BVwG W219 2003444-1

W219 2003444-1Tribunale amministrativo federale31 ott 2014

Regest

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Entscheidungspflicht,<br/>Säumnisbeschwerde, Unfallschaden, Wiederaufnahmsantrag,<br/>Zurückziehung

Testo completo

BVwG W219 2003444-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W219.2003444.1.00

Spruch

W219 2003444-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG abgetretene Säumnisbeschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Sylvia Unger, Ferstelgasse 1/1, 1090 Wien, gegen den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Unfalluntersuchungsgesetzes beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft stellte mit Eingabe vom 10.05.2012 an die belangte Behörde gemäß § 17 Unfalluntersuchungsgesetz - UUG 2005 einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, das zur Veröffentlichung eines Untersuchungsberichtes gemäß § 15 Abs. 3 leg.cit. geführt hatte. Dieser Untersuchungsbericht betrifft einen Flugunfall eines in der Halterschaft der beschwerdeführenden Gesellschaft stehenden Hubschraubers am 23.05.2009, trägt die GZ BMVIT-85.153/0001-IV/BAV/UUB/LF/2011 und wurde am 14.03.2012 auf der Website http://versa.bmvit.gv.at veröffentlicht. Es seien neu hervorgekommene Tatsachen bekannt geworden, aufgrund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten sei.

2. Mit Schriftsatz vom 12.04.2013 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, dort protokolliert zu GZ 2013/03/0051. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachte sich dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 10.05.2012 nicht entschieden habe, in ihrem Recht auf Sachentscheidung als verletzt. Die belangte Behörde möge zur Leistung von Aufwandersatz verhalten werden. Als Kosten verzeichnet wurden 553,20 € Schriftsatzaufwand und 220 € Pauschalgebühr.

3. Der Verwaltungsgerichtshof leitete über diese Säumnisbeschwerde mit Verfügung vom 22.04.2013 gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein. Er stellte die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zu, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

4. Mit Verfügung vom 18.11.2013 wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, innerhalb der gesetzten Frist eine Abschrift eines allenfalls erlassenen Bescheides oder die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, und setzte neuerlich eine Frist von drei Wochen.

5. Mit Schriftsatz vom 28.11.2013 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte ergänzend insbesondere aus:

"Die Einleitung eines zweiten Sicherheitsuntersuchungsverfahrens zum

gegenständlichen Unfallgeschehen im Wege einer Wiederaufnahme der

Untersuchung gemäß § 17 iVm § 9 Abs 1 UUG 2005 wurde vom Leiter der

Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (SUB) am 6. Mai 2013

angeordnet. Eine schriftliche Mitteilung dazu ist am 6. Mai 2013 mit

email an die [beschwerdeführende Gesellschaft] ... ergangen ... .

Diese Mitteilung wurde nicht als Bescheid bezeichnet und auch nicht

bescheidmäßig gegliedert. ... Nach ho. Ansicht waren dafür die

Bestimmungen für die Erlassung der Erledigung in Bescheidform im Sinne der Bestimmungen der §§ 56 und 58 AVG nicht anzuwenden. Nach ho. Ansicht musste diese behördliche Erledigung als eine Verfahrensanordnung des Leiters der SUB nicht in Bescheidform erlassen werden, zumal im UUG 2005 auch keine zwingende Bestimmung für eine solche Erledigung in Bescheidform enthalten ist. Das Untersuchungsverfahren konnte in der Zwischenzeit mit einem Untersuchungsbericht gemäß § 15 UUG 2005 abgeschlossen werden."

6. Mit Verfügung vom 29.01.2014 trat der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG dem Bundesverwaltungsgericht ab, wobei er festhielt, dass für die gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG vorgesehene Rückerstattung der Eingabengebühr das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zuständig sei und ein Antrag auf Rückerstattung dort einzubringen sei.

7. In einer Eingabe vom 27.03.2014 teilte die belangte Behörde u.a. Folgendes mit:

"Auf Grund einer Beschwerde der [beschwerdeführenden Gesellschaft] wurde im April 2013 eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts durchgeführt und am 06. Mai 2013 durch den Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die Entscheidung getroffen, im Sinne der Bestimmungen des § 17 UUG 2005 eine Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung des betreffenden Vorfalls einzuleiten. Die Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung wurde damit begründet, dass neu hervorgekommene Tatsachen bekannt wurden, auf Grund deren ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist. Die [beschwerdeführende Gesellschaft] wurde per Email vom 06. Mai 2013 von der Wiederaufnahme informiert. Mit dieser Entscheidung wurde der bisherige Untersuchungsbericht von der Homepage der Bundesanstalt für Verkehr zurückgezogen.

Nach Abschluss der wiederaufgenommenen Sicherheitsuntersuchung wurde mit Schreiben vom 10. September 2013 der Entwurf des Untersuchungsberichtes der [beschwerdeführenden Gesellschaft] gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 996/2010 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 UUG 2005 zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 19. September 2013 (eingelangt am 24. September 2013) hat die [beschwerdeführende Gesellschaft] zum vorläufigen Untersuchungsbericht dahingehend Stellung genommen, dass - unter Berücksichtigung geringfügiger Änderungen - kein Einwand gegen den Untersuchungsbericht erhoben wird.

Der endgültige Untersuchungsbericht wurde nach Fertigstellung am 25. November 2013 an die [beschwerdeführende Gesellschaft] versendet und auf der Homepage der Bundesanstalt für Verkehr veröffentlicht."

8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der beschwerdeführenden Gesellschaft diese Eingabe mit Schreiben vom 06.10.2014 zur Kenntnis und ersuchte, bekannt zu geben, ob vor diesem Hintergrund die Säumnisbeschwerde aufrecht erhalten werde bzw. zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen.

9. Mit Schriftsatz vom 16.10.2014 nahm die beschwerdeführende Gesellschaft dazu Stellung, indem sie darauf hinwies, dass die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes augenscheinlich aufgrund des Schreibens des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.04.2013 am 06.05.2013 eine Wiederaufnahme der Untersuchung gemäß § 17 UUG eingeleitet habe. Faktisch sei damit dem ursprünglichen Begehren, aufgrund dessen die Säumnisbeschwerde eingebracht worden sei, stattgegeben worden. Der beschwerdeführenden Gesellschaft seien Aufwendungen für die Säumnisbeschwerde entstanden. Sie habe die Zuerkennung des Aufwandersatzes bereits in der Säumnisbeschwerde beantragt. Sie erhalte die Säumnisbeschwerde vorerst aufrecht.

10. Mit weiterem Schriftsatz vom 23.10.2014 erklärte die Beschwerdeführerin, die Säumnisbeschwerde nicht aufrecht zu erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels einer solchen gesetzlichen Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Mit ihrer Eingabe vom 23.10.2014 verzichtete die beschwerdeführende Gesellschaft auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit, indem sie erklärte, die Säumnisbeschwerde nicht aufrecht zu erhalten.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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