BVwG G305 2003734-1

G305 2003734-1Tribunale amministrativo federale3 nov 2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG G305 2003734-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2003734.1.00

Spruch

G305 2003734-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 29.10.2013, Bezugszeichen:

15-2013-BW-MS2BG-007AE, Beitragskontonummer: XXXX, erhobene Beschwerde der XXXX, vertreten durch

XXXX, vom 14.11.2013 zu Recht erkannt:

A)

Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde vom 14.11.2013 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. den §§ 410 Abs. 1 Z. 5 und 113 Abs. 4 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.10.2013, Bezugszeichen:

15-2013-BW-MS2BG-007AE, Beitragskontonummer: XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) wegen der Nichteinhaltung von Fristen für die Vorlage von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG und § 113 Abs. 4 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR XXXX,--.

In der Bescheidbegründung heißt es, dass die Beschwerdeführerin den Lohnzettel für

XXXX,

deren Beschäftigung am 31.08.2013 endete, erst am 18.10.2013, sohin nicht fristgerecht vorgelegt habe, dies obwohl sie als Dienstgeberin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet gewesen sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Jänner des folgenden Kalenderjahres. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der am 14.11.2013 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Einspruch der BF.

Darin führt sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie ein von ihr verwendetes EDV-Programm (BMD-Programm) auf automatisches Versenden der Meldungen umgestellt habe und, dass es zu Schwierigkeiten gekommen sei. Von diesen Problemen habe sie erst nach der Aufforderung durch die belangte Behörde am 10.12.2013 erfahren. Nach ihrem Programm sei die Meldung am 11.09.2013 korrekt an die belangte Behörde übermittelt worden. Zum Beweis dessen übersendete sie der belangten Behörde mehrere Übermittlungsbestätigungen. Sodann ersuchte sie um Nachsicht und Stornierung des Beitragszuschlages.

3. Am 13.12.2013 legte die belangte Behörde den gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Einspruch der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark als damals zuständiger Behörde II. Instanz zu Entscheidung vor.

Im Begleitschreiben führte sie inhaltlich im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass berücksichtigungswürdige Umstände, die zu einer Abänderung oder Behebung des Bescheides führen könnten, nicht vorlägen. Das bisherige Meldeverhalten der BF sei durch insgesamt sechs Meldeverstöße in den letzten 12 Kalendermonaten gekennzeichnet, die zu einer einzigen Meldesanktion im Sinne des § 113 Abs. 4 ASVG geführt hätten. Im Beobachtungszeitraum sei weiters eine Beitragsnachweisung verspätet übermittelt worden und sei diesbezüglich auf einen Beitragszuschlag verzichtet worden.

4. Am 10.03.2014 langten der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2013 gerichtete Einspruch der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 31. August 2013 endete das zwischen der Beschwerdeführerin und deren Dienstnehmerin, XXXX, VSNR: XXXX, bestandene Dienstverhältnis.

Der diese Dienstnehmerin betreffende Lohnzettel für den Zeitraum 06.06. bis 31.08.2013 langte bei der belangten Behörde am 18.10.2013, 15:58:13 Uhr, ein.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mehrere Übermittlungsversuche unternommen hätte und dass der oben näher bezeichnete Lohnzettel bereits am 11.09.2013 bei der belangten Behörde eingelangt wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und dem in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Protokoll der erhaltenen Meldungen des Elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger (ELDA).

Das Protokoll der erhaltenen Meldungen des Elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger (ELDA) weist das Einlangen des die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin betreffenden Lohnzettels für die Monate Juni bis August 2013 für den 18.10.2013, 15:58:13 Uhr, aus.

Dem steht die Behauptung der Beschwerdeführerin gegenüber, den Lohnzettel der belangten Behörde am 11.09.2013, sohin fristgerecht übermittelt zu haben und versuchte sie, dies mit der Vorlage von Übermittlungsprotokollen der von ihr verwendeten Software zu belegen. Dass sie nach ihren eigenen Angaben bis zum 10.12.2013 mehr als einen Übermittlungsversuch unternommen hätte, lässt sich ihrem mit der Rechtsmittelschrift dokumentierten Vorbringen nicht entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG vorgeschrieben hat.

Gemäß § 34 Abs. 2 letzter Satz ASVG hat die Übermittlung des Lohnzettels bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 41 Abs. 1 sind die Meldungen gemäß § 34 ASVG mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erstatten.

Eine Ausnahme von dem in § 41 Abs. 1 ASVG normierten Postulat der Übermittlung von Meldungen mittels elektronischer Datenfernübertragung ist in § 41 Abs. 4 ASVG geregelt, der wörtlich wie folgt lautet:

"(4) Meldungen dürfen nur außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z. 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben

1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,

a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;

b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstnehmer unzumutbar sind;

3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1 a Z. 1 auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorsehen."

Gemäß § 4 der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005), AVSV Nr. 145/2005 idF. AVSV Nr. 124/2007 darf eine Meldung ausnahmsweise im Einzelfall ohne Datenfernübertragung erstattet werden, wenn ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung (PC, Bildschirm, Tastatur, Modem, Leitungsweg) für längere Zeit nachweisbar ausgefallen war und deshalb die Meldung nicht innerhalb der Meldefrist erstattet hätte werden können.

Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die belangte Behörde den in Höhe von EUR XXXX,-- vorgeschriebenen Beitragszuschlag auf § 113 Abs. 4 ASVG gestützt, der wörtlich wie folgt lautet:

"(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden."

Gemäß § 1 Z. 2 der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG, BGBl. II Nr. 441/2012 belief sich die monatliche Beitragsgrundlage auf EUR XXXX,-- und die tägliche Beitragsgrundlage auf EUR XXXX,-- im Kalenderjahr 2013.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, für ein termingerechtes Einlangen der Meldungen beim Krankenversicherungsträger Sorge zu tragen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht aus. Vielmehr genügt es, dass ein Meldeverstoß objektiv verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchem Grund (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141, und vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).

Der Dienstgeber kommt seiner gesetzlichen Verpflichtung nur dann nach, wenn die von ihm erstattete Meldung von der belangten Behörde auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047). Gleiches gilt auch für die Übermittlung des Lohnzettels.

In Anbetracht dessen, dass das Dienstverhältnis mit der oben näher genannten Dienstnehmerin am 31.08.2013 endete, hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 letzter Satz ASVG den ihre ausgeschiedene Dienstnehmerin betreffenden Lohnzettel für den Zeitraum 06. Juni bis 31. August 2013 bis zum 15. des Folgemonats, sohin bis zum 15.09.2013, so zu übermitteln gehabt, dass dieser vom Krankenversicherungsträger auch gelesen und verarbeitet hätte werden können. Letzteres setzt das fristgerechte Einlangen des Lohnzettels bei der belangten Behörde voraus. Von einem fristgerechten Einlangen des Lohnzettels kann beim Einlangedatum 18.10.2013 objektiv nicht die Rede sein.

Der zur Vorschreibung gelangte Beitragszuschlag beträgt EUR XXXX,-- und liegt deutlich unter jenem Betrag, den die belangte Behörde gemäß § 113 Abs. 4 ASVG vorzuschreiben berechtigt gewesen wäre.

Mit dem gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichteten Rechtsmittel, mit dem sie die Höhe des zur Vorschreibung gelangten Beitragszuschlages weder dem Grunde noch der Höhe nach anficht, vermag die Beschwerdeführerin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.

Aus den dargelegten Gründen war die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage und der vorliegenden Beschwerdeschrift feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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