuisiert und die Familien der Opfer schweigen aus Scham.
Verbot unter den Taliban. Unter der Taliban-Herrschaft war "Bacha Bazi" verboten. In den schriftlichen Verhaltensregeln für ihre Kämpfer halten die Taliban bis heute fest, dass sie keine Jungen ohne Bart in ihre Quartiere mitnehmen dürfen. Das dürfte wohl weniger auf den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch abzielen, sondern auf das Verbot von Homosexualität, die während des Talibanregimes mit dem Tode bestraft wurde.
Straffreiheit für die Täter. Sexuelle Gewalt gegen Kinder ist in Afghanistan weit verbreitet. Doch in den wenigsten Fällen kommt es zu einer Anzeige. Das Vertrauen in das Justizsystem ist gering. Die Durchsetzungskraft der Justiz ist beschränkt und die Täter bleiben meistens straffrei. Zudem ist das Bewusstsein wenig ausgeprägt, dass sexueller Missbrauch von Kindern strafbar ist. Opfer aber auch Zeugen sexueller Gewalt werden nicht geschützt. Angst vor weiteren Übergriffen oder vor Vergeltungsmassnahmen ist meist der Hauptgrund dafür, dass Täter nicht angezeigt werden.
Da die Besitzer der Knaben einflussreiche Männer sind, werden sie in der Regel aufgrund ihrer Macht nicht strafrechtlich verfolgt.26 Zudem sind die verantwortlichen Behörden vielfach selbst in "Bacha Bazi" involviert. So rekrutieren die afghanischen Sicherheitsdienste weiterhin minderjährige Jungen unter anderem auch für sexuelle Zwecke.
Sexueller Missbrauch von Kindern ist nicht explizit als Straftat definiert, sondern fällt unter den Artikel 427 des Strafgesetzbuches (1976). Darin ist die Bestrafung für ausserehelichen Geschlechtsverkehr und Päderastie festgelegt. Die Bestrafung beläuft sich auf fünf bis 15 Jahre Haft.
Verurteilung der Opfer. Wenn überhaupt einmal gegen "Bacha Bazi" vorgegangen wird, dann trifft es meistens nur die Knaben. Die minderjährigen Opfer sexueller Gewalt werden verhaftet und beschuldigt, ausserehelichen Geschlechtsverkehr geplant zu haben. Einem Bericht der afghanischen Menschenrechtskommission zufolge, verbüssen zwölf Prozent der männlichen Insassen von Jugendgefängnissen eine Strafe wegen Homosexualität oder Ehebruchs. Keiner von ihnen ist älter als dreizehn Jahre. Human Rights Watch forderte im Februar 2013 die afghanische Regierung dazu auf, sexuell missbrauchte Kinder nicht auch noch strafrechtlich zu verfolgen. Die Organisation verwies dabei auf verschiedene Fälle, bei denen sexuell missbrauchte Kinder wegen moralischem Fehlverhalten zu Haftstrafen verurteilt wurden. Human Rights Watch fordert, dass die afghanische Regierung Kinder schützt und nicht kriminalisiert, darunter auch die Jungen, die als "Bachi" missbraucht wurden.
Dokumentation von Bacha Bazi. Im Jahresbericht 2009 machte das US Department of State zum ersten Mal auf den sexuellen Missbrauch von Jungen aufmerksam. Auch UNHCR stellt in den letzten Guidelines zum Schutzbedarf von afghanischen Asylsuchenden fest, dass "Bacha Bazi" in der Gesellschaft vor allem im Norden Afghanistans eine gewisse Akzeptanz hat und von den lokalen Behörden toleriert wird. UNHCR weist darauf hin, dass Jungen oft aufgrund von Armut und Gewalt Opfer von "Bacha Bazi" werden. Einige sind gerade mal zehn Jahre alt. Sie müssen als Opfer und Überlebende von sexueller Gewalt gesehen werden und nicht als Personen, die ihre sexuellen Präferenzen ausleben. Die UN-Kinderschutzbeauftragte Radhika Coomaraswamy thematisierte im Februar 2010 "Bacha-Bazi" vor den Vereinten Nationen (UN).36 Darauf erarbeitete die afghanische Regierung mit den UN einen Aktionsplan, um zu verhindern, dass Minderjährige für die Sicherheitsdienste rekrutiert werden und dort der permanenten Gefahr von sexuellem Missbrauch ausgesetzt sind.
Der afghanische Journalist Najubullah Quraishi erstellte 2010 einen viel beachteten Dokumentarfilm über die Tanzknaben in Afghanistan. 2011 wies BCC in einer Dokumentation
auf die Zunahme von "Bacha Bazi" hin ( Schweizerische Flüchtlingshilfe, 11.03.2013. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung angeschlossen).
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2014 brachte der Sachverständige in seinem Gutachten zusammengefasst vor, dass die als Tanzjungen herangezogenen Knaben schon im 8. und 9. Lebensalter entweder mit Geld oder anderen Möglichkeiten angelockt werden. Oder sie werden mit Zustimmung ihrer oft armen Väter, die ihr Dasein mit Dienertum verbringen, wie beim Vater des Beschwerdeführers, vom "Bacha Baz" mitgenommen, oder mit Gewalt geraubt. Die meisten Knaben sind aus der Armenschicht oder sie sind Straßenkinder. Die Erzählungen des Beschwerdeführers, dass er mitgenommen wurde und dass er Mädchenkleider anziehen musste, stimmen mit der dortigen Wirklichkeit überein. Wenn die Buben zum Tanz mitgenommen werden, werden sie dort umgezogen oder unter Umständen können Sie sich alleine umziehen. Sie müssen Frauenkleidung anziehen oder auch europäische Bubenenkleidung, damit sie wie etwas Besonderes ausschauen. Sie werden angezogen von denen, die sie mitgenommen haben. In diesem Augenblick werden die Buben von der "Bacha Baz" angetastet. Das betrifft die Jungen, die zum ersten Mal mitgenommen werden. Wenn sich die Jungs schon in den Fängen der "Bacha Baz" befinden, werden sie wie eine Freundin behandelt die jederzeit nach afghanischen Verhältnissen angetastet oder sexuell missbraucht werden können. Der Sachverständige führte weiters aus, dass die Erzählungen des Beschwerdeführers während der Verhandlung zur Frage, ob er mitgenommen worden ist, den Tatsachen in Afghanistan entsprechen. Er bringt weiter vor, dass er aus den Erzählungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen konnte, dass er diesbezüglich etwas vorspielte oder die Unwahrheit gesagt hätte. Solche Jugendliche wären in ihrem gesamten Leben geprägt und gekennzeichnet. Sie hätten dann in der Gesellschaft den Ruf, ein Lustknabe und sexuell missbraucht worden zu sein. Diese Prägung, sexuell missbraucht und Tanzknabe gewesen zu sein, nehme ihnen die Würde, so dass sie sich in der Gesellschaft nicht mehr mit erhobenen Haupt bewegen können, sie wären eine Art " unberührbare Person" und würden als Menschen zweiter Klasse angesehen. Sie wären beruflich benachteiligt bzw. auf niedrige Tätigkeiten angewiesen. Noch schlimmer sei es, dass viele von diesen Jugendlichen mit ihrer Vergangenheit nicht zurecht kommen können. Weil dort keine psychische Betreuung möglich sei, spreche man nicht darüber.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die jeweils angeführten Länderberichte angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, so dass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem Vorbringen. Schon das Bundesasylamt hat dazu entsprechende Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben deshalb Opfer des behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung geworden, weil die Familie wegen ihrer Herkunft als schiitische - Ismaeliten in ihrem Dorf als Minderheit gegolten haben und unterdrückt wurden. Der Vater des Beschwerdeführers war ein Untergebener eines mächtigen Dorfkommandanten, unter dessen Schutz andere Untergebene, die der Volksgruppe der Sunniten angehört haben, den Beschwerdeführer als "Bacha Bazi" in seiner sexuellen Integrität verletzen und ihn missbrauchten. Im vorliegenden Fall ist daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Merkmale als Tanzjungen herangezogenen und sexuell missbraucht wurde.
Zu A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 07.10.2013 beim Bundesasylamt eingebracht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Der Beschwerdeführer brachte vor, in seinem Heimatland vom Kommandanten seines Vaters und seinen ihm untergebenen Männern als "Bacha Bazi" missbraucht worden zu sein. Weiters wäre sein Vater im Zuge einer Auseinandersetzung mit Männern des Kommandanten ermordet worden. Vor dem Hintergrund der Länderberichte (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 11.03.2013) ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer seine Heimatregion aus wohl begründeter Furcht verlassen hat. Dem erwähnten Bericht geht hervor, dass sexuelle Gewalt gegen Kinder in Afghanistan weit verbreitet ist und es in den wenigsten Fällen zu einer Anzeige kommt. Tatsache ist, dass die Durchsetzungskraft der Justiz beschränkt ist und die Täter meist straffrei bleiben. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass Angst vor weiteren Übergriffen oder vor Vergeltungsmaßnahmen der Hauptgrund dafür ist, dass die Täter nicht angezeigt werden. Da die Besitzer dieser Knaben einflussreiche Männer sind, werden sie in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt, d.h. der Staat ist nicht in der Lage und willens ist, sexuell missbrauchten Personen den ausreichenden und gehörigen Schutz zu gewähren (zur strafrechtlich nicht Verfolgung siehe Institute of War and Peace Reporting, Afghanistan: Child Street Wakers Vulnerable to Abuse, 15.10.2011:
www.unhcr.org/refworld/docit/4e9d55df2.html).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer Angehöriger einer Minderheit (schiitischer Ismaelit) und der minderjährige Sohn eines untergebenen Dieners des sunnitischen Kommandanten in seiner Heimatregion. Er wurde aus diesem Abhängigkeitsverhältnis heraus ausgesucht, sexuell missbraucht und zum willfähigen, wehrlosen Opfer degradiert. Hierzu ist vor dem Hintergrund des Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe auszuführen, dass, wenn überhaupt einmal gegen "Bacha Bazi" vorgegangen werden kann, dies die Knaben treffe, die beschuldigt werden, außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.
Hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer durch sein gesetztes Verhalten (Flucht vor weiteren sexuellen Missbrauch) vor dem Hintergrund des vorher Gesagten durch seine Flucht nunmehr Gefahr läuft, von schweren Vergeltungsmaßnahmen von Seiten des Kommandanten und seiner Männer betroffen zu sein. Einer solchen Verfolgung konnte der Beschwerdeführer lediglich dadurch entgehen, in dem er sich in einer sicheren Region niederlassen würde. Dem minderjährigen Beschwerdeführer und seinem Bruder ist es nicht zumutbar gewesen, sich alleine und ohne Netz tragfähiger verwandtschaftliche Beziehungen außerhalb der Heimatregion niederzulassen. Das erkennende Gericht ist daher der Meinung, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Merkmale sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen hat.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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